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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-06-76: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde wegen zahlreicher schwerer Straftaten verurteilt, darunter Freiheitsberaubung, Diebstahl, Raubversuch, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Das Obergericht des Kantons Zürich verhängte eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung. Der Beschuldigte zeigte wenig Reue und verweigerte eine stationäre Massnahme nach Art. 61 StGB, stattdessen bevorzugte er eine ambulante Therapie. Die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Gesamtstrafe bleibt aufgrund des Verschlechterungsverbots bei 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-06-76

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-06-76
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-06-76 vom 23.01.2007 (GR)
Datum:23.01.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nebenfolgen Ehescheidung
Schlagwörter : Berufung; Ehegatte; Ehegatten; Steuerschuld; Steuerschulden; Entschädigung; Berufungskläger; Vorsorge; Ehemann; Davos; Urteil; Unterhalt; Bezirksgericht; Scheidung; Recht; Ehefrau; Kanton; Prättigau/Davos; Parteien; Bezirksgerichts; Kinder; Ehemannes; Güter; Schuld; ändig
Rechtsnorm:Art. 122 ZGB ;Art. 124 ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 175 OR ;Art. 207 ZGB ;Art. 210 ZGB ;Art. 219 ZPO ;Art. 237 ZGB ;Art. 74 BGG ;
Referenz BGE:127 III 433; 129 V 254;
Kommentar:
Baumann, Bern , Art. 124 ZGB, 2005
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZF-06-76

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 23. Januar 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 06 76

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Rehli,
Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger
Aktuarin Mosca
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des B., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Lu-
zius Schmid, Postfach 546, Villa Fontana, Obere Strasse 22B, 7270 Davos Platz,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 24. August 2006, mitgeteilt
am 7. September 2006, in Sachen der X., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertre-
ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos
Platz, gegen den Beklagten und Berufungskläger,
betreffend Nebenfolgen Ehescheidung,
hat sich ergeben:



2


A.
X., geboren am 1. Oktober 1960, und B., geboren am 17. August
1945, heirateten am 18. April 1986 in E. Sie sind Eltern der Söhne A., geboren am
14. August 1986, und B., geboren am 23. Mai 1988.
B.
Am 6. Juli 2000 reichte X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Ober-
landquart ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Mit Verfügung
des Bezirksgerichtspräsidenten Oberlandquart vom 11. September 2000 wurden
die beiden Kinder A. und B. unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein
Besuchsrecht eingeräumt. Die eheliche Wohnung an der C.-Strasse wurde der
Mutter zugeteilt. B. wurde sodann verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden
Kinder ab 1. Juli 2000 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 750.-zuzüg-
lich Kinderzulagen und an den Unterhalt von X. einen monatlichen Unterhaltsbei-
trag von Fr. 800.-zu bezahlen.
C.
Am 3. November 2000 schlossen die Ehegatten eine Ehetrennungs-
vereinbarung ab. Sie kamen im Wesentlichen überein, bis zum 31. Dezember
2001 eine Ehetrennung durchzuführen und die hängige Ehescheidungsklage vor
dem Vermittler Davos abzuschreiben. Die Trennung verlängere sich automatisch
um ein weiteres Jahr, sofern die Parteien das Zusammenleben nicht wieder auf-
nehmen ein Ehepartner die Scheidung verlangen würde.
D.
Mit Vermittlungsbegehren vom 6. Januar 2006 gelangte X. an den
Kreispräsidenten Davos. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 8. Februar 2006
erklärte sich B. mit der Scheidung einverstanden. In der Folge wurde die Angele-
genheit an das nunmehr zuständige Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos
überwiesen. Am 1. März 2006 fand eine getrennte Anhörung beider Ehegatten
statt. Mit Eingabe vom 30. März 2006 liess X. folgende Anträge stellen:
„1. Es sei der gemeinsame Sohn B., geb. 23. Mai 1988, sofern dies bei
der Urteilsfindung noch nötig ist, unter die alleinige elterliche Gewalt
der Mutter zu stellen, und es sei dem Beklagten ein angemessenes
Besuchsrecht einzuräumen. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten,
an den Unterhalt seines Sohnes B. einen monatlichen Unterhaltsbei-
trag von Fr. 750.-zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen
Kinderzulagen, zahlbar im Voraus, an die Mutter zu leisten.

2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Ehefrau einen Unterhaltsbei-
trag von Fr. 800.-pro Monat und im Voraus zu bezahlen.
3. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz, wobei der Be-
klagte die ehelichen Steuerschulden per 31. Dezember 2005 vollum-
fänglich alleine zu übernehmen und der Klägerin die von ihm bezoge-
nen Pensionskassenbeiträge anteilsmässig auszugleichen hat.




3


4. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschä-
digungsfolge zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.“
Mit Schreiben vom 30. März 2006 teilte B. dem Bezirksgerichtspräsidenten
Prättigau/Davos mit, er wolle ein Gespräch mit seiner Ehefrau und den beiden
Söhnen führen. Wenn dieses Gespräch nicht zustande käme, könne er einer
Scheidung nicht einwilligen. Am 5. April 2006 teilte X. mit, sie sei zu einem Ge-
spräch bereit. Mit Stellungnahme vom 25. April 2006 führte B. sodann aus, seine
Ehefrau erhalte von ihm jeden Monat Fr. 1'500.-- (Kinder), Fr. 800.-- (Unterhalt
Ehefrau), Fr. 500.--(Hausabwartschaft, die sie gemeinsam geführt hätten) sowie
Fr. 200.-- (Büro, Wäsche). Was die Steuerschulden betreffe, müssten diese geteilt
werden, respektive darüber müsse vorerst diskutiert werden. Es sei zu berücksich-
tigen, dass seine Ehefrau monatlich Fr. 3'000.-von ihm erhalte. Zusätzlich habe
sie ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 2'000.--. Die bezogenen Pensi-
onskassengelder habe er in die Firma investiert. Ausserdem habe er Fr. 5'000.--
auf ein Konto seiner Ehefrau überwiesen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 ver-
zichtete X. auf eine Stellungnahme zu den Einwänden des Ehemannes.
E.
Mit Urteil vom 24. August 2006, mitgeteilt am 7. September 2006, er-
kannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos:
„1. Die zwischen B. und X. am 18. April 1986 vor dem Zivilstandsamt E.
geschlossene Ehe wird geschieden.
2. B. wird verpflichtet, an den Unterhalt von X. im Voraus und auf den
Ersten eines jeden Monats (bestimmter Verfalltag im Sinne von Art.
102 Abs. 2 OR) gestützt auf Art. 125 ZGB Fr. 800.-zu bezahlen.




Die Leistungspflicht des B. beginnt mit Rechtskraft dieses Scheidungs-
urteils und dauert bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter.

Von einer Indexierung der Frauenunterhaltsrente wird abgesehen. Eine
Unterschreitung der Rente von Fr. 800.-ist jedoch ausgeschlossen.

3. Die Steuerschulden bei Bund, Kanton und Gemeinde bis und mit 2004
trägt B.. Jede Partei ist Alleineigentümer jener Güter, die sie besitzt,
und Gläubigerin/Schuldnerin jener Forderung/Schulden die auf sie lau-
ten.

Damit sind die Parteien güterrechtlich und freizügigkeitsrechtlich wech-
selseitig und per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.

4. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus:


einer Gerichtgebühr von

Fr.
1'300.00
- Schreibgebühren von
Fr.
500.00
total somit von
Fr. 1'800.00




4


gehen je hälftig (= je Fr. 900.00) zu Lasten des B. und der X.. Sie wer-
den mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

5. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.
6. (Rechtsmittelbelehrung)
7. (Mitteilung)“
F.
Dagegen liess B. am 4. Oktober 2006 Berufung an das Kantonsge-
richt von Graubünden erklären. Er beantragt:
„1. Das Urteil vom 24. August 2006 des Bezirksgerichts Prättigau/Davos
(Proz. Nr. 110-2006-6) sei im Punkt 3, 1. Satz, des Dispositivs aufzu-
heben und durch Ziff. 2 hienach zu ersetzen.

2. Die ausstehenden Steuerschulden bei Bund, Kanton und Gemeinde
bis und mit 2004 tragen die Parteien je zur Hälfte.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu
Lasten der Ehefrau.“
Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224
Abs. 2 ZPO) liess B. am 5. Dezember 2006 eine schriftliche Begründung der An-
träge zukommen. X. liess sich am 28. Dezember 2006 dazu vernehmen. Sie bean-
tragt die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Vorinstanz verzichtete mit
Schreiben vom 5. Oktober 2006 auf eine Vernehmlassung.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in
den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.




Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitig-
keiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-ist Berufung gegeben (Art. 218
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen
Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat
die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der
Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten
(Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung beschränkt sich im vorliegenden Fall auf



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vermögensrechtliche Folgen der Scheidung. Im Hinblick auf Art. 74 BGG darf fest-
gestellt werden, dass die Berufung den Streitwert von mindestens Fr. 30'000.--
nicht erreicht. Da der Streitwert jedoch Fr. 8'000.-- übersteigt, ist die sachliche Zu-
ständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben (Art. 218 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die Berufung wurde formund fristgerecht
erklärt, und der Berufungskläger ist beschwert. Auf die Berufung ist daher einzu-
treten.
2.
a)
Im Berufungsverfahren stellt sich einzig die Frage, ob die aus-
stehenden Steuerschulden bis und mit 2004 von beiden Ehegatten gemeinsam
vom Berufungskläger allein zu tragen sind. Die Vorinstanz stellte sich auf den
Standpunkt, die besagten Steuerschulden seien vom Berufungskläger allein zu
tragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, trotz mehrjähriger
Trennung hätten die Parteien eine getrennte Steuerveranlagung erst auf das
Steuerjahr 2005 erwirkt. Für die Jahre 2001 und 2003 seien deshalb gemeinsame
Steuerschulden in Höhe von Fr. 17'543.70 aufgelaufen. Gemäss Art. 205 Abs. 3
ZGB hätten die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden zu regeln. Nach Art. 209
Abs. 2 ZGB belaste eine Schuld die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich
zusammenhänge, im Zweifel aber die Errungenschaft. Da die Steuerlast durch
den Malerbetrieb des Ehemannes begründet worden sei, und dieser zur Errun-
genschaft des Ehemannes gehöre, würden diese Schulden die Errungenschaft
des Ehemannes belasten. Beim Ehemann bestehe ein Rückschlag, welcher nach
Art. 210 Abs. 2 ZGB aber nicht berücksichtigt werde, weshalb der Ehemann sein
Defizit selber zu tagen habe. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Ehemann,
als er sich im Jahr 1997 selbständig gemacht habe, rund Fr. 78'000.-an Pensi-
onskassenguthaben bezogen und in den neu aufgebauten Betrieb investiert habe.
Für dieses Geld sei heute im Malergeschäft des Ehemannes keine adäquate Ge-
genleistung mehr vorhanden. Wenn bei einem bei beiden Ehegatten ein Vor-
sorgefall bereits eingetreten sei wenn aus andern Gründen Ansprüche aus
der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden seien,
nicht geteilt würden, sei eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124
Abs. 1 ZGB). Wie das Bundesgericht in BGE 127 III 433 festgehalten habe, wür-
den während der Ehe vorgenommene Barauszahlungen nicht mehr unter die nach
Art. 122 ZGB zu teilende Austrittsleistung fallen, weshalb ein Ausgleich durch das
Scheidungsgericht nur über Art. 124 Abs. 1 ZGB erfolgen könne. Da der Ehemann
nicht in der Lage sei, eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124
Abs. 1 ZGB zu leisten, sei es gerechtfertigt, wenn er alle noch offenen Steuer-
schulden allein zu tragen habe.



6


b)
Der Berufungskläger rügt, es sei unbeachtlich, welcher der Ehegat-
ten das Einkommen der Familie erzielt habe, da verheiratete Steuersubjekte bei
der Besteuerung als Einheit behandelt würden. Daraus sei zu folgern, dass die
Ehegatten auch die Steuerschulden zu gleichen Teilen zu tragen hätten. Nach
bündnerischem Recht müssten getrennte und geschiedene Ehegatten für Steuer-
schulden aus der Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht weiterhin gemeinsam und
solidarisch einstehen. Art. 13 Abs. 1 StG halte ausdrücklich fest, dass Ehegatten
für die Steuerperioden, für die sie gemeinschaftlich besteuert würden, solidarisch
für die Gesamtsteuer haften. Ebenfalls unhaltbar sei die Argumentation der Vo-
rinstanz, wonach der Berufungskläger die Steuerschulden zu tragen habe, weil er
in den Genuss des Pensionskassenguthabens gekommen sei. Es sei zu berück-
sichtigen, dass beide Ehegatten von der Auszahlung des Pensionskassengutha-
bens profitiert hätten, zumal der Berufungskläger mit den Erträgen des Malerge-
schäfts seit 1997 die monatlich anfallenden Kosten und sonstigen Aufwendungen
der Familie bezahlt habe. Dieser Argumentation kann wie noch zu zeigen sein
wird - nur teilweise gefolgt werden.
c)
Vorliegend stammen die ausstehenden Steuerschulden aus den Jah-
ren 2001, 2003 und 2004. Wie bereits ausgeführt, belaufen sich die Steuerschul-
den für die Jahre 2001 und 2003 auf Fr. 17'543.70. Hinzu kommen die Steuer-
schulden für das Jahr 2004 im Betrag von Fr. 25'934.45. Insgesamt belaufen sich
die Steuerschulden auf Fr. 43’478.15. Es ist unbestritten, dass in dieser Zeit für
die Eheleute noch eine gemeinsame Steuerpflicht bestand. Trotz Trennung der
Parteien im Jahre 2000 hat die Berufungsbeklagte erst auf das Steuerjahr 2005
eine getrennte Steuerveranlagung erwirkt. Es trifft zu, dass gemäss Art. 13 Abs. 1
StG Ehegatten für Steuerperioden, für die sie gemeinschaftlich besteuert werden,
solidarisch für die Gesamtsteuer haften. Dies bedeutet, dass die Steuerbehörde in
jedem Fall berechtigt ist, die gesamte Steuerschuld bei einem Ehegatten einzufor-
dern. Die Ehegatten der Scheidungsrichter sind jedoch befugt, eine davon
abweichende Zahlungsverpflichtung bezüglich der ehelichen Steuerschulden zu
vereinbaren beziehungsweise anzuordnen. Einer solchen Vereinbarung kommt
lediglich aber immerhin - die Funktion eines internen Befreiungsversprechens im
Sinne von Art. 175 Abs. 1 OR zu, da der Haftungsanspruch von Gesetzes wegen
besteht (vgl. Patrick Holtz, Steuerrechtliche Folgen der Ehescheidung, Bern 1989,
§ 1 S. 21/22). Sinngemäss verhält es sich diesbezüglich bei einer richterlichen
Anordnung. Vorliegend steht in Bezug auf das BVG-Konto bei der ELVIA Leben
fest, dass der Ehemann im Jahr 1997 rund Fr. 78'000.-- Pensionskassenguthaben
hat auszahlen lassen (Austrittsleistung per 31. Dezember 1996: Fr. 73'714.--, bB



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16.1). Bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann die versicherte
Person eine Barauszahlung der Vorsorge erwirken (Art. 5 FZG; SR 831.42). Ge-
mäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hat im Weiteren jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte
der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
des anderen Ehegatten, sofern kein Vorsorgefall eingetreten ist. Hat ein erwerbs-
tätiger Ehegatte bereits einen Vorsorgefall erlebt können aus anderen Grün-
den Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe erworben wor-
den sind, nicht geteilt werden, so spricht das Gesetz dem anspruchsberechtigten
Ehegatten eine angemessene Entschädigung zu (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZGB). Ge-
mäss bundesrichterlicher Rechtsprechung (BGE 129 V 254 E. 2.2, BGE 127 III
433, E.2.b) sind darunter auch die während der Ehe vorgenommenen Barauszah-
lungen des erwirtschafteten Vorsorgeguthabens einzureihen. Wohl führt eine der-
artige Barauszahlung des Vorsorgeguthabens zu dessen endgültigem Ausschei-
den aus dem System der beruflichen Vorsorge, indessen lässt sich daraus nicht
folgern, dass dem anderen Ehegatten keine Entschädigung für die nicht mehr vor-
handene Austrittsleistung zu gewähren wäre. Im ordentlichen Güterstand bildet
eine aus Mitteln der beruflichen Vorsorge stammende Barzahlung zunächst Er-
rungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Bei Auflösung des Güterstandes wird
die Kapitalleistung im Betrag des Kapitalwerts der Rente, die ihm bei Auflösung
des Güterstandes zustände, rechnerisch dem Eigengut zugewiesen (vgl. Art. 207
Abs. 2 ZGB). Die Kapitalleistung fällt demnach bei der Vorschlagsteilung ausser
Betracht und wird nicht geteilt (vgl. Baumann/Lauterburg, Fam. Kommentar, Bern
2005, N 36 zu Art. 124 ZGB). Als Konsequenz dieser einseitigen Zuweisung ergibt
sich, dass der in Anwendung von Art. 207 Abs. 2 ZGB und Art. 237 ZGB der güter-
rechtlichen Teilung entzogene Wert bei Art. 124 ZGB als Basis der Entschädigung
heranzuziehen ist (BGE 127 III 433, E. 2.b). Ebenfalls zu keiner Teilung kommt es,
wenn wie vorliegend eine negative Errungenschaft besteht, zumal der Rück-
schlag nicht geteilt wird (vgl. Art. 210 Abs. 2 ZGB). Die Entschädigung im Sinne
von Art. 124 Abs. 1 ZGB hat angemessen zu sein. Das Gericht hat bei seiner Ent-
scheidung die in Art. 122 ZGB getroffene gesetzgeberische Grundentscheidung zu
berücksichtigen, wonach Vorsorgeguthaben unter den Ehegatten hälftig zu teilen
sind. Allerdings darf nicht ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse
eine Entschädigung festgesetzt werden, die schematisch dem Ergebnis der hälfti-
gen Teilung des Vorsorgeguthabens entspricht. Vielmehr ist den Vermögensver-
hältnissen nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung wie auch
der sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien der Scheidung gebührend Rech-
nung zu tragen (vgl. Hermann Walser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3.
Aufl., Basel 2006, N 11 zu Art. 124 ZGB mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz



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hat die Hälfte der Steuerschulden von insgesamt Fr. 43’478.15, somit Fr.
21'739.80 als angemessene Entschädigung erachtet. Berücksichtigt man, dass
der Berufungskläger rund Fr. 78'000.-- Pensionskassenguthaben hat auszahlen
lassen, ist diese Entschädigung sicherlich nicht zu hoch. Nicht zu hören ist in die-
sem Zusammenhang der Einwand des Berufungsklägers, wonach die Berufungs-
beklagte genauso von der Auszahlung des Pensionskassenguthabens profitiert
habe, weil der Ehemann mit den Erträgen des Malergeschäftes die monatlich an-
fallenden Kosten und sonstigen Aufwendungen der Familie bezahlt habe. Viel-
mehr ist auch der vorliegende Fall unter Art. 124 Abs. 1 ZGB zu subsumieren,
weshalb eine angemessene Entschädigung geschuldet ist. Daran ändert auch der
bestehende Rückschlag nichts, denn ohne die Auszahlung des Pensionskassen-
guthabens wäre dieser Rückschlag ja entsprechend höher (oder zumindest in Tei-
len höher) ausgefallen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz
diese Entschädigung mit den noch offenen Steuerschulden verrechnet hat.
3.
Ist nach dem Gesagten die Berufung abzuweisen, so gehen die
Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die
Berufungsbeklagte ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (vgl. Art. 122
Abs. 1 und 2 ZGB).








9


Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 2'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 144.--, insgesamt somit Fr.
2'144.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der zudem die Berufungs-
beklagte ausseramtlich mit Fr. 1'000.-einschliesslich Mehrwertsteuer zu
entschädigen hat.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta-
gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der
gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu-
lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und
das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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