Die Beschuldigten 2 und 3 wurden beschuldigt, in einer Auseinandersetzung mehrere starke Tritte gegen den am Boden liegenden Privatkläger 1 versetzt zu haben. Die neutralen Zeugen und der Privatkläger selbst bestätigten heftige Tritte gegen den Oberkörper des Opfers, jedoch konnten Tritte gegen den Kopf nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Aufgrund dieser Uneindeutigkeit und der Aussagen der Beschuldigten, dass sie hauptsächlich gegen den Oberkörper getreten haben, ist anzunehmen, dass sie nicht gegen den Kopf des Opfers getreten haben. Daher ist der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung nicht eindeutig zu beweisen. Die Beschuldigten 2 und 3 werden daher freigesprochen.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-08-39
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZF-08-39 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.08.2008 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZF-08-39
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 18. August 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 08 39
(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil
vom 26. Januar 2009 abgewiesen worden).
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Rehli,
Sutter-Ambühl, Giger und Michael Dürst
Aktuarin ad hoc
Bäder Federspiel
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
der AX., Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten
durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, Postfach 553, 7002
Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 11. Januar 2008, mitgeteilt am 22. Ap-
ril 2008, in Sachen der BX., Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberu-
fungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quader-
strasse 8, 7000 Chur, gegen die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberu-
fungsbeklagte,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:
2
A.
AX. ist Inhaberin der Boutique A. in Chur. Als Geschäftsführerin der
Boutique beschäftigte sie ab dem Jahr 2000 ihre Schwester, BX.. Mit Schreiben
vom 28. Juni 2006 kündigte BX. ihre Stelle per 31. Dezember 2006. Am 27. No-
vember 2006 wurde sie von AX. mit sofortiger Wirkung freigestellt.
Ende des Jahres 2006 kam es zwischen AX. und BX. zum Streit. Dieser be-
traf einerseits Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis und anderseits einen Geld-
betrag von Fr. 236'169.35, den BX. zwischen dem 31. Mai 2004 und dem 5. Sep-
tember 2005 in mehreren Tranchen an AX. überwiesen hatte.
B.
Mit Vermittlungsbegehren vom 22. Januar 2007 instanzierte BX.
beim Kreispräsidenten Chur eine Forderungsklage gegen AX.. Nach erfolglos ver-
laufener Sühneverhandlung vom 15. März 2007 erstellte der Vermittler am 16.
März 2007 den folgenden Leitschein:
„Klägerisches Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu be-
zahlen:
Fr. 236'169.35 nebst 5% Zins auf
Fr. 42'169.35
seit 31. Mai 2004
Fr. 40'000.00
seit 17. Februar 2005
Fr. 46'000.00
seit 8. Juni 2005
Fr. 28'000.00
seit 28. Juni 2005 und
Fr. 80'000.00
seit 5. September 2005.
2. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, der Klägerin Fr. 12'500.00, al-
lenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, nebst 5 % Zins seit
1. Januar 2007 zu bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis aus-
zustellen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
C.
Mit Prozesseingabe vom 23. April 2007 prosequierte BX. den Leit-
schein mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Plessur. AX. be-
antragte in ihrer Prozessantwort vom 26. Juni 2007 die vollumfängliche Abweisung
der Klage, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 verzichtete die Klägerin auf eine Stellung-
nahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO.
3
D.
Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 11.
Januar 2008 statt. Mit Urteil vom 11. Januar 2008, mitgeteilt am 22. April 2008,
erkannte das Bezirksgericht Plessur, wie folgt:
„1. Die Beklagte AX. wird verpflichtet, der Klägerin BX. aus arbeitsrechtli-
cher Forderung CHF 124.55 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Januar
2007 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aus Darlehensforderung
CHF 236'169.35 zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF
225'000.00 ab dem 9. August 2006 und auf CHF 11'169.35 ab dem 31.
Dezember 2006.
3. Die Beklagte hat der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszu-
stellen.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 300.00 sowie die Kosten
des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 10'316.40 (Gerichtsgebühren
CHF 4'500.00, Schreibgebühren CHF 582.00, Bargebühren CHF
234.40, Streitwertzuschlag CHF 5'000.00) gehen zu Lasten von AX..
Die übrigen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu
Lasten der Gerichtskasse. Auf Grund des geleisteten Kostenvorschus-
ses von CHF 10'000.00 bleibt ein Restbetrag von CHF 316.40 offen.
Dieser ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksge-
richtes Plessur zu überweisen.
AX. hat BX. mit CHF 6'649.70 inklusive Barauslagen und 7,6 %
MWST) ausseramtlich zu entschädigen.
6. Dem Parteivertreter der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Mit-
teilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorar-
note betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzu-
reichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-
Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand
nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen.
7. (Mitteilung)“
E.
Gegen dieses Urteil liess AX. am 2. Mai 2008 die Berufung zu Han-
den des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Sie stellt folgende Berufungs-
anträge:
„1. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Forderung
aus Darlehen sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Beklagte lässt
sich darauf behaften, ein Zeugnis nach Art. 330a Abs. 2 OR auszustel-
len, unter Berücksichtigung von BGE 101 II Seite 69 ff.
3. Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, soweit es die Beru-
fungsklägerin belastet. Sämtliche vorinstanzlichen Kosten seien der
Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Diese sei zudem zu verpflichten, für
das Verfahren vor Erstinstanz die Berufungsklägerin mit Fr. 18'582.50
zu entschädigen.
4
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für das vorliegende Verfahren
zulasten der Gegenpartei.“
Am 7. Mai 2008 erklärte BX. Anschlussberufung. Ihre Rechtsbegehren lau-
ten, wie folgt:
„1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei wie folgt zu er-
gänzen:
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Darlehensvertrag Fr.
236'169.35 zu bezahlen, nebst 5% Zins
auf Fr. 42'169.35
seit 31. Mai 2004
auf Fr. 40'000.00
seit 17. Februar 2005
auf Fr. 46'000.00
seit 8. Juni 2005
auf Fr. 28'000.00
seit 28. Juni 2005 und
auf Fr. 80'000.00
seit 5. September 2005
3. In Abänderung von Ziff. 5 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen
Urteils sei AX. zu verpflichten, die Klägerin für das Verfahren vor Erst-
instanz ausseramtlich mit Fr. 16'000.00, nebst 7.6% MwSt., zu ent-
schädigen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren
zulasten der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten.“
Mit Verfügung vom 18. Juni 2008, mitgeteilt am 25. Juni 2008, lehnte das
Kantonsgerichtspräsidium das von BX. am 2. Juni 2008 gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ab.
F.
Am 18. August 2008 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor
dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren die Berufungskläge-
rin AX., ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici, sowie der
Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten BX., Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius
Fryberg. Der Vorsitzende verlas einleitend die Anträge der Berufung und der An-
schlussberufung. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Ge-
richts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legi-
timiert erklärte. Da keine Beweisanträge vorlagen, konnte das Beweisverfahren
ohne Beweiserhebungen geschlossen werden. Im Anschluss fanden die Plädo-
yers der Parteivertreter statt. Rechtsanwalt Benovici bestätigte und begründete in
seinem Parteivortrag die Anträge gemäss der schriftlichen Berufungserklärung
vom 2. Mai 2008. Rechtsanwalt Fryberg bestätigte und begründete in seinem Plä-
doyer seinerseits die Anträge gemäss der schriftlichen Anschlussberufungserklä-
rung vom 7. Mai 2008. Rechtsanwalt Benovici und Rechtsanwalt Fryberg gaben
von ihren Vorträgen eine schriftliche Ausführung zu den Akten. In seiner Replik
5
vertiefte Rechtsanwalt Benovici seinen Standpunkt. Rechtsanwalt Fryberg verzich-
tete auf eine Duplik.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen
der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Beru-
fungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1a.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig-
keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-kann Berufung an das Kantonsgericht ergrif-
fen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Vorliegend ist
der Berufungsstreitwert erreicht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Grau-
bünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist da-
mit gegeben.
b.
Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit
der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge
auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einre-
den, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung von AX. vom 2. Mai 2008 gegen das Urteil des Bezirksge-
richts Plessur vom 11. Januar 2008, mitgeteilt am 22. April 2008, wurde fristund
formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann.
c.
Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung
eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der
Berufungserklärung beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung
mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO).
Das Bezirksgericht Plessur teilte BX. mit Schreiben vom 5. Mai 2008 mit,
dass AX. Berufung erklärt hatte. Die von BX. am 7. Mai 2008 erhobene An-
schlussberufung ist somit fristgerecht und darüber hinaus auch formgerecht er-
folgt. Auf die Anschlussberufung ist folglich ebenfalls einzutreten.
d.
Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet im Wesentlichen die
Frage, ob es sich bei dem von BX. an AX. überwiesenen Betrag von Fr.
236'169.35 um ein Darlehen handelt ob eine Ausgleichszahlung für von BX.
verursachte Verluste vorliegt. Wird ein Darlehen bejaht, ist im Weiteren zu prüfen,
6
ob dieses zu verzinsen ist. Als umstritten erweisen sich vorliegend aber auch das
Arbeitszeugnis sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen
Verfahrens. Nicht angefochten wurde das vorinstanzliche Urteil, was die Lohnfor-
derungen von BX., die Entschädigung für nicht bezogene Ferientage sowie die
Sonderaufwendungen des Treuhänders betrifft.
2a. BX. verlangt von AX. die Bezahlung eines Betrags von Fr.
236'169.35 zuzüglich 5 % Zins. Sie macht geltend, es handle sich dabei um ein
Darlehen, dass sie ihrer Schwester während der Anstellungszeit in mehreren
Tranchen gewährt habe. Deren Geschäft habe sich in Liquiditätsschwierigkeiten
befunden und sie habe sich bereit erklärt, Gelder aufzutreiben und einzuschies-
sen, um diese Schwierigkeiten zu überbrücken. Es sei für sie wie auch für AX. klar
gewesen, dass die Gelder zurückzubezahlen seien.
Dagegen bringt AX. vor, die Zahlungen von BX. stellten eine Schuldaner-
kennung beziehungsweise Wiedergutmachung dar. BX. habe durch eine bewusst
falsch geführte Buchhaltung bzw. komplett falsche Abschlussangaben Geschäfts-
verluste verursacht, die sie durch die Zahlungen habe ausgleichen wollen. Die B.
AG gehe davon aus, dass Waren Ladeneinnahmen in grösserem Ausmass
unterschlagen worden seien.
b.
Jede Zuwendung aus dem Vermögen einer Person in dasjenige ei-
ner anderen bedarf eines Rechtsgrundes, der durch den ausdrücklich still-
schweigend erklärten Willen des Zuwendenden bestimmt wird. Eine Zuwendung
bedeutet in diesem Sinne entweder Erfüllung einer Verpflichtung (causa solvendi),
Darlehen (causa credendi) Schenkung (causa donandi) (Rolf H. Weber, Ber-
ner Kommentar, Band VI: Das Obligationenrecht, 1. Abteilung: Allgemeine Best-
immungen, 4. Teilband: Art. 68-96 OR, 2. A., Bern 2005, N 85 Einleitung und Vor-
bemerkungen zu Art. 68-96 OR; Andreas von Tuhr, Allgemeiner Teil des Schwei-
zerischen Obligationenrechts, Erster Band, Erste Lieferung, 3. A., Zürich 1974, §
26 S. 200 ff.).
Durch einen Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertra-
gung des Eigentums an einer Summe Geldes an anderen vertretbaren Sa-
chen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in
gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Darlehensverträge sind grundsätzlich
formfrei gültig. Ein Wesensmerkmal des Darlehensvertrages ist die Rückerstat-
tungspflicht. Ob eine solche Pflicht besteht, bestimmt sich nach dem übereinstim-
menden Willen der Parteien beim Vertragsschluss. Zur Geltendmachung des
7
Rückforderungsanspruchs muss der Darleiher sowohl die Hingabe des Kapitals
als auch die Rückzahlungsverpflichtung beweisen. Es besteht weder eine Vermu-
tung für noch eine solche gegen eine Rückerstattungspflicht. Wer sich allerdings
auf diese Verpflichtung beruft und daraus Rechte ableitet, den trifft die Beweislast
(Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, Basler Kommentar zum OR I, Art. 1-529
OR, 4. A., Basel 2007, N 4 und N 11 zu Art. 312 OR und N 34 zu Art. 318 OR; Pe-
ter Higi, Zürcher Kommentar zum OR, Teilband V2b, Die Leihe, Art. 305-318 OR,
3. A., Zürich 2003, N 48 Vorbem. zu Art. 312-318 OR und N 127 f. zu Art. 312
OR). Eine Rückerstattungspflicht kann nach der bundesgerichtlichen Rechspre-
chung auch dann als bewiesen erachtet werden, wenn das Gericht aufgrund der
vorhandenen Indizien zur Überzeugung gelangt, dass sich die Hingabe der fragli-
chen Gelder vernünftigerweise nur mit dem Vorliegen eines Darlehens erklären
lässt (vgl. BGE 83 II 209 ff. [210], E. 2).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend BX. die Hingabe des ent-
sprechenden Kapitals sowie die Rückerstattungspflicht zu beweisen hat, macht sie
doch einen Anspruch auf Rückforderung eines Darlehens geltend.
c.
Dass BX. AX. einen Betrag von insgesamt Fr. 236'169.35 zur Verfü-
gung gestellt hat, hat die Letztgenannte nie bestritten. Verwiesen werden kann
diesbezüglich beispielsweise auf das Schreiben von Rechtsanwalt Benovici an
BX. vom 7. Dezember 2006 (KB 3). Die Berufungsbeklagte hat damit den Beweis
für die Hingabe eines Kapitals im Betrag von Fr. 236'169.35 erbracht.
d.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob es BX. auch gelingt, die Verabredung
einer Rückerstattungspflicht für den genannten Betrag zu beweisen.
d/aa. Dass der Zuwendung des Geldes eine Schenkung zu Grunde liegt,
wurde seitens der Berufungsklägerin nie behauptet. Dieser Rechtsgrund kann so-
mit von vornherein ausgeschlossen werden. Die Berufungsklägerin macht aber
geltend, mit der fraglichen Zuwendung habe die Berufungsbeklagte eine Verpflich-
tung erfüllt. So habe BX. mit den fraglichen Zahlungen dem Geschäft verursachte
Verluste ausgeglichen und damit eine Schuld beglichen.
d/bb. Für den Nachweis dieser Behauptung beruft sich die Berufungsklä-
gerin auf den Zeugen C., der bei der B. AG für die Betreuung der Boutique A. zu-
ständig war. Dessen Aussagen sind daher im Folgenden einer näheren Betrach-
tung zu unterziehen.
8
Der Zeuge führte anlässlich seiner Befragung am 8. November 2007 aus,
BX. sei für die Buchhaltung des Geschäfts von AX. zuständig gewesen. Sie habe
ihm halbjährlich die notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt, so dass er die
entsprechenden Buchungen habe vornehmen können. Einmal jährlich sei der Ab-
schluss erstellt worden, wobei jeweils auf die Angaben von BX. abgestellt worden
sei. Bis ins Jahr 2004 habe er sämtliche Unterlagen immer sehr prompt erhalten,
danach die Genannte aber mehrfach auffordern müssen, ihm die notwendigen
Angaben zu liefern. Der Zeuge sprach in diesem Zusammenhang von einer ei-
gentlichen Nachlässigkeit von BX. in den Jahren 2003 und 2004. Als er beim Er-
stellen des Jahresabschlusses 2004 bemerkte, dass die Bruttogewinnmarge mit 8
bis 10 % im Gegensatz zur üblichen Marge von 30 % abseits der Realität lag, prüf-
te C. auch den Abschluss des Jahres 2003 nach. Dabei ergab sich nach seiner
Aussagen, dass die Abschlussunterlagen 2003 falsch gewesen waren. So hätten
Rechnungen gefehlt und man habe bei der Erstellung des Abschlusses 2003 von
Kreditoren im Betrag von ca. Fr. 140'000.-bis Fr. 150'000.-keine Kenntnis ge-
habt. Dadurch habe sich für das Jahr 2003 im Nachhinein statt eines Gewinns ein
Verlust von ca. Fr. 40'000.-ergeben.
Aus diesen Ausführungen von C. ergeben sich Hinweise, dass es bei der
Führung der Buchhaltung durch BX. bzw. bei der Übermittlung der massgeblichen
Buchhaltungsunterlagen an den Treuhänder zu gewissen Unregelmässigkeiten
kam. Allerdings lässt sich daraus nicht zwingend der Schluss ziehen, dass BX.
auch für die Verluste bzw. geringen Gewinnmargen an sich verantwortlich war und
nicht bloss dafür, dass diese erst später entdeckt wurden. Auch dass es tatsäch-
lich zu Verlusten in der Grössenordnung von Fr. 236'000.-kam, ist nicht ausge-
wiesen. Zwar äusserte sich der Zeuge dahingehend, aus der Sicht von AX. sei klar
gewesen, dass BX. verantwortlich gewesen sei. Er habe auch immer mit jener
Kontakt gehabt bezüglich der Buchhaltung. Nur die Abschlussbesprechungen sei-
en zu Dritt erfolgt. Ihm gegenüber habe sich BX. zu dieser Verantwortlichkeit nicht
direkt geäussert, für ihn sei es klar gewesen. Der Zeuge führte an anderer Stelle
aber auch aus, es habe nicht eruiert werden können, ob tatsächlich Ware ver-
schwunden sei Einnahmen nicht verbucht worden seien. Zwar habe man den
Ursachen nachgehen wollen, weshalb in den Jahren 2003 und 2004 derart
schlechte Bruttogewinnmargen erzielt worden seien. Doch sei dieses Unterfangen
daran gescheitert, dass weder ein elektronisches Kassensystem noch eine elekt-
ronische Bewirtschaftung des Warenlagers vorhanden gewesen seien; sämtliche
Belege seien von Hand gefertigt worden. Darüber hinaus ist der Zeugenaussage
auch zu entnehmen, dass die finanzielle Lage des Geschäfts schon seit mehreren
9
Jahren angespannt war. So hielt C. fest, es sei wichtig gewesen, den Jahresab-
schluss jeweils bereits im Januar/Februar des Folgejahres zu erstellen, weil sich
das Geschäft in einer schwierigen Ertragslage befunden habe. Man habe jährlich
darüber geredet, ob man das Geschäft überhaupt weiterführen wolle, wobei sich
die Schwestern X. immer dafür ausgesprochen hätten.
In Bezug auf die Einlagen von BX. hielt der Zeuge fest, diese habe sich
dann irgendwann bereit erklärt, Geld aufzutreiben und einzuschiessen. Das sei zu
jenem Zeitpunkt dringend notwendig gewesen, damit die offenen Rechnungen
hätten bezahlt werden können. In dieser Zeit habe man auch diskutiert, BX. am
Geschäft zu beteiligen, wenn die ganze Situation bereinigt werden könne. Anhand
der Buchhaltung habe er festgestellt, dass tranchenweise Einschüsse durch BX.
erfolgt seien. Es sei aber nicht mit ihm diskutiert worden, ob es sich bei diesem
Geld um Darlehen, Rückzahlungen was auch immer gehandelt habe. Ver-
bucht worden seien die Gelder als Kapitaleinlage von AX..
Auch aus diesen Aussagen von C. ergibt sich nicht eindeutig, dass den
Zahlungen die Absicht von BX. zu Grunde lag, von ihr verursachte Verluste aus-
zugleichen. Gestützt wird vielmehr die Behauptung der Berufungsbeklagten, dass
ihre Einlagen in erster Linie erfolgt sind, um Liquiditätsschwierigkeiten des Ge-
schäfts überbrücken zu helfen. Darauf deutet auch die Verbuchung der Gelder als
Kapitaleinlage hin. Mit der Bereitstellung von Kapital für einen Geschäftsbetrieb ist
nun aber zweifellos eine Rückzahlungspflicht verbunden, es sei denn, dieser liege
eine Schenkungsabsicht zu Grunde. Derartiges wurde von der Berufungsklägerin
indes, wie bereits erwähnt, nie behauptet.
Schliesslich beruft sich die Berufungsklägerin auch noch auf die Aussage
des Zeugen C., im Herbst 2006 seien erneute Unregelmässigkeiten bei den Ein-
nahmen festgestellt worden. Dieses Geld sei als Forderung gegenüber BX. ver-
bucht worden. Auch diese Aussagen sind indes zu unbestimmt, um daraus eine
Verantwortlichkeit von BX. herleiten zu können, zumal der Zeuge sich gar nicht zu
einer allfälligen Verantwortlichkeit äusserte, sondern lediglich dazu, wie die be-
troffenen Beträge verbucht worden waren. Ausserdem gab der Zeuge explizit an,
er selbst habe diesbezüglich keine eigenen Feststellungen gemacht. Seine Infor-
mationen stammten von AX. und D., die im Sommer 2005 die Buchhaltung über-
nommen habe.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den Aussagen des Zeugen
C. nicht mit genügender Klarheit hervorgeht, dass die Zahlungen von BX. zur De-
10
ckung eines durch sie verursachten Verlustes erfolgten. Vielmehr ergeben sich
daraus Hinweise auf eine Rückzahlungspflicht.
d/cc. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Darlehens bildet vorlie-
gend das Verhalten der Parteien im Laufe der Zeit, worauf der Rechtsvertreter der
Berufungsbeklagten in seinem Plädoyer zu Recht hinwies.
Bereits am Tag ihrer Kündigung am 28. Juni 2006 machte BX. in einem
Schreiben an AX. (KB 7) geltend, jene schulde ihr insgesamt Fr. 225'000.--. Sie
stelle diesen Betrag fällig auf den 31. Juli 2006. Auf dieses Schreiben hin reagierte
AX. nicht. Insbesondere stellte sie nicht in Abrede, dass sie BX. die fragliche
Summe schulde. In ihrem Schreiben vom 10. November 2006 (KB 8) hielt BX. er-
neut fest, AX. schulde ihr unter dem Titel Darlehen Fr. 145'000.-zuzüglich 5 %
Zins im Zusammenhang mit der ihrerseits zugesprochenen und vereinbarten, al-
lerdings nie eingelösten Beteiligung am Unternehmen sowie weitere Fr. 80'000.--
zuzüglich 5 % Zins aus einem Bezug ihrerseits zu Lasten der Erbengemeinschaft
X.. Auch im Anschluss an diesen Brief bestritt AX. das Vorliegen eines Darlehens
nicht, auch nicht in ihrem Schreiben vom 29. November 2006 an BX. (KB 10). Am
7. Dezember 2006 (KB 3) machte der Rechtsvertreter von AX. dann erstmals gel-
tend, BX. habe die Einlagen mindestens im Bewusstsein einer Mitverantwortlich-
keit für die Verluste getätigt. Für seine Mandantin sei dies ein Schuldeingeständnis
und sie erachte die angeblichen Darlehen als Schuldrückzahlung. BX. sei allein
verantwortlich für das Manko.
Somit stellte AX. über Monate hinweg, seit BX. zum ersten Mal eine Rück-
zahlung gefordert hatte, nie in Abrede, dass ihr von jener ein Darlehen gewährt
worden war. Wäre tatsächlich vereinbart worden, dass AX. den Betrag nicht zu-
rückzuzahlen hat bzw. dass BX. diesen zur Deckung von ihrerseits verursachten
Verlusten überwiesen hatte, wäre aber in der Tat zu erwarten gewesen, dass sie
dies auch unverzüglich geltend macht. Dass AX. dies nicht tat, deutet klar darauf
hin, dass auch sie von einer Rückzahlungspflicht ausging.
d/dd. Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, nur weil sich BX. ihrer Ver-
pflichtung, von ihr verursachte Manki ersetzen zu müssen, bewusst gewesen sei,
sei erklärlich, dass keine Abmachungen über den Umfang und den Zeitpunkt der
Rückzahlung getroffen worden seien. Diesem Einwand kann sich das Kantonsge-
richt nicht anschliessen, ist es doch durchaus auch in Betracht zu ziehen, dass die
Parteien nicht daran dachten, eine Regelung über die Rückzahlung zu treffen, o-
der eine solche schlichtweg nicht für notwendig befanden, sei es, weil es um ein
11
Darlehen unter Schwestern ging weil das Gesetz entsprechende Vorschriften
bereit hält. So enthält Art. 318 OR eine Regelung, was die Zeit der Rückzahlung
betrifft. Zudem ergibt sich aus Art. 312 OR ohne weiteres, dass ein Darlehen als
Ganzes zurückzubezahlen ist.
d/ee. Aufgrund der voranstehenden Ausführungen gelangt das Kantonsge-
richt zur Überzeugung, dass sich die Überweisung der fraglichen Gelder durch BX.
vernünftigerweise nur mit dem Vorliegen eines Darlehens erklären lässt. Eine
Schenkung sowie eine Leistung erfüllungshalber zur Deckung von Verlusten -
scheiden als Rechtsgrund für die Zuwendung aus.
e.
Unter diesen Umständen erweist es sich als korrekt, dass die Vo-
rinstanz die Berufungsklägerin verpflichtete, der Berufungsbeklagten Fr.
236'169.35 aus Darlehensforderung zu bezahlen. Die Berufung ist in diesem
Punkt abzuweisen.
3a.
In ihrer Anschlussberufung macht BX. geltend, das Darlehen sei mit
5 % zu verzinsen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, es handle sich
um ein unverzinsliches Darlehen. Nach Art. 313 Abs. 2 OR seien im kaufmänni-
schen Verkehr auch ohne Verabredung Zinsen zu bezahlen. Kaufmännischer Ver-
kehr sei gegeben, wenn entweder der Darleiher gewerbsmässig Darlehen gewährt
der Borger das Darlehen zu kaufmännischen Zwecken, das heisst für sein
Geschäft Gewerbe, verwendet. Vorliegend sei unbestritten, dass AX. die
Gelder, die ihr BX. zur Verfügung gestellt habe, für die Boutique A. verwendet ha-
be. Im Sinne von Art. 313 Abs. 2 OR handle es sich somit um ein Darlehen im
kaufmännischen Verkehr, welches zu verzinsen sei. Die Berufungsbeklagte habe
denn auch bereits im Rechtsbegehren 5 % Zins verlangt und zwar ab jenen Daten,
an welchen die einzelnen Beträge ausbezahlt worden seien. Zudem sei die Ver-
zinsungspflicht in der Prozesseingabe behauptet worden. Ein Zins von 5 % liege
für ein Darlehen der vorliegenden Art an der untersten Grenze und sei somit si-
cherlich geschuldet.
b.
Die Vorinstanz hielt in Erwägung 10cb des angefochtenen Urteils
fest, es sei nicht behauptet worden, dass das Darlehen zu verzinsen sei, weshalb
von einem zinslosen Darlehen ausgegangen werden könne. Im Ergebnis ist dies
nicht zu beanstanden. Zwar verlangte der klägerische Rechtsvertreter bereits im
Leitschein einen Zins von 5 % auf den einzelnen Darlehenstranchen. Zudem wies
er in der Prozesseingabe indes im Zusammenhang mit dem Rückzahlungster-
min auf das Schreiben von BX. vom 10. November 2006 (KB 8) hin, in dem er-
12
wähnt wird, dass die Rückzahlung des Darlehens inklusive des vereinbarten Zin-
ses per 1. Januar 2007 fällig sei. Eigentliche Behauptungen zur Zinspflicht finden
sich in der Prozesseingabe allerdings nicht. Namentlich wurde darin nicht geltend
gemacht, dass es sich vorliegend um ein Darlehen im kaufmännischen Verkehr
nach Art. 313 Abs. 2 OR handle, ja nicht einmal, dass AX. die erhaltene Summe
überhaupt für ihr Geschäft verwendete. Unter den konkreten Umständen dürfte
das Vorliegen eines Darlehens im kaufmännischen Verkehr denn auch zu vernei-
nen sein. Aufgrund des Beweisverfahrens steht zwar fest, dass AX. das Darlehen
im Rahmen der Verfolgung ihrer gewerblichen Zwecke verwendete. Doch ist zu
beachten, dass die Boutique A. seit Jahren im Besitz der Familie X. ist. Vor die-
sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Darlehen nicht gewährt wurde,
um damit Zinsen zu erwirtschaften, sondern um im Interesse der Familientradition
durch die Überbrückung eines Liquiditätsengpasses das Geschäft zu erhalten.
Selbst wenn in casu vom Vorliegen eines kaufmännischen Darlehens aus-
zugehen wäre, so fehlen in der Prozesseingabe jedenfalls jegliche Ausführungen
zur Frage der Zinshöhe. Zwar sieht Art. 314 Abs. 1 OR für den Fall, dass der Ver-
trag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, vor, dass derjenige Zinsfuss zu ver-
muten ist, der zurzeit und am Ort des Darlehensempfangs für die betreffende Art
von Darlehen üblich war. Zur Frage, wie hoch dieser übliche Zinsfuss war, nahm
die Klägerin vor erster Instanz indes in keiner Art und Weise Stellung.
c.
Unter diesen Umständen ist die Anschlussberufungsklägerin ihrer
Substanzierungsund Beweispflicht in Bezug auf die Verzinsungspflicht und die
Zinshöhe nicht rechtsgenüglich nachgekommen, so dass ihr die Vorinstanz zu
Recht lediglich einen Verzugszins von 5 % zusprach. Die Anschlussberufung ist in
diesem Punkt abzuweisen.
4a.
Die Vorinstanz verpflichtete die Berufungsklägerin im Weiteren, der
Berufungsbeklagten ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. In ihrer Beru-
fung beantragt AX., diese Anweisung aufzuheben. Sie lasse sich unter Berück-
sichtigung von BGE 101 II 69 ff. darauf behaften, BX. ein einfaches Zeugnis nach
Art. 330a Abs. 2 OR auszustellen. Diese habe nicht spezifiziert, was für ein Ar-
beitszeugnis sie wolle. Zudem könne nicht erwartet werden, dass man ihr ein Ge-
fälligkeitszeugnis ausstelle.
b.
Nach Art. 330a OR kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber
ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses
sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Abs. 1). Auf besonde-
13
res Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art
und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Abs. 2).
c/aa. Es trifft zu, dass die Klägerin in der Prozesseingabe ihren Anspruch
auf ein Arbeitszeugnis geltend machte, ohne zu spezifizieren, ob es sich dabei um
ein qualifiziertes Zeugnis (Vollzeugnis) nach Art. 330a Abs. 1 OR um ein ein-
faches Zeugnis (Arbeitsbestätigung) nach Art. 330a Abs. 2 OR handeln soll. Diese
Wahl steht dem Arbeitnehmer zu. Der Arbeitgeber darf aber was bereits der
Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck bringt - nur dann ein einfaches Arbeits-
zeugnis ausstellen, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt (BGE 129
III 177 ff. [179], E. 3.2, mit diversen Hinweisen; Wolfgang Portmann, Basler Kom-
mentar zum OR I, Art. 1-529 OR, 4. A., Basel 2007, N 3 zu Art. 330a OR). Daraus
ergibt sich ohne weiteres, dass der Arbeitgeber zur Ausstellung eines Vollzeugnis-
ses verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer nicht explizit eine blosse Arbeitsbestä-
tigung verlangt.
c/bb. Auch der Hinweis der Berufungsklägerin auf BGE 101 II 69 ff. geht
fehl. Gegenstand des erwähnten Entscheids ist die Haftung eines Arbeitgebers
gestützt auf Art. 41 f. OR wegen Ausstellung eines falschen Arbeitszeugnisses.
Allerdings verlangt die Berufungsbeklagte vorliegend nicht, dass ihr ein falsches
bzw. wahrheitswidriges Arbeitszeugnis ausgestellt wird. Selbstverständlich hat AX.
BX. ein Arbeitszeugnis auszustellen, dass wahr und vollständig ist, das heisst alle
in Art. 330a Abs. 1 OR aufgeführten Punkte enthält. Das Zeugnis hat über die Art
und die Dauer der Anstellung sowie über die Leistungen und das Verhalten der
Arbeitnehmerin Auskunft zu geben. Sollte die Klägerin nach Erhalt des Vollzeug-
nisses der Auffassung sein, dessen Inhalt sei unrichtig unvollständig, kann
sie beim zuständigen Gericht eine Berichtigungsklage erheben die Beklagte
auffordern, ihr eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR auszu-
stellen, die sich nur über die Art und die Dauer der Anstellung ausspricht (vgl.
BGE 129 III 177 ff. [180], E. 3.3). Vorliegend braucht über den Inhalt des Zeugnis-
ses aber nicht entschieden zu werden.
d.
Aufgrund des Gesagten erweist es sich als zulässig, dass das Be-
zirksgericht Plessur AX. verpflichtete, BX. ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszu-
stellen. Dies führt zur Abweisung der Berufung auch in diesem Punkt.
5a.
Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem Zivilverfahren unterlie-
gende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens ver-
pflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig
14
verteilt werden. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der
obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen
Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei
aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie
die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
b/aa. Die Berufungsklägerin beantragt, Ziffer 5 des angefochtenen Urteils
sei aufzuheben, soweit es sie belaste. Sämtliche vorinstanzlichen Kosten seien
der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zudem zu verpflichten, die
Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 18'582.50 zu ent-
schädigen.
b/bb. Auch dieser Berufungsantrag ist abzulehnen. Da das Kantonsgericht
ebenfalls zur Erkenntnis gelangt, dass BX. gegen AX. eine Forderung aus Darle-
hensvertrag besitzt, obsiegt im ordentlichen Verfahren grundsätzlich die Klägerin.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass deren Zinsforderung abgewiesen
wird, ist diese im Vergleich zur Darlehensforderung doch von untergeordneter Be-
deutung. Es erweist sich unter diesen Umständen als gerechtfertigt, dass die Vo-
rinstanz die Kosten des ordentlichen Verfahrens der Beklagten und Berufungsklä-
gerin auferlegte und diese obendrein verpflichtete, die Klägerin und Berufungsbe-
klagte ausseramtlich zu entschädigen. Selbstverständlich ist auch nicht zu bean-
standen, dass das Bezirksgericht die Kosten des arbeitsrechtlichen Verfahrens auf
die Gerichtskasse nahm.
c/aa. Was die ausseramtliche Entschädigung an BX. betrifft, so ging die
Vorinstanz im angefochtenen Urteil davon aus, dass die Klägerin im Verhältnis
zum Gesamtstreitwert zu 9/10 obsiegt hatte. Dementsprechend ordnete sie an,
dass BX. mit 8/10 ihres Aufwands ausseramtlich entschädigt werde. Den mut-
masslich notwendigen Arbeitsaufwand für das Verfahren schätzte das Bezirksge-
richt auf Fr. 7'500.-zuzüglich Barauslagen von 3 % und Mehrwertsteuer, so dass
es die Beklagte im Ergebnis verpflichtete, die Klägerin mit Fr. 6'000.-zuzüglich
Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen.
c/bb. BX. rügt in ihrer Anschlussberufung, die ihr zugesprochene ausser-
amtliche Entschädigung von Fr. 6'000.-zuzüglich Barauslagen und Mehrwert-
steuer erweise sich als unangemessen, insbesondere in Berücksichtigung des
Interessenwertzuschlags sowie der Honorarnote des Anwalts der Berufungskläge-
rin über Fr. 18'582.50. Aus diesem Grund werde beantragt, die Berufungsbeklagte
für das Verfahren vor Bezirksgericht Plessur ausseramtlich mit Fr. 16'000.--, allen-
15
falls einem Betrag nach gerichtlichem Ermessen, nebst 7.6 % Mehrwertsteuer zu
entschädigen.
c/cc. Die Klägerin drang mit ihrer arbeitsrechtlichen Forderung über Fr.
12'500.-- nur im Betrag von Fr. 124.55 durch. Dagegen obsiegte sie in der Frage
des Arbeitszeugnisses und praktisch vollumfänglich auch betreffend die Darle-
hensforderung über Fr. 236'169.35. Unter diesen Umständen ist nicht zu bean-
standen, dass das Bezirksgericht Plessur insgesamt von einem Obsiegen der Klä-
gerin zu 9/10 ausging und ihr eine ausseramtliche Entschädigung im Umfang von
8/10 ihres Aufwands zusprach.
Allerdings erscheint dem Kantonsgericht die zugesprochene Entschädigung
von Fr. 6'000.-zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu tief. Zwar durfte die
Vorinstanz die Entschädigung nach ihrem Ermessen festsetzen, reichte der kläge-
rische Rechtsvertreter doch keine Honorarnote ein, was die Honorarfestsetzung
zweifellos erleichtert hätte. Sie hat aber ihr Ermessen überschritten, insbesondere
wenn man berücksichtigt, dass sich bereits der Interessenwertzuschlag bei einer
Forderung im eingeklagten Umfang von rund Fr. 250'000.-im Bereich von Fr.
8'000.-bewegt. Das Kantonsgericht erachtet es als gerechtfertigt, diesen Zu-
schlag zu dem von der Vorinstanz geschätzten Arbeitsaufwand von Fr. 7'500.--
hinzuzuzählen. Rechnet man zum letztgenannten Betrag die Spesen von 3 % (=
Fr. 225.--) hinzu, ergibt sich damit eine Gesamtforderung von Fr. 15'725.-exklusi-
ve Mehrwertsteuer bzw. von Fr. 16'920.-inklusive Mehrwertsteuer. Davon sind
der Berufungsbeklagten 8/10 zuzusprechen, so dass die ausseramtliche Entschä-
digung gerundet auf Fr. 14'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)
festgelegt wird. Von der Honorarnote des beklagtischen Rechtsvertreters auszu-
gehen, rechtfertigt sich vorliegend nicht. Seine Forderung vom 11. Januar 2008
über insgesamt Fr. 18'582.50 (davon Honorar Fr. 9'000.--) erscheint übersetzt,
namentlich in Berücksichtigung der Tatsache, dass lediglich ein einfacher Schrif-
tenwechsel durchgeführt wurde, die Rechtsschriften relativ kurz ausfielen und ab-
gesehen von zwei Zeugeneinvernahmen keine Beweiserhebungen durchgeführt
wurden. Die Anschlussberufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
6a.
Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 ZPO wird der in einem
zivilrechtlichen Berufungsverfahren unterliegende Teil in der Regel zur
Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Par-
tei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den
Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen.
16
b.
Vorliegend ist die Berufung von AX. vollumfänglich abzuweisen, so
dass die Berufungsbeklagte BX. obsiegt. Deren Anschlussberufung ist teilweise
gutzuheissen. Ihr Unterliegen im Anschlussberufungsverfahren ist indes unmass-
geblich, kommt einerseits der Zinsforderung im Vergleich zur Darlehensforderung
doch nur untergeordnete Bedeutung zu und dringt sie anderseits mit ihrer Forde-
rung hinsichtlich der ausseramtlichen Entschädigung praktisch vollumfänglich
durch. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beru-
fungsverfahrens von Fr. 7'000.-zuzüglich Schreibgebühren der Berufungsklägerin
aufzuerlegen. Diese hat die Berufungsbeklagte zudem angemessen ausseramtlich
zu entschädigen. Rechtsanwalt Fryberg legte im Berufungsverfahren keine Hono-
rarnote ein, so dass die Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen festzulegen
ist. Dem Kantonsgericht erscheint für das Berufungsverfahren ein Aufwand von Fr.
2'000.-inkl. MwSt. und Spesen als angemessen.
17
Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 5 Abs. 2 des
vorinstanzlichen Urteils wird aufgehoben.
3.
AX. hat BX. mit Fr. 14'000.-inkl. MwSt. ausseramtlich zu entschädigen.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'288.-- (Gerichtsgebühr Fr.
7'000.--, Schreibgebühren Fr. 288.--) gehen zu Lasten von AX., die zudem
BX. für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 2'000.-inkl. MwSt. zu
entschädigen hat.
5.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
90 ff. BGG.
6. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:
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