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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-06-34: Kantonsgericht Graubünden

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat Berufung gegen einen Freispruch wegen Veruntreuung eingelegt. Die Beschuldigte soll Bargeld aus der Kasse einer Cafeteria genommen haben, was jedoch aufgrund fehlender Beweise nicht nachgewiesen werden konnte. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Beschuldigte freigesprochen und entschieden, dass die Kosten des Verfahrens von der Gerichtskasse übernommen werden. Der Anwalt der Beschuldigten wird mit CHF 2'000 aus der Gerichtskasse entschädigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-06-34

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-06-34
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-06-34 vom 04.09.2006 (GR)
Datum:04.09.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Gesellschaft; Berufung; Gesellschafter; Verlust; Kollektivgesellschaft; Geschäft; Regel; Auflösung; Vereinbarung; Regelung; Recht; Berufungsklägerin; Kanton; Ausscheiden; Forderung; Parteien; Bezirk; Urteil; Sinne; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Imboden; Geschäfts; Gesell-; Anspruch; Gesellschafters
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 180 OR ;Art. 181 OR ;Art. 19 ZPO ;Art. 218 ZPO ;Art. 219 ZPO ;Art. 223 ZPO ;Art. 224 ZPO ;Art. 45 ZPO ;Art. 546 OR ;Art. 552 OR ;Art. 568 OR ;Art. 576 OR ;Art. 577 OR ;Art. 578 OR ;Art. 579 OR ;Art. 580 OR ;Art. 87 ZPO ;
Referenz BGE:101 Ib 459; 75 I 274; 75 I 275; 93 II 254;
Kommentar:
Staehelin, Schweizer, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privat- recht, Art. 530; Art. 579 OR, 2002
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZF-06-34

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 4. September 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 06 34
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Rehli,
Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Hubert
Aktuarin ad hoc
Bäder Federspiel
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
der X., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et
oec. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 22. November 2005, mitgeteilt am 30.
März 2006, in Sachen des Z., Kläger und Berufungsbeklagter, gegen die Beklagte
und Berufungsklägerin,

betreffend Forderung,
hat sich ergeben:



2


A.
X. und Z. gründeten am 14. März 2000 mit Wirkung ab 1. April 2000
die Kollektivgesellschaft „A.“ mit dem Zweck der Führung eines gastronomischen
Betriebes. Die Kapitaleinlage je Gesellschafter betrug Fr. 5'000.--.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2003 kündigte X. den Gesellschaftsvertrag auf
Ende des Geschäftsjahres 2004. Gleichzeitig erklärte sie die Bereitschaft, den
Austritt aus der Gesellschaft im gegenseitigen Einvernehmen auch früher zu voll-
ziehen. Am 17. September 2003 schlossen X. und Z. folgende Vereinbarung:
„1. Die Auflösung der Kollektivgesellschaft A. erfolgt auf gegenseitiges In-
teresse per 31.12.03.
2.
Z. bezahlt das Darlehen von Fr. 230'000.00 an B., G., per 31.12.03.
3. Z. übernimmt alle Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft per
31.12.03.
4. Die Arbeitszeiten im A. für Z. sind festgelegt von Montag-Samstag von
6.00-8.00h.
5. Die Arbeitszeiten im A. für X. sind festgelegt von Montag-Donnerstag
von 8.00-11.30h, Samstag von 6.30-11.30h.
6.
Beide Parteien bemühen sich um ein angenehmes Arbeitsklima.“
Am 20. November 2003 unterzeichneten die Parteien die Handelsregister-
anmeldung mit der Auflösung der Kollektivgesellschaft infolge Ausscheidens der
Gesellschafterin X. und der Weiterführung des Geschäfts im Sinne von Art. 579
OR durch Z. als Einzelkaufmann.
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 7. Januar 2004 überführten X.
und Z. das in je hälftigem Miteigentum stehende selbständige und dauernde Bau-
recht Nr. I. an der Parzelle Nr. J., Plan Nr. 3, in H. ins Alleineigentum von Z.. Der
Kaufpreis von Fr. 217'000.-wurde vom Käufer Z. durch Übernahme von anteils-
mässigem Schuldkapital von Fr. 10'000.-sowie durch die Rückzahlung eines der
Verkäuferin X. von ihrer Mutter B. gewährten Darlehens im Betrag von Fr.
207'000.-getilgt.
Mit Schreiben vom 16. März 2004 liess Z. X. durch seinen Treuhänder C.
den Jahresabschluss 2003 der Kollektivgesellschaft A. zukommen. Darin wurde
ein Jahresverlust von Fr. 13'511.40 ausgewiesen, was unter Berücksichtigung des
Kapitalund Privatkontos sowie eines hälftigen Verlustanteils eine Schuld von X.
von Fr. 14'752.05 ergab. In der Folge liess X. den Jahresabschluss 2003 durch
das Revisionsund Treuhandbüro D. überprüfen. Dieses nahm verschiedene Ab-
änderungen vor und erstellte zwei Bilanzen per 31. Dezember 2003 bzw. zwei Er-



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folgsrechnungen für das Jahr 2003, die von unterschiedlichen Abschreibungen auf
dem Mobiliar ausgingen. Hierbei schloss die eine Jahresrechnung 2003 mit einem
Verlust in der Höhe von Fr. 451.60 und die andere mit einem Gewinn in der Höhe
von Fr. 12'548.40.
B.
Nachdem sich Z. und X. über den Jahresabschluss 2003 sowie allfäl-
lige daraus resultierende Forderungen nicht einigen konnten, machte Z. mit Ver-
mittlungsbegehren vom 30. Juli 2004 beim Kreispräsidenten Trins gegen X. eine
Forderungsklage anhängig. Am 1. September 2004 fand die Sühneverhandlung
statt. X. blieb dieser Verhandlung fern, da sie die Zuständigkeit des Kreispräsiden-
ten Trins bestritt. Am 2. September 2004 erstellte der Vermittler den folgenden
Leitschein:
„Klägerisches Rechtsbegehren
1. Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger einen Betrag von Fr.
14'752.05 zuzüglich 5 % Zins seit 1.1.2004 zu bezahlen.
2. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagt-
schaft.
Beklagtische Vernehmlassung
In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2004 bestreitet X. die Zuständigkeit
des Kreisamtes Trins für die Zivilklage. Sie ist deshalb nicht zur Sühnever-
handlung erschienen.“

Mit Prozesseingabe vom 21. September 2004 prosequierte Z. den Leit-
schein an das Bezirksgericht Imboden. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
„1. Das Bezirksgericht Imboden habe festzustellen, dass die örtliche Zu-
ständigkeit im Kreis Trins bzw. Bezirk Imboden gegeben ist.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger einen Betrag von Fr.
14'752.05 zuzüglich 5 % Zins seit 1.1.2004 zu bezahlen.
3. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagt-
schaft.“
X. stellte in ihrer Prozessantwort vom 8. November 2004 die folgenden
Rechtsbegehren:
„1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert-
steuer zu Lasten des Klägers.“
In seiner Stellungnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO vom 2. Dezem-
ber 2004 reduzierte der Kläger seinen Forderungsbetrag auf Fr. 13'660.55. Der
Bezirksgerichtspräsident Imboden wies diese Stellungnahme in der Beweisverfü-



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gung vom 13. Januar 2004 aus dem Recht, soweit sie nicht den Anforderungen
von Art. 87 Abs. 2 ZPO entsprach. Ebenso ordnete er eine Expertise betreffend
den Jahresabschluss 2003 an. Mit Verfügung vom 17. Juni 2005 wurde E. von der
Treuhandund Revisionsgesellschaft F. AG mit der Durchführung einer Expertise
über den Jahresabschluss 2003 der Kollektivgesellschaft A. betraut. In der Exper-
tise vom 29. Juli 2005 führte E. im Wesentlichen aus, per 31. Dezember 2003 re-
sultiere ein auf X. entfallendes negatives Eigenkapital in der Höhe von Fr.
14'660.55, welches als Schuld gegenüber Z. zu betrachten sei. Mit Stellungnahme
vom 9. August 2005 erklärte sich Z. mit dem Ergebnis der Expertise einverstanden
und erhöhte seine Forderung auf Fr. 14'660.55. X. beantragte mit Eingabe vom
27. September 2005 die Anordnung einer Oberexpertise bzw. eines Ergänzungs-
gutachtens. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten
Imboden vom 3. Oktober 2005 abgelehnt.
C.
Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Imboden fand am 22.
November 2005 statt. Mit Urteil vom 22. November 2005, mitgeteilt am 30. März
2006, erkannte das Bezirksgericht Imboden wie folgt:
„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflich-
tet, dem Kläger Fr. 13'660.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar
2004 zu bezahlen.

2.
Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus
-
einer Gerichtsgebühr von
Fr.
2’460.00
-
einer Schreibgebühr von
Fr.
715.00
- Barauslagen
von
Fr. 2'075.00
total somit
Fr.
5’250.00
gehen zu Lasten der Beklagten. Sie werden dem Kanton Graubünden
in Rechnung gestellt, zu dessen Lasten die unentgeltliche Rechtspfle-
ge gewährt wurde.

Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der Rechtsvertreter der Beklagten wird aufgefordert, innert 20 Tagen
seit Mitteilung dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Hono-
rarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Ent-
schädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

3. (Mitteilung).“
D.
Gegen dieses Urteil liess X. am 11. April 2006 die Berufung an das
Kantonsgericht von Graubünden erklären. Sie stellte die folgenden Rechtsbegeh-
ren:
„1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben.



5


2.
Die Klage sei abzuweisen.
3. Die Kosten des Kreisamtes Trins sowie des Bezirksgerichtes Imboden
seien dem Kläger und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welcher zu-
dem zu verpflichten sei, die Beklagte für das Verfahren vor erster In-
stanz aussergerichtlich mit CHF 4'000.--, nebst Mehrwertsteuer, zu
entschädigen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Kan-
tonsgericht zu Handen des Berufungsbeklagten.“
Am 20. April 2006 reichte Z. dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden zu
Handen des Kantonsgerichts ein Schreiben ein, in dem er festhielt, er erhebe ge-
gen die zivilrechtliche Berufung von X. Anschlussberufung. Hierbei beantragte er,
was folgt:
„1. Die Berufungsklage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. November 2005,
mitgeteilt am 30. März 2006, sei zu bestätigen.
3. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru-
fungsklägerin.“
Mit Verfügung vom 27. April 2006 ordnete der Kantonsgerichtspräsident
gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsver-
fahrens an. Am 7. Juni 2006 reichte die Berufungsklägerin X. ihre schriftliche Be-
rufungsbegründung ein. In seiner wiederum mit Anschlussberufung bezeichneten
Eingabe vom 29. Juni 2006 wiederholte und begründete der Berufungsbeklagte Z.
die im Schreiben vom 20. April 2006 aufgeführten Rechtsbegehren.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen in
den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.a.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitig-
keiten im Betrag von über Fr. 8'000.-kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung
Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbin-
dung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von
Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist
damit gegeben. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom
22. November 2005, mitgeteilt am 30. März 2006, wurde im Übrigen fristund
formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann.



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b.
Der Berufungsbeklagte Z. reichte am 20. April 2006 ein mit An-
schlussberufung betiteltes Schreiben ein, worin er die vollumfängliche Abweisung
der Berufung bzw. die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Die Ein-
gabe von Z. vom 29. Juni 2006 mit denselben Rechtsbegehren trägt ebenfalls den
Titel Anschlussberufung; im Text ist dagegen von einer Berufungsantwort die Re-
de. Da es sich bei den Vorbringen von Z. sowohl mit Blick auf die Anträge als auch
inhaltlich um eine Berufungsantwort handelt, wird seine Eingabe als solche und
nicht als Anschlussberufung entgegengenommen.
c.
Gegenstand der vom Kantonsgericht zu beurteilenden Berufung bil-
den Ansprüche von Z. aus der Auflösung der zwischen ihm und X. im Jahr 2000
gegründeten Kollektivgesellschaft.
2.a. Die
Berufungsklägerin X. bestreitet in der Berufung die Aktivlegitima-
tion des Berufungsbeklagten Z. für das Geltendmachen des Anspruchs auf einen
Verlustanteil. Dieser Anspruch stehe nicht Z., sondern der Gesellschaft zu, da die
Fortsetzung der Gesellschaft nach Art. 579 OR nicht als Auflösung der Gesell-
schaft gelte. Auch wenn die Gesellschaft nur noch aus einer Einzelperson beste-
he, hätte die Gesellschaft und nicht Z. die Klage einreichen müssen.
b.
Die Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in eine Einzelfirma nach
Art. 579 OR stellt einen Sonderfall der Auflösung der Gesellschaft dar, bei der das
Geschäft der Gesellschaft nicht liquidiert wird, sondern weiter besteht. Allerdings
existiert nur das Geschäft weiter, nicht auch die Gesellschaft. Im Bereich der Per-
sonengesellschaften gibt es keine Einmanngesellschaften (Werner von Steiger,
Schweizerisches Privatrecht VIII/1, Basel/Stuttgart 1976, S. 564). Eine Kollektiv-
gesellschaft muss nach Art. 552 OR aus mindestens zwei Personen bestehen, so
dass die Gesellschaft bei der Fortführung einer aus zwei Personen bestehenden
Kollektivgesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter aufgelöst wird (BGE
101 Ib 460; Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privat-
recht, Obligationenrecht II, Art. 530-1186 OR, 2. A., Basel 2002, N 1 zu Art. 579
OR). Art. 579 OR erlaubt es dem Verbleibenden, die Aktiven und Passiven der
Gesellschaft ohne Liquidation derart zu übernehmen, wie wenn die Gesellschaft
nach dem Ausscheiden der Übrigen fortbestehen würde. Es erfolgt eine Umwand-
lung des früheren Gesellschaftsvermögens in Alleinvermögen des nunmehrigen
Gesellschafters durch Anwachsung (vgl. zu Art. 579 OR sogleich Erwägung 3). In
diesem Sinne wächst dem fortführenden Gesellschafter auch der Anspruch auf
Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters an einem allfälligen Verlust an.



7


Dass der fortführende Gesellschafter zur Geltendmachung dieses Anspruchs be-
rechtigt ist, kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen in Erwägung 7.c.
des vorinstanzlichen Urteils bereits aus dem Wortlaut von Art. 579 OR abgeleitet
werden. Die genannte Bestimmung hält ausdrücklich fest, dass bei Auflösung ei-
ner aus nur zwei Personen bestehenden Kollektivgesellschaft der fortsetzende
Gesellschafter - und nicht die aufzulösende Gesellschaft - dem anderen Gesell-
schafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen auszurichten hat. Dem aus-
scheidenden Gesellschafter kommt folglich ein Anspruch gegenüber dem fortfüh-
renden Gesellschafter zu. Umgekehrt kommt dem fortführenden Gesellschafter -
und nicht der aufzulösenden Gesellschaft ein Anspruch gegenüber dem aus-
scheidenden Gesellschafter auf Beteiligung am Verlust zu. Die Legitimation zur
entsprechenden Klage kommt daher zweifelsfrei dem das Geschäft fortsetzenden
Gesellschafter, also Z., zu.
Wenn die Berufungsklägerin festhält, dass die Fortsetzung der Gesellschaft
im Sinne von Art. 579 OR nicht als Auflösung der Gesellschaft gilt, so trifft dies zu,
allerdings nur, was die Frage der Haftung bzw. Belangbarkeit eines ausscheiden-
den Gesellschafters nach Art. 568 Abs. 3 OR betrifft. Die Gesellschaft als solche
wird aufgelöst, wenn nur zwei Gesellschafter vorhanden waren und einer von
ihnen ausscheidet; dieses Ausscheiden gilt aber nicht als Auflösung im Sinne von
Art. 568 Abs. 3 OR, weil, wie oben erwähnt, das Geschäft fortgesetzt wird (BGE
101 Ib 460 f.; Staehelin, a.a.O., N 2 zu Art. 579 OR). Im Weiteren trifft es zwar
ebenfalls zu, dass in der von der Berufungsklägerin zitierten Literaturstelle
(Staehelin, a.a.O., N 7 zu Art. 180 OR) festgehalten wird, bei einem Verlust stehe
der Gesellschaft und nicht den einzelnen Gesellschaftern gegenüber dem Aus-
scheidenden eine Forderung zu. Allerdings betrifft dies was bereits dem Wortlaut
zu entnehmen ist - den Fall, in dem die Gesellschaft fortbesteht, weil sich daran
noch mindestens zwei Gesellschafter beteiligen.
In diesem Sinne sind die Einwände der Berufungsklägerin unbegründet und
der Berufungsbeklagte ist aktivlegitimiert, den Anspruch auf Verlusttragung ge-
genüber der Berufungsklägerin geltend zu machen.
Ob und in welchem Umfang dem Berufungsbeklagten gegenüber der Beru-
fungsklägerin Ansprüche aus der Auflösung der Kollektivgesellschaft zustehen, ist
im Folgenden zu prüfen.



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3.a. Für die Auflösung einer Kollektivgesellschaft gelten nach Art. 574
Abs. 1 OR grundsätzlich die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft (Art.
545-546 OR), sofern sich aus den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft
nichts anderes ergibt. Eine einfache Gesellschaft wird unter anderem durch ge-
genseitige Übereinkunft (Art. 545 Ziff. 4 OR) durch Kündigung eines Gesell-
schafters (Art. 545 Ziff. 6 OR, Art. 546 OR) aufgelöst. Sind die Gesellschafter vor
der Auflösung einer Kollektivgesellschaft übereingekommen, dass die Gesellschaft
trotz des Ausscheidens eines mehrerer Gesellschafter unter den übrigen
fortgesetzt werden soll, so endet sie nur für die Ausscheidenden; im Übrigen be-
steht sie mit allen bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort (Art. 576 OR).
Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, kann der verbleibende Gesellschafter
nach Art. 579 OR das Geschäft fortsetzen und dem ausscheidenden Gesellschaf-
ter seinen Anteil am Geschäftsvermögen ausrichten. Eine solche Fortsetzung ist
nicht nur statthaft in den Fällen der Ausschliessung des einen Gesellschafters
durch das Gericht aus wichtigem Grund gemäss Art. 577 OR und des Ausschei-
dens eines Gesellschafters infolge Konkurses gemäss Art. 578 OR, auf die sich
Art. 579 OR in erster Linie bezieht, sondern auch auf Grund einer von den Gesell-
schaftern schon im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen erst nachträglich,
während der Dauer der Gesellschaft getroffenen Vereinbarung. Dieser Fall ist im
Hinblick auf den gesetzgeberischen Grund der Fortsetzungsmöglichkeit den bei-
den andern durchaus gleichzusetzen (BGE 75 I 274 f.).
Bei einer solchen Fortsetzung des Geschäfts durch den einen Teilhaber
findet keine Liquidation statt. Diese soll vielmehr gerade wegen der ihr anhaften-
den nachteiligen Folge der Unterbrechung der wirtschaftlichen und rechtlichen
Kontinuität vermieden werden. Obwohl die Gesellschaft aufgelöst wird - da eine
Kollektivgesellschaft nach Art. 552 OR aus mindestens zwei Personen bestehen
muss erlaubt es Art. 579 OR dem Verbleibenden, die Aktiven und Passiven der
Gesellschaft ohne Liquidation derart zu übernehmen, wie wenn die Gesellschaft
nach dem Ausscheiden der Übrigen fortbestehen würde. Es erfolgt eine Umwand-
lung des früheren Gesellschaftsvermögens in Alleinvermögen des nunmehrigen
Gesellschafters durch Anwachsung. Der das Geschäft gemäss Art. 579 OR Fort-
setzende erwirbt das Gesellschaftsvermögen nicht neu, sondern es verbleibt ihm,
d.h. es geht ohne weiteres in sein Alleinvermögen über. Gesamteigentum wird
durch Anwachsen Alleineigentum des Verbleibenden (BGE 101 Ib 459 f.; BGE 75 I
274 f.; Staehelin, a.a.O., N 1 f. zu Art. 579 OR; Arthur Meier-Hayoz/Peter Forst-
moser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. A., Bern 2004, § 13 Nr. 84).
Grundsätzlich steht es den Parteien frei, ob sie den eben dargelegten Weg der



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Anwachsung nach Art. 579 OR, denjenigen der Singularzession durch Übernahme
von Aktiven und Passiven nach Art. 181 OR denjenigen der Universalsuk-
zession nach Art. 69 ff. FusG wählen wollen. Äussern sich die Parteien nicht klar
darüber, ob eine Anwachsung nach Art. 579 OR eine Singularsukzession
nach Art. 181 OR erfolgen soll, besteht eine Vermutung für Anwachsung, selbst
wenn im Vertrag von Übernahme der Aktiven und Passiven gesprochen wird, so-
fern das Ausscheiden eines Gesellschafters und die Fortsetzung des Geschäfts
durch den anderen beabsichtigt ist (BGE 75 I 275; Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art.
579 OR; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 13 Nr. 83 f.). Eine Vermögensüber-
tragung nach Art. 69 ff. FusG auf den das Geschäft nach der Auflösung der Ge-
sellschaft fortführenden Gesellschafter erfordert einen schriftlichen Übertragungs-
vertrag nach Art. 71 FusG (Flavio Romerio, Basler Kommentar zum Fusionsge-
setz, Basel 2005, N 8 zu Art. 55 FusG).
Die gesellschaftsvertraglichen Beziehungen entfallen auch bei der liquidati-
onslosen Beendigung nicht mit dem Eintritt des Auflösungsgrundes, sondern be-
stehen weiter, bis der ausscheidende Gesellschafter vollständig befriedigt ist (BGE
97 II 230 ff.; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 13 Nr. 85).
b.
Im vorliegenden Fall hält Art. 9 des Gesellschaftsvertrags vom 14.
März 2000 fest, dass ein Gesellschafter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft
ausscheiden kann, und dass der verbleibende Gesellschafter die Gesellschaft als
Einzelfirma fortsetzen durch Aufnahme eines mehrerer neuer Gesell-
schafter die bestehende Gesellschaft weiterführen kann.
In diesem Sinne kündigte X. mit Schreiben vom 17. Juli 2003 den Gesell-
schaftsvertrag auf Ende des Geschäftsjahres 2004. Gleichzeitig erklärte sie die
Bereitschaft, den Austritt aus der Gesellschaft im gegenseitigen Einvernehmen
auch früher zu vollziehen. In der Vereinbarung vom 17. September 2003 kamen X.
und Z. überein, die Kollektivgesellschaft bereits per 31. Dezember 2003 aufzulö-
sen. Nach Ziffer 3 der genannten Vereinbarung übernahm Z. alle Aktiven und
Passiven der Kollektivgesellschaft per 31. Dezember 2003. Aus dieser zwischen
den Parteien getroffenen Übereinkunft sowie dem Handelsregisterauszug vom 2.
Dezember 2003 geht klar hervor, dass Z. das Geschäft im Sinne von Art. 579 OR
als Einzelkaufmann weiterführen sollte (vgl. bekl. act. 1, kläg. act. 4). Die Parteien
beabsichtigten, dass die Gesellschafterin X. aus der Kollektivgesellschaft A. aus-
scheidet und der Gesellschafter Z. das Geschäft fortsetzt. Daran ändert nichts,



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dass in der Vereinbarung vom 17. September 2003 von der Übernahme der Akti-
ven und Passiven gesprochen wird. Aufgrund des einleitend Ausgeführten liegt
weder eine Singularzession nach Art. 181 OR vor - da ohne explizite Regelung
die Vermutung der Anwachsung gilt - noch eine Vermögensübertragung nach Art.
69 ff. FusG fehlt es doch an einem entsprechenden Übertragungsvertrag.
4.a.
Bei einer Fortsetzung des Geschäfts nach Art. 579 OR wird der aus-
scheidende Gesellschafter nach denselben Grundsätzen abgefunden, die für das
Ausscheiden aus einer fortbestehenden Gesellschaft gelten (Art. 580 OR; BGE
101 Ib 460). Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird
durch Übereinkunft festgesetzt (Art. 580 Abs. 1 OR). Enthält der Gesellschaftsver-
trag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so
setzt das Gericht den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesell-
schaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des aus-
scheidenden Gesellschafters fest (Art. 580 Abs. 2 OR).
Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung, die
grundsätzlich nicht nach dem Liquidationswert des Gesellschaftsvermögens zu
bemessen ist, sondern nach dem in der Regel höheren Fortsetzungswert. Das
Gesellschaftsvermögen ist daher aufgrund einer Fortführungsbilanz auf das Aus-
scheidungsdatum hin zu bewerten. Der ausscheidende Gesellschafter soll davon
profitieren, dass das Geschäft als Ganzes weitergeführt wird, und dass unter die-
sen Umständen die einzelnen Aktiven für das Unternehmen einen höheren Wert
haben, als wenn sie einzeln an Dritte verkauft würden. Die stillen Reserven und
der Goodwill sind zu aktivieren (BGE 93 II 254 f.; Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 180
OR; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 13 Nr. 88).
Schliesst die Bilanz mit einem Verlust ab, was auch der Fall ist, wenn die
Einlagen nicht mehr gedeckt sind, hat sich der Ausscheidende daran im Verhältnis
seiner bisherigen Verlusttragung zu beteiligen. Dementsprechend reduziert sich
seine Forderung auf Rückerstattung der Einlagen. Übersteigt der Verlustanteil die
geleistete Einlage, steht der Gesellschaft gegenüber dem Ausscheidenden eine
Forderung im entsprechenden Umfang zu (Staehelin, a.a.O., N 7 zu Art. 580 OR).
b.
Die Berufungsklägerin macht in der Berufung geltend, die Parteien
hätten sich in der Vereinbarung vom 17. September 2003 darauf geeinigt, dass
der Berufungsbeklagte alle Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft per 31.
Dezember 2003 übernehme. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben habe



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sie davon ausgehen dürfen, dass sich die Parteien damit als vollständig auseinan-
dergesetzt betrachteten, dass sie zumindest aber nicht noch für einen allfälligen
Verlust der Gesellschaft bis 31. Dezember 2003 einzustehen habe. Auch im Ge-
sellschaftsvertrag sei nirgends von einer Beteiligung des ausscheidenden Gesell-
schafters an einem allfälligen Verlust die Rede.
Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Vereinbarung vom 17. September
2003 tatsächlich eine Regelung per Saldo aller Ansprüche in dem von der Beru-
fungsklägerin geltend gemachten Sinn enthält. Ist dies zu bejahen, wäre die Klage
von Z. abzuweisen. Ist dies zu verneinen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, in
welcher Art und Weise die Gewinnund Verlustbeteiligung nach vertraglicher bzw.
subsidiärer gesetzlicher Regelung zu handhaben ist und wie die Abfindungsbilanz
per 31. Dezember 2003 tatsächlich ausfällt.
5.a. Die
Vereinbarung
vom
17. September 2003 regelt in Ziffer 1 die Auf-
lösung der Kollektivgesellschaft A. per 31. Dezember 2003 und hält in Ziffer 3 fest,
dass Z. alle Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft per 31. Dezember
2003 übernimmt. Wie in Erwägung 3.b. dargelegt, beabsichtigten die Parteien mit
dieser Regelung, dass Z. das Geschäft im Sinne von Art. 579 OR als Einzelkauf-
mann fortsetzt und hierbei durch Anwachsung Vermögenswerte in sein Alleinei-
gentum überführt und Schulden gegenüber Dritten von ihm übernommen werden.
Betrachtet man den Wortlaut der Vereinbarung, findet sich darin keine Bestim-
mung, die die Regelung in Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages über die gleichmäs-
sige Beteiligung der Gesellschafter an Gewinn und Verlust des laufenden Ge-
schäftsjahres aufhebt. Ebenso wenig liegt aufgrund des Wortlauts eine definitive
Regelung der gegenseitigen Ansprüche aus der Auflösung der Kollektivgesell-
schaft als Folge des Ausscheidens von X. vor. Vielmehr bezieht sich die Formulie-
rung, dass Z. alle Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft übernimmt, wie
bereits erwähnt, einzig auf die in Art. 579 OR beschriebene Fortsetzung des Ge-
schäfts durch denselben. Genauso wenig wie diesem Text somit ein Verzicht von
X. auf eine Abfindung zu entnehmen ist, liegt darin ein Verzicht von Z. auf eine
Beteiligung am Verlust. Wäre solches beabsichtigt gewesen, hätte dies - da es
sich um eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende Regelung handelt explizit
festgehalten werden müssen.
Auch eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Vereinbarung
vom 17. September 2003 führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Parteien Mitte September 2003



12


nicht die sofortige Auflösung der Kollektivgesellschaft, sondern die gemeinsame
Fortführung des Geschäfts bis Ende des Jahres beschlossen. Wie sich das Ge-
schäftsjahr 2003 noch entwickeln würde, war für die Parteien zu diesem Zeitpunkt
noch nicht voraussehbar, konnte aber von beiden zu einem gewissen Teil noch
mitbestimmt werden. Wie im vorinstanzlichen Urteil zurecht festgehalten wird,
konnten sich die Parteien im September 2003 entsprechend noch nicht im Klaren
sein, welche Voroder Nachteile sie mit einer allfälligen Saldoklausel in Kauf
nehmen würden, so dass eine definitive Regelung in diesem Zeitpunkt gar keinen
Sinn gemacht hätte.
Zusammenfassend ergeben sich aus der Vereinbarung vom 17. September
2003 keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für den Abschluss einer Saldover-
einbarung in dem von der Berufungsklägerin geltend gemachten Sinn. Im Zeit-
punkt der Vereinbarung konnten und wollten sich die Parteien weder über den
Jahresabschluss 2003 noch über den Abfindungsanspruch von X. bzw. deren Be-
teiligung an einem Verlust einigen, sondern nur über die Zukunft des Geschäftes
ab Januar 2004 im Sinne einer Fortführung desselben durch Z. nach Art. 579 OR.
Bis Ende des Jahres 2003 sollte das Geschäft in der Folge noch fortgesetzt und
erst bei Vorliegen des Jahresabschlusses über einen allfälligen Abfindungsan-
spruch von X. über deren Anteil am Verlust abgerechnet werden.
b.
X. bringt in ihrer Berufung im Weiteren vor, die Vereinbarung vom 17.
September 2003 dürfe nicht für sich allein betrachtet werden. Im Jahr 2003 habe
sie sich von Z. nicht nur geschäftlich, sondern auch privat getrennt. In diesem Sin-
ne sei sowohl die Kollektivgesellschaft A. aufgelöst worden als auch das Miteigen-
tumsverhältnis an der Baurechtsparzelle Nr. D I. in H.. Diese beiden Vorgänge
seien als Gesamtheit zu betrachten. Z. habe den hälftigen Miteigentumsanteil am
Baurechtsblatt für Fr. 217'000.-von X. übernommen. Bei dieser Summe handle
es sich zwar nicht um einen zu tiefen, aber dennoch um einen tiefen Kaufpreis. X.
sei klar der Ansicht gewesen, dass sie mit Abschluss dieses Kaufvertrages vom 7.
Januar 2004 mit ihrem ehemaligen Lebensund Geschäftspartner Z. in sämtlichen
Belangen vollständig auseinandergesetzt sei. Wäre damals auch nur ansatzweise
davon die Rede gewesen, Z. habe gegen sie noch eine Forderung aus der Auflö-
sung der Kollektivgesellschaft, hätte sie den Kaufvertrag niemals zu diesem tiefen
Kaufpreis unterzeichnet. Es gehe nicht an, dass der Kaufpreis praktisch nochmals
reduziert werde, indem Z. eine Forderung aus der Auflösung der Kollektivgesell-
schaft geltend mache. Sehe man diese Verträge im Zusammenhang, so sei klar,
dass Z. gegenüber X. keine Forderungen mehr habe.



13


Dieser Argumentation kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Mit
öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 7. Januar 2004 verkaufte X. ihren Mitei-
gentumsanteil am selbständigen und dauernden Baurecht Nr. I. an der Parzelle
Nr. J. in H. für den Preis von Fr. 217'000.-an Z.. Anhaltspunkte für eine Verbin-
dung der Vereinbarung vom 17. September 2003 über die Auflösung der Kollek-
tivgesellschaft mit diesem Kaufvertrag im Sinne einer Aufrechnung des Verlustes
durch einen geringen Kaufpreis für den Miteigentumsanteil sind nicht ersichtlich.
Zunächst ist festzuhalten, dass die vorhandenen Akten keine Beurteilung der Fra-
ge zulassen, ob der vereinbarte Kaufpreis tatsächlich tief ist. Dies lässt sich ent-
gegen der Ansicht der Berufungsklägerin auch nicht daraus ableiten, dass der
Grundbuchbeamte eine Vertragsklausel, in der die Parteien ausdrücklich bestäti-
gen mussten, dass der Kaufpreis dem Parteiwillen und den effektiven Verhältnis-
sen entspricht, in den Kaufvertrag aufnahm. Dabei handelt es sich um eine Klau-
sel allgemeiner Natur, die sich in vielen Grundstückkaufverträgen findet und der
Vereinbarung von verdeckten Kaufpreiszahlungen entgegenwirken soll. Im Weite-
ren ist dem Kaufvertrag keine Regelung zu entnehmen, die sich auf die Fortset-
zung der Kollektivgesellschaft durch Z. als Einzelfirma beziehen würde. Ein Zu-
sammenhang ergibt sich auch daraus nicht, dass Z. einen Teil des Kaufpreises
nicht an X., sondern zwecks Rückzahlung eines Darlehens an deren Mutter über-
wies. Zwar verpflichtete sich Z. in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 17. September
2003 zur Rückzahlung dieses Darlehens an die Mutter der Berufungsklägerin und
erfüllte einen Teil dieser Verpflichtung durch die erwähnte Überweisung. Ein Zu-
sammenhang mit einer Regelung über Abfindungsansprüche über eine Ver-
lusttragung aufgrund der Auflösung der Kollektivgesellschaft kann daraus aber
nicht hergestellt werden.
c.
Auch der Umstand, dass die Vereinbarung vom 17. September 2003
keine Regeln enthält, wie Mobiliar und Inventar per Ende 2003 zu bewerten sind,
stellt entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin kein Indiz dafür dar, dass sich
die Parteien mit dieser Vereinbarung als vollständig auseinandergesetzt betrachte-
ten. Eine solche Regelung erweist sich nicht als notwendig, da in Lehre und
Rechtsprechung unbestritten ist, dass das Gesellschaftsvermögen in Anwen-
dung der allgemeinen buchhalterischen Grundsätze aufgrund einer Fortfüh-
rungsbilanz auf das Ausscheidungsdatum hin zu bewerten ist (vgl. Erwägung
4.a.). Folglich können aus dem Fehlen einer derartigen Regelung auch keine
Schlüsse gezogen werden.



14


6.a. Beinhaltet die Vereinbarung vom 17. September 2003 keine ab-
schliessende Regelung der sich infolge Auflösung der Kollektivgesellschaft erge-
benden Ansprüche, weder was die Gewinnbzw. Verlusttragung hinsichtlich der
Jahresrechnung 2003 noch was eine Abfindung an X. bzw. deren Beteiligung am
Verlust betrifft, so sind diese Fragen aufgrund der Bestimmungen des Gesell-
schaftsvertrages bzw. der subsidiären gesetzlichen Regelung zu entscheiden.
Im Gesellschaftsvertrag vom 14. März 2000 wurde für den Fall der Fortfüh-
rung des Geschäfts durch einen Gesellschafter als Einzelfirma geregelt, dass der
Kapitalanspruch des ausscheidenden Gesellschafters dem Kapitalguthaben laut
aktualisierter Bilanz, dem Saldo von allfälligen Darlehenskonti sowie einem Anteil
an den stillen Reserven nach Massgabe des auf das betreffende Datum hin er-
stellten Jahresabschlusses entspricht (Art. 9). Für den Fall, dass die Abfindungsbi-
lanz mit einem Verlust abschliesst, sieht der Gesellschaftsvertrag keine explizite
Regelung vor. Für die Gewinnund Verlusttragung während der jeweiligen Ge-
schäftsjahre wurde in Art. 6 des Gesellschaftsvertrages geregelt, dass die Gesell-
schafter an einem allfälligen Gewinn bzw. Verlust gleichmässig beteiligt sind. Ein
Anspruch auf Auszahlung von Gewinnanteilen bestand indes erst nach Feststel-
lung des Gewinns und wenn allfällig durch Verluste verminderte Kapitaleinlagen
wieder auf ihren ursprünglichen Stand gebracht wurden. Bereits aus dieser Rege-
lung zum Jahresgewinn bzw. Jahresverlust kann geschlossen werden, dass im
Falle eines negativen Eigenkapitalkontos bei Auflösung der Kollektivgesellschaft
kein Abfindungsanspruch besteht, sondern vom betreffenden Gesellschafter zu-
erst einmal das Kapitalkonto auszugleichen ist. Somit hat der fortführende Gesell-
schafter eine Schuld bzw. ein negatives Eigenkapitalkonto des anderen bei Auflö-
sung der Kollektivgesellschaft nicht einfach zu übernehmen. Der Gesellschaftsver-
trag verweist zudem in Ziffer 11 ergänzend auf die einschlägigen Bestimmungen
des Schweizerischen Obligationenrechts. Wie in Erwägung 4.a. zu Art. 580 OR
ausgeführt wurde, hat sich der ausscheidende Gesellschafter, wenn die Bilanz mit
einem Verlust abschliesst, daran im Verhältnis seiner bisherigen Verlusttragung zu
beteiligen. Seine Forderung auf Rückerstattung der Einlagen reduziert sich ent-
sprechend. Übersteigt der Verlustanteil die geleistete Einlage, steht der Gesell-
schaft bzw. vorliegend dem fortführenden Gesellschafter gegenüber dem Aus-
scheidenden eine Forderung im entsprechenden Umfang zu. In diesem Sinn se-
hen sowohl die vertragliche wie auch die gesetzliche Regelung eine hälftige Ver-
lusttragung vor.



15


Dass der Gesellschaftsvertrag keine explizite Regelung über die Verlusttra-
gung beim Ausscheiden eines Gesellschafters enthält, bedeutet somit entgegen
der Ansicht der Berufungsklägerin nicht, dass eine solche ausgeschlossen ist, ins-
besondere im Hinblick auf die im Vertrag enthaltene Regelung der Gewinnbzw.
Verlusttragung für die laufenden Geschäftsjahre sowie den ergänzenden Hinweis
auf das OR. Vielmehr hätte ein Ausschluss der Verlustbeteiligung wäre solches
beabsichtigt gewesen explizit vereinbart werden müssen. In diesem Sinne hat
sich X. hälftig am Verlust der Kollektivgesellschaft A. + Co. zu beteiligen.
b.aa. Die vom Treuhandbüro Danuser im Auftrag von Z. erstellte Jahres-
rechnung 2003 schloss mit einem Jahresverlust von Fr. 13'511.40. Die Ermittlung
des Eigenkapitals von X. ergab in der Folge unter Berücksichtigung des Kapital-
kontos von Fr. 5'783.65, des Privatkontos von Fr. -13'780.-sowie des hälftigen
Anteils am Jahresverlust von Fr. -6'755.70 eine Schuld von X. von Fr. 14'752.05
(kläg. act. 6). Die eine der vom Treuhandund Revisionsbüro D. im Auftrag von X.
erstellte Bilanz per 31. Dezember 2003 ergab einen Jahresverlust von Fr. 451.60.
Dieses Treuhandbüro ermittelte unter Berücksichtigung eines Darlehens von Fr.
23'000.--, des Kapitalkontos von Fr. 5'783.65, des Privatkontos von Fr. -714.40
sowie des hälftigen Anteils am Jahresverlust von Fr. -225.80 ein Eigenkapital von
X. von Fr. 27'843.45 (bekl. act. 5). Der von der Vorinstanz beauftragte Experte
nahm diese von X. eingereichte Bilanz als Ausgangspunkt und vollzog daran ver-
schiedene Korrekturen. Die Expertise vom 29. Juli 2005 führte schliesslich zum
Ergebnis, dass ein auf X. entfallendes negatives Eigenkapital von Fr. 14'660.55
vorliegt.
bb.
X. rügt in ihrer Berufung in erster Linie die Bewertung des Mobiliars,
für das der Experte einen Wert von Fr. 68'000.-einsetzte. Der Experte habe vom
Buchwert die steuerlich zulässigen Abschreibungen vorgenommen. Bei der Fest-
legung des Anspruchs des ausscheidenden Gesellschafters sei indes nicht dieser
Wert, sondern der Fortführungswert massgebend. Dass der Experte das Inventar
selbst eingesehen und den Fortführungswert summarisch geschätzt habe, sei ent-
gegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht zutreffend. Er habe ledig-
lich die Inventarliste Mobiliar 2003 eingesehen, das Inventar und Mobiliar selbst
aber nicht besichtigt, sondern den Wert nur anhand der Buchhaltungsunterlagen
ermittelt, was schon im Ansatz falsch sei, zumal Anschaffungsdaten und Detail-
rechnungen fehlten. Überdies hätten die stillen Reserven und der Goodwill akti-
viert werden müssen.



16


Der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag auf das Einholen einer
Oberexpertise bzw. eines Ergänzungsgutachtens wurde in der Berufung nicht
wiederholt, so dass das Kantonsgericht darüber nicht zu entscheiden hat.
cc.
Nach Ansicht des Kantonsgerichts bietet die Bewertung des Inven-
tars zu keinen Beanstandungen Anlass. E. hielt in der Expertise vom 29. Juli 2005
ausdrücklich fest, dass die Bewertung des Mobiliars zu Fortführungswerten vorge-
nommen worden sei und die stillen Reserven darin enthalten seien. Der auf der
Basis der Anlagekosten ermittelte Restwert von Fr. 68'000.-per 31. Dezember
2003 sei in dieser Höhe im Sinne eines Fortführungswerts als Obergrenze zu be-
trachten. Ein Liquidationswert würde tiefer ausfallen, sei vorliegend aber nicht be-
rücksichtigt. Das Vorhandensein von Goodwill wurde vorliegend weder substan-
ziert behauptet noch nachgewiesen. In diesem Sinn erweisen sich die Rügen der
Berufungsklägerin zum Fortführungswert, den stillen Reserven und dem Goodwill
als unbegründet. Zutreffend ist, dass auf eine eigentliche Inventarbewertung per
31. Dezember 2003 verzichtet und dessen Wert anhand der Buchhaltungsunterla-
gen ermittelt wurde. Die vom Experten vorgenommene summarische Ermittlung
des kalkulatorischen Restwerts des Anlagevermögens per 31. Dezember 2003 auf
der Basis der Anlagewerte erscheint indes nachvollziehbar. Immerhin stützte sich
der Experte auf die früher angefallenen, historischen Anschaffungskosten, was
eine zuverlässigere Schätzung ermöglicht als das Abstützen auf die von X. einge-
reichte Inventarliste 2003; diese enthält weder Anschaffungsdaten noch Detail-
rechnungen für die Überprüfung der berücksichtigten Preise. Die Abschreibungen
von jährlich 12.5 % erscheinen moderat. Insgesamt ist der vom Experten ge-
schätzte Wert von Fr. 68'000.-- nicht zu beanstanden. Zudem bestehen auch kei-
ne Anhaltspunkte, dass die Expertise in anderen Punkten nicht korrekt ist. Auszu-
gehen ist somit von einem Verlustanteil von X. in der Höhe von insgesamt auf Fr.
14'660.55.
c.
Der Abfindungsanspruch entsteht im Moment des Ausscheidens und
wird sofort fällig, selbst wenn die Höhe noch nicht feststeht. Ab diesem Datum ist
er zu verzinsen, mangels abweichender Vereinbarung mit 5 % (Staehelin, a.a.O.,
N 3 zu Art. 580 OR). Wie die Abfindungsforderung wird auch die Forderung auf
Verlustbeteiligung im Zeitpunkt des Ausscheidens fällig (Von Steiger, a.a.O., S.
419). In diesem Sinn wurde die Ausgleichsforderung gegenüber der Berufungs-
klägerin mit deren Ausscheiden aus der Kollektivgesellschaft per 31. Dezember
2003 fällig, so dass der entsprechende Betrag ab 1. Januar 2004 mit 5 % zu ver-
zinsen ist.



17


d.
Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Be-
zirksgericht zu Recht zum Schluss kam, dass X. Z. ihren Verlustanteil von Fr.
14'660.55 im geltend gemachten Forderungsumfang von Fr. 13'660.55 zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2004 abzugelten hat. Die Berufung ist somit voll-
umfänglich abzuweisen.
7.a.
Im Berufungsverfahren gelangen gemäss Art. 223 ZPO grundsätzlich
die Vorschriften über das Verfahren vor Bezirksgericht zu Anwendung. Dies gilt
auch für die Kostenverteilung, so dass die Regelung von Art. 122 ZPO zum Tra-
gen kommt. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem Zivilverfahren unter-
liegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens ver-
pflichtet. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsie-
genden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten
zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
b.
Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, gehen die Kosten
des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin X.. Diese hatte dem
Kantonsgerichtspräsidenten für das Verfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, welches mit Verfügung vom 8. Juni 2006
gutgeheissen wurde. Die der Berufungsklägerin auferlegten amtlichen Kosten des
Berufungsverfahrens sowie die Kosten ihrer Rechtsvertretung sind somit dem
Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung
der geleisteten Kostenhilfen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO.
Da der Berufungsbeklagte Z. seine Sache vor Schranken selbst vertreten
und keinen Rechtsbeistand beigezogen hat, besteht kein Anspruch auf Entschädi-
gung der ausseramtlichen Aufwendungen.



18


Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'285.-- (Gerichtsgebühr Fr.
3'000.--, Schreibgebühren Fr. 285.--) gehen zu Lasten der Berufungskläge-
rin und werden dem Kanton Graubünden unter dem Vorbehalt des Rückfor-
derungsrechts nach 45 Abs. 2 ZPO in Rechnung gestellt.
3. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin ad hoc:



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