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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils VB-07-1: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Horgen der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 220.- belegt. Die Berufung des Beschuldigten wurde nicht akzeptiert, da er innerhalb der vorgegebenen Frist keine schriftliche Berufungserklärung eingereicht hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschluss wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 15. Januar 2016 gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts VB-07-1

Kanton:GR
Fallnummer:VB-07-1
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid VB-07-1 vom 18.04.2007 (GR)
Datum:18.04.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung
Schlagwörter : Berufung; Kantons; Graubünden; Anhänger; Kantonsgericht; Berufungskläger; Justiz; Kantonsgerichtsausschuss; Verfügung; Anhängerzug; Deichsel; Polizei; Departement; Verfahren; Gesundheit; Widerhandlung; Verbindung; Sicherheit; Schwerverkehrszentrum; Meter; Busse; Justiz-; Sanitätsdepartement; Verfahrens; Mitteilung; Ausfertigung
Rechtsnorm:Art. 180 StPO ;Art. 65 VRV ;Art. 70 VRV ;Art. 96 VRV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VB-07-1

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 18. April 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
VB 07 1
(nicht mündlich eröffnet)
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Rehli und Hubert
Aktuarin Mosca
——————
In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung
des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnut-
zer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur,

gegen

die Strafverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom
19. Januar 2007, mitgeteilt am 25. Januar 2007, in Sachen gegen den Berufungs-
kläger,
betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung,
hat sich ergeben:


2
A.
Am 17. November 2005 wurde der von X. gelenkte Anhängerzug
beim Schwerverkehrszentrum A. einer Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser
Kontrolle wurde festgestellt, dass der Anhängerzug eine verstellbare Deichsel
aufweist. Die Messung des Anhängerzuges durch die Polizei ergab bei eingezo-
gener Deichsel eine Fahrzeuglänge von 18.66 Metern. Mit Hilfe der Deichsel kann
gemäss Polizeirapport vom 17. November 2005 der Anhängerzug um 0.80 Meter
auf gesamthaft 19.46 Meter verlängert werden. In der Folge wurde X. angewiesen,
mit eingezogener Deichsel um das Schwerverkehrszentrum zu fahren. Dabei kolli-
dierte der Anhänger vorne links mit dem hinteren linken Teil des Lastwagens. Da-
rauf verlängerte X. von der Führerkabine aus die Deichsellänge, so dass er die
Kurve ohne weitere Kollision zu Ende fahren konnte.
B.
Mit Strafmandat vom 2. Februar 2006 sprach das Strassenverkehrs-
amt des Kantons Graubünden X. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 70 Abs.
1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr.
150.--. Dagegen erhob X. am 1. März 2006 Einsprache an das Strassenverkehrs-
amt, welches die Einsprache am 18. Mai 2006 an das dafür zuständige Justiz-,
Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden weiterleitete.
C.
Am 4. Dezember 2006 wurde X. als Angeschuldigter vom Justiz-, Po-
lizeiund Sanitätsdepartement einvernommen. Die Schlussverfügung wurde X. am
8. Dezember 2006 mitgeteilt, mit der Aufforderung innert 10 Tagen Anträge auf
Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Innert erstreckter Frist liess sich X. am 8.
Januar 2007 zum Vorwurf der Verletzung von Art. 70 Abs. 1 VRV in Verbindung
mit Art. 96 VRV vernehmen. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens.
D.
Mit Strafverfügung vom 19. Januar 2007, mitgeteilt am 25. Januar
2007, erkannte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubün-
den (vormals Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Gaubünden):
„1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 1 VRV in Verbin-
dung mit Art. 96 VRV.
2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 150.-bestraft.
3. Die Busse im Betrag von
Fr.
150.00
sowie die Kosten des Verfahrens bestehend aus

einer Staatsgebühr von
Fr.
480.00
Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von
Fr.
190.00
Polizeikosten von
Fr.
120.00
Total Fr.
940.00

werden dem Einsprecher auferlegt und sind innert 30 Tagen seit Erhalt



3
dieses Entscheids mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu über-
weisen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung)“
E.
Dagegen liess X. am 8. Februar 2007 Berufung an den Kantonsge-
richtsausschuss von Graubünden erklären. Er beantragt:
„1. Die angefochtene Strafverfügung des Departements für Justiz, Sicher-
heit und Gesundheit Graubünden vom 19./25. Januar 2007 sei vollum-
fänglich aufzuheben.

2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art.
70 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV von Schuld und Strafe
freizusprechen.

3. Die Kosten des Strassenverkehrsamts des Kantons Graubünden und
jene des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Grau-
bünden seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Berufungskläger
sei für diese beiden Instanzen eine angemessene ausseramtliche Ent-
schädigung zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer zuzusprechen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich die gesetzliche
Mehrwertsteuer für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss
von Graubünden.“

Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2007 die
kostenfällige Abweisung der Berufung.



Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Strafverfü-
gungen der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art.
141 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
der Strafverfügung in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen
Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel
des vorinstanzlichen Entscheides Verfahrens gerügt werden und ob die gan-
ze Verfügung lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1
StPO). X. wurde im vorliegenden Fall wegen Verletzung von Art. 70 Abs. 1 VRV in
Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig gesprochen. Dies weil der Anhänger des An-
hängerzuges beim Umfahren des Schwerverkehrszentrums mit dem Zugfahrzeug


4
kollidierte und somit der Anhänger im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VRV nicht zuver-
lässig angekuppelt war. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die
Volumendeichsel sowohl in der Europäischen Union als auch in der Schweiz offi-
ziell patentiert und allgemein gebräuchlich ist. Es ist unbestritten, dass der Anhä-
nger des Anhängerzuges mit dem Zugfahrzeug kollidierte. Dadurch war die Be-
triebssicherheit des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet. Der Berufungskläger
hat nun in der Berufung nicht dargelegt, inwiefern er zu Unrecht wegen des
Verstosses gegen Art. 70 Abs. 1 VRV verurteilt worden ist. Mangels Begründung
kann somit auf die Berufung nicht eingetreten werden.
Soweit der Berufungskläger Ausführungen zur Maximallänge des Anhän-
gerzuges macht, gilt es festzuhalten, dass eine allfällige Überschreitung der Ma-
ximallänge des Fahrzeuges nicht Gegenstand der Verurteilung bildete, auch wenn
in der angefochtenen Strafverfügung diesbezügliche Erwägungen gemacht wur-
den. Mit anderen Worten ist X. nicht wegen eines Verstosses gegen Art. 65 Abs. 1
lit. f VRV beziehungsweise Art. 65 a VRV verurteilt worden, weshalb auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der Berufung nicht einzugehen ist.
2.
Ist auf die Berufung nach dem Gesagten nicht einzutreten, so gehen
die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160
Abs. 1 StPO).


5
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-gehen zu Lasten des
Berufungsklägers.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge-
richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta-
gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der
gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu-
lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und
das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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