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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils VB-02-19: Kantonsgericht Graubünden

Der Berufungskläger A. wurde wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Zusammenhang mit einer Schwerverkehrskontrolle bestraft. Er hatte Einspruch erhoben, jedoch wurde die Strafe best?tigt. Es ging um die Ladungsh?he seines Lastwagens, die die erlaubte L?nge überschritt. Das Gericht entschied, dass A. schuldig war und eine Busse von Fr. 250.-- zahlen muss. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 850.--. Die Berufung wurde abgewiesen, und A. muss die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts VB-02-19

Kanton:GR
Fallnummer:VB-02-19
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid VB-02-19 vom 12.02.2003 (GR)
Datum:12.02.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Schlagwörter : änge; Ladefläche; Berufung; Überhang; Fahrzeug; Hecklade; Berufungskläger; Ladung; Länge; Anhänger; Transport; Graubünden; Busse; Kanton; Recht; Richtlinie; Kantonsgericht; Entscheid; Vorinstanz; Vergrösserung; Berufungsklägers; Kantonsgerichtsausschuss; Fahrzeuglänge; Stroh; Verbindung; Sicherung
Rechtsnorm:Art. 160 StPO ;Art. 191 VTS ;Art. 30 SVG ;Art. 38 VTS ;Art. 58 VRV ;Art. 65 VRV ;Art. 66 VRV ;Art. 73 VRV ;Art. 96 VRV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VB-02-19

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 12. Februar 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
VB 02 19
(nicht mündlich eröffnet)

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Rehli und Schäfer, Aktuar Blöchlinger.
——————
In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung
des A., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christof Steger,
Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten,
gegen
die Strafverfügung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden
vom 9. Dezember 2002, mitgeteilt am 10. Dezember 2002, in Sachen gegen
den Berufungskläger,
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,
hat sich ergeben:


2
A. Anlässlich einer auf dem Rastplatz X. durchgeführten
Schwerverkehrskontrolle stellte die Kantonspolizei Graubünden fest, dass der
von A. gefahrene Lastwagen mit Anhänger Kennzeichen Y. eine maximale
Ladehöhe von 4.10 m aufwies. Die Fahrzeuglänge betrug 18.70 m. Dabei
überragte das geladene Stroh teilweise auf der heruntergeklappten, durch
zwei ausziehbare Stahlröhren stabilisierten Hecklade liegend - das Ende des
Anhängers um 1.05 m. Das Ende der überragenden Ladung war nicht si-
gnalisiert.
B. 1. Mit Strafmandat vom 29. Mai 2002 sprach das Strassenverkehrs-
amt Graubünden A. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
Ziff. 1 SVG bzw. Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 58 Abs.
2 Satz 2 VRV, Art. 66 VRV und Art. 73 Abs. 4 VRV für schuldig und auferlegte
ihm eine Busse von Fr. 250.--.
2. Gegen dieses Strafmandat liess A. Einsprache erheben. In der am 17.
Oktober 2002 eingereichten Begründung wurde der Vorwurf des Fahrens mit
Überhöhe (Art. 66 VRV i.V.m. Art. 96 VRV) und des Fahrens ohne
Kennzeichnung der überragenden Ladung (Art. 58 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90
Ziff. 1 SVG) anerkannt. Hingegen bestritt A., Waren ausserhalb der Ladefläche
befördert zu haben (Art. 73 Abs. 4 VRV). Die heruntergeklappte Hecklade sei -
so der Einsprecher - nicht zur Vergrösserung der Transportkapazität eingesetzt
worden, sondern habe der Sicherung und Stabilisierung des gesetzlich
zugelassenen Überhanges gedient.
C. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002, mitgeteilt am 10. Dezember
2002 erkannte das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden:
1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 90 Ziff. 1 SVG bzw.
Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 58 Abs. 2
VRV, Art. 66 VRV sowie Art. 73 Abs. 4 VRV.

2.
Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 250.-bestraft.
3.
Die Busse im Betrage von
Fr.
250.--

sowie die Kosten des Verfahrens

bestehend aus einer Staatsgebühr von
Fr.
480.--

Kanzleigebühren von
Fr.
120.--


---------------
Total
Fr.

850.--


3

werden dem Einsprecher auferlegt und sind innert 30 Tagen seit
Erhalt dieses Entscheides mit dem beiliegenden Einzahlungsschein
zu überweisen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung).

D. 1. Gegen diese Verfügung liess A. am 23. Dezember 2002 Berufung
an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit folgenden
Anträgen:
1. Die Strafverfügung vom 9. Dezember 2002 (02/14/STVA) sei
aufzuheben.
2. Der Angeschuldigte sei vom Vorwurf des Beförderns von Waren
ausserhalb der Ladefläche (Art. 73 Abs. 4 VRV i.V.m. Art. 96 VRV)
frei zu sprechen.

3.
Die Busse sei auf max. Fr. 80.-herab zu setzen.
4.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des
Staates.
2. Das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden beantragte
in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2003 die kostenfällige Abweisung der
Berufung.
Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochte-
nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen;
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1. Gegenstand der Berufung ist einzig die Frage, ob A. zu Recht der
Verletzung von Art. 73 Abs. 4 VRV schuldig gesprochen wurde. In diesem
Zusammenhang wurde auch die Höhe der Busse angefochten. Nicht
angefochten wurde der vorinstanzliche Entscheid hingegen auf die beiden an-
deren Übertretungen gegen das Strassenverkehrsrecht (Überschreiten der
Maximalhöhe im Sinne von Art. 66 VRV und unzureichende Signalisation des
überragenden Endes der Ladung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VRV).



4
2. Bei dem von A. gelenkten Anhängerzug handelt es sich um ein
Fahrzeug mit österreichischer Zulassung. Zu beachten sind deshalb auch die
strassenverkehrsrechtlichen Abkommen, welche die Schweiz mit der EU und
Österreich abgeschlossen hat. Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden
Verkehrsregelverletzung ist jedoch, nachdem das Schweizerische Recht gerade
im Bereich der Längenund Ladevorschriften den EG-Richtlinien angepasst
wurde (vgl. dazu R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band I; 2002, N. 217 ff.), kein supranationales Recht
ersichtlich, das die Anwendbarkeit der Bestimmungen des schweizerischen
Rechts ausschliessen einschränken würde.
3. Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen wer-
den. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet belä-
stigt und nicht herunterfallen kann. Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 2 SVG liegt
damit dann vor, wenn der Umfang der Ladung in Höhe, Breite Länge Ge-
wicht aber die Ladeweise nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht
(vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,
Band I; 2002, N. 491; H. Giger, SVG Kommentar, 2002, S. 86 f.). Konkretisiert
wird Art. 30 Abs. 2 SVG unter anderem durch Art. 73 VRV. Gemäss Art. 73
Abs. 4 VRV dürfen Waren mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche beför-
dert werden. Die kantonale Behörde kann aus zwingenden Gründen für den
Transport besonderer Güter an Kranen, auf Ladegabeln und dergleichen Aus-
nahmen bewilligen. Gemäss Art. 65 Abs. 2 lit. b VRV darf sodann die Länge
von Fahrzeugkombinationen bei Anhängerzügen ohne Ladung höchstens 18.75
m betragen. Diese Vorschrift entspricht der von der Schweiz anerkannten
Richtlinie 96/53/EG (vgl. Giger, a.a.O., Anhang II VTS, S. 432). Nach Art. 38 der
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
ist die Fahrzeuglänge zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug
verbundenen Teile. Nicht hinzuzurechnen sind unter anderem Hebebühnen,
Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens
0.20 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird.
a) Der von A. gefahrene Lastwagen samt Anhänger wies ohne die
heruntergeklappte Hecklade eine Länge von 18.70 m auf. Nach überein-
stimmender Auffassung der Vorinstanz und des Berufungsklägers ist die Heck-
lade nicht zur Länge hinzuzurechnen. Entsprechend ist davon auszugehen,
dass der Lastwagen samt Anhänger ohne die heruntergeklappte Hecklade die
zulässige Gesamtlänge einhält. Aus Art. 65 Abs. 2 VRV und Art. 38 VTS folgt


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daraus jedoch gleichzeitig, dass die Hecklade auch nicht in heruntergelasse-
nem Zustand über die maximale Fahrzeuglänge hinaus als Ladefläche zur Er-
höhung der Ladekapazität eingesetzt werden darf. Anderenfalls käme dies einer
Umgehung der Längenvorschrift gleich. Nichts anderes ergibt sich im übrigen
auch aus der Richtlinie 96/53/EG (Art. 2). Demgemäss werden auf die höchst-
zulässigen Abmessungen keine Toleranzen nach oben zugelassen. So trifft es
auch nicht zu, dass eine derartige Vergrösserung der Ladefläche akzeptiert
werden muss, da es wie der Berufungskläger geltend macht keine Bestim-
mungen gibt, welche das Höchstmass der Ladefläche näher regelt. Sieht das
Gesetz für das Motorfahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination eine Höchstlänge
vor, ergibt sich daraus zwangsläufig auch die maximale Ausdehnung der zu-
lässigen Ladefläche. Erlaubt kann mit anderen Worten nur eine Ladefläche
sein, welche durch die Gesamtlänge des Anhängerzuges im vorliegenden Fall
sind dies 18.75 m mit eingeschlossen ist. Auch in dieser Hinsicht ergibt sich
aus dem übergeordneten Recht nichts Abweichendes. Die Richtlinie 96/53/EG
sieht mit dem Höchstmass für die Ladelänge (15.65 m) und demjenigen für die
Systemlänge (16.40 m) ebenfalls Werte vor, die in der höchstzulässigen Ab-
messung von 18.75 m enthalten sind.
b) Tatsache ist, dass die Strohballen um 1.05 m über das Anhängerende
der von A. gelenkten Fahrzeugkombination hinausragten. Auf einer Länge von
0.70 m lagen sie dabei nebeneinander auf der bis auf die gleiche Höhe wie die
Ladefläche heruntergelassenen Hecklade. Die Hecklade wurde folglich in
vollem Umfang als Fortsetzung der eigentlichen Ladefläche genutzt.
Berücksichtigt man zusätzlich noch den Umstand, dass jeweils 4 Ballen über-
einander geschichtet wurden, ist klarerweise davon auszugehen, dass die
Heckklappe als Ladefläche für eine Erhöhung der Ladekapazität verwendet
wurde. Nachdem Waren nur auf der dafür vorgesehenen Ladefläche des 18.75
m langen Anhängerzuges befördert werden dürfen und die Hecklade weder den
Zweck einer Ladefläche hat noch als solche in Umgehung der Längenvor-
schriften eingesetzt werden darf, ist ein Verstoss gegen Art. 73 Abs. 4 VRV in
Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG zu bejahen.
4. Der Rechtsvertreter von A. beruft sich nun allerdings auf Art. 73 Abs. 3
VRV und macht geltend, das Gesetz lasse zu, dass eine Ladung über die
Ladefläche hinausrage, sofern die Distanz 5 m bis zur Hinterachse nicht
übersteige. Damit ermögliche der Gesetzgeber die Vergrösserung der
Transportkapazität über die Ladefläche hinaus. Die Behauptung der Vorinstanz,


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Art. 73 Abs. 3 VRV betreffe nur Ladegüter, die zwangsläufig wegen ihrer Ge-
samtlänge über die vorhanden Ladefläche hinausrage, sei unzutreffend. Eine
solche Auslegung seine dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen. Die
abklappbare Rückwand habe zusammen mit den herausziehbaren Formrohren
der Sicherung der Ladung und nicht als Ladefläche gedient. Der Berufungsklä-
ger habe lediglich von einer gesetzlich erlaubten Vergrösserung der Transport-
kapazität Gebrauch gemacht.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wohl trifft es zu, dass Art.
73 Abs. 3 VRV keine speziellen Anforderungen an den Überhang stellt. Na-
mentlich verlangt die Bestimmung nicht ausdrücklich, dass das Hinausragen
durch die für ein Ladegut zu geringe Länge der Ladefläche bedingt ist. Dies än-
dert jedoch nichts daran, dass die Bestimmung genau diesen Fall regeln will.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss Art. 73 Abs. 3 VRV eng ausgelegt
werden. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung soll mit dem zulässig erklärten
Überhang der besonderen Beschaffenheit gewisser Transportgüter Rechnung
getragen werden. Es geht mit anderen Worten um die Verbesserung der Trans-
portmöglichkeit von Gütern. Sicherlich nicht im Sinn und Zweck der Bestim-
mung ist es hingegen, dass der Überhang als Erweiterung der Ladefläche ver-
standen und zu einer erheblichen Vergrösserung des Ladevolumens genutzt
wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber den Überhang nicht
in die zulässige Maximallänge einbezieht und die zulässige Belastung sowohl
bei den Motorwagen wie auch den Anhängern auf die Maximallänge ohne Ein-
bezug des Überhangs normiert. Der Überhang stellt insofern eine Ausnahme in
der ordentlichen Beladung dar, zumal er auch verschiedene Sicherheitsvor-
schriften tangiert. So gilt insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei der über-
ragenden Ladung der Unterfahrschutz (vgl. Art. 191 Abs. 3 VTS) nicht gewähr-
leistet ist. Dürfte der Überhang als Erweiterung der Ladefläche zur Vergrösse-
rung des Ladungsvolumens verwendet werden, so wäre er aber wie nachge-
rade der Hinweis des Berufungsklägers auf die Kostenersparnis beweist in der
Praxis bei vielen Transportgütern die Regel, was fraglos nicht im Sinn und
Zweck von Art. 73 Abs. 3 VRV liegt. Das vom Berufungskläger dargelegte Ge-
setzesverständnis widerspricht demnach sowohl den Gesamtlängenvorschriften
wie auch den damit zusammenhängenden weiteren Zulassungsund Si-
cherheitsvorschriften. Darüber hinaus lässt dieses Gesetzesverständnis auch
ausser acht, dass das Gesetz den Überhang in den Zusammenhang mit der
Ladefläche stellt. Überhang ist gemäss Gesetz derjenige Teil, der über die
Ladefläche hinausragt. Da Waren nur auf der in der maximalen Fahrzeuglänge


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von 18.75 m enthaltenen Ladefläche transportiert werden dürfen, folgt
zwangsläufig, dass der Überhang über die Maximallänge hinaus nicht mehr auf
andere, als tragende Flächen eingesetzte Fahrzeugteile aufliegen darf. Liegt die
Ware im Anschluss an die Ladefläche bis über die Maximalhöhe und Ma-
ximallänge hinaus auf weiteren 0.70 m auf einer heruntergelassenen Hecklade,
kann folglich auch nicht von einem Überhang gesprochen werden. Entgegen
der Behauptung des Berufungsklägers wurde die Hecklade denn auch nicht nur
zur Sicherung verwendet. Ohne die Hecklade als Auflagefläche wäre -
nachdem die Strohballen in einer Höhe von mehr als 4 m zu rund 2/5, d.h. 1.05
m über die eigentliche Ladefläche hinausragten, von vornherein keine genü-
gende, das heisst für einen Transport ausreichende Stabilität der Ladung
erreicht worden. Wie sich auch in diesem Zusammenhang zeigt, diente die
Hecklade als Transportfläche, welche das Beladen der letzten Reihe Strohbal-
len überhaupt erst ermöglichte. Zu Recht verweist die Vorinstanz in diesem Zu-
sammenhang schliesslich auch auf Art. 65 Abs. 3 VRV. Demgemäss dürfen bei
Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen beson-
ders eingerichtet sind, Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahr-
zeuge die zulässige Länge im Rahmen des Überhangs (Art. 73 Abs. 3 VRV) um
höchstens 1.1 m nach hinten und um höchstens 0.50 m nach vorne über-
schreiten. Mit dieser Ausnahmebestimmung wird gleichsam zum Ausdruck ge-
bracht, dass ansonsten keine über die Maximallänge hinausragenden Fahrzeu-
geinrichtungen für die Stabilisierung des Überhangs eingesetzt werden dürfen.
Gleiches ergibt sich im Übrigen auch aus der vorerwähnten Richtlinie 96/53/EG
(vgl. P. Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 37. Auflage, München 2003, N. 1,
Anmerkungen zu dem an die EG-Richtlinien angepassten § 32 Abs. 7 StVZO).
Demgemäss ist in Beachtung dieser Richtlinie lediglich bei Fahrzeugkombina-
tionen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen die Verwendung von
ausziehbaren Ladestützen für ein Beladen über die zulässigen Höchstmasse
hinaus erlaubt. Nicht weiter relevant ist schliesslich, dass die Beladungsweise
angeblich einzig im Kanton Graubünden zu Beanstandungen geführt hat. Dass
der Überhang nicht für eine Erweiterung der Ladefläche durch ein
Herabklappen der Hecklade genutzt werden darf und Art. 73 Abs. 3 VRV eine
solche Form der Beladung unter Berücksichtigung der Längen-, Zulassungs-
und Sicherheitsvorschriften nicht erlaubt, ist offenkundig.
Zusammenfassend ist demnach ein Verstoss gegen Art. 73 Abs. 4 VRV
in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG auch unter dem Aspekt von Art. 73 Abs. 3
VRV zu bejahen. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen.


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5. Der Berufungskläger verlangt in Ziffer 3 seines Begehrens, die von der
Vorinstanz ausgefällte Busse sei auf maximal Fr. 80.-herabzusetzen. Dieser
Antrag wird einzig damit begründet, dass der Berufungskläger zu Unrecht we-
gen des Verstosses gegen Art. 73 Abs. 4 VRV bestraft worden ist. Irgendwel-
che Ausführungen dazu, weshalb die Busse auch im Falle der Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheids herabzusetzen ist, fehlen jedenfalls gänzlich.
Nachdem kein Freispruch erfolgt, die Bussenhöhe darüber hinaus nicht weiter
substanziert angefochten ist und sich die Bestrafung mit einer Busse von Fr.
250.-- unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz zutreffend angeführten
Strafzumessungsgründe letztlich auch als offensichtlich angemessen erweist,
ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen.
6. Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Verfahrens zu La-
sten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).


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Demnach beschliesst der Kantonsgerichtsausschuss:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-gehen zu Lasten des
Berufungsklägers.
3.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts
geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassa-
tionshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist
dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen
Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes
über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzun-
gen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
4. Mitteilung
an:
——————
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden:

Der Vizepräsident: Der Aktuar:



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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