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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1 2016 40: Kantonsgericht

In dem vorliegenden Fall geht es um die Verlängerung der Untersuchungshaft für den Beschuldigten A.________, der der versuchten Erpressung und Verstössen gegen das Ausländergesetz beschuldigt wird. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verlängerung der Haft, da genügend konkrete Anhaltspunkte für die Straftat und die Beteiligung des Beschuldigten vorlägen. Das Gericht stimmte dem Antrag zu, trotz der Einwände des Beschuldigten und seines Anwalts. Es wurde auch die Fluchtgefahr und die Kollusionsgefahr als Begründung für die Haftverlängerung genannt. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Untersuchungshaft übermässig lang dauere und die Ausschaffungshaft als mildere Massnahme angesehen werden sollte. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1 2016 40

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1 2016 40
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2016 40 vom 22.02.2023 (GR)
Datum:22.02.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nebenfolgen der Ehescheidung
Schlagwörter : Recht; Ehefrau; Ehemann; Vorsorge; Unterhalt; Scheidung; Berufung; Alter; Ehegatte; Austrittsleistung; Unterhalts; Rente; Vorinstanz; Ehegatten; Ehemannes; Teilung; Partei; Ausgleich; Vorschlag; Entscheid; Vorsorgeausgleich; Parteien; Altersrente; Portugal; Schweiz; üterrechtliche
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 12 BV ;Art. 120 ZGB ;Art. 122 ZGB ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZGB ;Art. 123 ZPO ;Art. 124 ZGB ;Art. 124a ZGB ;Art. 124b ZGB ;Art. 124d ZGB ;Art. 124e ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 126 ZGB ;Art. 15 BV ;Art. 181 ZGB ;Art. 185 ZGB ;Art. 2 ZGB ;Art. 204 ZGB ;Art. 215 ZGB ;Art. 23 ZPO ;Art. 277 ZPO ;Art. 280 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 4 ZPO ;Art. 407c ZPO ;Art. 47 BV ;Art. 49 IPRG ;Art. 61 IPRG ;Art. 63 IPRG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:129 III 481; 130 III 537; 132 III 593; 133 III 401; 133 III 497; 136 III 449; 141 III 560; 142 III 193; 143 III 279; 144 III 298; 145 III 56; 146 III 203;
Kommentar:
Geiser, Heinrich, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 2 ZGB , 2022

Entscheid des Kantongerichts ZK1 2016 40

Urteil vom 22. Februar 2023
Referenz ZK1 16 40
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Bäder Federspiel und Moses
Bazzell, Aktuarin
Parteien A.___
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston Crappun 8, Postfach 51, 7503 Samedan
gegen
B.___
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz
Bänziger Toller Partner, Bahnhofstrasse 7
Postfach 101, 7001 Chur
Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung
Anfechtungsobj. Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 24. September 2015,
mitgeteilt am 18. Januar 2016 (Proz. Nr. 115-2014-5)
Mitteilung 24. Februar 2023


Sachverhalt
A. B.___, geboren am ___ 1951, und A.___, geboren am ___ 1957, schlossen am 27. August 1993 in C.___ die Ehe. Die Ehe blieb kinderlos. Am 29. März 1993 war A.___ von D.___ geschieden worden. Aus dieser ersten Ehe entsprang der Sohn E.___, geboren am ___ 1982. Ende 1996, anfangs 1997 ging A.___ nach Portugal, wobei sie erst im Frühjahr 2014 vorübergehend in die Schweiz zurückkehrte.
B. A.___ leitete am 10. Juni 2014 ein Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2014-89) ein, wobei sie u.a. um superprovisorische Zusprechung von ehelichem Unterhalt ersuchte. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn hiess dieses Gesuch mit Entscheid vom 11. Juni 2014 teilweise gut und verpflichtete B.___ superprovisorisch zur Leistung von monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 1'500.00. Mit Entscheid vom 24. Juli 2014 reduzierte der Einzelrichter die superprovisorisch zu leistenden Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. August 2014 auf monatlich CHF 500.00. Schliesslich schrieb der Einzelrichter das Eheschutzverfahren gestützt auf eine dahingehende Einigung der Parteien ab, wobei er im diesbezüglichen Entscheid vom 25. Februar 2015 festhielt, dass die im Eheschutzverfahren gestellten Anträge in dem am 16. September 2014 von A.___ anhängig gemachten Scheidungsverfahren als vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2015-32) entgegengenommen würden. In diesem Verfahren verpflichtete der Einzelrichter B.___ mit Entscheid vom 24. März 2015, A.___ rückwirkend ab dem 10. Juni 2014 Unterhalt von CHF 750.00 zu bezahlen. Ferner verpflichtete es ihn, A.___ einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 und einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'150.00 für das Eheschutzbzw. vorsorgliche Massnahmeverfahren zu leisten. Den zusammen mit dem Eheschutzgesuch gestellten Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies der Einzelrichter mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 ab (Proz. Nr. 135-2014-91).
C. Wie erwähnt leitete A.___ am 16. September 2014 beim Bezirksgericht Inn das Scheidungsverfahren ein. In ihrer Scheidungsklage stellte sie folgende Rechtsbegehren:
1.1. Die am 27. August 1993 in C.___ geschlossene Ehe sei nach Art. 114 ZGB zu scheiden.
1.2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 782.25 zu bezahlen. Nach Eintritt ins Pensionsalter der Klägerin, voraussichtlich am 30. März 2023, sei der monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 407.25 zu reduzieren.
Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'360.-zu bezahlen, sofern der Klägerin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung weniger als CHF 80'000.zustehen. Diesfalls sei nach Eintritt ins Pensionsalter der Klägerin, voraussichtlich am 30. März 2023, der monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 985.zu reduzieren.
1.3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziff. 1.2 seien gerichtsüblich zu indexieren.
1.4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.
1.5. Die während der Ehe erworbene Austrittsleistung des Beklagten sei gemäss Art. 122 ZGB hälftig zu teilen. Die Pensionskasse des Beklagten sei anzuweisen, die entsprechende Überweisung auf ein noch zu bestimmendes Freizügigkeitskonto der Klägerin vorzunehmen.
1.6. Der Beklagte sei im Zusammenhang mit diesem Ehescheidungsverfahren zu verpflichten, der Klägerin zur Leistung allfälliger ihr auferlegter Gerichtskostenvorschüsse und zur Leistung eines ersten Anwaltskostenvorschusses CHF 4’500.zu bezahlen.
1.7 Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
D. In der Folge setzte die Vorinstanz B.___ Frist zur Klageantwort an. Dem kam B.___ mit Eingabe vom 13. November 2014 nach. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 1.1. der Klage sei gutzuheissen und die am 27. August 1993 in C.___ geschlossene Ehe sei zu scheiden.
2. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
E. Anlässlich der nach diesem Schriftenwechsel am 15. Januar 2015 durchgeführten Einigungsverhandlung liess A.___ das Rechtsbegehren 1.6 betreffend Prozesskostenvorschuss fallen, dies mit Verweis auf das gleichzeitig mit der Scheidungsklage eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2014-158). Mit Blick auf das Rechtsbegehren 1.4 betreffend Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung bezifferte sie ihre güterrechtliche Ausgleichsforderung auf CHF 96'408.50. Das Rechtsbegehren 1.5 betreffend Vorsorgeausgleich änderte sie wie folgt:
1.5. Gestützt auf Art. 124 ZGB sind die während der Dauer der Ehe erworbenen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge des Beklagten zu ermitteln und die Klägerin mit der hälftigen Summe des erworbenen Anspruchs zu entschädigen.
An den übrigen Rechtsbegehren hielt sie unverändert fest.
F. Auch im folgenden Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren unverändert fest, A.___ in ihrer Replik vom 2. März 2015 und B.___ in seiner Duplik vom 11. Mai 2015.
G. A.___ reichte am 19. Juni 2015 eine weitere Stellungnahme ein.
H. Die Hauptverhandlung fand am 24. September 2015 statt, wobei A.___ vom persönlichen Erscheinen dispensiert war. Sie liess ihre güterrechtliche Ausgleichsforderung neu mit CHF 100'086.00 beziffern. Im Übrigen hielt sie an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. Mit Urteil desselben Datums fällte das Bezirksgericht Inn den folgenden Entscheid:
1. [Gutheissung Scheidungspunkt]
2. Es wird festgestellt, dass kein gegenseitiger nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
3. B.___ wird verpflichtet, A.___ aus güterrechtlicher Auseinandersetzung einen Ausgleichsbetrag von CHF 10'421.00 zu bezahlen.
4. B.___ wird verpflichtet, A.___ als angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 124 Abs. 1 ZGB CHF 16'881.00 zu bezahlen.
5. Im Übrigen werden sämtliche Rechtsbegehren abgewiesen.
6. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000.00 gehen je hälftig zu Lasten der Parteien und sind dem Gericht innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
7. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
8. [Rechtsmittelbelehrung]
9. [Rechtsmittelbelehrung]
10. [Mitteilung]
I. Das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2014-158) wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn am 2. Oktober 2015 ab. Dagegen wie auch gegen den gleichentags ergangenen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2014-91) erhob die Ehefrau am 19. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, welche Gegenstand eines separaten Verfahrens (ZK1 15 146) bildet.
J. Gegen das Scheidungsurteil erhob A.___ (nachfolgend: Ehefrau) am 18. Februar 2016 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.1 Die Ziff. 2 bis 7 des Entscheides des Bezirksgerichts Inn vom 28. September 2015, mitgeteilt ohne Begründung am 6. Oktober 2015, mitgeteilt mit Begründung am 18. Januar 2016 betreffend Ehescheidung (Proz. Nr. 115-2014-5) seien aufzuheben.
1.2 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 750.zu bezahlen. Nach Eintritt ins Pensionsalter der Klägerin, voraussichtlich am ___ 2023, sei der monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 390.zu reduzieren.
Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'305.zu bezahlen, sofern der Klägerin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung weniger als CHF 69'012.zustehen. Diesfalls sei nach Eintritt ins Pensionsalter der Klägerin, voraussichtlich am ___ 2023, der monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 945.zu reduzieren.
1.3 Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziff. 1.2 seien gerichtsüblich zu indexieren.
1.4 Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin aus der Vorschlagsbeteiligung CHF 69'012.zu bezahlen.
1.5 Gestützt auf Art. 124 ZGB sind die während der Dauer der Ehe erworbenen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge des Berufungsbeklagten hälftig zu teilen und CHF 122'068.00 an die Berufungsklägerin zu bezahlen.
1.6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
J. B.___ (nachfolgend: Ehemann) beantragte in seiner Berufungsantwort vom 24. März 2016 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau.
K. Das Berufungsverfahren wurde in Bezug auf den Vorsorgeausgleich im Sinne von Art. 407c ZPO ergänzt. In diesem Rahmen stellte der Ehemann in seiner Eingabe vom 18. November 2019 folgenden Antrag:
Der von der Vorinstanz ermittelten Betrag von CHF 16'881.00 sei in Anwendung von Art. 124a Abs. 1 und 3 ZGB in einen Rentenanspruch zu Gunsten der Berufungsklägerin zu überführen.
Eventualiter sei der Betrag von CHF 16'881.00 als Kapitalabfindung gemäss Art. 124d ZGB der Berufungsklägerin auszurichten.
L. Die Ehefrau reichte ihrerseits am 27. November 2019 ein Schreiben ein. Darin ersucht sie um Anwendung des neuen Rechts gemäss der aktuellen Lehre und Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall.
M. Beide Ehegatten verzichteten in der Folge auf eine Stellungnahme zu der jeweils gegnerischen Eingabe, wobei der Ehemann mit Schreiben vom 6. Januar 2020 an seinen mit Eingabe vom 18. November 2018 gestellten Begehren festhielt, die Ehefrau mit Schreiben vom 27. Januar 2020 an denjenigen aus ihrer Berufung.
N. Der Ehefrau, bei der es zuvor zu einem kanzleiinternen Wechsel der Mandatsführung gekommen war, wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2019 die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt (ZK1 16 41). Ihre Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in den erstinstanzlichen Verfahren (ZK1 15 146) wird mit heute in selber Besetzung gefälltem Urteil abgewiesen.
O. Die Akten der verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren sind beigezogen und werden, ausser jene des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2014-5), jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert.
Erwägungen
1. Prozessuales
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist der erforderliche Streitwert offensichtlich gegeben.
1.2. Die Ehefrau verweist im Zusammenhang mit der Fristeinhaltung auf ein eingereichtes Exemplar des vorinstanzlichen Entscheides. Ferner führt sie unter den Beweisofferten 'Poststempel' an, ohne ein entsprechendes Beweismittel einzureichen. Auf dem eingereichten Exemplar des vorinstanzlichen Entscheids ist als Eingangsdatum der 19. Januar 2016 vermerkt. Der angefochtene Entscheid wurde am 18. Januar 2016 begründet mitgeteilt. Ausgehend von diesen Indizien erweist sich die am 18. Februar 2016 der Post übergebene Berufung als fristgerecht (act. A.1; act. B.3; Art. 142 f. und Art. 311 ZPO).
1.3. Das Bezirksgericht Inn war für die Klage auf Scheidung sowie für die Beurteilung der Nebenfolgen der Scheidung international (Art. 51 lit. b, Art. 59 lit. a, Art. 63 Abs. 1 IPRG [SR 291]; Art. 1 Ziff. 2 lit. a, Art. 2 und Art. 5 Ziff. 2 lit. b LugÜ [SR 0.275.12]), örtlich (Art. 23 Abs. 1 ZPO; Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3 Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen [BR 110.200]) sowie sachlich (Art. 4 ZPO; Art. 5 Abs. 1 und 2 EGzZPO [BR 320.100]) zuständig. Dasselbe gilt für das Kantonsgericht. Dieses ist gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO für die Beurteilung von zivilrechtlichen Berufungen zuständig. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100). Auf die Berufung ist einzutreten.
1.4. Die Anwendung des Schweizerischen Rechts mit Bezug auf den Scheidungspunkt war korrekt (Art. 61 IPRG). Der nacheheliche Unterhalt richtet sich nach dem Scheidungsstatut (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973; SR 0.211.213.01) und somit ebenfalls nach Schweizerischem Recht. Auch mit Bezug auf das eheliche Güterrecht (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. b IPRG) sowie die übrigen Nebenfolgen der Scheidung (Art. 63 Abs. 2 IPRG) ist Schweizerisches Recht anwendbar.
2. Strittig sind vorliegend die güterrechtliche Auseinandersetzung, der Ausgleich der beruflichen Vorsorge sowie der nacheheliche Unterhalt. Im Folgenden werden gemäss Gesetzessystematik und Rechtsprechung (BGE 130 III 537 E. 4; 129 III 7 E. 3.1.2) zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 ZGB), darauffolgend die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB) und zuletzt der nacheheliche Unterhalt (Art. 125 ZGB) behandelt.
3. Güterrecht
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Parteien mangels anderweitiger Vereinbarung dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, und ermittelte auf den für die Auflösung des Güterstands massgebenden Zeitpunkt (Art. 204 Abs. 2 ZGB; Rechtshängigkeit der Scheidung) ein Vermögen des Ehemannes von CHF 305'972.00, wovon sie CHF 174'974.00 als Eigengut qualifizierte und so zu einem Vorschlag des Ehemannes von CHF 130'998.00 gelangte. Bei der Ehefrau kam die Vorinstanz zum Schluss, dass kein Vermögen nachgewiesen sei. Im Anschluss prüfte sie, ob die Ehefrau Anspruch auf den hälftigen Vorschlag von CHF 65'499.00 habe ihr der Anspruch wegen allfälliger Rechtsmissbräuchlichkeit nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu versagen sei. Dabei führte sie aus, die Ehefrau habe sich seit ihrer Rückkehr nach Portugal vor 18 Jahren selber stets als geschieden bezeichnet. Auch ihren Mietvertrag in Portugal habe sie mit der Bezeichnung 'Divorciada' (geschieden) unterzeichnet. Weiter sei die Behauptung der Ehefrau, dass sie ihren Ehemann während der 18 Jahre in Portugal regelmässig in der Schweiz besucht habe, nicht nachgewiesen. Die bei den Akten liegenden verlängerten Aufenthaltsbewilligungen von 1997 bis 2001 für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit seien für sich alleine noch kein Beweis, dass die Ehefrau den Ehemann auch tatsächlich besucht habe. In den 18 Jahren Trennung sei die Ehefrau mindestens während der letzten zwölf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Voraussichtlich am 30. März 2023 werde sie in Portugal pensioniert und könne dann mit einer monatlichen Rente von ca. EUR 300.00 rechnen. All dies zeige deutlich, dass die Ehefrau den Ehemann in den 18 Jahren in keiner Art und Weise unterstützt und damit nicht zu seinem Wohlstand beigetragen habe, was im Übrigen von der Ehefrau auch nicht geltend gemacht werde. Deshalb komme das Gericht zum Schluss, dass die in der Botschaft zum ZGB explizit erwähnte, ungerecht erscheinende hälftige Vorschlagsbeteiligung in casu durchaus erfüllt sei und eine objektive Verletzung des Redlichkeitsstandards von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB als gegeben erscheine. Hinzu komme, dass die Ehefrau sich im Verfahren widersprüchlich verhalten habe. So habe sie einerseits in ihrem superprovisorischen Gesuch vom 10. Juni 2014 geltend gemacht, sie sei mit dem letzten Ersparten in die Schweiz gekommen und habe nicht einmal Geld für das Notwendigste. Nach dem Erhalt der ersten Unterhaltszahlung des Ehemannes sei sie dann per Flugzeug für drei Wochen nach Portugal an die Hochzeit ihres Sohnes aus vorehelicher Beziehung gereist. Andererseits behaupte sie, dass sie ihren Ehemann in den 18 Jahren Trennung mehrere Male in der Schweiz besucht habe, bringe aber gleichzeitig vor, sie habe in Portugal bleiben müssen, weil sie in der Schweiz nicht erwünscht gewesen sei. Während den 18 Jahren in Portugal habe die Ehefrau das Bestehen der Ehe verleugnet, beharre nun aber im Hinblick auf eine Zuweisung des Vorschlags aus Güterrecht auf dem angeblichen Eheband zwischen ihr und dem Ehemann. Dieses Verhalten sei offensichtlich widersprüchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, weshalb der Anspruch der Ehefrau auf ihren hälftigen Anteil am güterrechtlichen Vorschlag des Ehemannes grundsätzlich abzuweisen sei. Von dieser Abweisung sei die gemeinsam verbrachte Zeit in der Schweiz von rund dreieinhalb Jahren, d.h. von der Eheschliessung Mitte 1993 bis zur definitiven Abreise nach Portugal (Ende) 1996, auszunehmen. Während dieser Zeit hätten die Ehegatten zusammengelebt und einander unterstützt und habe die Ehefrau auch zum Wohlstand des Ehemannes beigetragen und daher einen berechtigten Anspruch auf Anteil an seinem Vorschlag aus Güterrecht. Diesen Anteil bezifferte die Vorinstanz mit CHF 10'420.30 (CHF 130'998.00 : 22 Jahre = CHF 5'954.45 x 3 ½ Jahre = CHF 20'840.60, davon ½ = CHF 10'420.30; act. B.2, E. 6).
3.2. Die Ehefrau macht in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, es sei Fakt, dass der Ehemann selbst von einer uneingeschränkten Vorschlagsbeteiligung ausgegangen sei und deshalb im Mai 2014 die Gütertrennung angestrebt habe. Er habe nie bestritten, dass er die Ehe habe beibehalten wollen, um u.a. von steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Nur schon damit habe er Jahr für Jahr mehrere tausend Franken gespart. Für ihn sei dies ihr Beitrag zur Vermehrung des ehelichen Wohlstands gewesen. Es liege kein Fall vor, in dem sich zwei verheiratete Personen schnell auseinandergelebt und getrennt hätten und auch finanziell völlig unabhängig voneinander ein eigenständiges Leben geführt hätten und sich eigentlich gar nicht mehr bewusst gewesen seien, verheiratet zu sein. Vielmehr sei es umgekehrt gewesen. Beide hätten die Ehe bewusst beibehalten wollen, der Ehemann u.a. wegen Steuervorteilen und sie aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit. Er habe bei ihrer Rückkehr in die Schweiz im Frühling 2014 den Familiennachzug beantragt, diesen allerdings widerrufen, nachdem sie nicht bereit gewesen sei, den Vertrag auf Gütertrennung ohne nähere Prüfung zu unterzeichnen. Es sei rechtsmissbräuchlich vom Ehemann, sich auf Rechtsmissbräuchlichkeit zu berufen, die eigenen Vorteile zu verschweigen und die Ehe kleinreden zu wollen bzw. anzugeben, man habe nur unter Druck über viele Jahre Unterhaltsbeiträge bezahlt. Sie selbst habe sich auf offiziellen Formularen als geschieden bezeichnet, weil sie mangels Kooperation des Ehemannes ihre Ehe in Portugal nicht habe anerkennen lassen können. Im Weiteren sei es absurd, ihr Verhalten als widersprüchlich zu bezeichnen, nur weil sie an die Hochzeit ihres eigenen Sohnes fliege, zumal sie dafür auf anderes verzichtet und das Ticket lediglich EUR 113.20 gekostet habe. Es lasse sich daraus nicht auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Vorschlagsbeteiligung schliessen. Im Übrigen verhalte sich auch der Ehemann widersprüchlich. Vorliegend liege kein offenbarer Rechtsmissbrauch vor (act. A.1, 2.2.3).
3.3. Der Ehemann führt u.a. aus, es sei vorab zu berücksichtigen, dass die Ehefrau durch das Verweigern der Einlage jeglicher Unterlagen über ihren eigenen Vermögensstand ihre prozessualen Pflichten verletzt habe, so dass ihr ein Anspruch schon aus diesem Grund hätte verweigert werden müssen. Sodann sei seine Errungenschaft aufgrund der vor Einreichung der Scheidungsklage an die Ehefrau geleisteten Beträge um CHF 7'000.00 zu reduzieren. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen, was den CHF 10'420.30 übersteigenden Betrag betreffe. Die Ehefrau verhalte sich auch im Berufungsverfahren höchst rechtsmissbräuchlich, wenn sie Ansprüche auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung erhebe. So mache sie einen Anspruch für die ganze formale Dauer der Ehe geltend, obwohl diese nur etwas über drei Jahre gelebt worden sei und die Ehefrau die eheliche Bande anschliessend faktisch aufgelöst habe und nach Portugal zurückgekehrt sei. Sie mache einen Anspruch auf Vermögenswerte geltend, die er erst in den letzten Jahren überhaupt erworben habe und daher materiell nicht ehelich seien. Die Ehefrau habe in Portugal ein eigenes und selbständiges Leben aufgebaut und ihn in keiner Weise unterstützt. Es habe keine wirtschaftliche Schicksalsgemeinschaft der Ehegatten bestanden. Die lediglich behaupteten, aber nicht nachgewiesenen steuerlichen Vorteile des Ehemannes seien keine Leistungen der Ehefrau. Die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass jene in keiner Weise zum gemeinsamen Wohlstand beigetragen habe und mit ihren Ansprüchen eine Verletzung des Redlichkeitsstandards von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB begehe. Besonders stossend seien ihre Ausführungen deshalb, weil sie dem Ehemann bis zur Trennung 1996 physische Gewalt vorwerfe, um dann tatsachenwidrig zu behaupten, die Ehe sei nach der Trennung als Fernbeziehung fortgesetzt worden (act. A.2, III.38 ff.).
3.4. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall gelten nach Art. 120 Abs. 1 ZGB die Bestimmungen über das Güterrecht. Die Ehegatten unterstehen mangels Abschlusses eines Ehevertrags dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Bei Auflösung des Güterstands steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des anderen zu, wobei die Forderungen verrechnet werden (Art. 215 ZGB).
3.5. Die Botschaft zum neuen Eherecht (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht] vom 11. Juli 1979, BBl 1979 II 1191 ff., S. 1321) hielt zur Vorschlagsbeteiligung der Ehegatten Folgendes fest: Sowohl bei Tod eines Ehegatten wie auch in den anderen Fällen der Auflösung des Güterstandes, vor allem bei Scheidung, kann indessen die gegenseitige hälftige Vorschlagsbeteiligung als ungerecht erscheinen, insbesondere wenn ein Ehegatte in keiner Weise zum gemeinsamen Wohlstand beigetragen hat. Für solche Fälle räumen ausländische Gesetze (§ 1381 des deutschen BGB, Art. 1579 des französischen Zivilgesetzbuches) dem Richter die Möglichkeit ein, eine andere Beteiligung anzuordnen. Diese sogenannte Härteklausel würde aber eine zu grosse Rechtsunsicherheit schaffen und Quelle von vielen Streitigkeiten sein, vor allem im Scheidungsverfahren. Vernachlässigt ein Ehegatte durch sein Verhalten die gemeinsamen Interessen gänzlich, so steht es dem andern frei, zur rechten Zeit die gerichtliche Gütertrennung zu verlangen (Art. 185 ZGB), um zu vermeiden, dass er seine Erben bei Auflösung der Ehe die eigene Errungenschaft teilen müssen. Im Übrigen bleibt immer noch die Einrede des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) möglich.
3.6. Eine güterrechtliche Härteklausel, wonach das Gericht von der gesetzlichen Vorschlagsbeteiligung abweichen kann, wenn das Ergebnis nach den Umständen unbillig wäre, wurde in der Folge auch in den parlamentarischen Beratungen mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit ausdrücklich abgelehnt. Vielmehr entschied sich der Gesetzgeber ausgehend von der Idee der Ehe als Schicksalsgemeinschaft für eine einheitliche gesetzliche Lösung. Diese vermeidet es, dass die einzelnen Leistungen für die eheliche Gemeinschaft gegeneinander abgewogen werden müssen, was Anlass zu vielerlei Streitigkeiten geben könnte. Es wird in diesem Sinn nicht verkannt, dass die hälftige Teilung des Vorschlags nicht in allen Ehen gleich gerechtfertigt ist, doch dient eine einheitliche Lösung der Praktikabilität. Im Übrigen stehen die Möglichkeit der Gütertrennung (Art. 176 Ziff. 3 ZGB, Art. 185 ZGB) sowie des Ehevertrags nach Art. 216 f. ZGB zur Verfügung, um eine ungerechtfertigt erscheinende Beteiligung eines Ehegatten an den künftigen Ersparnissen des andern zu verhindern (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Meier-Hayoz [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bd. II/1/3/1, Bern 1992, N 5 und N 12 zu Art. 215 ZGB; Daniel Steck/Roland Fankhauser in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Bd. I, 4. Aufl., Bern 2022, N 1 zu Art. 215 ZGB). Darüber hinaus kann einer als stossend offensichtlich unbillig erscheinenden Geltendmachung des Anspruchs auf den Vorschlagsanteil nur über das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB begegnet werden, doch sollte ein Rechtsmissbrauch nur unter ganz besonderen Umständen bzw. mit grösster Zurückhaltung angenommen werden (vgl. BGE 133 III 497 E. 4.6; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 12 zu Art. 215 ZGB; Steck/Fankhauser, a.a.O., N 1 zu Art. 215 ZGB).
3.7. Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ermöglicht es, die Wirkungen des Gesetzes in bestimmten Fällen zu korrigieren, nämlich da, wo die Ausübung eines Rechts eine offensichtliche Ungerechtigkeit schaffen würde. Der Richter beurteilt diese Frage nach den konkreten Umständen, welche dafür entscheidend sind. Die Verwendung des Begriffs 'offenbar' im Gesetzestext macht deutlich, dass Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf. Zu den typischen Fällen zählen namentlich fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, krasses Missverhältnis der Interessen, schonungslose Rechtsausübung sowie widersprüchliches Verhalten (BGE 143 III 279 E. 3.1 m.w.H. = Pra 2018 Nr. 85). Nur evidente Fälle lösen das Verdikt des Art. 2 Abs. 2 ZGB aus. Bestehen Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Vorgehens, so ist der Rechtsschutz nicht zu versagen. Offenbarer Rechtsmissbrauch ist wie erwähnt nur mit Zurückhaltung anzunehmen; im Zweifel ist das formelle Recht zu schützen und ein Rechtsmissbrauch zu verneinen. Die Norm dient als korrigierender Notbehelf für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (Heinrich Honsell, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 27 f. zu Art. 2 ZGB m.w.H.). Im Verhältnis zwischen Privaten ist für den offenbaren Rechtsmissbrauch charakteristisch, dass eine Partei die andere zu einem bestimmten Verhalten verleitet, um daraus treuwidrig Vorteile zu ziehen, sei es durch Geltendmachung von Ansprüchen, sei es durch die Erhebung von Einreden (BGE 133 III 497 E. 5.2). Wer Rechtsmissbrauch behauptet, trägt die Beweislast für das Vorliegen der besonderen Umstände, die den Rechtsmissbrauch begründen (Honsell, a.a.O., N 34 zu Art. 2 ZGB).
3.8. Aus dem oben Gesagten folgt, dass jeder Ehegatte grundsätzlich einen voraussetzungslosen Anspruch auf eine hälftige Beteiligung am Vorschlag des anderen hat und eine Verweigerung lediglich bei Rechtsmissbrauch in Frage kommt, wobei Letzteres nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen ist. Dem Schluss der Vorinstanz sowie der Ansicht des Ehemannes, dass in casu ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist nicht ohne Weiteres zu folgen. Zwar trifft es zu, dass die Ehefrau nicht in dem Sinn zum Wohlstand des Ehemannes beitrug, als sie dem Ehemann den Haushalt geführt gemeinsame Kinder betreut hätte. Allein der Umstand, dass die gegenseitige hälftige Vorschlagsteilung als ungerecht bzw. unbillig erscheint, weil ein Ehegatte nicht zum gemeinsamen Wohlstand beigetragen hat, genügt nach dem Willen des Gesetzgebers aber gerade nicht, um eine hälftige Vorschlagsteilung zu verweigern. Die lange Trennungsdauer bzw. das damit verbundene Fehlen eines gemeinsamen Haushalts und einer eigentlichen Aufgabenteilung unter den Ehegatten als solche steht daher einer Vorschlagsteilung nicht entgegen. Vielmehr muss die Geltendmachung des Anspruchs auf den Vorschlagsanteil aufgrund sämtlicher konkreter Umstände als stossend offensichtlich unbillig erscheinen. Vorliegend ist zu beachten, dass die Ehe nach dem Eheschluss am 27. August 1993 nach Angaben der Parteien während rund dreieinhalb Jahren gelebt wurde (dies im Gegensatz zur Sachlage im oft zitierten KGer FR A1 2002-51 v. 18.6.2003, publiziert in Fampra.ch 2004 S. 382 ff., in der die Ehefrau fünf Tage nach der Heirat ins Ausland wegzog und keinen Willen zeigte, das gemeinsame Leben wiederaufzunehmen). Die Ehegatten führten in dieser Zeit einen gemeinsamen Haushalt und die Ehefrau wurde mit Zwillingen schwanger, die sie dann allerdings verlor. Weshalb die Ehefrau im Zeitraum Ende 1996, anfangs 1997 nach Portugal ging und dort verblieb, ist nicht klar. Sie selbst gibt an, zu ihrem Sohn aus erster Ehe gegangen zu sein, worauf ihr der Ehemann die Rückkehr in die Schweiz verweigert habe, während sich Letzterer darauf beruft, die Ehefrau habe in Portugal eine neue Beziehung gehabt. Es steht aber jedenfalls nicht fest, dass der Ehewille bereits nach der Ausreise der Ehefrau nach Portugal definitiv erloschen wäre, wie dies die Vorinstanz aufgrund ihrer 'pro rata Rechnung' anzunehmen scheint. Zwar führten die Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt mehr und sind auch die von der Ehefrau behaupteten Besuche unter den Ehegatten nicht nachgewiesen, auch nicht durch die bis im August 2001 bestehenden Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (vgl. RG act. II.11 [89]). Letztere bilden aber immerhin ein Indiz dafür, dass zumindest noch die Absicht von Kontakten bestand. Aus dem Umstand, dass sich die Ehefrau in Portugal als geschieden bezeichnete, kann nicht geschlossen werden, dass jene das Bestehen der Ehe verleugnet hätte. Die entsprechende Zivilstandsangabe dürfte sich nämlich auf ihre erste Ehe beziehen, war die Ehefrau doch am 29. März 1993 in Portugal von ihrem ersten Ehemann D.___ geschieden worden (RG act. II.4). Sie galt daher dort offiziell als geschieden, zumal die zweite Ehe in Portugal offenbar nie anerkannt worden war. Die Gründe für diese Nichtanerkennung lassen sich aufgrund der Akten nicht klären. Es ist in diesem Sinn nicht nachgewiesen, dass der Ehemann die Anerkennung wie von der Ehefrau vorgebracht verhindert hätte. Allerdings fehlt auch ein Nachweis, dass die Ehefrau die Anerkennung mangels Ehewillen gar nie angestrebt hätte. Ein widersprüchliches Verhalten der Ehefrau im Scheidungsverfahren genügt ebenfalls nicht, um einen Rechtsmissbrauch zu bejahen. Im Weiteren ist zu beachten, dass nicht nur die Ehefrau, sondern auch der Ehemann über alle Jahre hinweg an der Ehe festhielt und nie die Scheidung eine Trennung verlangte. Aus welchen Gründen er dies tat, steht nicht fest, Tatsache ist aber, dass er es tat und noch am 2. Juni 2014 ein Gesuch für einen Familiennachzug stellte. Dieses widerrief er allerdings anschliessend wieder (RG act. II.12 [89]). Schliesslich fällt stark ins Gewicht, dass der Ehemann seine Frau während vieler Jahre finanziell unterstützte und bis im Mai 2014 nie eine Gütertrennung anstrebte. Erst dann gelangte er offenbar zur Ansicht, seine Ersparnisse nicht (mehr) mit seiner Ehefrau teilen zu wollen und unterbreitete jener einen Vertrag auf Gütertrennung. Nicht gefolgt werden kann der Ehefrau, soweit sie Steuervorteile des Ehemannes als ihren Beitrag an den ehelichen Wohlstand darstellt. Die Steuereinsparungen, die durch die Möglichkeit des Abzugs von Unterhaltsbeiträgen erzielt werden können, sind in der Regel wesentlich geringer als die Beiträge selbst, so dass per Saldo kein Vermögenszuwachs resultiert haben, sondern lediglich die Vermögensminderung etwas geringer ausgefallen sein dürfte. Zudem wurde der Ehemann als Alleinstehender besteuert (RG act. III.12). Nichtsdestotrotz erweist sich in einer Gesamtbetrachtung die hälftige Vorschlagsteilung in casu nicht als offensichtlich unbillig bzw. hat der Ehemann den von ihm zu erbringenden Nachweis eines Rechtsmissbrauchs nicht erbracht, zumal auch nicht feststeht geltend gemacht wird, dass die Ehefrau den Ehemann mit irgendwelchen Vorkehrungen von einer früheren Scheidung zumindest von einer Gütertrennung abgehalten hätte.
3.9. Da kein offenbarer Rechtsmissbrauch vorliegt, ist der Ehefrau die Hälfte am Vorschlag des Ehemannes zuzusprechen. Die Ehefrau beziffert in ihrer Berufung den Vorschlag des Ehemannes mit CHF 138'024.00 statt wie die Vorinstanz mit CHF 130'998.00 und damit ihren Anteil mit CHF 69'012.00 statt mit CHF 65'499.00, da sie lediglich ein Eigengut von CHF 167'948.00 statt CHF 174'974.00 ermittelt (act. A.1, S. 23 f.). Die Differenz beim Eigengut ergibt sich u.a. daraus, dass sie – wie schon vor erster Instanz (RG act. I.4, 2.2.4.2; RG act. I.7, 2.5.1) – als Erlös aus einer 2011 verkauften (und schon vorehelich erworbenen) Liegenschaft nur den Betrag von CHF 96'000.00 – resultierend aus dem vereinbarten Kaufpreis (CHF 150'000.00) und dem grundbuchlich eingetragenen Pfandrecht (CHF 54'000.00) – anerkennt, während die Vorinstanz auf die Barzahlung von CHF 102'000.00, welche die Käuferschaft nach Ablösung der auf dem Grundstück lastenden Schuld (CHF 48'000.00) zu leisten hatte (RG act. III.15), abgestellt hat (act. B.1, E. 6.2). Inwiefern letzteres unrichtig sein soll, vermag die Ehefrau mit der blossen Wiederholung ihrer eigenen Zahlen nicht darzutun, weshalb es beim vorinstanzlich festgestellten Erlös sein Bewenden hat. Im Übrigen hat der Ehemann bereits in der Steuererklärung 1993/1994 (RG act. III.6) Hypothekarschulden von CHF 48'000.00 deklariert, was sich mit dem im Kaufvertrag vermerkten Schuldstand deckt. Eine der Errungenschaft hinzuzurechnende Amortisation der Schuld hat demzufolge nicht stattgefunden. Zu Recht unberücksichtigt lässt die Ehefrau hingegen den Ersatzbetrag von CHF 5'026.00, welchen die Vorinstanz dem Eigengut des Ehemannes aus dem angeblich erfolgten Verkauf der Viehhabe angerechnet hat, blieb es diesbezüglich doch trotz angekündigten Belegen bei einer blossen Behauptung des Ehemannes (RG act. I.5, V.A.11 dritter Spiegelstrich; RG act. I.8, II.40). Dass ein Teil seines aktuellen Wertschriftenvermögens aus dem Verkauf der Viehhabe stammen würde, hat der Ehemann an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch selber nicht geltend gemacht (RG act. I.8, II.42). Indem die Vorinstanz dennoch den für den Zeitpunkt der Heirat geltend gemachten Wert der Viehhabe als Eigengut in Abzug brachte, hat sie offenkundig die Verhandlungsmaxime verletzt. Dasselbe gilt – mit umgekehrten Vorzeichen – in Bezug auf den Steuerwert eines weiterhin dem Ehemann gehörenden Grundstückes von CHF 4'000.00 (RG act. III.12), welchen die Ehefrau bereits in ihren vorinstanzlichen Aufstellungen (RG act. I.4, 2.2.4.2; RG act. I.7, 2.5.1) beim Eigengut berücksichtigt hat und dies nun auch in ihrer Berufung tut (act. A.1, S. 23). Dementsprechend beläuft sich das Eigengut des Ehemannes auf CHF 173'948.00 (Erlöse aus Grundstücksverkäufen CHF 5'800.00 und CHF 102'000.00, Steuerwert Grundstück CHF 4'000.00, eingebrachte Wertschriften CHF 62'148.00), womit sich sein Vorschlag auf CHF 132'024.00 (= CHF 305'972.00 – CHF 173'948.00) erhöht.
3.10. Soweit der Ehemann in seiner Berufungsantwort (act. A.2, III.43 in fine) wie bereits vor der Vorinstanz (RG act. I.5, III.33; RG act. I.8, II.43) einwendet, dass seine Errungenschaft um CHF 7'000.00 zu reduzieren sei, da er der Ehefrau im Mai 2014 EUR 2'500.00 bezahlt habe und vor Einreichung der Scheidungsklage im September 2014 CHF 4'000.00 habe leisten müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar hat die Vorinstanz das Vermögen des Ehemannes – dem Editionsantrag der Ehefrau folgend – auf der Basis der Steuererklärung 2013 ermittelt und damit im Ergebnis entgegen Art. 204 Abs. 2 ZGB auf den Vermögensstand per 31. Dezember 2013 statt auf denjenigen zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage abgestellt. Dieser vorgezogene Stichtag als solcher wird aber nicht gerügt und hat im Übrigen zur Folge, dass nicht nur Vermögensminderungen, sondern auch allfällige Vermögenszuflüsse bis im September 2014 nicht berücksichtigt werden. Dass sein Wertschriftenvermögen aufgrund der erwähnten Zahlungen per 16. September 2014 effektiv unter den Stand von Ende 2013 gefallen wäre, hat der Ehemann nicht nachgewiesen, obwohl ein solcher Nachweis durch Vorlage der entsprechenden Bankbelege ohne weiteres möglich und vom Ehemann auch zu erwarten gewesen wäre, wenn sich im Vergleich zur Steuererklärung 2013 eine Veränderung zu seinen Ungunsten ergeben hätte.
3.11. Nach dem Gesagten bleibt es beim vorstehend ermittelten Vorschlag von CHF 132'024.00. Davon steht der Ehefrau die Hälfte zu, weshalb der Ehemann in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten ist, der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 66'012.00 zu leisten. Eine Rückerstattung der Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse von insgesamt CHF 2'650.00, welche er der Ehefrau für das Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2015-32) zu leisten hatte (Dispositivziffer 3 und 4 des Entscheides vom 24. März 2015), hat der Ehemann im vorliegenden Verfahren nicht verlangt, weshalb die einschlägigen Prozessmaximen (Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz) einer an sich möglichen Anrechnung der Vorschüsse an die güterrechtliche Ausgleichszahlung (vgl. BGE 146 III 203 E. 6.3) entgegenstehen.
4. Vorsorgeausgleich
4.1. Die Vorinstanz führte den Vorsorgeausgleich gemäss aArt. 124 ZGB durch, wobei sie den Anwendungsfall der Teilung nach Eintritt eines Vorsorgefalls als einschlägig erachtete, da auch eine vorzeitige Pensionierung zur Anwendung von aArt. 124 ZGB führe und der Ehemann im Rahmen eines flexiblen Altersrücktritts vorzeitig pensioniert worden sei. Bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung sei in erster Linie vom Betrag auszugehen, welcher bei hälftiger Teilung gemäss Art. 122 ZGB für die eine Entschädigung beanspruchende Person resultiert hätte. In einem zweiten Schritt seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen. Eine hälftige Teilung des im Juli 2015 vorhandenen Freizügigkeitsguthabens des Ehemannes von CHF 244'137.75 abzüglich des bei Heirat eingebrachten (nicht aufgezinsten) Guthabens von CHF 31'923.20 ergebe eine Freizügigkeitsleistung von CHF 106'107.28. Das eheliche Zusammenleben habe nur dreieinhalb Jahre gedauert und die Ehefrau habe vor, während und nach dem ehelichen Zusammenleben gearbeitet. Da sie keine Betreuungsoder anderweitigen Unterstützungspflichten gehabt habe, sei sie somit in der Lage gewesen, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen und sich eine Altersvorsorge aufzubauen und habe diese Möglichkeit weiterhin, bis zu ihrer Pensionierung am ___ 2023. Demgegenüber sei der Ehemann bereits teilweise pensioniert und werde ab F.___ 2016 vollständig pensioniert sein, womit er kaum mehr die Möglichkeit habe, seine Altersvorsorge auszubauen. Die Ehefrau erhalte sodann einen Betrag von CHF 10'420.30 aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung und habe in den 18 Jahren der Trennung vom Ehemann total CHF 54'000.00 erhalten, ohne dass eine Unterhaltspflicht ausgewiesen sei. Sie habe sodann eine von ihr erwirtschaftete Altersvorsorge nicht bekannt gegeben bzw. in Abrede gestellt. In Würdigung dieser Umstände gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Ehefrau ein Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 16'880.70 zustehe, entsprechend dem Verhältnis zwischen der 22-jährigen Dauer der Ehe und der dreieinhalbjährigen Dauer des Zusammenlebens. Dies entspreche einer billigen Lösung, weshalb das Rechtsmissbrauchsverbot nicht zur Anwendung gelange (act. B.3, E. 7).
4.2.1. Die Ehefrau erklärt in ihrer Berufung, die vorinstanzliche Begründung zum Vorsorgeausgleich sei in etwa dieselbe wie diejenige zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, weshalb auch die Gegenargumentation dieselbe bleibe und sie auf diese verweise (E. 3.2). Ferner wiederholt sie, dass auch bei vorzeitiger Pensionierung, wenn ein Vorsorgefall bereits eingetreten sei, der andere Ehegatte angemessen entschädigt werden müsse. Dabei sei die gesetzgeberische Grundsatzentscheidung der hälftigen Teilung zu berücksichtigen. Eine lange Trennungsdauer berechtige nicht zu einer Kürzung der Ausgleichsforderung (act. A.1, 2.2.4).
4.2.2. Der Ehemann hält entgegen, dass die Ehefrau das vorinstanzliche Ergebnis des Vorsorgeausgleichs pauschal kritisiere, indessen nicht konkret rüge, inwiefern die Vorinstanz aArt. 124 ZGB rechtswidrig angewendet habe. Sinngemäss verlangt er ein Nichteintreten mangels ausreichender Begründung in diesem Punkt (act. A.2, III.54). Des Weiteren bekräftigt er die von der Vorinstanz angeführten Argumente und weist im Übrigen darauf hin, dass eine hälftige Abgeltung eine Kürzung seiner Rente zur Folge hätte, die ihn unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum fallen liesse (act. A.2, III.50 ff.).
4.2.3. Nach Inkrafttreten des neuen Rechts wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, ihre Anträge der neuen Rechtslage anzupassen, entsprechende neue Behauptungen einzubringen und Beweisanträge zu stellen (act. D.14; Art. 407c ZPO; Alexandra Jungo/Myriam Grütter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Bd. I, 4. Aufl., Bern 2022, N 14 zu Art. 7d SchlT ZGB). In diesem Rahmen ersucht die Ehefrau das Gericht, das neue Recht gemäss der aktuellen Lehre und Rechtsprechung anzuwenden, ohne sich näher zum Ausgleich zu äussern ihr Berufungsbegehren anzupassen (act. A.4, 2.2; act. A.1, 1.5 und 2.2.4 Abs. 2).
4.2.4. Dem Ehemann zufolge ist der Vorsorgefall als eingetreten zu erachten, auch unter neuem Recht. Er behauptet, es bestehe bei der Pensionskasse keine teilbare Austrittsleistung mehr, weshalb diese auch nicht zur Überweisung einer solchen nach Art. 123 ZGB verpflichtet werden könne. Bei Altersrenten finde Art. 124a ZGB Anwendung und dies unabhängig vom Erreichen des reglementarischen Rentenalters. Ein Ausgleich habe daher nach Art. 124a ZGB in der Form einer Rente zu erfolgen, wobei auch hier ermessensweise und in Anlehnung an Art. 124b ZGB von einer hälftigen Teilung abzusehen sei. Diesbezüglich verweist der Ehemann auf die Ausführungen in der Berufungsantwort und im vorinstanzlichen Urteil. Er beantragt, die von der Vorinstanz festgestellte Entschädigung von CHF 16'881.00 in einen Rentenanspruch zugunsten der Ehefrau zu überführen, eventualiter diesen Betrag der Ehefrau als Kapitalabfindung im Sinne von Art. 124d ZGB zuzusprechen (act. A.4, 8 und 17).
4.3. Es stellt sich die Frage, ob der Ehemann berechtigt war, einen Antrag in der Sache zu stellen, da er keine Anschlussberufung erhoben hat. Zwar sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, auch vor der zweiten Instanz und unabhängig von den sonst geltenden prozessualen Beschränkungen der Klageänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. PKG 2018 Nr. 8 E. 11.3.1). Dass damit die Möglichkeit zur nachträglichen Berufung Anschlussberufung eingeräumt würde, geht daraus jedoch nicht hervor (vgl. ZG GVP 2012 Ziff. 1.4.1.8 E. 4.3; BGE 129 III 481 E. 3.3; BGer 5A_614/2007 v. 2.5.2008 E. 3.1; 5A_204/2019 v. 25.11.2018 E. 4.6; 5A_392/2021 v. 20.7.2021 E. 3.4.1.1). Eine Anpassung der Anträge wäre dem Ehemann nur im Rahmen dessen möglich gewesen, als er anstelle einer Abweisung eine vollständige teilweise Abweisung Gutheissung ein Nichteintreten hätte verlangen können. Auf das Begehren des Ehemannes in der Sache ist deshalb nicht einzutreten. Die Frage ist aber nicht von grosser Relevanz, würde doch auch bei einem den Sachanträgen des Ehemannes entsprechenden Urteil keine Verletzung des geltenden Verschlechterungsverbots vorliegen.
4.4. Die vorinstanzliche Rechtsanwendung, wonach die vorzeitige Pensionierung des Ehemannes mithilfe der Leistungen der Stiftung H.___ einen Anwendungsfall von aArt. 124 ZGB darstelle, rügt die Ehefrau nicht. Sie bemängelt auch nicht, dass diese Leistungen keinen Eingang in die Berechnung der Vorinstanz fanden, sie mithin nicht einmal im Umfang von 3.5/22, sondern schlicht gar nicht berücksichtigt wurden und dies obwohl sie bereits dem vorinstanzlichen Gericht bekannt waren. Es ist nicht so, dass diese Leistungen erst infolge der durch den Rechtswechsel veranlassten, von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen des Kantonsgerichts aufgedeckt worden wären und sich insofern neue Anträge diesbezüglich zu diesem späten Zeitpunkt rechtfertigen würden. Abgesehen davon, thematisiert die Ehefrau die Leistungen der Stiftung H.___ auch nicht in der Stellungnahme zum neuen Recht. Mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich kommt zwar nicht nur die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 277 Abs. 3 ZPO zur Anwendung, sondern auch die Offizialmaxime; auch ohne entsprechenden Antrag muss das Gericht über den Ausgleich der beruflichen Vorsorge entscheiden (Marga Burri/Thomas Sutter-Somm, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Freizügigkeitsgesetz, Basel 2021, N 25 zu Art. 280 ZPO; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., Bern 2022, N 671). Dies gilt jedoch nur im erstinstanzlichen und nicht im Berufungsverfahren (BGer 5A_631/2018 vom 15.2.2019 E. 3.2.2; 5A_18/2018 v. 16.3.2018 E. 6; 5A_862/2012 v. 30.5.2013 E. 5.3.3 in fine; 5A_796/2011 v. 5.4.2012 E. 5.3). Zudem ist in einer Berufung darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (Art. 311 ZPO; BGer 5A_952/2019 v. 2.12.2020 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund dürfen die Leistungen der Stiftung H.___ nicht von Amtes wegen aufgegriffen werden und ist der Ausgleich auf die Vorsorgeanwartschaften des Ehemannes bei der I.___ (und die der Ehefrau bei der J.___) zu beschränken. Die Leistungen der Stiftung H.___ sind auch nicht im Rahmen der Frage zu beachten, nach welchen Normen der Ausgleich der Vorsorgeansprüche gegenüber der I.___ vorzunehmen ist (dazu E. 4.5.2 ff.).
4.5.1. Wie bereits teils vorweggenommen findet in Scheidungsprozessen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge (1. Januar 2017; AS 2016 2313, III) rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). Die revidierten Art. 122 ff. ZGB sehen den Ausgleich der während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche vor und knüpfen im Gegensatz zum bisherigen Recht (aArt. 122 Abs. 1 ZGB) nicht mehr an die Ehedauer an, d.h. den Zeitraum vom Tag der Eheschliessung bis zur Auflösung der Ehe durch das rechtskräftige Scheidungsurteil (BGE 144 III 298 E. 7.1.2). Für übergangsrechtliche Fälle sieht das Gesetz keinen abweichenden Stichtag vor. Unabhängig vom Grund, weshalb ein Scheidungsverfahren beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch hängig ist, und auch unabhängig davon, ob der Scheidungspunkt schon vorher rechtskräftig wurde, ist der neue, auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens vorgezogene Stichtag zu beachten (vgl. BGer 5A_390/2018 v. 29.5.2019 E. 2.5; 5A_743/2017 v. 22.5.2019 E. 10.4, je m.w.H.; kritisch: Jungo/Grütter, a.a.O., N 5 f. zu Art. 7d SchlT ZGB). Vorliegend kommt daher neues Recht zur Anwendung und als Stichtag ist auf den 16. September 2014 abzustellen (RG act. I.1).
4.5.2. Der Ehemann plädiert auf eine Teilung der Rente der I.___ nach Art. 124a ZGB, da der Vorsorgefall eingetreten sei. Die Ehefrau äussert sich wie erwähnt nicht dazu. Gemäss Art. 123 ZGB findet der Vorsorgeausgleich über die Teilung der Austrittsleistung statt. Art. 124a ZGB sieht hingegen die ermessensweise Teilung der Altersrente vor, wobei der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil in eine lebenslange Rente umgerechnet wird. Die Altersrente und nicht die Austrittsleistung wird geteilt, mithin Art. 124a ZGB zur Anwendung gebracht, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits eine Altersrente bezieht. Wie im alten Recht für die Anwendung von aArt. 124 ZGB ist massgeblich, ob die Altersrente im konkreten Einzelfall und per Stichtag tatsächlich bezogen wird. Nicht von Bedeutung ist daher, ob das reglementarische Rentenalter erreicht worden ist, ob nach dem Stichtag, etwa im Zeitpunkt der Scheidung, eine Altersrente ausgerichtet wird, ob die Erwerbstätigkeit aufgegeben wurde weiterhin ausgeübt wird ob die Altersrente aufgeschoben wurde (Jungo/Grütter, a.a.O., N 2 und N 12 zu Art. 124a ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 4 zu Art. 124a ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], BBl 2013 4887 ff., S. 4906). All dies führt nicht zu einer Anwendung von Art. 124a ZGB, sondern es bleibt bei einer Teilung der Austrittsleistung nach Art. 123 ZGB (Art. 124a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB i.V.m. Art. 19i FZV [SR 831.425]; Hans-Ulrich Stauffer/Nora Baud, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Freizügigkeitsgesetz, Basel 2021, N 7 zu Art. 124a ZGB; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, N 1726; Rolf Vetterli/Linus Cantieni, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 6 zu Art. 124a ZGB).
4.5.3. Der Ehemann bezog vorliegend per Stichtag keine Rente seiner Pensionskasse I.___. Gemäss Durchführbarkeitserklärung der I.___ trat der Vorsorgefall Alter auch erst im F.___ 2016 ein (act. G.1, Ziff. 2: 'Pensionierung per G.___ 2016'). Es flossen mithin per Stichtag noch keine Leistungen der I.___. Vielmehr wurde das Altersguthaben bei dieser Vorsorgeeinrichtung weiter geäufnet, durch Sparbeiträge gemäss BVG, welche die Stiftung H.___ leistete (Art. 29 Abs. 2 Reglement H.___; RG act. III.3). Der Ehemann verfügte denn auch noch über eine Austrittsleistung bei der I.___ in der Höhe von CHF 229'575.00 per 16. September 2014 (act. G.1, Ziff. 1.c) respektive CHF 244'137.75 per 31. Juli 2015 (RG act. III.13 f.) und war nach seiner vorzeitigen Pensionierung weiterhin bei dieser versichert; der Bezug der Altersrente war bis zum ordentlichen Pensionsalter aufgeschoben (Susanne Friedauer, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Freizügigkeitsgesetz, Basel 2021, N 32 zu Art. 47 BVG).
4.5.4. Was die Rente der Stiftung H.___ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Vorsorgeansprüche grundsätzlich einzeln zu teilen sind, nach den jeweils auf sie anwendbaren Normen. Der Ausgleich der Ansprüche gegenüber der Stiftung H.___ wäre gemäss Art. 124e ZGB über eine angemessene Entschädigung in der Form eines Kapitals eine Rente vorzunehmen (Thomas Geiser/Christoph Senti, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, N 25 f. und 56 ff. zu Vorbemerkungen zu Art. 22a-f FZG; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 546 f.; Stauffer/Baud, a.a.O., N 7 zu Art. 122 ZGB und N 13 zu Art. 124e ZGB; Audrey Leuba/Philippe Meier/Marie-Laure Papaux van Delden, in: Leuba/Meier/Papaux van Delden [Hrsg.], Droit du divorce, Bern 2021, N 451; KGer VS C1 16 47 v. 11.12.2017 E. 5.1.3). Zwar kann, sofern daneben eine nach Art. 123 ZGB teilbare Austrittsleistung vorliegt, an Stelle eines Kapitals einer Rente auch die Abtretung eines entsprechenden Teils der Austrittsleistung angeordnet werden (Art. 22f FZG [SR 831.42]; Stauffer, a.a.O., N 1700 ff.; Thomas Geiser, Gestaltungsmöglichkeiten beim Vorsorgeausgleich, ZBJV 2017, S. 21; Geiser, a.a.O., N 8 zu Art. 124e ZGB). Diese auf eine Gesamtbetrachtung abzielenden Möglichkeit bezieht sich jedoch bloss auf die Form – Kapital, Rente Überweisung Anteil der Austrittsleistung – und nicht auf die Anwendungsvoraussetzungen der Normen. Daher ist für die Frage, ob eine Altersrente ausgerichtet wird, keine Gesamtbetrachtung aller Vorsorgeansprüche angezeigt, sondern bloss zu prüfen, ob mit Bezug auf den einzelnen in Frage stehenden Vorsorgeanspruch – vorliegend gegenüber der I.___ – eine Altersrente per Stichtag ausgerichtet wurde.
4.5.5. Die von Art. 123 ZGB abweichenden Teilungsmodalitäten bei eingetretenem Vorsorgefall gemäss aArt. 124 ZGB bzw. bei Bezug von Altersrenten gemäss Art. 124a ZGB sind auf die Auswirkungen letzterer beiden auf den Anspruch auf Austrittsleistung zurückzuführen. Mit dem Bezug einer Altersrente tritt der Vorsorgefall definitiv ein und die Austrittsleistungen werden in eine Rente umgewandelt, wodurch im technischen Sinne keine zu teilende Austrittsleistung mehr vorhanden ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887 ff., S. 4910; Stauffer, a.a.O., N 1713). Da der Bezug einer Rente der Stiftung H.___ keine derartigen Auswirkungen auf den Anspruch auf Austrittsleistung der I.___ zeitigt (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG), kann dieser auch nicht als Bezug von Altersrenten i.S.v. Art. 124a ZGB qualifiziert werden und gleichsam übers Kreuz eine Anwendung dieses Artikels hinsichtlich der Austrittsleistung bei der I.___ begründen. Der Ehemann bezog somit per Stichtag keine Altersrente im Sinne von Art. 124a ZGB, weshalb die Austrittsleistung bei der I.___ nach Art. 123 ZGB zu teilen ist (Geiser, a.a.O., N 6 zu Art. 124a ZGB).
4.6.1. Grundsätzlich sind die Austrittsleistungen hälftig zu teilen (Art. 123 ZGB). Ausnahmen sind möglich, sofern wichtige Gründe vorliegen (Art. 124b ZGB). Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung die gemeinsamen Kinder betreut (Art. 124b Abs. 3 ZGB). Als weiterer wichtiger Grund kommt sodann – wie dies auch schon unter dem bisherigen Recht der Fall war (vgl. z.B. BGE 133 III 497 E. 4.7) – der offenbare Rechtsmissbrauch in Betracht. Für eine Ausnahme ist nicht mehr wie nach altem Recht eine 'offensichtliche' Unbilligkeit verlangt, sondern es genügt auch eine 'nicht qualifizierte' Unbilligkeit. Ein Abweichen von der hälftigen Teilung bleibt jedoch nur ausnahmsweise möglich, da der Grundsatz der hälftigen Teilung nicht ausgehöhlt werden soll (Jungo/Grütter, a.a.O., N 12 und N 17 zu Art. 124b ZGB).
4.6.2. Die Ehefrau verfügte per Stichtag über eine Austrittsleistung bei der J.___ von CHF 4'296.60; die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung betrug CHF 1'957.15 (act. G.3) bzw. aufgezinst CHF 3'652.06, womit sich die während der Ehe erworbene Austrittsleistung auf CHF 644.54 beläuft (Programm Zürcher Gerichte, , besucht am 14. Dezember 2022; BGer 5A_868/2019 v. 23.11.2020 E. 1.3; Art. 22a Abs. 1 FZG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BVG [SR 831.40] und Art. 12 BVV2 [SR 831.441.1]). Neben der staatlichen Altersrente von EUR 300.00 sind keine Vorsorgeansprüche der Ehefrau im Ausland bekannt (RG act. 1.6, 4). Der Ehemann verfügte seinerseits per Stichtag über eine Austrittsleistung von CHF 229'575.00 bei der I.___; die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung betrug CHF 31'923.00 bzw. mit dem bis zum Stichtag angefallenen Zins (CHF 27'635.00) CHF 59'558.00 (act. G.1, Ziff. 1.a und 1.b; RG act. V.20; Art. 22b Abs. 1 FZG). Die während der Ehe erworbene Austrittsleistung beträgt CHF 170’017.00 (act. G.1, Ziff. 1.d). Bei hälftiger Teilung der Austrittsleistungen und Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche (Art. 124d Abs. 1 ZGB) verbleibt auf Seiten der Ehefrau ein theoretischer Anspruch von CHF 84'686.00.
4.6.3. Ausgehend von der Rüge der Ehefrau, der Argumentation des Ehemannes und der Vorinstanz (E. 4.1) ist zu prüfen, ob eine davon abweichende Teilung des Vorsorgeguthabens aufgrund wichtiger Gründe im Sinne von Art. 124b ZGB zulässig und geboten ist. Im Zentrum der vorinstanzlichen Erwägungen stand die im Vergleich zu der Ehedauer kurze Zeit des Zusammenlebens der Parteien. Daran richtete die Vorinstanz auch die Bemessung der angemessenen Entschädigung im Sinne von aArt. 124 ZGB aus. Der Vorsorgeausgleich umfasst die während der formellen Dauer der Ehe erworbenen Ansprüche. Dies ist auch unter geltendem Recht der Fall, wobei die Ehe nunmehr in diesem Zusammenhang nur noch bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens dauert. Die Dauer des ehelichen Zusammenlebens war daher unter altem Recht und ist auch unter neuem Recht für die Berechnung der Austrittsleistung kein Kriterium (BGE 133 III 401 E. 3.2 f.; Art. 22a Abs. 1 FZG). Sie vermag ferner damals wie heute, zumindest für sich alleine, auch keine auf das Rechtsmissbrauchsverbot gestützte Abweichung von der hälftigen Teilung zu begründen (BGE 136 III 449 E. 4.5.3 in fine; BGer 5A_153/2019 v. 3.9.2019 E. 6.4; AppGer TI 11.2018.61 v. 15.6.2018 E. 5: Rechtsmissbrauch verneint, auch wenn gar nie ['nemmeno per un'ora'] zusammengelebt wurde). Vor diesem Hintergrund ist eine Verweigerung der Teilung einzig aufgrund der Dauer des Zusammenlebens unzulässig. Fest steht ferner, dass weder von einer Scheinehe noch davon ausgegangen werden kann, dass nie eine eheliche bzw. wirtschaftliche Gemeinschaft bestand. Der Ehemann behauptet selbst bloss 'auch' aus 'fremdenpolizeilichen Gründen' geheiratet zu haben, was gemäss dem zweistufigen Erfordernis für die Annahme eines offenbaren Rechtsmissbrauchs in diesem Zusammenhang (vgl. BGer 5F_11/2015 v. 2.2.2016 E. 4.1.) nicht genügt. Dass die Ehefrau vom Ehemann finanzielle Unterstützung erhalten hat, spricht entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gegen eine hälftige Vorsorgeteilung, zumal diese unabhängig von der konkreten Aufgabenteilung gilt. Allgemein stellt das Verhalten der Ehegatten während der Ehe wie bis anhin keinen Grund für die Verweigerung des Vorsorgeausgleichs dar. Es geht beim Vorsorgeausgleich nicht darum, in jedem Einzelfall festzustellen, welcher Ehegatte wieviel zum Unterhalt der Familie beigetragen hat. Das neue Recht erlaubt bloss, ausnahmsweise einer besonders schockierenden Situation Rechnung zu tragen (BGE 145 III 56 E. 5.2 u. 5.4 = Pra 2019 Nr. 39, mit Verweis auf BGE 133 III 497). Ein mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu vergleichbarer Fall ist jedoch nicht gegeben (BGE 145 III 56; BGer 5A_694/2018 v. 11.11.2019; 5A_500/2020 v. 12.2.2021; 5A_194/2020 v. 5.11.2020; 5A_819/2019 v. 13.10.2020): Da die Ehe kinderlos blieb, hatte die Ehefrau tatsächlich kein gemeinsames Kind zu betreuen finanziell zu unterstützen. Es ist aber auch nicht so, dass den Ehemann einseitig eine solche Pflicht getroffen hätte. Schliesslich liess sich die Ehefrau nicht einfach vom Ehemann finanziell aushalten, sondern war während mehreren Jahren selbst ebenfalls erwerbstätig. Unter diesen Umständen kann nicht von einer groben Verletzung der Unterhaltspflicht, die einen Ausschluss der Teilung rechtfertigen würde, gesprochen werden. Auch dass die Ehefrau in Portugal deutlich weniger Mittel benötigen dürfte, um ihren Lebensunterhalt nach der Pensionierung zu bestreiten, als der Ehemann in der Schweiz, erlaubt keine Anpassung. Beim Vorsorgeausgleich geht es nicht darum, den Ehegatten denselben Lebensstandard zu ermöglichen und sie wirtschaftlich völlig gleichzustellen, sondern um die Teilung der während der Ehe geäufneten beruflichen Vorsorge. Der Umzug nach Portugal mit notorisch geringeren Lebenshaltungskosten begründet daher auch keine Unbilligkeit im Sinne von Art. 124b ZGB (BGer 5A_211/2020 v. 3.11.2020 E. 4.4; KGer ZG A1 2019 50 v. 18.11.2020 E. 9.7.2; Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter v. 1.3.2021, N 66 f.).
4.6.4. Was die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Vorsorgebedürfnisse nach der Scheidung betrifft, so erhält die Ehefrau aus Güterrecht einen Betrag von CHF 66'012.00. Dem Ehemann verbleibt bei einem Vermögen von knapp CHF 306'000.00 nach der güterrechtlichen Ausgleichszahlung demnach ein Betrag von knapp CHF 240'000.00. Vermögensmässig steht der Ehemann demnach nach der Scheidung immer noch besser da als die Ehefrau. Jene erzielt sodann nach der Scheidung nach eigenen Angaben kein Einkommen und ab März 2023 eine Rente von EUR 300.00, während der Ehemann über eine Rente aus der AHV (nach eigenen Angaben ca. CHF 1'900.00) und der beruflichen Vorsorge (aktuell CHF 1'567.00; act. G.1, Ziff. 2) verfügt. Bei Letzterer würde es bei einer Teilung des Vorsorgeguthabens durch Übertragung eines Teils der Austrittsleistung indes zu einer Kürzung kommen (vgl. Art. 22a Abs. 4 FZG i.V.m. Art. 19g Abs. 1 FZV; Art. 54 Abs. 3 des Vorsorgereglements [2020] I.___; act. G.1, Ziff. 3). Ein Vorsorgeaufbau nach der Scheidung ist nicht mehr möglich. Angesichts der seit dem Eintritt des Ehemannes ins ordentliche Rentenalter vergangenen Zeit kann sich die Rentenkürzung für den Ehemann einschneidend auswirken (vgl. E. 4.9.3), was für sich allein allerdings noch keinen Verzicht auf den Vorsorgeausgleich rechtfertigt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Vorsorgesituation des anderen Ehegatten wesentlich besser wäre. Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Die Ehefrau konnte zwar theoretisch noch für eine gewisse Zeit die Altersvorsorge ausbauen, voraussichtlich bis zum 66. Altersjahr, doch war sie nach eigenen Angaben arbeitslos und hätte, falls sie wieder eine Arbeit gefunden hat, nur noch für wenige Jahre, bis längstens 2023, Beiträge einzahlen können. Ein Vorsorgebedürfnis ist sodann auch ihrerseits ausgewiesen, da sie nach eigenen Angaben lediglich eine Altersrente von EUR 300.00 erhalten wird, was selbst bei tieferen Lebenshaltungskosten in Portugal für ihren Lebensunterhalt nicht ausreichen dürfte. Es zeigt sich, dass keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 124b ZGB vorliegen, die eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistung rechtfertigen.
4.7.1. Die Ehefrau beantragte nicht die Überweisung von Vorsorgeguthaben an eine Vorsorgeeinrichtung, sondern Zahlung an sich selber (act. A.1, 1.5). In der Berufungsbegründung führte sie explizit – wenn auch noch unter Bezugnahme auf aArt. 124 ZGB – aus, es sei ihr eine Entschädigung auszurichten, die nicht auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden müsse (act. A.1, 2.2.4). Der Ehemann äussert sich in der Berufungsantwort nicht ausdrücklich dazu, scheint aber – trotz Anwendung von aArt. 124 ZGB – von einem Ausgleich mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge auszugehen, da er die Kürzung seiner Rente thematisiert (act. A.2, III.56). In seiner Stellungnahme infolge Rechtswechsels spricht er sich sodann, wenn auch nur im Eventualstandpunkt, für eine Kapitalabfindung im Sinne von Art. 124d ZGB aus, das heisst eine aus freien Mitteln und nicht solchen der beruflichen Vorsorge (act. A.4).
4.7.2. Grundsätzlich ist der Ausgleich mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge vorzunehmen. Bei Teilung nach Art. 123 ZGB ist die entsprechende Vorsorgeeinrichtung anzuweisen, den zugesprochenen Betrag an die Vorsorgeeinrichtung des berechtigen Ehegatten zu überweisen. Ist aufgrund der Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten ein solcher Ausgleich zwar möglich, aber nicht zumutbar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung (Art. 124d ZGB). Unzumutbarkeit ist beispielsweise für eine verpflichtete Person gegeben, die bereits eine Altersrente der beruflichen Vorsorge bezieht und folglich keine Möglichkeit mehr hat, ihre Austrittsleistung weiter zu äufnen sich einzukaufen, gleichzeitig aber über genügend freie Mittel verfügt, um einen Ausgleich vorzunehmen. Unzumutbarkeit ist auch gegeben, wenn für die berechtigte Person die Herkunft der Mittel, aus denen der Ausgleich vollzogen wird – also, ob es sich um freie im Sinne der zweiten Säule gebundene Mittel handelt –, irrelevant ist, weil sie aus der Übertragung von gebundenen Mitteln keinen Nutzen hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die berechtigte Person gedenkt, ihr Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unmittelbar nach dem Vorsorgeausgleich bar zu beziehen, was u.a. zwecks Auswanderung Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich ist (Stauffer/Baud, a.a.O., N 10 zu Art. 124d ZGB; Jungo/Grütter, a.a.O., N 1 und N 5 zu Art. 124d ZGB).
4.7.3. Vorliegend verfügt der Ehemann über ein hohes Vermögen, das ihm die Ausrichtung einer Kapitalabfindung ermöglicht. Die Ehefrau kann sodann gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, was angesichts ihres Antrags auf direkte Zahlung ohne Verpflichtung zur Übertragung an eine Freizügigkeitseinrichtung auch in ihrem Sinne zu sein scheint (Franziska Grob, a.a.O., N 22 zu Art. 22 FZG). Insofern scheint für sie die Herkunft der Mittel nicht massgeblich zu sein. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen von Art. 124d ZGB erfüllt und es ist eine Kapitalabfindung an Stelle der Übertragung von Mitteln aus der zweiten Säule anzuordnen.
4.8. Auf die Verpflichtung der Ehefrau zur Einbringung des Kapitals in die berufliche Vorsorge ist vorliegend zu verzichten. Einigen Lehrmeinungen zufolge ist eine solche gar nicht zulässig, wenn kein Anknüpfungspunkt der berechtigten Person an die Schweiz, etwa das Unterstehen der hiesigen Steuerpflicht, gegeben ist. Zudem liegt wie erwähnt ein Barauszahlungsgrund vor und die Ehefrau hat das in der Schweiz geltende ordentliche Pensionsalter bereits erreicht. Ferner wünscht sie selbst explizit die Zahlung ohne Verpflichtung zur Übertragung an eine Vorsorgeeinrichtung (vgl. Franziska Grob, a.a.O., N 23 zu Art. 22f FZG; Stauffer/Baud, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 124b ZGB).
4.9.1. Die Kapitalabfindung betrifft nur die Durchführungsform und nicht das Verhältnis der Teilung der Austrittsleistung und ihre Berechnung. Ersteres richtet sich wie gesehen nach Art. 123 bzw. allenfalls Art. 124b ZGB und bleibt von der Durchführungsform unberührt. Die Berechnung der Höhe der zu übertragenden Austrittsleistung ist in Art. 123 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 15–17 und 22a 22b FZG geregelt. Da keine gesonderten Vorschriften zur Berechnung der Höhe der Kapitalabfindung bestehen und die Durchführungsform allein wie erwähnt nicht zu einer abweichenden Berechnung der Austrittsleistung, also weder zu einer Kürzung noch zu einer Erhöhung, führen sollte (Geiser, a.a.O., N 1 zu Art. 124d ZGB), ist sie so zu berechnen, wie sie auch im Falle eines Ausgleiches aus Mitteln der beruflichen Vorsorge zu berechnen wäre (vgl. Stauffer/Baud, a.a.O., N 3 und 14 zu Art. 124d ZGB). Entsprechend sind auch die Bestimmungen für den Vorsorgefall während laufendem Scheidungsverfahren (Art. 22a Abs. 4 FZG i.V.m. Art.19g Abs. 1 FZV) anzuwenden.
4.9.2. Diese Bestimmungen betreffen den Fall, in dem zwischen Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich bei einem Ehegatten der Vorsorgefall Alter eintritt und diesem basierend auf dem noch ungeteilten Altersguthaben berechnete Rentenleistungen ausgerichtet werden. Da beim Vorsorgeausgleich nach Art. 123 ZGB nicht die aktuelle Austrittsleistung geteilt wird, sondern die per Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehende, verringert sich hypothetisch die Grundlage, auf der die bereits ausgerichteten Rentenleistungen berechnet wurden, und diese erweisen sich nachträglich als zu hoch. Um dies auszugleichen, sind zusätzlich zu der Neuberechnung der Altersrente (ausgehend von dem verbleibenden Altersguthaben) weitere Kürzungen erlaubt, wobei sich diese nicht nur auf die Altersrente, sondern auch auf den zu übertragenden Teil der Austrittsleistung beziehen. Insgesamt darf die Kürzung nicht höher sein, als die Differenz zwischen den bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils effektiv geleisteten Rentenzahlungen und denjenigen, die unter Annahme des geteilten Altersguthabens zu leisten gewesen wären. Vorliegend käme es zu einer solchen Kürzung, da beim Ehemann der Vorsorgefall Alter im Dezember 2016 eingetreten ist, ihm nunmehr seit über sechs Jahren auf der ungeteilten Austrittsleistung basierende, zu hohe Rentenleistungen ausgerichtet werden und die I.___ für diesen Fall eine Kürzung im beschriebenen Sinne vorsieht (Art. 54 Abs. 3 des Vorsorgereglements [2020] I.___; act G.1, Ziff. 3).
4.9.3. Der Fehlbetrag der Ehefrau betrüge wie gezeigt CHF 84'686.00 (E. 4.6.2), was bei einem Umwandlungssatz von 7.2% (act. G.1, Ziff. 2) einem jährlichen Rentenanteil von CHF 6'097.00 entspräche. Um diesen Anteil würden sich die seit Eintritt des Vorsorgefalles während 6.25 Jahren geleisteten Rentenzahlungen an den Ehemann als zu hoch erweisen. In der Summe wären während dieser Zeit somit CHF 38'109.00 zu viel bezahlt worden. Um diesen Betrag wären die künftigen Ansprüche zu kürzen, wobei die Kürzung hälftig (CHF 19'054.00) auf die Ehegatten zu verteilen wäre. Es wäre daher zum einen der der Ehefrau zugesprochene Teil der Austrittsleistung von CHF 84'686.00 um CHF 19'054.00 auf CHF 65'632.00 zu kürzen und zum anderen der Rentenanspruch des Ehemannes von jährlich CHF 18'804.00 (act. G.1, Ziff. 3) um denselben Betrag zu reduzieren, umgewandelt in einen Rentenanteil wären dies CHF 1'410.00 (bei einem Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Umwandlung von 7.4%; vgl. Anhang I Art. 1 des Vorsorgereglements [2020] I.___). Der künftige Rentenanspruch des Ehemannes würde sich zudem infolge und im Umfang der Übertragung von CHF 84'686.00 reduzieren, was bei einem Umwandlungssatz von 7.2% einem Rentenanteil von CHF 6'097.00 entspricht. Dem Ehemann bliebe nach beiden Abzügen eine jährliche Altersrente von CHF 11'297.00 (zur Berechnung siehe Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] im Rahmen des revidierten Vorsorgeausgleichs bei Scheidung [Revision ZGB] vom 10. Juni 2016).
4.9.4. In der Lehre wird diese hälftige Belastung der Vorsorgeansprüche des verpflichteten und berechtigten Ehegatten kritisiert (Jungo/Grütter, a.a.O., N 20 und 22 ff. zu Art. 124 ZGB; Grob, a.a.O., N 44 zu Art. 22a FZG). Sie bildet eine systemwidrige Ausnahme von dem Grundsatz, wonach sich der Ausgleichsanspruch bei Teilung der Austrittsleistung auf die Austrittsleistung bezieht, wie sie im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bestanden hat (vgl. Myriam Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, in: Fampra.ch 1/2017, S. 133). Die Regelung, wonach die ausgleichsberechtigte Person die Kompensation der zu hohen während des Scheidungsverfahrens ausgerichteten Rentenzahlungen in der Form eines gekürzten Teils der Austrittsleistung mitzutragen hat, erscheint zudem nicht in jeder Konstellation gerechtfertigt, so etwa dann, wenn ausschliesslich der rentenberechtigte Ehegatte von den höheren Rentenleistungen profitierte. Eine gleichmässige Kürzung auch der Vorsorgeansprüche des nicht rentenberechtigten Ehegatten mit Verweis auf die bloss einem ausbezahlten Rentenleistungen ist hingegen angemessen (und war wohl auch mit dieser Konstellation im Blick verordnet worden, vgl. Jungo/Grütter, a.a.O., N 23 zu Art. 124 ZGB), wenn beide Ehegatten von diesen Zahlungen profitierten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der berechtigte Ehegatte zu Unterhaltszahlungen an den anderen verpflichtet und dank der höheren Rente in der Lage war, (höhere) Unterhaltszahlungen zu erbringen. In diesem Fall würde eine Teilung ohne beidseitige Kürzung zu einer doppelten Bevorteilung der unterhalts- und ausgleichsberechtigen Person führen, profitierte diese von höheren Unterhaltszahlungen und einem ungeschmälerten Teil der Austrittsleistung. Ein solcher Fall wäre vorliegend gegeben.
4.9.5. Die dargelegte Kürzung der zu übertragenden Austrittsleistung ist vorliegend zu berücksichtigen, auch wenn eine Kapitalabfindung und nicht ein zu übertragender Teil der Austrittsleistung zu berechnen ist. Andernfalls würde der Vollzug aus freien Mitteln zu einer im Vergleich zum Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge überhälftigen Teilung zulasten der ausgleichsverpflichteten Person führen, was angesichts der Erwägungen in 4.9.1 nicht zulässig ist. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die verpflichtete Person allein aufgrund des Ausgleichs aus freien Mitteln mehr leisten sollte, als bei einem Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge. Zwar kann sie durch Leistung einer Kapitalabfindung eine Kürzung ihrer Altersrente vermeiden, dies rechtfertigt jedoch keine Mehrleistung an die ausgleichsberechtigte Person. Zudem muss auch bei dieser Vollzugsform dem Umstand, dass die Ehefrau während der Dauer des Scheidungsverfahrens von zu hohen Rentenleistungen über den vorsorglichen Unterhalt profitiert hat, Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund ist die aus freiem Vermögen zu bezahlende Kapitalabfindung auf CHF 65'632.00 festzusetzen.
4.9.6. Der Ehemann ist daher zu verpflichten, der Ehefrau unter dem Titel Vorsorgeausgleich eine Kapitalabfindung von CHF 65'632.00 zu bezahlen.
5. Nachehelicher Unterhalt
5.1. Die Vorinstanz verneinte die Lebensprägung der Ehe, insbesondere aufgrund des nur dreieinhalb Jahre dauernden Zusammenlebens der Ehegatten. Die langjährigen Unterhaltszahlungen des Ehemannes hätten nicht zur Lebensprägung geführt, da sie nur unregelmässig und ohne Anspruchsgrundlage erfolgt seien. Mangels Lebensprägung seien die Ehegatten so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre. Da die Ehefrau jedoch keinen wirtschaftlichen Scheidungsnachteil erlitten habe – es sei erstellt, dass sie sich vielmehr beruflich positiv entwickelt habe – bestehe kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Auch nicht während einer Übergangszeit bis zum Auffinden einer neuen Stelle, da sie ihre bisherige Stelle freiwillig aufgegeben habe, nicht arbeitsunfähig sei und Arbeitslosentaggeld erwarte. Schliesslich bezeichnete die Vorinstanz den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und wies das entsprechende Begehren der Ehefrau ab (act. B.3, E. 5.3).
5.2. Die Ehefrau wendet sich gegen die Qualifikation der Ehe als nicht lebensprägend. Diese Feststellung sei in Verletzung der Verhandlungsmaxime getroffen worden, da die Vorinstanz unbestrittene bewiesene Tatsachenbehauptungen ausser Acht gelassen habe. Ferner rügt die Ehefrau es als grob rechtswidrig, dass die Vorinstanz im Scheidungsurteil von den tatsächlichen Feststellungen des vorsorglichen Massnahmeentscheids abgewichen sei. Die tabellarische Aufstellung der vom Ehemann während der Trennungszeit geleisteten Unterhaltszahlungen rügt sie als tatsachenwidrig und unvollständig. Sodann geht sie auf die einzelnen Kriterien zur Lebensprägung ein und wiederholt einzelne Passagen ihrer im Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2014-89) eingereichten Stellungnahme und des vorinstanzlichen Parteivortrages, in welchen sie sich zu ihrem Einkommen und Bedarf sowie zur Unterhaltsberechnung geäussert hatte. Ihr reformatorisches Hauptbegehren geht auf Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung von CHF 750.00 bzw. CHF 390.00 ab ___ 2023 (Erhalt portugiesische Altersrente; act. A.1, 1.2, 2.1.6 und 2.2.2).
5.3. Der Ehemann hält entgegen, die Ehefrau habe nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz zivilprozessuale Grundsätze verletzt haben sollte. Der Scheidungsrichter sei sodann nicht an die Feststellungen aus einem vorsorglichen Massnahmeentscheid gebunden, da eine andere Anspruchsgrundlage zu beurteilen sei und das Verfahren anderen Grundsätzen zur Beweisstrenge unterliege. Ferner geht auch er auf die Kriterien betreffend Lebensprägung ein und macht geltend, die Ehefrau habe ihren Bedarf nicht bewiesen (act. A.2, III.4 und IIII.20 ff.).
5.4. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er seinerseits dazu in der Lage ist. Für den Entscheid, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und für welche Dauer ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zu leisten ist, sind zudem die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien zu berücksichtigen. Im Übrigen unterscheidet die Rechtsprechung mit Bezug auf die Ausrichtung des 'gebührenden' Unterhalts am ehelichen vorehelichen Standard danach, ob die Ehe lebensprägend war nicht. Die vorliegend umstrittenen Fragen der Lebensprägung der Ehe und der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau können jedoch offenbleiben, da aus anderen Gründen kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen ist.
5.5. Der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht ist durch das Gericht zu bestimmen (Art. 126 Abs. 1 ZGB). In der Regel wird er auf den Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Entscheids über die Unterhaltsrente festgelegt (vgl. BGer 5A_34/2015 v. 29.6.2015 E. 4; 5A_95/2012 v. 28.3.2012 E. 4.1; 5A_310/2010 v. 19.12.2010 E. 10.3; 5C.244/2006 v. 13.4.2007 E. 2.4.3). Vorliegend wäre das die Rechtskraft des Berufungsurteils. Ab diesem Zeitpunkt ist nun aber unabhängig von der umstrittenen Lebensprägung kein nachehelicher Unterhalt geschuldet, da beide Parteien bereits im ordentlichen Pensionsalter stehen und die Ehefrau zur Deckung ihres Lebensunterhalts im Alter über eine portugiesische Altersrente von monatlich EUR 300.00 sowie ihren Anteil am Altersguthaben des Ehemannes von CHF 65'632.00 verfügt. Nachehelicher Unterhalt wäre demnach nur geschuldet, wenn der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht vorverlegt würde. Die Unterhaltspflicht ist sodann zu befristen; praxisgemäss und in Nachachtung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung spätestens auf den AHV-Eintritt des Unterhaltspflichtigen per Ende G.___ 2016 (BGE 132 III 593 E. 7.2; 147 III 249 E. 3.4.5 m.w.H.), allenfalls sogar auf einen früheren Zeitpunkt, zumal sich die Ehefrau spätestens seit Einleitung des Scheidungsverfahrens bewusst sein musste, dass sie künftig grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt zu sorgen hat, ihr mithin bis zum Scheidungsurteil bereits faktisch eine gewisse Übergangsfrist zur Suche einer neuen Arbeitsstelle zur Verfügung stand. In Frage stünde jedenfalls höchstens eine Zeitspanne von acht Monaten, bei maximal zulässiger Vorverlegung des Beginns der Unterhaltspflicht per Eintritt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt am 9. April 2016 (act. D.5). Rechtsprechungsgemäss käme Letzteres dann in Betracht, wenn aufgrund der langen Dauer des Rechtsmittelverfahrens der anspruchsberechtigten Person Nachteile entstehen (KGer GR ZK1 15 40 v. 24.4.18 E. 9.2; ZK1 16 165 v. 4.10.18 E. 14; ZK1 11 10 v. 17.4.13 E. 4ce; BGer 5A_581/2020 v. 1.4.2021 E. 3.4.2). Vorliegend ist dies nicht der Fall, kam die Ehefrau nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils über das Pensionsalter des Ehemannes hinaus in den Genuss der am ehelichen Standard ausgerichteten vorsorglichen Unterhaltszahlungen. Diese sind definitiv erworben (BGE 142 III 193 = Pra 2018 Nr. 18 E. 5.3) und entsprechen im Übrigen den von der Ehefrau beantragten nachehelichen Unterhaltszahlungen. Materiell wurde damit ein allfälliger nachehelicher Unterhaltsanspruch der Dauer und der Höhe nach abgegolten und es besteht kein Anlass, den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht vorzuverlegen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch aufgeworfenen Fragen, wie etwa die Lebensprägung, näher einzugehen. Der Berufungsantrag der Ehefrau auf Zusprechung nachehelichen Unterhalts ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt im Ergebnis zu bestätigen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen gehören (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann u.a. in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
6.2. In Anwendung dieses Artikels auferlegte die Vorinstanz die Prozesskosten des Scheidungsverfahrens trotz überwiegendem Verfahrensausgangs zugunsten des Ehemannes nicht überwiegend der Ehefrau, sondern den Parteien je zur Hälfte und ordnete an, dass jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen habe. Neu obsiegen die Ehegatten tatsächlich hälftig, sodass sich auch dem Verfahrensausgang entsprechend eine hälftige Kostenverteilung rechtfertigt. Nachdem die Beschwerde der Ehefrau gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (ZK1 15 146) abgewiesen wird, entfällt auch eine Kostenliquidation gemäss Art. 122 ZPO. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend Prozesskosten ist daher zu bestätigen.
6.3. Im Berufungsverfahren dringt die Ehefrau im Punkt Güterrecht nahezu vollständig und im Punkt Vorsorgeausgleich mehrheitlich durch. Im Punkt Unterhalt unterliegt sie hingegen formell. Insgesamt ergibt sich somit ein Verfahrensausgang von 2/3 zugunsten der Ehefrau. Ihr Unterliegen ist vorliegend primär dem späten Entscheid bzw. der langen Verfahrensdauer geschuldet, was ihr nicht angelastet werden kann, sondern vom Gericht zu vertreten ist. Insofern ist eine teilweise Kostenauflage zulasten des Kantons gerechtfertigt (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens – festgelegt auf CHF 4'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]) – sind daher je zu 1/6 (gerundet CHF 666.65) dem Kanton Graubünden und der Ehefrau sowie zu 2/3 (CHF 2'666.70) dem Ehemann aufzuerlegen. Die der Ehefrau auferlegten Kosten sind unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO vorläufig vom Kanton Graubünden zu tragen, da ihr mit Verfügung vom 16. Juni 2019 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (ZK1 16 41; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
6.4. Mangels Kostennote der Parteivertreterinnen ist die Parteientschädigung der Ehefrau nach Ermessen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.25]) und unter Berücksichtigung eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 für Rechtsanwältin Claudia Nievergelt Giston (Art. 3 Abs. 1 HV) bzw. eines Stundenansatzes von CHF 180.00 für Rechtspraktikantin Franziska Preisig (75%; Art. 6 HV) sowie des mutmasslichen anwaltlichen Aufwandes festzulegen. Als Aufwand für die von der Rechtspraktikantin Franziska Preisig erstellte Berufung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erscheinen elf Stunden angemessen (CHF 1'980.00); für den von Rechtsanwältin Nievergelt Giston geführten Schriftenwechsel im Rahmen von Art. 407c ZPO drei Stunden (CHF 720.00). Unter Einschluss einer Spesenpauschale von 3% resultiert ein Honorar von total gerundet CHF 2'781.00. Mehrwertsteuer ist aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Ehefrau als Empfängerin der Parteientschädigung nicht geschuldet (KGer GR KSK 19 27 v. 17.7.2019 E. 5.2.3). Der Ehemann ist zu verpflichten, in Anwendung der Quotenmethode (vgl. KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2) einen Drittel des Honorars, d.h. gerundet CHF 927.00, der Ehefrau als Parteientschädigung zu leisten.
6.5. Der Ehefrau wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2019 die unentgeltliche Rechtvertretung für das vorliegende Berufungsverfahren gewährt, wobei Franziska Preisig für die Zeit ab Gesuchstellung bis zur Beendigung ihrer Tätigkeit als Rechtspraktikantin und Rechtsanwältin Claudia Nievergelt Giston mit Wirkung ab Mandatsübernahme für die restliche Dauer des Berufungsverfahrens als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen eingesetzt wurden (ZK1 16 41). Sie sind für ihren Aufwand vom Kanton angemessen zu entschädigen, soweit die Kosten der Rechtsvertretung nicht bereits durch die Gegenpartei entschädigt werden (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO.
6.6. Der massgebende Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege beträgt für Rechtspraktikantin Franziska Preisig CHF 150.00 (Art. 6 HV) und für Rechtsanwältin Claudia Nievergelt Giston CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV). Hinzuzurechnen ist neben der Spesenpauschale von 3% hier auch die MwSt. von 7.7% (Art. 5 Abs. 1 HV), da der Staat Empfänger ihrer Dienstleistungen war und diese daher der Mehrwertsteuer unterliegen (siehe BGE 141 III 560 E. 3 = Pra 2016 Nr. 74 E. 3). Ausgehend von dem der Parteientschädigung zugrunde gelegten Stundenaufwand resultiert eine Honorarforderung von total CHF 2'496.00 (jeweils gerundet CHF 1'830.00 bzw. CHF 666.00). Davon ist ein Drittel durch die der Ehefrau zugesprochene Parteientschädigung gedeckt, so dass noch ein Betrag von CHF 1'664.00 (CHF 1'220.00 für Franziska Preisig und CHF 444.00 für Claudia Nievergelt Giston) verbleibt, welcher zu Lasten des Kantons Graubünden geht und aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist. Die Bezahlung des durch die Parteientschädigung gedeckten Drittels (CHF 832.00) durch den Kanton kann verlangt werden, wenn sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen sollte (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; KGer GR ZK1 12 57 v. 24.7.2014 E. 7c). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A.___ wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3 bis 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Inn vom 24. September 2015 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Dispositivziffern 2, 6 und 7 bestätigt.
2. B.___ wird verpflichtet, A.___ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 66'012.00 zu bezahlen.
3. B.___ wird verpflichtet, A.___ eine angemessene Entschädigung von CHF 65'632.00 unter dem Titel Vorsorgeausgleich zu bezahlen.
4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen je zu 1/6 (gerundet CHF 666.65) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) und von A.___ und zu 2/3 (CHF 2'666.70) zulasten von B.___.
4.2. B.___ wird verpflichtet, A.___ eine Parteientschädigung von CHF 927.00 (inkl. Barauslagen) zu leisten.
5.1. Die A.___ auferlegten Gerichtskosten von CHF 666.65 und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 1'664.00 (CHF 1'220.00 für Franziska Preisig und CHF 444.00 für Rechtsanwältin Claudia Nievergelt Giston, jeweils inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung vom 21. Juni 2019 (ZK1 16 41) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
5.2. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung, die in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen ist, kann für die unentgeltliche Rechtsvertretung eine zusätzliche Entschädigung von CHF 832.00 (CHF 610.00 für Franziska Preisig und CHF 222.00 für Rechtsanwältin Claudia Nievergelt Giston) aus der Gerichtskasse verlangt werden. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
7. Mitteilung an:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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