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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:ZF-08-65
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-08-65 vom 18.09.2008 (GR)
Datum:18.09.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerruf einer Schenkung
Schlagwörter : Richt; Berufung; Widerruf; Fungsklägerin; Berufungsklägerin; Schenkung; Kantonsgericht; Beschwerde; Person; Partei; Gerichtliche; Urteil; Schenkte; Klage; Instanz; Wiesen; Bezirksgericht; Beweisaussage; Kantonsgerichts; Werden; Widerrufsgr; Derrufserklärung; Kantonsgerichtspräsidium; Hinterrhein; Leramt; Werden; Vorinstanz; Widerrufserklärung; Graubünden; Mitgeteilt
Rechtsnorm: Art. 112 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 19 ZPO ; Art. 201 ZPO ; Art. 218 ZPO ; Art. 219 ZPO ; Art. 226 ZPO ; Art. 229 ZPO ; Art. 249 OR ; Art. 250 OR ; Art. 251 OR ; Art. 67 OR ;
Referenz BGE:112 Ia 369;
Kommentar zugewiesen:
Nedim Peter Vogt, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2007
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Kantonsgericht
von
Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
___________________________________________________________________________________________________

Ref.:
Chur, 18. September 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 08 65


(Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit
Urteil vom 09. März 2009 nicht eingetreten worden).

Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
Aktuarin Mosca
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
der X., Klägerin und Berufungsklägerin,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom 19. Juni 2008, mitgeteilt am 8. Juli
2008, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagte und Beru-
fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Rusch, Postfach 68,
Neudorfstrasse 59, 7430 Thusis,
betreffend Widerruf einer Schenkung,
hat sich ergeben:



2


A.
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 31. August 2001 (kB 1 und
bB 2) schenkte X. mehrere in der Gemeinde A. gelegene Wiesen an Y.. Letztere
ist die Nichte des verstorbenen Ehemannes der Schenkerin. Die Wiesen weisen
eine Gesamtfläche von 15'829 m2 auf und einen „Schenkungswert“ von Fr.
15'829.--. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 an X. kündigte Y. die Ge-
brauchsleihe betreffend die schenkungsweise erhaltenen Grundstücke, da sie die-
se ab 1. März 2004 anderweitig verpachten konnte (kB 3 und bB 3).
B.
X. liess die vorliegende Klage am 23. September 2007 beim Vermitt-
leramt des Kreises Schams anmelden. Nachdem sich die Parteien an der Sühne-
verhandlung vom 11. Oktober 2007 nicht einigen konnten, wurde gleichentags der
Leitschein ausgestellt.
C.
Mit Prozesseingabe vom 28. Oktober 2007 stellte X. folgende
Rechtsbegehren:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die mit dem Schen-
kungsvertrag vom 31.08.2001 der Beklagten überlassenen Grundstü-
cke der Klägerin wieder zu überschreiben.

2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Y. liess in der Prozessantwort vom 12. Dezember 2007 die kostenfällige
Abweisung der Klage beantragen. Replik und Duplik datieren vom 17. Januar
2008 beziehungsweise 3. März 2008.
D.
Mit Urteil vom 19. Juni 2008, mitgeteilt am 8. Juli 2008, erkannte das
Bezirksgericht Hinterrhein:
„1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Vermittleramtes Schams von Fr. 250.-- sowie die Kos-
ten des Bezirksgerichts Hinterrhein, bestehend aus:

Gerichtsgebühren Fr.
3'470.00
Schreibgebühren Fr.
320.00
Total Fr.
3'790.30

gehen zulasten von X..

3. X. hat Y. aussergerichtlich mit Fr. 4'510.70 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer)
zu entschädigen.
4. (Mitteilung)“
E.
Dagegen reichte X. am 27. August 2008 eine als „Beschwerde“ beti-
telte schriftliche Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden ein. Sie bean-
tragt:



3


„1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage gutzuheis-
sen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerde-
führerin die im Schenkungsvertrag vom 31. August 2008 (recte: 2001)
aufgeführten Wiesen mit einer Gesamtfläche von 15’829m2 und einem
symbolischen Schenkungswert von Fr. 15'829.-- (realer Wert über Fr.
150'000.--)wieder zu überschreiben und den Schenkungsvertrag rück-
gängig zu machen.

2. Verfahrensantrag: die Beschwerdeführerin sei zur Beweisaussage zu-
zulassen.
3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-
und Entschädigungsfolge sowohl für das vorinstanzliche, wie auch für
das Verfahren vor Kantonsgericht zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :
1.
a)
Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche
Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsge-
richt ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Vorlie-
gend ist der Berufungsstreitwert erreicht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts
von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungs-
instanz wäre somit gegeben. Da aber - wie in den folgenden Erwägungen zu zei-
gen sein wird - das Rechtsmittel von X. offensichtlich unbegründet ist, entscheidet
vorliegend das Kantonsgerichtspräsidium in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl.
Art. 12 Abs. 3 GOG).
b)
Die als Beschwerde betitelte Berufung von X. vom 27. August 2008
gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 19. Juni 2008, mitgeteilt am
8. Juli 2008, wurde fristgerecht eingereicht (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe
enthält eine Begründung, weshalb auf eine weitere Stellungnahme seitens von X.
verzichtet wurde. Y. wurde nicht zur Vernehmlassung aufgefordert. Auf die frist-
und formgerechte Berufung kann eingetreten werden.
2. a) Die
Berufungsklägerin stellt den Verfahrensantrag, sie sei zur
Beweisaussage zuzulassen. Gemäss Art. 226 ZPO können die Parteien verlan-
gen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber
nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung
der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können (Abs. 1). Ferner kann das
Kantonsgericht von sich aus Sachverständigengutachten einholen, Augenscheine
durchführen und die Parteien zur Beweisaussage zulassen (Abs. 2).
b)
Nach Art. 112 ZPO soll das Gericht eine Partei formfrei befragen,
wenn deren Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt bleiben. Nach Art.



4


201 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Haupt- und Nebenparteien von Amtes wegen
oder auf Parteiantrag zur Beweisaussage anhalten, wenn dies nach dem Ergebnis
der formfreien Befragung und des übrigen Beweisverfahrens geboten ist und die
zu befragende Person unverdächtig erscheint. Das Beweismittel der Beweisaus-
sage ist subsidiär und kommt daher - nebst Erfüllung der weiteren Voraussetzun-
gen - nur in Frage, wenn der gleiche Sachverhalt nicht mit anderen Beweismitteln
bewiesen werden kann (Art. 201 ZPO; PKG 1988 Nr. 15, 1971 Nr. 17 und Nr. 18;
BGE 112 Ia 369 f.).
c) Die
Berufungsklägerin beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch in
der Berufungserklärung, sie sei zur Parteiaussage zuzulassen. Ob sie damit auf
eine formlose Parteibefragung oder auf eine eigentliche Beweisaussage abzielte,
ist nicht ganz klar. Die Frage kann aber offen gelassen werden, da weder die Vo-
raussetzungen für eine formlose Parteibefragung noch jene für eine Beweisaus-
sage erfüllt sind, zumal keine Unklarheiten bestehen, die mittels einer formfreien
Befragung oder Beweisaussage erhellt werden könnten. Die Berufungsklägerin
hat ihren Standpunkt in den Rechtsschriften und dem Plädoyer vor Vorinstanz
dargelegt, so dass von einer Befragung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse
zu erwarten sind.
3. Die
Berufungsklägerin rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei
die Frist zur Widerrufung der Schenkung vorliegend gewahrt worden. Y. habe am
31. Mai 2007 einen gerichtlichen Vergleich betreffend Rückzahlung von Fr.
50'000.-- mitunterzeichnet und somit zugestanden, dass mit den erteilten Voll-
machten Kompetenzen überschritten worden seien und unrechtmässig Bezüge
von den Konten der Berufungsklägerin getätigt worden seien. Dieser Argumentati-
on kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 249 OR kann eine Schenkung durch
die schenkende Person widerrufen werden, wenn die beschenkte Person gegen
die schenkende Person oder gegen eine dieser nahe verbundenen Person eine
schwere Straftat begangen hat (Ziff. 1) oder wenn die beschenkte Person gegen-
über der schenkenden Person oder einer deren Angehörigen die ihr obliegenden
familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (Ziff.2) oder wenn die beschenkte
Person die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise
nicht erfüllt hat (Ziff. 3). Dieser Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von
dem Zeitpunkt an gerechnet, wo die schenkende Person vom Widerrufsgrund
Kenntnis erhalten hat (Art. 251 OR). Die einjährige Verwirkungsfrist für die Abgabe
der Widerrufserklärung beginnt zu laufen, sobald der Schenker sichere Kenntnis
vom Widerrufsgrund hat. In welchem Zeitpunkt nach der erfolgten Schenkung der
Beschenkte den Widerrufsgrund schafft, ist ohne Bedeutung. Auch eine zwanzig



5


Jahre zurückliegende Schenkung kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 249
OR oder Art. 250 OR gegeben sind, vom Schenker widerrufen werden. Hingegen
unterliegt die Kenntniserlangung vom Widerrufsgrund der zehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist des Art. 67 OR. Der Widerruf der Schenkung muss dem Be-
schenkten beziehungsweise seinen Erben vor Ablauf der einjährigen Verwirkungs-
frist zukommen (vgl. Nedim Peter Vogt, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
4. Aufl., Basel 2007, N 1 ff. zu Art. 251 OR).
X. hat das Vermittlungsbegehren in der vorliegenden Streitsache am 23.
September 2007 beim Vermittleramt des Kreises Schams eingereicht. Das Ver-
mittlungsbegehren ist, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, als Wi-
derrufserklärung zu verstehen. Frühere Widerrufserklärungen sind nicht bekannt
beziehungsweise wurden nicht nachgewiesen. X. wurden die Gebrauchsleihen der
geschenkten Wiesen mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 gekündigt. Die Beru-
fungsklägerin hat diese Kündigung nicht angefochten. Die Widerrufserklärung vom
23. September 2007 erfolgte somit eindeutig zu spät und kann nicht berücksichtigt
werden. Sofern sich die Berufungsklägerin nebst der Kündigung der Pacht auch
auf den gerichtlichen Vergleich vom 31. Mai 2007 als Widerrufsgrund beruft, gilt es
folgendes zu bemerken: Dem gerichtlichen Vergleich kann entnommen werden,
dass B., der Ehemann der Berufungsbeklagten, eine Klage der Berufungsklägerin
vor Bezirksgericht Hinterrhein im Umfang von Fr. 50'000.-- anerkannt hat. In die-
sem Zusammenhang führte die Berufungsklägerin in ihrer Replik vom 17. Januar
2008 aus, sie habe im Januar 2003 festgestellt, dass B. selbstherrlich mit Hilfe der
ihm erteilten Bankvollmacht Fr. 100'000.-- von ihrem Bankkonto abgehoben habe.
Der nach unzähligen Verhandlungen zustande gekommene gerichtliche Vergleich
sei als Schuldeingeständnis seitens von B. zu werten. Damit offenbart die Beru-
fungsklägerin selbst, dass sie bereits seit Januar 2003 Kenntnis vom fraglichen
Sachverhalt hatte. Wie bereits ausgeführt, beginnt die einjährige Verwirkungsfrist
für die Abgabe der Widerrufserklärung zu laufen, sobald der Schenker sichere
Kenntnis vom Widerrufsgrund hat. Die Widerrufserklärung vom 23. September
2007 erfolgte somit in jedem Fall zu spät, das heisst, dass das Widerrufsrecht ge-
mäss Art. 249 OR im Sinne von Art. 251 OR verwirkt ist. Kommt hinzu, dass die
hier interessierende Klage sich gegen Y. und nicht gegen ihren Ehemann B. rich-
tet. Die Berufung muss somit nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet
abgewiesen werden.
Selbst aber wenn die Verwirkungsfrist gewahrt worden wäre, müsste die
Berufung respektive die Klage auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden.



6


Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).
4.
Angesichts der Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels gehen
die Kosten des Weiterzugsverfahrens zu Lasten von X. (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Da
die Gegenpartei nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, entfällt die Zu-
sprechung einer ausseramtlichen Entschädigung.




7


Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 600.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 112.--, insgesamt somit Fr.
712.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden
Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der
gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113
ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__________
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:



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