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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZF-00-61: Kantonsgericht Graubünden

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Beschuldigten, der des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig befunden wurde. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt, von denen 95 Tage bereits durch Haft erstanden sind. Ein Teil der Strafe wurde aufgeschoben, während der Rest vollzogen wird. Zudem wurden verschiedene Gegenstände und Geldbeträge eingezogen. Die Gerichtskosten wurden auf 3'600 CHF festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung haben Berufung eingelegt, aber die Anschlussberufungen wurden zurückgezogen.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZF-00-61

Kanton:GR
Fallnummer:ZF-00-61
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZF-00-61 vom 18.06.2001 (GR)
Datum:18.06.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nachbarrecht
Schlagwörter : Recht; Berufung; Beklagten; Schaden; Urteil; Terrasse; Stock; Bezirksgericht; Stockwerkeigentümer; Schnee; Experte; Dachterrasse; Bezug; Rechtsbegehren; Gutachter; Winkelblech; Augenschein; Massnahme; Massnahmen; Schwelle; Kantonsgericht; Wohnung; Gutachten; Gericht; Experten
Rechtsnorm:Art. 22 ZPO ;Art. 221 ZPO ;Art. 679 ZGB ;Art. 712a ZGB ;
Referenz BGE:111 II 24; 62 II 46;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, Art. 322 StPO, 2010

Entscheid des Kantongerichts ZF-00-61

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 18. Juni 2001
Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 00 61/62

Urteil
Zivilkammer
Kantonsrichter Rehli (Vorsitz), Heinz-Bommer, Tomaschett-Murer, Schäfer und
Vital, Aktuar ad hoc Walder.
——————
In der zivilrechtlichen Berufung
des A., Beklagter, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungs-
beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Stefan Metzger, Via Retica 26,
Samedan,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 27. Juni 2000, mitgeteilt am 14. Juli
2000, in Sachen der S t W E G B . , Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungskläge-
rin und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Duri Pal-
ly, Bahnhofstrasse 7, Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger,
mit Streitverkündung der Klägerin an C., vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Mar-
tin Buchli, Masanserstrasse 35, Chur, (am Berufungsverfahren nicht mehr betei-
ligt),
betreffend Nachbarrecht,



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hat sich ergeben:
A.1. Die B. in D. ist ein 1975 erstelltes Mehrfamilienhaus mit 26 Wohnun-
gen. Am 11. Februar 1991 erwarb A. die 5-Zimmerwohnung Nr. xxx. im Attikage-
schoss, deren Eigentümer gemäss der Erklärung auf Begründung von Stockwer-
keigentum vom 24. Juli 1975 das alleinige und uneingeschränkte Benützungsrecht
an zwei Balkonen und zwei Dachterrassen zusteht. Bereits am 26. Januar 1991
hatte A. an einer Stockwerkeigentümer-Versammlung teilgenommen, an welcher
über seinen Antrag bezüglich des Umbaus seiner Wohnung und der Umgestaltung
der Terrasse diskutiert wurde. Die Versammlung gab ihre Zustimmung zu den ge-
planten Veränderungen. Nachdem erste Überdachungsvarianten offenbar nicht
realisiert werden konnten, wurde der innere Teil der Dachterrasse, der auch die
beiden sogenannten Pergolas umfasst, auf Grund einer Baubewilligung vom 4.
November 1993 überdacht. Im Frühjahr 1994 trat in der im vierten Stock unter der
Wohnung A. liegenden Wohnung K. ein grösserer Wasserschaden auf, der eine
Sanierung des ganzen Dachteils im Bereiche der Wohnung A. erforderlich machte.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft und A. einigten sich in der Folge darauf,
dass die erstere nur den äusseren, ungedeckten Terrassenteil sanieren würde,
während A. den inneren, überdeckten Teil der Dachterrasse auf seine Kosten und
nach seinen Wünschen sollte gestalten und sanieren können. Das Dach wurde im
Spätsommer 1994 durch G. saniert, wobei der Auftrag für den inneren Teil nach
Darstellung der Klägerin direkt von A. erteilt worden sein soll, was von diesem je-
doch bestritten wird. In der Folge erstellte G. im Auftrag von A. Kostenzusammen-
stellungen als Hilfe für die Aufteilung der Sanierungskosten, wobei die Kosten für
die Schadensermittlung und die Provisorien auf 11´500 Franken, für die Sanierung
des ganzen Daches auf 57´500 Franken und jene für den inneren (überdachten)
Dachteil allein auf 22´500 Franken beziffert wurden. Dieses Dokument liess A. der
Stockwerkeigentümergemeinschaft zukommen.
Am Nachmittag des 20. April 1996 fand eine Stockwerkeigentümerver-
sammlung statt; vorgängig hatte A. den übrigen Stockwerkeigentümern die inzwi-
schen fertiggestellte Dachgartenanlage gezeigt. Die Anwesenden konnten dabei
feststellen, dass im überdachten Terrassenteil Granitplatten verlegt worden waren
und dass der äussere Dachteil mit Grasziegeln bepflanzt und in einem Abstand
von 30 bis 120 cm entlang der Aussenmauer eine Bruchsteinmauer errichtet wor-
den war. Der Zwischenraum war mit Erde aufgefüllt und mit Blumen und kleinen
Sträuchern bepflanzt worden, wobei A. betonte, dass er gegen die Aussenwand
und nach unten eine Abdichtung durch eine Kunststoffolie habe anbringen lassen.



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Die so gestaltete Anlage soll nach Darstellung A.s den Neid verschiedener Stock-
werkeigentümer geweckt haben; dem Vorwurf, alle baulichen Massnahmen seien
ohne Orientierung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgeführt worden, be-
gegnete A. mit dem Einwand, dass er bereits in der Versammlung vom Januar
1991 seine Absicht bekundet habe, Steintröge auf die Terrasse zu stellen, weil auf
allen umliegenden Dachterrassen Föhren und andere Pflanzen in solchen Trögen
stünden.
2. Im Juli 1996 trat in der Wohnung K. erneut ein Wasserschaden auf. Die
Freiburger Versicherungsgesellschaft, die für den Schaden aufzukommen hatte,
liess durch Architekt L. ein Gutachten erstellen. Darin wurde festgehalten, für die
Gewichte der Bepflanzung der Dachbrüstung mit Natursteinvormauerung hätte bei
der Dachsanierung eine druckfeste Isolation eingebaut werden müssen; es könn-
ten Belagsabscherungen entstehen. Für die Dachabstützung seien fünf Holzstüt-
zen auf die rohe Betonplatte abgestellt worden, welche die Dachhaut und die Iso-
lation durchstiessen. Die Stützen seien jedoch mit richtigen Blecheinfassungen
abgedichtet, so dass sie nicht schadensverursachend seien. Beim Natursteinplat-
tenboden fehle an den Wandanschlüssen das Winkelblech und es seien im weite-
ren die Türschwellen nicht nach den SIA-Empfehlungen ausgebildet. A. stellte zu
diesem Bericht fest, als Schadensursache habe der Schadeninspektor in erster
Linie die undichte Dachablaufleitung bezeichnet, seine übrigen Feststellungen und
Vermutungen stünden mit dem Schadenfall in keinem Zusammenhang. Wenn das
Winkelblech fehle, sei dies auf einen Fehler G.s zurückzuführen. Eine druckfeste
Isolation unter der Natursteinvormauerung sei durch den armierten Zement-
Unterlagsboden eingebaut worden und die Holzstützen stünden nicht auf der ro-
hen Betonplatte, sondern auf dem Gefällsüberzug. Mit Bezug auf die Türschwellen
habe der Schadeninspektor zu sagen vergessen, dass diese im überdachten Be-
reich lägen und nicht mehr der direkten Witterung ausgesetzt seien. Auf Grund der
Feststellungen A.s wurde G. vom Verwalter E. abgemahnt. G. antwortete am 25.
September 1996, die Offerte für die gesamte Dachsanierung habe die Position
`Isolation Flumroc von 100 mm Dicke´ enthalten, doch sei die Sanierung des gan-
zen Daches auf Grund des Auftrags von A. nur in 50 mm Dicke ausgeführt wor-
den, da sonst seine Terrasse zu hoch geworden wäre. Der Teil von A.s Attika-
wohnung sei nicht neu isoliert, sondern nur renoviert, d.h. mit neuer Dachpappe
versehen worden. Anlässlich der Dachrenovation von 1994 habe A. sogar den
Auftrag gegeben, die notwendigen Kupferbleche am Rande der Terrasse boden-
eben abzufräsen, um diese dann durch einen Marmorsockel zu ersetzen. Dies
habe zur Folge, dass das auf der Terrasse gesammelte Wasser zwischen dem



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Überzug und der Wasserisolation durchlaufen und dann hinter dem abgeschnitte-
nen Winkelblech durch den Marmorsockel hindurch der Mauer entlang abfliessen
könne, so dass ein Wasserschaden entstehen könne. Durch das Anbringen der
Granitmauer, das Auffüllen mit Erde und das Bepflanzen mit Bäumen könne die
Dachhaut verletzt worden sein, was zu einem Wasserschaden habe führen kön-
nen. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein Wasserschaden auch durch den Ab-
lauf entstehen könne, doch sei dies hier nicht der Fall gewesen; er könne daher
für die Folgeschäden nicht haftbar gemacht werden. A. macht geltend, dieser Brief
enthalte soviel Unsinn, dass er unmöglich von G. geschrieben worden sein könne.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft wisse genau, dass nach der von ihr erho-
benen Mängelrüge das neue Ablaufrohr wiederholt auf ihr Verlangen von G. repa-
riert worden, aber nach wie vor undicht sei; es gereiche ihr nicht zur Ehre, dass sie
diese ihr bekannte Tatsache unterschlage. Es werde entschieden bestritten, dass
er G. angewiesen habe, einen Teil nicht zu sanieren, der Stockwerkeigentümer-
gemeinschaft aber trotzdem in Rechnung zu stellen, und er behalte sich alle recht-
lichen Schritte vor, falls solch unwahre und ehrenrührige Behauptungen erneut
verbreitet werden sollten.
3. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft beauftragte in der Folge C. mit
einer statischen Überprüfung der Dachgartenanlage. Dieser erstattete am 6. Sep-
tember 1996 seinen Bericht. Er kam darin zum Schluss, dass der nach den Re-
geln der Baukunde (SIA-Norm) zulässige Wert für die Stahlspannungen von 2´600
kg/cm2 zwischen 13 und 35 % überschritten werde; dies bedeute, dass bei 100 %
Schneelast bei einer Beanspruchung von 3´500 Kg/cm2 (+ 35 %) der Stahl die
Elastizitätsgrenze verlasse und in den fliessenden Bereich komme, was grosse,
nicht mehr rückgängig zu machende Verformungen zur Folge habe. Auch im Be-
ton würden bei 100 % Schneelast die zulässigen Randspannungen von 120
kg/cm2 zwischen 17 % und 24 % überschritten. Als Sicherheitsvorkehren müsse
kurzfristig dafür gesorgt werden, dass weder auf dem Pergoladach noch auf der
Dachgartenanlage Schneelasten anfallen würden; längerfristig müsse durch ein
Sanierungsprojekt im Interesse der Stockwerkeigentümergemeinschaft überlegt
werden, ob durch lokale Entlastungen (auskragende Deckenbereiche mit Bruch-
steinmauern und bepflanzte Rabatten) und Verstärkungsmassnahmen die erfor-
derlichen Sicherheiten für die Liegenschaft wieder hergestellt werden könnten.
Nachdem A. vom Bericht Ingenieur C.s Kenntnis genommen hatte, übte er an die-
sem in einer Notiz, welche er am 26. November 1996 den Stockwerkeigentümern
zustellte, heftige Kritik und bezeichnete das „Gutachten“ als wertlos.



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4. Am 30. November 1996 fand in D. eine Stockwerkeigentümerversamm-
lung statt, an welcher in Kenntnis der Expertise von C. über die tatsächliche und
rechtliche Situation und das weitere Vorgehen diskutiert wurde. Die Versammlung
beschloss schliesslich mit den Stimmen von 14 der 16 anwesenden vertrete-
nen Stockwerkeigentümern, die Sachund Rechtslage durch einen Anwalt prüfen
zu lassen. Die Verwaltung wurde ermächtigt, zur Durchsetzung und Vollstreckung
der Ansprüche der Stockwerkeigentümergemeinschaft alle notwendigen Schritte
zu unternehmen und insbesondere auch einen Zivilprozess zu führen.
B. Am 3. Dezember 1996 meldete die StWEG B. die vorliegende Streitsa-
che beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin zur Vermittlung an. Nach erfolg-
los verlaufener Sühneverhandlung vom 20. Januar 1997 bezog die Klägerin den
Leitschein und prosequierte die Klage darauf mit Prozesseingabe vom 12. Mai
1997 an das Bezirksgericht Maloja. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
„1.a) Der Beklagte sei zu verpflichten, den inneren Teil der Flach-
dachterrasse der beklagtischen Attikawohnung Nr. xxx. in der
B. (Parzelle Nr. yyy., Plan zzz., D., Grundbuchblatt Nr. yyy.,
Appartementhaus Nr. yyy.) in ein sämtlichen Regeln der Bau-
kunst entsprechendes Werk zu überführen, und zwar durch
konkret vom Gericht festzulegende (aufgrund eines Gutach-
tens zu ermittelnde) bauliche Massnahmen.

Wird das Urteil während der ersten 8 Monate eines Jahres
rechtskräftig, so seien die baulichen Massnahmen bis Ende
September desselben Jahres auszuführen; wird das Urteil
zwischen dem 9. bis 12. Monat eines Jahres rechtskräftig, so
seien die baulichen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden
Jahres auszuführen.

b) Evt.: Der Beklagte sei zu verpflichten, den inneren Teil der
Flachdachterrasse der beklagtischen Attikawohnung Nr. xxx.
in der B. teilweise in ein den Regeln der Baukunst entspre-
chendes Werk zu überführen, und zwar durch konkret vom
Gericht festzulegende (aufgrund eines Gutachtens zu ermit-
telnde) bauliche Massnahmen.


Wird das Urteil während der ersten 8 Monate eines Jahres
rechtskräftig, so seien die baulichen Massnahmen bis Ende
September desselben Jahres auszuführen; wird das Urteil
zwischen dem 9. bis 12. Monat eines Jahres rechtskräftig, so
seien die baulichen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden
Jahres auszuführen.


Der Beklagte sei überdies zu verpflichten, der Klägerin Fr.
25´000.00 nebst 5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen.




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c) Subevt: Es sei festzustellen, dass die Klägerin jederzeit be-
rechtigt ist, den inneren Teil der Flachdachterrasse baulich zu
verändern, und zwar auch unter (entschädigungsloser) teil-
weiser ganzer Zerstörung der bestehenden Bausubstanz.

2.a) Der Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche auf dem äusseren
Teil der Flachdachterrasse aufgebrachten, von der Klägerin
nicht bewilligten Dachaufbauten fachmännisch zu entfernen,
insbesondere die Rabatte, die Bruchsteinmauer, die Rasen-
ziegel sowie die abgesägten Holzpfosten der Pergola.

Wird das Urteil während der ersten 8 Monate eines Jahres
rechtskräftig, so seien die baulichen Massnahmen bis Ende
September desselben Jahres auszuführen; wird das Urteil
zwischen dem 9. bis 12. Monat eines Jahres rechtskräftig, so
seien die baulichen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden
Jahres auszuführen.

b) Evt: Es sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist,
sämtliche auf dem äusseren Teil der Flachdachterrasse auf-
gebrachten, von ihr nicht bewilligten Dachaufbauten zu entfer-
nen, und der Beklagte sei überdies zu verpflichten, der Kläge-
rin Fr. 30´000.00 nebst 5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu
bezahlen.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 45´000.00 nebst
5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen.“
Der Beklagte liess in seiner Prozessantwort vom 18. August 1997 beantra-
gen, auf die Klage sei hinsichtlich der Rechtsbegehren 1a und 1b, je Absatz 1 und
2, sowie 1c und 2b, erster Satzteil, nicht einzutreten. Eventuell und im übrigen sei
die Klage unter Kostenund Entschädigungspflicht zu Lasten der Klägerin abzu-
weisen.
C. Am 26. März 1998 beauftragte der Bezirksgerichtspräsident F., mit der
Ausarbeitung einer Expertise. Der Gutachter lieferte seinen Bericht am 14. Januar
1999 ab; dieser wurde tags darauf vom Bezirksgerichtspräsidenten den Parteien
zugestellt. Da der Experte in wesentlichen Punkten zu anderen Schlüssen gelangt
war als der Privatgutachter C., wurde diesem auf Antrag der Klägerin am 19. Ja-
nuar 1999 durch den Bezirksgerichtspräsidenten der Streit verkündet. Sowohl die
Klägerin als auch der Eingerufene beantragten darauf die Anordnung einer Ober-
expertise, wobei der letztere unter anderem auf eine Stellungnahme von M. hin-
wies, welcher in einem Schreiben an den Rechtsvertreter des Streitberufenen vom
1. Februar 1999 die Schlussfolgerung des gerichtlichen Experten, er könne die
statischen Feststellungen im Gutachten C. nicht bestätigen, als grundsätzlich nicht
richtig bezeichnete. Der Beklagte beantragte, es sei auf die Einholung einer Ober-



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expertise zu verzichten. Nachdem der Bezirksgerichtspräsident diese Beweiser-
gänzung darauf am 5. März 1999 abgelehnt hatte, entschied der Bezirksgerichts-
ausschuss auf Beschwerde der Klägerin und des Eingerufenen am 6. Mai 1999,
es sei in Ergänzung der Expertise vom 14. Januar 1999 bezüglich der Statik ein
Ingenieur zu beauftragen. Am 22. Juni 1999 bezeichnete der Bezirksgerichtsprä-
sident darauf N. als Experten und er unterbreitete Architekt F. gleichzeitig Ergän-
zungsfragen. Nachdem der ernannte Gutachter in die Akten Einsicht genommen
hatte, stellte er fest, dass er für den Beklagten im gleichen Hause bereits Aufträge
ausgeführt hatte, weshalb er das Mandat wegen Befangenheit ablehnen musste.
Der Bezirksgerichtspräsident beauftragte darauf am 2. November 1999 an seiner
Stelle H. vom Ingenieurbüro I. mit der Ausarbeitung einer Expertise über die stati-
schen Fragen. Dieser lieferte sein Gutachten am 23. Dezember 1999 ab. Der Ex-
perte stellte fest, die von A. erstellte Dachgartenanlage habe die Beanspruchung
der ursprünglichen Tragkonstruktion verändert. Die Hauptbeanspruchung bestehe
in Querrichtung der Auskragung; die Fliessgrenze der Armierung sei in der Mitte
der Auskragung um 20 %, am Rande der Auskragung um mehr als 20 % überbe-
ansprucht. Die 1,2 m breite Rabatte stelle den grössten Lastenanteil auf der aus-
kragenden Betondecke dar. Die Tragsicherheit der Decke über dem 4. Oberge-
schoss sei nach SIA -Norm 162 nicht gewährleistet. Die Armierung in der 1. und
4. Lage sei um 3 % bis 18 %, jene im Bereiche der Auskragung in der 1. Lage um
50 % überbeansprucht. Die Schneelast erzeuge eine zusätzliche Beanspruchung
von 20 % bis 50 %; die Tragsicherheit werde mit der Schneelast entsprechend
reduziert. Der Schwachpunkt der Tragkonstruktion liege vor allem im Bereiche der
Auskragungen. Als sofortige Sicherheitsvorkehrung sei dafür zu sorgen, dass kein
Schnee auf dem Pergoladach und in der Gartenanlage liegen bleibe; ohne
Schneelast sei die Tragsicherheit der Decke über dem 4. OG gewährleistet. Als
Instandsetzungsmassnahmen käme als erste Variante eine Entlastung in Frage,
indem die nachträglich aufgebrachten Lasten teilweise ganz entfernt würden,
es müssten die Tragelemente über dem 4. OG verstärkt werden; es sei auch
eine Kombination der beiden Varianten denkbar. - Nachdem es noch zu einem
Beschwerdeverfahren betreffend die Zulassung von Ergänzungsfragen an den
Experten F. gekommen war, welches im Sinne der Klägerin und des Eingerufenen
mit der Zulassung dieser Fragen entschieden wurde, beantwortete der Gutachter
in einem Schreiben vom 6. April 2000 die Ergänzungsfragen, wobei er seine zwei
früheren Sanierungsvarianten mit einer dritten Variante ergänzte. - Am 27. Juni
2000 führte das Bezirksgericht Maloja einen Augenschein und gleichentags die
Hauptverhandlung durch.



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D. Mit Urteil vom 27. Juni 2000, mitgeteilt am 14. Juli 2000, erkannte das
Bezirksgericht Maloja:
„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte wird
verpflichtet, den inneren Teil der Flachdachterrasse der beklagti-
schen Attikawohnung Nr. xxx. in der B. (Parzelle Nr. yyy., Plan
zzz., D., Grundbuchblatt Nr.yyy., Appartementhaus Nr. yyy.)
nach Massgabe der Sanierungsvariante 3 gemäss Gutachten-
sergänzung vom 6. April 2000 zu sanieren, indem entlang der
Aussenwände 2 Plattenreihen und der Plattensockel entfernt
werden, auf einer Breite von 50 cm entlang der Aussenwand der
Überzug vorsichtig abgespitzt wird, die Terrassentüre ausge-
wechselt und eine neue Schwelle eingebracht wird, eine neue
Dachpappe auf die alte abgeschweisst, an der Wand hochgezo-
gen und mit Winkelblech und Silikon abgeschlossen wird, der
Zementüberzug neu eingebracht und die Platten wieder verlegt
werden.


Wird das Urteil während der ersten 8 Monate eines Jahres
rechtskräftig, so sind die baulichen Massnahmen bis Ende Sep-
tember desselben Jahres auszuführen; wird das Urteil zwischen
dem 9. und dem 12. eines Jahres rechtskräftig, so sind die bauli-
chen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden Jahres auszu-
führen.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, nach Massgabe des Gutachtens
vom 14. Januar 1999 die auf dem äusseren Teil der Flachdach-
terrasse aufgebrachten Rabatten, die Bruchsteinmauer sowie die
Rasenziegel und die abgesägten Holzpfosten der Pergola zu ent-
fernen.


Wird das Urteil während der ersten 8 Monate eines Jahres
rechtskräftig, so sind die baulichen Massnahmen bis Ende Sep-
tember desselben Jahres auszuführen; wird das Urteil zwischen
dem 9. und dem 12. eines Jahres rechtskräftig, so sind die bauli-
chen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden Jahres auszu-
führen.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 22´438.--, zuzüg-
lich Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 1996, zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von
CHF 12´000.--, einem Streitwertzuschlag von CHF 2´000.--,
Schreibgebühren von CHF 1´000.-- und Gutachterkosten von
CHF 14´791.05, werden zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der
Klägerin auferlegt.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in Höhe von 1/3 ihrer
Anwaltsrechnung mit CHF 12´255.20 ausseramtlich zu entschä-
digen.

6. Rechtsmittel ...



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7. Mitteilung an ...
E.1. Gegen dieses Urteil liess A. am 1. September 2000 die Berufung an
das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag:
„1. Die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei-
en aufzuheben.
2. In Gutheissung von Ziff. 1 sei
1. auf die Klage hinsichtlich des klägerischen Rechtsbegehrens
1a und 1b 1. und 2. Abs. und 1c und 2b 1. Satzteil nicht ein-
zutreten.

2. Eventualiter und im übrigen die Klage abzuweisen.
3. Subeventualiter auf die in der Hauptverhandlung vor Be-
zirksgericht Maloja von der Klägerin neu formulierten
Rechtsbegehren nicht einzutreten; allenfalls sei die Angele-
genheit für die Beurteilung dieser Rechtsbegehren an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,5 % MwSt
für beide Instanzen zulasten der Klägerin und Berufungsbeklag-
ten.“

Der Berufungskläger beantragte sodann, es sei durch das Kantonsgericht
ein Augenschein auf seiner Terrasse und auf der Nachbarterrasse in D. unter Bei-
zug des Gerichtsexperten F. durchzuführen, eventuell sei die Streitsache zur Er-
gänzung der Akten, namentlich zur Wiederholung des Augenscheins unter Beizug
des Gerichtsexperten F. und entsprechender Protokollierung an das Bezirksgericht
Maloja zurückzuweisen.
2. Am 4. September 2000 reichte auch die StWEG B. eine Berufung gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Maloja ein und stellte darin folgende Rechtsbegeh-
ren
„1. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei dergestalt abzuändern,
dass die Gutachterkosten H. (I.) von Fr. 9´204.70 vollumfänglich
dem Beklagten aufzuerlegen seien; die übrigen Verfahrenskos-
ten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 12´000.--, ei-
nem Streitwertzuschlag von Fr. 2´000.--, Schreibgebühren von
Fr. 1´000.-- und den Gutachterkosten F. von Fr. 5´586.35 seien
zu 9/10 dem Beklagten und zu 1/10 der Klägerin aufzuerlegen.

2. Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei dergestalt abzuändern,
dass der Beklagte zu verpflichten sei, die Klägerin ausseramtlich



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in der Höhe von 8/10 ihrer Anwaltsrechnung, mithin mit Fr.
29´412.50, zu entschädigen.

3. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei dergestalt abzuändern,
dass der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin Fr. 25´961.--
nebst 5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen.

4. Verfahrensrechtlicher Antrag: Bei einer Überprüfung von Ziff. 2
des angefochtenen Urteils (infolge einer entsprechenden Beru-
fung Anschlussberufung) sei ein Augenschein durchzufüh-
ren.
(Diesen Antrag zog die Klägerin mit Schreiben vom 21. Sep-
tember 2000 wieder zurück).
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beklag-
ten.“
Die Berufungsklägerin hielt fest, dass sie für den Fall, dass der Beklagte
weder die Ziff. 1 noch die Ziff. 2 noch die Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils im
Rahmen einer Berufung Anschlussberufung anfechte, die Berufungsanträge
3 und 4 zurückziehe und in diesem Falle nur noch die erstinstanzliche Kostenrege-
lung zu überprüfen sei. - Nachdem sie von der Berufung des Beklagten Kenntnis
genommen hatte, reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft am 13. Septem-
ber 2000 eine Anschlussberufung ein, mit welcher sie beantragte, die Ziff. 1 des
angefochtenen Urteils sei dergestalt zu ergänzen, dass die Formulierung in Linie 9
durch die Formulierung ersetzt werde, dass sämtliche Terrassentüren im inneren
(überdeckten) Terrassenteil ausgewechselt und neue Schwellen eingebracht wer-
den müssten. Für den Fall, dass das Kantonsgericht die Ziffern 1 2 des ange-
fochtenen Urteils zu ihren Ungunsten abändern sollte, stellte die Klägerin Eventu-
al-Anschlussberufungsanträge, nämlich bei Aufhebung von Ziffer 1:
„a) Eventuell: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 13´000.-
nebst 5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen.
b) Subeventuell: Es sei festzustellen, dass die Klägerin zur Schadens-
ermittlung und zur Vornahme von Reparaturarbeiten an der Dachhaut -
jederzeit berechtigt ist, den inneren Teil der Flachdachterrasse baulich
zu verändern, und zwar auch unter (entschädigungsloser) teilweiser
oder ganzer Zerstörung der bestehenden Bausubstanz.“

und bei Aufhebung von Ziff. 2:
„Eventuell (bei Entfernung der Dachgartenanlage durch die Klägerin):
Es sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, sämtliche auf dem
äusseren Teil der Flachdachterrasse aufgebrachten, von ihr nicht bewil-
ligten Dachaufbauten zu entfernen, und der Beklagte sei überdies zu




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verpflichten, der Klägerin Fr. 6´500.— nebst 5 % Zins seit 3. Dezember
1996 zu bezahlen.“

Schliesslich beantragte die Klägerin, es seien falls das Gericht die von der
Vorinstanz zugesprochenen Forderungen auf Grund der verschiedenen Gutachten
als zu wenig substantiiert qualifizieren sollte entsprechende Ergänzungsgutach-
ten bzw. Erläuterungen einzuholen.
3. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 teilte Rechtsanwalt lic.iur. Martin
Buchli dem Kantonsgericht mit, sein Mandant, der Eingerufene C., beteilige sich
nicht am Berufungsverfahren.
F. Am 31. Mai 2001 wurde in der B. in D. ein Augenschein durchgeführt, an
welchem seitens des Kantonsgerichts im Einverständnis mit den Parteien lediglich
der Vorsitzende und der Aktuar teilnahmen. Mit Bezug auf den Verlauf und das
Ergebnis des Augenscheins wird auf das Protokoll vom 5. Juni 2001 und dessen
Ergänzung durch das Schreiben Architekt F.s vom 14. Juni 2001 verwiesen.
Am 18. Juni 2001 fand in Chur die Hauptverhandlung vor dem Kantonsge-
richt statt, an welcher die Klägerin durch Frau Irene Hengartner und Herr Robert
Ackeret sowie Rechtsanwalt Dr.iur. Duri Pally vertreten war, während seitens der
Beklagtschaft die Eheleute A. und Rechtsanwalt lic.iur. Stefan Metzger anwesend
waren. In seinem Plädoyer bestätigte der Rechtsvertreter des Beklagten sein Be-
rufungsbegehren auf Abweisung der Klage. An seinen Anträgen auf Nichteintreten
auf die Rechtsbegehren der Prozesseingabe hielt er nicht fest, wohl aber an jenen
auf Nichteintreten auf die in der Hauptverhandlung neu formulierten Rechtsbegeh-
ren. Er beantragte sodann auch, es sei auf die Anschlussberufung der Klägerin
nicht einzutreten. Der klägerische Rechtsvertreter beantragte die Abweisung der
Berufung A.s. Er bestätigte sodann die in seiner Berufung sowie in der Anschluss-
bzw. Eventualanschlussberufung gestellten Anträge, wobei er diese allerdings in
die Übersichtlichkeit nicht eben förderlichen Weise unter Veränderung der Reihen-
folge der einzelnen Begehren in einem neu formulierten Rechtsbegehren zusam-
menfasste. - Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer An-
träge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
I.1. Der Beklagte hat in seiner Berufungserklärung den Beweisantrag ge-
stellt, es sei durch das Kantonsgericht unter Beizug des Gerichtsexperten F. ein



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Augenschein auf seiner und auf der Terrasse seines Nachbarn durchzuführen. In
der Begründung zu diesem Antrag hat er darauf hingewiesen, dass das Protokoll
sowohl des Augenscheins als auch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in
entscheidenden Punkten unvollständig und unrichtig sei. Mit Bezug auf das Ver-
handlungsprotokoll wurde insbesondere gerügt, dieses halte nicht fest, dass sein
Rechtsvertreter gegen das vom klägerischen Anwalt anlässlich der Hauptverhand-
lung überraschend neu formulierte Rechtsbegehren vehement protestiert und eine
Verschiebung der Verhandlung verlangt habe. Die Rechtsbegehren seien nicht nur
präzisiert, sondern zum Teil substantiell verändert worden; man hätte aber die
neuen Rechtsbegehren in geschriebener Fassung mit den ursprünglichen Begeh-
ren vergleichen können müssen, um die Änderungen zu erkennen. Da dies nicht
möglich gewesen sei, habe man ihm das rechtliche Gehör verweigert. Der
Rechtsvertreter des Beklagten hat diese Rügen an den beiden Protokollen auch in
seinem Schreiben vom 18. September 2000 an den Bezirksgerichtspräsidenten im
Sinne von Einwendungen gegen das Aktenverzeichnis erhoben, wobei er aller-
dings festhielt, die fraglichen Aktenstücke könnten zwar im Recht belassen wer-
den, doch sei von ihrer Unvollständigkeit Vormerk zu nehmen.
Man kann sich fragen, ob es möglich ist, im Rahmen von Einwendungen
gegen das Aktenverzeichnis im Sinne von Art. 221 ZPO Rügen gegen den Inhalt
einzelner Aktenstücke vorzubringen. Die Frage braucht jedoch nicht beantwortet
zu werden, da die vom Beklagten erhobenen Rügen durch das Berufungsverfah-
ren an Bedeutung verloren haben. Dem Antrag auf Durchführung eines Augen-
scheins wurde stattgegeben und es fand auch eine mündliche Berufungsverhand-
lung statt. Der Berufungskläger hatte also ausreichend Gelegenheit, im erstin-
stanzlichen Augenscheinprotokoll angeblich unrichtig unvollständig festgehal-
tene Feststellungen korrigieren zu lassen. Auch die geltend gemachten Mängel
am Protokoll der Hauptverhandlung können als durch die Berufungsverhandlung
geheilt betrachtet werden, konnte der Rechtsvertreter des Beklagten doch die sich
im wesentlichen gegen Änderungen der klägerischen Rechtsbegehren erhobenen
Proteste wiederum vorbringen. Der Beklagte beantragte im erstinstanzlichen Ver-
fahren noch, es sei auf die Rechtsbegehren der Prozesseingabe nicht einzutreten,
weil diese zu unpräzis seien. Im Berufungsverfahren hält der Beklagte an diesem
Begehren nicht mehr fest, er wendet sich nur noch gegen die anlässlich der erst-
instanzlichen Hauptverhandlung neu formulierten Rechtsbegehren. Diese unter-
scheiden sich nun von den ursprünglichen Begehren nicht dermassen, dass Grund
bestanden hätte, die Hauptverhandlung zu verschieben. Bezüglich des inneren
Dachteils (1.a) besteht die Differenz lediglich darin, dass auf die Zusatzexpertise



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F. Bezug genommen wurde, was keine Änderung, sondern lediglich eine Präzisie-
rung darstellt, mit der zudem zu rechnen war, da den Parteien ja das Gutachten F.
mit seiner Ergänzung zugestellt worden war, womit sich auch der Beklagte mit
dessen Inhalt auseinandersetzen und sich dazu äussern konnte. Mit Bezug auf
das Eventualbegehren gemäss Ziff. 1.b) fand eine problemlos feststellbare Reduk-
tion von 25´000 auf 13´000 Franken statt, die selbstverständlich ohne weiteres
möglich war. Unzulässig war hingegen, dass das Subeventualbegehren gemäss
Ziff. 1.c) in ein Hauptbegehren umgewandelt wurde. Mit Bezug auf den äusseren
Dachteil ergab sich wiederum lediglich eine unproblematische Reduktion im Even-
tualbegehren (2.b) von 30´000 auf 15´000 Franken und bei der Schadenersatzpo-
sition eine solche von 45´000 Franken auf Fr. 30´461.--. Gesamthaft betrachtet
kann damit festgestellt werden, dass es mit Ausnahme von Ziff. 1.c) keinen Grund
gibt, auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Rechts-
begehren nicht einzutreten, da es sich bei diesen nur um eine im ursprünglichen
Rechtsbegehren mit dem Hinweis auf durch einen Gutachter festzulegende bauli-
che Massnahmen vorbehaltene Präzisierung, beziehungsweise um Reduktionen
der im ersten Rechtsbegehren geforderten Beträge handelt. Es macht damit also
praktisch keinen Unterschied, ob die Streitsache auf Grund des ursprünglichen
des an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung modifizierten Rechtsbegeh-
ren entschieden wird, zumal der Beklagte ja heute auf dem Nichteintreten auf das
in der Prozesseingabe vorgebrachte Rechtsbegehren nicht mehr beharrt und da-
mit nicht mehr bestreitet, dass es in nachbarrechtlichen Verfahren nicht erforder-
lich ist, die konkret zu treffenden Massnahmen zu nennen, sondern dass deren
Umschreibung dem Ermessen des Richters anheim gestellt werden kann. Der
Einwand des Beklagten, die Klägerin habe die Regel, wonach die nachträgliche
Präzisierung des Rechtsbegehrens spätestens nach Abschluss des Beweisverfah-
rens zu erfolgen habe, gröblich verletzt, trifft ins Leere. Die Klägerin weist zutref-
fend darauf hin, dass das Beweisverfahren anlässlich der Hauptverhandlung vor
dem Bezirksgericht geschlossen wird; sie hat also nichts versäumt, wenn sie die
Präzisierung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgenommen
hat.
2. Die StWEG B. hat in ihrer Berufung vom 4. September 2001 das erstin-
stanzliche Urteil nur bezüglich seiner die Schadenersatzklage entscheidenden Zif-
fer 3 sowie bezüglich der sich auf die Verteilung der Gerichts-, Expertiseund
aussergerichtlichen Kosten beziehenden Ziffern 4 und 5 angefochten. Der Beklag-
te seinerseits hat mit seiner Berufung hingegen die Aufhebung des ganzen Urteils
des Bezirksgerichts und Nichteintreten auf die Klage bzw. eventualiter deren Ab-



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weisung beantragt. Er macht sodann geltend, es sei auf die Anschlussberufung
der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht einzutreten, da eine solche ausge-
schlossen sei, wenn die gleiche Partei bereits ihrerseits Berufung eingelegt habe.
Dass eine Partei, die gegen ein Urteil Berufung eingelegt hat, ihre Berufungsan-
sprüche konsumiert hat und auf eine Berufung der Gegenpartei nicht mehr mit
einer Anschlussberufung antworten kann, hat das Kantonsgericht in dem in PKG
1995 Nr. 16 publizierten Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesge-
richts zum seinerzeitigen Art. 70 OG (BGE 62 II 46 ff.) entschieden. Dieser Grund-
satz hat nach wie vor seine Gültigkeit, ist aber im vorliegenden Fall nicht von ent-
scheidender Bedeutung. Was die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung beantragt,
entspricht im wesentlichen dem, was sie als Eventualbegehren schon im erstin-
stanzlichen Verfahren geltend gemacht hat. Nachdem der Beklagte das Urteil des
Bezirksgerichts Maloja als ganzes angefochten hat, steht im Berufungsverfahren
wiederum alles zur Diskussion, was schon vor erster Instanz zu beurteilen war. Es
leben mit anderen Worten auch die von der Klägerin seinerzeit gestellten Eventu-
albegehren wieder auf. Da die Klägerin mit ihren Hauptbegehren vor Bezirksge-
richt im wesentlichen durchgedrungen ist (wenn im Dispositiv nur von einer Ter-
rassentür gesprochen wird, ist dies ein offensichtlicher Verschrieb, der falls das
Kantonsgericht in dieser Frage zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz kommen
sollte ohne weiteres zu korrigieren wäre), war sie diesbezüglich nicht beschwert
und konnte folglich in diesen Punkten keine Berufung erklären. Da es ihr anderer-
seits nach der erwähnten Praxis verwehrt war, der Berufung des Beklagten eine
Anschlussberufung entgegenzuhalten, müssen ihre vor erster Instanz vorgebrach-
ten Eventualbegehren auf Grund der Berufung des Beklagten ebenfalls wieder zur
Diskussion gestellt werden können (vgl. dazu PKG 1992 Nr. 9). Nicht auf Grund
der Anschlussberufung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, sondern weil der
Berufungskläger das angefochtene Urteil als Ganzes aufgehoben und die Klage
abgewiesen haben will, wird sich daher das Kantonsgericht auch mit den Eventu-
albegehren der Klägerin zu befassen haben, falls es dem Antrag des Beklagten
entsprechend zum Schluss kommen sollte, deren Hauptbegehren könnten nicht
gutheissen werden.
3. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat am 5. Juni 2001 zwei Ak-
tenstücke mit dem Antrag eingelegt, diese beiden echten Noven seien als Be-
weismittel zuzulassen. Es handelt sich einerseits um einen Zeitungsausschnitt, der
sich mit den ungewöhnlichen Schneefällen im Oberengadin im vergangenen Win-
ter befasst, und andererseits um eine von seinem Mandanten bezahlte Rechnung
für die Schneeräumung von November 2000 bis März 2001. Ob diese beiden neu-



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en Dokumente als echte Noven entgegengenommen werden können, braucht vor-
läufig nicht entschieden zu werden; es wird darauf zurückzukommen sein, falls
sich die Fragen, für deren Beantwortung sie von Bedeutung sein könnten, stellen
sollten.
4. Eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und dem
Rechtsvertreter des Beklagten bezüglich eines Passus in den Ausführungen des
Experten anlässlich des Augenscheins vom 31. Mai 2001, der offenbar infolge ei-
ner Fehlmanipulation nicht registriert worden war, erledigte sich dadurch, dass ein
auf die Berufungsverhandlung hin eingegangenes Schreiben des Gutachters F.
die vom Vorsitzenden aus dem Gedächtnis wiedergegebene Aussage des Exper-
ten als richtig bestätigte.
II.1.a) Es ist unbestritten, dass mit Bezug auf die Frage, ob A. als Eigentü-
mer der Wohnung Nr. xxx. im Appartementhaus B. im Rahmen der Neugestaltung
der ihm gemäss der Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum vom 24.
Juli 1975 zur alleinigen und uneingeschränkten Benützung zugewiesenen Dach-
terrasse die ihm zustehenden Befugnisse überschritten hat, zwischen dem äusse-
ren und dem inneren (überdachten) Terrassenteil zu unterscheiden ist. Im Rah-
men der notwendig gewordenen Sanierung der Dachterrasse hatten sich die
Stockwerkeigentümergmeinschaft und A. darauf geeinigt, dass die erstere nur den
äusseren Terrassenteil sanieren werde, während der Beklagte den inneren Teil
auf seine Kosten nach seinen Vorstellungen sollte gestalten dürfen. Was den inne-
ren Terrassenteil betrifft sind von den in der vorliegenden Auseinandersetzung
diskutierten Problemen nur noch deren zwei streitig, nämlich die Frage, ob die
Türschwellen zu erhöhen sind und ob die abgeschnittenen Winkelbleche wieder
angebracht werden müssen. Mit Bezug auf die Türschwellen hat die Vorinstanz
festgestellt, nach der vom Experten F. vorgeschlagenen Sanierungsvariante 3 sei-
en die Türschwellen um 6 cm zu erhöhen. Dazu sei die Terrassentür auszuwech-
seln und eine neue Schwelle einzubringen. Wenn die Vorinstanz in diesem Zu-
sammenhang nur von einer Tür und Schwelle spricht, handelt es sich dabei wie
schon oben angedeutet offensichtlich um einen Verschrieb, führen doch drei Tü-
ren von der Wohnung A. in den inneren Terrassenteil, und es stellt sich bezüglich
aller drei Türen die Frage, ob die Schwellenhöhe genügend ist. In der vorliegen-
den Auseinandersetzung nicht zur Diskussion steht hingegen die vom Schlafzim-
mer auf den ungedeckten Terrassenteil führende Tür (Tür Nr. 5a im Protokoll des
Augenscheins vom 31. Mai 2001), die nie zum Gegenstand des Verfahrens ge-
macht worden war. Wenn sich das Bezirksgericht zur Begründung ihres Entschei-



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des, wonach die Türen auszuwechseln und neue, höhere Schwellen anzubringen
seien, auf die Ausführungen im Ergänzungsgutachten F. vom 6. April 2000 stützt
und feststellt, nach der dort vertretenen Auffassung müssten die Türschwellen um
6 cm erhöht werden, so stimmt dies in dieser absoluten Formulierung nicht. Der
Experte F. hielt in seinem Bericht als Vorbemerkung fest, um die Türschwellen um
6 cm zu erhöhen, müssten die Türen zur Terrasse ausgewechselt werden. Damit
wollte er offensichtlich sagen, falls man die Schwellen auf die Höhe von 12 cm
bringen wolle, wie es nach seinen Aussagen anlässlich des Augenscheins heute
als Norm gelte, müssten die Schwellen um 6 cm erhöht werden. In seiner Exper-
tise vom 14. Januar 1999 sprach er noch von einer vorgeschriebenen Minimalhö-
he von 6 cm, was nach seiner Präzisierung am Augenschein der Norm zum Zeit-
punkt der Erstellung der B. entsprach. Anlässlich des Augenscheins vom 31. Mai
2001 wurden die Schwellenhöhen der Türen der Wohnungen J. und A. gemessen,
wobei verschiedenen Messmethoden zur Anwendung gelangten. Der Experte F.
erklärte, messe man die Schwellenhöhen nach der alten Methode, ergebe sich für
die tiefste Schwelle (Nr. 5) der Wohnung A. eine Höhe von 4,7 cm. Nach der von
ihm für richtig erachteten und vertretbaren Messmethode betrage die Schwellen-
höhe der beiden Türen der Wohnung J. hingegen je 5, 7 cm, jene der Tür Nr. 5 in
der Wohnung A. 6,3 cm, bei der Tür Nr. 3 messe man 6,5 cm und bei der Tür Nr. 4
betrage sie 12 cm (die Tür Nr. 5a steht hier nicht zur Diskussion). In dem den Par-
teien anlässlich der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebrachten Schreiben
des Experten vom 14. Juni 2001 bestätigte dieser, dass die Schwellenhöhen trotz
der Überdachung nötig seien, dass die Schwellen aber selbst bei (offenbar nach
heutiger Norm) zu geringer Höhe noch einen gewissen Schutz böten. Auf Grund
der anlässlich des Augenscheins vom 31. Mai 2001 gemachten Feststellungen
und der Ausführungen des Experten steht demnach fest, dass die Schwellen der
in den überdachten Terrassenteil der Wohnung A. führenden Türen im Gegensatz
etwa zu den Schwellen der Wohnung J. der zur Zeit der Erstellung des Hauses
gültigen Norm entsprechen und dass sie auch wenn die heutigen Vorschriften
eine grössere Höhe verlangen einen gewissen Schutz bieten. Würden die Tür-
schwellen in der ganzen B. der heute offenbar geltenden Norm angepasst, müsste
man selbstverständlich auch vom Beklagten verlangen, sich einem entsprechen-
den Beschluss zu unterziehen. Davon ist aber keine Rede, so dass es Treu und
Glauben widerspräche, würde man nur den Beklagten verpflichten, den heutigen
Empfehlungen entsprechend seine Türschwellen auf 12 cm zu erhöhen. Eine sol-
che Verpflichtung wäre um so stossender, wenn man bedenkt, dass die Schwellen
der in den überdeckten Teil der Dachterrasse A.s führenden Türen immerhin den
früheren Vorschriften entsprechen, während die Schwellen der der Witterung aus-



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gesetzten Türen der Wohnung J. sogar etwas tiefer sind, als es die beim Bau des
Hauses gültige Norm verlangte. Angesichts dieser Sachlage gelangt das Kantons-
gericht zum Schluss, dass es unverhältnismässig wäre, den Beklagten zum Aus-
wechseln der Türen und zum Anbringen neuer Schwellen zu verpflichten. Seine
Berufung ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.
b) Die Klägerin machte in ihrer Prozesseingabe weiter geltend, die Sanie-
rung des inneren Dachteils, die vereinbarungsgemäss direkt A. veranlasst habe,
sei nicht nach den Regeln der Kunst vorgenommen worden. Zu beanstanden sei
insbesondere, dass die wasserabhaltenden, der Wand entlang laufenden Kupfer-
bleche entgegen aller Regeln der Kunst bodeneben weggefräst worden seien. Der
Beklagte bestritt dies in seiner Prozessanwort nicht. Er machte aber geltend, infol-
ge der Überdachung sei der innere Teil der Dachterrasse nicht mehr der Witterung
ausgesetzt; er habe in diesem Bereich wie vereinbart einen Zementunterlagboden
und darauf einen kompakten Granitbelag aufgebracht. Die seit 1986 vorhandenen
Kupferbleche von etwa 25 cm Höhe hätten alsdann noch um einige Zentimeter
aus dem Plattenbelag herausgeragt und seien auf diesem Niveau bodeneben
weggefräst, der Rand mit Silikon wieder abgedichtet und darüber ein Granitsockel
angebracht worden. In seinem in der Folge eines Wasserschadens zuhanden der
Freiburger Versicherungen verfassten Bericht vom 6. August 1996 äusserte der
Architekt L. die Vermutung, der Schaden könnte darauf zurückzuführen sein, dass
der Dachablauf nicht dicht sei und dass auf der Wohnungsseite das Winkelblech
fehle. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft machte darauf in einem Schreiben
vom 20. August 1996 für die Fehler und die Folgeschäden G. verantwortlich, der
jedoch in seinem Brief vom 25. September 1996 von welchem der Beklagte al-
lerdings bezweifelt, dass er vom Spengler G. verfasst wurde seine Haftung ent-
schieden bestritt. Zur Frage der Winkelbleche führte er aus, A. und dessen Bau-
führer hätten anlässlich der Dachrenovation von 1994 den Auftrag gegeben, die
notwendigen Kupferbleche am Rande der Terrasse bodeneben abzufräsen und
diese durch Marmorsockel zu ersetzen. Dies habe zur Folge gehabt, dass das
sich auf der Terrasse sammelnde Wasser zwischen dem Überzug und der Wasse-
risolation durchlaufen könne und hinter dem abgeschnittenen Winkelblech durch
den Marmorsockel hindurch der Mauer entlang abfliesse, so dass ein Wasser-
schaden entstehen könne. Der Gutachter F. kam in seiner Expertise vom 14. Ja-
nuar 1999 zum Schluss, die Wandanschlüsse seien nicht nach den Regeln der
Baukunst ausgeführt worden; die Winkelbleche fehlten und die zweilagige Dach-
pappe sei unterhalb des Plattenbodens abgeschnitten worden. Der Beklagte be-
streitet dies auch heute nicht, er macht aber geltend, die Winkelbleche seien nach



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der Ansicht der Klägerin, beziehungsweise ihres Unternehmers G. nicht mehr nö-
tig gewesen, da die Fassade jetzt durch die Überdachung geschützt sei. Aus die-
sem Grunde habe G. den weggeschnittenen Teil nicht mehr ersetzt. Er habe so-
dann zwecks Reparatur des Dachwasserablaufs das Winkelblech in diesem Be-
reich auf einer Breite von etwa einem Meter entfernt und dieses fehle jetzt, wie
vom Experten anlässlich des Augenscheins festgestellt worden sei. Damit habe er
(der Beklagte) nichts zu tun, das sei Sache der Klägerin, welche diese Arbeit ab-
genommen und bezahlt habe. Wenn der Nicht-Ersatz des entfernten Winkelblechs
ein Mangel sei, so möge die Klägerin bei ihrem Unternehmer Mängelrüge erhe-
ben.
Auf Grund der Beweislage steht fest, dass A. die Winkelbleche entlang der
Hauswand bodeneben abfräsen liess. Dies ist auch unbestritten, doch macht der
Beklagte geltend, er habe dies getan, weil der Dachdecker und Spengler G. diese
Winkelbleche (wobei es vor allem um die darunterliegende, vom Winkelblech ge-
schützte Dachpappe geht) infolge der Überdachung des inneren Terrassenteils als
nicht mehr erforderlich bezeichnet habe. Diese Darstellung widerspricht allerdings
den Ausführungen G.s im Brief an die Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 25.
September 1996, von welchem der Beklagte behauptet, es könne nicht wirklich
von G. geschrieben worden sei. Wie dem auch sei, es gibt keine Zweifel darüber,
dass der Beklagte ohne jedenfalls von der Stockwerkeigentümergemeinschaft
dazu ermächtigt geworden zu sein gemeinschaftliche Gebäudeteile abgetrennt
hat und dass aus diesem Vorgehen ein Schadenersatzanspruch aus Eigentums-
beschädigung entstanden ist. Dies gilt zumindest mit Bezug auf den Bereich auf
beiden Seiten des Dachwasserablaufs, also entlang dem Teil der Hauswand, bei
welchem der Granitboden bis an die Wand heranreicht, was nur dort nicht der Fall
ist, wo sich hinter einer Art Kastentür der Wasserablauf befindet. Auch an dieser
Stelle fehlt nach den Feststellungen des Experten, welche sich am Augenschein
bestätigten, das Winkelblech, doch ist nicht bewiesen, wer für dessen Entfernung
in diesem Bereich verantwortlich ist. Nach der nicht widerlegbaren Darstellung des
Beklagten war dies im Rahmen der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Repa-
ratur des Dachwasserablaufs geschehen, weshalb er nicht berechtigt sei und auch
nicht gezwungen werden könne, daran eine Korrektur vorzunehmen. Dies trifft an
sich zu, hingegen entbindet es den Kläger nicht von seiner Verantwortung, für die
Entfernung der ausserhalb dieses Bereichs vorhanden gewesenen Winkelbleche
geradezustehen. Mit Bezug auf diesen gemeinschaftlichen Gebäudeteil hat A.
gemäss Art. 712a Abs. 2 und 641 Abs. 1 ZGB seine Eigentumsrechte überschrit-
ten, so dass der Stockwerkeigentümergemeinschaft schon auf Grund dieser Best-



19


immungen ein Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrig geschaffenen Zustan-
des (im Sinne von Naturalersatz; vg. BGE 111 II 24 ff.) zusteht. Es kann damit of-
fen bleiben, ob auch ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Grund der ge-
troffenen Vereinbarungen über die Ausführung der Sanierungsarbeiten im inneren
und im äusseren Terrassenteil besteht. Die Akten lassen darauf schliessen, dass
wohl auch eine solche Rechtsgrundlage gegeben wäre und der Beklagte auch aus
diesem Grunde zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet
werden könnte. - Der Gutachter hat anlässlich des Augenscheins klar dargelegt,
dass die an den Wänden hochgezogene Dichtungsschicht aus Dachpappe im in-
neren Teil der Dachterrasse trotz der Überdachung erforderlich sei, um Wasser-
schäden zu vermeiden; diese hochgezogene Dichtungsschicht müsse mit Winkel-
blechen, Steinplatten durch Verputz mit Netz geschützt werden. Angesichts
dieser Sachlage kommt man nicht umhin, den Beklagten in Gutheissung der Klage
zu verpflichten, die zur Behebung der von ihm veranlassten Eigentumsverletzung
notwendigen Arbeiten gemäss den vom Experten F. in seinem Zusatzbericht vom
6. April 2000 unter der Sanierungsvariante 3 beschriebenen baulichen Massnah-
men (nach dem oben unter Ziffer 1 Gesagten selbstverständlich ohne die Arbeiten
an den Terrassentüren) ausserhalb des Bereichs des Dachwasserablaufs ausfüh-
ren zu lassen. Es ist zwar richtig, dass der durch diese Vorkehren angestrebte
Schutz vor Wasserschäden erst voll wirksam werden wird, wenn auch der Dach-
wasserablauf regelgerecht saniert sein wird. Da die Klägerin jedoch den ihr oblie-
genden Beweis, dass der Beklagte die Wasserabdichtung auch in diesem Bereich
entfernt hat, nicht zu erbringen vermochte, kann A. nicht zur Behebung auch die-
ses Mangels verpflichtet werden. Soll die Gutheissung der Klage hinsichtlich des
umfangmässig weit grösseren Teils der Abdichtungen nicht zu einem Pyrrhussieg
verkommen, tut die Klägerin also gut daran, sich mit dem Beklagten auf eine ge-
meinsame Lösung der gleich gelagerten Probleme zu einigen. - Ist der Beklagte
nach dem Gesagten im Sinne von Naturalersatz zu verpflichten, den durch das
Abfräsen der Winkelbleche und das Abschneiden der Dachpappe geschaffenen
rechtswidrigen Zustand zu beheben, wird das auf Zahlung eines Schadenersatzes
gerichtete Eventualbegehren auf Zahlung eines Betrages von 13´000 Franken ge-
genstandslos, wurde dieses für den Fall der Aufhebung von Ziffer 1 des angefoch-
tenen Urteils doch lediglich mit der allfälligen Verneinung des Wiederherstellungs-
anspruchs bezüglich der Winkelbleche und nicht etwa auch mit der Verneinung
des Anspruchs auf Erhöhung der Türschwellen begründet.
2. Mit Bezug auf den äusseren Dachterrassenteil beantragte die Klägerin,
der Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche auf diesem angebrachten, von ihr nicht



20


bewilligten Dachaufbauten zu entfernen, insbesondere die Rabatte, die Bruch-
steinmauer, die Rasenziegel sowie die abgesägten Holzpfosten der Pergola. Die
Vorinstanz hat diesem Begehren stattgegeben und dazu ausgeführt, nach den
Feststellungen und Berechnungen des für Statikfragen beigezogenen Experten
stehe fest, dass die Dachgartenanlage die Beanspruchung der ursprünglichen
Tragkonstruktion verändere. Die Tragsicherheit der Decke über dem vierten Ober-
geschoss sei bei Berechnung mit Eigengewicht und Schneelasten nach der mass-
gebenden SIA-Norm nicht gewährleistet. Das Bezirksgericht hielt sodann fest,
nach dieser Beurteilung durch den Experten stelle die Gartenanlage eine Gefähr-
dung für das Gebäude dar. Das Recht zur alleinigen und ausschliesslichen Nut-
zung der Dachterrasse berechtige den Beklagten aber nicht, auf dieser eine das
Gebäude schädigende Gartenanlage zu errichten. Die Klägerin verlange daher zu
Recht die Beseitigung dieses einen Schadenseintritt begünstigenden Zustandes.
Der Berufungskläger wendet gegen diese Argumentation ein, er habe mit dem
seinerzeitigen Bau nichts zu tun, weshalb die SIA-Normen keine Rolle spielten. Er
habe die Eigentumswohnung gestützt auf den Begründungsakt und das Regle-
ment der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit dem ausdrücklichen Recht der
ausschliesslichen und uneingeschränkten Nutzung der Dachterrasse erworben.
Beurteilungskriterien seien daher die die gesetzlichen Schranken festlegenden Art.
712a und Art. 679 ZGB und nicht irgendwelche SIA-Normen. Durch die Anlage
des Dachgartens habe er aber seine Rechte nicht überschritten und keine ge-
meinsamen Bauteile beschädigt und solche auch nicht mit Schaden bedroht. Der
Gerichtsexperte H. habe klar festgehalten, dass die Tragsicherheit der Decke über
dem 4. OG ohne Schneelast gewährleistet sei, also drohe eine Gefährdung bloss
durch die Kombination von Gewicht der Dachgartenanlage mit der heutigen norm-
gemässen Schneelast von 721 kg/m2, was einer für St. Moritz völlig unrealisti-
schen Schneehöhe von sieben Metern entspreche. Es drohe also nach diesen
Feststellungen mindestens solange keine Gefahr, als die Dachterrasse von
Schnee geräumt werde; dass dies geschehe, habe aber die Klägerin in der Hand,
und die entsprechenden Arbeiten würden vom Hauswart auch stets ausgeführt,
wenn ihm die Klägerin keine gegenteiligen Instruktionen erteile.
Es wird von niemandem bestritten, dass der Berufungskläger mit dem Kauf
seiner Eigentumswohnung auch das Recht auf die alleinige und uneingeschränkte
Benützung der Dachterrasse erworben hat. Es trifft auch zu, dass A. anlässlich der
Stockwerkeigentümerversammlung vom 26. Januar 1991 bewilligt worden war,
seine Wohnung umzubauen und die Dachterrasse zu verändern. Dem Protokoll
dieser Versammlung kann allerdings nicht entnommen werden, welche Verände-



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rungen genehmigt worden waren, doch hatte der Beklagte damals offenbar detail-
lierte Pläne vorgelegt. Er gesteht heute aber zu, dass von der Anlage eines Dach-
gartens mit Steintrögen die Rede gewesen sei, was auch im Protokoll der Liegen-
schaftsbegehung vom 20. April 1996, auf das vom Rechtsvertreter des Beklagten
ausdrücklich verwiesen wird, unter Verweis auf die Intervention verschiedener Ei-
gentümer anlässlich dieser Begehung festgehalten wird. Bei dieser Gelegenheit
wurde offenbar die Meinung geäussert, dass das, was A. gebaut hatte, nicht dem
entsprach, was seinerzeit bewilligt worden war. Der Beklagte soll dem entgegnet
haben, er habe mit der Wohnung auch das Benützungsrecht an der Dachterrasse
erworben. Auch heute beharrt er auf seiner Auffassung, wonach ihm die uneinge-
schränkte Benutzung der Dachterrasse zugesichert worden sei. Obwohl er dann
aber zugesteht, dass sich die Genehmigung der Stockwerkeigentümergemein-
schaft auf Steintröge bezogen habe, stellt er sich auf den Standpunkt, die Garten-
anlage, wie er sie angelegt habe, entspreche der landesüblichen Gestaltung eines
Dachgartens. Dieser Auffassung, welche das Aufstellen von Steintrögen mit der
Gartenanlage, wie sie vom Beklagten geschaffen wurde, gleichsetzt, kann nun
aber offensichtlich nicht gefolgt werden. Wenn der Beklagte geltend macht, es
stehe ihm das alleinige und uneingeschränkte Benützungsrecht an der Dachter-
rasse zu, so trifft dies von vornherein nur insoweit zu, als es um Gebäudeteile
geht, die zu Sonderrecht ausgeschieden werden können. Dies ist nun nicht mit
Bezug auf alle Teile einer Dachterrasse der Fall. So wird etwa im Kommentar
Bärmann/Pick/Merle (8.Auflage, München 2000) zum deutschen Wohneigentums-
gesetz festgehalten (S. 223), soweit eine Terrasse einen konstruktiven und integ-
rierenden Bestandteil des Gebäudes bilde und insbesondere für den Bestand und
die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sei, könne sie nicht Gegenstand des
Sondereigentums sein. Dies werde in den meisten Fällen zutreffen, vor allem
dann, wenn die Terrasse gleichzeitig das Dach für darunter liegende Wohnungen
bilde. Wenn die oberste Schicht eines Flachdaches noch eine Isolierungsfunktion
habe, sei vom gemeinschaftlichen Eigentum des Daches auszugehen. Allenfalls
könne die oberste begehbare Schicht des Aufbaus zu Sondereigentum erklärt
werden, also der Belag, zum Beispiel die Fliesen, hingegen seien die darunterlie-
genden Schichten zur Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung zwingend
gemeinschaftliches Eigentum (a.a.O. Seite 211 f.). In die gleiche Richtung geht
auch die schweizerische Gesetzgebung. Meier-Hayoz (Berner Kommentar, N. 31
und 19 zu Art. 712b Abs. 2) hält dafür, dass an einer Dachterrasse zwar Son-
dernutzungsrechte eingeräumt werden könnten, dass es sich aber bei einer sol-
chen Terrasse trotzdem um einen Gebäudeteil handle, der die äussere Gestalt
und das Aussehen des Gebäudes so wesentlich mitbestimme, dass er kraft Art.



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712 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zwingend gemeinschaftlich sei; damit soll verhindert wer-
den, dass die einzelnen Stockwerkeigentümer Eingriffe in diese Gebäudeteile vor-
nähmen und so die äussere Gestalt des Gebäudes eigenmächtig verändern könn-
ten. Nicht nur auf das Aussehen, sondern auch auf die Funktion eines Gebäude-
teils stellt das Gesetz ab, wenn in Art. 712a Abs. 2 ZGB bestimmt wird, der Stock-
werkeigentümer dürfe die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen
in keiner Weise beschädigen in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung
beeinträchtigen. Geht man vom Gesetzestext und von den zitierten Literaturstellen
aus, so könnte im vorliegenden Fall bestenfalls die oberste Schicht des Terras-
senbodens, also im inneren Terrassenteil etwa der Granitboden und im äusseren
Teil die losen Bodenplatten, zu Sonderrecht ausgeschieden werden. Wie es sich
damit verhält, kann an sich offen bleiben, es war dem Beklagten in jedem Fall
verwehrt, die äussere Gestalt der Dachterrasse und ihre Funktionalität über das
hinaus zu verändern, das ihm von der Stockwerkeigentümergemeinschaft zuge-
standen wurde. Nach der Aktenlage war es sein Recht, den inneren Teil der Ter-
rasse nach seinen Vorstellungen zu gestalten und auf dem äusseren Teil eine Be-
pflanzung unter Verwendung von Steintrögen vorzunehmen. Was den an dieser
Stelle zur Diskussion stehenden äusseren Terrassenteil betrifft, hat A. sich nun
aber in keiner Weise an diese Vorgabe gehalten. Wenn er anstelle der Pflanztröge
aus Stein eine rund um seine Terrasse herumführende Natursteinmauer von 44
bis 54 cm Höhe und 20 bis 30 cm Breite auf einer Erdschicht anlegte und das
Ganze mit Humus auffüllte, so ist dies schon vom Aussehen her etwas ganz ande-
res als das Aufstellen von mobilen Steintrögen. Das gleiche gilt mit Bezug auf den
Ersatz der lose verlegten Steinplatten durch eine geschlossene Rasenfläche. Ein-
mal abgesehen von den Folgen bezüglich der Statik wurde durch dieses Vorgehen
nicht nur die äussere Gestalt der Dachterrasse grundlegend verändert, was - da
diese praktisch nicht einsehbar ist weniger ins Gewicht fällt , es wurde auch die
Funktion dieses Gebäudeteils entscheidend verändert. Die Klägerin hat überzeu-
gend dargelegt und es konnte dies auch anlässlich des Augenscheins mit aller
Klarheit festgestellt werden, dass durch diese massiven Veränderungen der Zu-
gang zu den unter der obersten Bodenschicht liegenden gemeinschaftlichen Ge-
bäudeteilen in untolerierbarer Weise erschwert wird. Dies führt gerade bei der Su-
che nach Undichtigkeiten des Daches zu Nachteilen, die schwer wiegen und von
der Stockwerkeigentümergemeinschaft daher mit guten Gründen nicht hingenom-
men werden müssen (vgl. um Ganzen auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O. S. 435,
682 und 711/12, wonach das Erstellen einer Gartenanlage mit Intensivbegrünung
und Bepflanzung mit Gehölzen eine das Benützungsrechts überschreitende, unzu-
lässige bauliche Massnahme und zudem eine unzulässige Beeinträchtigung dar-



23


stellt, da Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum nur noch erschwert festge-
stellt werden können). Das Kantonsgericht ist daher mit der Klägerin der Auffas-
sung, dass der Beklagte durch die vorgenommenen Veränderungen seine Rechte
als Stockwerkeigentümer in einer Art. 641 und Art. 712a Abs. 2 ZGB verletzenden
Weise überschritten hat und folglich schon aus stockwerkeigentumsrechtlichen
Gründen zu verpflichten ist, die Dachgartenanlage, einschliesslich der abgesägten
Pergolastützen, die nach den Feststellungen des Experten F. nicht nach den Re-
geln der Baukunst beseitigt wurden, in der vom Bezirksgericht festgelegten Weise
zu entfernen.
Mit Bezug auf gewisse Teile der Dachgartenanlage kommt man auch aus
statischen Gründen zum gleichen Schluss. Der Gutachter H. stellte in seiner Ex-
pertise vom 23. Dezember 1999 fest, die von A. erstellte Dachgartenanlage habe
die Beanspruchung der ursprünglichen Tragkonstruktion verändert. Die Hauptbe-
anspruchung bestehe in Querrichtung der Auskragung. Die Fliessgrenze der Ar-
mierung sei in der Mitte der Auskragung um 20 % und am Rande um mehr als 20
% überbeansprucht. Den grössten Lastenanteil stelle die 1,2 m breite Rabatte auf
der auskragenden Betondecke dar. Die Tragsicherheit der Decke über dem 4. OG
sei nach SIA-Norm 162 nicht gewährleistet; die Armierung in der 1. und 4. Lage
des unterliegenden Zimmers sei um 3 % bis 18 %, jene im Bereiche der Auskra-
gung in der 1. Lage um 50 % überbeansprucht. Die Schneelast erzeuge eine zu-
sätzliche Beanspruchung von 20 bis 50 %; die Tragsicherheit werde mit der
Schneelast entsprechend reduziert. Als sofortige Sicherheitsvorkehrung sei dafür
zu sorgen, dass kein Schnee auf dem gedeckten Pergoladach und der Gartenan-
lage liegen bleibe. Die Tragsicherheit der Decke über dem 4. OG sei ohne
Schneelast gemäss SIA-Norm 162 gewährleistet. Als Instandsetzungsmassnah-
men schlug der Gutachter entweder die ganze teilweise Entfernung der nach-
träglich aufgebrachten Lasten die Verstärkung der Tragelemente über dem 4.
OG vor. Am Augenschein vom 31. Mai 2001 präzisierte der Experte, zu beseitigen
seien die Rabatten samt Bruchsteinmauern im Bereich der Auskragungen, im Plan
bezeichnet mit den Schnitten C-C; die restlichen Teile könnten nach seiner Ansicht
stehen bleiben. Auf Grund dieser Sachlage steht für das Kantonsgericht zweifels-
frei fest, dass die erwähnten Bauteile nicht nur aus stockwerkeigentümerrechtli-
chen Gründen, sondern auch aus statischer Sicht entfernt werden müssen. Es ist
dabei entgegen der Darstellung des Beklagten nicht erforderlich, dass bereits eine
Beschädigung gemeinsamer Bauteile nachgewiesen wird, es genügt vollkommen,
wenn ein Schaden droht; dies ist aber bei der vom Gutachter festgestellten Über-
beanspruchung der Armierung zweifellos der Fall. Die Argumentation des Beru-



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fungsklägers, es stehe ihm die uneingeschränkte Nutzung und Gestaltung der
Dachterrasse innerhalb der gesetzlichen Schranken zu, trifft durchaus zu. Diese
Schranken gebieten nun aber eben, dass die Dachterrasse nicht stärker belastet
werden darf, als es die bestehende Konstruktion erlaubt; der Beklagte hat also mit
anderen Worten keinen Anspruch darauf, die Terrasse mit so und soviel Tonnen
zusätzlich belasten zu dürfen. Dabei ist es völlig klar, dass sich der Gutachter bei
der Beantwortung der Frage, ob bestimmte Aufbauten aus statischer Sicht akzep-
tiert werden können, auf anerkannte Berechnungsgrundlagen stützen musste, wie
sie eben die SIA-Regeln darstellen. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, sie
habe zu Unrecht auf die SIA-Normen abgestellt, ist daher nicht gerechtfertigt. Das
Bezirksgericht hat, wie auch das Kantonsgericht, nicht selbst die SIA-Normen an-
gewandt, sondern auf die Schlussfolgerungen des Experten abgestellt, zu denen
dieser nicht willkürlich aufgrund irgendeiner persönlichen Betrachtungsweise, son-
dern unter Bezugnahme auf die anerkannten Regel der Baukunde, wie sie eben
die SIA-Normen darstellen, gelangt ist. Es ist nicht einzusehen, was bei diesem
Vorgehen nicht rechtens sein soll. Für das Kantonsgericht völlig selbstverständlich
ist auch, dass die Frage, ob eine Überbeanspruchung von gemeinschaftlichen
Bauteilen besteht, unter Einbeziehung des Schneegewichts zu beantworten ist.
Dabei ist nicht etwa auf Annahmen bezüglich eines gewissen Objekts an einem
bestimmten Ort, sondern auf allgemein gültige Gewichte abzustellen, wie sie
ebenfalls durch Normen geregelt sind. Abgesehen davon, dass in den Ausführun-
gen, die der Rechtsvertreter des Beklagten unter Berufung auf eine Tabelle des
Eidgenössischen Instituts für Schneeund Lawinenforschung in Davos zu den
Schneehöhen macht, stets mit dem Gewicht von frisch gefallenem Schnee argu-
mentiert wird, während sich gesetzter Nassschnee nach der gleichen Tabelle
schon bei einer nicht ungewöhnlichen Höhe ein Gewicht von bis zu 600 kg/m3 er-
reichen kann, darf nicht davon ausgegangen werden, dass stets und sofort nach
einem starken Schneefall eine umgehende Schneeräumung stattfindet. Es gibt
mannigfache Gründe, dass gerade auch in Fällen, in denen ungewöhnlich viel
Schnee fällt, eine überall gleichzeitige Schneeräumung nicht vorgenommen wer-
den kann und der Schnee folglich liegen bleibt. An dieser Tatsache vermag auch
die Bestätigung über die vom Beklagten im vergangenen Winter für die Schnee-
räumung bezahlte Rechnung nichts zu ändern. Die Sicherheit eines Gebäudes
darf nicht von Umständen abhängen, welche zwar in den meisten Fällen zutreffen
mögen, die aber doch ausnahmsweise einmal nicht zum Tragen kommen können.
In Würdigung all dieser Umstände erachtet das Kantonsgericht die Schlussfolge-
rungen des Experten H., wonach die Gartenanlage im Bereiche der Auskragungen
eine Überbeanspruchung der Armierung zur Folge hat und deshalb zu entfernen



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ist, als überzeugend; sie bestätigt im übrigen nur die auch von M. geteilte Auffas-
sung des Privatgutachters C.. Die Klage ist daher, soweit sie die Beseitigung die-
ses Teils der Gartenanlage verlangt, auch aus statischen Gründen gutzuheissen.
3. Unter der Ziffer 3 ihres Rechtsbegehrens machte die Klägerin für ver-
schiedene Schadenersatzpositionen ursprünglich einen Betrag von 45´000 Fran-
ken geltend, den sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach
Durchführung des Beweisverfahrens auf Fr. 30´461.— herabsetzte. Das Bezirks-
gericht hiess von dieser Summe insgesamt einen Betrag von Fr. 22´438.— gut,
und mit ihrer Berufung verlangt die Klägerin Erhöhung dieser Position auf eine
Summe von Fr. 25´961.--. In der Prozesseingabe legte die Stockwerkeigentümer-
gemeinschaft dar, dass Fr. 9´099.— des eingeklagten Betrages auf die Kosten
des sich auf die Statik beziehenden Teil des Gutachtens von C. und Fr. 4´838.90
auf die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren dem Verwalter angeblich ent-
standenen zusätzlichen Arbeitsaufwand entfallen würden. Einen in der Pro-
zesseingabe noch nicht näher bezifferten, durch Expertise zu bestimmenden Be-
trag forderte die Klägerin als Schadenersatz für angeblich auf Weisung des Be-
klagten erfolgte mangelhaft ausgeführte Dachsanierungsarbeiten (anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden unter dieser Position insgesamt Fr.
8´023.— gefordert) und schliesslich wurde ein ebenfalls durch Expertise festzuset-
zender Betrag für bauliche Massnahmen nach Entfernung der Dachgartenanlage
durch den Beklagten verlangt (an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht auf Fr.
8´500.-beziffert). Zu diesen Positionen ergibt sich folgendes:
a) Das Bezirksgericht sprach der Klägerin den zuletzt erwähnten Betrag von
Fr. 8´500.-mit der Begründung zu, nach Entfernung der vom Kläger gebauten
Gartenanlage müsse dieser Dachteil wieder hergestellt werden; der dafür erforder-
liche finanzielle Aufwand werde vom Experten auf den geforderten Betrag bezif-
fert. Die vom Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung erhobene Verjährungs-
einrede könne weil verspätet vorgebracht - nicht gehört werden. Der Berufungs-
kläger machte vor Kantonsgericht geltend, es handle sich bei dieser Position um
einen Teil des klägerischen Eventualbegehrens 2b gemäss Leitschein und Pro-
zesseingabe. Nachdem das Bezirksgericht das Hauptbegehren 2a gutgeheissen
habe, sei das Eventualbegehren gegenstandslos geworden. Anlässlich der Haupt-
verhandlung habe die Klägerin den gleichen Sachverhalt erstmals als Teil des
Rechtsbegehrens 3 unter dem Titel Schadenersatz geltend gemacht. Auf diesen
neu vorgebrachten Sachverhalt hätte nicht eingetreten werden dürfen; in jedem



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Falle hätte seine sofort erhobene Verjährungseinrede berücksichtigt werden müs-
sen.
Die Argumentation der Beklagten hält einer Überprüfung nicht stand. Ein-
mal trifft es nicht zu, dass das Schadenersatzbegehren gegenstandslos geworden
ist, weil der Beklagte verpflichtet wurde, die Gartenanlage zu entfernen. Der im
Rechtsbegehren 2a geforderte und vom Bezirksgericht angeordnete Abbruch die-
ser Anlage war eine Sache, die Wiederherstellung des alten Zustandes, für das in
Ziffer 3 Schadenersatz gefordert wurde, eine andere. Es trifft daher auch nicht zu,
dass es sich bei dieser anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf
8´500 Franken bezifferten Position um einen neu vorgebrachten Sachverhalt han-
delte, wurde doch unter der Ziffer 25 c) der Prozesseingabe dieser Punkt aus-
drücklich erläutert, einzig die Bezifferung der Position wurde unter Hinweis auf die
Ermittlung durch einen Gutachter noch offen gelassen. Angesichts dieser Sachla-
ge wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beklagte in seiner Prozes-
santwort mit Bezug auf diese Schadenersatzposition die Verjährungseinrede hätte
erheben müssen, falls er eine auf den umschriebenen Sachverhalt gegründete
Forderung für verjährt gehalten haben sollte. Damit erweisen sich die vom Beklag-
ten erhobenen Einwände als nicht stichhaltig, doch bleibt noch prüfen, ob die For-
derung in quantitativer Hinsicht begründet ist. Nachdem der Beklagte verpflichtet
wurde, die Gartenanlage selbst abzuräumen, verbleibt als Schadenersatzforde-
rung nur noch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nach erfolgter Ent-
fernung der Natursteinmauer, der Rabatten und der Rasenfläche. Im Gutachten F.
werden nun aber unter dem Gesamtbetrag von 8´500 Franken sowohl Abbruch-
als auch Wiederherstellungsarbeiten zusammengefasst, es wird nicht unterschie-
den, welche Beträge im einzelnen auf das (gemäss Urteil vom Beklagten vorzu-
nehmende) Entfernen des Humus und des Rasens, auf die Beseitigung des Holz-
rostes sowie auf den Abbruch des partiellen Unterlagsbodens und das Instandstel-
len der Schutzschicht entfallen. Eine konkrete Ziffer gibt der Experte nur für die
Kosten eines begehbaren Belages (Kies, Sand, Betonplatten) an. Nur dieser, vom
Gutachter auf Fr. 6´120.-geschätzte Betrag kann der Klägerin daher unter dieser
Position zugesprochen werden. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Kontro-
verse über das Detailproblem Zementunterlagsboden.
b) Bereits in ihrer Prozesseingabe verlangte die Klägerin Ersatz für die ihr
vor dem Prozess entstandenen Expertenkosten sowie für den zusätzlichen Auf-
wand, der der Verwaltung im Zusammenhang mit der angeblich von A. herbeige-
führten Gefährdung des Daches zusätzlich entstanden und von ihr zu vergüten



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gewesen sei. C. stellte für seine im Auftrage der Klägerin erfolgte Gutachtertätig-
keit am 4. Dezember 1996 insgesamt den Betrag von Fr. 13´163.40 in Rechnung.
Er schlüsselte den Rechnungsbetrag auf fünf Teilbereiche auf, von denen auf den
Aufgabenbereich Statik Fr. 7´007.10 und auf allgemeine Kosten (Grundlagenbe-
schaffung usw.) Fr. 3´032.35 entfielen. Die Klägerin verlangte vom Beklagten mit
ihrer Forderung von Fr. 9´099.-von vornherein nur Ersatz für den auf den stati-
schen Teil des Gutachtens sowie auf den durch diesen prozentual entstandenen
Aufwand an allgemeinen Kosten (69 % Fr. 2´092.--). Der Beklagte stellt sich
auf den Standpunkt, es sei von vornherein völlig unhaltbar, dass angesichts der
nur teilweisen Gutheissung der Klage die Kosten des Ingenieurberichts C. nicht im
gleichen Verhältnis wie die Gerichtskosten verteilt worden seien. Die Kosten des
Privatgutachtens C. dürften ihm aber überhaupt nicht auferlegt werden, da es sich
entsprechend dem von der Klägerin erteilten Auftrag mit verschiedenen Fragen
befasse, welche nicht Prozessgegenstand seien. Die Klägerin habe sodann bei
der Auftragserteilung grob fahrlässig gehandelt, indem sie C. mit Bezug auf die
Ursachen der Wasserschäden und die Risse im 4. OG verschiedene Fakten vor-
enthalten habe.
Der Beklagte bestreitet zu Recht nicht grundsätzlich, dass vorprozessuale
Kosten, wie sie etwa in der Form von Aufwand für rechtliche Abklärungen, techni-
sche Expertisen auch Verwaltungshandlungen entstehen können, in einem in
der Folge angehobenen Prozess als Schadenersatz geltend gemacht werden
können. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass für einen Mangelfolgescha-
den nur gehaftet werden könne, soweit dieser auf einen von einem Unternehmer
zu vertretenden Mangel zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall beträfen aber
alle dem Privatgutachter erteilten Aufträge Vorgänge, welche nicht Prozessgegen-
stand seien. Dazu ist festzustellen, dass sich C. intensiv mit statischen Fragen
befasste, welche im Mittelpunkt dieses Verfahrens stehen. Er hat in seiner Rech-
nung die Kosten seiner auf diese Bereich entfallenden Bemühungen in transparen-
ter Weise vom restlichen Aufwand ausgeschieden, so dass zweifelsfrei gesagt
werden kann, dass die geltend gemachten Fr. 9´099.— ausschliesslich auf die
Abklärung statischer Fragen entfallen. Wenn der Beklagte sodann geltend macht,
die Expertenkosten hätten wenn schon im gleichen Verhältnis wie die Verfah-
renskosten verteilt werden müssen, so träfe dies grundsätzlich zu, wenn die Kos-
ten auf einen Bereich zurückzuführen wären, mit Bezug auf den es nur zu einer
teilweisen Gutheissung der Klage kam. Es ginge also beispielsweise sicher nicht
an, dem Prozessgegner Kosten für die vorprozessuale Abklärung von Mängeln zu
überbinden, welche sich auf Grund der Begutachtung als nicht bestehend erwie-



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sen haben. Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch nicht so. Die Schlussfolge-
rungen des Privatgutachters mit Bezug auf die Statik haben sich auf Grund der
gerichtlichen Begutachtung bestätigt, und es ist die Klägerin in dieser Beziehung
mit ihren Begehren voll durchgedrungen. Angesichts dieser Sachlage war es da-
her gerechtfertigt, die ausschliesslich auf den Statikbereich entfallenden Kosten
des Ingenieurberichts C. dem Beklagten zu überbinden. Das erstinstanzliche Urteil
erweist sich also in dieser Beziehung als angemessen.
Unter dem gleichen Titel macht die Klägerin einen ihr durch das Verhalten
A.s angeblich entstandenen Verwaltungsaufwand von Fr. 4´839.—geltend, der ihr
vom Bezirksgericht im vollen Umfange zugesprochen worden ist. Der Beklagte ist
der Auffassung, auch diese Kosten hätten ihm selbst bei grundsätzlicher Gutheis-
sung der Klage nur teilweise überbunden werden dürfen, da sich die Verwaltung
gemäss Rechnung mit verschiedenen aussergewöhnlichen Problemen zu befas-
sen gehabt habe, welche er nicht zu vertreten habe. Dieser Einwand ist gerecht-
fertigt. Der von Verwalter E. in Rechnung gestellte zusätzliche Arbeitsaufwand be-
traf nicht nur die Statik, mit Bezug auf welche die Klägerin mit ihrer Argumentation
vollständig durchgedrungen ist. Wenn E. als Zeuge aussagte, der ganze in der
Rechnung vom 31. Dezember 1996 geltend gemachte Sonderaufwand habe seine
Ursache in der Auseinandersetzung über die Dachgartenanlage, so kann dies in
dieser absoluten Form nicht zutreffen. So sind die verschiedenen Abklärungen
bezüglich der Dachsanierung, die Geltendmachung von Garantieansprüchen ge-
genüber G., die Abfassung des Ablaufprotokolls u.a.m. nicht Aufwendungen, die
Bereiche betreffen, in denen A. im vorliegenden Verfahren unterlegen ist. Es er-
scheint daher nicht gerechtfertigt, den Beklagten für alle diese Kosten zu belan-
gen, sondern ihm diese nur insoweit zu überbinden, als er mit Gerichtskosten be-
lastet wird. Dies ist nach den unten stehenden Ausführungen im Umfange von
zwei Dritteln der Fall, so dass der Klägerin unter dieser Position ein Betrag von Fr.
3´226.-zugesprochen wird.
c) Als letzte Schadenersatzposition forderte die Klägerin im erstinstanzli-
chen Verfahren die Zahlung dreier Beträge von insgesamt Fr. 8´023.--, nämlich
2´000 Franken als Minderwert für den auf Anweisung des Beklagten nicht sanier-
ten äusseren Teil des Dachteils, Fr. 1´523.— für die auf Veranlassung von A. er-
folgte Verwendung von lediglich 5 cm anstatt der vorgesehenen 10 cm Flumroc
sowie Fr. 4´500.-für mittelfristig anfallende Sanierungskosten infolge des die
Dachpappe gefährdenden Wurzelwerks der vom Beklagten gepflanzten Sträucher.
Das Bezirksgericht hat alle diese Forderungen unter Hinweis auf die verfügte Ent-



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fernung der Gartenanlage abgewiesen. Die Klägerin hat diesen Entscheid mit Be-
zug auf die Gefährdung der Dachpappe durch hineinwachsende Wurzeln akzep-
tiert, hält mit ihrer Berufung hingegen an der Zusprechung der beiden ersten Posi-
tionen fest und verweist zu Begründung auf die Ausführungen des Gutachters F..
Sie macht geltend, durch die von A. eigenmächtig vorgenommene Bestellungsän-
derung habe sie einen geringeren Gegenwert erhalten, als dies ohne die Interven-
tion des Beklagten der Fall gewesen wäre. Der Rechtsvertreter des Beklagte wen-
det dagegen ein, auf diese Positionen könne wegen Verspätung nicht eingetreten
und es käme überdies die von ihm erhobene Verjährungseinrede zum Zuge. Der
klägerische Rechtsvertreter habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-
lung eingestanden, dass der Beklagte dem Unternehmer gar keine Weisungen
erteilt habe. Es wäre auch nicht einzusehen, welches Interesse A. an einer sol-
chen Anordnung gehabt hätte.
Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihre Forderungen bezüglich
der angeblich auf Anordnung des Beklagten nicht gemäss Offerte erfolgten
Dachsanierung zu spät geltend gemacht, trifft nicht zu, wurde doch in der Pro-
zesseingabe unter Ziffer 25 b) diese Schadenposition aufgeführt, deren Beziffe-
rung allerdings noch ausgesetzt und zur Feststellung des Schadens eine Expertise
beantragt. Der Beklagte hat in seiner Prozessantwort auf diese Forderung nicht
mit der Einrede der Verjährung reagiert, so dass er sich heute nicht mehr auf die-
se berufen kann. Unzutreffend ist sodann die Behauptung, der Rechtsvertreter der
Klägerin habe in seinem Plädoyer vor Bezirksgericht zugestanden, dass der Be-
klagte dem Unternehmer keine Weisungen erteilt habe. Gemäss dem schriftlich
bei den Akten liegenden Plädoyer Dr. Pallys wurde im Titel zu dieser Position aus-
drücklich vom Minderwert des auf Anweisung von A. nicht sanierten äusseren
Dachteils und die erfolgte Verwendung von lediglich 5 anstatt 10 cm Flumroc hin-
gewiesen. Wenn im Text dann gesagt wird, die Bestellungsänderung sei nicht vom
Verwalter E., sondern von A.s Bauführer angeordnet worden, so kann dies ange-
sichts der gesamten Ausführungen zu diesem Punkt nicht in die Aussage umge-
münzt werden, die Klägerin habe zugegeben, dass der Beklagte dem Unterneh-
mer keine Weisungen gegeben habe. Diese Behauptung widerspräche im Übrigen
auch den Aussagen des Zeugen G., der feststellte, er habe die Änderungswün-
sche gegenüber der Offerte von Bauführer O. und A. erhalten. Selbst wenn A. sich
nicht persönlich an G. gewandt haben sollte, müssten ihm doch die Anordnungen
seines Bauführers zugerechnet werden. Es trifft denn auch nicht zu, dass der Be-
klagte kein Interesse daran gehabt hätte, dass eine weniger dicke Schicht Flumroc
angebracht wurde, musste doch dafür gesorgt werden, dass der Boden im äusse-



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ren Dachteil nicht höher zu stehen kam als der Granitplattenbelag im überdachten
Teil der Terrasse. Der Gutachter F. hat nun in seiner Expertise klar festgehalten,
dass der Minderwert der ausgeführten gegenüber den offerierten Arbeiten dem
Preisunterschied zwischen den beiden Isolierplatten, also Fr. 1´523.--, und jener
der anders ausgeführt als offerierten Arbeiten (insbesondere Dachpappe anstatt
Sarnafil) 2´000 Franken betrage. Der Experte hat sodann anlässlich des Augen-
scheins vom 31. Mai 2001 ausdrücklich festgehalten, dass durch die Beseitigung
der Dachgartenanlage der Minderwert bezüglich dieser beiden Positionen beste-
hen bleibe. Diese beiden Beträge musste die Klägerin für etwas ausgeben, für das
sie infolge der Intervention des Beklagten keinen Gegenwert erhalten hat. Es ist
ihr ein entsprechender Schaden erwachsen, den ihr der Beklagte zu vergüten hat.
Die Berufung ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und der Klägerin der Betrag
von zusammen Fr. 3´523.-zuzusprechen.
d) Nach dem Gesagten hat der Beklagte der Klägerin auf Grund der Scha-
denersatzforderung gemäss Ziffer 3 des Rechtsbegehrens insgesamt einen Be-
trag von Fr. 21´968.-zu zahlen. Auf dieser Summe hat der Beklagte einen Scha-
denszins von 5 % ab Klageeinleitung am 3. Dezember 1996 zu zahlen. Dies gilt
auch mit Bezug auf den Betrag von Fr. 6´120.--, welcher der Klägerin für den erst
nach Entfernung der Gartenanlage zu erstellenden begehbaren Belag zugespro-
chen wurde. Die entsprechende Forderung ist bereits mit dem Eintritt des Scha-
dens, also der Veränderung des ursprünglichen Zustandes entstanden, so dass
auch der Schadenszins grundsätzlich bereits ab diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber
mit der Geltendmachung des Schadens durch die Anhebung des Prozesses zu
laufen begann.
III.1. Das Bezirksgericht hat die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln dem Be-
klagten und zu einem Drittel der Klägerin überbunden, welcher eine aussergericht-
liche Entschädigung im Umfange eines Drittels der Honorarnote ihres Rechtsver-
treters zugesprochen wurde. Dieser Kostenentscheid wird von der Klägerin als
unangemessen bezeichnet, weil einerseits auch die Kosten des Gutachtens H. im
gleichen Verhältnis auf die Parteien verteilt wurden und weil andererseits dem
Umstand nicht Rechnung getragen worden sei, dass es ihr nicht möglich gewesen
sei, vor Einholung der gerichtlichen Gutachten ihren Schadenersatzanspruch ge-
nau zu beziffern; schliesslich wird gerügt, die Streitwertschätzung der Vorinstanz
sei fehlerhaft.



31


Mit dem Gutachten von H. sollten die durch die Dachgartenanlage auf der
Terrasse des Beklagten entstandenen statischen Probleme beantwortet werden.
Die Schlussfolgerungen des Gutachters waren bedeutend für die Beurteilung der
Frage, ob A. die aufgebrachten Lasten wieder zu entfernen habe. Die Begutach-
tung war nötig geworden, weil der Beklagte die Feststellungen des Privatgutach-
ters C., wonach die auskragenden Deckenbereiche durch die Bruchsteinmauer
und die bepflanzten Rabatten überlastet würden, als unzutreffend verwarf. Der
Gerichtsexperte kam nun bezüglich dieser Fragen zu den nämlichen Ergebnissen
wie der von der Klägerin vor Prozesseinleitung zugezogene Fachmann, was zur
Folge hatte, dass bereits durch die Vorinstanz der Abbruch der Gartenanlage an-
geordnet wurde. In dieser wichtigen Frage ist die Klägerin also mit ihrer Sachdar-
stellung voll durchgedrungen, weshalb es angebracht erscheint, die sich auf Fr.
9´204.70 belaufenden Kosten des statischen Gutachtens, dessen Einholung durch
die Bestreitungen des Beklagten notwendig geworden ist, vollumfänglich dem Be-
klagten zu überbinden.
2. Die Klägerin ist der Auffassung, das Bezirksgericht habe bei der Vertei-
lung der Gerichtskosten nicht berücksichtigt, dass es ihr unmöglich gewesen sei,
vor Einholung der gerichtlichen Gutachten den Schadenersatzanspruch genau zu
beziffern. Es ist richtig, dass Art. 122 Abs. 1 vorsieht, dass von der Regel der ver-
hältnismässigen Verteilung der Gerichtskosten abgewichen werden könne, wenn
der Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht über-
blickbar gewesen sei. Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall allerdings nur
bedingt auf diese Bestimmung berufen. So wie sie bezüglich der Statik einen Pri-
vatgutachter beigezogen hatte, wäre es ihr auch möglich gewesen, ihre Schaden-
ersatzansprüche schätzen zu lassen, womit sie wohl zu einer etwas realistische-
ren Forderung gelangt wäre. Mit den anfänglich verlangten 45´000 Franken hat sie
aber einen so übersetzten Betrag gefordert, dass sie die Möglichkeit einer ausser-
gerichtlichen Einigung ungünstig beeinflusste. Selbst mit dem nach Abschluss des
Beweisverfahrens geforderten Schadenersatzbegehren ist die Klägerin vor erster
Instanz schliesslich nur zu rund 73 % durchgedrungen. Angesichts dieser Um-
stände konnte die von der Klägerin angerufene Bestimmung nicht allzu stark ins
Gewicht fallen.
Die Klägerin wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe der Kostenverteilung
eine fehlerhafte Streitwertberechnung zugrunde gelegt. Massgebend sei nicht der
Wert der Aufwendungen des Beklagten, sondern der Wert des dem Kläger entste-
henden, vom Gericht gemäss Art. 22 Abs. 3 ZPO zu schätzenden Vorteils. Der



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klägerische Rechtsvertreter beziffert diesen auf 105´000 Franken, nämlich auf den
potentiellen Schaden, der entstehe, wenn sich der gefährliche Zustand, den es zu
beseitigen gelte, verwirklichen sollte. Diese recht eigenwillige Schadenschätzung
mag phantasievoll sein, sie ist jedoch völlig unrealistisch, vermag doch auch die
Klägerin in keiner Weise abzuschätzen, welche Schäden im Falle der Verwirkli-
chung des Ernstfalles, also bei einem Einsturz der Flachdachterrasse infolge
Überlastung entstehen würden. Jede Bezifferung eines solchen hypothetischen
Schadens wäre also rein willkürlich und folglich für die Feststellung des Streitwer-
tes im vorliegenden Verfahren völlig unbrauchbar. Die Berechnung der Vorinstanz
hält sich demgegenüber wenigstens an Fakten und ist demnach wesentlich realis-
tischer als die auf einem unvorhersehbaren Szenarium beruhenden Schätzungen
der Klägerin. Abgesehen davon kann vor allem in Fällen, bei denen es nicht allein
um die Beurteilung einer genau bezifferten Forderung geht, die Kostenzuteilung
nicht einfach auf Grund eines Zahlenvergleichs erfolgen, sondern es ist eine Ge-
samtbeurteilung der Interessenlage vorzunehmen. Dabei ist in vermögensrechtli-
chen Streitigkeiten mit bestimmtem Wert das Verhältnis zwischen Obsiegen und
Unterliegen ein wichtiges, aber nicht das einzige Kriterium. Wenn es im vorliegen-
den Verfahren unter anderem um die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes
geht, so ist nicht einzusehen, wieso das Interesse der Klägerin weitergehen soll
als der Aufwand, der zu seiner Beseitigung notwendig ist, geht es doch letztlich
einfach darum, dass nicht die Klägerin, sondern der Beklagte die Kosten für diese
Arbeiten zu bezahlen hat. Zur Diskussion steht also die Durchsetzung des Beseiti-
gungsanspruchs und nicht die Frage, wer in welchem Umfang die Kosten für die
Behebung des Schadens im Fall der Verwirklichung des gefährlichen Zustandes
zu tragen hat. Die rein hypothetische Streitwertberechnung der Klägerin macht
daher wenig Sinn und kann jedenfalls für die Kostenzuteilung nicht massgebend
sein, und mit seiner Bemerkung über die Konsequenzen einer anderen Betrach-
tungsweise stellt der Vertreter der Klägerin den gesunden Menschenverstand des
Gerichts in Frage. Klammert man sich nicht pedantisch an zudem recht fragwürdi-
ge Zahlen, sondern stellt man wie es bei einem Ermessensentscheid angebracht
ist eine Gesamtbetrachtung an, bei der auch das Verhalten der Parteien und
insbesondere auch deren Bereitschaft, zu einer aussergerichtlichen Lösung Hand
zu bieten, berücksichtigt werden kann, erscheint die vom Bezirksgericht vorge-
nommene Kostenzuteilung auch nach Durchführung des Berufungsverfahrens
noch durchaus angemessen. Verschiedene Fragen, die schon vor der Prozessein-
leitung diskutiert, aber auch in den Rechtsschriften noch erwähnt wurden, wie et-
wa die genauen Ursachen der Wasserschäden und die Rissbildungen sowie das
Versetzen eines Teils der Wohnfassade nach aussen, fanden im Verfahren keine



33


eindeutige Antwort verliefen im Sande. Es lässt sich sodann nach Auffassung
des Kantonsgerichts nicht bestreiten, dass mit etwas konzilianterem Verhalten
beider Parteien Lösungen gesucht und gefunden hätten werden können, welche
ein Gerichtsverfahren vermeidbar gemacht zumindest erheblich vereinfacht
hätten. Mit Bezug auf die Statik, also den äusseren Dachterrassenteil, ist der Be-
klagte ganz unterlegen. Bezüglich des inneren Terrassenteils ist die Klägerin inso-
fern durchgedrungen, als der Beklagte verpflichtet wurde, die Wandabschlüsse mit
Winkelblechen wieder in Ordnung zu bringen, hingegen wurde in teilweiser Gut-
heissung der Berufung davon abgesehen, vom Beklagten das Auswechseln der
Türen und Schwellen zu verlangen. Mit ihren Schadenersatzansprüchen ist die
Klägerin schliesslich ausgehend von ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren zu
knapp der Hälfte und von dem im erstinstanzlichen Verfahren noch streitigen Be-
trag zu gut 70 % durchgedrungen. Die beidseitigen Erfolge im Berufungsverfahren
halten sich in diesem Punkt etwa die Waage. Gesamthaft betrachtet wird die Ver-
teilung der Kosten der ganzen Prozedur im Verhältnis von 2:1 zu Lasten des Be-
klagten dem Ausgang des Verfahrens gerecht. Die Bemessung der der Klägerin
zustehenden Prozessentschädigung ist im gleichen Verhältnis vorzunehmen.
3. Am 26. Februar 2001 reichte das Bezirksgericht Maloja beim Kantonsge-
richt eine Honorarrechnung des Architekturbüros P. + F., über 920 Franken ein,
welche eine Stellungnahme des Gutachters F. an das Bezirksgericht Maloja sowie
den Augenschein und die Hauptverhandlung vor erster Instanz vom 27. Juni 2000
betrifft. Diese erst am 23. Februar 2001 erstellte Rechnung konnte im Kosten-
spruch des erstinstanzlichen Urteil nicht mehr berücksichtigt werden, was an die-
ser Stelle von Amtes wegen nachzuholen ist. Sie sind zu den Kosten des erstin-
stanzlichen Verfahrens zu zählen, die sich damit auf insgesamt Fr. 21´506.35 be-
laufen.




34


Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen und das angefochtene Ur-
teil wird aufgehoben.
2.
Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, den
inneren Teil der Flachdachterrasse seiner Attikawohnung Nr. xxx. in der B.
(Parzelle Nr. yyy., Plan zzz., D., Grundbuchblatt Nr. yyy.) in der Weise zu
sanieren, dass entlang der Aussenwände zwei Plattenreihen und der Plat-
tensockel entfernt werden, auf einer Breite von 50 cm entlang der Aussen-
wand der Überzug vorsichtig abgespitzt wird, eine neue Dachpappe auf die
alte abgeschweisst, an der Wand hochgezogen und mit Winkelblech und
Silikon abgeschlossen sowie der Zementüberzug neu eingebracht wird und
die Platten wieder verlegt werden.
Wird das Urteil während der ersten acht Monate eines Jahres rechtskräftig,
so sind die baulichen Massnahmen bis Ende September desselben Jahres
auszuführen; wird das Urteil zwischen dem 9. und dem 12. Monat eines
Jahres rechtskräftig, so sind die baulichen Massnahmen bis Ende Juni des
folgenden Jahres auszuführen.
3.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Rabatten, die Bruchsteinmauern, die Ra-
senziegel und die abgesägten Holzpfosten der Pergola zu entfernen.
Wird das Urteil während der ersten acht Monate eines Jahres rechtskräftig,
so sind die baulichen Massnahmen bis Ende September desselben Jahres
auszuführen; wird das Urteil zwischen dem 9. und dem 12. Monat eines
Jahres rechtskräftig, so sind die baulichen Massnahmen bis Ende Juni des
folgenden Jahres auszuführen.
4.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 21´968.-- nebst 5 % Zins
seit dem 3. Dezember 1996 zu zahlen.
5.
Die Kosten des Gutachtens H., I., von Fr. 9´204.70 gehen zu Lasten des
Beklagten.
Die Kosten der Vermittlung von Fr. 200.--, die übrigen Kosten des erstin-
stanzlichen Verfahrens von Fr. 21´506.35 sowie die Kosten des Berufungs-



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verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8´000.--, den Kos-
ten der Gutachter von Fr. 623.65 sowie einer Schreibgebühr von Fr. 504.-,
total somit Fr. 9'127.65, gehen zu 1/3 zu Lasten der Klägerin und zu 2/3 zu
Lasten des Beklagten, welcher die Klägerin aussergerichtlich für beide In-
stanzen zusammen mit 15´000 Franken zu entschädigen hat.
6.
Mitteilung an :
__


Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vorsitzende

Der Aktuar ad hoc


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