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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:V 2021 2
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid V 2021 2 vom 21.09.2021 (GR)
Datum:21.09.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Abstrakte Normenkontrolle (Maskentragpflicht Primarschule)
Schlagwörter : Beschwerde; Massnahme; Massnahmen; Maske; Covid-; Masken; Kanton; Beschwerdeführer; Verordnung; Schüler; Recht; Maskentragpflicht; Lasse; Person; Schule; Gesundheit; Corona; -Verordnung; Beschwerdegegner; Schweiz; Epidemie; Besucht; Graubünden; Schutz; Schulen; Krankheit; Kinder; Bevölkerung; Kantone
Rechtsnorm: Art. 10 BV ; Art. 11 BV ; Art. 118 BV ; Art. 36 BV ; Art. 41 BV ; Art. 49 BV ; Art. 62 BV ;
Referenz BGE:125 I 313; 145 I 26; 146 I 62;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

V 21 2

1. Kammer als Verfassungsgericht
Vorsitz Audétat
RichterInnen Racioppi und von Salis
Aktuarin ad hoc Strässle
URTEIL
vom 21. September 2021
in der verfassungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Kruse,
Beschwerdeführerin
gegen
Regierung des Kantons Graubünden,
vertreten durch Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutz-
departement Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abstrakte Normenkontrolle (Maskentragpflicht Primarschule)
I. Sachverhalt:
1. Gestützt auf das Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) stufte der Bundesrat am 18. Februar 2020 die Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz als besondere Lage im Sinne des Epidemiengesetz ein und ordnete Vorkehrungen gegenüber der Bevölkerung an. Mit der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) ordnete er am 13. März 2020 weitere Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen an. Am 16. März 2020 stufte er die Situation als ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz ein und verschärfte die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung (geänderte Covid-19-Verordnung 2). U.a. wurden Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten bis zum 10. Mai 2020 verboten. Am 27. Mai 2020 kündigte der Bundesrat an, dass er die ausserordentliche Lage auf den 19. Juni 2020 beende. Am 19. Juni 2020 hob er die Covid-19-Verordnung 2 auf und erliess als Nachfolgeerlasse die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) sowie die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-virus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24), die beide am 22. Juni 2020 in Kraft traten. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage bezweckt die Anordnung vom Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen. Soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten (Art. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage).
2. Gemäss Fassung dieser Verordnung vom 2. November 2020 sind Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen verboten. Vom Verbot ausgenommen sind insbesondere die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II. Jugendliche in den letztgenannten Schulen sowie deren Lehrpersonen und weiteres in diesen Schulen tätiges Personal wurden bei Präsenzveranstaltungen zum Tragen einer Gesichtsmaske verpflichtet; ausgenommen waren Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwerte.
3. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 (Protokoll Nr. 1019/2020) weitete die Regierung des Kantons Graubünden die in der Volkschule geltenden Regelungen zur Maskentragpflicht mit Geltung bis zum 23. Dezember 2020 dahingehend aus, dass an öffentlichen und privaten Schulen auf dem gesamten Schulareal für alle Personen eine Maskentragpflicht gilt. Davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler im Kindergarten und auf der Primarstufe sowie Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
4. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 (Protokoll Nr. 1129/2020) verlängerte die Regierung des Kantons Graubünden die in der Volksschule geltenden Regelungen zur Maskentragpflicht ab dem 6. Januar 2021 bis auf Weiteres.
5. Am 9. Februar 2021 dehnte die Regierung des Kantons Graubünden die Maskentragpflicht in der Volksschule mit Wirkung ab dem 11. Februar 2021 aus (Protokoll Nr. 118/2021). Die Erweiterung bestand darin, dass die Maskentragpflicht neu auch für Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Primarklasse galt.
6. Dagegen erhoben A._____ und Mitbeteiligte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. März 2021 Verfassungsbeschwerde und beantragten, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, eventualiter (für den Fall, dass der Entscheid erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der angefochtenen Bestimmungen ergeht) sei der angefochtene Beschluss für rechtswidrig (insbesondere für verfassungswidrig) zu erklären. Als weiteres Eventualbegehren (für den Fall, dass der Hauptantrag abgewiesen wird) verlangten die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz innerhalb von 10 Tagen eine ausreichende Begründung für die getroffenen Anordnungen im Sinne der unter Randziffer 140 gestellten Beweisanträge der Beschwerde zu publizieren habe. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführer begründeten ihre Anträge auf über 60 Seiten. In tatsächlicher Hinsicht zweifeln sie die empirischen Daten, insbesondere die epidemiologische Risikolage im Kanton Graubünden und die daraus von den Behörden abgeleitete Tendenz an. So seien zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung die Infektionszahlen in allen Alterskategorien im Sinken begriffen bzw. die zweite Welle bereits vorbei gewesen. Eine akute Bedrohung sei nicht mehr feststellbar. Zudem sei die Bevölkerungsgruppe der Null- bis Neunjährigen nicht von Covid-19 betroffen, auf jeden Fall seien die Kinder keine Treiber der Krankheit. Ausserdem seien die PCR-Tests keine taugliche Diagnose- und Entscheidbasis (Darstellung und Verweis verschiedener kritischer Aussagen und Studien zu PCR-Ungenauigkeit und Manipulationsgefahr; Hinweis auf gerichtliche Feststellung der Untauglichkeit von PCR-Test in Portugal und Ecuador). In diesem Zusammenhang werden in Rz. 142 (nicht 140 wie im Rechtsbegehren angegeben) folgende Beweisanträge gestellt:
Der Beschwerdegegner hat nachzuweisen und nachprüfbar zu belegen:
(1) Wie gross ist der Anteil an den bis dato gemeldeten positiven Testergebnissen, bei denen vor oder nach dem Test tatsächlich eine klinische Diagnose nachweislich und überprüfbar zu einer Feststellung von signifikanten Symptomen und einer Ansteckungsfähigkeit geführt hat?
(2) Bei wievielen der für den Kanton Graubünden als Covid-19-Hospitalisierungen gemeldeten Fälle ist Covid-19 in der Krankengeschichte als die primäre Ursache für die Hospitalisierung samt nachweisbarer ärztlicher Untersuchung belegt?
(3) Bei wievielen der für den Kanton Graubünden als Covid-19-Todesfälle gemeldeten Fälle ist in der Krankengeschichte Covid-19 als die primäre Todesursache tatsächlich von einem Arzt mittels Diagnose belegt?
(4) Wie gross ist der Anteil von bis dato gemeldeten positiven Testergebnissen, bei welchen das Ergebnis erst nach einer Anzahl von 35 Amplifikationen (Ct-Cutoff-Wert) oder höher als positiv gemeldet wurde?
(5) Wie ist sichergestellt, dass sämtliche Schnelltests, welche zu einem negativen Resultat führen ausnahmslos in die Test-Statistik einfliessen, nicht nur die positiven Testergebnisse?
Zu dieser Frage hat Bundesrat Alain Berset persönlich erst vor wenigen Tagen öffentlich zugegeben, dass das Ausblenden von negativen Testresultaten aus den mittlerweile flächendeckend angelaufenen Routinetests gewollt und unbedenklich sei (Curia Vista Datenbank Geschäft 21.7028; Fragestunde NR).
(6) Welche unabhängige Instanz stellt sicher, dass es im Zusammenhang mit PCR-Testungen, Testmeldungen und Teststatistiken nicht zu Verletzungen von wesentlichen Grundsätzen der Wissenschaft und der Statistik kommt?

Aufgrund all dieser Unsicher- und Ungenauigkeiten sei das in der Schweiz verwendete PCR-Testverfahren und die darauf abgestützten täglichen Lagebulletins des Bundesamtes für Gesundheit weder geeignet noch ausreichend zuverlässig, um eine Ausbreitung einer effektiven Erkrankung mit Covid-19 wirksam zu erkennen. Weiter sei gemäss wissenschaftlichen und empirischen Studien eine Schädlichkeit für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen durch das Tragen von Masken über mehrere Stunden am Tag erwiesen (Nachweise in der Beschwerdeschrift Rz. 180 - 222). Im Ergebnis sei die Empfehlung für Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum keine wissenschaftliche Grundlage und sei sogar potenziell kontraproduktiv. Weil beim vorliegenden Streitgegenstand Kinder betroffen seien, welche als besonders geschützte Personengruppe gelten würden, müssten die von den Exekutivbehörden für die von ihnen verfügten Einschränkungen angeführten Grundlagen beweisrechtlich besonders belastbar sein, um die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahmen nachzuweisen. Dies gelinge den Behörden aber offensichtlich nicht, weshalb der angefochtenen Regierungsverordnung von vornherein nicht die geringste faktische Notwendigkeit zukomme. In rechtlicher Hinsicht liege ein schwerer Eingriff in die persönliche Integrität des Kindes vor mit potenziell schwerwiegenden negativen Folgen für die weitere Entwicklung und für das Kindeswohl. Grossflächige Massnahmen mit einschneidendem Charakter gegen die gesunde Bevölkerung seien weder im Epidemiengesetz noch in der Botschaft dazu angelegt. Somit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die angeordneten Massnahmen und für sämtliche dadurch bewirkten Grundrechtseingriffe. Die Maskentragpflicht für Kinder sei weder geeignet noch notwendig noch verhältnismässige im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Relation).
7. Am 23. März 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift mit Berichtigung von Schreibversehen ein.
8. Auf die Beschwerde hin verlangte der Instruktionsrichter die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 3'300.-- bis am 27. März 2021. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt.
9. Mit Beschluss vom 6. April 2021 (Protokoll Nr. 267/2021) beschloss die Regierung des Kantons Graubünden die Aufhebung der Maskenpflicht per 12. April 2021 für Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Primarklassen an Schulen und Institutionen, die sich an Schultestungen beteiligten. Weiter wurde beschlossen, dass es allen Schülerinnen und Schülern der Volksschule - unabhängig davon, ob die Schule oder Institution sich an den Schultestungen beteiligt - erlaubt ist, die Maske während der Pausen im Freien abzunehmen, wenn der Mindestabstand von 1.5 m eingehalten wird.
10. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2021 (Poststempel) beantragte die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei, unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdegegner brachte im Wesentlichen vor, aufgrund der zwischenzeitlichen Aufhebung der strittigen Massnahmen stelle sich die Frage, ob für die Beschwerdeführer noch ein aktuelles Interesse an der Behandlung dieser Beschwerde gegeben sei, gebe es doch im ganzen Kanton aktuell nur eine einzige Schulträgerschaft der öffentlichen Volksschule, welche an den Schultestungen nicht teilnehme. Als Rechtsgrundlagen für die strittige Anordnung betreffend die Maskenpflicht seien das Epidemiengesetz und die sich darauf stützende Covid-19-Verordnung besondere Lage rechtstaatlich einwandfrei. Der Beschwerdegegner habe als oberste Gesundheitsbehörde im Kanton die hier strittige Maskentragpflicht als eine zum Schutz der Bevölkerung notwendige Massnahme anordnen dürfen. Weiter habe sich wegen gehäufter Ausbreitung des mutierten Coronavirus (britische Variante B.1.1.7) nach den Weihnachtsferien in den Schulen, u.a. in Arosa, ein dringender Handlungsbedarf ergeben, nach Prüfung und Einschätzung der epidemiologischen Lage die hier strittige Massnahme zu erlassen. Mit dieser Erweiterung der Maskentragpflicht sei eine adäquate Massnahme getroffen worden, um den steigenden Fallzahlen in den Bündner Schulen entgegenzuwirken und der begründeten Gefahr einer erhöhten Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr des Coronavirus durch das Aufkommen des britischen Mutanten wirksam zu begegnen. Eine Verletzung von übergeordnetem Recht sei nicht gegeben, weil die angeordnete Massnahme in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht verhältnismässig und zumutbar gewesen sei. Die strittige Massnahme halte auch in jeder Hinsicht der Überprüfung eines Grundrechtseingriffs stand.
11. Am 6. Mai 2021 vertieften die Beschwerdeführer in ihrer Replik die Argumente. Hinsichtlich ihrer Legitimation verwiesen sie auf das dynamische Regelungsumfeld, wonach sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen bei anhaltender oder neuer Epidemie jederzeit in dieser oder ähnlicher Form wieder stellen könnten. Weiterhin bleibe die Notwendigkeit von Eingriffen gegenüber Schulkindern unbewiesen. Auch treffe die Unbedenklichkeitsvermutung des Beschwerdegegners bezüglich der angeordneten Maskentragpflicht nicht zu; die Beteuerungen der Vereinigung Pädiatrie Schweiz bzw. der Kinderärzte Schweiz genügten hierfür nicht. Die Beweislast liege beim Beschwerdegegner. Dieser habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Mit Blick auf Art. 40 EpG sei die entscheidende Frage, ob die dort nicht abschliessende Aufzählung von Massnahmen die Einführung einer allgemeinen Maskenpflicht in Schulen erlaube oder nicht. Die drei wichtigsten Auslegungsmethoden (grammatikalische, historisch-teleologische und systematische) führten übereinstimmend und ohne vernünftigen Zweifel dazu, dass Art. 40 EpG keine ausreichende gesetzliche Grundlage sei für dauerhafte Eingriffe in die physische und psychische Unversehrtheit generell und schon gar nicht für schwere Eingriffe bei Kindern. Mit Blick auf Art. 49 BV verfügten die Kantone über keinerlei Regelungskompetenz, im Rahmen von epidemiologischen Lagen eigenständig gegenüber Art. 40 EpG epidemiologische weitergehende Massnahmen anzuordnen.
12. Am 9. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wiederum eine um die Schreibversehen bereinigte Rechtsschrift der freiwilligen Replik ein; diese angepassten Versionen kündigte der Rechtsvertreter bereits mit E-Mail vom 7. Mai 2021 an und legte sie auch in elektronischer Form schon bei.
13. Die Regierung verzichtete mit Schreiben vom 25. Mai 2021 auf eine Duplik.
14. Am 30. Juni 2021 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nach telefonischer Ankündigung per E-Mail zu Handen des Instruktionsrichters ein (anonymisiertes) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Juni 2021, in welchem es um eine Dispensation eines Schulkindes von der Maskentragpflicht ging.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
0.0.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen und politischen Rechten, sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht (Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]). Im verfassungsgerichtlichen Verfahren können Gesetze und Verordnungen sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden (Art. 55 Abs. 3 KV). In Art. 57 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) werden diese Verfassungsbestimmungen konkretisiert und das Verfahren für die Verfassungsbeschwerde geregelt. Als Verfassungsgericht beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse, soweit kein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist (Art. 57 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 VRG). Bei Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse entscheidet das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. b VRG.

0.0.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Beschwerdegegners vom 9. Februar 2021 (Protokoll Nr. 118/2021) betreffend die Erweiterung der Maskenpflicht in der Volksschule (5. und 6. Primarklasse) ab 11. Februar 2021. In Bezug auf das Anfechtungsobjekt ist vorfrageweise zu prüfen, ob der besagte Beschluss als Rechtssatz oder Allgemeinverfügung zu qualifizieren ist. Je nachdem, ob der Beschluss als Erlass oder als Allgemeinverfügung zu qualifizieren ist, steht entweder die Verfassungsbeschwerde nach Art. 57 ff. VRG zur Verfügung (Qualifikation als Rechtssatz) oder die gewöhnliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 49 ff. VRG (Qualifikation als Allgemeinverfügung).

0.0.3 Ein Rechtssatz wird definiert als Regelung, die sich an eine unbestimmte Zahl von Adressaten (generell) richtet und eine unbestimmte Zahl von Fällen (abstrakt) erfasst und welche Rechte und Pflichten der Privaten begründet oder die Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden oder das Verfahren regelt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 340). Demgegenüber ist eine Allgemeinverfügung eine Verwaltungsmassnahme, welche einen konkreten Fall regelt, also z.B. eine konkrete örtliche Situation (Verkehrsanordnung), einen bestimmten Anlass oder ein bestimmtes Produkt. Im Unterschied zu anderen Verfügungen richtet sich die Allgemeinverfügung an einen grösseren, individuell nicht bestimmten Adressatenkreis, wobei dieser offen (unbestimmt) oder geschlossen (bestimmbar) sein kann. Bei offenem Adressatenkreis ist die Zahl der Adressaten unbestimmt. Bei geschlossenem Adressatenkreis ist die Zahl der Adressaten zwar bestimmbar, die Adressaten werden aber nicht alle namentlich genannt, sondern werden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe von der Allgemeinverfügung erfasst (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 935 f.).

Vorliegend ist festzustellen, dass der angefochtene Regierungsratsbeschluss einen einzelnen bestimmten Sachverhalt regelt, indem er die Maskentragpflicht in der Volksschule auf Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Primarklasse des Kantons Graubünden ausdehnt. Er richtet sich an einen grösseren Adressatenkreis - Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Primarklasse in der Volksschule im Kanton Graubünden -, der im Zeitpunkt des Beschlusses folglich bestimmt bzw. mindestens bestimmbar ist. Er regelt das Verhalten dieser Schüler und Schülerinnen an einem begrenzten Ort, namentlich auf dem gesamten Schulareal, sowie zu einem bestimmten Zeitpunkt, mithin während der Schulzeit, solange die epidemiologische Lage es erfordert. Damit ist der Regierungsratsbeschluss als generell-konkreter Hoheitsakt, als Allgemeinverfügung zu qualifizieren.

0.0.4 Allgemeinverfügungen werden ihrer Konkretheit wegen in der Regel den gewöhnlichen Verfügungen gleichgestellt, insbesondere was ihre Anfechtbarkeit betrifft. Nur wenn - wie etwa bei Verkehrsanordnungen - der Kreis der Adressaten offen ist und diese durch den Erlass der Allgemeinverfügung nur virtuell berührt werden, muss die Allgemeinverfügung im Anwendungsfall noch vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft wer-den können. Ist dagegen der Adressatenkreis bestimmt oder bestimmbar und kann die Allgemeinverfügung ohne konkretisierende Anordnung einer Behörde angewendet und vollzogen werden, so bildet sie ein der Verfügung gleichgestelltes direktes Anfechtungsobjekt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 944 ff.; BGE 125 I 313 E.2b). Diesbezüglich ist vorliegend festzustellen, dass sich die massgebenden Pflichten der Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Primarklasse, mithin die Maskentragpflicht auf dem gesamten Schulareal, unmittelbar aus dem Regierungsratsbeschluss ergeben. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Regierungsratsbeschluss hinreichend konkret ist, sodass der Vollzug ohne weitere konkretisierende Anordnungen einer Behörde möglich ist. Folglich kann gegen den Regierungsratsbeschluss unmittelbar Beschwerde geführt werden und ist die vorliegende Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 49 ff. VRG zu behandeln.
1.2.1 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 Abs. 1 VRG). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die gesetzlichen Vertreter der von den strittigen Massnahmen direkt betroffenen Kinder, welche allesamt im Kanton Graubünden wohnhaft sind. Damit sind sie von den vom Beschwerdegegner angeordneten Massnahmen im oben genannten Sinn grundsätzlich persönlich betroffen. Vorliegend wurde jedoch der angefochtene Beschluss und damit die strittige Massnahme betreffend Maskentragpflicht in der 5. und 6. Primarklasse vor Abschluss des ersten Schriftenwechsels, mithin mit Beschluss des Beschwerdegegners vom 6 April 2021 (vgl. Beilage Beschwerdegegner [Bg-act.] 3), bereits wieder aufgehoben, soweit sich die Schulen und Institutionen an Schultestungen beteiligen. Gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners nehme lediglich eine einzige Schulträgerschaft der öffentlichen Volksschule an den Schultestungen nicht teil, wobei in dieser Schulträgerschaft nur drei Schüler der 5. Primarklasse weiterhin der Maskentragpflicht während des Unterrichts unterstehen würde (vgl. Vernehmlassung S. 3). Angesichts dieser Sachlage besteht offenkundig kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse mehr. Allerdings gilt zu beachten, dass im vorliegenden dynamischen Regelungsumfeld und vor dem Hintergrund der sich ungünstig entwickelnden Pandemie davon auszugehen ist, dass eine solche Regelung jederzeit wieder in dieser oder ähnlicher Form verordnet werden könnte und sich die in casu aufgeworfenen grundsätzlichen Rechtsfragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen erneut stellen könnten. Da eine rechtzeitige Überprüfung von kurzzeitig befristeten und in fortwährender Anpassung befindlichen Normen schwerlich zu bewerkstelligen ist, rechtfertigt es sich vorliegend vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen und auf ein virtuelles Rechtsschutzinteresse abzustellen. Demnach genügt es, dass die Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen sein werden (vgl. BGE 146 I 62 E.2.1; BGE 145 I 26 E.1.2). Ein virtuelles Rechtsschutzinteresse und damit die Legitimation der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ist folglich zu bejahen.
1.2.2 In der Beschwerdeschrift vom 11. März 2021 werden 33 Beschwerdeführer aufgelistet, wobei diesbezüglich auf die Beilage 1 verwiesen wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die besagte Beilage betreffend Auflistung der Beschwerdeführer (Beilage Beschwerdeführer [Bf-act.] 1) zahlreiche Fehler enthält. So weisen die Beschwerdeführer 4 und 5 beispielsweise dieselben Namen und Adresse auf und beim Beschwerdeführer 8 ist als Adresse B.________ 9 in 7563 Chur angegeben, wobei es in Chur keine B.________ gibt und die Postleitzahl 7563 zu Samnaun gehört, wo es immerhin eine B.________ gibt. Bei den Beschwerdeführern 13 und 32 ist lediglich der Vorname des Kindes mit Geburtsdatum und Klasse aufgeführt, hingegen fehlen die Namen der Eltern sowie die Adresse. Beim Beschwerdeführer 22 ist mit 7302 Trimmis wiederum eine falsche Postleitzahl festgehalten, so existiert entweder 7203 Trimmis oder 7302 Landquart. Auf die Beschwerde kann in Bezug auf die Beschwerdeführer 13 und 32 nicht eingetreten werden, bei den anderen Zweifelsfällen kann die Frage vorliegend offen gelassen werden, da zumindest die Personalien der Beschwerdeführerin 1 zutreffend sind.
1.3 Hinsichtlich der Beschwerdefrist bestimmt Art. 52 Abs. 1 VRG, dass die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. Am 9. Februar 2021 wurde der angefochtene Regierungsratsbeschluss gefasst und am 10. Februar 2021 im Kantonsamtsblatt publiziert und mittels Medienmitteilung bekannt gemacht. Die Beschwerdeführer reichten am 11. März 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, so dass die 30-tägige Frist im vorliegenden Fall eingehalten wurde. Deshalb ist auf die rechtzeitig erhobene und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.1 Der vorliegend strittige Regierungsratsbeschluss vom 9. Februar 2021 (Bf-act. 2; Bg-act. 1) sah in der Volksschule das Tragen von Masken für Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Primarklasse vor.
2.2 Mit Beschwerde geltend gemacht werden können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG).
2.3 Die Beschwerdeführer behaupten zunächst, dass der Beschwerdegegner seinen Entscheid auf einen falsch festgestellten Sachverhalt abgestützt bzw. den Sachverhalt nur unvollständig ermittelt habe. Sie kritisieren eingehend, dass die Maskentragpflicht für die betroffenen Primarschüler sich auf keine wissenschaftliche Grundlage stützen könne und sogar potenziell kontraproduktiv sei. In diesem Zusammenhang äussern die Beschwerdeführer Zweifeln an den empirischen Daten, insbesondere der epidemiologischen Risikolage im Kanton Graubünden und die daraus von den Behörden abgeleitete Tendenz zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses. Sämtliche vom Bundesrat selbst aufgestellten Indikatoren gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a COVID-19-Verordnung besondere Lage hätten sich im Zeitpunkt der Anordnung der Maskenpflicht für die Primarschule seit über 10-12 Wochen in einer konstanten Abwärtsbewegung befunden. Für eine Verschärfung von Massnahmen habe kein Anlass bestanden. Die von der COVID-19 Taskforce des Bundesrates im Verlauf des Dezembers 2020 und Januar 2021 vielfach betonte Gefahr durch neue Virusmutationen lasse sich an den vorhandenen empirischen Daten in keiner Weise nachweisen. Zudem sei die Bevölkerungsgruppe der Null- bis Neunjährigen nicht von Covid-19 betroffen, auf jeden Fall seien die Kinder keine Treiber der Krankheit. Weiter seien PCR-Tests, also die Grundlage der Entscheidfindung des Beschwerdegegners, für die Erkennung einer Krankheit bzw. eines Virus viel zu unsicher in der Methode, sodass die positiven Tests keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Fallzahlen erlaubten. Aufgrund all dieser Unsicher- und Ungenauigkeiten sei das in der Schweiz verwendete PCR-Testverfahren und die darauf abgestützten täglichen Lagebulletins des Bundesamtes für Gesundheit weder geeignet noch ausreichend zuverlässig, um eine Ausbreitung einer effektiven Erkrankung mit Covid-19 wirksam zu erkennen.
2.4 Der Beschwerdegegner macht hinsichtlich des Handlungsbedarfs für die Anordnung der Maskenpflicht in der 5. und 6. Primarklasse zusammengefasst geltend, vor dem Hintergrund des vermehrten Auftretens von COVID-19-Fällen in den Bündner Schulen seit den letzten Weihnachtsferien sowie dem Schulschluss in Arosa aufgrund des Ausbruchs des mutierten Coronavirus sei es geboten und angezeigt gewesen, die Frage der Maskenpflicht in der Primaschule näher zu prüfen. Die Einschätzung der dannzumal aktuellen epidemiologischen Lage sowie die wissenschaftlich erwiesene Tatsache, dass mit dem Aufkommen der britischen Mutante eine erhöhte Ansteckungs- und Verbreitungsgefahr mit dem Coronavirus bestanden habe, habe schliesslich zur umstrittenen Anordnung geführt. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden durch den Kanton gemäss Art. 40 EpG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage seien somit gegeben gewesen.
3.1 Das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu nötigen Massnahmen vor. Es bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 1 f. EpG). Das Epidemiengesetz bezieht sich insbesondere auf diejenigen übertragbaren Krankheiten, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder ein Gesundheitsrisiko für Einzelne oder bestimmte Gruppen darstellen. Ein Krankheitserreger ist umso bedeutender, je grösser sein Schadenspotenzial ist. Massgebend sind dabei die Schwere der Erkrankung und ihrer Folgen - insbesondere bleibende Schäden oder frühzeitiger Tod -, die Anzahl Betroffener, die direkten Gesundheitskosten und die indirekten Kosten, die bspw. durch Erwerbsaus-fall oder Arbeitsunfähigkeit entstehen (Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2011, 311 ff. [Botschaft EpG], S. 357). Bei Vorliegen einer besonderen Lage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EpG kann der Bundesrat unter anderem Massnahmen gegenüber einzelnen Personen sowie gegenüber der Bevölkerung anordnen (Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG).
3.2 Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. a und b EpG erliess der Bundesrat am 19. Juni 2020 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26). Diese Verordnung bezweckt die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen. Soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten (Art. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Der Kanton trifft zusätzliche Massnahmen nach Art. 40 EpG, wenn u.a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region dies erfordert. Er beurteilt dies namentlich aufgrund folgender Indikatoren und ihrer Entwicklung: Inzidenz, Anzahl Neuinfektionen, Anteil positiver Tests an der Gesamtzahl durchgeführter Tests, Anzahl durchgeführter Tests, Reproduktionszahl, Kapazitäten im stationären Bereich sowie Anzahl neu hospitalisierter Personen, einschliesslich solcher in der Intensivpflege (Art. 8 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand: 8. Februar 2021). Anzumerken bleibt, dass sich durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) mit Bezug auf die vorgenannte, unmittelbar gestützt auf das EpG erlassene bundesrätliche Verordnung nichts änderte.
3.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner bei der Prüfung der epidemiologischen Lage auf wissenschaftliche Grundlagen angewiesen ist. In der Schweiz genügen die Methodik des Bundesamts für Gesundheit (BAG) sowie der Swiss National Covid-19 Task Force grundsätzlich den wissenschaftlichen Standards und darf und muss die Regierung darauf abstützen. Vor diesem Hintergrund sind die strittigen Massnahmen nachfolgend zu prüfen.
Bei Covid-19 handelt es sich um eine virale Infektionskrankheit, wobei die Erkrankungen sehr unterschiedlich verlaufen können. So haben manche Menschen keine Symptome, andere benötigen hingegen eine intensive Behandlung im Spital (https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1, besucht am 21. September 2021; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/krankheit-symptome-behandlung-ursprung.html, besucht am 21. September 2021). Sowohl nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wie auch nach Angaben des BAG liegt eine weltweite Pandemie vor, von der auch die Schweiz (nach wie vor) betroffen ist (https://covid19.who.int, besucht am 21. September 2021; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien.html, besucht am 21. September 2021).
Die Fallzahlen sind zwar sowohl im Kanton Graubünden als auch in der ganzen Schweiz seit Ende Oktober 2020 - mit Ausnahmen von einzelnen grösseren Wiederanstiegen im Dezember und Januar 2021 - kontinuierlich zurückgegangen. Ende Februar 2021 ist dieser Rückgang jedoch zum Stehen gekommen und es ist seither wieder ein Anstieg der Fallzahlen bis Anfang April 2021 festzustellen gewesen. Nach einem weiteren Rückgang ab Mitte April 2021 haben die Fallzahlen zwischen Ende Juni und Mitte August 2021 wieder stark zugenommen. Seitdem hat sich die Zahl der neuen Infektionen auf hohem Niveau stabilisiert, wobei die aktuelle Corona-Epidemie zurzeit fast ausschliesslich durch die Delta-Variante verursacht wird (https://sciencetaskforce.ch/epidemiologische-lagebeurteilung-2/, besucht am 21. September 2021; https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/djsg/ga/coronavirus/info/Seiten/Start.aspx, besucht am 21. September 2021). In Bezug auf anzuordnende Massnahmen in Schulen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass am 26. Januar 2021 das Gesundheitsamt Graubünden in der Schule von Arosa drei Fälle des mutierten Coronavirus registrierte. Aufgrund einer umgehend durchgeführten Ausbruchsuntersuchung in der betroffenen Schule wurden 14 Fälle - allesamt Mutationen - bestätigt. In der Folge wurde als Sofortmassnahme unter anderem die Schule in Arosa zum Schutz der Gesundheit von Bevölkerung und Gästen vom Gesundheitsamt Graubünden bis 6. Februar 2021 geschlossen und am 29. und 30. Januar 2021 in der Gemeinde Arosa Bevölkerung und Gäste flächendeckend getestet (Bg-act. 5; https://www.gr.ch/DE/Medien/Mitteilungen/MMStaka/2021/Seiten/20210
12702.aspx, besucht am 21. September 2021). Die Zwischenbilanz des zweitägigen Flächentests wies am 31. Januar 2021 2570 Proben aus. Es wurden 58 Infektionen mit dem Coronavirus bestätigt, 45 davon betrafen Mutationen (B.1.1.7). 350 Resultate waren noch ausstehend. Die positiven Fälle waren hauptsächlich auf das schulische Umfeld, insbesondere auf Schülerinnen und Schüler, deren Eltern als auch auf Lehrpersonen, zurückzuführen (https://www.gr.ch/DE/Medien/Mitteilungen/MMStaka/2021/
Seiten/2021013101.aspx, besucht am 21. September 2021). Dieser Vorfall zeigt, dass Kinder und Jugendliche sich durchaus mit dem Coronavirus anstecken sowie das Virus verbreiten können und - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer - Treiber der Krankheit sein können. Im Allgemeinen weisen sie weniger und weniger schwere Symptome auf als Erwachsene, und schwere Verläufe von COVID-19 treten weniger häufig auf. Sie können allerdings an Long-COVID leiden und ein schweres Krankheitsbild entwickeln, das sogenannte Pädiatrische multisystemische inflammatorische Syndrom, das zeitlich mit COVID-19 assoziiert ist (PIMS-TS). Die Merkmale dieser beiden Krankheitsverläufe, einschliesslich ihrer Häufigkeit, sind noch nicht geklärt. Die derzeit verfügbare wissenschaftliche Literatur erlaubt keine genaue Bestimmung des Zusammenhangs zwischen dem Alter einer Person und der Wahrscheinlichkeit, sich mit dem Virus zu infizieren (https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/die-rolle-von-kindern-und-jugendlichen-bei-der-covid-19-epidemie/. besucht am 21. September 2021).
Die Gefahr einer weiteren Corona-Welle mit einem damit verbundenen Anstieg der Hospitalisationen und von Todesfällen bestand bzw. besteht damit insbesondere aufgrund der sich immer weiter verbreitenden Virusmutationen. Seit Mitte Februar 2021 bereiteten sich insbesondere die Varianten Beta (B.1.351), Alpha (B.1.1.7) sowie Delta (B.1.617.2) in der Schweiz rasant aus, wobei seit Ende Juni 2021 die Delta-Variante in der Schweiz am häufigsten vorkommt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer gelten insbesondere die Virusvarianten Beta und Alpha international als besorgniserregend, da eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, als dies bei der bisherigen Variante des neuen Coronavirus mit Ursprung in Wuhan der Fall war (https://www.covid19.admin.ch/de/epidemiologic/virus-variants, besucht am 21. September 2021). Zudem verursacht die Delta-Variante schwerere Verläufe als die zuvor in der Schweiz dominierenden Stämme. In einer grossen Studie in England hatten Patienten mit Delta im Vergleich zu Patienten mit Alpha ein mehr als doppelt so hohes Hospitalisierungsrisiko (https://sciencetaskforce.ch/epidemiologische-lagebeurteilung-2/, besucht 21. September 2021). Aufgrund der höheren Infektiosität der neuen Virusstämme kann es sehr schnell zu einem starken Anstieg der Infektionszahlen kommen. Die dargelegten Entwicklungen zeigen auf, dass nach wie vor nicht mit einer nachhaltigen Entspannung der Lage zu rechnen ist. Soweit die Beschwerdeführer den PCR-Test als Entscheidgrundlage für die Fallzahlen infrage stellen, ist auf das Merkblatt zur aktuellen Covid-19 Testung in der Schweiz des Bundesamts für Gesundheit BAG und Swissmedic hinzuweisen. Darin ist festgehalten, dass es sich bei der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) um eine NAT bzw. Nucleic Acid Amplification Technology-Methode der modernen Molekularbiologie handelt, um in einer Probe vorhandene Nukleinsäure (RNA oder DNA) in vitro zu vervielfältigen und danach mit geeigneten Detektionssystemen nachzuweisen. Mit dieser sehr empfindlichen Methode wird in Patientenproben spezifisch die Nukleinsäure eines Erregers nachgewiesen, was eine Infektion mit dem Erreger belegt. Durch den direkten Nachweis von viraler Nukleinsäure in einem Nasen-Rachenabstrich kann bei Patienten mit Covid-19-kompatiblem Symptomen auf eine Sars-CoV-Infektion geschlossen werden (Bundesamt für Gesundheit BAG/Swissmedic, Merkblatt zur aktuellen Covid-19 Testung in der Schweiz, Stand am 31. August 2020, zu finden über https://www.swissmedic.ch/swissme-dic/de/home/news/coronavirus-covid-19/mb_covid-19_testung.html) [das Merkblatt wird derzeit aufgrund der neuen Empfehlungen zur den Sars-CoV-2 -Antigen-Schnelltests revidiert]). Neben dem BAG erachten auch die Swiss National Covid-19 Task Force und die WHO den PCR-Test als geeignete Möglichkeit, eine Infektion mit Covid-19 nachzuweisen (https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/die-verschiedenen-typen-von-tests-auf-sars-cov-2/, besucht am 21. September 2021) (vgl. zur PCR-Test Methode auch die Urteile des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich AN.2020.00011 vom 22. Oktober 2020 E.3.3; AN2020.00012 vom 3. Dezember 2020 E.3.3; AN.2020.00014 vom 3. Dezember 2020 E.3.3; AN.2020.00015 vom 3. Dezember 2020 E.3.3; AN.2020.00020 vom 16. Dezember 2020 E.4.3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist deshalb davon auszugehen, dass die Anzahl der positiv getesteten Personen die Zahl der an Covid-19 erkrankten Personen widerspiegelt.
Zusammenfassend kann dem Beschwerdegegner keine unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Vielmehr bestand im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses nach dem Ausgeführten eine tatsächlich bedrohliche epidemiologische Situation im Kanton Graubünden. Die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage waren im Zeitpunkt des Beschlusses aufgrund der Virusmutationen und insbesondere dem Vorfall in der Schule Arosa Ende Januar 2021 dementsprechend gegeben. Damit entfallen die von den Beschwerdeführern in ihrem Eventualbegehren gestellten Beweisanträge. Soweit der Beschwerdeführer die Regelungskompetenz des Kantons in diesem Bereich an sich in Frage stellt, wird hierzu nachstehend unter Erwägung 4.3.2 ff. eingegangen.
4.1 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) sowie von Art. 11 BV. Grundrechtseingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
4.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit umfasst neben den in Art. 10 Abs. 2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung (Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N. 6 und N 38 ff. zu Art. 10 BV).
Gemäss dem ebenfalls in den Grundrechtskatalog eingeordneten Art. 11 Abs. 1 BV haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Gegenstand des Schutzanspruchs von Art. 11 Abs. 1 BV ist die von Art. 10 Abs. 2 BV gewährleistete körperliche und geistige Unversehrtheit. Minderjährige haben jedoch mit Art. 11 Abs. 1 BV Anspruch auf einen ihrer Situation angepassten besonderen staatlichen Schutz. Während Art. 11 Abs. 1 BV neben dem Abwehrrecht ein subjektives Recht auf Förderung der Entwicklung im Grundrechtskatalog verankert, umschreibt Art. 41 Abs. 1 BV im Rahmen der Sozialziele für den Bund und die Kantone, welche Ziele mit Förderungsmassnahmen erreicht werden sollen. Unter anderem sollen sich Kinder und Jugendliche nach ihren Fähigkeiten bilden und weiterbilden sowie beruflich ausbilden können (lit. f). Art. 41 BV erscheint deshalb als Konkretisierung dessen, was mit dem Anspruch auf Förderung der Entwicklung (Art. 11 BV) bezweckt wird (Schweizer, a.a.O., N 14 und N 21 zu Art. 11 BV).
4.2.2 Ob die vom Beschwerdegegner zur Bekämpfung von Covid-19 angeordnete Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Primarklasse tatsächlich in das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Förderung ihrer Entwicklung eingreift, kann offenbleiben. Zutreffend ist und dies wird vom Beschwerdegegner auch nicht bestritten, dass die Maskentragpflicht das Recht der Beschwerdeführer auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV tangiert.
4.3.1 Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Kantone nicht über eine Regelungskompetenz verfügten, im Rahmen von epidemiologischen Lagen eigenständig über Art. 40 EpG hinausgehende bzw. weitergehende Massnahmen anzuordnen. Es gelte Vorrang des Bundesrechts i.S.v. Art. 49 BV; dieses gehe entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Gemäss Art. 118 Abs. 1 BV treffe der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit Massnahmen zum Schutz der Gesundheit; er erlasse Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Menschen. Dem Bund komme somit in diesem Bereich eine umfassende, nachträgliche derogatorische Gesetzgebungskompetenz zu, welche von ihm weitgehend ausgeschöpft sei. Entsprechend komme den Kantonen in diesem Bereich grundsätzlich keine Gesetzgebungskompetenz mehr zu. Sodann zähle Art. 40 EpG diejenigen Massnahmen auf, welche Bund und Kantone im Rahmen der besonderen Lage gestützt auf Art. 6 Abs. 2 EpG gegenüber der Bevölkerung vorkehren dürften. Art. 40 Abs. 2 EpG leite die Aufzählung von drei Massnahmebereichen mit der Formulierung «insbesondere» ein, womit gesagt sei, dass die Aufzählung nicht abschliessend sei. Die entscheidende Frage sei vorliegend somit, ob die nicht abschliessende Aufzählung unter Art. 40 Abs. 2 EpG die Einführung einer allgemeinen Maskenpflicht in den Schulen erlaube oder nicht. Nach dem Durchspielen der gängigen Auslegungsmethoden kommen die Beschwerdeführer zum Schluss, dass Art. 40 EpG diese Eingriffsmöglichkeiten nicht beinhalte und somit keine gesetzliche Grundlage hierfür darstelle. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die angeordneten Massnahmen in mehrfacher Hinsicht Art. 40 EpG verletzten. So würden die Feststellung und Zählweise der Test-Ergebnisse gegen die Grundprinzipien der Wissenschaftlichkeit und der Statistik verstossen. Die Massnahmen würden nicht wirksam überwacht und sie würden dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht standhalten. Schliesslich seien im Epidemiengesetz nirgends Massnahmen gegen die gesunde Bevölkerung vorgesehen, sodass sich die strittige Maskentragpflicht auf keine gesetzliche Grundalge zu stützen vermöge.
4.3.2 Grundsätzlich ist festzustellen, dass das Gesundheitswesen in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt, die Bundesverfassung (Art. 118 Abs. 2 lit. b BV) aber für die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren dem Bund eine verpflichtende und nachträglich derogatorische Gesetzgebungskompetenz einräumt und diese Kompetenz umfassend ist und über die reine Gefahrenabwehr ('Gesundheitsschutz') hinaus auch die Risikoprävention erfasst. Den Kantonen verbleiben aber auch in der besonderen und der ausserordentlichen Lage Kompetenzen, solange und soweit der Bund keine abschliessende Regelung getroffen hat (vgl. hierzu Bernhard Waldmann, Der Föderalismus in der Corona-Pandemie, Newsletter IFF 4/2020, Rz. 5 ff., abrufbar unter https://www.unifr.ch/federalism/de/assets/public/files/Newsletter/IFF/3_Waldmann_Covid-19_und_Foederalismus-final.pdf, besucht am 21. September 2021]).
4.3.3 Die Schweiz befindet sich gegenwärtig in der sog. besonderen Lage gemäss Art. 6 EpG. In der besonderen Lage überträgt das Gesetz dem Bundesrat (und damit auch dem Bund) die Kompetenz zum Erlass verschiedener Massnahmen, für die in der normalen Lage die Kantone zuständig wären, wobei die Massnahmen in Art. 6 Abs. 2 lit. a-d EpG zwar abschliessend aufgezählt werden, in ihrer Gesamtheit aber relativ weit gefasst sind und insbesondere alle in Art. 40 EpG aufgeführten Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen umfassen. So kann der Bundesrat in der besonderen Lage Massnahmen anordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern (Art. 40 Abs. 1 EpG) und dabei namentlich Veranstaltungen verbieten oder einschränken (Art. 40 Abs. 2 lit. a EpG), Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen (Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG) oder bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken (Art. 40 Abs. 2 lit. c EpG). In der besonderen Lage stehen Bund und Kantone gleichermassen in der Pflicht, d.h. die Kantone sind ihrerseits zum Erlass von Massnahmen zur Bekämpfung der Epidemie berechtigt und verpflichtet, soweit der Bundesrat keine abschliessende Regelung getroffen hat. Diese konkurrierenden Zuständigkeiten können nicht nur zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Kantonen führen, sondern auch Kompetenzabgrenzungsprobleme gegenüber dem Bund mit sich bringen (Waldmann, a.a.O., Rz. 7 ff.). Die bundesrechtlichen Massnahmen gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage schreiben unter anderem für Bildungseinrichtungen die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts vor (Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die bundesrechtlichen Vorgaben für diese Schutzkonzepte sahen und sehen indes für Schulkinder auf der Primarstufe keine Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken vor (vgl. Art. 4 Abs. 2-4 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis 28. Oktober 2020 gültigen Fassung [AS 2020 2213], Art. 6d Abs. 2 Satz 1 e contrario Covid-19-Verordnung besondere Lage in der bis 18. April 2021 gültigen Fassung [AS 2020 4503], Art. 6d Abs. 3 Satz 1 e contrario Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 19. April 2021 geltenden Fassung [AS 2021 213]). Gemäss Art. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, so dass sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit weitergehende Massnahmen anordnen können, wenn dies aus epidemiologischer Sicht notwendig ist, wobei darunter in erster Linie die Massnahmen nach dem Epidemiengesetz fallen. Es steht den Kantonen damit frei, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten - und somit für das Schulwesen (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV) - ergänzende Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Auch der Bundesrat bejaht die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 40 EpG im Rahmen der Covid-19-Epidemie, indem er in Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage die Kantone ermächtigt, Massnahmen nach Art. 40 EpG zu treffen.
4.3.4 Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Angesichts des Wortlauts der Bestimmung von Art. 40 EpG (die zuständigen kantonalen Behörden 'können insbesondere folgende Massnahmen treffen') ist diese Aufzählung von möglichen Massnahmen nicht abschliessend. Insbesondere steht Art. 40 Abs. 2 EpG mit der Bestimmung von lit. b ('sie können insbesondere Schulen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen') der Anordnung anderer und insbesondere milderer Massnahmen nicht entgegen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, Massnahmen dürften gegenüber gesunden Personen nicht angeordnet werden, ist ihnen nicht zuzustimmen. Massnahmen gemäss Art. 40 EpG dürfen gegenüber der gesamten Bevölkerung angeordnet werden. Dass die gestützt auf Art. 40 EpG erlassenen Massnahmen zwecks Verhinderung oder Verlangsamung der Verbreitung des Corona-Virus auch gesunde Personen trifft, ist schlichtweg unvermeidbar und liegt in der Natur der Sache. Eine Anordnung von Massnahmen auch für gesunde Personen, kann dazu dienen, die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern, namentlich indem gesunde Personen vor einer Ansteckung geschützt werden. Hinzu kommt, dass eine mit Covid-19 infizierte Person bereits zwei Tage vor Auftreten der ersten Symptome ansteckend sein kann (vgl. Erwägung 4.5.3 nachstehend) und zu diesem Zeitpunkt möglicherweise keine Kenntnis über ihre Infektion hat. Die angeordneten Massnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein: So sieht Art. 40 Abs. 3 EpG vor, dass die Massnahmen nur so lange dauern dürfen, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Auch sind die angeordneten Massnahmen regelmässig zu überprüfen.
4.3.5 Nachdem es sich bei Covid-19 - wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend) - um eine weltweite Pandemie handelt, von der auch die Schweiz betroffen ist, sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 40 EpG gegeben. Soweit die Beschwerdeführer die Feststellung und Zählweise der Test-Ergebnisse in Zweifel ziehen bzw. die Notwendigkeit der angeordneten Massnahmen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung, ist auf die festgestellte bedrohliche epidemiologische Situation im Kanton Graubünden gemäss vorstehender Erwägung 3.3 und die dortigen Ausführungen zu verweisen. Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführer findet eine Überwachung der Massnahmen statt, was sich u.a. darin zeigt, dass die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Massnahme der Maskentragpflicht für die Schülerinne und Schüler der 5. und 6. Primarklasse mit Beschluss des Beschwerdegegners vom 6. April 2021 (Bg-act. 3) wieder aufgeboben wurde, mit der Begründung, dass mit den regelmässig flächendeckenden Schultestungen ein Instrument zur Verfügung stehe, mit welchem Coronafälle rasch identifiziert und die Infektionsketten unterbrochen werden könne.
4.3.6 Zu den Vorschriften zum Betrieb im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG zählen neben anderem Hygienemassnahmen (Botschaft EpG, a.a.O., 392), namentlich die Verwendung von Schutzmaterial (bspw. Gesichtsmasken), womit die Maskentragpflicht gemäss dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss als Massnahme im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht.
4.3.7 Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass solcher Massnahmen richtet sich nach kantonalem Recht. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. h des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz, BR 500.000) regelt das Gesundheitsgesetz u.a. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen. Der Kanton ist u.a. zuständig, für den Vollzug des Epidemiengesetz (Art. 5 Abs. 1 lit. h), wobei in Art. 35 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz (VOzGesG; BR 500.010) das Gesundheitsamt, als Teil des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, als kantonale Vollziehungsbehörde hierfür bezeichnet wird. Folglich ist der Beschwerdegegner als oberste leitende und vollziehende Behörde und vorstehende Behörde der Departemente der kantonalen Verwaltung (vgl. Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1 KV) im föderalen Gefüge der Covid-19-Massnahmen gestützt auf Art. 40 EpG zuständig, die umstrittenen Massnahmen anzuordnen. Die innerkantonale Zuständigkeit wird im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht bestritten, führen diese selbst aus, für die Anordnung epidemiologischer Massnahmen nach Art. 40 EpG sei der Beschwerdegegner dem Grundsatze nach die zuständige Behörde (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 7).
4.4 Die angeordneten Massnahmen dienen der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und damit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Es sollen schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle sowie ein Kollaps des Gesundheitssystems verhindert werden. Gleichzeitig soll ein möglichst ungestörter Präsenzunterricht in den Schulen im Kanton Graubünden ermöglicht werden. Beim Schutz der Gesundheit handelt es sich um ein zentrales polizeiliches Schutzgut (Schweizer, a.a.O, N 32 zu Art. 36 BV und N 57 zu Art. 10 BV). Die Massnahmen liegen entsprechend im öffentlichen Interesse.
4.5.1 Ein Grundrechtseingriff lässt sich nur rechtfertigen, wenn er verhältnismässig ist. Dabei müssen drei Aspekte der Verhältnismässigkeit erfüllt sein: Die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zumutbarkeit) (Schweizer, a.a.O, N 37 zu Art. 36 BV).
4.5.2 Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang hauptsächlich vor, es sei gemäss wissenschaftlichen und empirischen Studien eine Schädlichkeit für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen durch das Tragen von Masken über mehrere Stunden am Tag erwiesen. Zudem existiere bis heute kein empirischer Nachweis darüber, dass das Tragen von Masken in Bezug auf das Krankheitsgeschehen einen signifikanten Nutzen bringe.
4.5.3 Zunächst ist das Folgende festzuhalten: Covid-19 wird bei engem und längerem Kontakt zu einer infizierten Person (weniger als 1,5 m Abstand ohne Trennwand oder Tragen einer Gesichtsmaske) durch Tröpfchen und über die Hände übertragen. Eine Übertragung durch feinste Tröpfchen (Aerosole) ist über weite Distanzen möglich, kommt aber nicht häufig vor. Je länger und enger der Kontakt zu einer infizierten Person ist, desto wahrscheinlicher ist eine Ansteckung (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/krankheit-symptome-behandlung-ursprung.html, besucht 21. September 2021; https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/die-rolle-von-aerosolen-bei-der-ubertragung-von-sars-cov-2/, besucht am 21. September 2021).
Zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie empfiehlt das BAG neben der Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln insbesondere sich impfen zu lassen sowie die Massnahmen 'Testen, Tracing, Isolation und Quarantäne' (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/so-schuetzen-wir-uns.html, besucht am 21. September 2021; https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/contact-tracing-strategy/, besucht am 21. September 2021). Die Hygiene- und Verhaltensregeln umfassen einerseits die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m und andererseits das Tragen einer Gesichtsmaske, wenn Abstandhalten nicht möglich ist und kein physischer Schutz, bspw. eine Trennwand, vorhanden ist. Das Tragen einer Maske in der Öffentlichkeit dient in erster Linie dem Schutz von anderen Personen. Eine infizierte Person kann bereits zwei Tage vor Auftreten der Symptome ansteckend sein, ohne es zu wissen. Wenn folglich auf engem Raum alle Personen eine Maske tragen, wird jede Person von den anderen geschützt. Durch das Maskentragen ist kein hundertprozentiger Schutz gewährleistet, jedoch kann es helfen, dass das Coronavirus sich weniger schnell ausbreitet (https://www.bag.admin.ch/bag/
de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/masken.html, besucht am 21. September 2021). Die Swiss National COVID-19 Science Task Force befürwortet bereits seit April 2020 das Tragen einer Maske in Innenräumen (namentlich in Spitälern/Arztpraxen und in Lebensmittelläden) und im öffentlichen Verkehr, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/benefits-of-mask-wearing/, besucht am 21. September 2021; https://sciencetaskforce.ch/policy-brief/role-of-masks/, besucht am 21. September 2021). Auch die WHO hält fest, dass Gesichtsmasken Teil einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung von Covid-19 sein sollten. Medizinische Gesichtsmasken schützten einerseits den Träger vor eine Infektion und andererseits andere Personen vor einer Ansteckung durch den (infizierten, allenfalls symptomfreien) Träger (WHO, Mask use in the context of COVID-19, 1. Dezember 2020, zu finden über https://www.who.int/publications/i/item/advice-on-the-use-of-masks-in-the-community-during-home-care-and-in-healthcare-settings-in-the-context-of-the-novel-coronavirus-(2019-ncov)-outbreak, besucht am 21. September 2021; https://www.who.int/news-room/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19-masks, besucht am 21. September 2021). Wenn die Schutzmasken zur Verminderung der Ausbreitung des Virus bzw. der Ansteckungsgefahr völlig untauglich wären - wie dies die Beschwerdeführer vorbringen -, würden sie kaum weltweit als probates Mittel zur Verminderung von Infektionen verwendet. Dass Hygienemassnahmen ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der Übertragung von Viren darstellen, kann nicht ernsthaft bestritten werden, und zu diesen elementaren Massnahmen gehören - neben der Desinfektion - Handschuhe und Masken, wie zum Beispiel aus der Medizingeschichte hinlänglich bekannt ist und jedermann weiss, der schon einmal in einer Klinik oder bei einem Zahnarzt in Behandlung war. Auch wenn nur Hygienemasken verwendet werden und zuzugestehen ist, dass nicht alle auf dem Markt erhältlichen Masken den an sie gestellten Anforderungen gerecht werden, bedeutet das nicht, dass die Maskentragpflicht generell und per se eine untaugliche Massnahme darstellt. Auch dass die Masken teilweise unsachgemäss verwendet werden, was ebenso gerichtsnotorisch ist, bedeutet nicht, dass die Maskentragpflicht als solche nicht grundsätzlich geeignet ist, die Ansteckungs- bzw. Verbreitungsgefahr zu vermindern. Notwendig ist allerdings bei zunehmender Ansteckungsgefahr wohl eine weitere Aufklärung über das richtige Anwenden der Masken. Dass das BAG und der Bundesrat zu Beginn der Covid-19-Epidemie vom Tragen von Gesichtsmasken abgeraten haben - wie die Beschwerdeführer vorbringen - ändert nichts daran, dass Gesichtsmasken nach derzeitigem Wissensstand geeignet sind, die Gefahr einer Infektion zu verringern (vgl. zum Nutzen von Masken auch die Urteile des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich AN.2020.00011 vom 22. Oktober 2020 E.4.5.1; AN2020.00012 vom 3. Dezember 2020 E.4.5.1; AN.2020.00013 vom 3. Dezember 2020 E.4.5.1 f.; AN.2020.00014 vom 3. Dezember 2020 E.4.5.1 und. E.4.5.4; AN.2020.00015 vom 3. Dezember 2020 E.4.5.1 und E.4.5.5; AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E.6.5.1 f.; AN.2020.00020 vom 16. Dezember 2020 E.5.5.1 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. April 2021 E.3.6.4).
4.5.4 Hauptzielt der Maskentragpflicht ist es, die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern bzw. zu verlangsamen. Damit kann die Gefahr reduziert werden, dass ganze Schulklassen in Quarantänen müssen oder es sogar zur Schulschliessung kommt, wie dies bei der Schule Arosa geschehen ist. Somit kann der Präsenzunterricht, wenn immer möglich weitergeführt werden. Aus pädagogischer Sicht sind offene Schulen für die Chancengerechtigkeit und den Lernerfolg zentral. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer jener Menschen, die Corona hatten, jedoch keine Symptome zeigen, sehr hoch ist. Eine infizierte Person kann jedenfalls bereits zwei Tage vor Auftreten der Symptome ansteckend sein, ohne es zu wissen. Weil gerade bei jüngeren Menschen eine Infektion mit dem Coronavirus häufig ohne Symptome verläuft und das Virus in dieser Phase insbesondere im Klassen- und Schulverband unbemerkt übertragen werden kann, sind die strittigen Massnahmen augenfällige erforderlich und geeignet, um in dieser Altersgruppe die Ausbreitung des Corona-Virus wirksam einzudämmen bzw. die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrpersonen vor einer Ansteckung zu schützen. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass die Kinder in Bezug auf das Einhalten von andauernden Hygiene- und Verhaltensregeln wie Händewaschen, Abstandhalten, Berührungen vermeiden etc. nicht so empfänglich sind. Entsprechend ist eine Überwachung zwecks strikter Einhaltung dieser Vorgaben im Schulzimmer und noch mehr auf dem Pausenplatz ein Ding der Unmöglichkeit. Insofern unterstützt hier die Maskentragpflicht und können dadurch unerkannte Übertragungsketten unterbrochen und Infektionen verhindert werden. Dies wiederum trägt letztlich dazu bei, die damit verbundene Gefahr von Ansteckungen in den Familien und damit auch der Weiterverbreitung des Virus in die Gesamtbevölkerung zu verhindern. Es bestehen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Tragen einer Maske - mindestens bei korrekter Handhabung der Maske - gesundheitsschädlich sein soll, wie dies von den Beschwerdeführern vorgetragen wird. Dem Schreiben der pädiatrie Schweiz, offizieller von der FMH anerkannte Fachgesellschaft in der Kinder- und Jugendmedizin, sowie der Kinderärzte Schweiz, dem Berufsverband der schweizerischen Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, kann entnommen werden, dass das Maskentragen in den Altersgruppen ab der 5. bis 6. Primarklasse medizinisch unbedenklich ist (vgl. Bg-act. 6 https://www.kinderaerzteschweiz.ch/Fuer-Mitglieder/Coronavirus---COVID-19, besucht am 21. September 2021). Bezüglich Gesundheitsschädigung durch das Tragen von Masken ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Personal in Operationssälen seit jeher täglich und für mehrere Stunden eine Maske trägt, ohne dass dies - zumindest bei Erwachsenen - je als Problem identifiziert wurde.
4.5.5 In Bezug auf die Zweck-Mittel-Relation spielen im vorliegenden Fall insbesondere die Faktoren Eingriffsschwere, Dauer der Massnahme sowie abwendbares Übel eine Rolle. Die Schwere des Eingriffs durch die Maskentragpflicht während des Unterrichts und in den Pausen wird von den einzelnen Schülern subjektiv sicherlich unterschiedlich wahrgenommen. In objektiver Hinsicht zählen die Beschwerdeführer eine Reihe von negativen Faktoren auf, welche die Kinder in physischer wie auch psychischer Hinsicht beeinträchtigen. Diese Auswirkungen stellen aber keinen schweren Eingriff in die persönliche Integrität bzw. Freiheit der einzelnen Schüler dar, und zwar selbst mit Blick auf den Umstand, dass die Schülerinnen und Schüler die Maske während des Unterrichts wie auch während den Pausen tragen müssen und so in der Regel vormittags vier Stunden und nachmittags zwei bis drei Stunden ihre Masken tragen müssen. Da derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Tragen einer Maske gesundheitsschädlich sein soll (vgl. Erwägung 4.5.4 vorstehend), ist mit der Maskentragpflicht im Wesentlichen bloss ein vorübergehendes unangenehmes und beschwerliches Gefühl verbunden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass unter anderem Personen, die aus besonderen, insbesondere medizinischen, Gründen keine Gesichtsmaske tragen können, von der Maskentragpflicht befreit sind. Mit der Maskentragpflicht sollen sog. «Hotspots» an den Schulen vermieden werden, da andernfalls partielle oder flächendeckende Schulschliessungen drohen, wie dies der Fall bezüglich der Schule Arosa gezeigt hat. Das Ziel ist es somit, den Präsenzunterricht an den Schulen weiterhin sicherzustellen und erneutes Homeschooling zu vermeiden. Gleichzeitig soll aber auch aufgrund des Umstandes, dass Kinder häufig keine Symptome bei einer Erkrankung mit dem Coronavirus aufweisen, eine Weiterverbreitung des Coronavirus in die Gesamtbevölkerung verhindert werden, um besonders verletzliche Gruppen bzw. Personen, die einer Risikogruppe angehören, vor einer Hospitalisation oder im schlimmsten Fall vor dem Tod zu schützen. Diese Ziele überwiegen den Eingriff in die persönliche Freiheit der Schülerinnen und Schüler deutlich. Hinzu kommt, dass die strittige Massnahme bereits nach zwei Monaten wieder aufgehoben werden konnte, wobei zu berücksichtigen ist, dass die meisten Schulen Ende Februar/anfangs März eine Woche Sportferien hatten. Demzufolge war der Eingriff in die Grundrechte auch in zeitlicher Hinsicht nicht übermässig. Insgesamt überwiegen demzufolge bildungspolitische und gesundheitspolizeiliche Interessen an einer Maskentragpflicht für die Primarschülerinnen und -schüler der 5. und 6. Klassen deren privates Interesse, während der Schulzeit im Unterricht und während den Pausen keine Gesichtsmaske tragen zu dürfen deutlich.
Es ergibt sich daher, dass die Maskentragpflicht für die Schülerinnen und Schüler in der 5. und 6. Primarklasse geeignet und erforderlich ist und Eingriffszweck und Eingriffswirkung in einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation stehen, weshalb sie zumutbar ist. Die Maskentragpflicht erweist sich somit als verhältnismässig.
4.6 Zusammengefasst hat der Beschwerdegegner die strittigen Massnahmen unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Empfehlungen und gestützt auf das Epidemiengesetz bzw. die dieses ausführenden Covid-19-Verordnung besondere Lage abgestützt. Die Massnahmen selber stellen keinen unzulässigen Grundrechtseingriff dar. So beruht der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer auf einer gesetzlichen Grundlage (Erwägung 4.3.1 ff.), liegt im öffentlichen Interesse (Erwägung 4.4) und ist verhältnismässig (Erwägung 4.5.1 ff.). Insofern erweist sich der Grundrechtseingriff als rechtmässig. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit in formeller Hinsicht darauf eingetreten werden kann.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen (Art. 73 VRG). Die Staatsgebühr beträgt dabei CHF 5'000.-- Diese geht zusammen mit den Kanzleiauslagen zulasten den unterliegenden Beschwerdeführern und ist mit dem von ihnen bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'300.-- zu verrechnen. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen, weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
5'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
680.--
zusammen
CHF
5'680.--
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'300.-- verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr 2'380.-- geht zulasten von A._____ und Mitbeteiligte unter solidarischer Haftung.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
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