Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich hat Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf eingelegt, das am 9. März 2015 ergangen ist. Die Berufung wurde später zurückgezogen, wodurch das Verfahren abgeschlossen wurde. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen, da keine Entschädigung für die amtliche Verteidigung erforderlich ist. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf ist rechtskräftig, und die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr entfällt. Der Richter, Oberrichter lic. iur. P. Marti, hat die Verfügung unterzeichnet.
Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-07-1
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SKG-07-1 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.01.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | provisorische Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Schuld; Recht; Rechtsöffnung; Vereinbarung; Schuldner; SchKG; Schuldanerkennung; Schuldübernahme; Kantonsgericht; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Über; Rechtsanwalt; Cavigelli; Betrag; Forderung; Rechtsöffnungstitel; Erschliessung; „Schlosshügel“; Konkurs; Einwendungen; Gläubiger; Imboden; Mario; Bundesgesetz; Schuldbetreibung; Einrede |
Rechtsnorm: | Art. 175 OR ;Art. 179 OR ;Art. 236 ZPO ;Art. 82 KG ;Art. 83 KG ; |
Referenz BGE: | 104 Ia 412; |
Kommentar: | Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 82 SchKG, 1998 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts SKG-07-1
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 11. Januar 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 07 1
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
Aktuar ad hoc
Trüssel
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der B., Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsident Imboden vom 11. De-
zember 2006, mitgeteilt am 12. Dezember 2006, in Sachen der C . A G , Gläubi-
gerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
iur. Mario Cavigelli, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Schuld-
nerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
2
1.
Mit Zahlungsbefehl Nr. 20602174 des Betreibungsamtes A. vom 13.
Oktober 2006, zugestellt am 23. Oktober 2006, wurde B. für den Betrag von Fr.
35'321.30 nebst Zins zu 7% seit 1. März 2006 betrieben. Die Kosten des Zah-
lungsbefehls wurden mit Fr. 100.00 veranschlagt. Dagegen erhob die Betriebene
am 2. November 2006 Rechtsvorschlag.
2.
Mit Eingabe vom 23. November 2006 ersuchte die C. AG das Be-
zirksgerichtspräsidium Imboden um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung
in der Betreibung Nr. 20602174 für die Forderung nebst Zinsen und Kosten. Als
Rechtsöffnungstitel wurde eine Vereinbarung vom 13./14. Februar 2006 einge-
reicht, die von vier Parteien, der C. AG (Gesuchsstellerin), der D. GmbH, B. (Ge-
suchsgegnerin) und E. unterzeichnet wurde.
3. Daraufhin
wurde
der
Gesuchsgegnerin die Möglichkeit zur Stellung-
nahme eingeräumt. Die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde auf den 11.
Dezember 2006 angesetzt. B. überbrachte der Vorinstanz ihre schriftliche Stel-
lungnahme am 11. Dezember 2006. Zur Rechtöffnungsverhandlung selbst er-
schien lediglich die Gesuchstellerin vertreten durch F. mit seinem Rechtsvertreter,
Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Cavigelli. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2006,
mitgeteilt am 12. Dezember 2006, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden
wie folgt:
„1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr.
20602174 des Betreibungsamtes A. für den Betrag von Fr. 35'321.30
nebst Zins zu 7 % seit 1. März 2006 erteilt.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 400.00
gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden bei der Gesuchstel-
lerin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegnerin erhoben.
Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin für ihre
Umtriebe mit Fr. 250’00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).“
4.
Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob B. am 3. Januar 2007
mit einem als „Einsprache“ bezeichneten Schreiben Beschwerde beim Kantonsge-
richtsausschuss von Graubünden und beantragte die Aufhebung des Rechtsöff-
nungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden. Zur Begründung führ-
te sie an, dass die Beschwerdegegnerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht
nachgekommen sei und dies auch nicht werde. Die Beschwerdegegnerin habe die
Erschliessung „Schlosshügel“ nicht fertiggestellt, obwohl dies ihre Pflicht gewesen
3
wäre. Ebenfalls sei die die angebliche Forderung begründende Bürgschaft nur
unter grossem Druck von Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Cavigelli eingegangen wor-
den. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, die Erstellung der Oberfläche der
Strasse sei nicht vereinbart worden, sei bemühend, da die Oberflächenbeschaf-
fenheit bereits bekannt gewesen sei.
5.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR
220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 ZPO können Entscheide des Bezirks-
gerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen
Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Auf verspä-
tete offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Kantonsgerichtspräsi-
dent nicht ein weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO).
Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde
ohne weiteres Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbe-
treibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Richter die provisorische
Rechtsöffnung erteilen, sofern die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde
festgestellten durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und
der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die
Schuldanerkennung entkräften. Eine Schuldanerkennung liegt dann vor, wenn die
Erklärung ein vorbehaltund bedingungsloses Bekenntnis des Schuldners enthält,
dem Gläubiger eine ziffernmässig genau umschriebene Geldsumme zu schulden.
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage,
ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hem-
mende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und die Betreibung
fortgesetzt werden kann. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der
Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995
Nr. 25). Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel ur-
kundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich grundsätzlich darauf be-
schränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu
bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungsoder Untergangsgründe gegen eine
an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen.
Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die abgeschlossene Vereinbarung
vom 13./14. Februar 2006 einen tauglichen Rechtsöffnungstitel für den in Betrei-
bung gesetzten Betrag darstellt nicht. Diese Prüfung ist von Amtes wegen
4
vorzunehmen (vgl. Spühler/Pfister, Schuldbetreibungsund Konkursrecht I, 2. Auf-
lage, Zürich 1999, S. 87). Liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, sind die
Einwendungen der Beschwerdeführerin dahingehend zu untersuchen, ob sie ge-
eignet sind, diesen zu entkräften.
7. a) Die C. AG stützt sich im vorliegenden Fall zur Begründung ihrer For-
derung auf die Vereinbarung vom 13./14. Februar 2006. Laut Ziff. 3 Abs. 1 dieser
Vereinbarung übernehmen die Eheleute B. von der D. GmbH einen Schuldbetrag
von Fr. 35'321.30 als Teil des von letzterer gegenüber der C. AG noch offenem
Werklohn. Dabei handelt es sich um eine externe Schuldübernahme gemäss Art.
176 f. des Obligationenrechts (OR; SR 220), denn die Eheleute B. werden solida-
risch Schuldner der C. AG. Im Gegensatz zur internen Schuldübernahme gemäss
Art. 175 OR wird der übernehmende Dritte bei der externen Schuldübernahme
gemäss Art. 176 f. OR erst mit der Zustimmung des Gläubigers zum Schuldner
(Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 3. Auflage, Basel
2003, N 1 zu Art. 175). Vorliegend sind die Voraussetzungen der externen
Schuldübernahme gemäss Art. 176 f. OR gegeben, indem die Vereinbarung vom
13./14. Februar 2006 unter Ziff. 3 den Schuldner und den Gläubiger ausdrücklich
bezeichnet sowie den genauen Schuldbetrag enthält. Weiter wird unter Ziff. 3 Abs.
2 der genannten Vereinbarung die Zustimmung zur Schuldübernahme durch die
C. AG und die genaue Forderungssumme aufgeführt. Ausserdem ist die Vereinba-
rung von beiden Parteien unterzeichnet worden. Die vom Übernehmer unterzeich-
nete Übernahmeerklärung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung (SJZ
1931/32, 235) und zwar unabhängig davon, ob die Schuld vom alten Schuldner
unterschriftlich anerkannt worden ist, wenn in der Übernahmeerklärung die Forde-
rungssumme genügend bestimmt ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Ba-
sel/Genf/München 1998, N 55 zu Art. 82 SchKG). Demzufolge ist die Ziff. 3 der
Vereinbarung vom 13./14. Februar 2006 unzweifelhaft als Schuldanerkennung
seitens der Beschwerdeführerin und somit als ein gültiger provisorischer Rechts-
öffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren.
b)
Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Einwendungen
glaubhaft gemacht hat, welche die im vorliegenden Fall gegebene Schuldaner-
kennung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräften. Glaubhaftmachen bedeutet
weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Rich-
ter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss über-
wiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten
5
Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe
handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahr-
scheinlichkeit dargetan werden (BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hin-
weisen). Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit
(überwiegende Wahrscheinlichkeit) seiner Behauptungen zu überzeugen, so wird
die Rechtsöffnung erteilt (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
Gemäss Art. 179 Abs. 1 OR kann der Schuldübernehmer gegenüber
dem Gläubiger jene Einreden geltend machen, die sich aus der übernommenen
Schuld ergeben. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Beschwerde-
gegnerin ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei und dies auch in
Zukunft nicht werde. Sie habe die Erschliessung „Schlosshügel“, Grundstück I.
nicht fertiggestellt. Die Ferstigstellung der Erschliessung „Schlosshügel“ ist jedoch
nicht Gegenstand der Vereinbarung vom 13./14. Februar 2006. Vielmehr ist diese
Erschliessung Bestandteil des Kaufvertrages vom 10. September 2003. Dieser
Kaufvertrag wurde ausschliesslich zwischen der Beschwerdegegnerin und der D.
GmbH abgeschlossen. Somit handelt es sich beim Vorbringen der Beschwerde-
führerin um eine nicht forderungsbezogene Einrede der D. GmbH, die die Be-
schwerdeführerin nicht geltend machen kann, ausser im Übernahmevertrag wäre
etwas anderes festgelegt (Art. 179 Abs. 2 OR). Dies ist vorliegend aber nicht der
Fall und es besteht auch keine Abtretung seitens der D. GmbH, die das Vorgehen
der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde.
8.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin Einwendungen vor-
bringt, die ihr nicht zustehen, wären ihre Einwendungen, wie dies auch die Vo-
rinstanz begründete, nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Be-
schwerde geltend, die Erschliessung „Schlosshügel“ sei nicht fertiggestellt worden
und die Schuldübernahme sei nur unter grossem Druck von Rechtsanwalt Dr. iur.
Mario Cavigelli erfolgt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem
Schuldübernehmer zu, sofern das Rechtsgrundgeschäft des Schulübernahmever-
trages zweiseitiger Natur ist. Der Kaufvertrag vom 10. September 2003 ist als we-
sentlich zweiseitiger Vertrag zu qualifizieren. Aus den Akten ergibt sich aber, dass
die Beschwerdegegnerin die Erfüllung angeboten hat, diese aber nicht ausführen
konnte, weil noch einige Punkte bezüglich der Überbauung „Schlosshügel“ unklar
waren, die mit der D. GmbH zuerst hätten geklärt werden müssen. Insofern würde
es den Einreden bereits an der erforderlichen Glaubhaftigkeit fehlen. Inwiefern im
vorliegenden Fall die Vereinbarung mit der Schuldübernahme vom 13./14. Februar
2006 unter grossem Druck von Rechtsanwalt Dr. iur. Cavigelli eingegangen wor-
6
den sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
näher begründet.
Daraus folgt, dass die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung zu Recht
erteilt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet.
9.
B. bleibt es indessen zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren
um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung
mit Art. 137 ff. ZPO) - unbenommen, mit allen ihr allenfalls zur Verfügung stehen-
den Beweismitteln eine Klage im ordentlichen Zivilverfahren anzuheben (Aberken-
nungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG).
10.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
7
Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen vorliegende Entscheidung kann Beschwerde an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent-
scheidung in der gemäss Art. 42 f. des Bundesgesetzes über das Bundes-
gericht (BGG) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die entsprechenden Bestimmungen des BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.