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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKG-06-62: Kantonsgericht Graubünden

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitangeschuldigte wegen Menschenhandels. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen die Nichtweiterleitung von Briefen und ein Kontaktverbot ein. Das Obergericht des Kantons Zürich hob teilweise die Verfügungen auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin ein neues Kontaktverbot und schränkte den Briefverkehr ein. Der Beschwerdeführer legte erneut Beschwerde ein, argumentierte gegen die Beschränkungen und forderte die Aufhebung. Das Gericht wies die Beschwerde ab und setzte die Gerichtsgebühr auf CHF 600 fest.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKG-06-62

Kanton:GR
Fallnummer:SKG-06-62
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKG-06-62 vom 09.01.2007 (GR)
Datum:09.01.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : LugÜ; Zuständigkeit; Recht; Annecy; Über; Gericht; Urteil; Amtsgericht; Entscheid; Übereinkommen; Vollstreckung; Lugano; Lugano-; Rechtsöffnung; Anerkennung; Gesuch; Lugano-Übereinkommen; EuGVO; Kantons; Bezirk; Firma; Entscheidung; Amtsgerichts; Betreibung
Rechtsnorm:Art. 1 IPRG ;Art. 149 IPRG ;Art. 21 IPRG ;Art. 233 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 26 IPRG ;Art. 6 IPRG ;Art. 81 KG ;
Referenz BGE:127 III 190;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SKG-06-62

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 09. Januar 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
SKG 06 62

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen
Rehli und Sutter-Ambühl
Aktuar ad hoc
Bänziger
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des E., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Carlo Köhl, Süsswinkelgasse 5, 7000 Chur,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 13.
September 2006, mitgeteilt am 6. Oktober 2006, in Sachen gegen die F . , Ge-
suchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, 7000 Chur,
betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:



2


A.
Am 11. August 2003 erlitt der Renault Clio des Beschwerdeführers
mit dem amtlichen Kennzeichen AAAA. bei H. eine Panne. Über die Versicherung
B. wurde die Panne vorerst in der Werkstatt C. behoben, bevor der Wagen zur F.
transportiert wurde, die den festgestellten Defekt an der Kühlanlage behob. Wäh-
rend des Rücktransports des Wagens durch die von der B. aufgebotene Firma D.
leuchtete eine Kontrollleuchte auf, woraufhin der Fahrer den Wagen in die F. zu-
rückfuhr. Am Wagen wurde in der Folge ein beträchtlicher Motorenschaden fest-
gestellt.
B.
E. beantragte mit Schreiben vom 3. März, eingegangen am 5. März
2004, beim Amtsgericht Annecy ein Gutachten betreffend der Frage, ob die F.
und/oder die D. für den am Renault Clio entstandenen Schaden einzustehen ha-
be. Mit gerichtlicher Vorladung, die der F. am 18. März 2004 zugestellt wurde,
wurde die F. zur Gerichtsverhandlung zwecks Erlass einer einstweiligen Verfü-
gung in Handelssachen geladen, welche am 13. Mai 2004 vor dem Präsidenten
des Grossinstanzgerichtes von Annecy stattzufinden habe. An der besagten Ver-
handlung ordnete das Amtsgericht Annecy mit einstweiliger Verfügung vom 3. Juni
2004 die Einholung einer Expertise an, wobei es die Person des Experten ernann-
te und dessen Aufgaben festlegte.
C.
Aufgrund der Schlussfolgerungen des gerichtlichen Experten ersuch-
te E. das Amtsgericht Annecy mit Schreiben vom 7. Januar 2005, die F. zu ver-
pflichten, EURO 6'756.29 zuzüglich den ab dem Datum der Antragsstellung lau-
fenden legalen Zinsen sowie gestützt auf Art. 700 nouveau code de prozédure
civile (NCPC) EURO 2'000.00 zu bezahlen. Sämtliche Gerichtskosten seien der
Beklagten zu überbinden. Mit Schreiben vom 18. Januar 2005, welches der F. am
16. Februar 2005 über das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden
durch die Kantonspolizei Graubünden zugestellt wurde, lud das Amtsgericht An-
necy die F. zur Verhandlung vom 21. März 2005 vor. Mit Schreiben ohne Datum,
eingegangen beim Amtsgericht Annecy am 3. März 2005, bestritt die F. die Zu-
ständigkeit des französischen Gerichts. In Abwesenheit und aufgrund einer Ver-
handlung vom 9. Mai 2005, an welcher die Beschwerdegegnerin nicht teilgenom-
men hatte, wurde die F. daraufhin mit Urteil vom 11. Juli 2005 verpflichtet, E. EU-
RO 5'679.04 zuzüglich der legalen Zinsen ab dem Urteilsdatum sowie EURO
1'000.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten, einschliesslich der Übersetzungs-
und Gutachterkosten, zu tragen. Diese Entscheidung enthält unter Bezugnahme
auf den ermittelten Sachverhalt eine summarische Begründung der materiellen



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Entscheidgründe, äussert sich jedoch nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts
Annecy. Sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Zahlungsbefehl vom 17.Juli 2006 leitete E. für den Betrag von Fr.
13'618.95 nebst Zins von 5% seit dem 11. Juli 2005 Betreibung beim Betreibungs-
amt Chur gegen die F. ein. Gegen den am 3. August 2006 zugestellten Zahlungs-
befehl erhob der zeichnungsberechtigte Gesellschafter der F. gleichentags
Rechtsvorschlag.
E.1. Mit Eingabe vom 25. August 2006 beantragte E. beim Bezirksge-
richtspräsidium Plessur, es sei das Urteil des Amtsgerichts Annecy vom 11. Juli
2005 anzuerkennen und darauf gestützt der Rechtsvorschlag der F. in der Betrei-
bung Nr. 20605146 vor dem Betreibungsamt des Kreises G. definitiv aufzuheben
und die Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 13'618.95 nebst Zins zu 5% seit dem
11. Juli 2005 zu erteilen, dies unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten
der Gesuchsgegnerin. Zur Begründung führte der Gesuchssteller im Wesentlichen
aus, dass entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin das Amtsgericht Annecy für
die Forderungsklage des E. aufgrund von Art. 6 Nr. 1 des Lugano-
Übereinkommens (LugÜ) zuständig gewesen sei. Gemäss Lugano-Überein-
kommen sei es jedoch sowieso nicht zulässig, von einigen hier nicht interessie-
renden Ausnahmen abgesehen, die indirekte Zuständigkeit im Anerkennungund
Vollstreckungsverfahren zu überprüfen. Insbesondere sei im vorliegenden Fall
kein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 54b Abs. 3 LugÜ gegeben, der
einer Anerkennung und Vollstreckung des französischen Urteils entgegenstehen
könnte, da gar keine von der EuGVO abweichende Zuständigkeitsregelung vorlie-
ge. Laut Gesuchssteller sei die falsche Anwendung des LugÜ die Anwen-
dung des nationalen Rechts anstelle des LugÜ im Exequaturverfahren unbeacht-
lich. Es spiele für die Anerkennung und Vollstreckung auch keine Rolle, dass im
Urteil keine Erwägungen zur Zuständigkeit enthalten seien. Der Beklagte müsse
sich im Anwendungsbereich des LugÜ im Gerichtsverfahren zur Wehr setzen und
das Urteil gegebenenfalls anfechten, wenn er die Zuständigkeit bestreiten möchte.
Im Exequaturverfahren sei die Zuständigkeit nicht neu zu prüfen.
2.
Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Eingabe vom 11. Septem-
ber 2006, es sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, unter Kostenund Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsstellers. Das französische Gericht habe
seinen Entscheid nicht in falscher Anwendung, sondern in Verkennung der An-
wendbarkeit des Lugano-Übereinkommens gefällt, so dass in Anwendung von Art.



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28 Abs. 2 i.V.m. Art. 54b Abs. 3 LugÜ die Zuständigkeit des französischen Ge-
richts überprüft werden könne bzw. müsse. Die Gesuchsgegnerin habe dem fran-
zösischen Gericht schriftlich mitgeteilt, dass das Amtsgericht in Annecy für die
eingeklagte Forderung nicht zuständig sei. Dieses Schreiben sei zwar beim Ge-
richt in Frankreich eingetroffen, jedoch aus dem Recht gewiesen worden, da die
Unzuständigkeitseinrede nicht bei der Gerichtsverhandlung vom 21. März 2005
eingebracht worden sei. Auch sei eine vom Gesuchssteller nach Art. 6 Nr. 1 LugÜ
behauptete Zuständigkeit des Amtsgerichts Annecy vorliegend nicht gegeben, da
vor dem genannten Gericht bloss die Gesuchsgegnerin, nicht aber auch die Firma
D. eingeklagt worden sei. Schliesslich zeigte die Gesuchsgegnerin auf, dass sich
im französischen Urteil ein Rechnungsfehler eingeschlichen habe, weshalb die in
Betreibung gesetzte Forderung um EURO 1'000.00 reduziert werden müsse. Da
es ihrer Ansicht nach an einem vollstreckbaren Entscheid fehle, sei das Rechts-
öffnungsbegehren unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Ge-
suchsstellers abzuweisen.
F.
Mit Entscheid vom 13. September 2006, mitgeteilt am 6. Oktober
2006, wies das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Gesuch um definitive
Rechtsöffnung ab. Zur Begründung führte es aus, dass sich das Amtsgericht An-
necy zur Frage der Zuständigkeit in seinem Urteil vom 11. Juli 2005 nicht geäus-
sert habe und somit aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Vor-
liegen eines Verweigerungsgrundes im Sinne von Art. 54b Abs. 3 LugÜ zu vermu-
ten sei. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Lehre be-
schränke die in Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art 54b Abs. 3 LugÜ normierten Ausnahmen
vom Nachprüfungsverbot der indirekten Zuständigkeit auf diejenigen Fälle, in de-
nen sich das Gericht des Ursprungsstaates irrtümlich auf einen Zuständigkeits-
grund der EuGVO gestützt habe, die im Lugano-Übereinkommen keine Entspre-
chung finde. Eine für das Amtsgericht Annecy zuständigkeitsbegründende Norm
des Lugano Übereinkommens könne der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur
nicht erkennen. Insbesondere sei eine Zuständigkeit aufgrund des Art. 6 Nr. 1
LugÜ nicht gegeben, da nicht nachgewiesen sei, dass die Firma D. über einen Sitz
eine Zweigniederlassung im Gerichtskreis Annecy verfüge. Da auch gemäss
den Bestimmungen des schweizerischen internationalen Privatrechts (IPRG) keine
indirekte Zuständigkeit des Amtsgerichts Annecy begründet werden könne, welche
für die Anerkennung und Vollstreckung gemäss Art. 25 ff. IPRG Voraussetzung
sei, komme eine Anerkennung und Vollstreckung im Sinne des Art. 54b Abs. 3
letzter Halbsatz LugÜ ebenfalls nicht in Betracht. Die in Betreibung gesetzte For-
derung könne sich demnach nicht auf ein vollstreckbares ausländisches Urteil



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stützen. Das Bezirksgerichtspräsidium hat demnach mit Entscheid vom 13. Sep-
tember 2006 verfügt:
„1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20605146
des Betreibungsamtes G. wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 400.--
gehen zulasten des Gesuchsstellers und sind innert 30 Tagen auf das
PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Aus-
seramtlich hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für deren Um-
triebe mit Fr. 500.-zu entschädigen.

3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).“
G.1. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur liess
E. am 20. Oktober 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Grau-
bünden erheben, wobei er folgende Anträge stellte:
„1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur
vom 13. September 2006 sei aufzuheben, das Urteil des Amtsgerichts
Annecy vom 11. Juli 2005 sei anzuerkennen, der Rechtsvorschlag der
Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 20605146 vor dem Betrei-
bungsamt des Kreises G. sei darauf gestützt definitiv aufzuheben und
die Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 12'056.95 nebst Zins zu 5% seit
dem 11. Juli 2005 zu erteilen.

2. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angele-
genheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin.“
Bezüglich der in der vorliegenden Beschwerde enthaltenen Forderung in
der Höhe von Fr. 12'056.95 führte der Beschwerdeführer aus, dass die im Rechts-
öffnungsgesuch enthaltene Forderung über Fr. 13'618.95 aufgrund eines Hinwei-
ses der Beschwerdegegnerin auf einen Rechenfehler des Amtsgerichts Annecy
um EURO 1'000.00 reduziert worden sei. Er berief sich in seiner Beschwerde-
schrift auf die Feststellung der Vorinstanz, dass die Ausnahme von der Anerken-
nungsvermutung (Art. 28 Abs. 4 LugÜ) in Art. 54b Abs. 3 LugÜ eng auszulegen
sei. Diesbezüglich führte er aus, dass es heute praktisch keine von der EuGVO
abweichende Zuständigkeitsregelung im Lugano-Übereinkommen mehr geben
würde und Art. 54b Abs. 3 LugÜ daher faktisch überholt sei. So sei es denn auch
nicht richtig gewesen, wenn die Vorinstanz aufgrund des Fehlens expliziter Aus-
führungen über die Zuständigkeit im Urteil des Amtsgerichtes Annecy davon aus-
ging, dass sich dieses irrtümlich aufgrund einer Regel der EuGVO für zuständig
erklärte, die im LugÜ nicht vorgesehen sei. Auch seien die diesbezüglich im Ent-



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scheid des Bezirksgerichtspräsidiums aufgeführten Entscheide unbeachtlich, da
diese Fälle entscheidend anders lägen, als der hier Vorliegende. Der Beschwerde-
führer stellte sich weiter auf den Standpunkt, dass, falls die Zuständigkeit nach
Meinung der Beschwerdeinstanz geprüft werden dürfe, diese aufgrund von Art. 6
Nr. 1 LugÜ gegeben sei, da die F. bezüglich der gerichtlichen Expertise zusam-
men mit der Firma D. eingeklagt worden sei und für die anschliessende Forde-
rungsklage gegen die F. die „perpetuatio fori“ gelte. Die Vorinstanz habe aufgrund
der Akten festgestellt, dass die Firma D. ihren Sitz in Paris habe und demzufolge
nicht in Annecy eingeklagt werden dürfe. Diese Berufung auf eine andere örtliche
Zuständigkeit innerhalb Frankreichs sei jedoch widersinnig und rechtsmissbräuch-
lich. Auch sei die F. anlässlich der Expertise vertreten gewesen; sie habe sich so-
mit offenbar auf das Verfahren eingelassen.
2.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2006 liess die Be-
schwerdegegnerin beantragen:
„1.
Die Rechtsöffnungsbeschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdefüh-
rers.“
Als Begründung zeigte sie anhand von Beispielen auf, dass auch heute
noch sehr wohl Fälle von Divergenzen betreffend der Zuständigkeit zwischen den
Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens und denjenigen der EuGVO beste-
hen würden, so dass die Ausnahmebestimmung in Art. 54b Abs. 3 LugÜ noch im-
mer eine Daseinsberechtigung geniesse. Die bei fehlenden Angaben über die Zu-
ständigkeit gemachte Vermutung des Bundesgerichts für einen Anwendungsfall
von Art. 54b Abs. 3 LugÜ sei deshalb richtig gewesen, da ansonsten das um An-
erkennung und Vollstreckung aufgesuchte Gericht gar nicht beurteilen könne, ob
allenfalls ein Anerkennungsversagungsgrund nach Art. 27/28 LugÜ vorläge.
3.
Die Vorinstanz verzichtete gemäss Schreiben vom 27. Oktober 2006
auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
4.
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die
weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im
folgenden eingegangen.



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Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöff-
nungssachen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesge-
setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG, BR 220.100]) kann
nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG
innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an
den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Die Bestimmungen der Zivilpro-
zessordnung gelten für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen sinn-
gemäss (Art. 24 GVV zum SchKG). Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit
Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzuge-
ben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen be-
antragt werden. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift.
Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 i. V.
m. Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene
Entscheid das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen
verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird
dabei auf die Entscheidungsgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen
Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Im Rechtsöffnungsverfahren
nach Art. 80 ff. SchKG hat der Rechtsöffnungsrichter einzig zu prüfen, ob für den
in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wir-
kung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand
der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu bestimmen
(Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Aufla-
ge, Bern 1997, S. 120, Rz 22). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren
Urteil einer Behörde des Bundes jenes Kantons, in welchem die Betreibung
angehoben worden ist, wird dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung gewährt,
es sei denn, der Betriebene könne sich auf die Verjährung berufen er vermö-
ge mit Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt
gestundet worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gegenüber gerichtlichen Entschei-
dungen aus einem ausländischen Staat, mit welchem ein Vollstreckungsabkom-
men besteht, stehen dem Schuldner nebst den Einreden nach Art. 81 Abs. 1
SchKG noch solche zur Verfügung, die im Staatsvertrag vorgesehen sind (Art. 81
Abs. 3 SchKG; Amonn/Gasser, a.a.O., S. 127, Rz 60).



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3.
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile richtet
sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht
(IPRG, SR 291) (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c IPRG). Nach Art. 1 Abs. 2 IPRG sind völ-
kerrechtliche Verträge vorbehalten. Im Zusammenhang mit der Anerkennung und
Vollstreckung von ausländischen Urteilen ist für die Schweiz das Übereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei-
dungen in Zivilund Handelssachen (Lugano-Übereinkommen [LugÜ], SR
0.275.11) von Bedeutung. Die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens auf
den hier zu beurteilenden Fall wird denn auch von den Parteien nicht in Abrede
gestellt.
4.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage der An-
erkennung und Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichtes Annecy vom 11. Juli
2005. Bei diesem Urteil handelt es sich unbestrittenermassen um einen Entscheid
im Sinne von Art. 25 LugÜ, womit der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung
neben den in Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Einreden nur aus einem der in
den Art. 27 und 28 LugÜ aufgeführten Gründen abgelehnt werden kann. Die Zu-
ständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates darf grundsätzlich nicht nachge-
prüft werden (Art. 28 Abs. 4 LugÜ). Der ausländische Entscheid darf auch keines-
falls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 29 LugÜ). Nichtanerkennungs-
gründe gemäss Art. 27 sowie Art. 28 Abs. 1 LugÜ sind für den vorliegenden Fall
unbeachtlich und werden von den Parteien auch nicht vorgebracht. Es steht im
vorliegenden Fall einzig die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Art. 28
Abs. 2 LugÜ zur Diskussion, welcher besagt, dass die Anerkennung einer Ent-
scheidung versagt werden kann, wenn ein Fall des Artikels 54b Absatz 3 bzw. des
Artikels 57 Absatz 4 LugÜ vorliegt, wobei letzterer Bestimmung für den vorliegen-
den Fall keine Relevanz zukommt.
a.
Gemäss Art. 54b Abs. 3 LugÜ kann einer in einem Vertragsstaat er-
gangenen Entscheidung die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden,
wenn sich der der Entscheidung zugrunde liegende Zuständigkeitsgrund von dem-
jenigen unterscheidet, der sich aus diesem Übereinkommen ergibt, und wenn die
Anerkennung Vollstreckung gegen eine Partei geltend gemacht wird, die ih-
ren Wohnsitz in einem nicht den Europäischen Gemeinschaften angehörenden
Vertragsstaat hat, es sei denn, dass die Entscheidung anderweitig nach dem
Recht des ersuchten Staates anerkannt vollstreckt werden kann. Der Be-
schwerdeführer begehrt die Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, im vorliegenden Fall Frankreich, ergangenen Urteils gegenüber



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einer Gesellschaft, deren Sitz sich gemäss Art. 52 f. LugÜ i.V.m. Art. 21 Abs. 2
IPRG in G. und damit in einem EFTA Staat befindet, an. Die Grundvoraussetzun-
gen des Art. 54b Abs. 3 LugÜ sind damit erfüllt. Für einen Anerkennungsverweige-
rungsgrund gemäss Art. 54b Abs. 3 LugÜ stellt sich jedoch noch die Frage, ob das
Amtsgericht Annecy zur Begründung seiner Zuständigkeit eine dem Lugano-
Übereinkommen fremde Zuständigkeitsnorm angewendet hat.
b.
Das Lugano-Übereinkommen geht, wie gesehen, in Art. 28 Abs. 4
vom Grundsatz aus, dass es dem Vollstreckungsrichter grundsätzlich untersagt
ist, die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats nachzuprüfen, da die Mit-
gliedstaaten des Übereinkommens wechselseitig davon ausgehen, dass das Ge-
richt des Urteilstaates nicht nur eine sachlich richtige Entscheidung gefällt, son-
dern auch die Zuständigkeitsregeln des Abkommens richtig angewendet hat (BGE
123 III 377 f.). In diesem Lichte ist auch die Ausnahmebestimmung des Art. 54b
Abs. 3 LugÜ zu betrachten. Sowohl das Bundesgericht wie auch die herrschende
Lehre gehen von einer restriktiven Auslegung des Art. 54b Abs. 3 LugÜ aus (BGE
127 III 189 E. 3b; Reinhold Geimer, in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfah-
rensrecht, 2. Aufl., München 2004, N 74 zu Art. 35; Jan Kropholler, Europäisches
Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO, Lugano-Übereinkommen und Europäi-
schen Vollstreckungstitel, 8. Aufl., Frankfurt am Main 2005, N 17 f. zu Art. 35; Lau-
rent Killias, die Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Lugano-Übereinkom-
men, Diss ZH, Zürich 1993, S. 87 ff.). Demgemäss sind von der Vorschrift des Art.
54b Abs. 3 LugÜ bloss Fälle erfasst, in denen das Erstgericht anstelle der Zustän-
digkeitsregeln des Lugano-Übereinkommens solche des Europäischen Überein-
kommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (27.9.1968) (EuGVÜ) bzw. seit dem
1. März 2002 der Europäischen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Han-
delssachen (22.12.2000) (EuGVO) angewendet hat. Die extensive Auslegung, die
die besagte Norm auch in Fällen zur Anwendung kommen lassen will, in denen
das Erstgericht das Lugano-Übereinkommen falsch interpretiert hat statt die-
ses Übereinkommens irrtümlich das nationale Zuständigkeitsrecht angewendet
hat, widerspricht klar dem vom Lugano-Übereinkommen angestrebten Grundsatz
der Nichtüberprüfung der Zuständigkeit des Erstgerichts und würde diesen voll-
kommen aushöhlen. Die extensive Auslegung wird denn auch bloss von einer
Minderheit der Autoren vertreten (vgl. Gerhard Walter, Internationales Zivilpro-
zessrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2002, S. 421). Auch der Kantonsgerichts-
ausschuss sieht aufgrund des Gesagten keinen Anlass dafür, von der bisherigen



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Rechtsprechung und der herrschenden Lehre abzuweichen und spricht sich für
eine restriktive Auslegung des Art. 54b Abs. 3 LugÜ aus. Der Auffassung, dass die
Bestimmung des Art. 54b Abs. 3 LugÜ heutzutage faktisch überholt sei, kann nicht
zugestimmt werden. Zutreffend ist, dass, wie vom Beschwerdeführer vorgetragen
wird, Art. 54b Abs. 3 LugÜ insbesondere für die erste Übergangszeit gedacht war,
in der es noch verschiedene Abweichungen zwischen dem Brüsseler und dem
Lugano-Übereinkommen gab. Art. 54b Abs. 3 LugÜ wurde jedoch auch deshalb
ins Übereinkommen eingebracht, da einige EFTA-Länder befürchteten, dass die
EWG-Staaten (heutige EU-Staaten) vielleicht in Zukunft Zuständigkeitsbestim-
mungen im Brüsseler Übereinkommen (bzw. heute in der EuGVO) ändern könn-
ten, ohne dass die EFTA-Staaten damit einverstanden sein würden (Jan Krophol-
ler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO, Lugano-
Übereinkommen und Europäischen Vollstreckungstitel, 8. Aufl., Frankfurt am Main
2005, N 18 zu Art. 35). Auch heute existieren noch verschiedentlich unterschiedli-
che Bestimmungen in den beiden Regelungswerken. Indem Art. 5 Nr. 1 lit. b
EuGVO anders als Art. 5 Nr. 1 LugÜ neu den Erfüllungsort für den Verkauf beweg-
licher Sachen bzw. für die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt, kann die
Anwendung der EuGVO durchaus zu vom Lugano-Übereinkommen unterschiedli-
chen Zuständigkeiten führen, so dass Art. 54b Abs. 3 LugÜ auch heute noch seine
Berechtigung hat. Auch auf die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Diver-
genz des Art. 16 Nr. 1 lit. b LugÜ und des damit in der EuGVO korrespondieren-
den Art. 22 Nr. 1 sei diesbezüglich verwiesen. Nach dem Gesagten ist folglich
dem Urteil des Amtsgerichts Annecy die Anerkennung zu versagen, wenn sich das
französische Gericht auf eine Norm der EuGVO, die im Lugano-Übereinkommen
keine Entsprechung findet, berufen hat und damit seine Zuständigkeit begründet
hat.
5.
Das Amtsgericht Annecy hat sich in seinem Urteil vom 11. Juli 2005
zur Frage der Zuständigkeit nicht geäussert. Folglich kann vom um Anerkennung
ersuchten Gericht auch nicht geprüft werden, ob allenfalls ein Anerkennungsver-
weigerungsgrund gemäss Art. 28 LugÜ vorliegt. Daraus ergibt sich, dass die auch
von der Vorinstanz vorgebrachte bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig ist,
die besagt, dass das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäss Art. 28 Abs.
2 i.V.m. Art. 54b Abs. 3 LugÜ zu vermuten ist, wenn das ausländische Urteil keine
Angaben zur Zuständigkeit enthält und diese sich nicht ohne Weiteres aus den
Akten entnehmen lässt (BGE 127 III 190 4b; 123 III 374 E. 2 (betreffend Art. 54
Abs. 2 LugÜ); Geimer, in: Geimer/Schütze, a.a.O., A.1 Art. 35 N 74). Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers sind die beiden angeführten Entscheide im vor-



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liegenden Fall sehr wohl massgebend, da das Amtsgericht Annecy in seinem Ur-
teil vom 11. Juli 2005, gleich wie in den den angeführten Entscheiden zugrunde
liegenden ausländischen Urteilen, weder den Sachverhalt noch rechtliche Begrün-
dungen in der Weise darlegt, dass eine Ermittlung der angewandten Norm zur Be-
gründung der Zuständigkeit möglich wäre. Ebenso wenig lässt sich aus den vor-
liegenden Akten die vom französischen Gericht angewandte Zuständigkeitsnorm
erkennen. Aufgrund der Ausnahmebestimmung in Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 54b
Abs. 3 LugÜ steht es dem Gericht ausnahmsweise zu, die Zuständigkeit des Erst-
gerichts entgegen dem in Art. 28 Abs. 4 LugÜ aufgestellten Grundsatz zu prüfen
(Kropholler, a.a.O., Art. 35 N 16 f.). Zu beachten gilt es noch, dass gemäss Art. 28
Abs. 3 LugÜ das Gericht an die tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, auf-
grund derer das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen
hat.
6.
Der Beschwerdeführer versucht die Vermutung der Unzuständigkeit
des französischen Gerichts mit Hinweis auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ umzustossen. Art. 6
Nr. 1 LugÜ regelt die Zuständigkeit einer Klage gegen mehrere Beklagte. Es han-
delt sich somit um den Gerichtsstand der passiven Streitgenossenschaft. Die Be-
stimmung von Art. 6 Nr. 1 LugÜ regelt sowohl die internationale als auch die örtli-
che Zuständigkeit. Die Klage gegen die Streitgenossen muss in demjenigen Bezirk
eingereicht werden, im welchem einer der Beklagten Wohnsitz bzw Sitz hat. Der
Gerichtsstand des Hauptbeklagten bestimmt sich nach Art. 2 LugÜ. Falls einer der
Beklagten gemäss Art. 2 LugÜ an seinem Wohnsitz eingeklagt werden kann, kön-
nen die übrigen Beklagten bei gegebener Konnexität der Klagen gestützt auf Art. 6
Nr. 1 LugÜ zusammen mit dem Hauptbeklagten vor dem gleichen Gericht einge-
klagt werden. Art. 6 Nr. 1 LugÜ ist folglich ein zu Art. 2 LugÜ akzessorischer Ge-
richtsstand. Aus den zum Fall vorliegenden Akten lässt sich nirgends entnehmen,
dass die D. ihren Sitz eine Zweigniederlassung im Gerichtskreis Annecy hat.
Die Bestimmung des Sitzes von Gesellschaften und juristischen Personen richtet
sich aufgrund der Verweisung in Art. 52 f. LugÜ nach französischem Recht. Wie
die Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt hat, ergibt sich bei Anwendung des
französischen Rechts nicht, dass die Firma D. ihren Sitz in Annecy hat. Das Amts-
gericht Annecy hält vielmehr in der Vorladung zur Gerichtsverhandlung zwecks
Erlass einer einstweiligen Verfügung in Handelssachen wie auch in der in der Fol-
ge erlassenen Verfügung ausdrücklich fest, dass sich der Sitz der Firma D. in Pa-
ris befindet. Somit ist aufgrund der Akten und mangels anderer Angaben des
Amtsgerichtes Annecy davon auszugehen, dass die Firma D. über keinen Sitz in
Annecy verfügt, weshalb sie auch nicht aufgrund des Art. 2 LugÜ in Annecy ein-



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geklagt werden konnte. Dies stellt jedoch eine zwingende Voraussetzung für die
Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ dar. Aufgrund des fehlenden Wohnsitzes der
Firma D. in Annecy konnte somit auch die F. nicht am Gerichtsstand der Streitge-
nossen im Sinne von Art. 6 Nr. 1 LugÜ eingeklagt werden. Es kann daher nicht
einfach angenommen werden, das Amtsgericht Annecy, welches wie dargelegt -
selbst keinerlei Angaben machte, habe seine Zuständigkeit auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ
abgestützt.
7.
Selbst wenn die Firma D. entgegen den Angaben in den Akten einen
Sitz eine Zweigniederlassung in Annecy haben würde, könnte für die Klage
gegen die F. aufgrund der Akten und aufgrund von Art. 6 Nr. 1 LugÜ keine Zu-
ständigkeit des Amtsgerichts Annecy angenommen werden. Aus den Akten geht
hervor, dass der Beschwerdeführer für die Klärung der Verantwortlichkeit für den
Schaden mit Eingabe vom 3. März 2004 sowohl die Firma D. wie auch die F. ins
Recht gefasst hat. Mit einstweiliger Verfügung vom 3. Juni 2004 wurde daraufhin
vom Amtsgericht Annecy eine gerichtliche Expertise angeordnet. Dieses Gutach-
ten kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den Schaden am Fahrzeug
des Beschwerdeführers verursacht hat. Dieses Verfahren kann zumindest ist
den Akten nichts anderes zu entnehmen - durchaus als ein vom Hauptprozess
abgekoppeltes selbständiges Vorverfahren betrachtet werden. Das Verfahren be-
züglich der Expertise fand mit Erlass der einstweiligen Verfügung vom 3. Juni
2004 bzw. mit der Erstattung der Expertise vom 19. Oktober 2004 offensichtlich
sein Ende. Erst gestützt auf das Gutachten klagte der Beschwerdeführer EURO
6'756.29 zuzüglich legaler Zinse ab der Antragsstellung und EURO 2'000.00 ge-
stützt auf Art. 700 NCPC sowie die Bezahlung sämtlicher Gerichtskosten ein. Die-
se Klage (siehe auch Vorladung zur Verhandlung vom 21. März 2005) war jedoch
nur mehr gegen die F. alleine gerichtet. Da die Beschwerdegegnerin bloss alleine
eingeklagt wurde und auch nur gegen sie alleine ein Urteil erging, um dessen An-
erkennung und Vollstreckung im vorliegenden Fall ersucht wird, fällt eine Begrün-
dung der Zuständigkeit aufgrund des Art. 6 Nr. 1 LugÜ ausser Betracht. Auch aus
diesem Grund kann nicht einfach angenommen werden, das Amtsgericht Annecy
habe seine Zuständigkeit auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ abgestützt.
8.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde
auf Seite 5 geltend, dass die F. anlässlich der Expertise anwesend gewesen sei
und sich demgemäss auf das Verfahren eingelassen hätte. Auch der Rechtsöff-
nungsentscheid hielt auf Seite 2 unter Ziff. 2 fest, dass die Beschwerdegegnerin
an der am 13. Mai 2004 stattgefundenen Verhandlung zwecks Erlass einer einst-



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weiligen Verfügung anwesend gewesen sein soll. Diese Feststellung steht aber im
klaren Widerspruch zu den dem Gericht vorliegenden Akten. Die einstweilige Ver-
fügung des Amtsgerichts Annecy vom 3. Juni 2004 hält sowohl auf der ersten wie
auch auf der dritten Seite fest, dass die F. nicht am besagten Verfahren teilge-
nommen hat. Auch an der daraufhin angeordneten Expertise war die F. gemäss
dem „Rapport d’ expertise“ vom 19. Oktober 2004 nicht anwesend. Dass das Be-
zirksgerichtspräsidium somit in seinem Urteil vom 13. September 2006 auf Seite 2
Ziff. 2 festhielt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Verhandlung des 13. Mai
2004 anwesend war, ist als eine auf offensichtlichem Versehen beruhende Fest-
stellung im Sinne des Art. 235 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu erachten und somit von Am-
tes wegen zu berichtigen. Da die Beschwerdegegnerin somit weder an der am 13.
Mai 2004 stattfindenden Verhandlung zwecks Erlass einer einstweiligen Verfü-
gung noch bei der Expertise, noch an der Verhandlung vom 21. März 2005 bzw.
vom 9. Mai 2005 anwesend war, kommt eine Einlassung gemäss Art. 18 LugÜ von
vornhinein nicht in Betracht. Die von der Beschwerdegegnerin schriftlich vorge-
brachte und vom französischen Gericht nicht beachtete Rüge der Unzuständigkeit
des Amtsgerichts Annecy ist gemäss Art. 18 Satz 2 LugÜ nicht geeignet, die Zu-
ständigkeit des französischen Gerichts zu begründen. Aber selbst wenn ange-
nommen würde, die Beschwerdegegnerin sei an der Verhandlung des 13. Mai
2004 anwesend gewesen, wäre dies unter Geltung des schweizerischen Rechts
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als Einlassung im Sinne des
Art. 18 LugÜ i.V.m. Art. 6 IPRG zu betrachten, da nach Praxis nur der Wille, zur
Hauptsache zu verhandeln, beachtlich ist. Jede Handlung Unterlassung vor
der Klageerhebung fällt ausser Betracht (vgl. Urteil vom 3. September 2002,
4C.52/2002/E. C 2.4).
9.
Andere Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens, die eine Zu-
ständigkeit am Amtsgericht Annecy für die Forderungsklage des Beschwerdefüh-
rers gegen die Beschwerdegegnerin begründen würden, sind nicht ersichtlich und
wurden auch nicht geltend gemacht. Folglich gilt noch zu prüfen, ob das Urteil des
französischen Gerichts anderweitig nach dem schweizerischen Recht anerkannt
vollstreckt werden kann (Art. 54b Abs. 2 letzter Teilsatz LugÜ). Bei Vorliegen
internationaler Verhältnisse ist diesbezüglich das IPRG massgebend. Gemäss Art.
25 Abs. 1 lit. a IPRG wird eine ausländische Entscheidung anerkannt, wenn die
Zuständigkeit der Gerichte Behörden des Staates, in dem die Entscheidung
ergangen ist, begründet war. Dabei genügt es, dass das Urteil aus dem Staat
stammt, der gemäss dem IPRG zuständig ist. Dessen örtliche sachliche Zu-
ständigkeit wird nicht überprüft (Paul Volken, in: Hrsg. Girsberger/Heini/Keller/Kren



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Kostkiewicz/Siehr/ Vischer/Volken, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich
2004, Art. 26 N 1 f.). Art. 26 lit. a-d IPRG zählt die Gründe auf, die eine Zuständig-
keit ausländischer Behörden begründen. Lit. b erwähnt den Fall der Gerichtsver-
einbarung, lit. c die Einlassung und lit. d die Widerklage. Eine Gerichtsstandsver-
einbarung wurde unter den Parteien nicht getroffen und es wurde auch keine Wi-
derklage erhoben. Ebenfalls liegt im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, auch
keine Einlassung im Sinne des IPRG vor. Da die Beklagte ihren Wohnsitz auch
nicht in Frankreich, sondern in G. hat (Art. 21 IPRG), bleibt einzig noch zu prüfen,
ob sich die Zuständigkeit des französischen Gerichts aufgrund einer anderen als
in Art. 26 IPRG aufgeführten Bestimmung des IPRG ergibt (vgl. Art. 26 lit. a
IPRG). Wie die Vorinstanz aufzeigt, bleibt im vorliegenden Fall auch für die für uns
einzig in Betracht fallende Bestimmung des Art. 149 IPRG kein Raum, da die Be-
schwerdegegnerin weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Frankreich hat. Das Urteil vom 11. Juli 2005 des Amtsgerichts Annecy kann somit
aufgrund der fehlenden indirekten Zuständigkeit in der Schweiz gemäss Art. 25 ff.
IPRG nicht vollstreckt werden.
10.
Die Voraussetzungen des Verweigerungsgrundes gemäss Art. 54b
Abs. 3 i.V.m. Art. 28 LugÜ sind erfüllt und somit ist dem französischen Urteil in der
Schweiz die Vollstreckung zu verweigern. Da sich die in Betreibung gesetzte For-
derung demnach nicht auf ein vollstreckbares ausländisches Urteil stützt, wird der
Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 13. Sep-
tember 2006 bestätigt und die Rechtsöffnungsbeschwerde des Beschwerdefüh-
rers abgewiesen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.-zu Lasten des Beschwerdeführers
(Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Die Höhe der an die obsiegende Partei
zuzusprechende angemessene Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1
GebVSchKG und bei Vertretung durch einen Anwalt, für die Auslegung der Ange-
messenheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes
(vg. PKG 1990 Nr. 32, 1973 Nr. 19). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im
vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des notwendigen zeitlichen Aufwandes
eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 600.-als angemessen.



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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 600.-inkl.
MWSt zu entschädigen hat.
3.
Gegen vorliegende Entscheidung kann Beschwerde an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
(BGG) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be-
schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der
Beschwerde gelten die entsprechenden Bestimmungen des BGG.
4. Mitteilung
an:

__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:


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