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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils VBE-03-2: Kantonsgericht Graubünden

Es wird entschieden, dass der Beschuldigte freigesprochen wird vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von CHF 4'200.- zuzüglich Zinsen zugesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Prozessentschädigung für die Verteidigung wird gewährt. Der Richter ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts VBE-03-2

Kanton:GR
Fallnummer:VBE-03-2
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid VBE-03-2 vom 20.08.2003 (GR)
Datum:20.08.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Steuer; VStrR; Verein; Verfahren; Kanton; Steuerhinterziehung; Busse; Kantons; Mehrwertsteuer; Recht; Einsprache; Verjährung; Verwaltung; Verfahrens; Sinne; MWSTG; Angeklagte; Kantonsgericht; Bundes; Entscheid; Verfolgung; Graubünden; Kantonsgerichtsausschuss
Rechtsnorm:Art. 158 StPO ;Art. 46 MWSTG ;Art. 58 MWSTG ;Art. 71 StGB ;Art. 72 StGB ;Art. 85 MSTG;Art. 85 MWSTG ;Art. 85 StGB ;Art. 88 MWSTG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Art. 85, 2000
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts VBE-03-2

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 20. August 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
VBE 03 2
(nicht mündlich eröffnet)



(Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde
vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Februar 2004 (6S.352/2003) abgewie-
sen.)

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter
Rehli, Aktuar Engler.
——————
In der Verwaltungsstrafsache
der Z . , Anklägerin,
gegen
Y., Angeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto A. Lardelli, Hart-
bertstrasse 1, 7000 Chur,
mit Verfügung der Z. vom 18. März 2003
wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung
(Fiskalstrafsache)
in Anklagezustand versetzt,
hat sich ergeben:


2
A.
In der Zeit vom 7. - 13. August 1997 führte die Z. an insgesamt fünf
Tagen beim Verein U. in W. (M. xxx., pflichtig ab 20.07.95) eine Mehrwertsteuer-
kontrolle durch, welche die Abrechnungsperiode vom 20. Juli 1995 - 30. Juni
1997 umfasste. Laut seinem Kontrollbericht vom 22. August 1997 und den dazu-
gehörenden Unterlagen liess der Inspektor der Z. (A.) dem Steuerpflichtigen in
diesem Zusammenhang Ergänzungsabrechnungen (EA) in der Höhe von Fr.
178'928.zukommen, nämlich die EA Nr. 19'730 über Fr. 3810.- und die EA Nr.
19'739 über Fr. 11'611.-, weiter die EA Nr. 19'740 über Fr. 20'563.sowie die
EA Nr. 19'742 über Fr. 46'780.- und die EA Nr. 19'745 über Fr. 96'164.-.
Der Verein U. wurde seinerzeit gegründet, um die Sanierung des stark
verschuldeten U. (M. uuu., pflichtig ab 01.01.95) an die Hand zu nehmen. Zu
diesem Zweck liess er sich anlässlich der ausserordentlichen Generalversamm-
lung des U. vom 24. August 1995 die hierfür erforderlichen Geschäftsführungs-
befugnisse einräumen. In der Folge gelang ein weitgehender Schuldenabbau,
und es konnte deshalb die Sanierung auf den 30. April 1997 abgeschlossen
werden. An der eigenen Generalversammlung vom 29. Mai 1997 beschloss
schliesslich der Verein U., den Geschäftsführungsauftrag auf den Stammverein
zurückzuübertragen und sich aufzulösen.
Y. war am 3. Juni 1996 an der Generalversammlung des Vereins U. zu
dessen Finanzchef ernannt worden. Ab der ordentlichen Generalversammlung
des U. vom 29. Mai 1997 übte er dann die gleiche Funktion bei diesem Verein
aus.
Von den genannten Nachsteuern wurden jene gemäss EA Nr. 19'730 (Fr.
3810.-) und EA Nr. 19'739 (Fr. 11'611.-) vollständig bezahlt, während jene ge-
mäss EA Nr. 19'745 (Fr. 96'164.-) gänzlich und die zwei weiteren überwiegend
unbeglichen blieben, wobei von der Forderung über Fr. 20'563.gemäss EA Nr.
19'740 ein Betrag von Fr. 469.35 (24.11.97) getilgt wurde, während an die Fr.
46'780.gemäss EA Nr. 19'742 Teilzahlungen von Fr. 12'324.35 (06.01.98), Fr.
244.- (06.02.98) und Fr. 5000.- (06.03.98) entrichtet wurden. In den Monaten
November 1998 - Januar 1999 wurde der U., der von der Z. in diesem Bereich
als Rechtsnachfolger des Vereins U. angesehen wird, für die ausstehenden Be-
träge samt Verzugszins betrieben. Nachdem gegen die drei Zahlungsbefehle
Rechtsvorschlag erhoben worden war, ergingen durch die Z. die folgenden Er-
kenntnisse:


3

Entscheid vom 4. Februar 1999; Verpflichtung des U., der Z. aus der EA Nr. 19'742
einen Betrag von Fr. 29'211.65 nebst 5 % Verzugszins seit 16.03.96 sowie Fr.
1630.- Verzugszins auf den Teilzahlungen für die Zeit vom 16.03.96 bis zu den
Zahlungsterminen zu entrichten; Beseitigung des in der Betreibung Nr. 98/7890 des
Betreibungsamtes W. gegen den Zahlungsbefehl vom 20.11.98 erhobenen Rechts-
vorschlages; Überbindung der Verfahrenskosten von Fr. 120.-.

Entscheid vom 8. Februar 1999; Verpflichtung des U., der Z. aus der EA Nr. 19'740
einen Betrag von Fr. 20'093.65 nebst 5 % Verzugszins seit 16.02.97 sowie Fr. 18.-
Verzugszins auf der Teilzahlung für die Zeit vom 16.02.97 bis zum Zahlungstermin
zu entrichten; Beseitigung des in der Betreibung Nr. 98/8271 des Betreibungsamtes
W. gegen den Zahlungsbefehl vom 07.12.98 erhobenen Rechtsvorschlages; Über-
bindung der Verfahrenskosten von Fr. 120.-.

Entscheid vom 1. März 1999; Verpflichtung des U., der Z. aus der EA Nr. 19'745
einen Betrag von Fr. 96'164.- nebst 5 % Verzugszins seit 16.02.97 zu entrichten;
Beseitigung des in der Betreibung Nr. 99/967 des Betreibungsamtes W. gegen den
Zahlungsbefehl vom 28.01.99 erhobenen Rechtsvorschlages; Überbindung der
Verfahrenskosten von Fr. 120.-.
Auf eine hiergegen gerichtete Einsprache des U. vom 5. März 1999 trat
die Z. mit Entscheid vom 17. Mai 2001 nicht ein. Dies blieb in der Folge unange-
fochten.
B.
Mit Schlussprotokoll vom 30. Oktober 2002 eröffnete die Z. gegen-
über Y. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung
und stellte ihm hierfür eine Busse von Fr. 2000.in Aussicht. Der Angeschuldigte
beantragte demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2002,
es sei das Verfahren ohne Kostenfolge einzustellen. Er bestritt, dass ihm straf-
rechtlich relevante Handlungen Unterlassungen zum Vorwurf gemacht wer-
den könnten, und erhob für den gegenteiligen Fall die Einrede der Verjährung.
Mit Strafbescheid vom 28. November 2002 (BU 011'418) hielt die Z. an ih-
rer Beurteilung gemäss Schlussprotokoll fest. Sie sprach Y. der fahrlässigen
Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 MWSTG schuldig und belegte
ihn hierfür mit einer Busse von Fr. 2000.-. Ausserdem überband sie ihm die Ver-
fahrenskosten im Betrage von Fr. 120.-.


4
Eine hiergegen gerichtete Einsprache des Verurteilten wurde von der Z.
mit Strafverfügung vom 21. Februar 2003, die an die Stelle des Strafbescheides
BU 011'418 trat, vollumfänglich abgewiesen. Y. wurde erneut wegen fahrlässiger
Steuerhinterziehung zu einer Busse von Fr. 2000.verurteilt und mit den (nun-
mehr auf Fr. 330.angewachsenen) Verfahrenskosten belastet.
C.
Nachdem Y. mit Eingabe vom 3. März 2003 die gerichtliche Beur-
teilung verlangt hatte, überwies die Z. die Streitsache am 18. März 2003 der
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden. Dabei stellte sie in ihrem Übermitt-
lungsschreiben, dem die Wirkung einer Anklageverfügung zukommt, die folgen-
den Begehren:
„1. Y. sei der fahrlässigen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 85
Abs. 3 MWSTG schuldig zu sprechen.
2. Er sei in Anwendung von Art. 6 und Art. 8 VStrR sowie Art. 2 Abs. 2
StGB zu einer Busse von Fr. 2000.zu verurteilen.
3. Die Kosten der Verwaltung aus dem verwaltungsinternen Verfahren
von Fr. 330.sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
4. Der Einzug der Busse und der Kosten gemäss Art. 90 VStrR durch
die beteiligte Verwaltung sei ausdrücklich vorzumerken.
5. Dem Beschuldigten seien die Kosten des gerichtlichen Verfahrens
aufzuerlegen.“
D.
Am 24. März 2003 liess die Staatsanwaltschaft Graubünden das
Überweisungsschreiben der Z. samt Akten dem Kantonsgerichtsausschuss von
Graubünden zukommen.
In der Folge wurde dem Angeklagten Gelegenheit gegeben, sich zu den
darin enthaltenen Begehren vernehmen zu lassen. Sein Rechtsvertreter nahm
diese Möglichkeit wahr und beantragte mit Eingabe vom 29. April 2003:
„1. Das von der Z. angestrengte Fiskalstrafverfahren gegen Y. sei ohne
Kostenfolge einzustellen.
2. Y. sei für das gesamte Fiskalstrafverfahren eine angemessene aus-
seramtliche Entschädigung zulasten der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, vertreten durch die Z., zuzusprechen.

3. Y. sei von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Hauptver-
handlung zu befreien.“


5
Auf die Ausführungen der Z. und des Angeklagten zur Begründung ihrer
schriftlichen Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
Angesichts des allseitigen Verzichts wurde keine mündliche Verhandlung
durchgeführt. Desgleichen wurde davon abgesehen, den Parteien den Zeitpunkt
der Behandlung der Streitsache im Voraus bekannt zu geben.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein angeblicher
Verstoss von Y. gegen das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. Sep-
tember 1999 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20). Die Strafverfolgung
obliegt nach Art. 88 Abs. 2 MWSTG der Z., wobei dessen Abs. 1 hierfür die Best-
immungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März
1974 (VStrR, SR 313.0) für anwendbar erklärt, wie dies bereits in Art. 64 Abs. 1
und Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994
(MWSTV, AS 1994 S. 1464 ff.) vorgesehen war. Will sich der Betroffene, gegen
den ein Strafbescheid im Sinne von Art. 64 VStrR und auf Einsprache hin eine
Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR ergangen ist, hiermit nicht abfinden,
kann er, was Y. fristund formgerecht getan hat, innert zehn Tagen die gerichtli-
che Beurteilung verlangen (Art. 72 Abs. 1 VStrR).
Die Verwaltung überweist den Fall an die Staatsanwaltschaft jenes Kan-
tons, auf dessen Gebiet sich die Gerichtsbehörde befindet, welche die Angele-
genheit an die Hand zu nehmen hat (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Überweisung gilt
dabei als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Örtlich zuständig ist nach der Wahl der
Verwaltung entweder der Richter am Begehungsort jener am Wohnsitz des
Angeklagten (Art. 22 Abs. 1 VStrR). Da sich beide Orte im Kanton Graubünden
befinden - die strafbaren Handlungen sollen am Geschäftssitz des Vereins U. in
W. begangen worden sein, während sich der Wohnsitz des Angeklagten offenbar
in T. befindet -, ist nicht zu beanstanden, dass die Z. das Begehren um gerichtli-
che Beurteilung der bündnerischen Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an die
urteilende Instanz überwiesen hat. Sachlich zuständig ist der Kantonsgerichts-
ausschuss, dem gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c StPO die gerichtliche Beurteilung


6
von Widerhandlungen gegen fiskalische Bundesgesetze (wie das MWSTG) ob-
liegt.
2.
Y. soll wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 85
Abs. 3 MWSTG zur Verantwortung gezogen werden. Charakteristisch für diesen
Übertretungstatbestand ist, dass der Steuerbehörde wegen pflichtwidrigen und
schuldhaften Verhaltens (Missachtung von Mitwirkungspflichten durch fehlende
ungenügende Selbstveranlagung etwa) der steuerpflichtige Sachverhalt
verheimlicht bleibt, mit der Folge, dass es gar nicht erst zu einer Besteuerung
kommt dass sie ungenügend ausfällt, dass also eine Steuerverkürzung ein-
tritt (vgl. Bruno SCHERRER, in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 85 N. 1 f.).
Aus dem Kontrollbericht des Inspektors der Hauptabteilung Mehrwert-
steuer der Z. vom 22. August 1997 samt den dazugehörenden Unterlagen sowie
den im Anschluss daran ergangenen Weisungen ergibt sich, dass beim Verein
U. ungenügend Buch geführt, Belege nicht ausreichend aufbewahrt, Umsätze
nicht richtig deklariert und unberechtigte Vorsteuerabzüge vorgenommen wur-
den. Darin liegt einerseits ein Verstoss gegen das in Art. 46 MWSTG verankerte
Prinzip der Selbstveranlagung, wonach es ausschliesslich Sache des Steuer-
pflichtigen ist, für eine korrekte Versteuerung der Umsätze zu sorgen (vgl. Isabel-
le HOMBERGER GUT, in mwst.com, Art. 46 N. 1), und anderseits eine Missachtung
der Vorschrift von Art. 58 Abs. 1 MWSTG, nach welcher der Steuerpflichtige sei-
ne Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten hat, dass
sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie die für die Berech-
nung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern wesentlichen Tatsachen leicht
und zuverlässig ermitteln lassen (vgl. Willi LEUTENEGGER, in mwst.com, Art. 58 N.
1 f.). Dies führte bezogen auf die massgebliche Abrechnungsperiode (20. Juli
1995 - 30. Juni 1997) zu insgesamt fünf Ergänzungsabrechnungen, mit welchen
Nachsteuern im Betrage von Fr. 178'928.eingefordert wurden. Beim Verein U.
oblag (vgl. hierzu überdies die Ausführungen in Absatz 3 von Erwägung 3) die
laufende und die zum Teil weiter zurück wirkende Umsetzung der gesetzlichen
Vorgaben (zumindest als Mitbeteiligtem) dem als Finanzchef gewählten Y., der
denn auch die einzelnen Quartalsabrechnungen, so sie überhaupt erstellt wur-
den, eigenhändig unterzeichnet hat, und zwar an einer Stelle mit dem vorge-
druckten Vermerk, dass es sich hierbei um eine rechtsverbindliche Unterschrift


7
handle. Er muss deshalb als jene (natürliche) Person angesehen werden, die im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 VStrR für die beim Verein U. aufgetretenen, objektiv den
Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss Art. 85 StGB erfüllenden Fehlleis-
tungen bei der Mehrwertsteuerabrechnung grundsätzlich einzustehen hat. Die
Annahme vorsätzlichen Handelns verbietet sich allerdings, wie es bereits die
Meinung des Inspektors war, mangels hinreichender Anhaltspunkte, und es wur-
den denn auch Y. gegenüber weder im verwaltungsinternen noch im gerichtli-
chen Verfahren derartige Vorwürfe erhoben. Hingegen ist ihm anzulasten, sich
bei seinen Bemühungen um die Sanierung der Finanzen des U. des Bereichs
Mehrwertsteuer zu wenig sorgfältig angenommen zu haben. Wenn er, was er
freilich selber nicht behauptet und was angesichts seiner Ausbildung und seiner
bisherigen Tätigkeit auch gar nicht anzunehmen ist im Schlussprotokoll der Z.
wird sein Beruf mit Buchhalter angegeben -, schlechthin ausser Stande gewe-
sen sein sollte, eine korrekte Mehrwertsteuerabrechnung vorzunehmen, hätte er
den Auftrag gar nicht erst annehmen dürfen jedenfalls nur unter gleichzeiti-
gem Beizug fachkundiger Hilfe. Ebenso wenig vermag er sein Ungenügen und
die aufgetretenen Mängel mit dem Hinweis zu entschuldigen, er habe mangels
Alternativen einfach die Angaben übernommen, die ihm durch das Sekretariat
und seine Vorgänger im Amt des Finanzchefs des U. zur Verfügung gestellt wor-
den seien. Dies hätte er nur tun dürfen, wenn er sich zuvor vergewissert hätte,
dass die für eine vollständige und fehlerfreie Steuerberechnung erforderlichen
Unterlagen auch tatsächlich vorhanden seien, und wenn er sich überdies durch
Stichproben davon überzeugt hätte, dass daraus die richtigen Schlussfolgerun-
gen gezogen wurden. Schliesslich würde ihm auch die Behauptung nicht helfen,
ein noch so sorgfältiges Vorgehen seinerseits hätte in etwa sowohl von der Zahl
wie vom Inhalt her zu den gleichen Steuerdeklarationen geführt, wie sie mit sei-
ner Unterschrift versehen damals in den Besitz der Z. gelangt seien. Dem ist ge-
rade nicht so, zeigt doch das hinsichtlich der Höhe der hinterzogenen Steuern
unbeanstandet gebliebene Ergebnis der durch den Inspektor der Z. getätigten
Abklärungen, dass aus Sicht des Bundes eine vorteilhaftere Abrechnung ge-
rechtfertigt und möglich gewesen wäre.
3.
All dies wird von Y. nicht ernstlich in Frage gestellt. Er lässt hierzu
lediglich aber immerhin geltend machen, das gegen ihn gerichtete Verwaltungs-
strafverfahren müsse unbesehen dessen, welche Vorwürfe ihm gegenüber erho-


8
ben werden könnten, wieder eingestellt werden, seien doch allfällige Straftatbe-
stände bereits verjährt.
Gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR tritt bei Delikten der geschilderten Art die
Verfolgungsverjährung in fünf Jahren ein. Die gleiche Gesetzesbestimmung sieht
auch die Möglichkeit der Unterbrechung vor, doch kann dadurch die Frist höchs-
tens um die Hälfte (also um zweieinhalb Jahre) verlängert werden. Für Einzelhei-
ten muss mangels einer konkreten Regelung in Art. 11 VStrR gestützt auf Art. 2
VStrR auf die allgemeinen Vorschriften des StGB zurückgegriffen werden (vgl.
Kurt HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Motive - Doktrin - Rechtsprechung,
Bern 1998, S. 30 Rz. 1), und damit auch auf den in der Zwischenzeit durch die
Verlängerung der Verjährungsfristen (siehe etwa Art. 70, 109 und 178 Abs. 1
StGB) hinfällig gewordenen Art. 72 StGB. Art. 11 Abs. 3 VStrR schliesslich han-
delt vom Ruhen der Verfolgungsverjährung, einem Zustand, wie er unter ande-
rem während der Dauer eines Einsprache-, eines Beschwerdeoder eines ge-
richtlichen Verfahrens über die Leistungsoder die Rückleistungspflicht
über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vor-
frage in Erscheinung tritt.
Laut dem oben in Erwägung 2 Ausgeführten hat Y. in seiner Eigenschaft
als Finanzchef des Verein U. dafür einzustehen, dass im Rahmen der für den U.
ausgeübten Geschäftstätigkeit für die Zeit zwischen dem 20. Juli 1995 und dem
30. Juni 1997 ungenügende Mehrwertsteuerabrechnungen erfolgten, was dann
zu den Nachsteuerforderungen gemäss EA Nr. 19'730, EA Nr. 19'739, EA Nr.
19'740, EA Nr. 19'742 und EA Nr. 19'745 führte. Die am weitesten zurückliegen-
de Deklaration, welche sich noch auf einen Abschnitt der genannten Periode be-
zog (20.07.95 - 30.04.96) und die von Y. mitunterzeichnet war, datiert vom 14.
Oktober 1996 und ging am 22. Oktober 1996 bei der Z. ein (vgl. Akt. 23 und 26).
Da die Verfolgungsverjährung an jenem Tag zu laufen beginnt, an welchem die
strafbare Tätigkeit ausgeführt wird (Art. 71 StGB), kann die fünfjährige Frist somit
im vorliegenden Fall frühestens Mitte Oktober 1996 ausgelöst worden sein, wo-
bei eine solche Annahme einerseits ausser Acht lässt, dass auch später noch zu
Beanstandungen Anlass gebende, den hier interessierenden Zeitraum betreffen-
de Steuerabrechnungen vorgelegt wurden, und durch sie anderseits ungeprüft
übergangen wird, ob allenfalls gar eine sogenannte Einheitstat vorliegt, was zur
Folge hätte, dass der Verjährungsbeginn auf den Tag fiele, an dem die letzte
Tätigkeit ausgeführt wurde (Art. 71 Abs. 2 StGB; vgl. Jörg REHBERG, StGB


9
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Textausgabe mit Anmerkungen, 15. Aufl.,
Zürich 1999, S. 174).
Geht man also zugunsten des Angeklagten davon aus, dass der Beginn
der Verfolgungsverjährung bereits Mitte Oktober 1996 einsetzte, lief sie vorerst
einmal bis zum 5. März 1999, das sind zwei Jahre und nicht ganz fünf Monate.
An diesem Tag liess der U. Einsprache erheben gegen die drei Entscheide der
Z. vom 4. Februar 1999, 8. Februar 1999 und 1. März 1999, in denen festgehal-
ten worden war, dass er aus den Ergänzungsabrechnungen EA Nr. 19'742, EA
Nr. 19'740 und EA Nr. 19'745 noch Beträge von Fr. 29'211.65, Fr. 20'093.65 und
Fr. 96'164.schulde. Die Z. sieht darin einen Sachverhalt im Sinne von Art. 11
Abs. 3 VStrR. Sollte diese Einschätzung richtig sein, wäre die Verfolgungsverjäh-
rung bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens zum Ruhen gekommen. Mit
dem Nichteintretensentscheid der Z. vom 17. Mai 2001 hätte sie ihren Lauf fort-
gesetzt, was bedeuten würde, dass sie selbst dann, wenn sie in der Zwischen-
zeit nie unterbrochen worden wäre, nicht vor Mitte Dezember 2003 enden würde
(von den fünf Jahren würden dadurch rund zwei Jahre und fünf Monate in die
Zeit vor sowie rund zwei Jahre und sieben Monate in die Zeit nach dem Ruhen
entfallen). In Tat und Wahrheit wurde die (relative) Verjährungsfrist aber seit dem
17. Mai 2001 mehrfach unterbrochen, wodurch sie jeweils wieder neu zu laufen
begann (Art. 11 Abs. 2 VStrR in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des nicht mehr in
Kraft befindlichen Art. 72 StGB), so etwa am 30. Oktober 2002, am 28. Novem-
ber 2002 und am 21. Februar 2002, als es gegenüber Y. zur Eröffnung einer
Schlussverfügung, eines Strafbescheides und einer Strafverfügung kam. Da sich
überdies das seinerzeitige Ruhen, so es dazu gekommen ist, nicht nur auf die
relative, sondern auch auf die absolute Verjährung von siebeneinhalb Jahren
erstreckt (vgl. Hauri, a. a. O., S. 33 Rz. 12), würde somit noch für längere Zeit
keine Verjährung drohen. Bei all dem bleibt allerdings unerwähnt, dass mit der
Einsprache vom 5. März 1999 lediglich geltend gemacht wurde, dass sich die
genannten Anfechtungsobjekte (die Steuerausstände von Fr. 29'211.65, Fr.
20'093.65 und Fr. 96'164.festhaltenden drei Entscheide vom 4. Februar 1999,
8. Februar 1999 und 1. März 1999) statt an den U. an den Verein U. hätten rich-
ten müssen. Nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens war demgegenüber
die Höhe der damaligen Nachsteuerschulden, ebenso wenig der Umstand, dass
sie unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Zahlungen auf die zuvor er-
gangenen Ergänzungsabrechnungen zurückgingen, die ihrerseits bezogen auf
die hier interessierende Periode die Unregelmässigkeiten widerspiegelten, wel-


10
che anlässlich der Kontrollen beim Verein U. festgestellt worden waren. Stand
damit aber der Deliktsbetrag nicht im Streit, darf in der Auseinandersetzung über
die Schuldnereigenschaft des U. wohl nicht leichthin eine Vorfrage gesehen wer-
den, welche einen massgeblichen Einfluss auf den Ausgang des gegen Y. we-
gen fahrlässiger Steuerhinterziehung geführten Strafverfahrens haben konnte.
Insbesondere hing die Ermittlung der für die ungenügenden Mehrwertsteuerab-
rechnungen verantwortlichen Personen nicht von der Beantwortung der Frage
ab, ob die Nachsteuern ausschliesslich vom Verein U. zu tragen gewesen wären
ob nach dessen Auflösung nunmehr der U. hierfür einzustehen habe. Es ist
deshalb fraglich, ob die in diesem Punkt erfolgte Einsprache vom 5. März 1999
die Verjährungsfrist für die Belangung von Y. vorübergehend anzuhalten ver-
mochte. Der Z. wäre es unbenommen gewesen, schon damals alle weiteren ihr
noch notwendig erscheinenden Abklärungen (Einholen von Auskünften bei-
spielsweise) an die Hand zu nehmen, und es brachte ihr denn auch das nach
rund zwei Jahren mit einem Nichteintretensentscheid endende Einsprachever-
fahren keinerlei Erkenntnisse, über die sie nicht bereits bei dessen Einleitung
verfügte.
Abschliessend braucht hierzu freilich nicht Stellung genommen zu wer-
den. Am Ergebnis, dass die Verjährungseinrede verworfen werden muss, würde
sich nämlich auch dann nichts ändern, wenn das Einspracheverfahren vor der Z.
wie angedeutet nicht geeignet gewesen sein sollte, das Ruhen der Mitte Oktober
1996 zu laufen begonnenen Verjährung zu bewirken. Am 28. August 2001, noch
vor Ablauf der fünf Jahre also, wandte sich die Z. gestützt auf Art. 40 VStrR mit
einem förmlichen Begehren an die S. und verlangte von ihr, dass sie ihr innert
einer bestimmten Frist eine Vielzahl von Fragen beantworte, welche Aufschluss
darüber geben sollten, wer im hier interessierenden Zeitraum beim Verein U.
bzw. beim U. selbst für eine korrekte Mehrwertsteuerabrechnung zuständig war.
Dieses nach aussen in Erscheinung tretende, auf die Individualisierung des im
Umfeld des U. anzusiedelnden Täters gerichtete und damit dem Fortgang des
Verfahrens dienende Vorgehen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ver-
mochte die Verjährung zu unterbrechen, zumal Y. hiervon Kenntnis erhielt und in
seiner Eigenschaft als Sportchef des U. am 6. September 2001 für die Einrei-
chung der Stellungnahme um eine Fristerstreckung ersuchte (vgl. Abs. 2 des
aufgehobenen Art. 72 StGB; überdies REHBERG, a. a. O., S. 175 f.; Peter MÜL-
LER, in NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Ba-
sel/Genf/München 2003, Art. 72 StGB N. 31). Die Unterbrechung bewirkte dann


11
ihrerseits (vgl. Abs. 3 der eben genannten Bestimmung), dass die Verjährungs-
frist neu zu laufen begann. Da seit dem 28. August 2001 noch nicht fünf Jahre
vergangen sind und es im Übrigen in der Zwischenzeit wie gesehen zu weiteren
Unterbrechungshandlungen gekommen ist, kann die (relative) Verfolgungsver-
jährung noch nicht eingetreten sein. Nichts anderes gilt für die absolute Verjäh-
rungsfrist von siebeneinhalb Jahren, die angesichts ihres Beginns Mitte Oktober
1996 erst Mitte April 2004 ablaufen wird.
Es besteht somit kein Grund, das gegen Y. gerichtete Verwaltungsstraf-
rechtsverfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Vielmehr
muss der Angeklagte nach dem oben in Erwägung 3 Gesagten der fahrlässigen
Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 85 Abs. 3 MSTG schuldig gesprochen und
hierfür angemessen bestraft werden.
4.
Gemäss Art. 85 Abs. 3 MSTG, der im Vergleich zur entsprechen-
den Regelung in Art. 60 Abs. 1 MSTV das mildere Recht darstellt, kann die fahr-
lässige Steuerhinterziehung mit einer Busse bis zum Einfachen des unrechtmäs-
sigen Vorteils geahndet werden. Bei Berücksichtigung der nach Erlass der Er-
gänzungsabrechnungen erfolgten Zahlungen ergäbe dies im vorliegenden Fall
eine höchstmögliche Busse von Fr. 145'469.30, entsprechend den in den Ent-
scheiden der Z. vom 4. Februar 1999, 8. Februar 1999 und 1. März 1999 festge-
haltenen, aus den beanstandeten Steuerhinterziehungen stammenden Ausstän-
den. Aus diesem recht hohen Deliktsbetrag darf nun allerdings nicht einfach auf
ein erhebliches Verschulden von Y. geschlossen werden, ist ihm doch zugute zu
halten, dass ihm seine Fehlleistungen bei den Mehrwertsteuerabrechnungen
keine geldwerten Vorteile einbrachten. Sie erfolgten vielmehr im Rahmen einer
als idealistisch einzustufenden, unentgeltlich erbrachten Dienstleistung, deren
Risiken der Angeklagte aller Wahrscheinlichkeit unterschätzt haben dürfte. Hinzu
kommt, dass die vorwerfbaren Verhaltensweisen bereits recht weit zurückliegen
und dass sich die Verfolgung der ganzen Angelegenheit mit den damit verbun-
denen Belastungen seit längerer Zeit dahinschleppt, ohne dass sich Y. vorhalten
lassen müsste, das Verfahren über Gebühr verzögert zu haben. Bei dieser Sach-
lage kann nur eine Geldstrafe in Frage kommen, die sich noch im unteren Be-
reich des zulässigen Rahmens bewegt, wobei die von der Z. als angebracht ge-
haltenen Fr. 2000.auch dem Kantonsgerichtsausschuss angemessen erschei-
nen. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2003 zur Überweisungsschrift der


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Z. vom 18. März 2003 machte der Anwalt des Angeklagten denn auch zu Recht
mit keinem Wort geltend, dass sich bei einer allfälligen Verurteilung die beantrag-
te Busse mit den massgeblichen Strafzumessungskriterien nicht vereinbaren
lasse und herabgesetzt werden müsse. Insbesondere wurde gar nicht erst be-
hauptet, dass ein Betrag von Fr. 2000.angesichts der Einkommensund Ver-
mögensverhältnisse des Verurteilten eine übertrieben harte Sanktion darstelle. -
Auf der anderen Seite käme wegen der zugunsten des Verurteilten sprechenden
Umstände eine Erhöhung der Busse selbst dann nicht in Frage, wenn statt der
einleitend genannten Fr. 145'469.30 die im Überweisungsschreiben der Z. ange-
führten Fr. 163'507.als massgeblicher Deliktsbetrag angesehen würden er
lässt die Teilzahlungen an die Nachforderungen gemäss EA Nr. 19'740 und EA
Nr. 19'742 ausser Acht, berücksichtigt anderseits die Tilgung der Nachforderun-
gen gemäss EA Nr. 19'730 und EA Nr. 19'739 -, wenn gar von den Fr.
178'928.- ursprünglich hinterzogener Steuern ausgegangen würde, wie sie noch
den fünf relevanten Ergänzungsabrechnungen zugrunde lagen.
5.
Als Verurteilter hat Y. entsprechend dem Begehren der Z. sowohl
die Kosten des verwaltungsinternen wie jene des gerichtlichen Verfahrens zu
tragen (Art. 97 VStrR in Verbindung mit Art. 158 Abs. 1 StPO), und es steht ihm
bei dieser Sachlage von vornherein weder für das eine noch das andere Verfah-
ren eine Parteientschädigung zu (Art. 101 Abs. 1 VStrR in Verbindung mit Um-
kehrschluss aus Art. 99 Abs. 1 VStrR).
Für den Fall, dass es zu einer Verurteilung und Bestrafung wegen fahrläs-
siger Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 85 Abs. 3 MWSTG kommen sollte,
liess denn auch der Angeklagte durch seinen Rechtsvertreter hierzu nichts Ab-
weichendes beantragen.
Der Einzug der Busse und der Kosten des verwaltungsinternen Verfah-
rens obliegt der Z., während die Kosten des Gerichtsverfahrens vom Kanton
Graubünden eingefordert werden. Sollten sie uneinbringlich sein, kann der Kan-
ton hierfür gestützt auf Art. 98 Abs. 1 VStrR vom Bund Ersatz verlangen.


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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
1.
Y. ist schuldig der fahrlässigen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 85
Abs. 3 MWSTG.
2.
Hierfür wird er mit einer Busse von Fr. 2000.bestraft.
3.
Die Kosten des verwaltungsinternen Verfahrens von Fr. 330.gehen zu
Lasten von Y.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
4.
Der Einzug der Busse und der Kosten des verwaltungsinternen Verfah-
rens obliegt der Z..
5.
Die Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtsausschuss von Fr. 1000.-
gehen zu Lasten von Y.. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettge-
schlagen.
6.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtig-
keitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
7. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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