Der Gesuchsteller A. wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Diebstahl verurteilt. Nach einem Revisionsgesuch, das auf eine Notwehrsituation abzielte, wurde entschieden, dass das Revisionsgesuch unbegründet ist und darauf nicht eingetreten wird. Die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von CHF 500 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts VB-02-17
Kanton: | GR |
Fallnummer: | VB-02-17 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.01.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz |
Schlagwörter : | Berufung; Polizei; Berufungskläger; Fahrzeug; Kantons; Graubünden; Abreissleine; Anhänger; Polizeibeamte; Fahrzeugkomposition; Sachverhalt; Polizeibeamten; Beweis; Aussage; Berufungsklägers; Justiz-; Busse; Aussagen; Zeuge; Kontrolle; Strassen |
Rechtsnorm: | Art. 125 StPO ;Art. 142 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 180 StPO ;Art. 189 VTS ;Art. 29 SVG ;Art. 63 StGB ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 37; 124 IV 87; |
Kommentar: | Stefan Trechsel, , 2. Aufl., Zürich, Art. 63 mit , 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts VB-02-17
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:
Chur, 20. Januar 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
VB 02 17
(nicht mündlich eröffnet)
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Jegen und Schäfer, Aktuarin Duff Walser.
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In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung
des C., Berufungskläger,
gegen
die Strafverfügung des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden
vom 25. November 2002, mitgeteilt am 25. November 2002, in Sachen gegen den
Berufungskläger,
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,
hat sich ergeben:
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A. Als C. am 18. Mai 2001 mit einer aus Personenwagen und Sportgerä-
teanhänger bestehenden Fahrzeugkomposition unterwegs war, wurde er anläss-
lich einer Verkehrskontrolle in F. von der Polizei angehalten. Gemäss Polizeirap-
port vom 21. Mai 2001 wurde dabei festgestellt, dass die Abreissleine am mitge-
führten Sportgeräteanhänger defekt war. Somit habe der Anhänger, welcher keine
Betriebsbremsanlage aufwies, nicht vorschriftsgemäss am Zugfahrzeug ange-
bracht werden können.
B. Mit Strafmandat vom 27. August 2001 sprach das Strassenverkehrsamt
des Kantons Graubünden C. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 29 SVG in
Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von
Fr. 150.--. Dagegen erhob C. am 2. September 2001 Einsprache an das Strassen-
verkehrsamt des Kantons Graubünden, welches die Einsprache an das dafür zu-
ständige Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden weiterleitete.
C. Mit Strafverfügung vom 3. Mai 2002, mitgeteilt am 10. Mai 2002, sprach
das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden C. schuldig der Wider-
handlung gegen Art. 29 SVG und Art. 189 Abs. 5 VTS in Verbindung mit Art. 93
Ziff. 2 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--.
D. Eine dagegen am 28. Mai 2002 erhobene Berufung hiess der Kantons-
gerichtsausschuss von Graubünden am 18. Juni 2002 gut und wies die Sache zur
Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung an das Justiz-, Polizei-
und Sanitätsdepartement zurück. In der Folge führte das Justiz-, Polizeiund Sani-
tätsdepartement in Anwesenheit von C. je eine Zeugeneinvernahme mit den Poli-
zeibeamten J. und S. durch. Überdies erhielt C. die Gelegenheit, sich schriftlich zu
den Aussagen der beiden Polizeibeamten zu äussern. Davon machte er mit Stel-
lungnahme vom 19. November 2002 Gebrauch, wobei er einen Freispruch bean-
tragte.
E. Mit Strafverfügung vom 25. November 2002, mitgeteilt am 25. November
2002, sprach das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden C. schul-
dig der Widerhandlung gegen Art. 29 SVG und Art. 189 Abs. 5 VTS in Verbindung
mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--.
F. Dagegen erhob C. am 9. Dezember 2002 Berufung an den Kantonsge-
richtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die
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angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizuspre-
chen.
G. Unter Hinweis auf die Akten und die Erwägungen im angefochtenen Ent-
scheid beantragte das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden in
seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2002 die vollumfängliche Abweisung
der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten von C..
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden
eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Nach Art. 180 Abs. 1 StPO kann der Betroffene gegen Strafverfügungen
der Departemente beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff.
StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Straf-
verfügung in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entschei-
des, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vor-
instanzlichen Entscheides Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Ver-
fügung lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO).
Diesen Anforderungen vermag die am 9. Dezember 2002 eingelegte Berufung zu
genügen. Auf sie ist daher einzutreten.
2. C. wird vorgeworfen, er habe die Fahrzeugkomposition, mit der er am 18.
Mai 2001 unterwegs war, nicht vorschriftsgemäss gesichert. Der Berufungskläger
bestreitet dies. Im folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass C. den ihm zur Last gelegten Sachver-
halt verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegen-
den Beweismittel vorzunehmen.
Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach
freier Überzeugung (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich
1997, N 286). Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat liegt
grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan-
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tons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 306 Ziff. 2). An den Beweis sind
hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrschein-
lichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs.
1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro
reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschul-
digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Be-
trachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes
Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel
sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche,
nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es,
ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und
sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei
die Bildung der Überzeugung objektivierund nachvollziehbar sein muss. Die
Schuld muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünf-
tige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr.
12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel
kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aus-
sage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden
Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Aktenlage jene des Be-
schuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeu-
gung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss ge-
mäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere
Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).
3. a) C. streitet den gemäss Polizeirapport vom 21. Mai 2001 gegen ihn er-
hobenen Vorwurf kategorisch ab. Er führte bereits in seiner Stellungnahme vom
19. Juni 2001 (vgl. act. 1, Beilage 3) aus und blieb auch in seiner Vernehmlassung
vom 19. November 2002 (vgl. act. 22) dabei, dass er den Anhänger vor seiner Ab-
fahrt bei sich zu Hause mit einem Seil behelfsmässig festgemacht habe, so dass
die Sicherheit immer gewährleistet gewesen sei. Demgegenüber gaben die Poli-
zeibeamten S. und J. anlässlich ihrer Zeugeneinvernahmen vom 5./8. November
2002 übereinstimmend zu Protokoll, sie hätten C. am 18. Mai 2001 kontrolliert und
dabei festgestellt, dass dessen Fahrzeugkomposition nicht vorschriftsgemäss ge-
sichert gewesen sei (vgl. act. 20; act. 21). Der Polizeibeamte J. führte bei seiner
Befragung aus, die Anhängervorrichtung sei zwar vorhanden und korrekt einge-
rastet gewesen. Die für einen Anhänger ohne Betriebsbremsanlage vorgeschrie-
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bene zusätzliche Sicherung mit einer Abreissleine habe jedoch gefehlt. Die Ab-
reissleine sei nicht mit der Öse verbunden und in diesem Sinne defekt gewesen
(vgl. act. 19, S. 2). In Übereinstimmung dazu erklärte auch S. anlässlich seiner
Einvernahme, dass die Abreissleine nicht mit der Anhängerkupplung verbunden
gewesen sei. Die Abreissleine sei defekt gewesen, und in diesem Zustand habe
die Fahrzeugkomposition nicht weiterfahren dürfen (vgl. act. 20, S. 2). Den Anga-
ben des Berufungsklägers stehen somit die sich deckenden Aussagen der beiden
Polizeibeamten gegenüber, welche schlüssig und klar schildern, dass die Abreiss-
leine am Anhänger defekt und die Fahrzeugkomposition damit ungenügend gesi-
chert war.
b) Der Berufungskläger wendet ein, J. habe aufgrund seines Standorts gar
nichts sehen können. Dagegen hielt der Polizeibeamte J. fest, er sei beim Fahr-
zeug gestanden und habe die defekte Abreissleine gut sehen können. Er habe S.
darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug in diesem Zustand nicht weiterfahren dür-
fe (vgl. act. 19, S. 3). Zwar räumte der Zeuge ein, dass das Fahrzeug durch S.
angehalten und in einer ersten Phase von diesem kontrolliert worden sei. Er stellte
jedoch klar, dass er (J.) sich danach ebenfalls zur Fahrzeugkomposition begeben
habe und bei seiner Kontrolle des Fahrzeugs die selben Feststellungen machen
konnte (vgl. act. 19, S. 2). Diese Aussagen stehen im Einklang zu den Schilderun-
gen von S.. Letzterer gab ebenfalls zu Protokoll, dass er den Berufungskläger an-
gehalten und kontrolliert habe, worauf später auch J. das Fahrzeug von C. inspi-
ziert habe (vgl. act. 20, S. 2). Der Zeuge S. bestätigte, J. habe gesehen, dass die
Abreissleine defekt war. Er und J. hätten sich darüber unterhalten und sie seien
beide der Ansicht gewesen, dass das Fahrzeug in diesem Zustand nicht vor-
schriftsgemäss geführt werden könne. Er wisse mit Sicherheit, dass der Beamte J.
entsprechende Beobachtungen habe machen können, da sie während der Kon-
trolle über den ganzen Vorfall gesprochen hätten (vgl. act. 20, S. 2, 3). Entgegen
dem Einwand des Berufungsklägers sind in den Aussagen der beiden Polizisten
keinerlei Widersprüche zu erkennen. Vielmehr wird deutlich, dass ihre Depositio-
nen nicht nur im Hinblick auf die geschilderten Wahrnehmungen sondern auch auf
den Ablauf der Kontrolle selbst in den Details vollumfänglich einig gehen. In Anbe-
tracht der übereinstimmenden Angaben der Polizeibeamten erscheint demnach
die gegenteilige Behauptung des Berufungsklägers, wonach J. gar nie in der Nähe
des Fahrzeugs gewesen sei und somit nichts sehen konnte, nicht stichhaltig. Da-
ran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Zeuge J. auf Anfrage
des Strassenverkehrsamtes betreffend Stellungnahme offenbar auf die Ferienab-
wesenheit von S. verwiesen hat (vgl. act. 1, Beilage 5, 6; act. 3, S. 1). Wie die Vo-
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rinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich um ein übliches Vorgehen, dass der
zuständige Sachbearbeiter in diesem Fall S. sowohl die Rapportierung über-
nimmt als auch entsprechende Anfragen beantwortet. Aus dem erwähnten Verhal-
ten von J. lässt sich folglich nichts ableiten, was für die Sachverhaltsschilderung
von C. sprechen würde.
Soweit C. überdies geltend macht, er hätte gar nicht die entsprechende
Kleidung getragen, um vor Ort die von S. geschilderte Sicherungsreparatur an der
Abreissleine vornehmen zu können, geht sein Einwand an der Sache vorbei. Ent-
scheidend für die Beurteilung der Sache ist, ob die Abreissleine defekt bezie-
hungsweise die Fahrzeugkomposition im Zeitpunkt der Kontrolle ungenügend ge-
sichert war. Allein aus dem Umstand, dass der Berufungskläger Anzug und Kra-
watte trug, kann nicht abgeleitet werden, dass er den Anhänger bereits am Vor-
abend provisorisch repariert haben und die Fahrzeugkomposition bei der Kontrolle
somit in Ordnung gewesen sein muss. Die Kleidung des Berufungsklägers zum
Zeitpunkt der Kontrolle lässt folglich im Gegensatz zu den einhelligen Angaben der
beiden Polizeibeamten keinerlei Schlüsse im Hinblick auf die Beurteilung der mas-
sgeblichen Sachverhaltspunkte zu. Ebensowenig ist der Hinweis des Berufungs-
klägers auf die bei den Akten liegende Rechnung der B. H. AG (vgl. act. 1, Beilage
4) geeignet, die übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizisten in Frage zu
stellen. Das Aktenstück belegt lediglich, dass C. den Anhänger am 18. Mai 2001
bei der B. H. AG angeliefert hat und dort das Sicherungsseil reparieren liess. Es
sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Abreissleine im Zeitpunkt der Kontrolle be-
helfsmässig gesichert war. Im Gegenteil macht es deutlich, dass das Sicherungs-
seil tatsächlich defekt war.
c) Gesamthaft betrachtet vermag demnach die Sachverhaltsschilderung
von C. nicht zu überzeugen. Demgegenüber erscheinen die übereinstimmenden
Aussagen von S. und J. durchwegs schlüssig und nachvollziehbar. Es sind keine
vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb die beiden Polizeibeamten einen identi-
schen Sachverhalt schildern und zur Anzeige bringen sollten, der vom Verzeigten
gar nicht verwirklicht wurde. Die Behauptung des Berufungsklägers, S. sage nicht
die Wahrheit, weil zwischen ihnen eine Feindschaft bestehe und der Polizeibeam-
te ihn deswegen schikanieren wollte (vgl. act. 01; act.1, Beilage 3), entbehrt jeder
Grundlage. Dass sich beide Polizeibeamten gleichermassen über den Sachverhalt
geirrt haben, ist ebenso unwahrscheinlich. Überdies bleibt festzuhalten, dass die
Vorinstanz die vom Berufungskläger beantragten Zeugeneinvernahmen von Herrn
H. (B. H. AG) und Frau T. zu Recht abgelehnt hat. Beide angebotenen Zeugen
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waren bei der Polizeikontrolle nicht anwesend. Frau T. hätte ohnehin keine Fest-
stellungen aus eigener Wahrnehmung schildern können. Laut Angaben von C.
hätte sie lediglich bestätigen können, dass der Berufungskläger ihr erzählt habe,
er habe den Anhänger provisorisch mit einer Kordel befestigt (vgl. act. 3). Herr H.
hätte nichts anderes bezeugen können, als dass der Berufungskläger mit dem
provisorisch gesicherten Fahrzeug in A. bei der B. H. AG angekommen sei. Dies
wird jedoch ohnehin nicht bezweifelt und sagt im Übrigen auch nichts darüber aus,
ob die behelfsmässige Sicherung bereits am Vortag erst auf Geheiss des
Polizeibeamten anlässlich der Kontrolle angebracht wurde. Die Aussagen von
Frau T. und Herrn H. vermöchten daher die übereinstimmenden Sachverhaltsdar-
stellungen der beiden Polizeibeamten in keinem Fall in Frage zu stellen.
In Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel gelangt der Kantonsge-
richtsausschuss demnach zur Überzeugung, dass sich der Sachverhalt so verwirk-
licht hat, wie er von den Polizeibeamten S. und J. geschildert wurde. Es ist folglich
davon auszugehen, dass die Abreissleine defekt und keine provisorische Siche-
rung an der Fahrzeugkomposition angebracht war, als C. am 18. Mai 2001 von der
Polizei kontrolliert wurde.
4. Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vor-
schriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten
sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahren-
de und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschä-
digt werden. Gemäss Art. 189 Abs. 5 VTS ist bei Anhängern ohne Betriebs-
bremsanlage eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zug-
fahrzeug erforderlich. C. lenkte am 18. Mai 2001 eine aus einem Personenwagen
und einem Sportanhänger bestehende Fahrzeugkomposition, als er von einer Po-
lizeikontrolle angehalten wurde. Dass er einen Sportanhänger ohne Betriebs-
bremsanlage mit sich führte, ist unbestritten. Ebenso ist nach dem Gesagten er-
stellt, dass die Abreissleine am mitgeführten Sportanhänger im Zeitpunkt der Kon-
trolle defekt und keine zusätzliche provisorische Sicherung angebracht war. Damit
steht fest, dass der Berufungskläger gegen die Betriebssicherheitsvorschriften
gemäss Art. 29 SVG und Art. 189 Abs. 5 VTS verstossen hat. Wer ein Fahrzeug
führt, von dem er weiss bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann,
dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG
mit Haft Busse bestraft. Die Vorinstanz hat C. demnach zu Recht der Wider-
handlung gegen Art. 29 SVG und Art. 189 Abs. 5 VTS in Verbindung mit Art. 93
Ziff. 2 Abs.1 SVG schuldig gesprochen.
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5. Der Berufungskläger verlangt mit seiner Berufung die vollständige Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung. Damit rügt er auch die Strafzumessung
der Vorinstanz. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt
dem Richter im Weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen
des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet,
die seinem Verschulden angemessen ist. Im Rahmen der in Art. 63 und 48 StGB
enthaltenen Grundsätze entscheidet der erstinstanzliche Richter nach seinem Er-
messen. Die Berufungsinstanz greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzli-
chen Strafrahmen überoder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht mas-
sgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist die Strafe in Ermessensüber-
schreitung unhaltbar hart milde angesetzt hat (vgl. Stefan Trechsel, Schwei-
zerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz 23a zu Art.
63 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger hat sich über verbindliche Regeln des Strassenver-
kehrs hinweggesetzt. Sein Verschulden wiegt zwar nicht allzu schwer. Es ist je-
doch zu berücksichtigen, dass C. durch das Mitführen eines geladenen Anhängers
ohne zusätzliche Sicherheitsverbindung den Verkehr zumindest abstrakt gefährdet
hat. Straferhöhend wirkt sich sein getrübter automobilistischer Leumund aus. Im
SVG-Massnahmeregister (ADMAS) ist er im Jahre 1998 mit einem Eintrag ver-
zeichnet (vgl. act. 1, Beilage 1). Ausserdem wurde er mit Urteil des Kreisgerichts-
ausschusses Davos vom 5. Dezember 1996 wegen grober Verletzung von Ver-
kehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'200.-bestraft (vgl.
act. 6). Strafschärfungs-, Strafminderungsund Strafmilderungsgründe sind keine
vorhanden. C. erzielte im Jahre 1999/2000 ein steuerbares Einkommen von Fr.
13‘200.--. Steuerbares Vermögen hat er keines ausgewiesen (vgl. act. 5). In Anbe-
tracht der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers erscheint dem Kantons-
gerichtsausschuss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtli-
cher Strafzumessungsgründe die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in
Höhe von Fr. 150.-als dem Verschulden von C. angemessen.
6. Erweist sich die Berufung demnach als unbegründet und muss sie abge-
wiesen werden, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens vor Kantonsge-
richtsausschuss zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 700.-gehen zu Lasten des
Berufungsklägers.
3.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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