E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-05-59: Kantonsgericht Graubünden

Y. klagte Z. auf ausstehenden Lohn und weitere Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis. Das Bezirksgericht entschied zugunsten von Y. und verpflichtete Z. zur Zahlung von Fr. 8110.45. Z. legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 3175.00 wurden Z. auferlegt. Die unterlegene Partei ist männlich (d) und heisst Z.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-05-59

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-05-59
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-05-59 vom 15.11.2005 (GR)
Datum:15.11.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Arbeitsvertrag
Schlagwörter : Arbeit; Bezirk; Bezirksgericht; Berufung; /Davos; Recht; Prättigau/Davos; Urteil; Arbeitnehmer; Beweis; Kanton; Kantons; Kantonsgericht; Zivilkammer; Kantonsgerichtes; Arbeitgeber; Gericht; Ferien; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Prät-; Forderung; Zusammenhang; Engadin; Klage; Arbeitnehmers; Berufungsverfahren; ändig
Rechtsnorm:Art. 112 ZPO ;Art. 19 ZPO ;Art. 218 ZPO ;Art. 337c OR ;Art. 337d OR ;Art. 343 OR ;Art. 359 OR ;Art. 98 ZPO ;
Referenz BGE:112 Ia 369; 115 II 30;
Kommentar:
-, Praxis Art. 319-362 OR, Art. 337 OR, 2006
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZF-05-59

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 15. November 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 05 59

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Sutter-Ambühl,
Tomaschett-Murer, Vital und Hubert
Aktuar Engler
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des Z., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Erich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes P r ä t t i g a u / D a v o s vom 30. Juni 2005, mitge-
teilt am 9. August 2005, in Sachen des Y., Kläger und Berufungsbeklagter, ver-
treten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Post-
fach 26, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger,
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,
hat sich ergeben:



2


A.
Y., der ab dem 27. April 1998 beim Kaminbauer Z. in X. angestellt
war, kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 29. Februar 2004. Es gelang ihm
dann aber nicht, sich mit dem Arbeitgeber über die Forderungen zu einigen, die
ihm seiner Meinung nach aus dem Arbeitsvertrag noch zustehen würden.
Im Einzelnen geht es um die folgenden Ansprüche: den Lohn für den Mo-
nat Februar 2004, den Anteil am 13. Monatslohn für Januar und Februar 2004,
die Abgeltung nicht bezogener Ferien, die Ausgleichung ungerechtfertigter Ab-
züge bei der Arbeitszeit in Zusammenhang mit Fahrten ins Engadin sowie um
die Entschädigung für das Leisten von Pikettdienst.
B.
Am 27. September 2004 machte Y. beim Kreispräsidenten X. als
Vermittler eine entsprechende, gegen Z. gerichtete Forderungsklage anhängig.
Laut dem Leitschein vom 09. Dezember 2004 hatte er an der Sühneverhandlung
vom 05. November 2004 die folgenden Anträge gestellt:
„1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 14'255.35, samt
Zins ab 01. März 2004, zu bezahlen.
2. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des
Beklagten.“
C.
Mit Prozesseingabe vom 29. Dezember 2004 unterbreitete Y. die
Streitsache dem Bezirksgericht Prättigau/Davos, wobei er an seinen Rechtsbe-
gehren gemäss Leitschein festhielt. Er präzisierte lediglich, dass der Satz des
geforderten Verzugszinses 5 % betrage.
Z. reichte keine Prozessantwort ein.
D.
Mit Urteil vom 30. Juni 2005, mitgeteilt am 09. August 2005, er-
kannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos:
„1. Die Klage des Y. gegen Z. wird teilweise gutgeheissen und Z. wird
verpflichtet, Y. netto Fr. 8110.45, zuzüglich 5 % Zins seit 1. März
2004, zu bezahlen.

2. Die Kosten des Kreisamtes X. in Höhe von Fr. 155.00 gehen zulas-
ten der Kreiskasse X.. Die Kosten des Bezirksgerichtes Prät-
tigau/Davos, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2500.00,
Schreibgebühren von Fr. 575.00, Barauslagen von Fr. 100.00, total
somit Fr. 3175.00, gehen zulasten der Bezirksgerichtskasse Prät-
tigau/Davos.




3


3. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. Mitteilung an: .“
E. Hiergegen
liess
Z.
am 27. August 2005 Berufung an die Zivilkam-
mer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren:
„1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 30. Juni 2005,
mitgeteilt am 9. August 2005, sei aufzuheben.
2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung mit Befragung des Be-
rufungsklägers anzuordnen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % MwSt.) zu
Lasten des Berufungsbeklagten für beide Instanzen.“
F.
An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. November 2005
bestätigte der Rechtsvertreter von Z. die schriftlichen Berufungsbegehren. Y.
liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer
Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gaben die beiden Rechtsanwälte überdies
schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten.



4


Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 GestG können arbeitsrechtliche Streitigkei-
ten am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei aber am gewöhnlichen Ar-
beitsort der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers anhängig gemacht werden.
Zu beurteilen sind im vorliegenden Fall Ansprüche, die ein Arbeitnehmer (Y.)
nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses gegen seinen Arbeitgeber (Z.)
einklagt. Beschäftigt wurde der Kläger im Kaminbauunternehmen, das der Be-
klagte in X. betreibt. Der Mittelpunkt der Berufstätigkeit von Y. lag also in einer
zum Bezirk Prättigau/Davos gehörenden Gemeinde. Damit durfte die von ihm
angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejahen.
Y. belangte Z. auf Bezahlung von Fr. 14'255.35 samt Zins. Eine solche
Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweili-
gen Bezirksgerichtes, hier also jenes von Prättigau/Davos, so dass auch insoweit
einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entge-
genstand.
Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermö-
gensrechtlichen (Ziff. 1) nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2)
ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkam-
mer des Kantonsgerichtes angefochten werden, wobei bei Ersteren der ur-
sprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Aus-
fällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994
Nr. 15 S. 54). Dem war hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos weder zu einem Rückzug in entsprechendem Umfang noch zu einer
teilweisen Anerkennung der Klage gekommen. Da das Rechtsmittel überdies
innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugs-
erklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219
Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten.
2.
Das Bezirksgericht Prättigau/Davos sah es als erstellt an, dass Y.
aus seinem inzwischen aufgelösten Arbeitsverhältnis mit Z. noch ein Bruttogut-
haben von Fr. 8918.44 zustehe, nämlich Fr. 4800.00 Lohn für den Monat Febru-
ar 2004, Fr. 800.00 Anteil am dreizehnten Monatslohn für Januar und Februar
2004 sowie Fr. 3318.44 zur Ausgleichung nicht gerechtfertigter Abzüge bei der



5


Arbeitszeit in Zusammenhang mit Fahrten ins Engadin. - Die zusätzlichen For-
derungen des Arbeitnehmers wurden vom erstinstanzlichen Gericht hingegen
abgewiesen. Es würden hinreichende Anhaltspunkte fehlen, dass Y. nicht alle
Ferientage habe beziehen können und er deshalb einen Anspruch besitze, sie
durch eine Geldzahlung abgegolten zu erhalten. Ebenso müsse ihm die von ihm
geltend gemachte Überstundenentschädigung verweigert werden, weil unbewie-
sen geblieben sei, dass er im Rahmen betrieblicher Dispositionen zur Aufrecht-
erhaltung eines zeitlich ausgedehnten Angebotes zur Erbringung von Reparatur-
arbeiten in nennenswertem Umfang auf Pikett gestellt worden sei. Insbesondere
habe sich die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung nicht erhärten
lassen, dass sich der Arbeitgeber in den vorprozessualen Vergleichsgesprächen
dazu verpflichtet habe, Y. nachträglich für das Leisten von Bereitschaftsdienst
doch noch eine konkrete Summe zu bezahlen. - Den so ermittelten Bruttobetrag
von Fr. 8918.44 verminderte das Bezirksgericht Prättigau/Davos schliesslich um
die Sozialabgaben in der Höhe von Fr. 808.01. Gegen diesen Abzug wurden vor
der Zivilkammer des Kantonsgerichtes für den Fall, dass die eben genannte
Ausgangslage Bestand haben sollte, keine Einwendungen erhoben. Damit ergä-
be sich ein Nettoguthaben des Klägers von Fr. 8110.43. Entsprechend wurde der
Arbeitgeber im vorinstanzlichen Urteil in teilweiser Gutheissung der gegneri-
schen Klage verpflichtet, Y. einen Betrag von Fr. 8110.45 zu bezahlen. Dass da-
rauf, wie das Bezirksgericht Prättigau/Davos in E. 13 seines Urteils zu Recht
festgehalten hat, ab 01. März 2004 ein Verzugszins von 5 % zu entrichten ist,
blieb im Berufungsverfahren für den Fall, dass der Arbeitnehmer gegenüber Z.
überhaupt noch Ausstände besitze, wiederum unbestritten.
Jene Forderungspositionen, mit denen Y. beim Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos nicht durchzudringen vermochte (Abgeltung von Ferien und Über-
zeit), sind nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens vor der Zivilkammer des
Kantonsgerichtes. Der Kläger fand sich mit seinem teilweisen Unterliegen ab und
liess das vorinstanzliche Urteil unangefochten; er legte hiergegen weder Beru-
fung noch Anschlussberufung ein. Darauf braucht also nicht näher eingegangen
zu werden. Gleichzeitig erweisen sich die Ausführungen im Plädoyer von
Rechtsanwalt Vogel über weite Strecken als überflüssig, ist es doch ohne er-
sichtlichen Grund so aufgebaut, als ob alles, worüber das Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos zu befinden hatte, nach wie vor streitig sei. - Durch die Weiterzugs-
instanz überprüft werden muss das erstinstanzliche Erkenntnis hingegen inso-
weit, als der beklagte Arbeitgeber darin zur Leistung von Zahlungen an Y. ver-



6


pflichtet wird, beantragt er doch mit seiner Berufungserklärung vom 27. August
2005, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Z. stellt sich also auf den
Standpunkt, dass er seinem ehemaligen Arbeitnehmer nichts mehr schulde.
3.
Es ist unbestritten, dass Y. den mit Z. abgeschlossenen Arbeitsver-
trag mit Schreiben vom 27. November 2003 fristund formgerecht auf den 29.
Februar 2004 gekündigt hat. Damit besass er grundsätzlich einen Anspruch, bis
zu diesem Zeitpunkt entlöhnt zu werden, wobei der Rechtsvertreter des Arbeit-
gebers in seinem vor Bezirksgericht Prättigau/Davos gehaltenen Plädoyer aus-
drücklich anerkannte, dass ab dem Jahre 2004 ein Bruttomonatslohn von Fr.
4800.00 vereinbart gewesen sei. Aus einem an Y. gerichteten Schreiben vom 15.
März 2004, auf welches in Zusammenhang mit der vom Beklagten erhobenen
Verrechnungseinrede noch näher einzugehen sein wird (vgl. unten E. 5), sowie
den Darlegungen von Rechtsanwalt Vogel an den mündlichen Verhandlungen
vor erster und zweiter Instanz ergibt sich schliesslich, dass dem Arbeitnehmer für
den Monat Februar 2004 bislang kein Lohn bezahlt wurde. - Laut Art. 40.1 des
Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
(Fassung vom 1. Januar 2004) stand Y. im Jahre 2004 darüber hinaus grund-
sätzlich eine Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohns zu. Angesichts
seines Ausscheidens aus dem Betrieb Ende Februar 2004 hätte sie ihm zu die-
sem Zeitpunkt anteilmässig (für die Monate Januar und Februar 2004 also) aus-
gerichtet werden müssen (Art. 40.2 und 40.3 GAV); was bei einem ausgewiese-
nen Monatslohn von Fr. 4800.00 ein Bruttoguthaben von Fr. 800.00 ergibt. Auch
hieran wurde Y. nichts bezahlt. Dies ist unbestritten und kann im Übrigen wiede-
rum den bereits angeführten Unterlagen entnommen werden.
Gegen die Berücksichtigung der genannten Bruttobeträge von Fr. 4800.00
und Fr. 800.00 bei der Ermittlung eines allfälligen Guthabens des Arbeitnehmers
liess Z. vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes wie bereits vor Bezirksgericht
Prättigau/Davos vorbringen, dass Y. am Montag den 02. Februar 2004 ohne
wichtigen Grund nicht mehr zur Arbeit erschienen sei und in der Folge seine
Dienste auch nicht mehr angeboten habe. Damit habe er im Sinne von Art. 337d
OR die Arbeitsstelle definitiv verlassen, was wie bei der ungerechtfertigten frist-
losen Entlassung nach Art. 337c OR unmittelbar zur Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führe. Für die Zeit bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist besitze der Kläger demnach keinen An-



7


spruch auf irgendwelche Entschädigungen. Dem kann sich die Zivilkammer des
Kantonsgerichtes nicht anschliessen. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die
Aussagen des Zeugen W. zutreffend festhält, vermochten sich die Parteien in
seiner Anwesenheit anlässlich einer Besprechung vom 05. Februar 2004 dahin
zu einigen, dass Y. bis zum Auslaufen des Vertragsverhältnisses keine Arbeit
mehr verrichten müsse, sondern sein Ferienguthaben abbauen könne. Eine sol-
che Regelung machte auch für Z. durchaus Sinn. Da im Wintermonat Februar
auf dem Bau erfahrungsgemäss wenig Arbeit anfällt, lag es nahe, auf die Dienste
des Arbeitnehmers vorzeitig zu verzichten und so zu verhindern, ihm nach dem
Ausscheiden aus dem Betrieb noch nicht bezogene Ferien entschädigen zu
müssen. Dies spricht für die Glaubwürdigkeit des vom Zeugen W. Vorgebrach-
ten. Hinzu kommt, dass auch sonst nichts vorliegt, was Anlass geben könnte,
seinen Schilderungen irgendwie zu misstrauen. Indem W. zusätzlich festhielt, es
sei allerdings ohne dabei zu einem Erfolg zu kommen - noch über weitere strit-
tige Punkte verhandelt worden, zeigte er, dass er sich um eine differenzierte
Wiedergabe des Gesprächs bemühte und er in seiner Eigenschaft als Gewerk-
schaftssekretär nicht einfach der Versuchung erlegen war, im Interesse des Ar-
beitnehmers ein Ergebnis hineinzudenken, das so gar nie erzielt wurde. Sollte Y.
also bereits am 02. Februar 2004 nicht mehr zur Arbeit erschienen sein, lag dies
offenkundig daran, dass er beabsichtigte, nunmehr noch seine Ferien zu bezie-
hen, was drei Tage später denn auch genehmigt wurde. Es darf ihm deshalb
nicht einfach unterstellt werden, er habe seinen Arbeitsplatz mit sofortiger Wir-
kung endgültig aufgeben wollen. Abgesehen davon erlaubt die blosse Abwesen-
heit von wenigen Tagen ohne zusätzliche Indizien ohnehin keinen derartigen
Schluss (vgl. ULLIN STREIFF / ADRIAN VON KÄNEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar
zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 337d OR N. 2). Dass Y. schliess-
lich zu Beginn des Monats Februar 2004 überhaupt noch über ein entsprechen-
des Ferienguthaben verfügte, lässt sich nicht ernstlich in Frage stellen, hätten
sich doch andernfalls Verhandlungen über dessen Abbau, wie sie am 05. Febru-
ar 2004 stattgefunden haben, von vornherein erübrigt. Bezeichnenderweise gab
der Beklagte denn auch keine Ferienkontrolle zu den Akten, aus welcher sich
Gegenteiliges ergeben hätte.
An einem weiteren im Schreiben vom 15. März 2004 enthaltenen, durch
nichts erhärteten Einwand, wonach für den Monat Februar 2004 schon deshalb
kein Lohn auszuzahlen sei, weil noch Minusstunden ausgeglichen werden müss-
ten, hielt Z. vor der Berufungsinstanz hingegen nicht mehr fest.



8


4.
Im Arbeitsvertrag, den Z. mit Y. abgeschlossen hatte, wurde unter
Ziffer 6 festgehalten, dass die Fahrten zu den jeweiligen Baustellen zu Lasten
des Arbeitgebers gingen, also wie Arbeitszeit zu entschädigen seien, es sei
denn, die Einsatzorte befänden sich im Engadin. In diesen Fällen gehe die Hälfte
der Fahrzeit, höchstens aber eine Stunde pro Tag, zu Lasten des Arbeitnehmers.
Wie bereits das Bezirksgericht Prättigau/Davos im angefochtenen Urteil im Er-
gebnis zutreffend ausführte, verstiess Letzteres gegen unabdingbare Bestim-
mungen des in den hier interessierenden Jahren (1998-2004) jeweils massgebli-
chen Gesamtarbeitsvertrages (Art. 25.4 und 25.5 des GAV in der Schweizeri-
schen Gebäudetechnikbranche vom 01.01.2004, Art. 25.4 und 25.5 des GAV im
Schweizerischen Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglereiund Sanitärinstallati-
onsgewerbe vom 01.01.2000, Art. 43 des GAV für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
im Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglereiund Sanitärinstallationsgewerbe
vom 01.01.1996). Gemäss Art. 359 OR bewirkte dies die Nichtigkeit der in Art. 6
des Arbeitsvertrages enthaltenen Regelung über die Behandlung der Fahrzeiten
ins Engadin. Hiergegen wurde im Berufungsverfahren denn auch nichts einge-
wendet. Angesichts der Distanzen, die von X., dem damaligen Wohnort des Ar-
beitnehmers und dem Ort der Werkstatt, ins Engadin und umgekehrt zurückzule-
gen waren, wurde zu Recht ebenso wenig in Frage gestellt, dass durch solche
Fahrten der pro Tag im Maximum zulässige Abzug von einer Stunde regelmässig
erreicht wurde. Nicht behauptet wurde schliesslich noch, dass jener Teil von Zif-
fer 6 des Arbeitsvertrages, der sich zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirke,
im vorliegenden Fall gar nie angewendet worden sei.
In nachvollziehbarer plausibler Art und Weise ermittelte das Bezirksgericht
Prättigau/Davos für die Zeit der Anstellung von Y. bei Z. ein Total von 138 Eins-
ätzen im Engadin, was bei Bruttostundenlöhnen zwischen Fr. 23.23 und Fr.
26.54 einen Ersatzanspruch für zu Unrecht nicht berücksichtigte Arbeitszeit von
insgesamt Fr. 3318.44 brutto ergab. Darauf ist abzustellen, zumal sich der Ar-
beitgeber, der seinerzeit bereits der vorinstanzlichen Aufforderung zur Einlage
der Arbeitsrapporte und Lohnblätter nur unvollständig nachgekommen war, vor
der Zivilkammer des Kantonsgerichtes mit den Einzelheiten der im angefochte-
nen Urteil auf den Seiten 11 ff. enthaltenen Berechnungen in keiner Weise aus-
einander setzte. Was schliesslich der Rechtsvertreter von Z. zu dieser Forde-
rungsposition an der Berufungsverhandlung sonst wie vorbrachte, ist unbehelf-
lich und erscheint zum Teil als geradezu missbräuchlich. Wird einem Arbeitneh-
mer wie im vorliegenden Fall gestützt auf eine unzulässige Vertragsbestimmung



9


zu wenig Arbeitszeit entschädigt und verlangt er im Streitfall nach Auflösung des
Arbeitsvertrages und entsprechender Belehrung über die Nichtigkeit der Abrede
eine finanzielle Abgeltung, kann ihm schlechthin nicht entgegengehalten werden,
dass er ja die Möglichkeit und zudem die Pflicht gehabt hätte, die unbezahlt ge-
bliebenen Stunden noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch zu-
sätzliche Freizeit einzuziehen. Ebenso entfällt eine Kompensation mit angebli-
chen Minusstunden. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde
(vgl. oben E. 3 am Ende), ist durch nichts belegt, dass Y. weniger gearbeitet hat,
als ihm Lohn ausbezahlt worden ist.
5.
Für den Fall, dass er Y. doch noch etwas schulden sollte, will Z. ei-
gene Forderungen in der Höhe von Fr. 14'200.00 zur Verrechnung bringen. Auf-
gelistet sind sie in einem Schreiben, das am 15. März 2004 an den Arbeitnehmer
ging und am 14. Juni 2005 im Anschluss an die Vorladung zur Hauptverhandlung
innert der Frist des Art. 98 ZPO zu den Akten des laufenden Verfahrens gegeben
wurde. Z. verlangt darin die Erstattung eines Darlehens von Fr. 9500.00, welches
er Y. für den Kauf eines Autos gewährt habe, darüber hinaus die Bezahlung ei-
nes Betrages von Fr. 3000.00 in Zusammenhang mit einem Geschäft, welches
der Arbeitnehmer auf eigene Rechnung abgewickelt habe, weiter Schadenersatz
in der Höhe von Fr. 1000.00 wegen mutwilligen Löschens von Daten auf dem
Firmenmobiltelefon und schliesslich die Entrichtung von Fr. 700.00 als Abgeltung
für die private Benützung des Firmenmobiltelefons. Das Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos verwarf indessen die Verrechnungseinrede. Dies ist nicht zu bean-
standen, fehlt doch jeder Beweis, dass Z. gegenüber Y. tatsächlich solche For-
derungen besitzt bzw. überhaupt je besessen hat und sei es auch nur in redu-
ziertem Umfang. Dem hält der Arbeitgeber freilich unter Berufung auf die Unter-
suchungsmaxime entgegen, wenn die Vorinstanz schon zur Auffassung gelangt
sei, dass die geltend gemachten Verrechnungsforderungen nicht ausreichend
erstellt seien, wäre sie wenigstens verpflichtet gewesen, ihn hierzu formfrei rich-
terlich zu befragen ihn gar zur Beweisaussage zuzulassen.
In arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen bis zu einem Streitwert von
Fr. 30'000.00 ist das Gericht nach der in Art. 343 Abs. 4 OR verankerten Unter-
suchungsmaxime verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.
Dies bedeutet, dass es Tatsachen in den Prozess einbeziehen darf, die von nie-
mandem behauptet wurden, soweit sie sich aus den Akten ergeben. Ebenso



10


kann es Beweise erheben und berücksichtigen, die von keiner Seite angerufen
wurden. Darüber hinaus obliegt ihm eine ausgedehntere Fragepflicht, vor allem
dann, wenn es objektiv Grund hat, an der Vollständigkeit der Sachverhaltsvor-
bringen und Beweisanträge zu zweifeln. Dies entbindet die Parteien freilich nicht
von der aktiven Mitwirkung im Verfahren. Sie sind auch im Bereich der Untersu-
chungsmaxime gehalten, dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmateri-
al prozesskonform zu unterbreiten und die einschlägigen Beweismittel zu be-
zeichnen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 31.03.2003, 4C.143/2002, E.
3, und vom 22. Juli 2004, 4C.201/2004, E. 2; ULLIN STREIFF / ADRIAN VON KÄNEL,
a. a. O., Art. 343 OR N. 14; MANFRED REHBINDER / WOLFGANG PORTMANN, Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 343 OR N. 16 f.; MAN-
FRED REHBINDER, Berner Kommentar, VI/2/2/2, Bern 1992, Art. 343 OR N. 21 f.,
insbesondere S. 318). Ist eine Partei anwaltlich vertreten, darf das Gericht in al-
ler Regel auf die Sachkunde des Rechtsvertreters vertrauen und sich darauf ver-
lassen, dass ihm der Prozessstoff sowohl behauptungsals auch beweismässig
vollständig vorliegt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 31.03.2003,
4C.143/2002, E. 3).
Während die formfreie richterliche Parteibefragung gemäss Art. 112 ZPO
der Aufhellung und Ergänzung unklarer, unvollständiger und unbestimmter Vor-
bringen der Parteien dient, stellt die Beweisaussage im Sinne von Art. 201 ff.
ZPO ein eigentliches allerdings bloss subsidiäres - Beweismittel dar, das dann
zum Zuge kommt, wenn dies nach dem Ergebnis der formfreien Befragung und
dem übrigen Beweisverfahren geboten und die zu befragende Person unver-
dächtig erscheint (vgl. PKG 1988 Nr. 15 S. 73 f.). Der Ausnahmecharakter der
Beweisaussage zeigt sich auch darin, dass sie nur zur Abwendung eines unver-
schuldeten Beweisnotstandes gegeben ist (vgl. BGE 112 Ia 369 E. 2.a S. 370;
PKG 1971 Nr. 17 S. 66). Als unverdächtig ist schliesslich eine Person anzuse-
hen, wenn nichts vorliegt, was ihre Glaubwürdigkeit im Allgemeinen zu erschüt-
tern vermag und wenn gleichzeitig konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, wel-
che für die Wahrheit der von ihr aufgestellten Tatsachenbehauptungen sprechen
(vgl. PKG 1988 Nr. 15 S. 74, PKG 1971 Nr. 17 S. 66).
Als Z. am 14. Juni 2005, rund zwei Wochen vor der auf den 30. Juni 2005
angesetzten Hauptverhandlung, dem Bezirksgericht Prättigau/Davos das die
Verrechnungseinrede über Fr. 14'200.00 enthaltende Schreiben vom 15. März
2004 einreichen liess, war er bereits durch einen Anwalt vertreten. In der Folge



11


ersuchte der Rechtsvertreter gar nicht erst, dass die Hauptverhandlung verscho-
ben werde, weil noch Beweismittel beschafft werden müssten, und am Gerichts-
tag selbst wurden weder Zeugen angerufen noch Urkunden eingelegt zur
Edition verlangt, die irgendwie geeignet gewesen wären, die angeblichen Ver-
rechnungsforderungen zu erhärten. Hinzu kommt, dass hierzu auch den Rechts-
schriften nichts Sachdienliches entnommen werden kann, sah Z. doch trotz
zweimaliger Aufforderung davon ab, eine Prozessantwort einzureichen. Bei die-
ser Ausgangslage durfte das Bezirksgericht Prättigau/Davos auf eine Parteibe-
fragung verzichten, nicht nur, weil der Beklagte seine prozessualen Mitwirkungs-
pflichten krass verletzt hatte, sondern auch, weil hiervon keine brauchbaren zu-
sätzlichen Aufschlüsse zu erwarten waren. Keiner näheren Begründung bedarf
schliesslich, dass die Zulassung von Z. zur Beweisaussage ausser Betracht fal-
len musste. So fehlen konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass
die im Schreiben vom 15. März 2004 stichwortartig benannten angeblichen Ge-
genforderungen tatsächlich Bestand haben, dass beispielsweise etwa dem Ar-
beitgeber durch das (durch nichts belegte) Löschen von Daten auf dem Ge-
schäftsmobiltelefon Schaden zugefügt wurde. Bei den anderen drei Gegenforde-
rungen fehlt es darüber hinaus offenkundig an einem unverschuldeten Beweis-
notstand. Es darf erwartet werden, dass in einem Geschäft wenigstens rudimen-
täre schriftliche Aufzeichnungen gemacht werden, wenn einem Arbeitnehmer für
den Kauf eines Autos ein Darlehen gewährt wird, er ermächtigt wird, für private
Zwecke aus Beständen des Betriebs Ware zu beziehen ihm ein Ge-
schäftsmobiltelefon überlassen wird in der Meinung, dass private Gespräche zu
seinen Lasten gingen.
Bestand nach dem Gesagten für das Bezirksgericht Prättigau/Davos keine
Veranlassung, mit Z. eine formfreie Befragung durchzuführen, gilt dies erst recht
für die Berufungsinstanz. Selbst wenn dadurch, wofür freilich jeder Anhaltspunkt
fehlt, brauchbare Beweismittel hätten erfahren werden können, würde dies dem
Beklagten nicht helfen, wäre es ihm doch ohnehin verwehrt gewesen, sie noch
zu den Akten des laufenden Prozesses zu geben. Im Berufungsverfahren gilt
auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten das Novenverbot von Art. 226 Abs. 1
ZPO (vgl. PKG 1994 Nr. 10 S. 40 f.). Dass er wenn nicht vor Bezirksgericht Prät-
tigau/Davos so wenigstens vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts zur Be-
weisaussage zugelassen werde, verlangt Z. gar nicht erst, enthält doch sein Be-
rufungsbegehren keinen entsprechenden Antrag; dies mit gutem Grund, würden
doch die Voraussetzungen für die Abnahme dieses Beweismittels nach wie vor



12


fehlen. Die vom Arbeitgeber erhobene Verrechnungseinrede bleibt damit unbe-
wiesen.
6.
In zivilprozessualen Auseinandersetzungen um behauptete An-
sprüche aus Einzelarbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 dür-
fen auf die Parteien von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgese-
hen keine Gerichtskosten abgewälzt werden (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR); sie sind
vielmehr auf die jeweilige Gerichtskasse zu nehmen. Dies berücksichtigend
überband das Bezirksgericht Prättigau/Davos die vermittleramtlichen Kosten der
Kreiskasse X., während es jene des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens der
Bezirksgerichtskasse belastete.
Kostenbefreiung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR ändert nichts daran,
dass die obsiegende Partei grundsätzlich einen Anspruch besitzt, zu Lasten der
unterliegenden Gegnerin die ihr erwachsenen Umtriebe angemessen abgegolten
zu erhalten (vgl. BGE 115 II 30 E. 5.c S. 42). Da Y. mit seiner Forderungsklage
nur ungefähr zur Hälfte durchgedrungen ist und Z. sich somit gegen weiterge-
hende Ansprüche erfolgreich zur Wehr gesetzt hat, lässt sich nicht beanstanden,
dass keiner der beiden für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschä-
digung zugesprochen erhalten hat. Vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes
wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass an der vorinstanzlichen
Entschädigungsregelung (Ziff. 3 des Dispositivs) selbst dann etwas zu ändern
sei, wenn es im Wesentlichen beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden
haben sollte.
7.
Nach den bereits dargelegten Grundsätzen, die auch in Zusam-
menhang mit der Anrufung einer Rechtsmittelbehörde verbindlich bleiben, sind
die bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes aufgelaufenen Verfahrenskosten
vom Kanton Graubünden zu tragen.
Im Vergleich zum Ergebnis gemäss angefochtenem Urteil des Bezirksge-
richtes Prättigau/Davos vermochte Z. mit seinem Weiterzug an die Zivilkammer
des Kantonsgerichtes keine Besserstellung zu erreichen. Als unterliegende Par-
tei ist er deshalb zu verpflichten, Y. für dessen Umtriebe im Berufungsverfahren
eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie wird dem



13


mutmasslichen Aufwand entsprechend einschliesslich Mehrwertsteuer auf Fr.
1200.00 festgelegt.



14


Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Grau-
bünden.
3.
Z. wird verpflichtet, Y. für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschä-
digung von Fr. 1200.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.
4. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.