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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-06-58: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen einer Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 40.-- bestraft. Trotz rechtzeitiger Anmeldung der Berufung reichte sie keine Berufungserklärung ein, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich nicht auf die Berufung eingetreten ist. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- wurden der Beschuldigten auferlegt. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-06-58

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-06-58
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-06-58 vom 20.02.2007 (GR)
Datum:20.02.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagten; Schenkung; Zeuge; Rechnung; Türen; Schränke; Urteil; Küche; Kantonsgericht; Schreiner; Beru-; Bezirksgericht; Maloja; Ehemann; Abschluss; Betrag; Verfahren; Zivilkammer; Parteien; Beklagten; Lieferung; Beschenkten; Schenker; Kücheneinrichtung; Ausführung
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 19 ZPO ;Art. 218 ZPO ;Art. 219 ZPO ;Art. 224 ZPO ;Art. 239 OR ;Art. 242 OR ;Art. 243 OR ;Art. 244 OR ;Art. 48 ZPO ;
Referenz BGE:42 II 503;
Kommentar:
Sutter, David, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], Art. 114 ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts ZF-06-58

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 20. Februar 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 06 58

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Rehli,
Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger
Aktuarin ad hoc
Halter
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
der X . A G , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
iur. Thomas Schütt, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 4. Juli 2006, mitgeteilt am 28. Juli
2006, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagte und Beru-
fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz, Villa Clivia,
Via Maistra 76, 7504 Pontresina,
betreffend Forderung,
hat sich ergeben:



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A.
Im Mai 2002 kaufte Y. zusammen mit ihrem damaligen Lebens-
partner und heutigen Ehemann Z. zwei noch zu erstellende Wohnungen in P.. Sie
beabsichtigte, einzelne Arbeiten separat zu speziellen Konditionen zu vergeben.
Dabei wurde sie von der X. AG unterstützt, welche einer Küchenbaufirma sowie
einem Schreiner entsprechende Aufträge erteilte. Nach Abschluss der Arbeiten
stellte der Schreiner der X. AG am 14. Juli 2003 eine Rechnung in der Höhe von
Fr. 25'152.70.
B.
Am 21. Dezember 2004 forderte die X. AG Y. auf, die Schreinerar-
beiten gemäss der Rechnung vom 14. Juli 2003 zu bezahlen. Y. zeigte sich im
Schreiben vom 23. Dezember 2004 bestürzt über das Verhalten der X. AG und
machte geltend, der Einbau der Türen und Schränke sei schenkungsweise erfolgt.
Da Y. die Rechnung nicht bezahlte, erhielt sie am 4. Januar 2005 eine erste und
am 25. Januar 2005 eine zweite Mahnung.
C.
Da der ausstehende Betrag in der Folge nicht beglichen wurde, wur-
de die Klage am 22. Juni 2005 beim Kreisamt Oberengadin zur Vermittlung ange-
meldet. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 1. September 2005 konnten sich
die Parteien nicht einigen, worauf am 3. Oktober 2005 der Leitschein mit folgen-
dem Rechtsbegehren ausgestellt wurde:
„Klägerisches Rechtsbegehren
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF
25'152.70 nebst 5% Zins seit dem 25. Januar 2005 zu bezahlen.

2.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWSt.
zu Lasten der Beklagten.“

Die Beklagte forderte die Abweisung der Klage unter Kostenund Entschä-
digungsfolge zu Lasten der Klägerin.
D.
Mit Prozesseingabe vom 26. Oktober 2005 gelangte die Klägerin mit
unverändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Maloja. Die Prozessant-
wort der Beklagten erging am 16. November 2005.
E.
Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 4. Juli
2006 in Anwesenheit der Beklagten sowie der beiden Parteivertreter statt. Das
Bezirksgericht Maloja erkannte mit Urteil vom 4. Juli 2006, mitgeteilt am 28. Juli
2006, wie folgt:



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„1.
Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF
4'500.-- und Schreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittler-
amtlichen Kosten von CHF 220.-werden der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 8'563.90 ausser-
amtlich zu entschädigen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung).“
F.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin am 9. August 2006 Berufung
beim Bezirksgericht Maloja ein mit folgenden Anträgen:
„1.
In vollständiger Aufhebung des Urteils vom 4. Juli 2006 sei die Beru-
fungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag von
CHF 25'152.70 nebst 5% Zins seit 25. Januar 2005 zu zahlen.

2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWSt. zu
Lasten der Berufungsbeklagten.“

Die Berufungserklärung wurde am 11. August 2006 gestützt auf Art. 219
Abs. 2 ZPO dem Kantonsgericht von Graubünden und der Gegenpartei zur
Kenntnis gebracht.
G.
Mit Verfügung vom 7. September 2006 ordnete der Kantonsgerichts-
präsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren an. Die Beru-
fungsbegründung erging in der Folge am 16. Oktober 2006. Am 27. November
2006 reichte die Berufungsbeklagte die Berufungsantwort ein.
Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge und auf die Erwägungen
im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Nachfolgenden eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig-
keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung
Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbin-
dung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorlie-
genden Fall erreicht. Die Berufung wurde fristgerecht erklärt. Die Berufungskläge-



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rin ist durch das Anfechtungsobjekt formell und materiell beschwert, wie sich aus
der Gegenüberstellung von Leitschein und Urteilsdispositiv der Vorinstanz ergibt
(Art. 48 Abs. 2 ZPO). Die geforderten Kostenvorschüsse wurden geleistet (Art.
223 ZPO in Verbindung mit Art. 38 f. ZPO). Auf die fristund formgerecht einge-
reichte Berufung ist somit einzutreten.
2. Im
vorliegenden
Verfahren ist einzig die Frage streitig, ob die Beru-
fungsbeklagte der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 25'152.70 für die von der
A. AG geleisteten Schreinerarbeiten bezüglich Türen und Schränke schuldet.
Nicht Gegenstand bildet indessen die Bestellung und Lieferung der Kücheneinrich-
tung. Dennoch erweist sich der unterschiedliche Ablauf hinsichtlich der Lieferung
der Küche einerseits und der Lieferung der Türen und Schränke andererseits nicht
als bedeutungslos und kann zu Vergleichszwecken beigezogen werden, zumal es
sich um Arbeiten für das gleiche Objekt unter Mitwirkung derselben Parteien han-
delt.
3.
Als Schenkung gilt gemäss Art. 239 OR jede Zuwendung unter Le-
benden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende
Gegenleistung bereichert. Subjektive Elemente sind der Schenkungswille (animus
donandi) des Schenkers sowie der „Schenkungsempfangswille“ des Beschenkten,
d.h. es muss zwischen den Parteien Einigung über die Zuwendung und über die
Unentgeltlichkeit der Zuwendung bestehen. Objektives Element ist die Bereiche-
rung des Empfängers aus dem Vermögen des Schenkers. Unerheblich ist der
(kommerzielle) Wert der geschenkten Sache. Das Motiv (Dankbarkeit, Mitleid,
Prahlerei, Eitelkeit, Berechnung usw.) ist ohne Bedeutung (BGE 42 II 503; Vogt,
in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Honsell/Vogt/Wiegand
[Hrsg.], Basel 2003, N 1 zu Art. 239 OR). Eine Schenkung von Hand zu Hand er-
folgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten (Art. 242
Abs. 1 OR). Lässt der Schenker den Gegenstand der Schenkung durch einen Drit-
ten aufgrund eines Werkvertrages herstellen, so ist die Schenkung erst mit dessen
Übergabe an den Beschenkten vollzogen (Vogt, a.a.O., N 6 zu Art. 244 OR). Die
Übergabe der Sache umfasst dabei alle Arten der Besitzesübergabe, insbesonde-
re auch die Besitzesanweisung (Vogt, a.a.O., N 2 zu Art. 242 OR). Hingegen be-
darf das Schenkungsversprechen zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Ist
das Versprechen aber vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand
zu Hand beurteilt (Art. 243 Abs. 1 und 3 OR).
Da eine Schenkungsabsicht nicht vermutet wird, obliegt die Beweislast dem
Beschenkten (Vogt, a.a.O., N 44 zu Art. 239 OR).



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4.a. Zunächst ist auf den unterschiedlichen Ablauf der Arbeiten für die
Küche einerseits und der Arbeiten im Zusammenhang mit den Türen und Schrän-
ken andererseits einzugehen. Die Berufungsklägerin war der Berufungsbeklagten
bezüglich der Kücheneinrichtung lediglich dabei behilflich, günstigere Konditionen
auszuhandeln. Bei der Bestellung und dem Aushandeln der Preise sowie beim
Abschluss des Vertrages war die Berufungsbeklagte daher wesentlich beteiligt. So
erteilte die Berufungsbeklagte zusammen mit ihrem heutigen Ehemann am 24.
September 2002 das Gut zur Ausführung durch Unterzeichnung der Offerte (KB
16). Die Berufungsklägerin stellte der Berufungsbeklagten Akontorechnungen und
nach Abschluss der Arbeiten und dem Erhalt der Rechnung der B. AG die
Schlussrechnung für die Kücheneinrichtung, welche von der Berufungsbeklagten
beglichen wurde (KB 6 und 16). Die Berufungsklägerin handelte dabei als Vermitt-
lerin zwischen der B. AG und der Berufungsbeklagten beziehungsweise ähnlich
einem Architekten als Vertreterin der letzteren.
Anders gestaltete sich demgegenüber der Ablauf bezüglich der Türen und
Schränke. Die Auftragserteilung sowie die Preisverhandlungen erfolgten ohne
Mitwirkung der Berufungsbeklagten allein durch die Berufungsklägerin (Zeuge C.,
S. 2 f.). Sie schloss in der Folge mit der A. AG den Vertrag ohne Rücksprache mit
der Berufungsbeklagten und bezahlte nach Abschluss der Arbeiten die Rechnung
(KB 7). Die Berufungsklägerin verzichtete nicht nur darauf, die Offerte von der Be-
rufungsbeklagten unterzeichnen zu lassen, sondern sie unterliess es zudem, nach
Erhalt der Rechnung der A. AG diese der Berufungsbeklagten zuzustellen. Die
Berufungsbeklagte hatte denn auch keine Kenntnis von der Höhe des zwischen
der Berufungsklägerin und der A. AG verhandelten Werkpreises (vgl. BB 20; Zeu-
ge Z., S. 2).
In der Folge wünschte die Berufungsbeklagte zusätzliche Arbeiten, die von
der A. AG nicht offeriert worden waren. Diese Sonderwünsche wurden von der
Unternehmerin allein mit der Berufungsbeklagten ausgehandelt und separat - di-
rekt zuhanden der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellt (BB 8 und 9; Zeuge
D., S. 3 f.; Zeuge C., S. 3; Zeuge Z., S. 3 f.).
b.
Die Berufungsbeklagte und ihr Ehemann luden XX. und C. am 18.
Juni 2006 zu einem Abendessen ein (BB 10). Anlässlich dieses Essens nahmen
die Eheleute Z. die von der Berufungsklägerin geschenkten Türen und Schränke
dankend an, dies aber nicht, ohne sich zuvor erneut darüber zu versichern, dass
ihnen diese Schreinerarbeiten tatsächlich geschenkt wurden (Zeuge C., S. 4 und
6; Zeuge Z., S. 4, 5 und 7). Die Berufungsbeklagte hatte sich zudem bereits zu



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früheren Zeitpunkten bei XX. vergewissert, dass es sich um geschenkte Arbeiten
handle (Zeuge C., S. 6). Die Kücheneinrichtung war beim besagten Abendessen
indessen nicht von gleicher Relevanz wie die Türen und Schränke, allerdings be-
dankten sich die Berufungsbeklagte und ihr Ehemann für den von der Berufungs-
klägerin ausgehandelten Vorzugspreis (Zeuge C., S. 6; Zeuge Z., S. 7).
c.
Vorliegend ergeben sich Anhaltspunkte für eine Schenkung einmal
aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte an den Verhandlungen betreffend
der Türen und Schränke nicht einmal mitwirkte und auch keine Kenntnis vom aus-
gehandelten Preis hatte. Die Rechnung für die Schreinerarbeiten wurde an-
schliessend von der Berufungsklägerin bezahlt, ohne dass sie diese in der Folge
der Berufungsbeklagten zur Begleichung weiterleitete, wie es im Zusammenhang
mit der Kücheneinrichtung erfolgt war. Die Rechnung für die Türen und Schränke
wurde der Berufungsbeklagten erst am 21. Dezember 2004 zugestellt (KB 8; BB
17) mithin rund 1 ½ Jahre später und nach einem Zerwürfnis der Berufungsklä-
gerin mit dem Arbeitgeber der Berufungsbeklagten (vgl. Zeuge C., S. 5). Die Be-
gründung der Berufungsklägerin, bei der unterbliebenen Rechnungsstellung hand-
le es sich um ein Versehen, ist nicht glaubwürdig, zumal die Berufungsklägerin mit
der Berufungsbeklagten nach Abschluss der Arbeiten im Zusammenhang mit der
Ausstellung der Garantiescheine weiterhin in Kontakt stand (KB 5; BB 11-14). Es
kann nicht nachvollzogen werden, dass die Rechnungsstellung dabei versehent-
lich untergegangen sein soll, wie die Berufungsklägerin geltend macht. Als weite-
res Indiz für das Vorliegen einer Schenkung spricht die Tatsache, dass die Beru-
fungsbeklagte selbst mit dem Schreiner bezüglich der Zusatzwünsche verhandel-
te, welche dieser in der Folge direkt mit der Berufungsbeklagten abrechnete. An-
lässlich des gemeinsamen Abendessens bekräftigte XX. schliesslich ausdrücklich
seinen Schenkungswillen, worauf die Berufungsbeklagte die Schenkung akzeptier-
te. Bedeutungslos ist dabei, welche Überlegungen für die Schenkung ausschlag-
gebend waren.
Die Aussagen der Zeugen C. und Z. sind überdies klar und stimmen über-
ein. Beide bestätigten widerspruchsfrei, dass die Berufungsklägerin der Beru-
fungsbeklagten die Türen und Schränke schenken wollte. Obwohl die Zeugenaus-
sage des Ehemannes der Berufungsbeklagten mit einer gewissen Zurückhaltung
zu würdigen ist, erscheint sie als glaubwürdig und ergibt ein der übrigen Aktenlage
entsprechendes Bild.
Aus allen diesen Gründen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass
hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schenkung sprechen und der



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Berufungsbeklagten der geforderte Beweis gelungen ist. Mit dem Vollzug der
Schenkung durch die Lieferung und den Einbau der Türen und Schränke und mit
der Annahme der Beklagten anlässlich des Abendessens erhielt das ursprünglich
mangels Schriftlichkeit formungültige Schenkungsversprechen Gültigkeit. Auf-
grund dieses Beweisergebnisses erübrigen sich Ausführungen dazu und erscheint
es nicht als wesentlich, ob es sich beim Verhältnis zwischen den Parteien um ei-
nen Mäklervertrag im Sinne von Art. 412 ff. OR um eine Kommission im Sin-
ne von Art. 425 ff. OR gehandelt haben soll, wie die Berufungsklägerin behaup-
tet.Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nach diesen Ausführungen als recht-
mässig, womit die Berufung abzuweisen ist.
5. Die
Berufungsklägerin wird zufolge ihres Unterliegens kostenund
entschädigungspflichtig (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kosten des Berufungs-
verfahrens von Fr. 3'500.-- (zuzüglich Schreibgebühren) gehen demzufolge zu
Lasten der Berufungsklägerin. Da im vorliegenden Verfahren keine schwierigen
Rechtsfragen zu klären waren, erachtet das Kantonsgericht eine ausseramtliche
Entschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten in der Höhe von Fr. 3'000.--
(inkl. MWSt.) als angemessen.



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Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 3’500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 128.--, total somit Fr.
3'628.--, gehen zu Lasten der X. AG, welche Y. mit Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt.)
zu entschädigen hat.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta-
gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der
gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu-
lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und
das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin ad hoc:




Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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