Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat ein Revisionsgesuch eingereicht, um die Strafbefehle gegen den Gesuchsgegner A. aufzuheben und die Verfahren neu zu beurteilen. Es wurde festgestellt, dass die Ausgrenzungsverfügung gegen den Gesuchsgegner ungültig war, da er eine Niederlassungsbewilligung besass, obwohl sein C-Ausweis abgelaufen war. Dies führte zu einem Revisionsgrund für einen Freispruch oder eine mildere Bestrafung. Das Revisionsbegehren wurde gutgeheissen, die Strafbefehle aufgehoben und der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen. Es wurden keine Umtriebsentschädigungen gewährt, und die Kosten des Revisionsverfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen.
Urteilsdetails des Kantongerichts ZFE-05-4
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ZFE-05-4 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.06.2006 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts ZFE-05-4
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 6. Juni 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
ZFE 05 4
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen P.,
Sutter-Ambühl,
Tomaschett-Murer und Hubert
Aktuarin ad hoc
Strässler
——————
In der Zivilsache
des S. H . , Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Riccardo Visino-
ni, c/o Advokaturbüro Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan,
gegen
die I . A G , Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Riedi, wiederver-
treten durch Rechtsanwältin Dr.iur. Marianne Sonder, Postfach 180, Hartbertstras-
se 11, 7002 Chur, mit Streitverkündung an A.B., c/o Rechtsanwältin Dr. Marianne
Sonder, Rossimattstrasse 17, 3074 Muri b. Bern, Eingerufener,
betreffend Urheberrechtsverletzung/unlauterer Wettbewerb,
hat sich ergeben:
2
A.1. S. H. ist selbständiger Fotograf im Motorsportbereich mit Wohnsitz in
U., Deutschland. Er überliess der Internet-Plattform f.de, welche von B.B., V., be-
trieben wird, eine Serie von Bildern der Formel 1 Rennsaison 2004 zum Zweck der
Vermarktung.
Die C. AG, welche im Dezember 2001 durch Fusion von der I. AG über-
nommen wurde und seither unter der Bezeichnung C. als Zweigniederlassung ge-
führt wird, erstellte im Jahre 2004 im Auftrag von O. den Wandkalender O. 2005.
Für diesen Kalender bezog sie im August 2004 über die Internet-Plattform e.net,
V. und I., 26 Fotos von Formel 1 Rennen zu einem Pauschalpreis von € 1'800.--
zuzüglich Mehrwertsteuer bei einer Auflage von 8'200 Exemplaren. Die Korres-
pondenz für die e.net führte der Eingerufene A.B., der Vater von B.B.. Der Kalen-
der wurde im September 2004 gedruckt und im Oktober 2004 vertrieben.
2.
Ende Oktober 2004 gelangte S. H. an die C. AG und machte geltend,
diese habe für den O. Kalender 2005 insgesamt 20 seiner Fotos ohne seine Ge-
nehmigung verwendet und es überdies unterlassen, seinen Namen bei den jewei-
ligen Fotos abzudrucken. Er machte die Verletzung seines Urheberrechts geltend
und verlangte unter anderem Schadenersatz.
B.1. Nachdem
Verhandlungen über eine gütliche Einigung gescheitert
waren, reichte S. H. am 20. Mai 2005 beim Kantonsgericht Graubünden gegen die
I. AG eine Klage betreffend Urheberrechtsverletzung und unlauteren Wettbewerb
ein mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Verletzung seiner
Urheberrechte durch die Publikation des Formel 1 F.-O. Kalenders
2005 Schadenersatz zu leisten oder, nach Wahl des Klägers, den mit
der Verletzung seiner Urheberrechte durch die Publikation des O.-
Kalenders erzielten Gewinn herauszugeben, wobei die beiden An-
sprüche kumulativ sind, insofern sie auf einer anderen tatsächlichen
Grundlage beruhen.
2. Dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, seinen Anspruch nach Durch-
führung der in Ziff. 3 begehrten Auskunftserteilung und Rechnungsle-
gung durch die Beklagte zu beziffern und sich für Schadenersatz
Gewinnherausgabe zu entscheiden, sofern diese auf denselben tat-
sächlichen Grundlagen beruhen.
3. Die Beklagte sei vorerst im Sinne einer Stufenklage zu verpflichten,
über
a.
die gesamte gedruckte Anzahl (Auflage) des O.-Kalenders,
b.
Zeitpunkt, Ort, Abnehmer und Anzahl der durch die Beklagte ver-
kauften O.-Kalender sowie den damit erzielten Erlös,
3
c.
die Anzahl der mittelbar (durch die Abnehmer der Beklagten)
veräusserten (verkauften in anderer Form abgegebener)
Exemplare des O.-Kalenders,
d.
die Produktionsund sonstigen Gestehungskosten des O.-
Kalenders sowie
e.
die Erlös- und Kostenstruktur bei anderen, vergleichbaren Kalen-
dern
Auskunft zu geben.
4.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
S. H. stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe der Internet-
Plattform f.de das Recht eingeräumt, seine Fotos zu Vermarktungszwecken zu
platzieren. Sämtliche Urheberrechte und sonstigen Rechte an den Bildern seien
aber bei ihm geblieben. Weder B.B. noch dessen Vater A.B. seien berechtigt ge-
wesen, der Beklagten 22 Bilder des Klägers zur Verwendung für die Herstellung
des O.-Kalenders in elektronischer Form zu übergeben. Die Beklagte habe die
Fotos des Klägers ohne seine Zustimmung und ohne Nennung seines Namens für
den O.-Kalender 2005 verwendet, diesen gedruckt und ausgeliefert. Damit habe
sie ihn als Urheber in seinen Schutzrechten gemäss URG verletzt und gegen das
UWG verstossen.
2.
Die I. AG beantragte in ihrer Prozessantwort vom 5. Juli 2004 die
vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kostenund Entschädigungsfolge zu
Lasten des Klägers. Darüber hinaus stellte sie folgende prozessualen Anträge:
1. Es sei A.B., e, V. vertreten durch Rechtsantwalt Dr. Robert W. Ku-
bach, c/o Schumacher & Partner, Berliner Allee 21, D-40212 Düssel-
dorf, der Streit zu verkünden.
2. Eventuell sei über den Rückgriffsanspruch der Beklagten gegenüber
A.B. zu entscheiden.
3. Gestützt auf Art. 94 ZPO sei die Gerichtsverhandlung zunächst über
die Teilfragen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens zu führen.
4.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt.
Nach der Auffassung der Beklagten scheitert die Klage an den Vorausset-
zungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens. A.B. von der e und die C.
AG hätten sich für die Veröffentlichung von 26 Bildern im O.-Kalender 2005 bei
einer Auflage von 8'200 Exemplaren einschliesslich der Druckund Veröffentli-
chungsrechte auf ein Honorar von € 1'800.-geeinigt. Aus der E-Mail Korrespon-
denz ergebe sich, dass S. H. über die Verwendung seiner Fotos in diesem Kalen-
der informiert gewesen sei und seine Zustimmung dazu erteilt habe.
4
3.
In der Replik vom 2. September 2005 und der Duplik vom 17. Okto-
ber 2004 blieben die Rechtsbegehren unverändert. Zusätzlich beantragte die Be-
klagte die Einvernahme von A.B. als Zeuge für den Fall, dass er sich nicht am Ver-
fahren beteilige.
4.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 hatte der Kantonsgerichtspräsident
auf Antrag der Beklagten A.B., e, D-V., gestützt auf Art. 30 ZPO den Streit verkün-
det und eine Frist angesetzt, innert welcher der Eingerufene im Kanton Graubün-
den Zustelldomizil nehmen und erklären sollte, ob er am Verfahren teilnehmen
wolle. Innert Frist äusserte sich der Eingerufene nicht. Erst mit Schreiben vom 13.
Oktober 2005 erklärte er, er werde sich am Verfahren beteiligen und ersuchte um
Fristerstreckung für die allfällige Einreichung einer Stellungnahme. Als Zustelldo-
mizil nannte er Marianne Sonder, Rossimattstrasse 17, 3074 Muri. Rechtsanwältin
Sonder wies mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 an den Kantonsgerichtsprä-
sidenten darauf hin, dass sie für den Eingerufenen lediglich Zustelldomizil sei,
damit die Korrespondenzen nicht auf dem diplomatischen Weg zugestellt werden
müssten, diesen aber nicht anwaltlich vertrete. A.B. reichte innert der mit Verfü-
gung vom 14. Oktober 2005 angesetzten Frist keine Duplik ein.
5.
In der Stellungnahme vom 24. Januar 2006 beantragte der Kläger,
A.B. als Zeugen abzulehnen.
6.
Am 26. Januar 2006 erging die Beweisverfügung, gemäss welcher
sämtliche eingereichten Urkunden als Beweismittel zugelassen und auf die ver-
langte Edition verzichtet wurde. Als Zeugen wurden P.P., W., Q.Q., X., und B.B.,
V., zugelassen.
C.1. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden
nahmen Rechtsanwalt lic.iur. Fabrizio Visinoni mit seinem Klient und einem Be-
gleiter sowie Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder als Vertreterin der Beklagten
teil. Der Eingerufene A.B. war weder anwesend noch vertreten. Die Vollmachten
lagen vor. Dem Kläger war die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden.
Die Beklagte hatte die verlangte Vertröstung bezahlt. Gegen die Zuständigkeit und
die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Rechtsan-
walt Visinoni beantragte, Rechtsanwältin Marianne Sonder dazu zu befragen,
wessen Interessen sie vertrete und bei allfälligen Interessenkonflikten wenn nötig
die entsprechenden prozessund standesrechtlichen Massnahmen anzuordnen.
Rechtsanwältin Sonder hielt an ihrem prozessualen Antrag, zunächst über die
5
Fragen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens zu entscheiden, fest. Weitere
Beweisanträge wurden nicht gestellt.
2.
Rechtsanwalt Visinoni führte in seinem Plädoyer zusammengefasst
aus, dass die Beklagte spätestens am 26. Oktober 2004, als der Fotograf nach-
weislich Kontakt mit dem Geschäftsführer der C. AG aufgenommen habe, gewusst
habe, dass etwas mit den Bildrechten nicht in Ordnung sei. Dennoch habe sie die
O. AG nicht informiert und die Weitergabe des Kalenders an die Kunden nicht ver-
hindert. Die E-Mail des Klägers an A.B. vom 11. Oktober 2006 nehme keinen Be-
zug auf die Beklagte; der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt nichts von der Benut-
zung seiner Bilder durch die Beklagte gewusst. Die Aussagen des Zeugen B.B.
hierzu seien unglaubwürdig. Die Beklagte habe bis zum 26. Oktober 2004 zumin-
dest fahrlässig gehandelt, indem sie sich einzig auf die Aussagen von A.B. verlas-
sen und nicht näher geprüft habe, wem die Bildrechte zustünden. Ab diesem Da-
tum sei die Bösgläubigkeit der Beklagten durch die E-Mail des Klägers an den Ge-
schäftsführer nachgewiesen. Dieser habe dem Kläger ein Entschädigungsangebot
unterbreitet, was zeige, dass die Beklagte gewusst habe, dass sie über die Rechte
an den Fotografien nicht verfügen konnte und für deren Nutzung keine klare
Rechtsgrundlage hatte. Die Herren B. hätten in keinem Zeitpunkt eine Fotoagentur
betrieben, welche in eigenem Namen Rechte an Fotografien habe verkaufen dür-
fen. Sie hätten lediglich eine Datenbank betrieben und seien gemäss den eigenen
AGB nicht zum Vertragsabschluss berechtigt gewesen. Die Beklagte habe im Ver-
laufe des Sommers/Herbst 2004 von einem Dritten, A.B., die Fotografien des Klä-
gers ohne dessen Zustimmung erhalten. Sie habe die Bilder ohne Angabe des
Urhebers für den O.-Kalender 2005 verwendet und diesen Kalender gedruckt und
ausgeliefert. Damit habe die C. AG gegen Art. 10 Abs. 1 und 2 URG und Art. 5 lit.
b und c UWG verstossen. Gemäss Art. 62 Abs. 2 URG und Art. 9 Abs. 3 UWG
könne der Kläger auf Herausgabe eines Gewinns und auf Schadenersatz klagen.
Die Gerichtspraxis lasse in immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten zu, dass in
der Klagebegründung beide Ansprüche geltend gemacht würden und erst nach
Abschluss des Beweisverfahrens das Wahlrecht bezüglich des Anspruchs mit dem
höheren der beiden Beträge ausgeübt werde (Stufenklage). Ersatzansprüche
könnten wahlweise auf ungerechtfertigte Handlung, Geschäftsführung ohne Auf-
trag auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden. Auch im vorliegen-
den Fall sei der Kläger auf die Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch die
Beklagte angewiesen, um die Klage beziffern zu können. Für die Schadensbe-
rechnung steht nach der Auffassung des Klägers die Methode der Lizenzanalogie
im Vordergrund. Als Schaden sei der entgangene Gewinn zu betrachten, der an-
6
hand branchenüblicher Vergütungstarife der Tarife der Verwertungsgesell-
schaften, konkret der ProLitteris der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft
der Bildagenturen und Archive (SAB), zu berechnen sei. Bei Anwendung des Tarif
der ProLitteris ergebe dies nach den Berechnungen des Klägers einen Schaden
von Fr. 47'555.20 (Grundtarif Fr. 23'777.60 plus Zuschlag in gleicher Höhe) zuzüg-
lich vorprozessuale Kosten von 4'291.60, total somit Fr. 51'846.80 zuzüglich Zins;
bei Anwendung der Bildhonorartarife der SAB einen solchen von Fr. 24'925
(Grundtarif Fr. 14'925, Zuschläge Fr. 9'508.75) zuzüglich vorprozessuale Kosten
von 4'291.--, total also Fr. 28'725.35 zuzüglich Zins. Das Verhalten der Beklagten
sei widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR, da es ein absolutes Recht des
Klägers verletze. Ausserdem verstosse es gegen die Schutznorm von Art. 5 lit. b
und c UWG. Sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang
seien gegeben. Die Beklagte, eine Professionelle in der Druckbranche, habe die
nach den Umständen erforderliche Sorgfalt im Umgang mit den Bildrechten nicht
gewahrt. Neben Schadenersatz verlangte der Kläger gestützt auf Art. 423 Abs. 1
OR die Herausgabe des erzielten Gewinnes.
3.
Rechtsanwältin Dr.iur. Marianne Sonder hielt fest, sie habe A.B. nie
vertreten, sondern ihm lediglich ein Zustelldomizil gewährt. Sie bestätigte ihre
Rechtsbegehren einschliesslich der Prozessanträge gemäss Prozessantwort. In
der Sache stellte sie den Nachweis des Urheberrechts in Frage. Der Kläger sei
von Anfang an über das Kalenderprojekt informiert gewesen und habe Patrick und
A.B. das Recht gegeben, die fraglichen Fotos zu veräussern und damit ein Werk
zweiter Hand im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b URG zu schaffen. A.B. habe die
Nutzungsrechte an den Fotos für den O. Kalender mit dem Einverständnis des
Klägers übertragen, weshalb die Widerrechtlichkeit entfalle. Die Beklagte habe
auch nicht unlauter im Sinne von Art. 5 lit. b UWG gehandelt. S. H. habe seine
Fotos A.B. überlassen, damit dieser sie vertreibe, B. sei somit klar Befugter. Zu-
dem habe die Beklagte nicht gewusst, dass ihr die Bilder allenfalls in unbefugter
Weise überlassen worden seien. Weder aus der Bildqualität noch aus dem Preis
habe sich Widerrechtliches erahnen lassen. Sie habe sich bei der Agentur nach
dem Copyright erkundigt. Eine generelle Nachfragepflicht habe sie als Zweiter-
werberin nicht. Auf Art. 5 lit. c UWG kann sich der Kläger nach der Auffassung der
Beklagten nicht berufen, weil diese mit der Verarbeitung der Fotos zu einem Ka-
lender erheblichen, im Sinne der Gesetzesbestimmung angemessenen eigenen
Aufwand betrieben, die fremde Leistung also in zulässiger Weise gebraucht und
nicht missbraucht hat. Bezüglich des geltend gemachten Schadenersatzes und
der Gewinnherausgabe trage der Kläger die Beweislast. Der Kläger berufe sich
7
auf die AGB, habe es aber unterlassen, die nach diesen AGB anwendbare Bildho-
norarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing einzureichen. "Puniti-
ve damages", die von der Verwertungsgesellschaft bei ungenehmigter Verwen-
dung vorgesehenen Strafen, seien ohnehin nicht zuzulassen. Weiterer Schaden
wegen unterlassener Namensnennung sei nicht geschuldet, weil der Kläger darauf
verzichtet habe. Der Beklagten könne kein Verschulden angelastet werden, da sie
die erforderlichen Erkundigungen eingeholt habe und die vom Kläger vorgebrach-
ten Indizien zum Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht ausreichen würden.
Anders als die Aussagen der Zeugen P., Q. und B.B. seien die Aussagen des Klä-
gers in mehreren Punkten widersprüchlich.
4.
In seiner Replik ging Rechtsanwalt Visinoni auf die Frage ein, ob die
I. AG habe wissen müssen, dass A. und B.B. keine Rechte an den Fotos hatten.
Er hielt fest, dass e.net, f.de und g.de identisch seien und auf allen homepages
klar ersichtlich sei, dass die Bildrechte bei den Fotografen liegen würden. Die Be-
klagte habe am 26. Oktober 2004 selbst bestätigt, dass Probleme mit den Bild-
rechten bestehen würden. Es möge sein, dass die Beklagte über den Tisch gezo-
gen worden sei; dies dürfe aber nicht auf den Kläger zurückfallen.
5.
Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder verzichtete auf eine Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in den Plädoyers wird,
soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.a) S. H., eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland, klagt ge-
gen die Rechtsnachfolgerin der C. AG, die I. AG mit Sitz in W., wegen Verletzung
seiner Urheberrechte und wegen unlauteren Wettbewerbs. Es handelt sich um
eine Zivilund Handelssache im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivilund Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ, SR 0.275.11), dem
sowohl Deutschland als auch die Schweiz beigetreten sind. Die internationale Zu-
ständigkeit ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 LugÜ, wonach Personen, die ihren Wohn-
sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten dieses
Staates zu verklagen sind, es sei denn, das LugÜ bestimme einen anderen Ge-
richtsstand. Eine ausschliessliche Zuständigkeit sieht Art. 16 LugÜ für Klagen aus
Immaterialgüterrecht nicht vor, so dass die Schweizer Gerichte am Sitz der Be-
klagten örtlich zuständig sind. Sachlich zuständig für die Beurteilung von Zivilkla-
8
gen gestützt auf das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und Kunst (URG, SR 231.1) ist gemäss Art. 63 URG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO das Kantonsgericht, welches aufgrund des Sachzu-
sammenhanges auch die Ansprüche gestützt auf das Bundesgesetz über den un-
lauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG, SR 21) zu beurteilen hat
(Art. 12 Abs. 2 UWG).
b) Immaterialgüterrechte
unterstehen gemäss Art. 110 Abs. 1 IPRG
dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird.
Die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung ist somit nach Schweizer Recht zu
beurteilen. Ebenfalls Schweizer Recht ist anwendbar, soweit geltend gemacht
wird, die Fotos des Klägers seien in unlauterer Weise auf dem Schweizer Markt
verwertet worden. Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen gemäss
Art. 136 IPRG dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung
ihre Wirkung entfaltet.
c)
Unbestritten geblieben ist die Passivlegitimation der I. AG, welche
die C. AG AG per 30. September 2001 durch Fusion übernommen hat (BB 2).
d)
Zu Recht nicht beanstandet hat die Beklagte auch die Vorgehens-
weise des Klägers, welcher sowohl Schadenersatz als auch Gewinnherausgabe
geltend macht, ohne diese Ansprüche in der Prozesseingabe vom 20. Mai 2005
endgültig zu beziffern (vgl. Ziff. 1 der Rechtsbegehren, S. 8ff. der Klagebegrün-
dung). In immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten ist es zulässig, sich auf beide
Ansprüche zu berufen und erst nach Abschluss des Beweisverfahrens den An-
spruch mit dem höheren Betrag auszuwählen (Lucas David, Schweizerisches Im-
materialgüterund Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Basel/Frankfurt a.M., 1998, S.
121f.). Ebenso kann im Sinne einer Stufenklage ein der Gewinnermittlung dienen-
des Auskunftsbegehren (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren) prozessual mit dem
Hauptantrag auf Leistung gemäss Ziff. 1 der Rechtsbegehren verbunden werden
(BGE 116 II 351 mit Hinweisen).
e)
Zu prüfen ist vorab, ob die Beklagte das Urheberrecht des Fotogra-
fen H. verletzt und unlauter gehandelt hat, indem sie dessen Fotos verwendet und
im Formel 1 F.-O. Kalender 2005 publiziert hat. Die Beklagte bestreitet insbeson-
dere die Widerrechtlichkeit und ein Verschulden.
2.a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber die Urheberin das
ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet
9
wird. Insbesondere steht dem Urheber der Urheberin das Recht zu, Werk-
exemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbildoder Datenträger herzustellen
(lit. a) Werkexemplare anzubieten, zu veräussern sonstwie zu verbrei-
ten. Wer in seinen Schutzrechten verletzt wird, kann nach Art. 62 Abs. 2 URG auf
Schadenersatz gemäss Art. 41 ff. OR, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe ei-
nes Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne
Auftrag klagen. Die gleichen Klagemöglichkeiten sieht Art. 9 Abs. 3 UWG vor,
wenn jemand durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit
beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb sonst in seinen wirt-
schaftlichen Interessen bedroht verletzt wird.
b)
Unbestritten ist, dass Fotos Werke im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. g URG sind.
c)
In der Duplik und im Plädoyer der Rechtsvertreterin vor Kantonsge-
richt lässt die Beklagte geltend machen, der Kläger habe nicht bewiesen, dass er
Urheber der im O.-Kalender 2005 verwendeten Fotos ist. Zwar ist es richtig, dass
die eidesstattliche Versicherung vom 2. November 2004, in welcher der Kläger
erklärt, er habe 23 der im Werbekalender reproduzierten Bilder bei den verschie-
denen Formel 1 - Rennen aufgenommen, kein in der Schweiz anerkanntes Be-
weismittel darstellt (KB 9b). Diese Erklärung ist als blosse Parteibehauptung zu
werten. Dass S. H. für die Pressefoto-Datenbank f.de Bilder der Formel 1-
Rennsaison 2004 zur Verfügung gestellt hat, ist aber mit der bei den Akten liegen-
den CD-Rom belegt (BB 5). Auch die Beklagte geht davon aus (Plädoyer, S. 1).
Auf den "Datenbank-Shots" der f.de (BB 5) wird S. H. als Fotograf derjenigen Bil-
der angegeben, welche im O.-Kalender 2005 (KB 7) verwendet wurden. Dies lässt
den Schluss zu, dass S. H. auch der Urheber der Bilder ist, welche die C. AG über
die e bzw. A.B. für den O.-Kalender 2005 erworben hat (vgl. BB 4-8; wenige Aus-
nahmen sind auf KB 7 bezeichnet). Die Beklagte lässt in der Prozessantwort aus-
führen, die C. AG habe für den O.-Kalender 2005 von A.B. (E-Mail Adressen:
e.net; info@f.de, vgl. BB 4, BB 10) Bilder zu einem Pauschalpreis von € 1800 er-
worben (S. 4f.). Unter Hinweis auf den E-Mail-Verkehr hält sie fest, der Kläger sei
"über die Verwendung seiner Fotos für den Kalender" bestens im Bild gewesen
(Prozessantwort S. 8). Damit anerkennt sie implizit die Urheberschaft des Klägers
an den Bildern. Das Kantonsgericht erachtet es aus diesen Gründen als erstellt,
dass S. H. Urheber der von ihm behaupteten und im O.-Kalender 2005 verwende-
ten Fotos im Sinne von Art. 6 URG ist.
10
d) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass S. H. B.B. bzw.
der e Fotos zum Vertrieb über die Foto-Datenbank f.de zur Verfügung gestellt hat
(Prozesseingabe S. 3, Ziff. B.7.; Plädoyer RAin Sonder S. 1). Dass der Kläger sein
Urheberrecht an den Fotos auf B.B. bzw. die e abgetreten zumindest einzel-
ne Nutzungsrechte übertragen hat (vgl. Art. 16 URG), ist weder behauptet noch
bewiesen. Ein schriftlicher Vertrag liegt nicht bei den Akten, dass ein mündlicher
Vertrag abgeschlossen wurde, wird nicht geltend gemacht. Dass B. B. und/oder
A.B. Werkexemplare zur Verfügung standen, sagt nichts über die Übertragung von
Urheberrechten aus. Selbst wenn das Eigentum an einzelnen Werkexemplaren
übertragen worden wäre, würde diese Übertragung die urheberrechtlichen Vertre-
tungsbefugnisse nicht einschliessen (Art. 16 Abs. 3 URG). Weil es keinen Regis-
tereintrag gibt und der Besitz für die urheberrechtlichen Gegebenheiten irrelevant
ist, gibt es im Urheberrecht keinen Rechtsschein, an welchen der Gutglaubens-
schutz anknüpfen könnte. Ein Rechtserwerb von einer nicht berechtigten Person
ist daher von vorne herein ausgeschlossen (BGE 117 II 465, Barrelet/Egloff, Das
neue Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 2000, N. 25 zu Art. 16 URG, S. 108f.). Daraus
ergibt sich, dass nach wie vor S. H. das Urheberrecht an den fraglichen Fotos hat
und somit ausschliesslich berechtigt war und ist, darüber zu bestimmen, ob, wann
und wie seine Werke als solche zur Schaffung eines Werks zweiter Hand
verwendet werden (Art. 10 Abs. 1 URG und Art. 11 Abs. 1 lit. b URG).
3. Die C. AG hat Bilder des Klägers für den O.-Kalender 2005 verwendet,
diesen gedruckt und ausgeliefert (BB 16-18). Sie hat diese Bilder Ende Ju-
li/Anfangs August 2004 von der e, A.B., per CD erhalten (BB 12). Die Vertragsver-
handlungen über die Nutzungsrechte an den für den Kalender verwendeten Fotos
fanden zwischen Q.Q., dem Geschäftsführer der C. AG, und A.B., e, statt. A.B.
teilte der C. AG auf Anfrage am 28. Juni 2004 per E-Mail mit dem Betreff "Copy-
rights-Honorar" mit, der Preis für die Veröffentlichungsrechte würde bei einem Ka-
lender in der von der Bestellerin angegebenen Qualität zwischen € 60.-- und €
190.-pro Foto liegen, man werde sich bestimmt bei einem günstigen Pauschal-
preis einigen (BB4). Die C. AG unterbreitete ebenfalls per E-Mail gleichentags ein
Gegenangebot und offerierte als "Pauschale der Copyrigths-Rechnung" 1'300.--
Euro, nämlich 100 Euro x 13 Seiten (BB 5). Da gemäss der zugesandten Tabelle
die verschiedensten Formate benötigt würden, würden sie gegenüber den Kunden
pro Seite abrechnen. Nach einem Angebot von A.B. über € 2100.-- (KB 6) einigten
sich Q.Q. und A. B. schliesslich auf einen Pauschalpreis von € 1800.-bei einer
Auflage von 8'200 Exemplaren (BB 7 und BB 8); für die Bezeichnung des Copy-
rights schlug A.B. www.f.de vor (BB 10 und 11). Auf Wunsch von O. garantierte
11
A.B. eine Freigabe der Bilder durch F. (BB 13), bestätigte mit E-Mail vom 28. Juli
2004 an P.P. von der C. AG, dass die E die Fotos nicht für eine andere Oil- / Ben-
zinfirma verwenden werde und teilte mit, dass die ausgesuchten Fotos per CD
abgeschickt würden (BB 12). Am 3. August 2004 stellte die e der C. AG für die
Bereitstellung von 26 Formel 1 Fotos einschliesslich Druckund Veröffentlichungs-
rechte "O.-Kalender 2005" vereinbarungsgemäss pauschal 1'800 Euro zuzüglich
Mehrwertsteuer in Rechnung (BB 15). Die C. AG und die e haben somit einen Ver-
trag über die Nutzung der Fotos von S. H. für den "O.-Kalender 2005" abge-
schlossen. Es stellt sich die Frage, ob die e bzw. A.B. berechtigt war, in Vertretung
des Fotografen und Urhebers S. H. einen Vertrag über die Nutzungsrechte an
dessen auf der Internet-Seite f.de aufgeschalteten Fotos abzuschliessen. Die Fra-
ge nach der Vertretung und deren Wirkung ist nach den allgemeinen Vorschriften
des Stellvertretungsrechts der Art. 32 ff. OR zu entscheiden (vgl. für die Vertretung
mehrerer Kunstschaffender Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 11 zu Art. 34 URG).
4.
Das Stellvertretungsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen der
Stellvertretung mit (Art. 32 OR) und ohne (Art. 38 OR) Ermächtigung.
a)
Wenn jemand, der zur Vertretung eines anderen ermächtigt ist, in
dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der
Vertreter berechtigt und verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Voraussetzung dafür,
dass sämtliche Rechtswirkungen beim Vertretenen eintreten, ist einerseits die Ver-
tretungsmacht, welche durch Bevollmächtigung eingeräumt wird, und andererseits
das Handeln in fremdem Namen. Die Vertretungswirkung tritt also nur dann ein,
wenn der Vertreter zu erkennen gibt, dass ein Vertretungsgeschäft abgeschlossen
werden soll (Rolf Watter, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,
OR I, 3. Aufl., Basel 2003, NN. 12, 13 und 16 zu Art. 32 OR). Hat der Vertreter
zwar Vertretungsmacht, hat er sich beim Vertragsabschluss aber nicht als Vertre-
ter zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann verpflichtet, wenn der
andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, o-
der wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse (Art. 32 Abs. 2
OR). Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung einer
Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen (Art. 32 Abs. 3 OR).
Der Vertreter handelt in diesem Fall im eigenem Namen, aber für Rechnung des
Vertretenen; gegenüber Dritten scheint er ein Eigengeschäft abzuschliessen. Er
handelt als "Strohmann" bzw. treuhänderisch (BGE 126 II 59; Watter a.a.O., N. 29
zu Art. 32 OR). Ob ein Handeln in eigenem Namen vorliegt, beurteilt sich aufgrund
12
des nach dem Vertrauensprinzip ausgelegten Verhaltens des Vertreters (Watter,
a.a.O., N. 31 zu Art. 32 OR).
Hat jemand dagegen, ohne ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Ver-
trag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger Schuldner,
wenn er den Vertrag genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR). Voraussetzung für die An-
wendung von Art. 38 OR ist ein Handeln des "Vertreters" in fremden Namen, aber
ohne Vertretungsmacht, das bei deren Vorliegen zu einem Vertrag geführt hätte.
Irrelevant ist, aus welchem Grund die Vollmacht nicht besteht. Der Vertreter kann
eine ungültige Vollmacht haben, die Vollmacht kann erloschen vom Vertreter
überschritten worden sein (Watter, a.a.O., N. 2 zu Art. 38 OR). Die Genehmigung
ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. An eine bestimmte Form
ist sie nicht gebunden und sie kann auch konkludent erbracht werden. Nur wo die
Vollmacht formbedürftig ist, bedarf auch die Genehmigung dieser Form. Demge-
genüber bedeutet Stillschweigen grundsätzlich Nicht-Genehmigung. Vorbehalten
ist der Fall, wo ein Widerspruch möglich und zumutbar war und der Dritte in guten
Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einver-
ständnis widersprechen (Watter, a.a.O., N. 6 zu Art. 39 OR mit zahlreichen Hin-
weisen; Roger Zäch, Berner Kommentar zum OR, Bd. VI, 1. Abt., 2. Teilbd., 2.
Unterteilbd., Bern 1990, N. 54f. zu Art. 39 OR). Wie jedes Gestaltungsrecht ist die
Genehmigung unwiderruflich (BGE 101 II 230). Die Genehmigung hat zur Folge,
dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten abgeschlos-
sen wird, so wie es der Vertreter abgeschlossen hat. Durch die Genehmigung wird
der Vertreter von seiner Haftung befreit (Watter, a.a.O., N. 8 zu Art. 38 OR).
Aufgrund der Akten zu entscheiden ist somit, ob A.B. den Vertrag mit der C.
AG über die Verwendung der Fotos von S. H. für den O.-Kalender 2005 mit
ohne dessen Ermächtigung abgeschlossen hat und ob S. H. sie allenfalls nach-
träglich genehmigt hat. Fehlte es an einer Vertretungsbefugnis und läge auch kei-
ne Genehmigung vor, wäre die erteilte Nutzungbefugnis ungültig, zumal es einen
Gutglaubensschutz im Urheberrecht nicht gibt (vgl. Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 11
zu Art. 34 URG).
b)
S. H. hat seine Fotos auf der Foto-Datenbank f.de zur Vermarktung
angeboten, dies wird von beiden Parteien anerkannt. Welche Vereinbarungen
zwischen ihm als Urheber der Fotos und den Betreibern der Internet-Plattform
über die Nutzung der Bilder getroffen wurden, lässt sich den Akten nicht entneh-
men. Auf dem Ausdruck der Startseite der Datenbank f.de (KB 3; zum Urteilszeit-
13
punkt war die Startseite nicht mehr abrufbar) wird ausgeführt, dass Fotografen auf
den Datenbanken kostenlos vertreten sein könnten und ihnen lediglich 20 % be-
rechnet werde, nachdem sie ihr Honorar von den Medien erhalten hätten. F.de
nehme keine Honorare ein, diese würden direkt an den Fotografen gehen. Wer die
Verträge über die Bilder abschliesst, ist aus dieser Seite nicht ersichtlich. Ebenso-
wenig gibt es darin konkrete Aussagen darüber, bei wem das Urheberrecht liegt.
Auch aus den AGB (KB 4) der f.de ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, von wem der
Kunde in der Regel ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt (Ziff. III) und wer das Ho-
norar vereinbart (Ziff. 4). Aus diesen Aktenstücken vermag der Klägers nichts für
sich abzuleiten. Selbst wenn mit ihm davon auszugehen wäre, dass Dritte, welche
Interesse an den auf f.de angebotenen Fotos haben, die Nutzungsrechte in der
Regel direkt bei den Fotografen als Urheber erwerben (Prozesseingabe, Ziff. B.7,
S. 3), heisst dies darüber hinaus nicht, dass dies auch für den vorliegenden Fall
gilt. Es ist durchaus denkbar, dass individuell andere Vereinbarungen getroffen
wurden.
c)
Aus der E-Mail Korrespondenz zwischen A.B. und der C. AG ist er-
sichtlich, dass sich A.B. nicht als Vertreter des Fotografen S. H. zu erkennen ge-
geben hat. P.P., Sachbearbeiter Verkauf Innendienst bei der Beklagten, welcher
gemäss seinen Aussagen als Zeuge das Pauschalhonorar mit A.B. ausgehandelt
hatte, ging im Gegenteil davon aus, dass die Agentur die Rechte über die Bilder
habe (Antwort zu Frage 3, S. 2). Direkte Stellvertretung im Sinne von Art. 32 Abs.
1 OR liegt also nicht vor. Die C. AG wollte bestimmte Bilder für den O.-Kalender
2005 verwenden. Zu diesem Zweck musste sie das Nutzungsrecht für die Fotos
erwerben. Wer ihr Vertragspartner war, konnte ihr gleichgültig sein. Ob A.B. als
weitere Voraussetzung für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OR auch Vertre-
tungsmacht hatte, ist aus den Akten nicht klar ersichtlich. Die Frage kann offen
gelassen werden, da nach der Auffassung des Kantonsgerichts eine nachträgliche
Genehmigung im Sinne von Art. 38 OR anzunehmen ist.
d)
In einer E-Mail vom 11. Oktober 2004, welche vom Kläger als au-
thentisch anerkannt wird (Replik, Ziff. 6, S. 3), schreibt S. H. an A.B. was folgt (BB
19):
"Hi A.
Hast du meine Mail nicht bekommen. Wollte Deine neuen Daten.
Ich wollte von dir wissen ob ich Sie zum Kalender gegenrechnen soll
ob ich O. CH eine eigene Rechnung stellen muss und dann an dich ab-
rechnen soll. Betr. der Uebersicht wer geladen hat sind wir immer noch auf
dem alten Stand die Wochenzeitung solltest du loeschen da die Bilder von
14
mir bekommen und so doppelt laden, die Topspeed solltest du auch raus-
nehmen. Also lasse was von dir hoeren wann und wo du zu erreichen bist
dass wir das mit der Kalender Sache und den Abrechnungen auf die Reihe
bringen.
Habe auch noch keinen Kalenderbeleg sonstige Infos erhalten.
Gruss S."
In dieser E-Mail wird die Beklagte zwar nicht explizit erwähnt. Aus dem Text
und dem zeitlichen Zusammenhang - die Rechnungsstellung durch A.B. erfolgte
im August 2004 geht aber hervor, dass es um den O. Kalender 2005 ging. Hier-
für spricht, dass S. H. von A.B. wissen wollte, ob er O. CH eine eigene Rechnung
stellen müsse. Entgegen der Darstellung des Klägers ist überdies nicht von meh-
reren Projekten, sondern vom Kalender, von der Kalender Sache und davon, dass
er keinen Kalenderbeleg erhalten hatte, die Rede. Die E-Mail setzt voraus, dass S.
H. von der Verwendung seiner Fotos für den O. Kalender Kenntnis hatte. Dass er
sich lediglich nach den internen Abrechnungsmodalitäten erkundigte, zeigt, dass
er darüber informiert war, dass A.B. mit der C. AG einen Vertrag über die Nut-
zungsrechte an den Fotos für den O.-Kalender 2005 abgeschlossen hatte und
lässt den Schluss zu, dass er Kenntnis vom Inhalt des Vertrages hatte und diesen
auch genehmigt hat. Die freundschaftliche Anrede "Hi A." widerlegt die Behaup-
tung des Klägers, er habe mit A.B. keinerlei Kontakte gehabt (Prozesseingabe,
Ziff. 15, S. 5). Mit E-Mail vom 19. November 2004 teilte B.B. S. H. mit, dass sein
anteiliges Fotohonorar an dem O.-Kalender wie angekündigt auf seinem F-
Buchungskonto gutgeschrieben und bei ordnungsgemässer Abrechnung durch
den Fotografen verrechnet werde. Weiter wurde festgehalten, dass S. H. von der
ersten Anfrage aus der Schweiz bis zum Layout und Vertragsabschluss immer
informiert worden sei und dass ihm eine PDF-Datei des O. Kalenders übermittelt
worden sei (BB 20). Als Zeuge bestätigte B.B., dass S. H. von Anfang an über die
Verwendung seiner Bilder für den O.-Kalender 2005 im Bilde gewesen sei und
seine Zustimmung hierzu erteilt habe. Diese Zustimmung habe er abgegeben, als
er darüber informiert worden sei. Das Ganze sei telefonisch gelaufen; er habe alle
Gespräche mit Herrn H. über den Freisprecher mitbekommen. B.B. gab weiter an,
S. H. habe mehrere Fotos, welche wegen einer J. Reklame retouchiert werden
mussten, zur Ansicht bekommen und habe auch bei der Auswahl der Fotos mitge-
holfen. Er bestätigte ferner, dass bezüglich des Honorars von Herrn H. vereinbart
worden war, dass die e das Honorar einkassiere und mit einem Guthaben von S.
H. verrechne. Auch mit der Höhe der Vergütung sei S. H. einverstanden gewesen.
Der Zeuge B.B. ist der Sohn des Eingerufenen A.B. und ist damit nicht völlig unbe-
fangen. Er hat seine Aussagen aber immerhin unter Hinweis auf die Straffolgen
15
eines falschen Zeugnisses gemacht. Seine Aussage bestätigt die Erkenntnis aus
der E-Mail-Korrespondenz, wonach der Kläger vom Vertrag zwischen der C. AG
und A.B. gewusst und diesen genehmigt hat. Die Darstellung des Klägers, welcher
behaupten lässt, er habe erst durch Kontaktnahme seitens Q.Q. vom O. Kalender
erfahren (Replik Ziff. 8 S. 3), ist angesichts der oben zitierten E-Mail vom 11. Ok-
tober 2004 (BB 19), in welcher er auf diesen Kalender Bezug nimmt, wenig glaub-
würdig.
e)
An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass die C. AG dem Kläger am 18. Oktober 2004 Geld für die Fotos angeboten
hat. In dieser E-Mail von Q.Q. an S. H. hält der Geschäftsführer der C. AG fest, sie
beide würden "in einer misslichen Lage stecken." Er brauche eine offizielle Bestä-
tigung der Bildrechte für den Auftraggeber O. und sei bereit, ihm, H., dafür einen
Betrag zu bezahlen. Als der Kläger an die Beklagte gelangte und eine Verletzung
seiner Urheberrechte geltend machte, waren die O.-Kalender 2005 bereits ge-
druckt; sie wurden am 14. Oktober 2004 ausgeliefert (BB 14). Q.Q. geriet gemäss
seinen eigenen Aussagen als Zeuge unter Druck. Er führte aus, dass die Vertrete-
rin von O., welche vorher von S. H. kontaktiert worden sei, etwas nervös gewor-
den sei, als sie erfahren habe, dass bezüglich der Bildrechte etwas falsch sein
könnte. Darum habe er gedacht, er könne das auf einfachem Weg machen, indem
er S. H. 1'800 Euro bezahle und danach versuchen würde, bei A.B. das Geld wie-
der zurückzuerhalten, damit er den Betrag nicht zweimal bezahlen müsse (S. 2/3).
Diese Aussage erscheint glaubwürdig. Die pragmatische Vorgehensweise in Er-
wartung einer raschen Lösung des drängenden Problems kann nicht als Anerken-
nung der Ansprüche des Klägers gewertet werden.
f)
Zusammenfassend ergibt sich, dass S. H. den Vertrag zwischen der
e und der C. AG genehmigt hat. Es liegt Stellvertretung ohne Ermächtigung, aber
mit nachträglicher Genehmigung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR vor. S. H. als
Vertretener wurde somit Gläubiger der zwischen A.B. und der C. AG vereinbarten
Honorarforderung und räumte dieser dafür das Nutzungsrecht an seinen Bildern
für den O. Kalender ein. Sein Urheberrecht wurde nicht verletzt.
5.a) Gemäss Art. 5 lit. b UWG handelt unlauter, wer ein Arbeitsergebnis
eines Dritten verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise
überlassen zugänglich gemacht worden ist. Unbefugt ist die Verwertung
dann, wenn dem Handelnden eine entsprechende Befugnis nicht zusteht (Pedraz-
zini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, 2. Aufl, Bern 2002, § 9 Rz. 9.11, 9.14).
16
Die C. AG hat nach dem Gesagten das Nutzungsrecht an den Fotos für den
Kalender vom Berechtigten erworben. Die Fotos wurden ihm befugterweise über-
lassen, weshalb keine unlautere Handlung im Sinne von Art. 5 lit. b UWG vorliegt.
b)
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c UWG handelt unlauter, wer das marktreife
Ergebnis eines anderen ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische
Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet. Diese Bestimmung
will nicht den Gebrauch, sondern den Missbrauch einer fremden Leistung verhin-
dern. Es soll verhindert werden, dass jemand daraus, dass er sich den zur Nach-
schaffung eines fremden, marktreifen Produktes erforderlichen Aufwand bei der
Herstellung des eigenen, gleichen Produktes einspart, ungerechtfertigte Wettbe-
werbsvorteile zieht (Pedrazzini, a.a.O., N. 9.19). Die Anwendung von Art. 5 lit. c
UWG verlangt, dass die Übernahme des marktreifen Arbeitsergebnisses ohne an-
gemessenen eigenen Aufwand und unter Zuhilfenahme technischer Reprodukti-
onsverfahren erfolgt. Was als angemessener eigener Aufwand zu gelten hat, ist im
Einzelfall zu prüfen (Pedrazzini, a.a.O., N. 9.25f.).
Die C. AG hat mit den Fotos des Klägers einen Kalender geschaffen. Erfor-
derlich war ein eigener Vorbereitungsund Druckaufwand. Mit der Beklagten ist
davon auszugehen, dass der Aufwand zur Verarbeitung und zum Druck des Ka-
lenders nicht geringer ist als der Aufwand zur Erstellung von Fotos. Insbesondere
setzt eine Schadenersatzklage gemäss Art. 9 Abs. 3 UWG aber Widerrechtlichkeit
voraus (Pedrazzini, N. 14.52). Widerrechtlichkeit liegt nicht vor, nachdem S. H.
den Vertrag zwischen der C. AG und der e genehmigt hat.
6.
Liegt weder eine Verletzung des Urheberrechts des Klägers noch un-
lauterer Wettbewerb vor, brauchen die weiteren Voraussetzungen für die Zuspre-
chung von Schadenersatz nicht näher geprüft zu werden. Hat die Beklagte für die
Nutzung der Fotos für den Kalender den vereinbarten Preis bezahlt, fällt auch die
ungerechtfertigte Bereicherung ausser Betracht. Die Klage ist vollumfänglich ab-
zuweisen. Die Kosten gehen entsprechend dem Verfahrensausgang zu Lasten
des Klägers, der die Beklagte ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat
(Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Angemessen er-
scheint eine Entschädigung von Fr. 8'000.--.
17
Demnach erkennt die Zivilkammer :
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht Graubünden, beste-
hend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, einer Schreibgebühr von
Fr. 270.-- und Barauslagen von Fr. 80.--, total somit Fr. 6'350.--, gehen zu
Lasten des Klägers, der die Beklagte ausseramtlich mit Fr. 8'000.-ein-
schliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
Die auf S. H. fallenden Gerichtskosten werden aufgrund der gewährten un-
entgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art.
45 Abs. 2 ZPO dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.
3. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin ad hoc:
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