Urteil vom 14. Oktober 2022
Referenz ZK1 21 181
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Hubert und Nydegger
Gabriel, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___,
B.___,
C.___,
Berufungskläger
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp
Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur
gegen
D.___
Berufungsbeklagte
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli
Städtlistrasse 12, Postfach 58, 7130 Ilanz
Gegenstand Dienstbarkeit
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 22.06.2021,
mitgeteilt am 12.10.2021 (Proz. Nr. 115-2020-24)
Mitteilung 21. Oktober 2022
Sachverhalt
A.a. D.___ sind Miteigentümer je zur Hälfte des Grundstücks Nr. J.___ in der Gemeinde E.___. Nördlich davon liegt das Grundstück Nr. G.___, welches A.___, C.___ und B.___ im Miteigentum zu je einem Drittel halten. An die Grundstücke Nr. J.___ und G.___ westlich angrenzend liegt das im Eigentum der F.___ stehende Grundstück Nr. H.___.
A.b. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 5. Dezember 1989 räumte die damalige Eigentümerin des Grundstücks Nr. J.___ dem jeweiligen Eigentümer von Grundstück Nr. G.___ ein 'unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht auf einer Breite von 3 (drei) Metern' ein. Der ungefähre Verlauf der Dienstbarkeit wurde in einem Situationsplan als Bestandteil des Vertrags rot eingezeichnet.
A.c. Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 26. August 2019 räumte die Eigentümerin des Grundstücks Nr. H.___ dem jeweiligen Eigentümer von Grundstück Nr. G.___ ein 'alleiniges und ausschliessliches Benützungsrecht an der im beiliegenden Situationsplan Nr. 1, Massstab 1:500, rot bemalten Bodenfläche' ein. Die Vertragsparteien vereinbarten dabei, dass die belastete Dienstbarkeitsfläche den Benützungsberechtigten der Liegenschaft Nr. G.___ ausschliesslich als Parkplatz im Freien diene und die Zufahrt zum Parkplatz über die dienstbarkeitsberechtigte Liegenschaft Nr. G.___ zu erfolgen habe.
B. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch reichten D.___ am 26. Oktober 2020 beim Regionalgericht Surselva eine Klage gegen A.___, C.___ und B.___ ein. Dabei stellten sie das folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass zu Gunsten des Grundstücks Nr. H.___, E.___, kein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten des Grundstücks Nr. J.___, E.___, der Kläger besteht.
2. Die Beklagten seien zu verpflichten, sämtliche Motorfahrzeugfahrten über das Grundstück Nr. J.___, E.___, der Kläger zu den im Benützungsrecht der Beklagten stehenden Autoabstellplätzen im Freien auf Grundstück Nr. H.___, Gemeinde E.___, zu unterlassen.
3. Es sei den Beklagten, deren Angehörigen und Besucher unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, über das Grundstück Nr. J.___, E.___, der Kläger zu den im Benützungsrecht der Beklagten stehenden Autoabstellplätzen im Freien auf Grundstück Nr. H.___, Gemeinde E.___, zu fahren.
4. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) solidarisch zu Lasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 4. Januar 2021 beantragten A.___, C.___ und B.___ die kostenfällige Abweisung der Klage. Das Regionalgericht führte in der Folge einen zweiten Schriftenwechsel durch, wobei die Parteien ihre Anträge und Standpunkte bekräftigten (Replik vom 18. Februar 2021; Duplik vom 16. April 2021).
D. Das Regionalgericht führte am 22. Juni 2021 in E.___ auf den Parzellen Nr. H.___, G.___, J.___, I.___ und K.___ einen Augenschein durch. Unmittelbar im Anschluss daran fand die Hauptverhandlung statt. Noch am gleichen Tag fällte das Regionalgericht den Entscheid, welchen es den Parteien am 12. Oktober 2021 eröffnete. Der Entscheid lautet im Dispositiv wie folgt:
1. Auf Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens wird nicht eingetreten.
2. Im Übrigen wird die Klage gutgeheissen und die Beklagten werden verpflichtet, sämtliche Motorfahrzeugfahrten über das Grundstück Nr. J.___, E.___, der Kläger zu den im Benützungsrecht der Beklagten stehenden Autoabstellplätzen im Freien auf Grundstück Nr. H.___, Gemeinde E.___, zu unterlassen.
3. Es wird den Beklagten, deren Angehörigen und Besuchern – unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB, wonach mit Busse (gemäss Art. 106 StGB bis CHF 10'000.00) bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet – untersagt, über das Grundstück Nr. J.___, E.___, der Kläger zu den im Benützungsrecht der Beklagten stehenden Autoabstellplätzen im Freien auf Grundstück Nr. H.___, Gemeinde E.___, zu fahren.
4.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8'000.00 gehen zu 1/8 zu Lasten der Kläger und zu 7/8 zu Lasten der Beklagten. Sie werden aus dem von den Klägern in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Klägern an den von diesen geleisteten Vorschüssen den Betrag von CHF 7'306.25 zu ersetzen/zu bezahlen.
4.b) Die Beklagten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 6'949.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. [Rechtsmittel]
6. [Mitteilung]
E. Gegen diesen Entscheid erhoben A.___, C.___ und B.___ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 12. November 2021 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellen das folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien die Ziff. 2.,3. und 4. des Entscheids vom 22. Juni 2021, mitgeteilt am 12. Oktober 2021, aufzuheben.
2. Es seien die Ziff. 2., 3. und 4. der Klage abzuweisen.
3. Den Beklagten und Berufungsklägern sei für das Berufungsverfahren und das Verfahren vor der Vorinstanz eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Die vermittleramtlichen Kosten sowie die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren und das vor-instanzliche Verfahren seien vollumfänglich den Klägern und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
F. D.___ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) schlossen in ihrer am 6. Januar 2022 eingereichten Berufungsantwort auf kostenfällige Abweisung der Berufung.
G. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der von den Berufungsklägern verlangte Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 ging innert Frist ein. Weitere prozessuale Anordnungen Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
1. Prozessuales
1.1. Angefochten ist ein berufungsfähiger erstinstanzlicher Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung ist beim Kantonsgericht (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]) innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO). Der erstinstanzliche Entscheid vom 22. Juni 2021 ist den Parteien am 12. Oktober 2021 eröffnet worden (act. B.1) und den Berufungsklägern am 13. Oktober 2021 zugegangen (RG act. VIII). Die dagegen mit Eingabe vom 12. November 2021 eingereichte Berufung erfolgte daher fristgerecht. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streit um eine Dienstbarkeit ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 136 III 60 E. 1.1 = Pra 2010 Nr. 84 E. 1.1). Die Parteien gehen übereinstimmend von einem Streitwert in der Höhe von CHF 48'000.00 aus (vgl. RG act. I/1, Ziff. II.4; RG act. I/2, Ziff. 4). Damit ist der für die Berufung mindestens erforderliche Streitwert erreicht. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist auf die Berufung einzutreten.
1.2. Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Nach der Rechtsprechung zeichnet sich das Berufungsverfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.).
2. Streitgegenstand
2.1. Im Streit liegt das im Jahr 1989 begründete Fuss- und Fahrwegrecht, das auf Grundstück Nr. J.___ der Berufungsbeklagten lastet. Auslöser für den Streit ist das im Jahr 2019 begründete Parkplatzbenützungsrecht zulasten des benachbarten Grundstücks Nr. H.___ der F.___. Herrschendes Grundstück beider Dienstbarkeiten ist Grundstück Nr. G.___ der Berufungskläger. Die Berufungsbeklagten sind der Ansicht, aufgrund des Parkplatzbenützungsrechts bzw. der neuen Parkplätze auf Grundstück Nr. H.___ werde das Fuss- und Fahrwegrecht, mit dem ihr Grundstück belastet sei, in widerrechtlicher Weise ausgeübt. Darauf gründet ihre bei der Vorinstanz eingereichte Klage gegen die Berufungskläger.
2.2. Die Vorinstanz folgte im Wesentlichen dem Standpunkt der Berufungsbeklagten und bejahte den von ihnen geltend gemachten Abwehranspruch, und zwar mit doppelter Begründung:
2.2.1. Zum einen bejahte die Vorinstanz eine Zweckänderung bzw. einen Verstoss gegen den Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit. Sinn und Zweck des Fuss- und Fahrwegrechts habe im Zeitpunkt seiner Begründung ausschliesslich in der Erschliessung von Grundstück Nr. G.___ – nicht aber von anderen umliegenden Grundstücken – bestanden. Sofern die berechtigten Berufungskläger das Fahrwegrecht auf Grundstück Nr. J.___ nun ausübten, um ihre Fahrzeuge auf den Parkplätzen auf Grundstück Nr. H.___ abzustellen, so entspreche das nicht dem ursprünglichen Zweck der Dienstbarkeit. Da die Zufahrt auf die Parkplätze auf Grundstück Nr. H.___ gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 26. August 2019 einzig über die Parzelle Nr. G.___ erfolgen könne, werde das Wegrecht zu Lasten des Grundstücks Nr. J.___ praktisch ausgedehnt. Es sei damit quasi eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines dritten Grundstücks, nämlich des Grundstücks Nr. H.___, geschaffen worden. Diese Ausdehnung verändere den ursprünglichen Zweck, was nicht zulässig sei (act. B.1, E. 3).
2.2.2. Zum anderen stellte die Vorinstanz fest, es liege eine unzulässige Mehrbelastung vor. Die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort seien eher eng. Die Berufungskläger hätten ihre Parkmöglichkeiten durch die Errichtung von zwei Parkplätzen auf dem Nachbargrundstück Nr. H.___ erheblich vergrössert. Auch wenn beim Parkieren von mehreren Fahrzeugen die hinteren an der Ausfahrt gehindert würden, so bestehe dennoch die Möglichkeit, drei Fahrzeuge abzustellen. Einige zusätzliche Fahrbewegungen pro Tag als Folge einer intensiveren Nutzung des berechtigten Grundstücks führten nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung eines unbedingten Fuss- und Fahrwegrechts, sofern bei dessen Begründung angesichts der offenen Umschreibung vernünftigerweise mit einer gewissen künftigen Mehrbelastung zu rechnen gewesen sei. Umgekehrt brauche das dem Grundstück Nr. G.___ dienende Fuss- und Fahrwegrecht den neuen Bedürfnissen, die durch die Benützung der Parkplätze auf dem Nachbargrundstück Nr. H.___ entstünden, nicht dienstbar gemacht zu werden. Selbst ein uneingeschränktes Fahrwegrecht könne nicht auf die Wegbenützung im Zusammenhang mit der Errichtung von Parkplätzen auf einem nichtberechtigten Grundstück erstreckt werden. Andernfalls würde die Dienstbarkeit einen Umfang annehmen, an den bei der Errichtung in Anbetracht der damaligen wie heutigen räumlichen Verhältnisse auf dem herrschenden Grundstück Nr. G.___ vernünftigerweise nicht habe gedacht werden können. Der Bau von Parkplätzen auf dem Nachbargrundstück Nr. H.___ zu Gunsten des Grundstücks Nr. G.___ habe nicht vorausgesehen werden können. Daher habe diese Nutzungsart im Wortlaut des Wegrechts auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen. Die vorliegende Mehrbelastung sei nicht auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die Entwicklung der Technik, zurückzuführen, sondern auf willentlicher Änderung der bisherigen Zweckbestimmung und daher sei sie unzulässig. Mangels Voraussehbarkeit sei die mit den neuen Parkplätzen verursachte Mehrbelastung den Berufungsbeklagten gemäss Art. 739 ZGB nicht zumutbar (act. B.1, E. 4).
3. Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit
Der Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit besagt, dass eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist (BGE 130 III 554 E. 2). Der Grundsatz ist relevant einerseits im Zusammenhang mit Art. 736 ZGB, der die Ablösung der Dienstbarkeit durch das Gericht wegen Interessenwegfalls regelt. Andererseits spielt der Grundsatz in der Anwendung des Art. 739 ZGB über den Inhalt der Dienstbarkeit bei verändertem Interesse eine Rolle. Nach dieser Bestimmung darf, wenn sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes ändern, dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden. Geprüft wird dabei, ob im Rahmen des ursprünglichen Zwecks der Dienstbarkeit eine Mehrbelastung eingetreten ist. Steht aber eine Zweckänderung der Dienstbarkeit in Frage, muss sich der belastete Grundeigentümer diese nach dem Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit selbst ohne Mehrbelastung nicht gefallen lassen (BGE 132 III 651 E. 8.2).
4. Zweckänderung durch neue Parkplätze
4.1. Die Berufungskläger werfen der Vorinstanz vor, fälschlicherweise eine Zweckänderung angenommen zu haben. Die Vorinstanz habe zunächst korrekt erwogen, dass die Eigentümer des Grundstücks Nr. G.___ jederzeit, ungehindert und zu jedem Zweck über das belastete Grundstück Nr. J.___ fahren könnten. Entgegen der Vorinstanz liege jedoch keine Zweckänderung vor, weder durch die Verlegung der Parkplätze in den westlichen Teil des Hauses noch durch den Einbezug von Land des benachbarten Grundstücks Nr. H.___. Der Zweck der Dienstbarkeit sei nach wie vor die Erschliessung ihres Grundstücks Nr. G.___. Die Dienstbarkeit stehe zudem nach wie vor ausschliesslich den Eigentümern des Grundstücks Nr. G.___ zu. Es werde keine Dienstbarkeit zugunsten eines weiteren Grundstücks geschaffen. Die Identität der Dienstbarkeit bleibe gewahrt. Allenfalls werde die Belastung erhöht, dies sei jedoch nach Art. 739 ZGB zu beurteilen (act. A.1, Ziff. 13 ff.).
4.2. Die Berufungsbeklagten betonen in ihrer Berufungsantwort, dass sich die Dienstbarkeit alleine auf die Erschliessung von Grundstück Nr. G.___ beschränke. Nur zu diesem Zweck sei sie im Jahr 1989 errichtet worden. Die Berufungskläger würden seit der Einräumung des alleinigen und ausschliesslichen Benutzungsrechts an einer Teilfläche von Grundstück Nr. H.___ das Fuss- und Fahrwegrecht als Zufahrt zum Grundstück Nr. H.___ missbrauchen. Darin liege eine klare Zwecküberschreitung. Selbst nach Darstellung der Berufungskläger bezwecke das Wegrecht nur und ausschliesslich die Erschliessung des Grundstücks Nr. G.___, nicht noch anderer dahinterliegender Grundstücke. Durch das neu eingeräumte Benutzungsrecht an Teilen von Grundstück Nr. H.___ sei es überhaupt erst möglich geworden, auf der Westseite des Hauses der Berufungskläger zusätzliche Parkierungsflächen zu erstellen, weil das Grundstück Nr. G.___ dort über keine genügend breite Fläche verfüge. Sie (die Berufungsbeklagten) hätten diese Zweckänderung nach Art. 737 ZGB und dem Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit nicht hinzunehmen. Wenn die Berufungskläger in Ausübung ihres alleinigen und ausschliesslichen Benutzungsrechts an einer Fläche von ca. 28 m2 des Grundstücks Nr. H.___ dort Fahrzeuge abstellten, übten sie Eigentumsrechte am Grundstück Nr. H.___ aus und nicht die Eigentumsrechte an ihrem eigenen Grundstück Nr. G.___. Wenn sie zu diesem Zweck über das Grundstück Nr. J.___ führen, nutzten sie das Wegrecht nicht aus eigenem Eigentumsrechts, sondern als Stellvertreter der Eigentümer des Grundstücks Nr. H.___. Dazu seien sie aber nicht befugt und diese Nutzung widerspreche offensichtlich dem Zweck der Dienstbarkeit. Die Frage der unzumutbaren Mehrbelastung stelle sich bei Art. 739 ZGB generell nicht, sofern es um eine Zweckänderung der Dienstbarkeit gehe (act. A.2, Ziff. IV.6 ff.).
4.3. Es ist unbestritten, dass die auf dem Grundstück Nr. J.___ lastende Dienstbarkeit der Erschliessung des Grundstücks Nr. G.___ zu Fuss und mit Fahrzeugen dient. Fraglich ist, ob dieser Zweck mit der Verlegung der Parkplätze vom südlichen Bereich des Grundstücks Nr. G.___ in ihren westlichen Bereich unter Miteinbezug einer Teilfläche des angrenzenden Grundstücks Nr. H.___ eine Änderung erfährt. Dies ist, anders als die Vorinstanz angenommen hat, zu verneinen. Denn zur Diskussion steht im Wesentlichen lediglich eine Neuordnung der Parksituation von Grundstück Nr. G.___. Auch in Zukunft werden die Eigentümer des Grundstücks Nr. G.___ und deren Hilfspersonen das Wegrecht als Zugang und Zufahrt zu ihrem Wohnhaus auf Grundstück Nr. G.___ nutzen. Das Parkplatzbenützungsrecht dient der Optimierung der Parksituation von Grundstück Nr. G.___ und damit selber ebenfalls der Erschliessung von Grundstück Nr. G.___. Der Kreis der Personen, welche die Dienstbarkeit ausüben, wird dabei nicht auf andere Grundstücke ausgedehnt, ist im Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Berufungsklägern und der F.___ doch ausdrücklich vorgesehen, dass das Parkplatzbenutzungsrecht 'den Benützungsberechtigten der Liegenschaft Nr. G.___' diene (RG act. II/6, lit. a = RG act. III/4, lit. a). Das Parkplatzbenutzungsrecht ist mit anderen Worten direkt mit dem herrschenden Grundstück Nr. G.___ verknüpft. Das Recht kann deshalb auch nur zusammen mit diesem Grundstück – nicht aber für sich allein – auf andere Personen übertragen werden (vgl. BGE 144 III 88 E. 5.2). Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, durch die Verlegung der Parkplätze auf Grundstück Nr. H.___ diene das Wegrecht nun quasi der Erschliessung von Grundstück Nr. H.___. Die Eigentümerin von Grundstück Nr. H.___ ist vielmehr gehalten, selber nichts vorzunehmen, was die Ausübung des Parkplatzbenützungsrechts durch die Eigentümer von Grundstück Nr. G.___ verhindert erschwert (Art. 737 Abs. 3 ZGB). Da das Wegrecht, welches Grundstück Nr. J.___ belastet, somit nach wie vor allein zur Erschliessung von Grundstück Nr. G.___ ausgeübt wird, bleibt der Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit gewahrt. Unter diesem Titel lässt sich folglich der von den Berufungsbeklagten geltend gemachte Abwehranspruch nicht begründen.
5. Mehrbelastung durch neue Parkplätze
5.1. Die Berufungskläger rügen im Weiteren, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Schaffung von zwei Parkmöglichkeiten im westlichen Bereich des Grundstücks zu einer erheblichen, unzumutbaren Belastung führe. Sie habe vielmehr die Mehrbelastung von vornherein deshalb als unzumutbar eingestuft, weil die Erhöhung der Parkkapazitäten nicht voraussehbar gewesen sei. Dass eine Erhöhung der Parkkapazitäten nicht voraussehbar gewesen sei, sei jedoch falsch. Eine mögliche Vereinigung eines Grundstücks sei immer denkbar und voraussehbar, ansonsten Art. 974b ZGB nicht geschaffen worden wäre. Indem ein bis zwei zusätzliche Abstellplätze geschaffen worden seien, könne nicht von einer erheblichen Mehrbelastung gesprochen werden. In Anbetracht des gesamten täglichen Verkehrsaufkommens sei die Nutzung durch ein bis zwei zusätzliche Fahrzeuge kaum spürbar (act. A.1, Ziff. 24 ff.).
5.2. Nach Ansicht der Berufungsbeklagten liegt kein Ermessensfehler vor. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass auf der neuen Parkierungsfläche auf Grundstück Nr. H.___ zwei zusätzliche Parkplätze genutzt würden und es sich somit um eine Verdreifachung der Parkplätze handle. Tatsächlich sei möglich, auf der zusätzlichen Fläche bis zu drei Fahrzeuge abzustellen, denn dort werde 'amerikanisch', d.h. Stossstange an Stossstange, parkiert. Dies führe erstens zu einer Vervierfachung der Parkierungsmöglichkeiten. Die Anordnung der Parkplätze, die eine amerikanische Parkierung verlange, führe zweitens dazu, dass die Fahrzeugbewegungen markant und übermässig stiegen. Denn bei der Wegfahrt des zuhinterst abgestellten Fahrzeuges müssten zwei bzw. drei davor abgestellten Fahrzeuge jeweils vor- und zurückgestellt werden. Bei vier abgestellten Fahrzeugen würden sieben Fahrbewegungen und bei drei abgestellten Fahrzeugen fünf Fahrbewegungen nötig. Für jede Wegfahrt müsse das Fuss- und Fahrwegrecht auf dem Grundstück Nr. J.___ bemüht werden, da die Fahrzeuge weder auf Grundstück Nr. G.___ noch auf der drei Meter breiten Fläche des Fuss- und Fahrwegrechts bis zur öffentlichen Strasse kreuzen könnten. Damit führe das durch den beengten Raum bedingte Parkregime zu einer erheblichen und unzumutbaren Steigerung der Fahrzeugbewegungen auf dem belasteten Grundstück Nr. J.___. Dies habe die Vorinstanz richtig erkannt. Zusätzliche Fahrmanöver würden sich noch dadurch ergeben, wenn sie (die Berufungsbeklagten) ihr Grundstück umzäunen würden, weil dann die Berufungskläger beim Parkieren nicht mehr über das Grundstück Nr. J.___ ausschwenken könnten (act. A.2, Ziff. IV.14 ff.).
Weiter machen die Berufungsbeklagten geltend, das Wegrecht beziehe sich seit Beginn auf ein Kleingrundstück ohne Möglichkeit erheblicher Erweiterungen weiterer baulicher Anlagen wie Parkierungsflächen. Bei der Nutzung einer Parkierungsfläche auf Grundstück Nr. H.___ handle es sich nicht etwa um gewandelte Bedürfnisse des Grundstücks Nr. G.___, sondern um reine subjektive Bedürfnisse der Berufungskläger, mehr als nur ein einziges Fahrzeug in unmittelbarer Nähe ihres Wohnhauses abstellen zu können (act. A.2, Ziff. 17 f.).
Unzutreffend sei die neue Behauptung der Berufungskläger, auf ihrem Grundstück Nr. G.___ sei bereits früher das Abstellen von zwei Fahrzeugen theoretisch möglich gewesen. Vor der Wohnhaushälfte der Berufungskläger bestehe nur eine Fläche für das Abstellen eines einzigen Fahrzeugs, und zwar quer zum Wohnhaus. Dass dereinst eine neue Möglichkeit geschaffen würde, auf der Westseite der bestehenden Wohnhaushälfte neu zwei bis drei Fahrzeuge abzustellen, sei bei der gegebenen räumlichen Ausgangslage zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitserrichtung im Jahr 1989 nicht voraussehbar gewesen. Solches sei denn auch nur möglich unter Beanspruchung eines alleinigen und ausschliesslichen Benutzungsrechts am Nachbargrundstück Nr. H.___. Bei der Beurteilung einer Mehrbelastung, im Rahmen der Voraussehbarkeit im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung, sei der Parteiwille zu berücksichtigen. Dabei ziehe die Voraussehbarkeit der Mehrbelastung in diesem Zeitpunkt nicht automatisch auch die Zulässigkeit einer Mehrbelastung nach sich. Nur wo aufgrund der Umstände der Begründung auf eine Absicht der Parteien, die voraussehbare Mehrbelastung zu akzeptieren, geschlossen werden könne, gelte eine spätere Mehrbelastung als akzeptiert. Die Berufungskläger übersähen, dass das Fuss- und Fahrwegrecht im Jahr 1989 im Rahmen der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs nur als Präzisierung eines bestehenden Wegrechts begründet worden sei. Es sei alleine um die Sicherstellung einer hinreichenden Erschliessung der bestehenden Wohnhaushälfte und eine Anpassung an die damals geltenden rechtlichen Voraussetzungen gegangen. Es könne daraus nicht auf eine Absicht geschlossen werden, eine Ausdehnung der Berechtigung auf Teilen eines Nachbargrundstücks und eine spätere Mehrbelastung zu akzeptieren (act. A.2, Ziff. IV.19 ff.).
Im Übrigen habe die Vorinstanz nicht erwogen, dass eine Mehrbelastung durch einen Neubau zu tolerieren wäre. Es sei auch schwerlich vorstellbar, wie die Wohnhaushälfte auf dem Grundstück der Berufungskläger mit einer Fläche von gerade einmal 142 m2 durch einen Neubau mit Tiefgarage ersetzt werden sollte, ohne dass gleichzeitig das östliche Grundstück Nr. K.___ mit der anderen Wohnhaushälfte miteinbezogen würde. Die Vorinstanz habe lediglich festgehalten, dass keine bessere Nutzung der Liegenschaft vorliege, wie z.B. ein Ausbau der Wohnhaushälfte mit dazugehörigen Parkplätzen, sondern – mangels Platzverhältnissen auf dem berechtigten Grundstück – die Nutzung von Parkplätzen auf einem Nachbargrundstück. Es sei rechtlich ein qualitativer Unterschied, denn dabei handle es sich nicht um eine bessere Nutzung der Liegenschaft, sondern um veränderte Bedürfnisse der Eigentümer des berechtigten Grundstücks. Auch in dieser Hinsicht sei im Urteil der Vorinstanz nichts Widersprüchliches zu erkennen (act. A.2, Ziff. IV.27).
5.3. Das Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der Beschwerdegegner ist, was unbestritten ist, in masslicher Hinsicht ungemessen. Inhalt und Umfang richten sich folglich nach den Bedürfnissen der Berechtigten im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit. Eine gewisse künftige Entwicklung wird damit nicht ausgeschlossen. Ändern sich die Bedürfnisse der Berechtigten, darf dem Verpflichteten zwar eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Führt die Befriedigung von gesteigerten, aber gleichartigen Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks zu einer vermehrten Inanspruchnahme des dienenden Grundstückes, so liegt im Grundsatz keine unzulässige Mehrbelastung im Sinne von Art. 739 ZGB vor. Wird beispielsweise das berechtigte Grundstück dem auch von der Dienstbarkeit abgedeckten Zweck entsprechend weiter überbaut und hat die Vergrösserung Vermehrung der Gebäude auf dem herrschenden Grundstück zur Folge, dass auf diesem mehr Menschen wohnen und deshalb der Weg stärker begangen und befahren wird, ist die darauf zurückzuführende Steigerung der Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zulässig, d.h. sie kann nicht als Überschreitung eines (ungemessenen) Fahrwegrechts angesehen werden (BGer 5A_361/2017 v. 1.3.2018 E. 4.3.3). Grundsätzlich zumutbar ist dem Dienstbarkeitsbelasteten sodann diejenige Mehrbelastung, die auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die Entwicklung der Technik, zurückgeht und nicht auf willentlicher Änderung der bisherigen Zweckbestimmung beruht und die die zweckentsprechende Benutzung des belasteten Grundstücks nicht behindert wesentlich mehr als bisher einschränkt. Erst wenn die – verglichen mit dem früheren Zustand – gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zur Befriedigung der Bedürfnisse der Berechtigten eine erhebliche Überschreitung der Dienstbarkeit bedeutet, liegt eine unzumutbare Mehrbelastung vor. Diesfalls muss die Zunahme aber derart stark sein, dass mit Sicherheit angenommen werden kann, sie überschreite die Grenze dessen, was bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise in Betracht gezogen worden sein könnte (BGE 139 III 404 E. 7.3; BGer 5A_714/2021 v. 8.3.2022 E. 4.1). Da die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 739 ZGB nicht in der Ausübung der Dienstbarkeit zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck liegt, sondern in der Überschreitung des bestehenden Rechts zum Nachteil des Belasteten, muss der Belastete dartun, dass er durch die Überschreitung in der Benutzung seines Grundstücks gemäss dessen Zweckbestimmung beeinträchtigt wird (BGer 5A_602/2012 v. 21.12.2012 E. 4.2). Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Mehrbelastung ist das Interesse des herrschenden und die Belastung des dienenden Grundstückes bei der Begründung der Dienstbarkeit mit der heutigen Interessenlage zu vergleichen und steht dem Gericht hinsichtlich der Interessenabwägung Ermessen zu (BGE 122 III 358 E. 2c).
5.4. Grundsätzlich ist bei einer Vergrösserung der Parkmöglichkeiten mit Mehrverkehr zu rechnen, was zu einer entsprechend intensiveren Beanspruchung der mit einem Wegrecht belasteten Parzelle führt. Der Rechtsprechung zufolge führen einige zusätzliche Fahrbewegungen pro Tag infolge einer Vermehrung von zwei auf fünf Haushalte auf dem berechtigten Grundstück nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung eines unbedingten Fuss- und Fahrwegrechts (BGE 122 III 358 E. 2c). Selbst bei der Verfünffachung der Parkflächen mit zu erwartendem Mehrverkehr im Bereich des Sechsfachen, bedingt durch den Bau von sechs Wohnungen anstelle eines Einfamilienhauses, schützte das Bundesgericht jüngst den vor-instanzlichen Entscheid, wonach keine unzumutbare Mehrbelastung vorliege (BGer 5A_714/2021 v. 8.3.2022 E. 4.3 und 4.4). Die von den Berufungsbeklagten angenommene Vervierfachung der Parkmöglichkeiten erscheint im Lichte dieser Rechtsprechung im Rahmen des Zumutbaren, zumal die neue Parksituation mit neu insgesamt vier Parkplätzen anstelle von bloss einem immer noch im tiefstelligen Bereich liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das auf Grundstück Nr. G.___ liegende Gebäude weiterhin ausschliesslich Wohnzwecken dient und baulich keine Vergrösserung erfahren hat. Die Art der Nutzung und die Anzahl potentieller Nutzerinnen und Nutzer des Grundstücks Nr. G.___ haben sich folglich nicht verändert. Ob der Umstand, dass die Fahrzeuge auf der neuen Parkfläche hintereinander – 'amerikanisch', d.h. Stossstange an Stossstange – parkiert werden müssen, zu deutlich mehr Fahrbewegungen führt, wie dies die Berufungsbeklagten vorbringen, ist zweifelhaft. Es trifft zwar zu, dass bei einer solchen Anordnung der Parkplätze jeweils das vordere Fahrzeug verstellt werden muss, wenn ein hinteres zuoder wegfahren will, was zu entsprechend mehr Fahrbewegungen führt, als wenn jedes Fahrzeug selbständig auf direktem Weg zu- und wegfahren kann. Wenn aber das direkte Zu- und Wegfahren unmöglich ist, haben die Benutzenden selber ein Interesse, die Fahrzeuge so anzuordnen, dass möglichst kein Umstellen nötig wird. Die Frage kann hier letztlich offen bleiben, denn selbst unter Berücksichtigung der konkreten Anordnung der Parkflächen mit mehr Umstellmanövern ist gesamthaft nicht damit zu rechnen, dass die künftige Ausübung des Wegrechts über einige zusätzliche Fahrbewegungen pro Tag hinausgehen wird.
5.5. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auf der einen Seite das Interesse der Berufungskläger an der Möglichkeit zur Zufahrt auf ihr Grundstück Nr. G.___ mit vergrösserter Parkfläche zu berücksichtigen. Damit geht es letztlich um das Interesse an einer besseren Nutzung des Grundstücks Nr. G.___, welches sich gemäss Rechtsprechung mit dem allgemeinen Interesse an einer zeitgemässen Bodennutzung deckt (BGE 122 III 358 E. 2c). Die von den Berufungsbeklagten als Eigentümer des dienenden Grundstücks Nr. J.___ zu gewärtigende Mehrbelastung auf der anderen Seite besteht in einem höheren Verkehrsaufkommen, das jedoch – wie eben ausgeführt (oben E. 5.4) – nicht als unzumutbare Mehrbelastung zu qualifizieren ist. Dieses Mehr an Fahrbewegungen sprengt, anders als die Vorinstanz angenommen hat, auch nicht den Rahmen dessen, was bei der Begründung des unbeschränkten Fahrwegrechts im Jahr 1989 vernünftigerweise in Betracht gezogen worden sein könnte. Bereits damals wäre es privatrechtlich möglich gewesen, den Eigentümern des Grundstücks Nr. G.___ einen Teil des Grundstücks Nr. H.___ als Parkfläche zur Verfügung zu stellen, nicht nur als Dienstbarkeit, sondern auch etwa als Miete. Dass die damalige Nutzungsordnung der Gemeinde dies nicht zugelassen hätte, machen die Berufungsbeklagten nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insofern konnte bereits bei der Errichtung der Dienstbarkeit mit einer Vergrösserung der Parkfläche und einer damit einhergehenden Erhöhung des Verkehrsaufkommens gerechnet werden, zumal die Platzverhältnisse auf Grundstück Nr. G.___ anerkanntermassen bereits damals eng waren und die künftige Beanspruchung angrenzender Parzellen als Parkflächen entsprechend schon früher nahelag. Im Übrigen zeigen die Berufungsbeklagten nicht konkret auf, dass sie durch den Mehrverkehr in der Benutzung ihres Grundstücks gemäss dessen Zweckbestimmung gehindert in erheblichem Mass beeinträchtigt wären. Bei dieser Sachlage ist keine unzumutbare Mehrbelastung i.S.v. Art. 739 ZGB gegeben. Die betreffende Rüge der Berufungskläger erweist sich ebenfalls als begründet.
6. Analoge Anwendung des Art. 974b Abs. 3 ZGB
6.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid schliesslich damit, dass der Fall analog zu behandeln sei wie die Vereinigung von Grundstücken, zugunsten derer eine Dienstbarkeit eingetragen sei. Nach Art. 974b Abs. 3 ZGB könnten dienstbarkeitsberechtigte Grundstücke nur vereinigt werden, wenn die Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligten sich die Belastung durch die Vereinigung nicht vergrössere. Da keine Einwilligung der Berufungsbeklagten vorliege, dürfe die Vereinigung keine erhöhte Belastung des Grundstücks Nr. J.___ verursachen. Eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeitsbelasteten sei hingegen etwa dann nicht auszuschliessen, wenn die belastete Parzelle durch die Vereinigung intensiver genutzt werde. Da die Parkplätze auf der Nachbarparzelle Nr. H.___ durch die Eigentümer des Grundstücks Nr. G.___ genutzt und nun mehr Parkmöglichkeiten bestehen würden, sei eine vergrösserte Belastung zu bejahen. Infolgedessen sei auch bei analoger Anwendung von Art. 974b Abs. 3 ZGB die Inanspruchnahme der Dienstbarkeit, um zu den neuen Parkplätzen auf Grundstück Nr. H.___ zu gelangen, nicht gestattet (act. B.1, E. 4.8).
6.2. Die Berufungskläger kritisieren an dieser Begründung, auch bei einer Vereinigung wäre zu prüfen, ob diese zu einer erheblichen Mehrbelastung führe, sofern die Zustimmung der Eigentümer des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks ausbleibe. Diese Prüfung erfolge gemäss Art. 739 ZGB. Da vorliegend keine Mehrbelastung i.S.v. Art. 739 ZGB gegeben sei, lasse sich folglich auch aus Art. 974b Abs. 3 ZGB kein Abwehranspruch ableiten (act. A.1, Ziff. 33 ff.).
6.3. Die Berufungsbeklagten führen aus, die Darstellung der Berufungskläger zu Art. 974b Abs. 3 ZGB sei unzutreffend, weil sie dem Wortlaut dieser Bestimmung widerspreche. Eine Zustimmung des Eigentümers des belasteten Grundstücks könne danach lediglich entfallen, wenn sich die Belastung durch eine Grundstücksvereinigung nicht vergrössere. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks erfahre durch die Übertragung der Dienstbarkeitsberechtigung auf das zusammengelegte Grundstück nur dann keine grössere Belastung, wenn das Recht gemessen sei und sich die Berechtigung unabhängig von der Grösse des Grundstücks ergebe die Ausübung bereits bisher auf die Befriedigung der Bedürfnisse eines Teils des berechtigten Grundstücks beschränkt sei. Da es sich vorliegend jedoch um eine ungemessene Dienstbarkeit handle, stelle jedwelche Vergrösserung der dienstbarkeitsberechtigten Fläche grundsätzlich eine Vergrösserung der Belastung dar. Dies komme auch im Urteil BGE 94 II 145 deutlich zum Ausdruck. Die darin gemachten Ausführungen gälten mutatis mutandis auch im vorliegenden Fall. Ohne Zustimmung des Belasteten wäre nur eine formelle Übertragung der Dienstbarkeit mit materieller Beschränkung auf die bisher berechtigte Grundstücksfläche zulässig. Deshalb habe die Vorinstanz auch Art. 974b Abs. 3 ZGB zu Recht analog angewendet (act. A.2, Ziff. IV.12 ff.).
6.4. Art. 974b ZGB ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten und regelt in Abs. 3 Folgendes: Sind Dienstbarkeiten, Vormerkungen Anmerkungen zugunsten der Grundstücke eingetragen, so können diese nur vereinigt werden, wenn die Eigentümer des belasteten Grundstücks dazu einwilligen sich die Belastung durch die Vereinigung nicht vergrössert. Bis zum Inkrafttreten des Art. 974b ZGB war die Vereinigung von Grundstücken nur auf Verordnungsstufe, nämlich in Art. 91 aGBV, geregelt. Mit der Revision sollten die wesentlichen Grundsätze ins ZGB aufgenommen werden. Die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht) vom 27. Juni 2007 hielt zum neuen Art. 974b Abs. 3 ZGB fest, in sinngemässer Anwendung von Art. 739 ZGB sei nur eine erhebliche Mehrbeanspruchung des belasteten Grundstücks zu berücksichtigen (BBl 2007 5335). Diese Auslegung hatte sich noch unter der Vorgängerbestimmung, Art. 91 Abs. 3 aGBV, etabliert (vgl. BGE 94 II 145 E. 6; 114 II 426 E. 2; BGer 5A_478/2007 v. 20.11.2007 E. 2.3.1). Auch im neueren Schrifttum ist anerkannt, dass bei der Vereinigung die Zustimmung des Eigentümers des belasteten Grundstücks nur dann erforderlich ist, wenn die Vereinigung zu einer unzumutbaren Mehrbelastung i.S.v. Art. 739 ZGB führt (Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 5. Aufl., Zürich 2017, Rz. 1284a; Michel Mooser, in: Pichonnaz/Foëx/Piotet [Hrsg.], Commentaire romand, Code civil II, Basel 2016, N 11 zu Art. 974b ZGB). Im vorliegenden Fall wirkt sich die Vergrösserung der Parkierungsfläche von Grundstück Nr. G.___ über das Parkplatzbenützungsrecht faktisch zwar wie eine Vereinigung bzw. Zumarchung der betreffenden Teilfläche von Grundstück Nr. H.___ aus. Wie dargelegt (oben E. 5), führt diese Vergrösserung jedoch zu keiner unzumutbaren Mehrbelastung i.S.v. Art. 739 ZGB, weshalb auch Art. 974b Abs. 3 ZGB der Ausübung des Wegrechts nicht entgegen steht.
6.5. Nichts Anderes folgt schliesslich aus BGE 94 II 145, auf den die Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit Art. 974b ZGB verweisen (act. A.2, Ziff. 12; vgl. auch act. A.1, Ziff. 8). In diesem Präjudiz ging es um die Vereinigung des an einem Wegrecht berechtigten Grundstücks mit einem weiteren Grundstück. Der ursprüngliche Zweck des Wegrechts bestand in der Erschliessung eines rund 1500 m2 umfassenden Grundstücks. Noch vor der Vereinigung des berechtigten Grundstücks mit einem weiteren Grundstück wurde ein grösserer Teil dieses berechtigten Grundstücks abparzelliert und verkauft. Von dem am Wegrecht ursprünglich berechtigten Grundstück verblieb im vereinigten Grundstück von insgesamt 1992 m2 lediglich noch ein Rest von 18 m2 (BGE 94 II 145 Sachverhalt). Vor diesem Hintergrund bejahte das Bundesgericht eine Mehrbelastung i.S.v. Art. 739 ZGB. Zudem kam es zum Schluss, das Wegrecht bezwecke nach der Vereinigung nicht mehr die Erschliessung der vormals berechtigten und 1500 m2 umfassenden Parzelle. Vielmehr bezwecke dieses neu die Erschliessung des vereinigten Grundstücks, wovon der Grossteil ursprünglich nicht dienstbarkeitsberechtigte Fläche gewesen sei. Damit sei die Identität der Dienstbarkeit nicht mehr gegeben (BGE 94 II 145 E. 6 und 7). Der vorliegende Fall ist anders gelagert: Wie erwähnt (oben E. 4 und 5), dient das Wegrecht nach wie vor allein der Erschliessung von Grundstück Nr. G.___, welches eine Fläche von 142 m2 aufweist und durch die zusätzliche Parkfläche auf Grundstück Nr. H.___ um 28 m2, mithin bloss um einen Bruchteil, erweitert wird, während sich eine Mehrbelastung durch die Erweiterung der Parkfläche nicht feststellen lässt. BGE 94 II 145 verhilft den Berufungsbeklagten somit ebenfalls nicht dazu, den Berufungsklägern die Ausübung des Wegrechts verbieten zu lassen.
7. Fazit
Zusammengefasst hat die Vorinstanz Art. 739 ZGB und Art. 974b Abs. 3 ZGB falsch angewendet, indem sie aufgrund der Neuordnung und des Ausbaus der Parkflächen eine Zweckänderung des Wegrechts sowie eine erhebliche Mehrbelastung annahm und entsprechend einen Abwehranspruch der Berufungsbeklagten bejahte. In Gutheissung der Berufung ist der Entscheid der Vorinstanz, soweit er angefochten ist, aufzuheben und die Klage im entsprechenden Umfang abzuweisen.
8. Prozesskosten
8.1. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens zulasten der Berufungsbeklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
8.2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren, welche die Vor-instanz auf CHF 8'000.00 festsetzte, werden von den Parteien nicht in Frage gestellt, erscheinen im Hinblick auf den verursachten Aufwand und das Streitinteresse angemessen (vgl. Art. 15 EGzZPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und sind entsprechend zu bestätigen. Bei der ermessensweisen Festsetzung der Parteientschädigung bildet Ausgangspunkt der von der anwaltlichen Vertretung der entschädigungsberechtigten Partei in Rechnung gestellte Betrag (Art. 2 HV [BR 310.250]). Der Rechtsvertreter der Berufungskläger machte für das vor-instanzliche Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote ein Honorar von CHF 5'462.50 geltend (RG act. III/7-8). Der vereinbarte Stundenansatz von CHF 250.00 (RG act. III/1) bewegt sich im Rahmen des Üblichen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV). Der zeitliche Aufwand von insgesamt 21.85 Stunden erscheint angemessen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 HV). Hinzu kommen, wie verlangt, die Spesen in Höhe von CHF 91.20 sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 424.90. Die Berufungsbeklagten haben den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren folglich eine Parteientschädigung von CHF 5'978.60 zu bezahlen.
8.3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses auf CHF 5'000.00 festzusetzen (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 9 VGZ). Da die Berufungskläger im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht haben, ist ihr Stundenaufwand zu schätzen (vgl. Art. 2 HV). Für das Studium des vorinstanzlichen Urteils sowie für das Verfassen der Berufung erscheint ein Aufwand von total zehn Stunden angemessen, was ausgehend vom vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 (RG act. III/1) und zusammen mit einer Pauschale für die Spesen von 3 % und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von gerundet CHF 2'800.00 ergibt.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Regionalgerichts Surselva vom 22. Juni 2021 aufgehoben.
2. Die Klageanträge Ziffer 2, 3 und 4 vom 26. Oktober 2020 werden abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'000.00 gehen zu Lasten von D.___ unter solidarischer Haftbarkeit.
Sie werden aus dem von D.___ in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. D.___ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, A.___, B.___ und C.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'978.60 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten von D.___ unter solidarischer Haftbarkeit.
Sie werden aus dem von A.___, B.___ und C.___ in Höhe von CHF 8'000.00 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird A.___, B.___ und C.___ erstattet.
D.___ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, A.___, B.___ und C.___ den Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.00 direkt zu ersetzen.
6. D.___ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, A.___, B.___ und C.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'800.00 (inkl. Spesen und MwSt.) auszurichten.
7. Mitteilung an: