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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZB-05-40: Kantonsgericht Graubünden

Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs A. Nater, hat gegen den Beklagten eine Forderungsklage eingereicht, da dieser die Rechnungen für zwei Spitalaufenthalte nicht beglichen hat. Nachdem das Bezirksgericht Maloja nicht auf die Klage eingetreten ist, hat die Klägerin Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden eingereicht. Das Kantonsgerichtsausschuss hat die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Beklagten, der zudem eine Umtriebsentschädigung zahlen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZB-05-40

Kanton:GR
Fallnummer:ZB-05-40
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZB-05-40 vom 08.11.2005 (GR)
Datum:08.11.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung (Zuständigkeit)
Schlagwörter : Kanton; Recht; Kantonsgericht; Verfahren; Streit; Versicherer; Maloja; Urteil; Kantonsgerichtsausschuss; Privat; Klage; Bezirksgericht; Vorinstanz; Graubünden; Entschädigungsfolgen; Beklagten; Leistungen; Versicherern; Beschwerdegegner; Zuständigkeit; Ansprüche; Streitigkeiten; Sozialversicherungsstreitsachen; Zivilgericht
Rechtsnorm:Art. 233 ZPO ;Art. 44 KVG ;Art. 86 KVG ;Art. 87 KVG ;Art. 89 KVG ;
Referenz BGE:127 III 421;
Kommentar:
Ackermann, Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, Art. 68 StGB, 2003

Entscheid des Kantongerichts ZB-05-40

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 08. November 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
ZB 05 40

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen
Heinz-Bommer und Hubert
Aktuar Engler
——————
In der zivilrechtlichen Beschwerde
der Z . , Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Urs A. Nater, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes M a l o j a vom 28. Juni 2005, mitgeteilt am 12.
Juli 2005, in Sachen der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Y . , Be-
klagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent
Augustin, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur,
betreffend Forderung (Zuständigkeit),
hat sich ergeben:



2


A.
In der Zeit vom 19. November 2001 bis zum 22. November 2001
sowie vom 22. April 2002 bis zum 03. Mai 2002 war eine Versicherungsnehmerin
des Y. in der Zürcher Klinik (Privatabteilung) der Z. hospitalisiert. Der Versicherer
leistete hierfür Kostengutsprache (Privat VVG).
Für diese beiden Spitalaufenthalte stellte die Z. dem Y. Rechnung in der
Höhe von Fr. 10'221.15 und Fr. 18'077.60.
Über die Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche kam es zwi-
schen dem Versicherer und der Leistungserbringerin zu Meinungsverschieden-
heiten, die nicht beigelegt werden konnten. Dies führte zum Prozess.
B.
Am 07. Mai 2003 machte die Z. beim Kreispräsidenten Oberenga-
din als Vermittler eine gegen den Y. gerichtete Forderungsklage anhängig. Laut
dem Leitschein vom 06. Januar 2004 hatten die Parteien an der Sühneverhand-
lung vom 10. Juli 2003 die folgenden Anträge gestellt:
Klägerisches Rechtsbegehren
„1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen den
Betrag von CHF 18'077.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22.06.2002
sowie CHF 10'221.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 02.03.2002 sowie
(Inkasso-)Kosten von mindestens CHF 1000.00, unter ausdrückli-
chem Vorbehalt des Nachklagerechtes.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be-
klagten.“
Beklagtisches Rechtsbegehren
„1. Abweisung der Klage.
2. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kostenund Entschädigungs-
folge zu Lasten der Klägerschaft.“
C.
Mit Prozesseingabe vom 27. Januar 2004 unterbreitete die Z. die
Streitsache dem Bezirksgericht Maloja. Ihr Rechtsbegehren lautete nunmehr:
„1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 18'077.60 zu-
züglich 5% Zins seit dem 22.06.2002 sowie CHF 9053.00 zuzüglich
5% Zins seit dem 02.03.2002 zu bezahlen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.“



3


D.
In seiner Prozessantwort vom 11. März 2004 liess der Y. demge-
genüber beantragen:
„1. Die Klage sei, soweit auf sie eingetreten werden kann, vollumfäng-
lich abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“
E.
Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
F.
Mit Urteil vom 28. Juni 2005, mitgeteilt am 12. Juli 2005, erkannte
das Bezirksgericht Maloja:
„1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF
5000.00 und Schreibgebühren von CHF 500.00, sowie die vermittler-
amtlichen Kosten von CHF 220.00 werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit pauschal CHF
8000.00 ausseramtlich zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. Mitteilung an: “
G.
Hiergegen liess die Z. am 05. September 2005 beim Kantonsge-
richtsausschuss von Graubünden Beschwerde einreichen mit dem Begehren:
„1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 28. Juni 2005
(Nichteintretensentscheid) aufzuheben.
2. Es sei die Sache an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid zu-
rückzuweisen.
3. Eventualiter sei der Beklagte und Beschwerdegegner zu verpflichten,
der Klägerin CHF 18'077.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 22.06.2002
sowie CHF 9053.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 02.03.2002 zu be-
zahlen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten
und Beschwerdegegners.“
H.
In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2005 liess der Y.
beantragen:
„1. Die Beschwerde der Z. vom 5.9.2005 sei abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.“



4


Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1.
Die Z. belangt den Y. auf Bezahlung eines Betrages von Fr.
27'130.60 samt Zins. Sie will in dieser Höhe Leistungen erbracht haben in Zu-
sammenhang mit zwei Spitalaufenthalten einer Versicherungsnehmerin des Be-
klagten auf der Privatabteilung der von ihr (der Klägerin) betriebenen Klinik in
Zürich.
Da für die geltend gemachte Forderung kein besonderer Gerichtsstand zu
beachten ist, war die Klage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG am Sitz (St. Moritz)
des belangten Schuldners anhängig zu machen. Der massgebliche Anknüp-
fungspunkt liegt also auf Gebiet des Bezirkes Maloja, womit die örtliche Zustän-
digkeit der von der Klägerin angerufenen Vorinstanz an sich gegeben wäre. Vo-
raussetzung ist allerdings, dass es sich bei der vorliegenden prozessualen Aus-
einandersetzung, was vom Beklagten bestritten und im Folgenden (Erw. 2) näher
zu prüfen sein wird, überhaupt um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt.
Zu beurteilen ist ein vermögensrechtlicher Anspruch, dessen Streitwert
den Betrag von Fr. 8000.00 übersteigt. Sollte sich zeigen, dass der Rechtsweg
zu den Zivilgerichten offen steht, fällt eine solche Klage gemäss Art. 19 Ziff. 1
ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also je-
nes von Maloja, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegen-
heit durch die Vorinstanz nichts entgegenstünde.
Beim Erkenntnis des Bezirksgerichts Maloja, es werde auf die Klage we-
gen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten, handelt es sich um einen Ent-
scheid um Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 ZPO. Er kann
nach dieser Bestimmung mit Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss ange-
fochten werden. Da das Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde, den gesetzli-
chen Formerfordernissen entspricht und eine ausreichende Begründung enthält
(Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO), ist darauf einzutreten.
2. Bei
Streitigkeiten
um Leistungen im Bereich der obligatorischen
Krankenversicherung (Art. 25 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversiche-
rung, KVG, SR 832.10) können sich die Versicherten sonst wie legitimierte
Dritte gegen Einspracheentscheide der Versicherer bzw. gegen deren Verfügun-



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gen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, mittels Beschwerde beim
betreffenden kantonalen Versicherungsgericht (in Graubünden beim Verwal-
tungsgericht) zur Wehr setzen (Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1, und Art. 86 KVG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 der Verordnung über das Verfahren in
Sozialversicherungsstreitsachen, BR 542.300). - Die Beurteilung von Streitigkei-
ten im genannten Bereich zwischen Versicherern fällt ebenso in die Zuständig-
keit des jeweiligen kantonalen Versicherungsgerichts (Art. 87 KVG). - Kommt es
aber auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenversicherung zu Streitigkeiten
zwischen Versicherern und Leistungserbringern, hat hierüber ein kantonales
Schiedsgericht zu befinden (Art. 89 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen).
Streitigkeiten unter Versicherern sowie zwischen Versicherern und Versi-
cherten aus den dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR
221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche-
rung sind privatrechtlicher Natur und obliegen damit gemäss Art. 47 des Bun-
desgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtun-
gen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) der Beurteilung durch die
Zivilgerichte, es sei denn, die Kantone erklärten hierfür, wie es der Kanton Grau-
bünden gemacht hat, ihre Sozialversicherungsgerichte (in Graubünden das Ver-
waltungsgericht) für zuständig (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 2 lit. a der Ver-
ordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen; vgl. überdies
NICCOLÒ RASELLI, Verfahrensrechtliche Probleme bei der Beurteilung von Strei-
tigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, SZS
2005 S. 273 ff.). - Auf Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbrin-
gern über Ansprüche aus Privatversicherungsrecht ist Art. 47 VAG hingegen so-
wohl von seinem Wortlauf wie seiner Zweckbestimmung her nicht anwendbar;
die genannte Parteienkonstellation wird in dessen Absatz 1 nicht erwähnt und es
fehlt bei ihr der sozialpolitische Grund für die in den Absätzen 2 und 3 vorgese-
henen Verfahrenserleichterungen (BGE 127 III 421 E. 2 S. 424 f.). Damit entfällt
die Möglichkeit, solche Geschäfte gestützt auf Art. 47 VAG in Verbindung mit Art.
1 der Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen eben-
falls dem Verwaltungsgericht zuzuweisen. Sie sind vielmehr mangels einer ge-
genteiligen Regelung vom örtlich und sachlich zuständigen Zivilgericht an die
Hand zu nehmen.



6


Welcher Rechtsweg im konkreten Fall einzuschlagen ist, beurteilt sich
nach den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen und der von ihr hier-
zu gegebenen Begründung (Urteil des EVG vom 15. April 2004, K 5/03, E. 2.2,
RKUV 2004 S. 241). Die materielle Anspruchsprüfung ist demgegenüber noch
nicht Gegenstand des Eintretensentscheids, sie erfolgt vielmehr erst bei Erlass
des Sachurteils.
Mit den insgesamt Fr. 27'130.60 samt Zins, deren Bezahlung die Z. vom
Y. verlangt und auf dem Prozessweg zu erwirken sucht, sollen nach der eigenen
Darstellung der Klägerin Leistungen abgegolten werden, die sie für eine Versi-
cherungsnehmerin des Beklagten erbracht habe, und zwar in Zusammenhang
mit zwei Spitalaufenthalten auf der Privatabteilung der von ihr (der Klägerin) be-
triebenen Klinik in Zürich (19.-22.11.2001 bzw. 22.04.-03.05.2002). Sie beruft
sich hierzu auf zwei Kostengutsprachen des Beklagten, welche auf die genannte
stationäre Behandlung Bezug nehmen und den ausdrücklichen Vermerk Privat
VVG enthalten. Daraus leitet die Z. ab, dass keine sozialversicherungsrechtli-
chen Leistungen nach KVG Gegenstand des Abrechnungsverhältnisses mit dem
Y. seien, sondern ausschliesslich solche nach VVG. Wollte sie damit aber, als es
zum Streit kam, Ansprüche aus Privatversicherungsrecht einklagen, hat sie sich
zu Recht nicht an das kantonale Schiedsgericht, sondern an ein Zivilgericht ge-
wandt. Örtlich und sachlich zuständig ist diesfalls, wie in E. 1 gesehen, das Be-
zirksgericht Maloja. - Ob hinlänglich bewiesen ist, dass sämtliche in Rechnung
gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden, braucht im jetzigen Zeit-
punkt nicht näher untersucht zu werden, ebenso wenig, ob sie trotz der genann-
ten Kostengutsprachen zum Teil nach den auf die Pflichtleistungen gemäss
Grundversicherung anwendbaren Ansätzen abzugelten sind, unter Beachtung
also des in Art. 44 KVG verankerten Tarifschutzes. Hierüber hat die Vorinstanz
zuerst ein Sachurteil zu fällen.
3.
Aus dem Gesagten erhellt, dass das Bezirksgericht Maloja seine
Zuständigkeit nicht hätte verneinen dürfen. Dies führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und zur Rückweisung der streitigen Ange-
legenheit an die Vorinstanz mit der Auflage, die Klage der Z. gegen den Y. an
die Hand zu nehmen.
Die im vorinstanzlichen Urteil enthaltene Kostenund Entschädigungsre-
gelung fällt mit dessen Aufhebung ebenso weg. Dies hat zur Folge, dass im En-



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dentscheid über die Verteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten
umfassend neu zu befinden sein wird. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich
hiermit zur Zeit noch nicht zu befassen.
4.
Da die Z. mit ihrer Beschwerde durchzudringen vermochte und da
sich der Y. hiergegen ausdrücklich und wie gesehen zu Unrecht zur Wehr ge-
setzt hatte, gehen die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss,
bestehend aus der auf Fr. 2000.00 festzulegenden Gerichtsgebühr sowie einer
Schreibgebühr von Fr. 120.00, total somit Fr. 2120.00, vollumfänglich zu Lasten
des Beschwerdegegners.
Als unterliegende Partei ist der Y. überdies verpflichtet, der Klägerin für ih-
re Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene aussergerichtliche Ent-
schädigung zu bezahlen. Sie wird dem mutmasslichen Aufwand entsprechend
auf Fr. 1500.00 festgelegt.



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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben
und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2120.00 (Gerichtsgebühr
Fr. 2000.00, Schreibgebühr Fr. 120.00) gehen zu Lasten des Y., welcher
überdies verpflichtet wird, der Z. für das Verfahren vor Kantonsgerichts-
ausschuss eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1500.00 zu bezahlen.
3. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident
Der Aktuar


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