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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZFE-03-1: Kantonsgericht Graubünden

In dem Fall vor dem Kantonsgericht von Graubünden ging es um eine Klage wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Neubau einer Kirche. Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli, forderte die Feststellung der Urheberrechtsverletzung und weitere Ansprüche wie Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz. Die Beklagte wies die Klage zurück. Das Gericht entschied letztendlich, dass die Klage des Klägers wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht zugelassen wird. Die Verfahrenskosten von CHF 4135 gehen zu Lasten des Klägers, der zudem die Beklagte mit CHF 8000 für ihre Umtriebe entschädigen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZFE-03-1

Kanton:GR
Fallnummer:ZFE-03-1
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZFE-03-1 vom 16.02.2004 (GR)
Datum:16.02.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verletzung von Urheberrechten
Schlagwörter : Feststellung; Urheberrecht; Kanton; Klage; Feststellungsklage; Zivilkammer; Urteil; Verfahren; Beklagten; Gericht; Kantonsgericht; Urheberrechts; Interesse; Architekt; Kirche; Architekten; Klägers; Verfügung; Graubünden; Projekt; Urheberrechtsverletzung; Kantonsgerichts; Sinne; Regel; Rechtsschutz; Schutz
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 20 ZPO ;Art. 61 URG ;Art. 62 URG ;Art. 66 URG ;Art. 87 ZPO ;Art. 93 ZPO ;
Referenz BGE:123 III 51; 127 III 483;
Kommentar:
Frank, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998
-, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Art. 66 SR, 2000
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ZFE-03-1

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 16. Februar 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
ZFE 03 1

Urteil
Zivilkammer
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Heinz-Bommer,
Lazzarini, Rehli und Riesen-Bienz
Aktuar Engler
——————
In der Zivilsache
des Z., Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli,
Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur,
gegen
die Y . , Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rechsteiner, Weis-
sensteinstrasse 15, Postfach 130, 4503 Solothurn,
betreffend Verletzung von Urheberrechten
(Feststellungsinteresse/Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 ZPO),
hat sich ergeben:



2


A.
In einem im Herbst 1994 gestarteten Verfahren zur Erlangung von
Entwürfen für den Neubau einer Kirche in X. wurde Ende März 1995 das vom
Architekten Z. stammende Projekt zur Weiterbearbeitung und Ausführung emp-
fohlen. Am 2. September 1995 kam es zum Abschluss eines entsprechenden
Architektenvertrages. Die im Frühjahr 1996 begonnenen Bauarbeiten wurden -
offenbar wegen Kostenüberschreitungen und dadurch drohender Finanzierungs-
schwierigkeiten bereits im November 1996 wieder unterbrochen. Zu diesem
Zeitpunkt waren die Sakralräume im Rohbau fertig gestellt. Nach längeren Abklä-
rungen und Verhandlungen schlossen die Parteien am 21. August 1998 eine den
ursprünglichen Architektenvertrag abändernde bzw. ergänzende Vereinbarung.
Sie kam indessen nur noch teilweise zum Tragen. Am 2. Juli 1999 trat die Y.
vielmehr vom Vertrag zurück.
Unter der Leitung eines neu beigezogenen Architekten wurden in der Fol-
ge die Sakralräume ausgebaut und der Verbindungstrakt zum Pfarrhaus errich-
tet. Dabei soll nach Meinung von Z. das ursprüngliche Projekt verunstaltet wor-
den sein. Mit dem Bau des darin zusätzlich vorgesehenen Kirchturms wurde
demgegenüber bislang noch nicht begonnen.
B.
Am 5. Mai 2003 liess Z. beim Kantonsgericht von Graubünden (Zi-
vilkammer) gegen die Y. Klage wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung ein-
reichen. Seine Anträge lauteten:
„1. Es sei festzustellen, dass das Urheberrecht des Klägers an seinem
geistigen Eigentum betreffend den Neubau der Kirche in X. durch die
Beklagte verletzt worden ist.

2. Im Falle des Obsiegens des Klägers sei diesem Frist anzusetzen,
um gegen die Beklagte weitere Ansprüche, insbesondere Beseiti-
gung, Unterlassung, Schadenersatz Genugtuung, geltend ma-
chen zu können.

3. Das Urteil des Kantonsgerichts sei im Falle des Obsiegens des Klä-
gers auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.
4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
C.
In ihrer Prozessantwort vom 27. August 2003 liess die Y. demge-
genüber die Begehren stellen:
„1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.



3


2. Eventuell: Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge zu Lasten des Klägers.“
D.
Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde ab-
gesehen. Statt dessen erhielt Z. Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO. Er nahm diese Möglichkeit mit Eingabe
vom 10. November 2003 wahr.
E.
Am 15. Dezember 2003 schliesslich erliess das Kantonsgerichts-
präsidium die folgende Verfügung:
„1. Der Rechtsschriftenwechsel ist geschlossen.
2. Die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden werden zuge-
lassen.
3. Zur Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage wird im Sinne von
Art. 93 ZPO eine Hauptverhandlung durchgeführt.
4. Über die weiteren Beweisanträge wird allenfalls nach Vorliegen des
rechtskräftigen Teilentscheids gemäss Ziff. 3 dieser Verfügung ent-
schieden.

5. Mitteilung an: ...“
F.
An der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2004 stellte der
Rechtsvertreter des Klägers das Begehren, es sei auf die Feststellungsklage
einzutreten, während der Anwalt der Beklagten am Nichteintretensantrag ge-
mäss Prozessantwort festhielt.
Rechtsanwalt Buchli gab überdies eine schriftliche Ausfertigung seines
Plädoyers zu den Akten.



4


Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO können der Gerichtspräsident die
Gerichtspräsidentin in jedem Stadium des Verfahrens eine (mündliche) Verhand-
lung ansetzen, um an ihr einen Entscheid der angerufenen Instanz zu den Pro-
zessvoraussetzungen zu erwirken. Eine entsprechende Verfügung erging im vor-
liegenden Fall am 15. Dezember 2003. Sie wurde am gleichen Tag mitgeteilt und
blieb in der Folge unangefochten, so dass darauf nicht weiter eingegangen zu
werden braucht.
Zu den Prozessvoraussetzungen auch Sachentscheidungsvorausset-
zungen Sachurteilsvoraussetzungen genannt (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KIL-
LER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau/Frankfurt
a. M./Salzburg 1998, § 72 Rz. 7) -, jenen Bedingungen also, die erfüllt sein müs-
sen, damit auf die Angelegenheit eingetreten und ein Sachurteil gefällt werden
kann (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, a. a. O., § 72 Rz. 7; LEUCH/MARBACH/KEL-
LERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Kommentar
samt einem Anhang zugehöriger Erlasse, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 191 Rz. 1.a
und Rz. 3.a), gehört unter anderen das Feststellungsinteresse als besonderer
Erscheinungsform des bei allen Klagearten geforderten allgemeinen Rechts-
schutzinteresses (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a. a. O., Art. 174
Rz. 3.d.; BGE 127 III 483, BGE 123 III 51).
In diesem Sinne bildet die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage,
wie in der genannten Verfügung festgehalten, Gegenstand der nunmehr zu tref-
fenden Vorabentscheidung nach Art. 93 Abs. 1 ZPO.
2.
Im Bereich des Bundesprivatrechts und damit auch auf dem Gebiet
des Urheberrechts ist eine Feststellungsklage kraft ausdrücklicher Regelung (so
in Art. 61 URG) aufgrund allgemeiner zivilprozessualer Grundsätze zuläs-
sig, wenn der Kläger die Klägerin ein Interesse an der sofortigen Feststel-
lung des Bestehens Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besitzt. Die-
ses Feststellungsinteresse kann tatsächlicher rechtlicher Natur, muss aber
erheblich sein. Als schutzwürdig einzustufen ist das Interesse an der Feststel-
lungsklage grundsätzlich dann, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen
zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann



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und die Fortdauer der Ungewissheit der klagenden Partei nicht zumutbar ist. Ein
solches Interesse fehlt demgegenüber in aller Regel, wenn eine Leistungs-, Ge-
staltungsoder Unterlassungsklage zur Verfügung steht (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 4C.138/2003 E. 2.1, 4C.290/2001 E. 1.1; BGE 123 III 51) also auf
Rechtsschutzbehelfe zurückgegriffen werden kann, wie sie auch dem Urheber-
rechtsgesetz (Art. 62 URG) bekannt sind.
Gemäss Art. 66 URG kann das mit der Sache befasste Gericht auf Antrag
der obsiegenden Partei die Urteilspublikation auf Kosten der Gegenpartei anord-
nen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass in Auseinanderset-
zungen um behauptete Urheberrechtsverletzungen vielfach ein Informationsbe-
dürfnis besteht, welches durch den Urteilsspruch allein nicht befriedigt werden
kann. Es geht darum, einen das unmittelbare Umfeld der Parteien übersteigen-
den Personenkreis, der von der Streitsache in irgendeiner Weise direkt indi-
rekt betroffen ist, auf die vom Gericht als massgeblich erachtete Rechtslage
aufmerksam zu machen, um auf diese Weise etwa Unsicherheiten beim Publi-
kum zu beheben gar eigentliche Marktverwirrungen zu beseitigen (vgl.
BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über
das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 2. Aufl., Bern 2000, Art. 66 N. 1;
VON BÜREN/MARBACH, Immaterialgüterund Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern
2002, Rz. 848 ff.). Ist einer Partei unter den konkreten Umständen zuzubilligen,
dass die von ihr erlittenen Urheberrechtsverletzungen nach einer Aufklärung ei-
nes grösseren kleineren Teils der Öffentlichkeit rufen, darf ihr wohl ein
schutzwürdiges Interesse an der gleichzeitigen Beurteilung einer damit zusam-
menhängenden Feststellungsklage nicht leichthin abgesprochen werden (vgl.
Lucas DAVID, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Schweizerisches Imma-
terialgüterund Wettbewerbsrecht Band I/2, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am
Main 1998, S. 96), jedenfalls dann nicht, wenn sie wegen ungenügender Er-
folgsaussichten etwa von vornherein auf die Anhebung einer Leistungsklage
nach Art. 62 URG verzichtet. Selbst wenn im vorliegenden Fall eine solche Kons-
tellation gegeben wäre, dem aber, wie im folgenden Abschnitt zu zeigen sein
wird, nicht so ist, wäre mit der Gutheissung des in Ziffer 1 der klägerischen An-
träge enthaltenen Feststellungsbegehrens nichts gewonnen. Es ist nicht ersicht-
lich, wie durch dessen Übernahme in das zu publizierende Urteilsdispositiv und
der damit verbundenen pauschalen Aussage, dass bei der Errichtung der Kirche
in X. das Urheberrecht von Z. verletzt worden sei, in der Öffentlichkeit allenfalls
bestehende Unsicherheiten zur Frage beseitigt werden könnten, in welchem



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Masse das Bauwerk dem klagenden Architekten zugerechnet werden dürfe bzw.
was daran für ihn rufschädigend sein soll. Um solches zu erreichen, müsste be-
reits aus dem Rechtsbegehren der von Z. erhobenen Feststellungsklage eini-
germassen klar hervorgehen, inwieweit seiner Meinung nach sein Anspruch auf
Schutz der Werkintegrität als Bestandteil des Urheberpersönlichkeitsrechts we-
gen angeblich widerrechtlicher Verhaltensweisen der Beklagten beeinträchtigt
worden sei, - durch behauptete Planabweichungen beim Innenausbau der Sak-
ralräume, durch die beanstandete fehlende Transparenz des Verbindungstrakts
und dergleichen mehr. Fehlt dem Feststellungsbegehren aber die nötige Be-
stimmtheit, vermag der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dessen Gut-
heissung geltend zu machen, und zwar unbesehen des Umstandes, dass er in
Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens gleichzeitig einen Antrag auf Veröffentlichung
des Feststellungsurteils eingebracht hat.
Dass es Z. im vorliegenden Fall gerade nicht um eine im eben beschrie-
benen Sinne beschränkte Zielsetzung geht, welche es bei Annahme eines (nicht
näher belegten) Informationsbedürfnisses grundsätzlich erlauben würde, dass
ein schutzwürdiges Interesse an der Zulassung der Feststellungsklage bejaht
wird, ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus Ziffer 2 des klägerischen Rechts-
begehrens. Daraus ist ersichtlich, dass sich Z. nicht einfach mit der richterlichen
Feststellung einer Urheberrechtsverletzung (Art. 61 URG) verbunden mit der
Publikation des betreffenden Urteils (Art. 66 URG) zu begnügen gedenkt, son-
dern dass er, falls es nach Abschluss des laufenden Verfahrens nicht zu einer
einvernehmlichen Regelung kommt, in einem zweiten Prozess (in Form eines
Unterlassungsund eines Beseitigungsbegehrens) zusätzlich Rechtsschutz nach
Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG beanspruchen und darüber hinaus Schadenersatz
Genugtuung fordern will (Art. 62 Abs. 2 URG). Dann aber erhält die Frage,
ob es nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit Z. beim Bau der Kirche
in X. zu einer von der Beklagten zu vertretenden Verunstaltung des ursprüngli-
chen Projektes gekommen ist, keine selbständige Bedeutung. Darüber ist viel-
mehr in dem in Aussicht genommenen Leistungsprozess zu befinden, können
doch einzelne Voraussetzungen einer Rechtsfolge wie die Widerrechtlichkeit ei-
ner bestimmten Verhaltensweise nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein
(vgl. LEUCH/
MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a. a. O., Art. 174 S. 430). Fehl geht auch der in
diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, dass hier prozessökonomische
Gründe Gegenteiliges nahelegen würden. Aufwändig ist vor allem die richtige



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Erfüllung der Behauptungsund Beweislast zur geltend gemachten Verletzung
des Anspruchs auf Schutz der Werkintegrität eine Aufgabe, der sich der Kläger
auch im Rahmen einer blossen Feststellungsklage nicht entziehen kann -, wäh-
rend die sich daraus möglicherweise ergebenden rechtlichen Wirkungen nicht
derart komplex erscheinen, dass Z. nicht zugemutet werden könnte, sich bereits
jetzt klar zu werden, was er der Beklagten verbieten lassen will bzw. was er von
ihr zu fordern gedenkt. Der Umstand allein, dass er sich diesbezüglich bislang
offenbar aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einem Entscheid durch-
zuringen vermochte, schafft hinsichtlich des behaupteten widerrechtlichen Vor-
gehens der Y. noch keinen gesonderten Feststellungsanspruch.
3.
Aus all dem erhellt, dass auf die Klage des Z. wegen fehlenden
Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann. Damit braucht an sich
nicht näher untersucht zu werden, ob wenigstens die übrigen Prozessvorausset-
zungen erfüllt wären. Angemerkt sei immerhin, dass sowohl die örtliche wie die
sachliche Zuständigkeit der angerufenen Instanz (der Zivilkammer des Kantons-
gerichtes) bejaht werden müssten. - Ansprüche aus angeblichen Urheberrechts-
verletzungen, wie sie hier geltend gemacht werden, können gemäss Art. 64 Abs.
1 URG unter anderem am Wohnsitz bzw. Sitz der belangten Partei eingeklagt
werden. Da sich die Klage im vorliegenden Fall gegen eine in X. und damit im
Kanton Graubünden ansässige öffentlichrechtliche Körperschaft richtet, muss
sich der Angelegenheit eine gerichtliche Behörde annehmen, in deren Sprengel
diese Ortschaft liegt. - In Berücksichtigung der Vorschrift von Art. 64 Abs. 3
URG, wonach die Kantone das Gericht zu bezeichnen haben, das in diesem Be-
reich für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz für Zivilklagen
zuständig ist, sieht Art. 20 ZPO GR vor, dass immaterialgüterrechtliche Klagen
(unter ihnen jene aus dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte) bis zu einem Streitwert von Fr. 8000.vom Kantonsgerichtsaus-
schuss (Abs. 1 Ziff. 2) und bei einem Streitwert von über Fr. 8000.vom Kan-
tonsgericht (Abs. 2 Ziff. 2) zu beurteilen sind, wobei kein Vermittlungsverfahren
erforderlich ist. Der Kläger lastet der Beklagten an, dafür verantwortlich zu sein,
dass der grosse Aufmerksamkeit geniessende Neubau der Kirche in X., der in
der Öffentlichkeit und in Fachkreisen ihm als Projektverfasser zugerechnet wer-
de, in erheblichem Masse verunstaltet worden sei. Sollte dem tatsächlich so
sein, dürfte die daraus erwachsende Beeinträchtigung seines beruflichen Anse-
hens als Architekt mit mehr als Fr. 8000.zu veranschlagen sein. - Insoweit wä-



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re also nicht zu beanstanden gewesen, dass sich Z. mit seinen Begehren an die
Zivilkammer gewandt hat. Nach dem oben Gesagten hilft ihm dies freilich nicht.
4.
Da auf die Klage nicht eingetreten wird, gehen die Kosten des Ver-
fahrens vor der Zivilkammer zu Lasten von Z. (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die ihm
dabei zu überbindende Gerichtsgebühr (Art. 2 der Verordnung über die Verfah-
renskosten und Entschädigung im Zivilverfahren, BR 320.070) wird innerhalb des
hierfür vorgesehenen ordentlichen Rahmens von Fr. 500.bis Fr. 20'000.- (Art.
2 des Kostentarifs im Zivilverfahren, BR 320.075) in Beachtung des Äquivalenz-
und Kostendeckungsprinzips auf Fr. 4000.festgelegt.
Als unterliegende Partei ist Z. überdies verpflichtet, der Y. für deren Um-
triebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene aussergerichtliche
Entschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Sie wird dem mutmasslichen
notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 8000.festgesetzt.



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Demnach erkennt die Zivilkammer:
1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4135.- (Gerichtsgebühr Fr. 4000.-,
Schreibgebühr Fr. 135.-) gehen zu Lasten des Klägers, welcher überdies
verpflichtet wird, die Beklagte für ihre Umtriebe im Verfahren vor der Zivil-
kammer aussergerichtlich mit Fr. 8000.zu entschädigen.
3. Mitteilung
an:
__
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident
Der Aktuar


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