Der Beschwerdeführer A. erstattete Strafanzeigen gegen Beamte im Kanton Zürich, die Staatsanwaltschaft lehnte jedoch die Strafuntersuchung ab. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht, das jedoch nicht darauf einging, da er die geforderte Kaution nicht leistete. Er erstattete Strafanzeige gegen den Staatsanwalt und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, was jedoch nicht zuständig war. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, und legte die Gerichtsgebühr von 300 CHF dem Beschwerdeführer auf.
Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-06-69
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SKG-06-69 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.12.2006 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts SKG-06-69
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 6. Dezember 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 06 69
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen
Vital und Möhr
Aktuarin ad hoc
Bäder Federspiel
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des L . , Betriebener und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Stefan Kohler, Vischer Anwälte & Notare, Schützengasse 1, Postfach 6139, 8023
I.,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 7. November 2006, mit-
geteilt am 8. November 2006, in Sachen des M., A., J., Betreibender und Be-
schwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur Anne-Bânu Brand, Schar-
tenrainstrasse 26, 5400 Baden, gegen den Betriebenen und Beschwerdeführer,
betreffend Wechselbetreibung (Rechtsvorschlag),
hat sich ergeben:
2
A.
Am 10. Juni 2005 schlossen die B. AG, G., und die A., J. K., eine
Vereinbarung betreffend eine Zusammenarbeit für Reisen in die K.. Diese Zu-
sammenarbeit sollte gemäss Vereinbarung im Zeitraum von September 2005 bis
Juni 2008 stattfinden. Die Parteien einigten sich darauf, dass die A. eine unver-
zinsliche Sicherheitszahlung im Umfang von € 200'000.-an die B. AG leistet. Die-
se Sicherheitszahlung sollte gemäss Vertrag nach Ablauf der Vereinbarung an die
A. zurückgezahlt und ihr gegenüber mit einem Wechsel sichergestellt werden. Mit
Datum vom 29. Juni 2005 wurde ein Wechsel ausgestellt, in dem sich L., einzel-
zeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der B. AG, verpflichtete, am 29.
September 2006 € 200'000.-an M., Inhaber der A., zu zahlen. Mit Schreiben vom
30. September 2006 liess M. L. zur Bezahlung der Wechselschuld auffordern. L.
teilte der Rechtsvertreterin von M. mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 mit, der
Wechsel sei nicht in der ihm in Kopie vorliegenden Form von ihm unterzeichnet
worden.
B.
Mangels Zahlung der Wechselforderung leitete M. beim Betrei-
bungsamt Kreis D. gegen L. die Wechselbetreibung ein. Das Betreibungsamt
Kreis D. stellte am 9. Oktober 2006 den Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung
mit der Betreibungsnummer E. aus, aus dem eine Forderung von Fr. 317'500.--
nebst Zins zu 5 % seit dem 29. September 2006 hervorgeht. Als Forderungstitel
wird der Wechsel vom 29. Juni 2005, Verfall am 29. September 2006, über €
200'000.-zu einem Wechselkurs von Fr. 1.5875 angegeben. Der Zahlungsbefehl
wurde dem Rechtsvertreter von L. am 19. Oktober 2006 zugestellt. Dieser erhob
gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 begründete L.
den Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt Kreis D. überwies den Zahlungsbefehl
sowie den Wechsel am 25. Oktober 2006 an den Bezirksgerichtspräsidenten
Maloja, welcher die Parteien gleichentags zu einer Verhandlung auf den 2. No-
vember 2006 einlud.
C.
An der Verhandlung vom 2. November 2006 in Samedan nahmen L.
und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Kohler, teil. L. hatte bereits
mit schriftlicher Eingabe vom 24. Oktober 2006 beantragt, den Rechtsvorschlag
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Betreibenden zu bewilligen.
Er machte im Wesentlichen geltend, der in Frage stehende Wechsel sei gefälscht.
Zudem ständen der Einlösbarkeit des Wechsels Einreden aus dem Grundgeschäft
entgegen. M. hatte mit Eingabe vom 31. Oktober 2006 schriftlich Stellung genom-
men und beantragt, dem Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlags unter Kos-
tenund Entschädigungsfolge nicht stattzugeben. Da L. die Vernehmlassung von
3
M. erst anlässlich des Verhandlungstags ausgehändigt wurde, räumte ihm der Be-
zirksgerichtspräsident Maloja Gelegenheit zu einer zusätzlichen Stellungnahme
ein. L. reichte diese Stellungnahme am 6. November 2006 ein.
D.
Mit Entscheid vom 7. November 2006, mitgeteilt am 8. November
2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja, wie folgt:
„1. Der vom Schuldner in der Wechselbetreibung des Betreibungsamtes
D. Nr. E. am 24. Oktober 2006 erhobene Rechtsvorschlag betreffend
den Betrag von CHF 317'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem
29.09.2006 wird nicht bewilligt.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 800.gehen zulasten des
Schuldners. Sie sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto F. des Be-
zirksgerichtes Maloja zu überweisen.
3. Der Schuldner wird verpflichtet, den Gläubiger mit Fr. 1'000.ausser-
amtlich zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung)“
Der Bezirksgerichtspräsident war zur Erkenntnis gelangt, dass keine Grün-
de im Sinne von Art. 182 Ziff. 2 4 SchKG vorliegen und der Rechtsvorschlag
entsprechend nicht bewilligt werden könne.
E.
Gegen diesen Entscheid reichte L. mit Eingabe vom 14. November
2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein. Er stellte
folgende Rechtsbegehren:
„1. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidium Maloja vom 7. November
2006 sei aufzuheben;
2.
Der Rechtsvorschlag sei zu bewilligen
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde-
gegners.“
M. beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2006, dem
Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlags nicht stattzugeben, d.h. die Be-
schwerde abzuweisen.
Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja liess sich zur Beschwerde nicht ver-
nehmen.
4
Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Begründung
der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.a. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums über die Bewilli-
gung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung kann nach Art. 185 SchKG
in Verbindung mit Art. 15 Ziff. 5 GVV zum SchKG und Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVV
zum SchKG innert fünf Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an den
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Nach Art. 25 Abs. 1
GVV zum SchKG ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, wel-
che Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt
werden.
b.
Die Beschwerde von L. vom 14. November 2006 richtet sich gegen
den am 7. November 2006 gefällten und am 8. November 2006 mitgeteilten Ent-
scheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja über die Bewilligung des Rechtsvor-
schlags in der Wechselbetreibung. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsaus-
schusses zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ist
somit gegeben. Da die Eingabe fristgerecht erfolgte und überdies den Formerfor-
dernissen entspricht, ist darauf einzutreten.
c.
Über die Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetrei-
bung entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. b
SchKG; Art. 137 Ziff. 6 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und überprüft die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
frei (Art. 25 Abs. 7 GVV zum SchKG).
2.a.
In der Wechselbetreibung bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag
unter anderem dann, wenn die Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird (Art.
182 Ziff. 2 SchKG). Indem sich ein Betriebener auf die Fälschung des Titels beruft,
bestreitet er die rechtsgültige Entstehung eines wechselmässigen Anspruchs. Ein
Urkundenbeweis wird nicht verlangt; der Schuldner hat die Fälschung indes zu-
mindest glaubhaft zu machen. Das blosse Behaupten genügt nicht. Es müssen
Hinweise und Anhaltspunkte vorgetragen werden, welche für die vorgetragenen
Darlegungen sprechen. Der Rechtsvorschlag ist zu bewilligen, wenn das Gericht
aufgrund der Vorbringen des Schuldners und der im summarischen Verfahren zu-
5
gelassenen Beweismittel ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Wechsels hat. Ein
strikter Beweis der Fälschung ist im Rahmen des summarischen Verfahrens indes
nicht möglich. Die umfassende Klärung dieser Frage bleibt dem ordentlichen Pro-
zess vorbehalten. Bei Bewilligung des Rechtsvorschlags ist dies der Wechselpro-
zess (vgl. Art. 186 SchKG) und bei Verweigerung der Rückforderungsprozess (vgl.
Art. 187 SchKG) (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Art. 88 - 220 SchKG, Ba-
sel/Genf/München 1998, N 17 f. zu Art. 182 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbe-
treibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, I. 1993, § 37 N 20;
vgl. auch BGE 132 III 140, in Praxis 11/2006 Nr. 133).
b.aa. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Wechsel sei
nicht von ihm selbst ausgefertigt worden. Die äussere Erscheinung des vorgeleg-
ten Wechsels werfe hinsichtlich der Korrektheit und Vollständigkeit der Ortsanga-
be, der Zuordnung der Handschrift sowie der Korrektheit der Ausdrucksweise und
Syntax Unregelmässigkeiten auf. Die Art und Weise, wie der Wechsel seinem
äusseren Erscheinungsbild nach aufgemacht sei, könne sicher nicht als gewöhn-
lich angesehen werden. Vieles deute darauf hin, dass der Wechsel von jemandem
verfasst worden sei, der weder den Beschwerdeführer kenne noch der deutschen
Sprache mächtig sei. Auch der Beschwerdegegner habe anerkannt, dass der
Wechsel nicht vom Beschwerdeführer ausgefüllt worden sei. Wer dies getan habe,
sei unklar. Es handle sich aber um einen Umstand, der zweifellos Fragen über die
Regelmässigkeit des vorgelegten Wechsels aufwerfen müsse.
bb.
Was das äussere Erscheinungsbild des Wechsels betrifft, so ist zu-
nächst festzuhalten, dass für dessen Erstellung ein vorgedrucktes Formular ver-
wendet wurde und dass dieses an den entsprechenden Stellen mit allen Angaben,
die Art. 1096 OR für einen Eigenwechsel als erforderlich bezeichnet, ausgefüllt
wurde. Der Wechsel enthält die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde,
das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen, die Anga-
be der Verfallzeit, die Angabe des Zahlungsorts, den Namen dessen, an dessen
Ordre gezahlt werden soll, die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung
sowie die Unterschrift des Ausstellers. Bereits aus diesen Gründen besteht an sich
gar kein Spielraum für Unregelmässigkeiten im äusseren Erscheinungsbild, der
Ausdrucksweise der Syntax. Solche Unregelmässigkeiten liegen denn grund-
sätzlich auch nicht vor. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass wenn das
Wechselformular nach der Wendung „an die Order“ Platz lässt für den Namen der
Person, an dessen Ordre gezahlt werden soll wohl jeder, der einen solchen
6
Wechsel ausfüllt, in der Regel einfach den Namen der entsprechenden Person
einfüllen wird und nur ausnahmeweise noch, wie es sprachlich korrekt wäre, ein
„von“ einfügen wird. Dass als Ort der Ausstellung I. angegeben wird, erscheint
nicht als ungewöhnlich, wenn man bedenkt, dass die B. AG, für welche L. als ein-
zelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident tätig ist, ihren Sitz in G., Kan-
ton I., und ihre Geschäftsstelle in H., Kanton I., hat, und dass der vorliegende
Wechsel in einem Zusammenhang zur Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen
der A. und der B. AG vom 10. Juni 2005 steht. Auffallend ist einzig die Adressan-
gabe. So erweist sich die Ortsangabe als unvollständig, indem beim Zahlungsort
zwar I. angegeben wird, indes nach der Wendung „an der“ keine nähere Ortsbe-
zeichnung folgt. Einerseits genügt aber die blosse Angabe eines Ortes ohne voll-
ständige Adresse den formellen Anforderungen an einen Wechsel; selbst wenn
ein Zahlungsort fehlen würde, so könnte auf den angegebenen Ausstellungsort
ausgewichen werden (Art. 1097 Abs. 3 OR; Frey, Basler Kommentar zum Schwei-
zerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Art. 530-1186 OR, 2. A., Basel 2002, N
10 zu Art. 1096 OR; Grüninger/Hunziker/Roth, Basler Kommentar zum Schweize-
rischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Art. 530-1186 OR, 2. A., Basel 2002, N
16 zu Art. 991 OR). Anderseits bildet die Unvollständigkeit der Ortsangabe nach
Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses bei einem ansonst korrekt und vollstän-
dig ausgefüllten Wechsel kein Indiz dafür, dass dieser gefälscht ist.
cc.
Im Hinblick auf die Zuordnung der Handschrift ist zu berücksichtigen,
dass das Gesetz weder verlangt, dass ein Wechsel handschriftlich ausgefüllt wird,
noch, dass das Ausfüllen durch den Wechselschuldner persönlich zu erfolgen hat.
Massgeblich ist nur die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers (vgl. zu dieser
Frage nachfolgend Erw. 2.c.). Aus diesem Grund erweist es sich grundsätzlich als
unerheblich, wer einen Wechsel ausgefüllt hat, so dass diese Frage auch im vor-
liegenden Fall offen gelassen werden kann. Auf die sich widersprechenden Aus-
führungen der Parteien über die Person des Verfassers des Wechseltextes
braucht daher grundsätzlich nicht näher eingegangen zu werden. Diese unter-
schiedlichen Angaben rühren daher, dass der Beschwerdeführer von Anfang an
bestritt, den Wechsel selbst ausgefüllt zu haben, und dass der Beschwerdegegner
nicht wusste, wer letztlich den Wechsel ausgefüllt hatte, im Laufe des Verfahrens
indes versuchte, die Person des Verfassers zu eruieren. Dass der Beschwerde-
gegner bei Einleitung der Betreibung nicht wusste, wer den fraglichen Wechsel
damals ausgefüllt hatte, führt indes nicht zum Schluss, dass dieser gefälscht ist.
Es ist unklar, ob der Beschwerdegegner beim Ausfüllen des Wechsels überhaupt
zugegen war. Zudem ist seinen Ausführungen zu entnehmen, dass es ihm in ers-
7
ter Linie wichtig war, für die von ihm überwiesene Sicherheitsleistung von €
200'000.-einen Wechsel zu erhalten (vgl. Ziff. 9 der Stellungnahme vom 31. Ok-
tober 2006). Wer diesen Wechsel verfasste, war für ihn entsprechend von unter-
geordneter Bedeutung, so dass der Umstand, dass der Beschwerdegegner den
Verfasser nicht nennen konnte, in jedem Fall nicht auf eine Fälschung des Wech-
sels schliessen lässt.
c.aa. Im Weiteren wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Un-
terschrift von L. auf dem Wechsel sei gefälscht.
Eine Fälschung des Titels liegt auch bzw. insbesondere dann vor, wenn die
Unterschrift des betriebenen Schuldners gefälscht wurde (Staehelin/Bauer/Stae-
helin, a.a.O., N 19 zu Art. 182 SchKG).
bb.
Vergleicht man die Unterschriften auf dem fraglichen Wechsel mit
den aktenkundig und unbestrittenermassen von L. stammenden Unterschriften auf
der Anwaltsvollmacht vom 12. Oktober 2006 (vorinstanzliche Beilage 1 des Be-
schwerdeführers), auf dem Schreiben von L. an Rechtsanwältin Brand vom 6. Ok-
tober 2006 (Beschwerdebeilage 4 des Beschwerdegegners) sowie auf der Voll-
macht an C. vom 7. Juni 2005 (vorinstanzliche Beilage 1 des Beschwerdegeg-
ners), so lassen entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers weder ein
Vergleich des Schriftzugs noch ein Vergleich der Öffnung der Schlaufen den
Schluss auf eine Fälschung zu. Dies gilt auch für den Umstand, dass der letzte u-
förmige Bogen der Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels kurz geraten ist.
Auf der erwähnten Vollmacht an C. präsentiert sich dieser Bogen ähnlich kurz.
Restabdrücke einer Vorlage andere Unregelmässigkeiten sind nicht feststell-
bar. Es gelingt dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht, eine Fäl-
schung der Unterschrift glaubhaft zu machen. Auch die Ähnlichkeit beziehungs-
weise Übereinstimmung der verschiedenen Unterschriften als solche lässt einen
derartigen Schluss nicht zu. Dem Beschwerdeführer kann insofern beigepflichtet
werden, als gefälschte Unterschriften ihrem Original naturgemäss ähnlich sind,
besteht das primäre Ziel eines Fälschers doch gerade darin, eine echte Unter-
schrift nachzuahmen. Eine Ähnlichkeit ergibt sich indes genauso naturgemäss
auch bei mehreren echten Unterschriften.
Dass der vom Beschwerdegegner ursprünglich genannte C. den fraglichen
Wechsel nicht ausgefüllt hat was inzwischen von keiner der Parteien mehr be-
hauptet wird - ändert an dieser Sachlage nichts. Entgegen den Ausführungen des
8
Beschwerdeführers stellt dies kein Indiz für die Richtigkeit des erhobenen Fäl-
schungsvorwurfs dar, lässt sich daraus doch nicht der Schluss ziehen, auch die
Behauptung des Beschwerdegegners zur Person des Unterzeichners sei unrichtig.
cc.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe fest, die Unterschrift
auf dem Wechsel sei offenbar genug raffiniert gefälscht worden, damit die Fäl-
schung bei einer äusseren Betrachtung des Wechsels nicht auf der Hand liege.
Wie vorstehend festgehalten, ergeben sich nicht nur bei einer äusseren Betrach-
tung des Wechsels im Vergleich mit den übrigen Unterschriften des Beschwerde-
führers, sondern auch bei einer näheren Prüfung aufgrund der Einwände des Be-
schwerdeführers keine Hinweise auf eine Fälschung der Unterschrift. Wie es sich
bei der fraglichen Unterschrift im Detail verhält, namentlich, ob allenfalls raffinierte
Fälschungsmerkmale vorhanden sein könnten, muss vorliegend offen bleiben.
Eine derartige Prüfung ist dem urteilenden Gericht im Rahmen des summarischen
Verfahrens nicht möglich, sondern dem ordentlichen Verfahren vorbehalten.
Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 182 Ziff. 2 SchKG bedeutet mehr als behaup-
ten und weniger als beweisen. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit be-
gnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten. Mit den vorgelegten Urkunden
beziehungsweise mit den vorgelegten Beweismitteln, welche unbestrittenermas-
sen seine Unterschrift enthalten, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
darzutun, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Au-
thentizität. Im Gegenteil: gerade ein Vergleich der Unterschriften ergibt keinerlei
Hinweise auf eine Fälschung der Unterschrift.
d.aa. Der Beschwerdeführer macht im Hinblick auf den von ihm erhobenen
Fälschungsvorwurf schliesslich geltend, das Verfalldatum des Wechsels wider-
spreche dem Zusammenarbeitsvertrag vom 10. Juni 2005. Dieser sehe den Verfall
des Wechsels erst bei Ablauf der Vereinbarung im Juni 2008 und nicht bereits am
29. September 2006 vor.
bb.
Es trifft zu, dass aufgrund der erwähnten Zusammenarbeitsvereinba-
rung die Rückzahlung der Sicherheitsleistung erst nach Ablauf der Vereinbarung
erfolgen und dass diese Rückzahlung mittels eines Wechsels sichergestellt wer-
den sollte. Die Einzelheiten der Wechselbegebung wurden indes nicht geregelt.
Zwar kann aus dem Sinn der Vereinbarung durchaus geschlossen werden, dass
der Verfall des Wechsels grundsätzlich mit dem Vertragsende übereinstimmen
sollte. Es sind aber auch Gründe denkbar, weshalb der Wechsel schliesslich den-
noch bereits auf einen früheren Zeitpunkt fällig gestellt wurde. Namentlich er-
9
scheint die Angabe des Beschwerdegegners nachvollziehbar, dass er das Risiko,
das er mit der Überweisung der zinslosen Sicherheitsleistung von € 200'000.--
einging, mit einer im Verhältnis zur Zusammenarbeitsvereinbarung verkürzten
Laufzeit absichern wollte. Der Verfall per 29. September 2006 lässt somit nicht
den Schluss auf eine Fälschung zu. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand,
dass die Sicherheitsleistung der A. in der Höhe von € 200'000.-tatsächlich mit
einem Wechsel abgesichert werden sollte. Es ist nun aber kein Wechsel akten-
kundig, der exakt mit der Laufzeit der Zusammenarbeitsvereinbarung überein-
stimmt. Der einzige bekannte Wechsel ist der im vorliegenden Verfahren zu beur-
teilende. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht einzusehen, weshalb L. für
den entsprechenden Wechsel eine Laufzeit akzeptieren sollte, die nicht einmal der
Hälfte der Vereinbarungsdauer entspreche. Genauso wenig ist aber einzusehen,
weshalb M. gänzlich auf das Ausstellen eines Wechsels verzichten sollte, um die
Rückzahlung der von ihm geleisteten Sicherheitszahlung von € 200'000.-abzusi-
chern. Daher ist aufgrund der gegebenen Aktenlage davon auszugehen, dass es
sich beim vorliegenden Wechsel auch tatsächlich um denjenigen handelt, der als
Folge der Zusammenarbeitsvereinbarung ausgestellt wurde. Jedenfalls lässt der
Umstand, dass hierbei das Enddatum nicht mit dem Zusammenarbeitsvertrag
übereinstimmt, unter den genannten Umständen nicht auf eine Fälschung schlies-
sen.
e.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
mit den von ihm vorgetragenen Hinweisen und Anhaltspunkten nicht gelungen ist,
eine Fälschung des Wechsels im Sinne von Art. 182 Ziff. 2 SchKG glaubhaft zu
machen. Für den Kantonsgerichtsausschuss bestehen keine ernsthaften Zweifel
an der Echtheit des Wechsels.
3.a. Für den Fall, dass der Wechsel als echt zu qualifizieren ist, beruft
sich der Beschwerdeführer auf einen zweiseitigen wesentlichen Erklärungsirrtum
im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. 2 OR. In der Vereinbarung vom 10. Juni
2005, die das Grundgeschäft für den vereinbarten Wechsel bilde, hätten die B. AG
und die A. übereinstimmend vereinbart, dass ein Wechsel lautend auf die B. AG
zugunsten der A. mit einer Laufzeit mindestens bis Juni 2008 ausgestellt werden
solle. In Abweichung dazu habe der Beschwerdegegner einen Wechsel ausfüllen
lassen, der als Schuldner bzw. Gläubiger dagegen die Privatpersonen L. bzw. M.
aufführe und der eine offene Diskrepanz zur vertraglich vereinbarten Laufzeit auf-
weise. Der vorliegende Wechsel könne daher nur das Ergebnis eines Erklärungs-
irrtums sowohl des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdegegners sein. Er
10
reflektiere in keiner Weise die übereinstimmende Willensäusserung der in diese
Angelegenheit involvierten Parteien.
b.
Gemäss Art. 137 Ziff. 6 ZPO unterliegt die Bewilligung des Rechts-
vorschlags in der Wechselbetreibung dem summarischen Verfahren. Entspre-
chende Einreden des Beschwerdeführers können denn auch nur summarisch
überprüft werden; insbesondere hätten sie wollten sie denn verfangen mindes-
tens glaubhaft zu sein. Die nachstehenden Erwägungen erfolgen denn auch vor
diesem Hintergrund, wobei offen gelassen wird, ob die vom Beschwerdeführer
diesbezüglich erhobene Einrede überhaupt zulässig ist.
c.aa. Nach Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich
beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist nach
Art. 24 Abs. 1 OR dann ein wesentlicher, wenn der Irrende einen anderen Vertrag
eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat (Ziff. 1)
bzw. wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache auf eine andere
Person gerichtet war, als er erklärt hat (Ziff. 2).
bb.
Wie bereits in Erwägung 2.d. festgehalten, wurden die Einzelheiten
der Wechselbegebung in der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 10. Juni 2005
nicht geregelt. Klar hervor geht aber der Umstand, dass die Rückzahlung der Si-
cherheitsleistung von € 200'000.-mit einem Wechsel sichergestellt werden sollte.
Am 29. Juni 2005 unterzeichnete L. persönlich - und nicht im Namen als Ver-
treter der B. AG - den vorliegend zu beurteilenden Wechsel. Es trifft zu, dass dies,
wie vom Beschwerdeführer dargelegt, die Folge hat, dass L. die Zahlung von €
200'000.-schuldet, obwohl dieser Betrag ursprünglich an die B. AG überwiesen
worden war und aufgrund des Zusammenarbeitsvertrages an sich die genannte
Unternehmung und nicht L. wirtschaftlich gesehen die Rückzahlung schuldet. Zu-
treffend ist auch, dass der Wechsel im Vergleich zur Zusammenarbeitsvereinba-
rung eine verkürzte Laufzeit aufweist (vgl. hierzu Erw. 2.d. vorstehend). Tatsache
ist jedoch, dass der Beschwerdeführer den Wechsel im damaligen Zeitpunkt per-
sönlich unterzeichnete und diese Folgen, aus welchen Gründen auch immer, in
Kauf nahm.
cc.
Im heutigen Zeitpunkt beruft sich der Beschwerdeführer nun auf ei-
nen wesentlichen Irrtum und macht geltend, durch den Wechsel habe an sich die
B. AG verpflichtet werden sollen und nicht er selbst. Die Berufung auf einen we-
sentlichen Irrtum ist zu begründen, insbesondere auch aus Gründen der Ver-
11
kehrssicherheit und zum Schutz des Wechselgläubigers. Dieser Begründungs-
pflicht kommt der Beschwerdeführer vorliegend nicht nach. Seine Angaben sind
unter diesen Umständen und aufgrund der Aktenlage als Schutzbehauptungen zu
werten. In seiner Eigenschaft als Geschäftsmann wusste L. genau, wie bzw. in
wessen Namen er zu unterschreiben gehabt hätte, hätte er die B. AG verpflichten
wollen und nicht sich selbst. In seiner Eingabe vom 24. Oktober 2006 hielt er so-
gar explizit fest, dass er beim Ausstellen von Wechseln grundsätzlich sorgfältig
vorgehe. Es ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft, dass L. irrtümlich für sich
persönlich unterschrieb, obwohl er eigentlich die B. AG verpflichten wollte. Wie
bereits erwähnt, vermag er auch selbst nicht darzulegen, wie es zu einem derarti-
gen Irrtum hätte kommen können. Die Berufung auf einen Irrtum erweist sich unter
diesen Umständen als unbehelflich.
dd.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass seitens von M. ein wesent-
licher Irrtum vorliegt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, indem er sich auf
einen zweiseitigen wesentlichen Irrtum beruft. Hierbei ist insbesondere zu berück-
sichtigen, dass M. wie bereits in Erwägung 2.b.cc. erwähnt - das Gewicht in ers-
ter Linie darauf legte, für die von ihm überwiesene Sicherheitsleistung von €
200'000.-einen Wechsel zu erhalten. Er selbst hat aber offensichtlich nicht darauf
bestanden, dass der Wechsel von L. in seiner Eigenschaft als einzelunterzeich-
nungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der B. AG unterschrieben wird (vgl.
Ziff. 9 der Stellungnahme vom 31. Oktober 2006). Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass es für den Beschwerdegegner unwesentlich war, ob er
den Wechsel von der B. AG von L. persönlich erhielt.
4.a. Die Wechselbetreibung ist zulässig für Forderungen, die sich auf ei-
nen Wechsel beziehen. Parteien in der Wechselbetreibung sind der Inhaber des
Wechsels als Betreibender und der Aussteller des Eigenwechsels als Betriebener.
Ein Wechsel verurkundet eine selbständige Forderung, die sich aus dem Titel
selbst ergibt und unabhängig vom Grundgeschäft besteht, das der Wechselbege-
bung zugrunde liegt. Es sind demnach zwei verschiedene Forderungen zu unter-
scheiden: die Wechselforderung und die Forderung aus dem Grundgeschäft. Ent-
stehung und Untergang beider Forderungen erfolgen unabhängig voneinander.
Diese Abstraktheit der Wechselforderung vom Grundgeschäft wird durch Art. 182
Ziff. 4 SchKG gemildert (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 5, 17 f. u. 25 zu Art.
177 SchKG).
12
Nach Art. 182 Ziff. 4 SchKG bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag in
der Wechselbetreibung auch dann, wenn eine andere, nicht aus dem Wechsel-
recht hervorgehende, nach Art. 1007 OR zulässige Einrede geltend gemacht wird,
die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in
Geld Wertschriften hinterlegt eine gleichwertige Sicherheit geleistet
werden. Der Wechselschuldner kann dadurch Einreden erheben, die ihm gegen-
über dem (betreibenden) gegenwärtigen Inhaber des Wechsels unmittelbar auf-
grund des persönlichen Verhältnisses zustehen. Die von der genannten Bestim-
mung erfassten materiellen, nicht wechselmässigen Einreden aus dem persönli-
chen Verhältnis des Schuldners zum betreibenden Gläubiger werden als persönli-
che Einreden bezeichnet (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 182
SchKG). Diese Einreden nach Art. 1007 OR können sich auf alle Fragen aus dem
persönlichen Verhältnis zwischen dem Betriebenen und dem Gläubiger beziehen,
insbesondere auf Ungültigkeit der Forderung aus dem kausalen Grundverhältnis,
Erlöschen, Willensmangel, Erfüllung, mangelhaft erbrachte Gegenleistung und
Rücktritt vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft. Auch die Einrede der Tilgung
durch Verrechnung ist eine persönliche Einrede (Staehelin/Bauer/Staehelin,
a.a.O., N 46 u. N 48 zu Art. 182 SchKG). Die Einreden richten sich darauf, dass
dem Betreibenden gegenüber überhaupt keine Schuldverpflichtung besteht (Wal-
der/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band Il,
Art. 159-292 SchKG, 4. A., I. 1997/99, N 10 zu Art. 182 SchKG). Aufgrund des
Gesagten kann vor der Einlösung des Wechsels ein zivilrechtliches Grundgeschäft
erörtert werden, allerdings nur, wenn zwei durch ein zivilrechtliches Rechtsge-
schäft Verbundene zufällig auch als Wechselinhaber und Wechselschuldner ei-
nander gegenübertreten. Ergibt sich, dass eine solche Lage besteht, dann hat das
Gericht den Rechtsvorschlag zu bewilligen, wenn es aus den Darlegungen und
Belegen des Betriebenen den Eindruck gewinnt, dass sie ernsthaft sind und einer
genauen richterlichen Prüfung bedürfen (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 37 N 23).
b.
Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren
wie auch vorliegend im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 182 Ziff. 4 SchKG
materiellrechtliche Einreden gegen den Beschwerdegegner geltend. Wie soeben
festgehalten und auch vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben dargelegt, kann
das zivilrechtliche Grundgeschäft allerdings nur erörtert werden, wenn sich zwei
durch ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft Verbundene zufällig auch als Wechselin-
haber und Wechselschuldner gegenüberstehen. Diese Voraussetzung ist in casu
nicht erfüllt. Das zivilrechtliche Grundgeschäft stellt der Zusammenarbeitsvertrag
vom 10. Juni 2005 zwischen der B. AG und der A. dar, in dem eine Zusammenar-
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beit für Reisen in die K. vereinbart wurde. Bei Wechselschuldner und Wechselin-
haber handelt es sich indes um L. und um M.. Während beim Letzteren die Frage
der Parteiidentität offen gelassen werden muss, da die Rechtsform der A. nicht
bekannt ist, ergibt sich bei L. ohne Weiteres, dass die Parteiidentität mit der B. AG
nicht gegeben ist. Der Betriebene macht wenn er sich auf den Zusammenar-
beitsvertrag beruft keine persönlichen Einreden aus dem zivilrechtlichen Grund-
verhältnis zum Betreibenden geltend. Unter diesen Umständen erweisen sich die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellrechtliche Einreden als unzu-
lässig und sind nicht zu prüfen. Entsprechend stellen sie auch keinen Grund für
die Bewilligung des Rechtsvorschlages dar.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass eine der Voraussetzungen nach Art.
182 SchKG erfüllt ist, so dass der Rechtsvorschlag nicht bewilligt werden kann.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.a.
Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid
in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert zwischen Fr.
100'000.-- und Fr. 1’000'000.-eine Spruchgebühr von Fr. 70-1’000.-verlangt.
Das obere Gericht, an das eine Summarsache weiter gezogen wird, kann für sei-
nen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderhalbfache der für
die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art.
62 Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf
Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene
Entschädigung zusprechen. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich bei Ver-
tretung durch einen Anwalt für die Auslegung der Angemessenheit nach den Ho-
noraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes.
b.
Aufgrund der Tatsache, dass der Rechtsvorschlag des Beschwerde-
führers vorliegend nicht bewilligt werden kann und die Beschwerde abzuweisen
ist, hat er als Unterliegender die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Überdies hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für das Beschwerde-
verfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Der Kantonsgerichtsaus-
schuss erachtet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des zeitlichen Auf-
wandes eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'000.-inkl. Mehrwertsteuer
als angemessen.
14
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.--
inkl. MwSt. zu entschädigen hat.
3. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:
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