X. hat vor dem Kantonsgericht von Graubünden eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden eingereicht, das seine Klage betreffend Ersitzung einer Grunddienstbarkeit abwies. Das Bezirksgericht entschied, dass der Beweis des Durchgangsrechts nicht ausreichend erbracht wurde. X. beantragte die Einvernahme einer Zeugin, was zunächst abgelehnt wurde, jedoch später genehmigt wurde, da die Zeugin als wichtig für den Nachweis der Ersitzung gilt. Das Kantonsgericht entschied, die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten A. und B., während die Erben Z. nicht beteiligt waren.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-07-14
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZF-07-14 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 04.06.2007 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZF-07-14
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 4. Juni 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 07 14
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Rehli,
Tomaschett-Murer, Giger und Hubert
Aktuarin ad hoc
Bäder Federspiel
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG
Ernst Sax, Gäuggelistrasse 29, Postfach, 7001 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 21. November 2006, mitgeteilt am 31.
Januar 2007, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die
1. E r b e n
Y . ,
nämlich:
-
A.,
-
B.,
Beklagte 1 und Berufungsbeklagte 1, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Martin Buchli, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur,
2. E r b e n
Z . ,
nämlich:
2
-
C.,
-
D.,
-
E.,
Beklagte 2 und Berufungsbeklagte 2, vertreten durch C.,
betreffend Ersitzung einer Grunddienstbarkeit,
hat sich ergeben:
A.
Im Zusammenhang mit der Grundbuchanlage in der Gemeinde F.
meldete X. am 9. Januar 2002 ein Durchgangsrecht über die Alleinbzw. Miteigen-
tumsparzellen der Erben Y., bestehend aus A. und B., und der Erben Z., beste-
hend aus C., D. und E., an. Am 25. Oktober 2004 fand eine Einigungsverhandlung
vor der Bereinigungskommission der Gemeinde F. statt, anlässlich welcher indes
keine gütliche Einigung erzielt werden konnte. In der Folge legte die Bereini-
gungskommission den Fall in Nachachtung von Art. 15 Abs. 3 KGBV als streitig
der Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen vor. Das zuständige Departe-
ment des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden verfügte am 27. September
2005, dass die Klägerrolle zur Geltendmachung eines Durchgangsrechts X. zuge-
wiesen werde. Diesem wurde eine Frist von 30 Tagen zum Anhängigmachen der
Klage beim zuständigen Zivilrichter angesetzt.
B.
Mit Vermittlungsbegehren vom 27. Oktober 2005 instanzierte X. beim
Kreispräsidenten Trins gegen die Erben Y. und die Erben Z. eine Klage betreffend
Ersitzung einer Grunddienstbarkeit. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung
vom 16. November 2005 erstellte der Vermittler am 18. April 2006 den folgenden
Leitschein:
„Klägerisches Rechtsbegehren
1. Es sei festzustellen, dass zulasten der Parz. Nr. 61, 63, 64 und 67
bzw. zugunsten Parz. Nr. 56 und 68 ein Fusswegrecht besteht;
2. Das Grundbuchamt F. sei anzuweisen, im Rahmen der eidg. Grund-
bucheinführung dieses Fusswegrecht aufzunehmen;
3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-
und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt. zulasten der Beklag-
ten.
Beklagtisches Rechtsbegehren
1.
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;
3
2.
unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerschaft.“
Mit Prozesseingabe vom 10. Mai 2006 prosequierte X. den Leitschein an
das Bezirksgericht Imboden. Er präzisierte seine Rechtsbegehren, wie folgt:
„1. Es sei festzustellen, dass zulasten der Parz. Nr. 61, 63, 64 und 67
bzw. zugunsten Parz. Nr. 56 und 68 gemäss Situationsplan (vgl. KB 4)
ein Fusswegrecht besteht.
2. Das Grundbuchamt F. sei anzuweisen, im Rahmen der eidg. Grund-
bucheinführung ein Durchgangsrecht zulasten der Parz. Nr. 61, 63, 64
und 67 sowie zugunsten der Parz. Nr. 56 und 68 aufzunehmen.
3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-
und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 %MWSt. zulasten der Beklag-
ten.“
Mit Eingabe vom 17. Mai 2006 teilte C. im Auftrag und namens der Erben Z.
mit, dass sie mit den von X. geltend gemachten Durchgangsrechten über die Par-
zellen Nr. 60, 61, 63 und 64 für ihren Miteigentumsanteil einverstanden seien. Mit
Verfügung vom 1. Juni 2006, mitgeteilt am 2. Juni 2006, nahm der Präsident des
Bezirksgerichts Imboden von der Anerkennung der Klage durch die Erben Z. Vor-
merk, hielt indes fest, dass der grundbuchliche Vollzug des anerkannten Fussweg-
rechts vom Ausgang des hängigen Verfahrens abhänge.
Die Erben Y. beantragten in ihrer Prozessantwort vom 26. Juni 2006, was
folgt:
„1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter voller gerichtlicher, aussergerichtlicher und vermittleramtlicher
Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Klägers zuzüglich
7.6% MWSt.“
Der Kläger reichte am 18. August 2006 seine Stellungnahme im Sinne von
Art. 87 Abs. 2 ZPO ein.
Am 16. November 2006 führte der Präsident des Bezirksgerichts Imboden
eine Referentenaudienz durch.
C.
Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Imboden fand am 21.
November 2006 statt. Mit Urteil vom 21. November 2006, mitgeteilt am 31. Januar
2007, erkannte das Bezirksgericht Imboden, wie folgt:
„1. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Bezirksgerichtes Imboden bestehend aus
4
einer Gerichtsgebühr von
Fr.
3'900.00
einer Schreibgebühr von
Fr.
929.00
- Barauslagen
von
Fr.
171.00
total
somit
Fr. 5'000.00
gehen zulasten des Klägers.
3. Der Kläger hat die Beklagten 1 zudem ausseramtlich mit Fr. 9'235.75
zu entschädigen.
4. (Mitteilung).“
Das Bezirksgericht war zur Ansicht gelangt, dass dem Kläger der Beweis
des ununterbrochenen und unangefochtenen Durchgangsrechts zu Gunsten der
Parzellen Nr. 56 und Nr. 68 zu Lasten der Parzelle Nr. 63 und des südöstlichsten
Bereichs der Parzelle Nr. 61 für den Zeitraum vom 1. Mai 1956 bis zurück in das
Jahr 1928 gelungen sei. Aus der Zeit davor gebe es indes keine bzw. keine gesi-
cherten Wahrnehmungen. Gestützt auf diese Erkenntnis wies das Bezirksgericht
die Klage mangels genügenden Nachweises des 30-jährigen Ersitzungsbesitzes
ab.
D.
Gegen dieses Urteil liess X. am 15. Februar 2007 die Berufung zu
Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Er stellte die folgenden
Berufungsanträge:
„1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass zulasten Parz. Nr. 61, 63, 64 und 67 bzw.
zugunsten Parz. Nr. 56 und 68 ein Fusswegrecht besteht.
3. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, im Rahmen der Eidg. Grund-
bucheinführung dieses Fusswegrecht als Dienstbarkeit zulasten Parz.
Nr. 61, 63, 64 und 67 und zugunsten Parz. Nr. 56 und 68 aufzuneh-
men.
4. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-
und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % MWSt. für das erstinstanzli-
che sowie für das Berufungsverfahren zulasten der Beklagten und Be-
rufungsbeklagten.“
Darüber hinaus stellte der Berufungskläger die Beweisanträge auf Einver-
nahme von G. als Zeugin und auf Durchführung eines Augenscheins.
Das Bezirksgericht Imboden teilte mit Schreiben vom 20. Februar 2007 mit,
dass auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet werde.
5
E.
Am 22. Februar 2007 gelangten die Erben Y. unaufgefordert an das
Kantonsgericht und beantragten, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil kein
materielles Rechtsschutzinteresse an der Klage bestehe. Mit Verfügung vom 6.
März 2007 ordnete der Kantonsgerichtsvizepräsident hinsichtlich der Teilfrage des
Nichteintretens auf die Berufung mangels Rechtsschutzinteresse das schriftliche
Verfahren an. In seiner Stellungnahme vom 27. März 2007 beantragte der Beru-
fungskläger, es sei auf die Berufung einzutreten und die durch den Vertreter der
Berufungsbeklagten 1 mit der Stellungnahme zur Berufung eingereichten Urkun-
den seien aus dem Recht zu weisen. Darüber hinaus hielt der Berufungskläger an
seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 15. Februar 2007 fest.
Mit Beiurteil vom 26. April 2007, mitgeteilt am 2. Mai 2007, entschied die Zi-
vilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, wie folgt:
„1. Auf die Berufung wird eingetreten.
2.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens bleiben bei der Prozedur.
3. (Rechtmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)“
F.
Im Anschluss an das erwähnte Beiurteil tätigte der Vorsitzende Ab-
klärungen im Zusammenhang mit dem vom Berufungskläger gestellten Beweisan-
trag, G. als Zeugin einzuvernehmen. Da diese Abklärungen ergaben, dass die
Zeugnisfähigkeit von G. grundsätzlich vorhanden ist, informierte der Kantonsge-
richtsvizepräsident die Parteien mit Schreiben vom 21. Mai 2007, dass das Kan-
tonsgericht zunächst die Frage entscheiden werde, ob die Befragung der Zeugin
G. im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführt werde ob die Sache
gestützt auf Art. 229 Abs. 2 ZPO an die Vorinstanz zur Beweisergänzung und
neuen Entscheidung zurückgewiesen werde. Da der Entscheid hierüber im Er-
messen des Kantonsgerichts liege und in der Sache selbst noch nicht entschieden
werde, erscheine zu diesem Punkt weder eine mündliche Hauptverhandlung noch
ein schriftliches Verfahren als angezeigt. Den Parteien wurde Gelegenheit zu einer
schriftlichen Meinungsäusserung eingeräumt, wobei weder der Berufungskläger
noch die Berufungsbeklagten gegen das genannte Vorgehen opponierten.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen
der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
6
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.a.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig-
keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-kann Berufung an das Kantonsgericht ergrif-
fen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Der Berufungs-
streitwert ist im vorliegenden Fall erreicht, liegt der massgebliche Streitwert ge-
mäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz doch im Bereich von Fr. 10'000.--
bis Fr. 15'000.--. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Be-
urteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben.
Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der
schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden,
soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Beru-
fung von X. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 21. November
2006, mitgeteilt am 31. Januar 2007, wurde am 15. Februar 2007 fristund form-
gerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann.
b.
Das Kantonsgericht ist in der Beweiswürdigung und in der rechtli-
chen Beurteilung frei (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Es entscheidet in der Regel reforma-
torisch. Ist die Sache nicht spruchreif, kann sie gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO zur
Ergänzung der Akten und Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen
werden.
c.
Im vorliegenden Berufungsverfahren ist zunächst über den Beweis-
antrag des Berufungsklägers, G. als Zeugin zu befragen, zu entscheiden. Bei der
Gutheissung dieses Antrags ist im Weiteren darüber zu befinden, ob die Einver-
nahme der Zeugin im Rahmen des Berufungsverfahrens durchzuführen ist ob
die Sache gestützt auf Art. 229 Abs. 2 ZPO zur Beweisergänzung und Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
2.a. Gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO können die Parteien verlangen, dass
Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abge-
nommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streit-
frage von wesentlicher Bedeutung sein können.
Art. 173 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass jedermann verpflichtet ist, Zeugnis ab-
zulegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nicht zur Aussage zugelas-
sen werden nach Art. 173 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO Personen, welche wegen geistiger
7
körperlicher Gebrechen zur Zeit, in welcher sie Zeugnis ablegen sollen, nicht
im Stande sind, das früher Wahrgenommene richtig und verständlich mitzuteilen.
Wenn ein Zeuge wegen Krankheit Gebrechlichkeit nicht vor Amt erscheinen
kann, wird er, wenn sein Gesundheitszustand es erlaubt, nach Art. 184 ZPO an
seinem Aufenthaltsort einvernommen.
b.
Der Kläger und Berufungskläger beantragte in der Prozesseingabe
vor erster Instanz, es sei Frau G. als Zeugin einzuvernehmen. In der Beweisverfü-
gung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 24. August 2006 wurde die
Genannte als Zeugin für relevant erklärt und gleichentags zur Zeugeneinvernahme
vorgeladen. Daraufhin teilte G. mit Schreiben vom 28. August 2006 mit, sie könne
aus gesundheitlichen Gründen und Altersbeschwerden nicht persönlich erschei-
nen. Am 30. August 2006 informierte der Bezirksgerichtspräsident Imboden die
Parteien, dass aufgrund dieses Schreibens davon abgesehen werde, G. als Zeu-
gin einzuvernehmen. Dagegen erhob X. am 31. August 2006 Einsprache und be-
antragte, die Zeugin im Sinne von Art. 184 ZPO an ihrem Aufenthaltsort einver-
nehmen zu lassen. Am 11. September 2006 reichte G. ein von Dr. med. H. ausge-
stelltes ärztliches Zeugnis vom 8. September 2006 ein. Darin hielt der genannte
Arzt folgendes fest: „Sie (G.) kann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vor
dem Gericht aussagen und nicht nach Ems reisen.“ Gestützt auf dieses Arztzeug-
nis verfügte der Bezirksgerichtspräsident am 14. September 2006, dass G. in An-
wendung von Art. 173 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht zum Zeugenbeweis zugelassen
werde und dass die Beweisverfügung gestützt auf Art. 96 Abs. 2 ZPO entspre-
chend abgeändert werde. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksge-
richt Imboden vom 21. November 2006 wiederholte der Berufungskläger seinen
Antrag, G. sei zur Zeugenaussage zuzulassen; der Antrag wurde abgelehnt. Im
Berufungsverfahren verlangt der Berufungskläger nun erneut, G. als Zeugin ein-
zuvernehmen.
c.
Für die vom Berufungskläger geltend gemachte Ersitzung einer
Grunddienstbarkeit hat jener den rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen, dass
er seine Rechtsvorgänger im Sinne von Art. 941 ZGB das festzustellende
Durchgangsrecht bis am 1. Mai 1956 während 30 Jahren unangefochten und un-
unterbrochen genutzt haben. Die Vorinstanz hat den Nachweis eines Fussund
Fahrwegrechts lediglich für die Dauer von 28 Jahren bis ins Jahr 1928 als gege-
ben erachtet. Die Zeugin G. soll sich nun als Zeitzeugin unter anderem zur Frage
äussern, wie die örtlichen Verhältnisse in der Zeit um 1928 waren, insbesondere
dazu, ob bestimmte Parzellen schon vor 1928 als Fussund Fahrweg benutzt
8
worden sind bzw. wie damals der Zugang zu den Parzellen Nr. 54 und Nr. 68 er-
folgte. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass sich G. noch an die entspre-
chenden Verhältnisse im Zeitraum vor 1928 erinnern kann. Sie stellt daher im Sin-
ne von Art. 226 Abs. 1 ZPO eine wichtige Zeugin für die Beweisführung für eine
von 1956 rückwirkende 30-jährige Ersitzung dar.
d.
Zu beurteilen ist nun die weitere Frage, ob es der Gesundheitszu-
stand von G. zulässt, sie als Zeugin zu befragen ob ein Ausschlussgrund im
Sinne von Art. 173 Abs 2 Ziff. 2 ZPO besteht. Das Bezirksgericht verneinte die
Zeugnisfähigkeit der Genannten gestützt auf das erwähnte Arztzeugnis von Dr.
med. H. vom 8. September 2006. Der Berufungskläger macht hingegen geltend,
das ärztliche Zeugnis besage lediglich, dass G. nicht mehr in der Lage sei, nach
Domat/Ems zu reisen, um ihre Aussage zu machen. Hingegen schliesse es kei-
neswegs aus, dass sie an ihrem Aufenthaltsort befragt werden könne. So sei sie
aufgrund ihres hohen Alters zwar gebrechlich, aber geistig durchaus noch in der
Lage, Zeugnis abzulegen. Art. 184 ZPO sehe ausdrücklich vor, dass Zeugen we-
gen Krankheit Gebrechlichkeit an ihrem Aufenthaltsort einvernommen wer-
den könnten.
Da sich die Formulierung im Arztzeugnis von Dr. med. H. nicht in allen
Punkten als klar erweist, ersuchte der Kantonsgerichtsvizepräsident den erwähn-
ten Arzt mit Schreiben vom 4. Mai 2007 um die Beantwortung folgender Fragen:
„1. Lässt es gemäss Arztzeugnis vom 8. September 2006 der Gesund-
heitszustand von G. zu, dass sie an ihrem Aufenthaltsort als Zeugin
befragt werden kann
2. Ist G. gemäss dem vorerwähnten Arztzeugnis aufgrund ihres Gesund-
heitszustandes in der Lage, sich noch daran zu erinnern, ob bestimmte
Parzellen vor 1927 als Fussund Fahrwegrecht benutzt worden sind
3. Ist G. gemäss dem vorerwähnten Arztzeugnis auch im Stande, das
früher Wahrgenommene richtig und verständlich mitzuteilen
4. Hat sich der Gesundheitszustand von G. sei Ihrem Arztzeugnis vom 8.
September 2006 verändert und bejahendenfalls, welche Auswirkung
hat dies auf die von Ihnen beantworteten Fragen 1-3“
Dr. med. H. reichte am 18. Mai 2007 eine Stellungnahme ein. Darin bejahte
er die ersten drei Fragen, die ihm gestellt worden waren. Auf die vierte Frage gab
Dr. H. an, der Gesundheitszustand von G. habe sich unter medikamentöser Be-
handlung einer durch die Brandkatastrophe ausgelösten Depression zwischenzeit-
lich verbessert. Im Gegensatz zum September 2006 sei sie geistig wieder rege
und könne die Fragen aus dem Gedächtnis heraus richtig beantworten. Körperlich
9
sei sie nach wie vor gebrechlich und könne nicht in Domat/Ems zu einer Aussage
erscheinen. Sie könne aber an ihrem neuen Wohnsitz in F. die Fragen beantwor-
ten.
Diesem Schreiben von Dr. med. H. vom 18. Mai 2007 kann entnommen
werden, dass kein Grund besteht, G. im Sinne von Art. 173 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO
nicht zur Aussage zuzulassen. Sie kann folglich als Zeugin befragt werden. Ge-
stützt auf Art. 184 ZPO hat diese Befragung am Wohnort von G. in F. stattzufin-
den.
e.
Da die Aussage der Zeugin G. unter Umständen zu neuen, für die
Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit wesentlichen Erkenntnissen führt,
erweist sich die Streitsache ohne diese Aussage nicht als spruchreif. Sie ist daher
gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat Frau G.
als Zeugin einzuvernehmen und überdies zu prüfen, ob ein Augenschein durchzu-
führen ist. Im Anschluss hat das Bezirksgericht die Klage von X. in Kenntnis der
Aussage der Zeugin G. sowie des Ergebnisses eines allfälligen Augenscheins neu
zu beurteilen. Die Rückweisung garantiert den Parteien den vollständigen
Rechtsmittelweg. Die Berufung ist in diesem Sinne gutzuheissen und das ange-
fochtene Urteil aufzuheben.
3.a.
Im Berufungsverfahren gelangen gemäss Art. 223 ZPO grundsätzlich
die Vorschriften über das Verfahren vor Bezirksgericht zu Anwendung. Dies gilt
auch für die Kostenverteilung, so dass die Regelung von Art. 122 ZPO zum Tra-
gen kommt. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem Zivilverfahren unter-
liegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens ver-
pflichtet. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsie-
genden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten
zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
b.
Vorliegend wurde entgegen dem Antrag der Berufungsbeklagten 1
auf die Berufung von X. eingetreten und sein Beweisantrag auf Zeugeneinver-
nahme von G. gutgeheissen, so dass der Berufungskläger insoweit obsiegt hat.
Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Beru-
fungsbeklagten 1, A. und B., unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Diese ha-
ben den Berufungskläger zudem unter solidarischer Haftung angemessen ausser-
amtlich zu entschädigen. Eine Kostenauflage an die Erben Z. rechtfertigt sich
nicht, da sich diese am Berufungsverfahren nicht beteiligt haben.
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Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, das angefoch-
tene Urteil aufgehoben und die Sache zur Beweisergänzung und neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1676.-- (Gerichtsgebühr Fr.
1'500.--, Schreibgebühren Fr. 176.--) gehen unter solidarischer Haftung zu
Lasten der Berufungsbeklagten A. und B., die zudem den Berufungskläger
ausseramtlich unter solidarischer Haftung mit Fr. 1'200.-inkl. MwSt. zu
entschädigen haben.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 113 des Bundesgerichtsge-
setzes (BGG) subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 30 Tagen sei Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Verfassungsbeschwerde
gelten die Art. 113-119 BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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