Der Tibeter A._____ flüchtete aus seiner Heimat und stellte 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Nachdem das Bundesamt für Migration das Gesuch ablehnte, aber die vorläufige Aufnahme gewährte, wurde ihm später die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Trotz mehrerer Anträge auf Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen und Härtefallbewilligung wurde ihm diese verweigert. A._____ erhob Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden entschied, dass A._____ kein Recht auf eine Jahresaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen hatte und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'824.-- gehen zu Lasten von A._____
Urteilsdetails des Kantongerichts U 2019 31
Kanton: | GR |
Fallnummer: | U 2019 31 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | |
Datum: | 24.08.2021 |
Rechtskraft: | |
Leitsatz/Stichwort: | Jahresaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen |
Schlagwörter : | Recht; Härtefall; Gesuch; Verfahren; Erteilung; Entscheid; Härtefallbewilligung; Gericht; Person; Indien; Departement; Beschwerdegegner; Verfügung; Integration; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Ausländer; Aufenthaltsbewilligung; Behörde; Vollzug; Flüchtling; Asylgesuch; Schweiz; Wegweisung |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ;Art. 14 EMRK ;Art. 190 BV ;Art. 29a BV ;Art. 8 EMRK ;Art. 84 AIG ; |
Referenz BGE: | 137 I 128; |
Kommentar: | Peter, Bolzli, 5. Aufl., Zürich, Art. 84 SR, 2019 |
Entscheid des Kantongerichts U 2019 31
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 19 31
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterInnen von Salis und Meisser
Aktuar Gross
URTEIL
vom 24. August 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Jahresaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen
I. Sachverhalt:
1. Der Tibeter A.___ (Jahrgang B.___) flüchtete nach eigenen Angaben im Frühjahr 2010 aus seiner Heimat, weil er an verschiedenen regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter habe er zurücklassen müssen. Nach mehreren Zwischenstationen mit längeren Aufenthalten habe er anfangs 2011 illegal die Grenze nach Nepal überquert. Einen Monat später habe ihn ein Schlepper im Flugzeug nach Europa gebracht. Wo genau er landete, wisse er nicht mehr. Am nächsten Tag habe ihn der Schlepper in einer ca. dreistündigen Autofahrt nach C.___ gefahren, wo er am 25. Januar 2011 im Bundesasylzentrum ein Asylgesuch stellte.
2. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) lehnte mit Verfügung vom 22. Februar 2011 das Gesuch ab und wies A.___ aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
3. Am 8. Mai 2017 ersuchte A.___ das Amt für Migration (AFM) des Kantons Graubünden um Erteilung einer Aufenthalts-/Härtefallbewilligung. Das Gesuch wurde vom AFM am 17. Mai 2017 aufgrund der fehlenden beruflichen Integration abgelehnt. Am 8. Dezember 2017 reichte A.___ erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts-/Härtefallbewilligung ein; ausserdem stellte er das Gesuch für einen Familiennachzug für seine inzwischen nach Indien geflüchtete Ehefrau und Tochter. Das AFM sistierte die Verfahren am 20. Dezember 2017, weil gleichzeitig das SEM in einem neuen Verfahren auf eine Denunziation hin die Flüchtlingseigenschaft von A.___ überprüfte.
4. Mit Entscheid vom 31. Mai 2018 aberkannte das SEM A.___ die Flüchtlingseigenschaft und hob die 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Grund für die Aufhebung war die Erkenntnis, dass A.___ bei den exiltibetischen Behörden in Indien registriert war, dort seit über 20 Jahren als anerkannter Flüchtling gelebt hatte und über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügte. Weitere Abklärungen in Indien haben zudem ergeben, dass A.___ vom 9. März 1987 bis am 20. Juni 2000 die D.___ School in E.___ besucht habe; die Schule bestätigte zudem, dass A.___ zwar in F.___, Tibet bzw. China geboren worden sei, jedoch seit dem Alter von dreieinhalb Jahren in Indien gewohnt habe. A.___ habe während rund 20 Jahren in der indischen Armee als Lastwagenfahrer gearbeitet. Mit dem Aufhebungsentscheid wurde A.___ eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz gesetzt und der Kanton Graubünden mit dem Vollzug beauftragt.
5. Mit Urteil vom 27. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde ab.
6. Das von A.___ beim AFM gestellte Gesuch um Gewährung einer Härtefallbewilligung wurde mit Verfügung am 26. November 2018 abgelehnt. Das AFM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass A.___ die neu aufgetauchten Informationen betreffend dessen Herkunft nicht habe widerlegen können. Die ursprünglichen, falschen Angaben zu seiner Person und seiner Herkunft seien aber von zentraler Bedeutung für den ursprünglichen Entscheid im Asylverfahren gewesen. Mit den nachträglich bekannt gewordenen Informationen hätte ihm das SEM weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Vielmehr wäre das SEM auf das Asylgesuch nicht eingetreten, da er in den Drittstaat Indien hätte zurückkehren können.
7. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) mit Entscheid vom I.___ ab, soweit es darauf eintrat. Es argumentierte, dass mit dem Wegfall der vorläufigen Aufnahme eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Härtefallbewilligung fehle; für die Folge fehlender Parteistellung seien zudem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf das Asylrecht nicht gegeben. Das DJSG verzichtete darauf, A.___ Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8. Dagegen erhob der nicht anwaltlich vertretene A.___ (Beschwerdeführer) am 20. März 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Härtefallbewilligung (Jahresaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen) mit Unterbreitung seines diesbezüglichen Gesuchs dem Staatssekretariat für Migration; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er argumentierte, dass er von einer Drittperson zu Unrecht denunziert worden sei; es sei ihm nicht möglich gewesen, zu widerlegen, dass er identisch mit einer bestimmten, in Indien lebenden Person gleichen Namens sei. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zu Unrecht aberkannt worden. Er könne weder nach China (Tibet) noch nach Indien zurückkehren. Er erfülle sämtliche Härtefallkriterien.
9. Parallel dazu beantragte der Beschwerdeführer mit Datum vom 15. März 2019 beim DJSG ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 14 AsylG, welches das Departement zuständigkeitshalber an das AFM weiterleitete. Dieses behandelte das Gesuch und lehnte es mit Schreiben vom 4. April 2019 formlos ab.
10. Am 5. April 2019 beantragte das Departement die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers und verwies im Wesentlichen auf seine Argumentation im angefochtenen Entscheid.
11. In seiner Replik vom 10. September 2019 vertiefte der Beschwerdeführer seine Argumente. Das Departement verzichtete am 17. September 2019 auf eine Duplik.
12. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 zeigt Rechtsanwalt Ebnöther dem Gericht an, in diesem Verfahren die Interessen des Beschwerdeführers zu vertreten. Zudem zeigte der Rechtsvertreter dem Gericht an, dass beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsverfahren hängig sei hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Aufhebung von dessen vorläufiger Aufnahme. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte er in Kopie die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts ein, mit welcher dieses den Wegweisungsvollzug für die Dauer der Behandlung des Revisionsgesuchs aussetzte.
13. Am 28. Januar 2021 sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren bis zum 30. Juni 2021 und forderte den Beschwerdeführer auf, das Gericht vor Ablauf dieser Frist über den Revisionsentscheid zu orientieren.
14. Mit Schreiben vom 16. April 2021 sandte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu. Dieses wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 31. März 2021 ab. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihm nicht um die gemäss Informationen der Botschaft in Indien registrierte Person handle und er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Jahr 2011 in Tibet gelebt habe. Ganz im Gegenteil erscheine es als sehr unwahrscheinlich, dass in Indien eine Person mit fast gleichem Namen und identischem Geburtsdatum existiere, deren Eltern auch noch gleich hiessen wie jene des Gesuchstellers. Mit dem Urteil reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Arbeitszusage des G.___ Restaurants Bahnhof in H.___ ein, wonach er dort in einem Pensum von 80% arbeiten könne, sobald er über eine entsprechende Bewilligung verfüge; als Brutto-Monatslohn werden CHF 3'200.-in Aussicht gestellt.
15. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess dem Gericht mit Hinweis auf die Sistierungsverfügung das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2021 nochmals zukommen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem eidgenössischem Recht endgültig sind bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die vorliegend angefochtene Departementsverfügung vom I.___ ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Damit stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit einzutreten.
2. In materieller Hinsicht ist vorliegend zu klären und zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Jahresaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Härtefallbewilligung) nach Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) sonst allenfalls nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) gehabt hätte. Es geht folglich um die Rechtmässigkeit und die Rechtsverbindlichkeit des angefochtenen Entscheids (Verfügung).
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz die gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG massgeblichen Kriterien der Integration und Zumutbarkeit einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht richtig berücksichtigt habe und dabei unter Verletzung der Bundesverfassung in Willkür verfallen sei. Ausserdem habe die Vorinstanz sein aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK fliessende Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens missachtet, weil er ohne Härtefallbewilligung im Ergebnis jegliche berufliche Tätigkeit, die Teilhabe am sozialen Leben und den Familiennachzug verloren habe. Dies führe auch zu einer Diskriminierung aufgrund seines Status nach Art. 14 EMRK.
2.2. Das Departement (hiernach Beschwerdegegner) ist der Ansicht, dass infolge der rechtkräftigen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Härtefallbewilligung weggefallen sei. Ob die übrigen Härtefallkriterien erfüllt seien, müsse deshalb nicht weiter geprüft werden.
2.3. Nach Kenntnis des Gerichts regelt Art. 84 AIG die Beendigung des Status 'vorläufig aufgenommen'. Die Bestimmung befasst sich mit der umgangssprachlich sogenannten «Umwandlung F in B». Sie ist für die zahlreichen dauerhaft in der Schweiz anwesenden vorläufig Aufgenommenen von grosser praktischer Bedeutung und stellt einen wichtigen Teil dar im Normengefüge, mit welchem insgesamt die Stellung dieser Personengruppe verbessert und deren Integration gefördert werden soll (siehe Bolzli Peter, Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 84 N 1).
Die Bundesvorschrift nach Art. 84 AIG Abs. 1-5 gibt konkret was folgt vor:
1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2 Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegoder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
3 Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.
4 Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.
5 Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
Im Lichte dieser gesetzlichen Vorgaben ist auch vorliegend zu entscheiden.
2.4. Wird einer Person der Status der vorläufigen Aufnahme entzogen, wie etwa im vorliegenden Fall wegen falscher Angaben im Asylverfahren, kann die Härtefallprüfung nach Art. 84 AIG gar nicht mehr zur Anwendung kommen, weil die Grundvoraussetzung für dieses Prozedere, nämlich der Status der vorläufigen Aufnahme, nicht mehr gegeben ist. Mit anderen Worten regelt Art. 84 die Beendigung der vorläufigen Aufnahme, welche u.a. mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Prüfung sämtlicher Härtefallkriterien erreicht werden kann; ist die vorläufige Aufnahme bereits vorgängig weggefallen, im vorliegenden Fall eben durch Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG kann sich der Beschwerdeführer gar nicht mehr auf Art. 84 Abs. 5 AIG berufen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht angenommen, dass keine Härtefallprüfung nach Art. 84 AIG vorzunehmen ist. Sicher nicht zu prüfen ist im kantonalen Verfahren und somit auch nicht in diesem Beschwerdeverfahren, ob der Status der vorläufigen Aufnahme zu Recht entzogen worden ist. Immerhin ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2018 in dieser Angelegenheit in Rechtskraft erwachsen und auch das Revisionsverfahren brachte keine Änderung. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik unbehelflich, wonach die Denunziantin einen gefälschten indischen Führerausweis von ihm eingereicht habe.
2.5. Auch die Rügen der Konventionsverletzung sind nicht im Rahmen dieses Verfahrens bzw. waren nicht im Rahmen des Härtefallgesuchs nach Art. 84 Abs. 5 zu prüfen; wie der Beschwerdegegner hierzu korrekt ausführt, kann die Härtefallbewilligung in der Situation des Beschwerdeführers (Entzug der vorläufigen Aufnahme) nur im Rahmen des Asylrechts geprüft werden.
3. Zur Härtefallprüfung nach Art. 14 Asyl ist auf dessen Wortlaut abzustellen:
1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2 Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:
a) Die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b) der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c) wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d) keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 vorliegen.
3 Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4 Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5 Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6 Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
Diese bundesgesetzlichen Vorgaben sind allseits gültig, rechtsverbindlich und von Behörden gleichermassen wie Gerichten immer zu beachten.
3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich dazu bloss auf den Hinweis, dass sein Härtefallgesuch eben unter dem Asylrecht zu beurteilen und mit Blick auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gutzuheissen sei, wenn Art. 84 Abs. 5 AIG nicht zur Anwendung gelangen könne.
3.2. Der Beschwerdegegner wiederholt, dass aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens eine Härtefallbewilligung für den Beschwerdeführer einzig im Rahmen von Art. 14 AsylG geprüft werden könne. Im angefochtenen Entscheid führt der Beschwerdegegner aus, dass dem Ausländer im Prüfverfahren nach Art. 14 Abs. 2 AsylG keine Parteistellung zukomme; es fehle beim Beschwerdeführer somit eine objektive Prozessvoraussetzung, um diese Frage überhaupt prüfen zu können; ausserdem habe der Beschwerdeführer auch gar kein solches Gesuch eingereicht.
3.3. Seither hat sich der Sachverhalt insofern entwickelt, als der Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ein solches Gesuch gestellt hat, welches aber im April 2019 formlos abgewiesen worden ist. An der fehlenden Parteistellung gemäss Art. 14 Abs. 4 AsylG im kantonalen Verfahren ändert dies jedoch nichts. Der Beschwerdegegner schildert im angefochtenen Entscheid in E.2a Abs. 3 den Verfahrensablauf korrekt. Demnach ist ein entsprechendes Gesuch bei der kantonalen Behörde einzureichen; kommt diese zum Schluss, dass ein Härtefall vorliegt, leitet sie das Gesuch an das SEM zur Zustimmung weiter; (erst) im Rahmen des Zustimmungsverfahrens kommt dem Gesuchsteller Parteistellung zu; ein negativer Entscheid des SEM kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Verneint die kantonale Behörde aber den Härtefall, entfällt das Zustimmungsverfahren beim SEM und das Verfahren wird i.d.R. in der Form einer blossen Mitteilung an den Gesuchsteller und ohne Beschwerdemöglichkeit abgeschlossen. Das für diese Situation fehlende Rechtsmittel hat auch schon das Bundesgericht beschäftigt.
3.4. In BGE 137 I 128 (Regeste) (= Praxis 2011 Nr. 72 S. 513 ff.) kam das Bundesgericht zum Schluss: Das fehlende Rechtsmittel gegen kantonale Entscheide, die ein Aufenthaltsbewilligungsverfahren laut Art. 14 Abs. 4 AsylG verweigern, verstösst gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV. Das Bundesgericht kann dies Art. 190 BV zufolge nur feststellen (E. 4.3). Demgegenüber wird damit weder Art. 6 (zivilrechtliche Ansprüche), Art. 8 (Verletzung des Privatlebens) und 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) EMRK noch Art. 2 Abs. 3 lit. a und Art. 14 Abs. 1 Uno-Pakt II verletzt (E. 4.4).
In Erwägung 4.3.2. hält das Bundesgericht fest, dass Art. 14 Abs. 4 AsylG aufgrund der Massgeblichkeit von Bundesgesetzen vom Bundesgericht anzuwenden sei. Damit ist diese Gesetzesregelung selbstredend auch von kantonalen Gerichten und Behörden anzuwenden. Der Beschwerdegegner führt weiter korrekt aus, dass der Gesetzgeber mit der Einschränkung der Parteistellung verhindern wollte, dass durch die Einreichung unbegründeter Gesuche und mit der Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs auf kantonaler Ebene der Vollzug von Wegweisungen ungebührlich in die Länge gezogen werden könnte. Auf Bundesebene lehnte man dann nach der Kritik des Bundesgerichts eine Änderung von Art. 14 Abs. 4 AsylG ausdrücklich ab (Motion 10.4107 NR und Stellungnahme Bundesrat vom 11. März 2011). Art. 14 Abs. 4 AsylG ist somit unverändert in Kraft und ist von den Behörden und Gerichten anzuwenden.
Folgerichtig dringt der Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht durch.
4.1. Der Beschwerdeführer hat überdies ein Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege (URP) im Sinne von Art. 76 VRG gestellt. Eine solche Rechtswohltat wird unter den kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit (Mittellosigkeit Gesuchsteller), der (fehlenden) Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und der Verneinung von Mutwilligkeit am Prozess gewährt; wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ist zudem ein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates zu bestellen. Im konkreten Fall ist das Gesuch um URP bereits aufgrund der klaren Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der angefochtene Entscheid hat unmissverständlich aufgezeigt, dass wegen des Entzugs der vorläufigen Aufnahme ein Härtefallgesuch nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) gar nicht möglich ist und dass es eine klare Rechtslage zu den Härtefallgesuchen nach dem Asylgesetz (AsylG) gibt. Einer Beschwerde war deshalb offensichtlich von Beginn weg keine Aussicht auf Erfolg beschieden.
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem (unterliegenden) Beschwerdeführer aufzuerlegen. Praxisgemäss wird für solche Verfahren eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.-erhoben (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 19 73 vom 16. August 2021 [Ziff. 2 Urteilsdispositiv] VGU U 20 95 vom 16. Juni 2021 [Ziff. 2.1. Urteilsdispositiv]).
4.3. Dem Beschwerdegegner steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da er lediglich im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr von
CHF
1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
324.-zusammen
CHF
1'824.-gehen zulasten von A.___.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Mitteilungen]
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