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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-02-68: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte A. wurde des Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 65.- bestraft. Diese Strafe ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, und eine Parteientschädigung wird ihm nicht zugesprochen. Das Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-02-68

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-02-68
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-02-68 vom 18.02.2003 (GR)
Datum:18.02.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erbteilung
Schlagwörter : äger; Berufung; Recht; Urteil; Beklagten; Klägerinnen; Bezirk; Maloja; Erblasser; Ziffer; Urteils; Bezirksgericht; Zivilkammer; Erben; Erblassers; Urteilsdispositivs; Rechtsbegehren; Lasses; Viertel; Feststellung; Berufungserklärung; Erbteil; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Anrechnung; Anschlussberufung; Parteien
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 19 ZPO ;Art. 218 ZPO ;Art. 219 ZPO ;Art. 220 ZPO ;Art. 30 ZPO ;Art. 612 ZGB ;Art. 626 ZPO ;Art. 627 ZGB ;
Referenz BGE: BGE 127
V;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZF-02-68

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 17./18. Februar 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 02 68



(Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung hat das Bundesge-
richt mit Urteil vom 09. Dezember 2003 (5C.183/2003) abgewiesen.)

Urteil
Zivilkammer
Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter Heinz-Bommer,
Rehli, Sutter-Ambühl und Burtscher, Aktuar Engler.
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
der E r b i n n e n Z . A . g e b . C . , nämlich
Y. F.-E., und
X. D.-E.,
Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagte, beide ver-
treten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St.
Moritz,
sowie der Anschlussberufung
des W. A.,
des V. A.,
der U. A., und
des T. A.,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger, alle vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Adolf Hörler, Plazza da Scoula 10, Postfach 223, 7500 St.
Moritz,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes M a l o j a vom 29. Mai/20. August 2002, mitgeteilt
am 28. August 2002, in Sachen der Parteien,
betreffend Erbteilung,



2


hat sich ergeben:

A.
S. A. (*03.09.03) war in erster Ehe mit R. A. geb. B. (*11.11.04)
verheiratet. Die Trauung fand am 11. Juni 1929 statt. Aus dieser Verbindung
gingen drei Kinder hervor, die Söhne W. A. (*23.04.30), Q. A. (*23.04.30) und V.
A. (*20.07.41). R. A. geb. B. starb am 14. März 1962. - Gestützt auf einen Ehe-
und Erbvertrag vom 27. August 1957 lebte das Ehepaar zuletzt unter dem alt-
rechtlichen Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 215 ff. aZGB). In der glei-
chen Urkunde war unter anderem auch vereinbart worden, dass nach dem Tod
des einen Ehegatten dessen Anteil am Gesamtgut soweit gesetzlich zulässig -
ins Eigentum des überlebenden Ehegatten übergehen solle.
Am 16. Dezember 1965 verheiratete sich S. A. in zweiter Ehe mit Z. A.
geb. C. (*16.06.13). Diese Verbindung blieb kinderlos. Aus einer früheren Ehe
von Z. A. geb. C. stammen hingegen die beiden Töchter Y. F.-E. (*20.06.46) und
X. D.-E. (*22.01.48).
Als S. A. am 23. Mai 1996 im Altersheim in P. starb, hinterliess er seine
zweite Ehefrau, die beiden Söhne aus erster Ehe W. A. und V. A. sowie die
Nachkommen des im Jahre 1992 verstorbenen dritten Sohnes aus erster Ehe Q.
A. (die Enkelin U. A. [*03.12.63] und den Enkel T. A. [*17.08.65]). Vor dem
Wechsel ins Altersheim in P. hatte S. A. offenbar den grössten Teil seines Le-
bens in O. verbracht. - In einer letztwilligen Verfügung vom 9. März 1983 war
durch den Erblasser unter Vorbehalt der weiteren Bestimmungen grundsätzlich
angeordnet worden, dass sein Nachlass gleichmässig unter seinen Erben, der
überlebenden Ehegattin und den drei Söhnen aus erster Ehe, zu verteilen sei. Im
gleichen Testament hatte S. A. einen Willensvollstrecker eingesetzt. Nach des-
sen Tod am 25. März 1997 ernannten die Erben Rechtsanwalt lic. iur. N., P.,
zum Erbschaftsverwalter.
B.
Am 10. März 2000 machte Z. A. geb. C. beim Vermittleramt des
Kreises Oberengadin gegen W. A., V. A., U. A. und T. A. eine Erbteilungsklage
anhängig. Laut dem Leitschein vom 12. Juli 2000 stellten die Parteien an der
Sühneverhandlung vom 5. Mai 2000 die folgenden Anträge:
Klägerisches Rechtsbegehren
„1. Es sei der Nachlass des am 23. Mai 1996 in P. verstorbenen S. A.
gerichtlich festzustellen und es sei der Nachlass rechnerisch zu tei-
len.




3


2. Es sei festzustellen, dass an der Liegenschaft Parzelle G., Grund-
buch O., Miteigentum im Sinne von Art. 646 ff. ZGB zu begründen
ist, und dass der Klägerin daran eine Miteigentumshälfte zuzuweisen
ist, mit ausschliesslichem Benützungsrecht an der unteren Wohnung
(1. OG), der Garage, an den vom Gericht zu bestimmenden Räumen
im Erdund Kellergeschoss, sowie Mitbenützungsrecht an den ge-
meinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen samt Umschwung.

3. Es sei festzustellen, dass die Bankkonti, abstammend von Konto-Nr.
AA. der damaligen Bank M., O., der Klägerin ohne Anrechnungs-
pflicht als Vorerbschaft, belastet mit einer Nacherbschaft auf den
Überrest, zusteht.

4. Es sei festzustellen, dass die Briefmarkensammlung des Erblassers
den Beklagten zum Anrechnungswert von Fr. 33'653.zuzuweisen
sei.

5. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos-
tenfolge zulasten der Beklagten in Solidarhaftung.“
Beklagtisches Rechtsbegehren
„1. Richterliche Feststellung und Teilung des Nachlasses des am 23.
Mai 1996 verstorbenen Erblassers S. A. unter die gesetzlichen Er-
ben.

2. Richterliche Feststellung des ehelichen Reinvermögens zum Zeit-
punkt des Todes der ersten Gattin des Erblassers, Frau R. A.-B., am
14. März 1962 und richterliche Festlegung des den dieser Ehe ent-
sprossenen Nachkommen zustehenden Viertels des damaligen ehe-
lichen Reinvermögens zufolge Ehevertrages auf allgemeine Güter-
gemeinschaft vom 27. August 1957 zwischen S. A. und R. A..

3. Richterliche Feststellung, dass der den Nachkommen von S. A. und
R. A.-B. zustehende Viertel des damaligen ehelichen Reinvermö-
gens zufolge nie erfolgter Auszahlung einem Viertel des ehelichen
Reinvermögens zum Zeitpunkt des Ablebens von S. A. am 23. Mai
1996 entspricht.

4. Richterliche Feststellung, dass dieser Viertel des ehelichen Rein-
vermögens per Todestag des Erblassers zu gleichen Teilen den
Nachkommen von S. A. und R. A.-B. resp. den Rechtsnachfolgern
deren verstorbenen Sohnes Q. A., also T. A. und U. A., zum Wert im
Zeitpunkt der Erbteilung vorab auszuzahlen ist.

5. Richterliche Feststellung, dass sich der Nachlass des Erblassers S.
A. demzufolge um diesen Viertel des ehelichen Reinvermögens per
Todestag des Erblassers verringert, und zwar zum Wert im Zeitpunkt
der Erbteilung.

6. Richterliche Feststellung, dass die Erbteile der Klägerin einerseits
und pro Stamm der beklagten Nachkommen der ersten Parentel an-
dererseits je ein Viertel des Nachlasses gemäss handschriftlichem
Testament des Erblassers vom 09. März 1983 betragen.

7. Richterliche Feststellung des Wertes im Zeitpunkt der Erbteilung der
gemäss genanntem Testament zu berücksichtigenden Vorbezüge
der Nachkommen des Erblassers sowie des Anrechnungswertes der




4


mit Vertrag vom 23.12.1983 abgetretenen Parzelle Nr. J., Grundbuch
O., an den Sohn Q. A..

8. Richterliche Zuteilung des Hausgrundstückes Parzelle Nr. G.,
Grundbuch O., in das Gesamteigentum der Beklagten unter Einräu-
mung eines lebenslangen und unentgeltlichen Wohnrechts zu Guns-
ten der Klägerin gemäss handschriftlichem Testament des Erblas-
sers vom 09. März 1983 und unter Festsetzung der Anrechnungs-
werte der Liegenschaft und des Wohnrechtes sowie unter Anord-
nung der dafür notwendigen Eintragungen im Grundbuch O..

9. Richterliche Festlegung der Grösse der vier Erbteile im Sinne der
obigen Ziff. 6 mit richterlicher Anordnung an die Parteien, einen Tei-
lungsvertrag hinsichtlich der Zuteilung der einzelnen Vermögenswer-
te an sie unter Berücksichtigung der nach den vorstehenden Anträ-
gen geregelten Einzelfragen aufzusetzen und abzuschliessen.

10. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher
Kostenund Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7,5 % MWSt,
zu Lasten der Klägerin.“

C.
Mit Prozesseingabe vom 4. September 2000 unterbreitete Z. A.
geb. C. die Streitsache dem Bezirksgericht Maloja, wobei sie an ihren Rechtsbe-
gehren gemäss Leitschein festhielt.
In ihrer Prozessantwort vom 17. Oktober 2000 erneuerten auch die Be-
klagten die an der Sühneverhandlung gestellten Anträge, mit der Besonderheit
freilich, dass bei der Geltendmachung einer aussergerichtlichen Entschädigung
nunmehr ein Mehrwertsteuersatz von 7,6 % eingesetzt wurde.
Mit einer als Widerklageantwort bezeichneten Eingabe vom 5. Januar
2001, die vom Bezirksgerichtspräsidium Maloja als Replik entgegengenommen
wurde, ergänzte die Klägerin ihre bisherigen Anträge wie folgt:
„1. Abweisung des gegnerischen Rechtsbegehrens, mit den Gegenan-
trägen:
-
Zu Ziff. 6: richterliche Feststellung, dass der Klägerin die Hälfte
am Nachlass des Erblassers zusteht.

-
Zu Ziff. 8: Gemäss Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens,
gemäss Prozesseingabe vom 04. September 2000.

2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
In ihrer Duplik vom 9. März 2001 liessen die Beklagten ihre ursprüngli-
chen Rechtsbegehren unverändert. Zusätzlich beantragten sie, es sei auf die
Gegenanträge der Klägerin gemäss Replik nicht einzutreten.



5


Nach dem Tod der Klägerin am 12. Juni 2001 gaben ihre Erbinnen, die
beiden Töchter Y. F.-E. und X. D.-E., am 15. August 2001 die Erklärung ab, dass
sie den Prozess weiterführen würden.
Gestützt auf eine entsprechende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidi-
ums Maloja vom 8. Mai 2001 gaben die Parteivertreter am 3. bzw. 5. September
2001 je eine Zusammenstellung zu den Akten, die Aufschluss geben sollen über
die güterrechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes (14. März 1962) der
ersten Ehefrau von S. A. (R. A. geb. B.).
D.
Mit Urteil vom 29.Mai/20. August 2002, mitgeteilt am 28. August
2002, erkannte das Bezirksgericht Maloja:
„1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass des Erblassers S. A. am 30.
Juni 2001 CHF 3'380'252.betrug.
2. Es wird festgestellt, dass der Erbanteil der Beklagten aus dem Nach-
lass von R. A.-B., gest. 14. März 1962, in Höhe von CHF 845'063.-
per 30. Juni 2001 im Nachlassvermögen gemäss Ziffer 1 hiervor
enthalten ist.

3. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von R. A.-B. zu je einem Drit-
tel den Beklagten 1 und 2 und zu je einem Sechstel den Beklagten 3
und 4 zusteht.

4. Es wird festgestellt, dass der nach Abzug des Nachlasses von R. A.-
B. verbleibende Nachlass des Erblassers zu einem Viertel den Klä-
gerinnen, zu je einem Viertel den Beklagten 1 und 2 sowie zu je ei-
nem Achtel den Beklagten 3 und 4 zusteht.

5. Es wird festgestellt, dass der Erblasser das AHVund Rentenkonto
seiner zweiten Ehefrau als Vermächtnis zugewendet hatte. Es wird
weiter festgestellt, dass ihr dieses Vermächtnis bereits ausgerichtet
wurde.

6. Es wird festgestellt, dass den Klägerinnen CHF 19'216.35, dem Be-
klagten 1 CHF 19'986.-, dem Beklagten 2 CHF 42'007.- und den
Beklagten 3 und 4 CHF 94‘433.als Vorbezüge an ihren jeweiligen
Erbanteil anzurechnen sind.

7. Es wird festgestellt, dass das testamentarische Verkaufsverbot be-
züglich der Liegenschaft L. in O. sowie die Anordnung, diese im Mit-
eigentum der Erben zu behalten, durch den Tod der Ehefrau des
Erblassers dahinfiel.

8. Es wird festgestellt, dass die Briefmarkensammlung den Söhnen des
Erblassers resp. deren Rechtsnachfolgern zu gleichen Teilen zuzu-
weisen ist zu einem Anrechnungswert von CHF 33'653.-.

9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF
12'000.-, einem Streitwertzuschlag von CHF 50'000.- und Schreib-
gebühren von CHF 1000.-, sowie die vermittleramtlichen Kosten von
CHF 220.werden zu vier Fünfteln den Klägerinnen und zu einem




6


Fünftel den Beklagten auferlegt, unter solidarischer Haftung eines
jeden für den jeweils gesamten Betrag.

10. Die Klägerinnen werden verpflichtet, die Beklagten mit CHF
49'094.40 ausseramtlich zu entschädigen.
11. (Rechtsmittelbelehrung).
12. Mitteilung an: ...“
E. Hiergegen
liessen
Y. F.-E. und X. D.-E. am 17. September 2002
Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren:
„1. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der
Nachlass des am 23. Mai 1996 in P. verstorbenen S. A. rechnerisch
zu teilen.

2. Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei
festzustellen, dass den Beklagten keine Forderungen aus dem
Nachlass von R. A.-B., gest. 14. März 1962, zustehen.

3. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei festzu-
stellen, dass den Klägerinnen eine Erbquote von je einem Viertel an
dem in Ziff. 1 vorstehend erwähnten Nachlass von S. A. zusteht.

4. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei festzu-
stellen, dass dem Beklagten 1 Fr. 19'986.-, dem Beklagten 2 Fr.
42'077.-, den Beklagten 3 und 4 je Fr. 77'591.als Vorbezüge an ih-
rem Erbteil am Nachlass von S. A. anzurechnen sind.

5. Ziff. 9 und 10 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Die
Vermittleramtsund Gerichtskosten seien den Beklagten aufzuerle-
gen, die zudem solidarisch zu verpflichten seien, die Klägerinnen
ausseramtlich zu entschädigen.

6. Es sei festzustellen ev. anzuordnen, dass die Liegenschaften Parzel-
le G. und H., Grundbuch O., im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB zu
verkaufen sind und dass der Erlös unter den Parteien gemäss
Erbquoten zu verteilen sei.

7. Es sei festzustellen ev. anzuordnen, dass die Jagdwaffen des Erb-
lassers der Klägerin X. D.-E. ohne Anrechnungspreis zuzuteilen sei-
en.

8. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten in
Solidarhaftung.
9. Prozessual: Es seien K. und I. als Zeugen einzuvernehmen.“
F.
Am 26. September 2002 liessen die vier Beklagten Anschlussberu-
fung einreichen mit dem Begehren:
„1. Die Berufung der Erben Z. A. sei in vollem Umfang abzuweisen.
2. Die Ziffern 9 und 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien
aufzuheben.



7


3. Die Verfahrenskosten des Bezirksgerichtes Maloja in der Höhe von
CHF 63'200.- (inkl. LS) seien vollumfänglich den Klägerinnen und
Berufungsklägerinnen aufzuerlegen,

eventuell seien diese Kosten nach Ermessen der Berufungsinstanz
zum überwiegenden Teil den Klägerinnen und Berufungsklägerinnen
zu belasten.

4. Die Klägerinnen und Berufungsklägerinnen seien zu verpflichten, die
Beklagten, Berufungsbeklagten und Berufungskläger mit CHF
114'067.30 zuzüglich Mehrwertsteuer (6,5 % auf CHF 2674.60, 7,5
% auf CHF 25'453.30, 7,6 % auf den Rest der geforderten Summe)
zu entschädigen,

eventuell seien die Klägerinnen und Berufungsklägerinnen zu ver-
pflichten, die Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberu-
fungskläger mit vier Fünfteln des Betrags von CHF 114'067.30 zu-
züglich Mehrwertsteuer zu entschädigen,

subeventuell mit einem Betrag nach Ermessen der Berufungsinstanz.
5. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin-
nen und Berufungsklägerinnen für beide Instanzen.“
G.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. Februar
2003 vor der Zivilkammer änderte der Rechtsvertreter der beiden Klägerinnen
die schriftlichen Berufungsbegehren wie folgt ab:

„I.
1. Ziff. 1, 2, 3, 4, 6, 9 u. 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils
sei aufzuheben und die verbleibende Streitsache sei an die Vo-
rinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.

2. Die Berufungsinstanz möge folgende Teilfragen im Sinne von Art. 94
ZPO vorentscheiden:
a) Es sei festzustellen, dass den Beklagten gegenüber den Kläge-
rinnen keine Forderungen resultierend aus dem Eheund Erb-
vertrag S. A. / R. A.-B. vom 27.08.1957 zustehen (Ziff. 2 des
Dispositivs des angefochtenen Urteils).

b) Es sei festzustellen, dass den Klägerinnen eine Erbquote von je
einem Viertel am Nachlass von S. A. zustehe (Ziff. 4 des Dispo-
sitivs des angefochtenen Urteils).

c)
Es sei festzustellen, dass

- dem Beklagten 1
Fr. 19'986.00

- dem Beklagten 2
Fr. 42'077.00

- den Beklagten 3 und 4
je
Fr. 77'591.00

als Vorbezüge an ihrem Erbteil am Nachlass von S. A. anzu-
rechnen sind.




8


d) Es sei festzustellen, evtl. anzuordnen, dass die Liegenschaften
Parz. G. und H., Grundbuch O., im Sinne von Art. 612 Abs. 2
ZGB zu verkaufen sind und dass der Erlös unter den Parteien
gemäss Erbquoten zu verteilen sei.

II. Eventuell:
Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung.
III.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge für alle Instanzen zulasten der
Beklagtschaft in Solidarhaftung, letztere gemäss richterlichem Ermes-
sen.“

Die Beklagten liessen demgegenüber beantragen, es sei die Berufung
abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne; überdies sei
die Anschlussberufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil entsprechend
zu ändern; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegen-
partei. In prozessualer Hinsicht wurde dabei vor allem beanstandet, dass an der
mündlichen Berufungsverhandlung neue Rechtsbegehren gestellt worden seien.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer
Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -
Rechtsanwalt Beck gab überdies eine schriftliche Ausfertigung seines mündli-
chen Vortrages zu den Akten.



9


Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
1. Umstritten
und
gerichtlich zu beurteilen sind im vorliegenden Fall
behauptete Ansprüche in Zusammenhang mit der Teilung des Nachlasses des
am 23. Mai 1996 verstorbenen S. A.. Solche erbrechtlichen Klagen sind wie im
Übrigen auch die mit ihnen eng zusammenhängenden Klagen über die güter-
rechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten gemäss Art. 18 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstands-
gesetz, GestG) abweichende Parteivereinbarungen vorbehalten beim Gericht
am letzten Wohnsitz des Erblassers der Erblasserin anzuheben (vgl. Harold
GRÜNINGER, Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz [Hrsg.: Thomas MÜLLER und
Markus WIRTH], Zürich 2001, Art. 18 GestG N. 13, 21 und 25;
LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton
Bern, Bern 2000, Art. 30 ZPO Rz. 2.a, 2.b und 8).
Zum Ort des letzten Wohnsitzes von S. A. finden sich im angefochtenen
Urteil keine Hinweise, und auch die Akten erlauben hierüber keine abschliessen-
de Meinungsbildung. In Frage kommt einmal O., wo der Erblasser offenbar den
grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Laut der Sachdarstellung in den Ak-
ten hielt er sich allerdings im Zeitpunkt seines Todes im Altersheim in P. auf.
Damit fällt auch dieser Ort als letzter Wohnsitz in Betracht, kann doch mit der
Übersiedlung vom bisherigen Lebensmittelpunkt in ein Altersheim ein Wohnsitz-
wechsel verbunden sein (vgl. zu diesem Problem die Ausführungen in BGE 127
V 237). Wie es sich hierbei im konkreten Fall verhielt, ist freilich nicht weiter von
Belang. Da es sich sowohl bei O. wie bei P. um Gemeinden handelt, die beide
zum Bezirk Maloja gehören, durfte die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin-
nen angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht bejahen. Dies
blieb denn auch von Seiten der Parteien völlig unbestritten.
Vermögensrechtliche Klagen mit einem Streitwert über Fr. 8000.-, der im
vorliegenden Fall angesichts eines Nachlasses in Millionenhöhe klar erreicht
wird, fallen gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweili-
gen Bezirksgerichts, hier also jenes von Maloja, so dass auch insoweit einem
Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand.
Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermö-
gensrechtlichen (Ziff. 1) nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2)
ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkam-



10


mer des Kantonsgerichtes angefochten werden. Da dieses Rechtsmittel im vor-
liegenden Fall innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da
die Weiterzugserklärung überdies den gesetzlichen Formerfordernissen ent-
spricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten.
Die Mitteilung gemäss Art. 219 Abs. 2 ZPO vom 18. September 2002,
wonach die Erbinnen der Z. A. geb. C. gegen das Urteil des Bezirksgerichtes
Maloja vom 29. Mai/20. August 2002 beim Vorsitzenden der ersten Instanz zu-
handen der Zivilkammer des Kantonsgerichtes Berufung eingelegt hätten, ist
dem Rechtsvertreter der Beklagten offenbar am 19. September 2002 zugegan-
gen. Seine Anschlussberufungserklärung vom 26. September 2002 erfolgte da-
mit innert der zehntägigen Frist des Art. 220 Abs. 1 ZPO. Da sie überdies den
gesetzlichen Formerfordernissen entspricht, kann auch auf dieses Rechtsmittel
grundsätzlich eingetreten werden.
2.
In Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs hielt das Bezirks-
gericht Maloja fest, dass der Erblasser seiner zweiten Ehefrau das AHV-Konto
als Vermächtnis zugewiesen habe und dass ihr die betreffenden Guthaben be-
reits ausgerichtet worden seien. In Ziffer 7 ihres Urteilsdispositivs hielt die Vo-
rinstanz überdies fest, es seien sowohl das testamentarische Verkaufsverbot
bezüglich der Liegenschaft L. in O. wie die Anordnung, sie im Miteigentum der
Erben zu behalten, durch den Tod der zweiten Ehefrau des Erblassers dahinge-
fallen. In Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs hielt das Bezirksgericht
Maloja schliesslich noch fest, dass die Briefmarkensammlung des Erblassers
seinen Söhnen bzw. ihren Rechtsnachfolgern zu gleichen Teilen zuzuweisen sei,
und zwar zu einem Anrechnungswert von Fr. 33'653.-.
Die gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 29. Mai/20. August
2002 eingereichten Rechtsmittel (Berufung der Klägerinnen vom 17. September
2002, Anschlussberufung der Beklagten vom 26. September 2002) liessen die
drei eben genannten Punkte unberührt. Dieser Bereich des vorinstanzlichen Er-
kenntnisses ist damit nicht Gegenstand des Weiterzugsverfahrens vor der Zivil-
kammer, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu von vornherein erübrigen.
3.
In seinem Plädoyer anlässlich der mündlichen Berufungsverhand-
lung stellte der Rechtsvertreter der Klägerinnen das Begehren, es sei die Streit-
sache in jenen Punkten, die angefochten worden seien, zur Neubeurteilung an
das Bezirksgericht Maloja zurückzuweisen; dadurch soll nach Meinung der An-



11


tragsteller erreicht werden, dass der Nachlass noch einmal (nunmehr richtig, ins-
besondere gestützt auf die aktuellen Werte) aufgenommen werde. Nach Art. 219
Abs. 1 Satz 2 ZPO hat indessen bereits die schriftliche Berufungserklärung die
formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu
enthalten. Da im vorliegenden Fall in der betreffenden Eingabe eine Rückwei-
sung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung nicht verlangt wurde (weder aus-
drücklich noch konkludent), ein solches Begehren vielmehr erst an der mündli-
chen Verhandlung vor der Zivilkammer gestellt wurde, kann darauf nicht einge-
treten werden.
Ohne weiteres hinfällig wird bei dieser Ausgangslage der weitere, an der
Berufungsverhandlung neu vorgebrachte und damit ohnehin verspätete Antrag,
es seien einzelne Streitpunkte trotz der Rückweisung der Sache an das Bezirks-
gericht Maloja vorab durch die Zivilkammer verbindlich zu entscheiden. Da es
hierzu nach dem im vorangehenden Abschnitt Gesagten gerade nicht kommt, ist
dem betreffenden Begehren die Grundlage entzogen, und es kann somit auch
offen bleiben, ob das von den Klägerinnen angeregte Vorgehen, das sie auf Art.
94 ZPO abgestützt wissen wollen, prozessual überhaupt zulässig wäre.
Gegenstand des Weiterzugsverfahrens bleiben hingegen nach wie vor je-
ne klägerischen Rechtsbegehren, wie sie in der Berufungserklärung vom 17.
September 2002 enthalten sind. Anlässlich der Verhandlung vor der Zivilkammer
hielt der Rechtsvertreter der Klägerinnen an ihnen ausdrücklich fest, für den Fall
nämlich, dass er sich mit seinen neuen Anträgen (Rückweisung in Kombination
mit der Vorabentscheidung materiellrechtlicher Teilfragen) kein Gehör würde
verschaffen können. Auf einzelne dieser ursprünglichen Rechtsbegehren kann
nun freilich, wie gleich zu zeigen sein wird, wiederum (ganz teilweise) nicht
eingetreten werden.
4.
Für den Fall, dass sie mit ihrem Antrag, es sei die Vorinstanz zu
verhalten, sich noch einmal der Angelegenheit anzunehmen, nicht durchdringen
sollten, wollen die Klägerinnen mit ihrem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 der
Berufungserklärung erreichen, dass dann eben die Zivilkammer die erneute
Feststellung des Nachlasses an die Hand nehme, wobei offenbar laut den Aus-
führungen im Plädoyer vor der Berufungsinstanz von ihr erwartet wird, dass sie
die einzelnen Vermögensbestandteile zu den aktuellen Werten aufliste. Mit ei-
nem derart pauschal gehaltenen Antrag vermögen Y. F.-E. und X. D.-E. indes-
sen ebenso wenig etwas zu erreichen wie es ein Kläger täte, der sich darauf be-
schränkt, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Vornahme der güter-



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rechtlichen Auseinandersetzung gemäss Gesetz zu verlangen (vgl. PKG 1996 3
14). In solchen und ähnlichen Fällen (vgl. PKG 1995 15 68) bedarf es vielmehr
einer näheren, grundsätzlich zu beziffernden Umschreibung der beantragten Än-
derungen. Die Zivilkammer wird im Folgenden also (Erw. 5, 6 und 7) das ange-
fochtene Urteil hinsichtlich der Ermittlung des Umfanges des Nachlasses und
dessen rechnerischen Aufteilung auf die einzelnen Erben nur insoweit überprü-
fen können, als genügend substantiierte Rügen vorgebracht wurden.
Gemäss Ziffer 6 der Rechtsbegehren in der Berufungserklärung soll ge-
richtlich festgestellt bzw. angeordnet werden, dass die Liegenschaften Parzelle
Nr. G. und H. des Grundbuches der Gemeinde O. im Sinne von Art. 612 Abs. 2
ZGB zu verkaufen seien und dass der Erlös unter den Parteien im Verhältnis
ihrer Erbquoten zu verteilen sei. Ob ein solches Nachlassobjekt körperlich geteilt
als Ganzes einem Erben zugewiesen werden soll, ob es stattdessen frei-
händig zu verkaufen ist ob es unter den Erben bzw. öffentlich versteigert
werden soll, haben grundsätzlich die Erben selber zu bestimmen. Vermögen sie
sich nicht zu einigen, obliegt die reale Teilung des Nachlasses als Akt der Voll-
streckung gemäss Art. 9 Ziff. 12-15 EG zum ZGB dem Kreispräsidenten und
nicht etwa dem Bezirksgericht bzw. der Zivilkammer des Kantonsgerichts; sie
haben sich im Erbteilungsprozess auf die Feststellung des Nachlasses und der
Erbquoten zu beschränken (vgl. PKG 1988-61-194). Auf das Begehren um Ver-
äusserung der genannten Grundstücke kann somit im vorliegenden Verfahren
nicht eingetreten werden.
Gemäss Ziffer 7 der Rechtsbegehren in der Berufungserklärung soll ge-
richtlich festgestellt bzw. angeordnet werden, dass die Jagdwaffen des Erblas-
sers S. A. einer der beiden Klägerinnen (X. D.-E.) ohne Anrechnungspreis zuzu-
teilen seien. Wie dem den Streitgegenstand umschreibenden Leitschein des
Vermittleramtes Oberengadin vom 12. Juli 2000 zu entnehmen ist, wurde ein
solcher Anspruch indessen offenkundig gar nie eingeklagt, und es machte die
Rechtsvorgängerin der heutigen Klägerinnen (Z. A. geb. C.) im weiteren Verfah-
rensverlauf denn auch in keiner Weise geltend, dass sie an den Jagdwaffen ein
besseres Recht besitze als die übrigen Erben. Sie beschränkte sich vielmehr in
diesem Zusammenhang in ihrer Prozesseingabe vom 4. September 2000 auf
Ausführungen zur künftigen Realteilung, die wie gesehen bei Uneinigkeit der Er-
ben dem Kreisamt obliegt, wobei sie geltend machte (S. 29), dass die Jagdwaf-
fen wie die übrigen Waffen zu veräussern seien und dass der Verwertungserlös
den Aktiven des Nachlasses zuzuschlagen sei. Bei dieser Sachlage bestand für
das Bezirksgericht Maloja von vornherein weder ein Anlass noch überhaupt eine



13


rechtliche Möglichkeit, X. D.-E. an den genannten Erbschaftsgegenständen Ei-
gentum einzuräumen. Mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjektes so-
wie angesichts des Umstandes, dass es unzulässig ist, ein solches Begehren
erstmals im Weiterzugsverfahren vorzubringen, kann sich die Zivilkammer hier-
mit ebenso wenig befassen. An der Berufungsverhandlung wurde im Übrigen mit
keinem Wort erläutert, aus welchem Rechtsgrund sich der angebliche Anspruch
von X. D.-E. auf Zuweisung der Jagdwaffen herleiten soll, so dass auch deshalb
auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.
Zu behandeln bleiben damit noch nebst der Anschlussberufung die kläge-
rischen Begehren gemäss den Ziffern 2, 3, 4, 5, 8 und 9 der Berufungserklärung
vom 17. September 2002, wobei der in Ziffer 9 enthaltene prozessuale Antrag,
es seien K. und I. als Zeugen einzuvernehmen, gleich an dieser Stelle abgewie-
sen werden kann. Mit den beiden Zeugen soll belegt werden, in welch harmoni-
schem Verhältnis der Erblasser S. A. mit seiner zweiten Gattin Z. A. geb. C. ge-
lebt habe. In einem Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2002 gegen die Be-
weisverfügung des erstinstanzlichen Präsidenten hielt nun aber bereits der Be-
zirksgerichtsausschuss Maloja fest, dass die Qualität der Beziehung zwischen
den genannten Eheleuten für die Beurteilung der in diesem Zusammenhang inte-
ressierenden, umstrittenen testamentarischen Anordnung (Gleichbehandlung
des überlebenden Ehegatten und der Nachkommen aus erster Ehe) ohne jeden
Belang sei. Da sich im Berufungsverfahren nichts ergeben hat, was diese Ein-
schätzung als unzutreffend erscheinen lassen könnte (vgl. hierzu auch die Aus-
führungen unten in Erw. 6), muss von der beantragten Beweisergänzung nach
wie vor abgesehen werden.
5.
Der beim Tod von S. A. vorhandene Nachlass wurde vom Bezirks-
gericht Maloja nach Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gestützt
auf die durch den Erbschaftsverwalter erarbeiteten Zusammenstellungen per 30.
Juni 2001 auf einen möglichst aktuellen Stand gebracht. Im weiteren Verlauf des
Verfahrens sah es dann davon ab, einzelne Teile des Nachlasses (die Grundstü-
cke etwa) neu schätzen zu lassen sonstwie zusätzliche Beweiserhebung
anzuordnen (Art. 85 Abs. 3 EG zum ZGB). Dies wurde von den Parteien hinge-
nommen und sie stellten denn auch in ihrer Berufung und Anschlussberufung in
dieser Richtung keine Anträge, so dass es auch für die Zivilkammer beim gege-
benen Beweisergebnis sein Bewenden haben konnte. - Gemäss den Feststel-
lungen in Ziffer 1 des angefochtenen Urteilsdispositivs ergab die auf den ge-
nannten Zeitpunkt hin erfolgte Ermittlung und Bewertung des Nachlasses einen



14


Betrag von Fr. 3'380'252.-. Hiervon ist im Folgenden unter den in Erw. 4 einlei-
tend dargelegten Vorbehalten grundsätzlich auszugehen. Soweit im Plädoyer
des Rechtsvertreters der Klägerinnen vor der Zivilkammer (S. 2) ansatzweise
Kritik am Vorgehen des Bezirksgerichtes Maloja zum Vorschein kommt, wären
die Auswirkungen auf das rechnerische Gesamtergebnis aufzuzeigen gewesen,
was dann seinerseits wieder seinen Niederschlag in der Berufungserklärung hät-
te finden müssen. Dies aber ist gerade nicht geschehen. Dass die Annahme, der
Wertzuwachs bei den Immobilien etc. sei konjunkturbedingt gewesen und die
Ersparnisse aus Einkommen hätten sich im Ergebnis durch unbezahlt gebliebe-
ne Kosten für Heimund Spitalaufenthalte in entsprechender Höhe wieder ver-
ringert, unhaltbar sein soll, leuchtet im Übrigen nicht ein und wurde auch nicht
näher dargetan.
Das vom Bezirksgericht Maloja mit Fr. 3'380'252.bezifferte Vermögen
steht nun allerdings nicht in vollem Umfang den Erben des S. A. zu. Wie die Vo-
rinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend ausführt, hatten sich S. A. und seine
erste Ehefrau (R. A. geb. B.) mit Vertrag vom 27. August 1957 dem Güterstand
der Güterverbindung in der damaligen Ausgestaltung unterworfen und sich in
diesem Zusammenhang darauf geeinigt, dass beim Tod des Gatten der
Gattin das gesamte Vermögen soweit gesetzlich zulässig auf die Partnerin
den Partner übergehen solle (bekl. Akt. 1). Als R. A. geb. B. am 14. März
1962 starb, galt es, was vom Bezirksgericht Maloja wiederum richtig festgehalten
wird, die Bestimmung von Art. 226 Abs. 2 aZGB zu beachten, wonach den
Nachkommen des verstorbenen Ehegatten ein Viertel des bei seinem Tode vor-
handenen Gesamtvermögens nicht entzogen werden dürfe. Laut den weiteren
nicht zu widerlegenden Feststellungen im vorinstanzlichen Erkenntnis gibt es in
den Akten keine genügenden Anhaltspunkte, dass ihnen dieser Anteil je zuge-
gangen ist. Er blieb vielmehr unausgeschieden bei den auf S. A. übergegange-
nen Gütern, nahm an deren Wertsteigerung teil, belief sich im Verhältnis zum
oben genannten Gesamtergebnis (ein Viertel von Fr. 3'380'252.-) per 30. Juni
2001 auf Fr. 845'063.- (Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs) und ist
nunmehr im Rahmen der jetzt anstehenden Erbteilung den Berechtigten vorab
zuzuweisen, wobei sich jeder bzw. jede von ihnen bei der Liquidation dieses Ge-
samthandverhältnisses allfällige durch R. A. geb. B. gewährte Erbvorbezüge an
seinen bzw. ihren Anteil wird anrechnen lassen müssen. Über deren genaues
Ausmass war im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden, so dass auf die ent-
sprechenden Ausführungen im Plädoyer des klägerischen Anwalts vor der Zivil-
kammer nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Immerhin scheinen Emp-
fänge von Fr. 12'011.von W. A., von Fr. 12'054.von V. A. und von Fr. 9507.-



15


von Q. A. ausgewiesen und unbestritten zu sein. Überdies sei in diesem Zu-
sammenhang noch angemerkt, dass jene Zuwendungen auf Anrechnung an den
Erbanteil, die durch das Bezirksgericht Maloja (von den Klägerinnen unbean-
standet) als durch den Erblasser S. A. erfolgt behandelt wurden (vgl. hierzu un-
ten Erw. 7), nicht gleichzeitig auch noch bei der Liquidation des den Nachkom-
men von R. A. geb. B. zustehenden Anteils an dem bei deren Tod vorhandenen
Gesamtgut als Erbvorbezüge veranschlagt werden dürfen, wie dies offenbar
durch die Klägerinnen laut den Ausführungen ihres Rechtsvertreters in seinem
Vortrag vor der Zivilkammer bezweckt wird.
Bei den Nachkommen der ersten Gattin des heutigen Erblassers handelt
es sich, wie zu Recht von keiner Seite bestritten wurde, um die beiden noch le-
benden Söhne sowie die beiden Kinder (Enkelin/Enkel) des bereits verstorbenen
dritten Sohnes der Eheleute S. A. und R. A. geb. B.. Gemäss den ausdrücklichen
Feststellungen in Ziffer 3 des angefochtenen Urteilsdispositivs in Verbindung mit
dessen Ziffer 2, die unter der Voraussetzung, dass die Ausgangslage Bestand
hat, wiederum nicht in Zweifel gezogen werden können und durch die dann die
beiden Klägerinnen auch gar nicht beschwert sind, beläuft sich der Anspruch von
W. A. und V. A. auf je einen Drittel des genannten Anteils am Gesamtnachlass,
während U. A. und T. A. daran je ein Sechstel zusteht.
Dem Gesagten darf nun nicht einfach entgegengehalten werden, dass die
Feststellungen gemäss Ziffer 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs
mangels entsprechender Rechtsbegehren von vornherein unzulässig seien. Um
im vorliegenden Prozess über die Ansprüche der Erben des S. A. befinden zu
können, musste das Bezirksgericht Maloja angesichts der Vereinbarung, den der
Erblasser mit seiner ersten Ehefrau abgeschlossen hatte, näher prüfen, ob das
heute vorhandene Vermögen in seiner Gesamtheit den eigentlichen Nachlass
von S. A. bildet ob und allenfalls in welchem Umfang ein Anteil hiervon den
Nachkommen von R. A. geb. B. zusteht (Art. 226 Abs. 2 aZGB). Das Ergebnis
fand seinen Niederschlag in Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs. Ziffer 3
des Dispositivs ist dann lediglich eine präzisierende Ergänzung, die an sich nicht
nötig gewesen wäre, die aber, da sie den Klägerinnen nicht zum Nachteil ge-
reicht, auch nicht aufgehoben zu werden braucht.
6.
Mit zutreffender Begründung, auf die im Sinne von Art. 229 Abs. 3
ZPO verwiesen werden kann, kam das Bezirksgericht Maloja gestützt auf ent-
sprechende unmissverständliche Anordnungen von S. A. in seinem handschriftli-
chen Testament vom 9. März 1983 zum Schluss, dass nach dem Willen des Erb-



16


lassers sein Nachlass besondere Verfügungen betreffend einzelne Vermö-
genswerte vorbehalten zu gleichen Teilen (zu je einem Viertel) der überleben-
den Ehegattin (nunmehr deren Töchtern) sowie den drei Söhnen aus erster Ehe
(beim einen nunmehr deren Kindern) zukommen soll. Diese auf die Ermittlung
des tatsächlich Gewollten gerichtete Auslegung der letztwilligen Verfügung und
das dabei erzielte Ergebnis lassen sich nicht einfach mit dem Hinweis in Frage
stellen, ein Viertel des Nachlasses entspreche nach der damaligen gesetzlichen
Regelung bei Konkurrenz mit anderen gesetzlichen Erben dem Pflichtteilsan-
spruch der überlebenden Ehegattin und es gebe nichts, was für S. A. hätte ein
Grund sein können, seine Ehefrau auf den Pflichtteil zu setzen. Abgesehen da-
von, dass bei der geschilderten Konstellation der Pflichtteil mit dem gesetzlichen
Erbanspruch identisch war (Art. 462 Abs. 1 aZGB in Verbindung mit Art. 471 Ziff.
4 aZGB), wird durch eine solche Argumentation die erblasserische Anordnung,
es sei der Nachlass gleichmässig unter den Erben zu verteilen, ihres wahren
Sinnes beraubt. Zwar verbietet sich mangels entsprechender Anhaltspunkte die
Annahme, dass es S. A. darum gegangen sei, seine zweite Gattin irgendwie zu
benachteiligen. Auf der anderen Seite wollte er sie aber offenkundig auch nicht
einfach begünstigen, sondern sie vielmehr schlicht gleich behandelt wissen wie
seine Söhne aus erster Ehe.
Die in Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs enthaltene sinnge-
mässe Feststellung, dass der Nachlass des S. A. - nach Abzug des den Nach-
kommen von R. A. geb. B. vorab zustehenden Anteils zu je einem Achtel von
den Klägerinnen Y. F.-E. und X. D.-E., zu je einem Viertel von den Beklagten W.
A. und V. A. sowie zu je einem Achtel von den Beklagten U. A. und T. A. bean-
sprucht werden könne, ist damit nicht zu beanstanden.
7.
Gemäss Art. 626 Abs. 1 ZPO sind die gesetzlichen Erben verpflich-
tet, im Rahmen der Teilung all das zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der
Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil (unentgeltlich) zuge-
wendet hat. In Beachtung dieses Grundsatzes der Gleichbehandlung der gesetz-
lichen Erben, der verhindern will, dass einzelne Erben, die zu Lebzeiten begüns-
tigt werden, an der Verteilung des Nachlasses im gleichen Verhältnis wie die
nicht begünstigten teilnehmen (vgl. Rolando FORNI/Giorgio PIATTI, Basler Kom-
mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, 2. Aufl., Ba-
sel/Genf/München 2003, Art. 626 N. 1), sowie unter zusätzlicher Berücksichti-
gung von Akontozahlungen, die der Erbschaftsverwalter einzelnen Erben hatte
zukommen lassen, ermittelte das Bezirksgericht Maloja die folgenden als anre-



17


chenbar eingestuften Vorbezüge: für Z. A. geb. C. bzw. die an ihre Stelle getre-
tenen Klägerinnen (Art. 627 ZGB) Fr. 19'216.35, für W. A. Fr. 19'986.-, für V. A.
Fr. 42'007.sowie für Q. A. bzw. seine Nachkommen U. A. und T. A. Fr.
94'433.-.
Während die Vorinstanz gestützt auf die Angaben in der Jahresrechnung
2001 (Editionen Ordner III/6) davon ausging, dass der Erbschaftsverwalter Z. A.
geb. C. Geldbeträge in der Höhe von Fr. 23'646.35 hatte zukommen lassen, und
sie ihr anderseits in diesem Zusammenhang zugute hielt, eine Nachlassschuld in
der Höhe von Fr. 4430.beglichen zu haben, so dass noch ein als anrechenbar
eingestufter Vorempfang von Fr. 19'216.35 verblieb, scheinen die Klägerinnen
eine solche Verpflichtung offenbar gänzlich bestreiten zu wollen, beschäftigten
sie sich doch in ihrer Berufungserklärung ausschliesslich mit den Abzügen der
Beklagten, während sie die sie betreffende Position ausgeklammert liessen. Da
es damit sein Bewenden hatte und sie sich (auch in der Folge) mit der vom Be-
zirksgericht Maloja getroffenen Lösung mit keinem Wort auseinandersetzten, sie
insbesondere gar nicht erst behaupteten, dass die genannten Gelder nie geflos-
sen seien dass sie jedenfalls (aus welchen Gründen auch immer) auf den
ihnen zustehenden Erbanteil nicht angerechnet werden dürften, braucht die Zivil-
kammer darauf nicht näher einzugehen (vgl. PKG 2000-7-41 ff. Erw. 3, 5).
In der vom Erbschaftsverwalter erstellten Übersicht Nachlass Gartmann
vom 9. Februar 1999 (bekl. Akt. 2), die sich ihrerseits auf Anordnungen des Erb-
lassers in dem sich nicht mehr bei den Akten befindlichen sogenannten schwar-
zen Büchlein stützt, werden anrechenbare Vorbezüge von W. A. für die Deckung
von Ausbildungsund Hochzeitskosten etc. in der Höhe von Fr. 19'986.ausge-
wiesen. Dieser Betrag wurde von der Vorinstanz übernommen und blieb im Wei-
terzugsverfahren vor der Zivilkammer unbestritten.
Was die anrechenbaren Vorbezüge von V. A. betrifft, die vom Bezirksge-
richt Maloja mit Fr. 42'007.beziffert wurden, wird mit der Berufung lediglich eine
Erhöhung auf Fr. 42'077.verlangt, eine Korrektur, die wegen eines offensichtli-
chen Schreibfehlers im angefochtenen Urteil ohnehin von Amtes wegen vorge-
nommen werden muss. Laut der genannten Übersicht beliefen sich nämlich die
der Ausgleichung unterliegenden Vorempfänge von V. A. auf Fr. 32'077.-, was
zusammen mit den durch den Erbschaftsverwalter nachträglich ausbezahlten Fr.
10'000.- (vgl. hierzu die Jahresrechnung 2001) den in der Berufungserklärung
angeführten Betrag von Fr. 42'077.ergibt. Dies führt zu einer entsprechenden
Anpassung von Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs.



18


Von den Fr. 94'433.-, welche gemäss angefochtenem Urteil von den
Nachkommen des Q. A. zur Ausgleichung zu bringen sind, blieben vorab einmal
die Fr. 13'433.- unbestritten, wie sie in der durch den Erbschaftsverwalter erstell-
ten Übersicht vom 9. Februar 1999 festgehalten sind (Beiträge an die Kosten von
Studium, Hochzeit und Reisen). Zur Abtretung eines Anteils an der Parzelle Nr.
J. in O. durch den späteren Erblasser machen die Klägerinnen demgegenüber
geltend, es könne nicht bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten Teilbetrag
von Fr. 81'000.sein Bewenden haben, vielmehr müssten sich die beiden Nach-
kommen des Empfängers den im Abtretungsvertrag vom 23. Dezember 1983
genannten Preis von Fr. 141'750.wie dort vorgesehen ungeschmälert anrech-
nen lassen. Gesamthaft würde dies einen Betrag von Fr. 155'183.ergeben, die
zweimal Fr. 77'591.gemäss Berufungserklärung eben. Dem ist indessen in
Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht Maloja entgegenzuhalten, dass sich
bei den Akten eine ausdrückliche, durch S. A. eigenhändig unterzeichnete Erklä-
rung gleichen Datums befindet (bekl. Akt. 14), wonach Q. A. bei der Erbteilung
für den vorzeitigen Erwerb des genannten Liegenschaftenanteils (lediglich) einen
Betrag von Fr. 81'000.auszugleichen haben werde. Zur Begründung führte der
Erblasser an, er trage damit dem Umstand Rechnung, dass sein Bruder als Mit-
eigentümer der Parzelle Nr. J. in O. seinen Anteil seinerzeit seinem Patenkind Q.
A. habe schenken wollen. Dies spricht klar für eine Begünstigungsabsicht von S.
A., wie sie im Abtretungsvertrag nicht zum Ausdruck kam, und durfte damit von
der Vorinstanz nach der Lebenserfahrung unbesehen der tatsächlichen
vermeintlichen Identität des Ausstellungsdatums als nachträglicher teilweiser
Erlass der vollen Ausgleichungspflicht verstanden werden.
Vom Bezirksgericht Maloja als unbewiesen verworfen wurde schliesslich
noch die Behauptung der Klägerinnen, dass die drei Söhne des Erblassers in
Anrechnung auf ihren Erbanteil über die behandelten Posten hinaus weitere
Vorempfänge hätten tätigen können; insbesondere sei jedem von ihnen aus dem
Verkauf von Wiesland ein Betrag von Fr. 20'000.zugegangen. Soweit dies an
der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer wieder aufgegriffen wurde (oh-
ne überzeugende Begründung freilich), setzen sich die Klägerinnen in Wider-
spruch zu den eigenen Anträgen in der Berufungserklärung, fanden doch darin
diese angeblichen zusätzlichen Vorbezüge keinen Niederschlag. Darauf braucht
also nicht mehr näher eingegangen zu werden.
8.
Bei der Beantwortung der Frage, wie die Kosten der Vermittlung
und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zwischen den Klägerinnen und den



19


Beklagten zu verteilen seien, ging das Bezirksgericht Maloja zutreffend davon
aus, dass beide Parteien an sich ein gleichgerichtetes Interesse an der Feststel-
lung des Nachlasses von S. A. besässen. Ebenso zu Recht hob die Vorinstanz
auf der anderen Seite aber auch hervor, dass Y. F.-E. und X. D.-E. in den ver-
schiedenen Streitpunkten, die das Ergebnis der Nachlassermittlung zu beeinflus-
sen vermögen, überwiegend unterlegen seien. Damit ist die Abwälzung der Kos-
ten je unter solidarischer Haftung zu vier Fünfteln auf die Klägerinnen und zu
einem Fünftel auf die Beklagten nicht zu beanstanden (Ziffer 9 des angefochte-
nen Urteilsdispositivs). Der Rechtsvertreter der Klägerinnen machte denn auch in
seinem Plädoyer vor der Zivilkammer mit keinem Wort geltend, dass der erstin-
stanzliche Kostenspruch selbst dann geändert werden müsse, wenn es im
Hauptpunkt beim angefochtenen Urteil sein Bewenden haben sollte. Insoweit
führt dies zur Abweisung des Begehrens gemäss Ziffer 5 der Berufungserklä-
rung.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren kann durch die
erste Instanz ein Zuschlag zur Gerichtsgebühr von höchstens 2% des massge-
blichen Streitwertes erhoben werden, während er sich im zweitinstanzlichen Ver-
fahren auf höchstens 0.5% belaufen darf. Dabei dürfen insgesamt pro Fall nicht
mehr als Fr. 50'000.in Rechnung gestellt werden. Dass im laufenden Prozess
der höchstmögliche Interessenwertzuschlag geschuldet ist, wurde zu Recht von
keiner Seite beanstandet. Es besteht jedoch Anlass, von Amtes wegen korrigie-
rend einzugreifen. Die Fr. 50'000.- dürfen nicht allein der Vorinstanz zugute
kommen, sondern sie sind vielmehr in dem vom Kostentarif vorgesehenen Ver-
hältnis zwischen ihr und der Weiterzugsbehörde zu verteilen (vgl. PKG 1988-7-
50). - Dies hat zur Folge, dass in Abänderung von Ziffer 9 des angefochtenen
Urteilsdispositivs der vom Bezirksgericht Maloja beanspruchte Interessenwertzu-
schlag von Fr. 50'000.auf Fr. 40'000.herabzusetzen ist. Die restlichen Fr.
10'000.wird die Zivilkammer in Rechnung stellen (vgl. unten Erw. 9).
Ausgehend von dem im Kostenpunkt verwendeten Verteilschlüssel von
vier Fünfteln zu einem Fünftel, der gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO auch für die Ab-
geltung der Parteiaufwendungen heranzuziehen ist, steht den Beklagten nach
Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zu Lasten der Klägerinnen für das
erstinstanzliche Verfahren eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe
von drei Fünfteln jenes Betrages zu, der ihnen bei vollständigem Obsiegen aus-
zurichten gewesen wäre. Es gibt keinen hinreichenden Grund, sie auf zwei Fünf-
tel herabzusetzen, wie es die Vorinstanz ohne nähere Begründung getan hat. Da
der für eine sachgemässe Vertretung erforderliche Aufwand inklusive Mehrwert-



20


steuer und Interessenwertzuschlag für die beiden Parteien mit je rund Fr.
120'000.zu veranschlagen ist, hat das eben Gesagte zur Folge, dass die Klä-
gerinnen zu verpflichten sind, den Beklagten für das Verfahren vor Vermittleramt
Oberengadin und vor Bezirksgericht Maloja eine aussergerichtliche Entschädi-
gung von Fr. 72'000.zu bezahlen. - In teilweiser Gutheissung der Anschluss-
berufung ist damit die Ziffer 10 des angefochtenen Urteilsdispositivs entspre-
chend zu ändern. Gleichzeitig bedeutet dies, dass das Rechtsbegehren gemäss
Ziffer 5 der Berufungserklärung auch insoweit abgewiesen werden muss, als die
Klägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beklagten eine Par-
teientschädigung zu erwirken trachteten.
9.
Da Y. F.-E. und X. D.-E. mit ihrem Rechtsmittel in keinem der ange-
fochtenen Punkte einen Erfolg zu erzielen vermochten, gehen die Kosten des
Verfahrens vor der Zivilkammer, bestehend aus der auf Fr. 15'000.festzuset-
zenden Gerichtsgebühr, dem bereits erwähnten Streitwertzuschlag von Fr.
10'000.sowie der Schreibgebühr von Fr. 345.-, total somit Fr. 25'345.-, vollum-
fänglich zu Lasten der beiden Berufungsklägerinnen. Dies erscheint umso ge-
rechtfertigter, als sich die Beklagten nicht nur gegen das fremde Rechtsmittel zur
Wehr zu setzen wussten, sondern darüber hinaus mit ihrer Anschlussberufung
gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil noch eine Besserstellung erreichten.
Unter diesen Umständen besitzen die Beklagten einen Anspruch darauf,
für ihre Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene ausser-
gerichtliche Entschädigung bezahlt zu erhalten. Sie wird dem als notwendig er-
achteten Aufwand entsprechend auf Fr. 4000.festgesetzt.
Die Klägerinnen scheitern also auch mit dem Begehren gemäss Ziffer 8
der Berufungserklärung, laut welchem die Beklagten im Berufungsverfahren kos-
tenund entschädigungspflichtig hätten werden sollen.



21


Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
In Berichtigung eines offensichtlichen Versehens in Ziffer 6 des angefoch-
tenen Urteilsdispositivs wird festgestellt, dass sich der Vorbezug, den sich
der Beklagte 2 an seinen Erbanteil anrechnen lassen muss, auf Fr.
42'077.beläuft.
3.
Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen und es wird die Ziffer
10 des angefochtenen Urteilsdispositivs dahin abgeändert, dass die Klä-
gerinnen den Beklagten eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr.
72'000.zu bezahlen haben.
4.
Die Ziffer 9 des angefochtenen Urteilsdispositivs wird von Amtes wegen
dahin abgeändert, dass der von der Vorinstanz erhobene Streitwertzu-
schlag von Fr. 50'000.auf Fr. 40'000.herabgesetzt wird.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 25'345.- (Gerichtsgebühr Fr.
15'000.-, Streitwertzuschlag Fr. 10'000.-, Schreibgebühr Fr. 345.-) gehen
unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungsklägerinnen, welche
überdies solidarisch verpflichtet werden, die Berufungsbeklagten für deren
Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer aussergerichtlich mit Fr.
4000.zu entschädigen.
6. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar


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