In dem Fall geht es um die Herausgabe eines Porsche 911 GT3, der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beschlagnahmt wurde. Der Privatkläger A. forderte die Herausgabe des Fahrzeugs, was jedoch abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte die aufschiebende Wirkung der Entscheidung, zahlte eine Kaution und erhielt vorläufig Recht. Letztendlich wurde entschieden, dass die Beschwerde gegen die Herausgabe des Porsches abgewiesen wird und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Der Beschwerdegegner erhielt eine Prozessentschädigung, und die Kaution des Beschwerdeführers wird unter bestimmten Bedingungen zurückerstattet.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-04-33
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZF-04-33 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 09.11.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung (negative Feststellungsklage) |
Schlagwörter : | Berufung; Recht; Schaden; Betreibung; Rechnung; Vertrag; Berufungskläger; Forderung; Urteil; Klage; Bezirksgericht; Landquart; Feststellung; Beklagten; Auftrag; Vorinstanz; Schadens; Kantonsgericht; Bezirksgerichts; Berufungsbeklagte; Leistung; Zeitaufwand; Beru-; Rechtsbegehren; Urteils; Beweis |
Rechtsnorm: | Art. 122 ZPO ;Art. 19 ZPO ;Art. 218 ZPO ;Art. 219 ZPO ;Art. 223 ZPO ;Art. 224 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 404 OR ;Art. 8 ZGB ;Art. 85a KG ;Art. 97 OR ;Art. 97 ZGB ; |
Referenz BGE: | 120 II 20; 120 II 24; 125 III 149; 127 III 546; 127 III 564; |
Kommentar: | Sutter, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich, Art. 236 Abs. 1; Art. 308 OR ZPO, 2010 |
Entscheid des Kantongerichts ZF-04-33
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, den 9. November 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 04 33
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Jegen,
Riesen-Bienz,
Tomaschett-Murer und Burtscher
Aktuarin ad hoc
Strässler
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des B., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec.
HSG Alfred P. Müller, im Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz, Beklagter und Be-
rufungskläger,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 17. Dezember 2003, mitgeteilt am
12. März 2004, in Sachen der A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf
Kunz, Ottoplatz 19, 7000 Chur, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Be-
klagten und Berufungsbeklagten.
betreffend Forderung (negative Feststellungsklage) ,
hat sich ergeben:
2
A.
Am 19. Juni 2002 meldete die Kollektivgesellschaft A., gemäss Kan-
tonsamtsblatt vom 30. Oktober 2003 neu A., als Klägerin gegen B. eine ordentli-
che negative Feststellungsklage gegen die Forderung im Betrage von Fr. 10'000.--
an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 28. August 2002 wurde am
15. Oktober 2002 der Leitschein ausgestellt mit folgenden Rechtsbegehren:
Klägerisches Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die unter Betreibungsnummer 2020619 in Be-
treibung gesetzte Forderung des B. von Fr. 10'000.-- nicht besteht.
2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten-
und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beklag-
ten.
Beklagtisches Rechtsbegehren:
Abweisung der Klage
B.1. Mit Prozesseingabe vom 1. November 2002 wurde die Klage mit
gleichlautenden Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Landquart prosequiert.
Zur Begründung lässt die Klägerin im Wesentlichen ausführen, T. K. und
insbesondere sein Bruder C. K. seien dem Beklagten in der ersten Hälfte des Jah-
res 2001 bei der Installation von Programmen auf dem von diesem gekauften Lap-
top sowie bei der Installation seiner Homepage (www.) behilflich gewesen. Es ha-
be sich dabei aber um rein private Gefälligkeitsdienste der Gebrüder K. als Privat-
personen gehandelt, für die nie Rechnung gestellt worden sei. Zur Kollektivgesell-
schaft A. bestehe kein Vertragsverhältnis. Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 an T.
K. habe B. mitgeteilt, dass ihm ein Schaden von Fr. 700.-erwachsen sei, weil es
die Klägerin unterlassen habe, wichtige Informationen einzuscannen und im Inter-
net verfügbar zu machen. Im gleichen Brief habe der Beklagte jedoch mitgeteilt,
dass er sich anderweitig orientiert habe und seine Originale zurück haben wolle.
Diesem Begehren sei T. K. am 29. Juni 2001 nachgekommen. Am 13. Juni 2002,
fast ein Jahr später, sei die A. für einen Forderungsbetrag von Fr. 10'000.-betrie-
ben worden. Als Grund der Forderung sei "Schaden und Verlust durch Nichtein-
halten des Vertrages" angegeben worden. Dieser behauptete Schaden sei für die
Klägerin nicht nachvollziehbar.
2. Der Beklagte liess in seiner Prozessantwort vom 16. Dezember 2002 die
kostenfällige Abweisung der Klage beantragen.
3
Der Beklagte stellt sich in seiner Rechtsschrift auf den Standpunkt, er habe
mit der Firma von T. K., der Klägerin, einen Vertrag betreffend die Gestaltung und
Betreibung seiner Internet-Seite abgeschlossen. Dabei hätten sich die Gebrüder
K. für unbestimmte Zeit zur Erstellung einer professionellen Homepage für den
Beklagten verpflichtet. Als Gegenleistung sei vereinbart worden, dass der Beklag-
te der A., Kunden vermittle. Dies sei auch gelungen. Die Klägerin habe bereits
Leistungen in Rechnung stellen können. Bei diesem Vertragsverhältnis habe es
sich absolut nicht um ein freundschaftliches Verhältnis, sondern um eine rein ge-
schäftliche Beziehung gehandelt. Hinzu komme, dass der Beklagte mit den Vertre-
tern der Klägerin oft essen gegangen seien und von Zeit zu Zeit auch Leistungen
bar vergütet hätten. Die Forderung des Beklagten setzt sich gemäss Prozessein-
gabe wie folgt zusammen:
Zeitaufwand B.
36.5 Std. à Fr. 100.00
Fr. 3'650.00
Zeitaufwand C. B.
36.5 Std. à Fr. 50.00
Fr. 1'825.00
15.0 Std. à Fr. 50.00
Fr.
750.00
Fahrspesen
Fr.
426.00
Gemäss Rechnung vom 31.01.01
Fr.
486.30
Gemäss Rechnung vom 14.12.10
Fr.
392.75
Gemäss Rechnung vom 30.12.01
Fr. 1'100.00
Gemäss Rechnung vom 21.06.01
Fr. 1'363.00.
Gemäss Rechnung vom 11.09.01
Fr.
179.05
Gemäss Rechnung vom 19.01.01
Fr.
441.05
Total Kosten
Fr. 10'613.15
3.
In der Replik vom 22. Januar 2003 ergänzte die Klägerin ihre
Rechtsbegehren dahingehend, dass zusätzlich beantragt wurde, das Betreibungs-
amt Maienfeld anzuweisen, die gegen die Kollektivgesellschaft A. unter der Be-
treibungsnummer 2020619 eingereichte Betreibung zu löschen. Die Klägerin be-
gründete ihren Löschungsantrag. Sie blieb bei ihrem Standpunkt der Gefälligkeits-
leistung ohne Bindungswillen. Selbst wenn ein verbindlicher Vertrag vorgelegen
habe, was bestritten werde, habe der Auftragnehmer den Auftrag jederzeit nieder-
legen dürfen. Dass der Beklagte dadurch gehalten gewesen sei, die bisher unent-
geltlich erhaltenen Dienstleistung bei anderen Anbietenden zu holen und zu be-
zahlen, sei Folge der Vertragsauflösung und der Klägerin nicht zuzuordnen.
4
4.
In der Duplik vom 13. Februar 2004 beantragte der Beklagte Nicht-
eintreten auf das neu gestellte Rechtsbegehren betreffend Löschung des Betrei-
bungsregistereintrags und bestätigte im übrigen den Antrag auf kostenfällige Ab-
weisung der Klage. Zur weiteren Begründung liess er ausführen, der Beklagte ha-
be der Klägerin mehrere Interessenten vermittelt. Die Klägerin habe den Vertrag
nicht gekündigt, sondern gebrochen. Durch das widerrechtliche Vorgehen sei der
Beklagte berechtigt gewesen, die durch die Klägerin widerrechtlich nicht erbrach-
ten Dienstleistungen bei Dritten zu holen, welche der Klägerin voll anzurechnen
sei.
C.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2003, mitgeteilt am 12. März 2004, ent-
schied das Bezirksgericht Landquart was folgt:
1. In vollumfänglicher Gutheissung der Klage wird gerichtlich festgestellt,
dass die unter der Betreibungsnummer 2020619 des Betreibungsamtes
Maienfeld von B. in Betreibung gesetzte Forderung gegen die Kollektiv-
gesellschaft A., nicht besteht.
2. Das Betreibungsamt des Kreises Maienfeld wird gerichtlich angewie-
sen, die von B. gegen die Kollektivgesellschaft A. unter der Betrei-
bungsnummer 2020619 angehobene Betreibung im Register zu lö-
schen.
3. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrage
von Fr. 170.-sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht
Landquart, bestehend aus
-
einer Gerichtsgebühr von
Fr. 2'200.00
-
einer Schreibgebühr von
Fr. 635.00
-
den Barauslagen von
Fr. 165.00
total somit
Fr. 3'000.00
werden dem Beklagten auferlegt, welcher der Klägerin zudem eine
ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von fr. 3'040.-zuzüglich
die gesetzliche Mehrwertsteuer zu bezahlen hat.
4. Mitteilung
Das Bezirksgericht Landquart gelangte zusammengefasst zum Schluss,
dass dem hierfür beweispflichtigen Beklagten der Nachweis eines Schadens nicht
einmal im Ansatz gelungen sei. Nicht nachgewiesen ist nach der Auffassung der
Vorinstanz auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin
und dem angeblich eingetretenen Schaden und das Verschulden. Im übrigen wür-
den deutlich mehr Gründe für das Vorliegen einer reinen Gefälligkeitshandlung als
für eine vertragliche Bindung sprechen. Der Beklagte habe damit keinen Anspruch
5
auf Erfüllung. Die geltend gemachte Unterlassung könne damit keinen Schaden-
ersatzanspruch begründen.
D.1. Gegen dieses Urteil liess B. am 5. April 2004 Berufung erklären mit
folgenden Anträgen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 17. Dezember 2003 sei
vollumfänglich aufzuheben und die Klage des Berufungsklägers gutzu-
heissen.
2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge (zuzüglich 7.6 % MwSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
2.
Mit Verfügung vom 29. April 2004 ordnete der Kantonsgerichtspräsi-
dent gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren an. Am 10. Juni
2004 bestätigte und begründete der Rechtsvertreter von B. die Berufung.
3.
In der Berufungsantwort vom 14. Juli 2004 beantragte die Klägerin
und Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Ur-
teils des Bezirksgerichts Landquart vom 17. Dezember 2003 unter Kostenund
Entschädigungsfolge für alle Instanzen zulasten des Beklagten und Berufungsklä-
gers.
4. Auf die Berufungsbegründung, die Berufungsantwort und die weiteren
Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachstehend ein-
gegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.a) Gegen Urteile des Bezirksgerichts betreffend vermögensrechtliche
Streitigkeiten kann gemäss Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO Berufung
ergriffen werden. Die Berufung ist innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung
des Urteils an zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche
noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 ZPO).
b) Die Berufung des B. vom 5. April 2005 richtet sich gegen das Urteil des
Bezirksgerichts Landquart vom 17. Dezember 2003, mitgeteilt am 12. März 2004,
welches am 15. März 2004 beim Anwalt des Berufungsklägers einging. Der Beru-
fungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung die kostenfällige Aufhebung
des Urteils des Bezirksgerichts Landquart und die Gutheissung der Klage des Be-
6
rufungsklägers. Vorliegend war es nicht der Berufungskläger B., welcher auf dem
Klageweg eine Forderung von Fr. 10'000.-geltend gemacht hat, vielmehr hat die
von ihm Betriebene, die Kollektivgesellschaft A., als Klägerin eine ordentliche ne-
gative Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens dieser Forderung
eingereicht. Die Vorinstanz hiess diese Klage vollumfänglich gut, stellte fest, dass
die Forderung nicht bestehe und ordnete die Löschung der Betreibung im Register
an. Der Beklagte und Berufungskläger hätte demnach nicht die Gutheissung sei-
ner Klage, sondern die Abweisung der Klage der A. verlangen müssen. Dieses
Begehren ist indessen sinngemäss im Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils enthalten, so dass auf das fristgerecht eingereichte Rechtsmittel grundsätz-
lich eingetreten werden kann. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 10'000.-- (Art. 51
Abs. 1 lit. a OG ).
2. a) Nach Art. 224 Abs. 2 ZPO kann der Kantonsgerichtspräsident dem
Berufungskläger und nötigenfalls der Gegenpartei Frist ansetzen, um die Beru-
fungsanträge schriftlich zu begründen, wenn sich die Berufung als offensichtlich
unbegründet erweist, nur Punkte von untergeordneter Bedeutung angefochten
werden aus anderen Gründen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen
werden kann. In diesen Fällen findet keine Berufungsverhandlung statt.
b)
Wie nachstehend zu zeigen sein wird, fehlt es für die vom Beru-
fungskläger behauptete und in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 10'000.--
bereits am Nachweis eines Schadens, so dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt
hat, dass sie nicht besteht. Die Berufung erweist sich offensichtlich als unbegrün-
det, weshalb der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO das
schriftliche Berufungsverfahren angesetzt hat.
c)
B. macht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz auf Seite 2. lit.
1b des Urteils würden nicht den Tatsachen entsprechen. Zur Begründung lässt er
in Ziff. III.1. der Berufungsbegründung pauschal auf seine Prozessschriften "mits-
amt den eingereichten Akten" verweisen. Dies genügt den Anforderungen des Art.
224 Abs 2 ZPO an eine ausreichende Begründung nicht. Es kann nicht Sache der
Rechtsmittelinstanz sein, aus den Rechtsschriften und den angebotenen Beweis-
mitteln das Zutreffende auszuwählen, vielmehr hat der Berufungskläger im Einzel-
nen darzutun und zu belegen, welche Feststellungen der Vorinstanz tatsachenwid-
rig sein sollen (vgl. PKG 2000 Nr. 7 E. 5). Auf den entsprechenden Einwand wird
daher nicht eingetreten.
7
3. a) Nach Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der die Betriebene jederzeit
feststellen lassen, dass die Schuld nicht besteht. Der im Gesetz verwendete Be-
griff "jederzeit" ist dabei nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass die Fest-
stellungsklage nach Art. 85a SchKG erst nach der rechtskräftigen Beseitigung des
Rechtsvorschlages bis zur Verteilung des Verwertungserlöses ergriffen werden
kann. Dem Betriebenen steht aber auch nach der Einführung des Art. 85a SchKG
die allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung ge-
setzten Forderung offen (BGE 125 III 149 ff., 153; BGE 120 II 20 ff.). Die Feststel-
lungsklage ist zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein
schutzwürdiges erhebliches rechtliches tatsächliches Interesse hat. Wie das
Bundesgericht in BGE 120 II 20 ff., 24 festgehalten hat, kann dies bei einer grund-
los angehobenen Betreibung zutreffen. Der Rechtsvorschlag vermag die Nachteile
nicht zu beseitigen, die dem Betriebenen daraus entstehen, dass die gegen ihn
angehobene Betreibung im Betreibungsregister eingetragen ist und damit Dritten,
die Betreibungsauskünfte einholen, zur Kenntnis gelangt. Im Geschäftsleben
kommt Registereinträgen über Betreibungen erhebliche Bedeutung zu. Namentlich
wenn es sich nicht um vereinzelte Betreibungen über unbedeutende Beträge han-
delt, führt ein Betreibungsregistereintrag dazu, dass die Kreditund Vertrauens-
würdigkeit des Betriebenen leidet, gleichviel ob die gegen ihn eingeleiteten Betrei-
bungen begründet nicht begründet waren (BGE 120 II 24).
Die A. wurde im vorliegend zu beurteilenden Fall über den nicht unbedeu-
tenden Betrag von Fr. 10'000.-betrieben. In seinem Schreiben vom 27. Septem-
ber 2002 (KB 4) drohte B. weitere Betreibungen an. Das Feststellungsinteresse
der Klägerin und Berufungsbeklagten ist unter diesen Umständen zu bejahen.
b) Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es sich beim An-
trag auf Löschung des Eintrags im Betreibungsregister analog dem Antrag auf Be-
seitigung des Rechtsvorschlages um einen rein vollstreckungsrechtlichen Antrag
handelt, der auch ohne expliziten Antrag im Leitschein berücksichtigt werden kann
(PKG 1987 Nr. 25). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4 des ange-
fochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).
4.
a) Prozessthema ist im vorliegenden Fall, ob die von B. gegen die A.
behauptete und in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 10'000.-besteht
nicht. Dass es sich um eine negative Feststellungsklage handelt, ändert nichts an
der Beweislast, welche gemäss Art. 8 ZGB beim Gläubiger liegt. B. muss somit
sowohl den Bestand wie auch die Höhe seiner Forderung beweisen (BGE 120 II
8
23 mit Hinweisen; vgl. Walder/Kull/Kottmann, SchKG, Bd. I., 4. Aufl.,. Zürich 1997,
N. 13 zu Art. 85a SchKG).
b) B. macht geltend, mit der A. einen mündlichen Vertrag abgeschlossen zu
haben, gemäss welchem sich die Unternehmung verpflichtet habe, dem Beru-
fungskläger für unbestimmte Zeit eine professionelle Homepage zu erstellen. Der
Berufungskläger habe sich verpflichtet, der neu gegründeten Firma Kunden zu
vermitteln. Obwohl B. der A. relativ rasch einen Kunden vermittelt habe, habe die-
se innert nützlicher Frist ihre Arbeit nicht erfüllt. Der Berufungskläger habe eine
Drittfirma herbeiziehen müssen, welche ihm dann die Homepage sofort erstellt
habe. Durch das Nichtaktivwerden habe die Berufungsbeklagte Vertragsbruch be-
gangen. Dem Berufungskläger sei ein errechneter Schaden von Fr. 10'613.15 ent-
standen. Er macht somit einen Schadenersatzanspruch nach Art. 97 OR geltend
(vgl. Berufungsbegründung Ziff. 7, S.5).
Macht B. eine Schadenersatzforderung gestützt auf Art. 97 OR geltend, hat
er das Zustandekommen des Vertrages, den Vertragsinhalt, die positive Vertrags-
verletzung, den Schaden und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der
Vertragsverletzung zu beweisen (BGE 127 III 546; Wolfgang Wiegand in: Basler
Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 3. Aufl., Basel 2003, N. 60 zu
Art. 97 ZGB).
5.a) Voraussetzung für Schadenersatz nach Art. 97 OR ist ein Schaden,
der durch die Vertragsverletzung verursacht wurde. Schaden ist eine unfreiwillige
Vermögensverminderung, die in der Verminderung der Aktiven, in der Vermehrung
der Passiven im entgangenen Gewinn bestehen kann. Sie entspricht der Dif-
ferenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen
Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 127 III 564
mit Hinweisen, Wiegand, a.a.O., N. 38 zu Art. 97 mit Hinweisen).
b)
Die Forderung des Beklagten setzt sich gemäss Prozesseingabe wie
folgt zusammen:
Zeitaufwand B.
36.5 Std. à Fr. 100.00
Fr. 3'650.00
Zeitaufwand C. B.
36.5 Std. à Fr. 50.00
Fr. 1'825.00
15.0 Std. à Fr. 50.00
Fr.
750.00
Fahrspesen
Fr.
426.00
Gemäss Rechnung vom 31.01.01
Fr.
486.30
9
Gemäss Rechnung vom 14.12.10
Fr.
392.75
Gemäss Rechnung vom 30.12.01
Fr. 1'100.00
Gemäss Rechnung vom 21.06.01
Fr. 1'363.00.
Gemäss Rechnung vom 11.09.01
Fr.
179.05
Gemäss Rechnung vom 19.01.01
Fr.
441.05
Total Kosten
Fr. 10'613.15
c)
B. macht als Schadensposten im Betrage von Fr. 3'650.-seinen ei-
genen, im Betrage von Fr. 1'825.-- Aufwand seiner am Verfahren im übrigen nicht
beteiligten Ehefrau geltend. Weshalb dieser Aufwand Schaden im Rechtssinne
sein soll, wird in der Prozessantwort (vgl. S. 4) nicht substanziert. In der Beru-
fungsbegründung wird lediglich ausgeführt, dass es sich um zusätzliche Aufwen-
dungen handle, welche B. deswegen gehabt habe, weil anstelle der A. eine Dritt-
firma habe beauftragt werden müssen. Ob zwischen den Parteien ein Auftrag gül-
tig zustande gekommen ist, kann offen gelassen werden. Selbst wenn von einem
Auftragsverhältnis auszugehen gewesen wäre, wäre dieser Vertrag am 26. Juni
2001 vom Auftraggeber, dem Berufungskläger, widerrufen worden, was gemäss
Art. 404 Abs. 1 OR grundsätzlich jederzeit möglich ist. In einem Brief (KB 1) an T.
K. persönlich teilte B. diesem nämlich mit, dass sie sich anderweitig orientiert hät-
ten und dass er bis Samstag, den 30. Juni 2001 seine Originale " " zurück haben
wolle. Es ist nachgewiesen, dass diese Akten am 29. Juni 2001 erstattet wurden
(KB 2). Wenn B. nach dem 26. Juni 2001 Zeit und Fahrkilometer investierte, um
einen neuen Auftrag zu erteilen ist, ist dies kein ersatzfähiger Schaden, dies sind
vielmehr Kosten, welche dem Berufungskläger nach der von ihm gewollten und
herbeigeführten Neuorientierung (KB 1) entstanden sind. Dasselbe gilt für den
Zeitaufwand seiner Ehefrau. Hinzu kommt, dass als Beweis für die Schadenspos-
ten "Zeitaufwand B." von Fr. 3'650.--, "Zeitaufwand C. B." von Fr. 1'825 und Fr.
750.-sowie "Km-Geld" von Fr. 426.-einzig eine handgeschriebene, von B. und
von C. B. selbst unterzeichnete Zusammenstellung mit Daten, Kilometerzahlen
und Minuten vorgelegt wird. Aus dieser Zusammenstellung geht weder hervor,
worin der behauptete Aufwand von B. und C. B. bestand, wozu Fahrten nach Z.
unternommen werden mussten, noch wird begründet, weshalb gerade diese Stun-
denansätze (Fr. 100.-für B., Fr. 50.-für C. B.) verrechnet wurden. Den Zusam-
menstellungen von B. und C. B. (BB 2 und 3) kommt rechtlich lediglich die Bedeu-
tung von Parteibehauptungen zu. Sie reichen offensichtlich nicht aus, um den
rechtsgenüglichen Nachweis für einen Schaden in einer bestimmten Höhe zu er-
bringen.
10
d) Als Belege für die übrigen Schadensposten reicht B. einzig verschiedene
Rechnungen und Auftragsbestätigungen der Firma X. Webdesign an Y., Postfach,
Z., ein (BB 4-8). Selbst wenn man zugunsten von B. davon ausgeht, dass diese
Rechnungen an ihn gerichtet sind, sind sie lediglich ein Hinweis dafür, dass er bei
der Firma X. gewisses Computerzubehör gekauft und Dienstleistungen bezogen
hat. Welche Dienstleistungen genau erbracht wurden, was geliefert wurde und wie
diese Leistungen mit denjenigen zusammenhängen, welche angeblich die A. hätte
erbringen sollen, ist aus den Rechnungen nicht ersichtlich. In den Rechtsschriften
finden sich dazu auch keinerlei Behauptungen. Wie die Vorinstanz zu Recht ent-
schieden hat, ist der Berufungskläger damit weder seiner Substanzierungspflicht
noch seiner Beweispflicht nachgekommen. Er hat die Folgen dieser Beweislosig-
keit zu tragen.
Zwei der Rechnungen, nämlich diejenige vom 31. Januar 2001 über Fr.
486.30 (BB 4) und diejenige vom 19. Januar 2001 über Fr. 441.05 (BB 8) wurden
Monate vor dem Widerruf des behaupteten Auftrages gestellt. Bei diesen beiden
Rechnungen aus dem Januar 2001 kann es sich offensichtlich nicht um zusätzli-
chem Aufwand handeln, welcher deshalb entstanden sein soll, weil nach dem 26.
Juni 2001 eine Drittfirma beauftragt werden musste. Bei den Dienstleistungen, die
die Firma X. nach dem Widerruf des behaupteten Auftrages erbracht hat, gilt zu-
dem das für die Arbeitsleistungen der Eheleute B. Gesagte. Es handelt sich nicht
um einen Schaden im Rechtssinne, sondern um gewöhnliche Kosten, welche dem
Berufungskläger entstanden sind, weil er sich eigenen Angaben zufolge neu orien-
tierte und eine andere Informatik-Unternehmung beauftragte. Bei allen Rechnun-
gen ist zudem davon auszugehen, dass B. einen Gegenwert erhalten hat. Inwie-
fern er eine unfreiwillige Vermögensverminderung erlitten haben soll, wird in den
Rechtsschriften nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Die gekauf-
ten Gegenstände und die offenbar gelieferte Software hätten auch bezahlt werden
müssen, wenn B. noch von der A. unterstützt worden wäre. Mit der Vorinstanz ge-
langt das Kantonsgericht somit zum Schluss, dass es dem hierfür beweispflichti-
gen Beklagten und Berufungskläger nicht gelungen ist, Bestand und Höhe eines
Schadens zu beweisen. Die Berufung ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
6. Scheitert die Berufung bereits am Nachweis eines Schadens, brauchen
die übrigen Fragen (u.a. Passivlegitimation, Gefälligkeitsoder Vertragsverhältnis,
Inhalt desselben, Kausalzusammenhang) nicht näher geprüft zu werden. Immerhin
sei darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht die Auffassung der Vorinstanz
teilt, dass deutlich mehr Gründe für das Vorliegen eines Gefälligkeitsverhältnisses
11
sprechen, welches auf unverbindlichen Leistungszusagen ohne vertraglichem
Verpflichtungswillen beruht. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen des Bezirksgerichts Landquart in E. 3. d) verwiesen werden (Art. 229 Abs.
3 ZPO). Ergänzend ist festzustellen, dass B. in der Berufungsbegründung aus-
drücklich eingestanden hat, dass es sich bei der Aufstellung der Klägerin vom 8.
Februar 2001 (BB 1) um die zweite Seite einer Offerte der A. an W. handelt (Beru-
fungsbegründung, Ziff. 7, S. 4). Wenn der Beklagte dieses Dokument absichtlich
auszugsweise, nämlich ohne Adressat, einlegt im Zusammenhang mit dem be-
haupteten Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, grenzt
dies an einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Jedenfalls taugt die Offerte an
einen anderen Kunden nicht als Beweis für das Zustandekommen eines Vertrages
zwischen B. und der A.. Bei den Akten liegt somit keine einzige Urkunde, welche
für das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses sprechen würde. Bei reinen Gefäl-
ligkeitsverhältnissen entsteht kein Anspruch auf Erfüllung (Gauch/Schluep/
Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I., 8. Aufl. Zürich 2003, N.
1190a, S. 258). Die Haftung, welche wie ausgeführt bereits am Nachweis des
Schadens scheitert, würde sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
ausschliesslich nach den Regeln des Deliktsrechts (Art. 41 ff. OR) richten (BGE
116 II 696 ff.). Der A. müsste zusätzlich ein Verschulden nachgewiesen werden.
Auch hierzu finden sich in den Rechtsschriften weder Behauptungen noch Bewei-
sofferten. Die Berufung erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehend die Kosten zu Lasten des
Beklagten und Berufungsklägers, der verpflichtet wird, die Klägerin und Beru-
fungsbeklagte ausseramtlich angemessen zu entschädigen (Art. 223 ZPO in Ver-
bindung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).
12
Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr
von Fr. 2'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 195.--, total somit von Fr.
2'195.-gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der verpflichtet wird, die
Klägerin und Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren ausseramtlich
mit Fr. 1'500.-zu entschädigen.
3. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin ad hoc:
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