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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils U 2021 4: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer A._____ hat gegen die Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, bezüglich der Kosten für eine amtliche Vermessung geklagt. Die Gemeinde hatte die Kosten für die Nachführung der Grundbuchvermessung dem Beschwerdeführer auferlegt, was dieser als unverhältnismässig empfand. Nach Prüfung aller Argumente und Gesetze entschied der Einzelrichter Racioppi vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 676.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts U 2021 4

Kanton:GR
Fallnummer:U 2021 4
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid U 2021 4 vom 19.02.2021 (GR)
Datum:19.02.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:amtliche Vermessung (Kostentragung)
Schlagwörter : Führung; Vermessung; Verwaltung; Rechnung; Führungsarbeiten; Beschwerdeführers; Parzelle; Geometer; Bf-act; Betrag; Verfügung; Recht; Führungsgeometer; Verwaltungsgericht; Geoinformation; Gemeinde; Akten; Baubewilligung; Bg-act; Fassadenisolation; Führungspflicht; Begründung; Graubünden
Rechtsnorm:Art. 35 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts U 2021 4

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 21 4

4. Kammer
Einzelrichter Racioppi
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 19. Februar 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey,
Beschwerdegegnerin
betreffend amtliche Vermessung (Kostentragung)

Nach Einsicht in die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2021, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2021, in die Replik des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2021, in den Verzicht auf die Einreichung einer Duplik der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2021, in die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten sowie in Erwägung,

• dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 21. März 2019 die Baubewilligung für eine wärmetechnische Sanierung und Fassaden-änderung auf der Parzelle D.___ unter Auflagen und Bedingungen erteilte (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1),
• dass in Ziff. 7 der Baubewilligung festgehalten wurde, die Kosten für die Nachführung der Grundbuchvermessung würden dem Beschwerdeführer durch den Geometer direkt in Rechnung gestellt (vgl. Bg-act. 1),
• dass der Nachführungsgeometer, Herr E.___, vom Ingenieurbüro F.___ AG dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2020 die Kosten der Nachführungsarbeiten in der Höhe von CHF 460.-- (Arbeiten nach Kostentarif CHF 427.10 + 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 32.90) in Rechnung stellte (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2),
• dass der Beschwerdeführer der F.___ AG am 20. Juli 2020 im Wesentlichen mitteilte, die Rechnung sei völlig unverhältnismässig, da es sich um keinen Neu-, Umoder Anbau gehandelt habe und eine Neuvermessung nicht notwendig gewesen sei; vertretbar seien lediglich Kosten von maximal CHF 50.-- (vgl. Bf-act. 3),
• dass die F.___ AG den Beschwerdeführer am 3. August 2020 darüber informierte, dass die Fassadenisolation unter die Nachführungspflicht falle und die Nachführungsarbeiten vorschriftsgemäss ausgeführt worden seien, weshalb die Rechnung nicht storniert werden könne (vgl. Bf-act. 4),
• dass in der Folge trotz Zahlungsaufforderung am 31. August 2020 lediglich ein Betrag von CHF 46.-einging,
• dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2020 verpflichtete, ihr innert 30 Tagen den Betrag von CHF 464.-- (CHF 414.-- Geometerkosten zzgl. CHF 50.-- Verwaltungskosten) zu überweisen (vgl. Bf-act. 1),
• dass zur Begründung hauptsächlich ausgeführt wurde, die vom Ingenieurbüro in Rechnung gestellten Beträge würden sich als rechtmässig erweisen (vgl. Bf-act. 1),
• dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2020 mitteilte, anlässlich der Schlussabnahme habe festgestellt werden können, dass der Bau nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden und somit in Ordnung sei (vgl. Bf-act. 5),
• dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2020 am 8. Januar 2021 Einsprache (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und beantragte, die Rechnung sei auf den bereits bezahlten Betrag von CHF 46.-zu reduzieren; eventualiter sei der Gesamtbetrag der Beschwerdegegnerin in Rechnung zu stellen,
• dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass eines Nachmittags im Mai 2020 ohne Voranmeldung zwei Männer vom Vermessungsbüro F.___ AG auf seiner Parzelle erschienen seien, dass die Beschwerdegegnerin der F.___ AG nach der Bauabnahme hätte mitteilen können bzw. müssen, dass im Vermessungsplan der Nachtrag 'dreiseitig plus 15 cm' vorgenommen werden könne, dass dies der F.___ AG ein Aufwand von höchstens zehn Minuten verursacht hätte, dass der Beschwerdeführer dafür einen Betrag von CHF 46.-bezahlt habe, dass der geringe Aufwand in keinem Verhältnis zum in Rechnung gestellten Betrag stehe, und dass es völlig unnötig gewesen sei, ein Vermessungsbüro vor Ort aufzubieten, nur um danach horrende Rechnungen rechtfertigen und sich auf einen Tarif berufen zu können, der offensichtlich völlig überrissen sei,
• dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde schloss,
• dass zur Begründung hauptsächlich festgehalten wurde, es habe eine gesetzliche Pflicht zu geometrischen Nachführungsarbeiten nach der Fassadensanierung auf der beschwerdeführerischen Liegenschaft bestanden und hierzu bestehe kein Ermessen der Beschwerdegegnerin,
• dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2021 replicando an seinen Anträgen festhielt und seinen Standpunkt vertiefte,
• dass die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2021 auf die Einreichung einer Duplik verzichtete,
• dass das Verwaltungsgericht gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden beurteilt, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können nach kantonalem eidgenössischem Recht endgültig sind,
• dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2020 weder endgültig ist noch bei einer anderen Instanz angefochten werden kann, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt,
• dass der Beschwerdeführer als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung aufweist, weshalb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG),
• dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2, Art. 39 Abs. 1 lit. c und Art. 52 Abs. 1 VRG) einzutreten ist,
• dass das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist,
• dass sich der Streitwert unstreitig auf weniger als CHF 5'000.-beläuft und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist,
• dass nach Art. 22 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung der Nachführungspflicht unterliegen,
• dass ohne weitere bauliche Massnahmen angebrachte Aussenisolationen nachzuführen sind, wenn sich die Gebäudeeckpunkte um 10 cm in der TS2 verändern; das heisst, wenn sich zwei Fassadenlinien übers Eck jeweils mehr als 7 cm parallel verschieben (vgl. Richtlinie Detaillierungsgrad in der amtlichen Vermessung, Informationsebene Bodenbedeckung, Konferenz der kantonalen Vermessungsämter, Ziff. 3.1.1.5),
• dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, weshalb die auf der Parzelle D.___ angebrachte Fassadenisolation unter die Nachführungspflicht fällt, was denn auch der Beschwerdeführer anerkennt,
• dass gemäss Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG; BR 217.300) dem Nachführungsgeometer bzw. der Nachführungsgeometerin die Verwaltung und laufende Nachführung des originalen und massgeblichen Bestandes der amtlichen Vermessung obliegt,
• dass nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV; BR 217.320) die Gemeinde eine Ingenieur-Geometerin einen Ingenieur-Geometer, die der im Geometerregister eingetragen ist, mit der laufenden Nachführung und der Verwaltung der amtlichen Vermessung beauftragt; sie schliesst dazu einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Nachführungsvertrag) ab,
• dass somit die von der Beschwerdegegnerin beauftragte F.___ AG zu Recht nach der Fertigstellung der Fassadenisolation auf der Parzelle D.___ die Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung vorgenommen hat,
• dass der Beschwerdeführer bereits in der Baubewilligung vom 21. März 2019 auf durch einen Geometer auszuführende Nachführungsarbeiten der Grundbuchvermessung hingewiesen wurde (vgl. Bg-act. 1),
• dass vor diesem Hintergrund die Einwände des Beschwerdeführers, die Nachführung wäre Sache des Bauamts gewesen bzw. die Beschwerdegegnerin hätte der F.___ AG nach der Bauabnahme mitteilen müssen, dass im Vermessungsplan der Nachtrag 'dreiseitig plus 15 cm' vorgenommen werden könne, und es sei völlig unnötig gewesen, ein Vermessungsbüro vor Ort aufzubieten, ins Leere zielen,
• dass der Beschwerdeführer auch mit seiner Rüge, die beiden Mitarbeiter der F.___ AG hätten sich vor Beginn der Vermessungsarbeiten nicht angemeldet, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal die Nachführungsgeometer von Bundesrechts wegen berechtigt waren, die Parzelle des Beschwerdeführers zu betreten (Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Geoinformation [Geoinformationsgesetz, GeoIG; SR 510.62]),
• dass laut Art. 35 Abs. 1 KGeoIG das Verursacherprinzip herrscht: Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche juristische Person, die sie verursacht,
• dass Art. 28 Abs. 4 KVAV das Gesetz dahingehend präzisiert, dass die Kosten der laufenden Nachführung die Verursacherin der Verursacher bzw. die Grundeigentümerin der Grundeigentümer, welcher welchem das Grundstück zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gehört, trägt,
• dass der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt unstreitig Eigentümer der Parzelle D.___ war, weshalb ihm die Kosten der durch ihn verursachten Nachführungsarbeiten zu Recht auferlegt wurden,
• dass die Höhe der Kosten für die Nachführungsarbeiten den Vorgaben der Vereinbarung über die Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung vom 20. November 1996 (sog. HO 33) entspricht (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz [GKGeoIG; BR 217.330]),
• dass es bei der Erhebung einer Verwaltungsgebühr wie der gegenwärtig interessierenden sowohl das Kostendeckungsals auch das Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen gilt (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 58 Rzn. 16 und 23a),
• dass nach dem Kostendeckungsprinzip der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht nur geringfügig übersteigen darf (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2778),
• dass nach dem Äquivalenzprinzip die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 Rz. 19),
• dass vorliegend eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips weder konkret dargetan noch ersichtlich ist,
• dass sich damit der Einwand des Beschwerdeführers, die Rechnung sei völlig überrissen bzw. unverhältnismässig, als unbegründet erweist,
• dass sich die angefochtene Verfügung vom 24. November 2020 im Ergebnis als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
• dass angesichts dieses Verfahrensausgangs die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers gehen,
• dass die Staatsgebühr im konkreten Fall auf CHF 500.-festzusetzen ist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG),
• dass der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zusteht,



wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr von
CHF
500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
176.-zusammen
CHF
676.-gehen zulasten von A.___.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]

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