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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:SKA-07-4
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKA-07-4 vom 07.03.2007 (GR)
Datum:07.03.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkursinventar
Schlagwörter : Konkurs; Ventar; Schuldner; Schwerde; Kursamt; Schuldnerin; SchKG; Konkursamt; Beschwerde; Konkursinventar; Gentum; Eigentum; Inventar; Pferd; Gewahrsam; Landquart; Gläubiger; Besitz; Fahrzeug; Pferde; Nahme; Schuldners; Behauptung; Hören; Konkursmasse; Verfahren; Gehören; Aufzunehmen; Befinden
Rechtsnorm: Art. 17 KG ; Art. 221 KG ; Art. 225 KG ; Art. 242 KG ; Art. 260 KG ; Art. 930 ZGB ;
Referenz BGE:114 III 22; 73 III 79; 75 III 14; 90 III 18;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
___________________________________________________________________________________________________

Ref.:
Chur, 07. März 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
SKA 07 4

Entscheid
Kantonsgerichtsausschuss
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Riesen-Bienz und Hubert
Aktuar Conrad
——————
In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
der B A . A G , Gläubigerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Hans-Rudolf Gantenbein, Wiedenstrasse 24, 9471 Buchs SG,

gegen

die Verfügung des Konkursamts Landquart vom 29. November 2006, mitgeteilt am
01. Februar 2007, in Sachen der Gläubigerin und Beschwerdeführerin gegen Q.,
Schuldnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkursinventar,
hat sich ergeben:



2


A.
Mit Entscheid von 23. November 2006 eröffnete der Bezirksgerichts-
präsident Landquart über Q., Ms., auf deren eigenes Begehren den (Pri-
vat)Konkurs und beauftragte das Konkursamt Landquart mit dessen Durchführung
im summarischen Verfahren.
B.1. Gestützt auf die Einvernahme der Schuldnerin vom 29. November
2006 erstellte das Konkursamt gleichentags das Konkursinventar. Gemäss Inven-
tar erschöpfen sich die gesamten, mit Null geschätzten Aktiven der Schuldnerin in
43 Einrichtungsgegenständen ihrer Mietwohnung und Mobilien des täglichen Ge-
brauchs, wovon deren 39 das Konkursamt als Kompetenzgüter ausgeschieden
und deren 4 als Eigentum eines der Söhne der Schuldnerin anerkannt hat. Am 26.
Januar 2006 bestätigte die Schuldnerin unterschriftlich die Vollständigkeit und
Richtigkeit dieses Konkursinventars.
2.
Auf Publikation der Konkurseröffnung vom 07. Dezember 2006 im
kantonalen Amtsblatt mit Festsetzung der Eingabefrist auf den 08. Januar 2007,
gab die BA. AG, Md., am 13. Dezember 2006 eine Forderung über Fr. 16'053.65
ein. In diesem Umfang ist die Forderung vom Konkursamt Landquart anerkannt
und im Kollokationsplan vom 26. Januar 2007 in der 3. Klasse kolloziert worden.
Die öffentliche Auflegung von Konkursinventar und Kollokationsplan zur Einsicht-
nahme auf dem Konkursamt Landquart wurde im kantonalen Amtsblatt vom 01.
Februar 2007 und im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 02. Februar 2007
publiziert.
C.1. Dagegen liess die BA. AG mit Eingabe vom 12. Dezember 2006 Be-
schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde in Schuldbe-
treibungs- und Konkurssachen führen. Sie beantragt:
"1. Das Inventar im Privatkonkurs von Q. sei wie folgt zu ergänzen:

a.
Motorfahrzeug mit Kontrollschild GR xxxxx

b.
3 Pferde, worunter das Pferd mit dem Namen "VJ.".
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates."
2.
Die Schuldnerin und das Konkursamt Landquart schliessen auf Ab-
weisung der Beschwerde.
3.
Auf die Begründung der Beschwerdeanträge und die Konkursakten
ist, soweit sachdienlich, nachfolgend einzugehen.



3


Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Die vollstreckungsbehördlichen Akte des Konkursinventars (Art. 221
SchKG) und seine Publikation sind Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 17
SchKG. Die Gläubiger haben offenkundig ein Interesse daran, dass das ganze
vorhandene Vermögen des Gemeinschuldners als Konkurssubstrat behandelt und
verwertet wird. Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, einen Gegenstand
in das Konkursinventar aufzunehmen, kann jeder Gläubiger, nicht nur jener, der
zuvor ein entsprechendes Begehren beim Amt gestellt hat und damit abgewiesen
worden ist, Beschwerde führen (BGE 114 III 22 E. 5b, 64 III 35). Auf die im Übri-
gen frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz eingelegte Beschwerde der
BA. AG ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen
damit, das Motorfahrzeug mit dem Kontrollschild GR xxxxx (Jeep Grand Cherokee
5.2, 1. Inverkehrsetzung am 01. Dezember 1995) sei beim Strassenverkehrsamt
Graubünden auf den Namen von Q. eingetragen. Die Schuldnerin sei sodann im
Besitz des Pferdes "VJ." im Wert von mindestens 40'000 Franken, mit welchem
sie im Jahre 2005 Bündner Meisterin im Springreiten geworden sei sowie mindes-
tens dreier weiterer Pferde. Dies genüge, um die genannten Gegenstände in das
Konkursinventar aufzunehmen. Sofern die Konkursitin nicht Eigentümerin dieser
Sachen sei, liege es an den Dritteigentümern deren Eigentum zu beweisen. Diese
Auffassung ist zutreffend. Als im vorliegenden Zusammenhang des Konkursinven-
tars irrelevant qualifiziert sich demgegenüber die sinngemässe Meinung der Vo-
rinstanz und der Beschwerdegegnerin, die Inventarisierung sei abzulehnen, weil
der schuldnerische Besitz respektive das Eigentum der Schuldnerin an diesen
Gegenständen nicht genügend manifest sei. Sie übersehen grundlegend, dass es
auf das Eigentum gar nicht ankommt. Zudem haben sie falsche Vorstellungen
darüber, wann Besitz gegeben ist und vermengen überdies Besitz und Eigentum.
a.
Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Kon-
kursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende
Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen (Art.
221 Abs. 1 SchKG). Das Konkursinventar entscheidet weder über die Zugehörig-
keit eines Vermögensstücks zur Konkursmasse, noch bewirkt es den Konkursbe-
schlag. Sein Zweck besteht vielmehr darin, sich einen Überblick über die schuld-
nerischen Vermögensverhältnisse zu verschaffen und eine Grundlage für den rich-
terlichen Entscheid über den Gang des weiteren Verfahrens (Einstellung mangels



4


Aktiven, summarisches Verfahren, ordentliches Verfahren) zu verschaffen. Das
Inventar wird gleich zu Beginn als erste Amtshandlung aufgenommen, ohne dass
es zwingend im gleichen Zeitpunkt abzuschliessen wäre, da es unter Umständen
durch später aufgefundene oder zur Konkursmasse gezogene Werte zu ergänzen
ist (Urs Lustenberger, Basler Kommentar 1998, N 6 zu Art. 221 SchKG). Ungeach-
tet dieses Abänderungsvorbehalts hat das Konkursinventar von Anfang an ein
möglichst umfassendes Verzeichnis der Aktiven des Schuldners darzustellen. Al-
les vermutlich dem Gemeinschuldner Zustehende ist aufzunehmen. Angesichts
von Art. 930 ZGB, wonach vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet wird,
dass er auch ihr Eigentümer sei, unterliegen der Inventarisierungspflicht insbe-
sondere auch alle im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände
(BGE 90 III 18 E. 1). Gewahrsam ergibt sich aus der rein tatsächlichen Verfü-
gungsgewalt (Art. 45 KOV; BlSchK 1975, S. 85; Marc Russenberger, Basler
Kommentar 1998, N 29 zu Art. 242 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung
und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. A. Zürich 1993, Bd. II, § 48 Rz 7
und Anm. 20). Unselbständiger Besitz oder Mitbesitz des Schuldners genügen
(Lustenberger, a.a.O., N 18 zu Art. 221 SchKG; BGE 73 III 79). Es ist das ganze in
der Schweiz und im Ausland (Art. 27 Abs. 1 KOV) liegende Vermögen aufzuzeich-
nen, genauer alle Vermögensgegenstände, die sich einerseits im Gewahrsam des
Schuldners befinden, also nicht nur die (voraussichtlich) zur Konkursmasse gehö-
renden Werte - was eine materiell-rechtliche und vom Konkursamt nicht zu prü-
fende Frage ist - und andererseits diejenigen Vermögenswerte, die sich nicht im
Gewahrsam des Schuldners befinden, von diesem aber als sein Eigentum bean-
sprucht werden, sowie solche, die nach den Kenntnissen des Konkursamts mög-
licherweise dem Schuldner gehören. In das Inventar müssen also nicht nur alle
dem Konkursbeschlag unterliegenden Vermögensstücke aufgenommen werden,
da im Zeitpunkt der Inventaraufnahme noch offen ist, welche Vermögensgegen-
stände zur Konkursmasse gehören und welche nicht (Lustenberger, a.a.O., N 7 zu
Art. 221 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997/1999, N 2 zu Art. 221 SchKG). Art. 225
SchKG macht klar, dass die Eigentumsfrage irrelevant ist: Sachen, welche als Ei-
gentum dritter Personen bezeichnet oder von dritten Personen als ihr Eigentum
beansprucht werden, sind unter Vormerkung dieses Umstandes gleichwohl im In-
ventar aufzuzeichnen. Die Bereinigung umstrittener Ansprüche und damit die für
das weitere Verfahren massgebliche Feststellung der Aktivmasse geschieht erst
im Aussonderungs- beziehungsweise Admassierungsverfahren nach Art. 242
SchKG, Art. 45 ff. KOV.



5


Wenn nicht in schuldnerischem Gewahrsam befindliche Werte auf blosse
Behauptung des Schuldners hin, sie gehörten ihm, ins Inventar aufzunehmen sind,
dann gilt dies umso mehr für Werte, die nach Behauptung eines Gläubigers dem
Schuldner gehören und sich tatsächlich in dessen Gewahrsam befinden. Gelangt
der schuldnerische Gewahrsam irgendwie zur Kenntnis des Konkursamts, braucht
es für die Aufnahme ins Inventar nicht einmal eine einschlägige Behauptung eines
Gläubigers. Allein die Tatsache des schuldnerischen Gewahrsams führt zwingend
zur Inventarisierung; die Behauptung, es handle sich um Dritteigentum, ist von
vorneherein ungeeignet, dies zu verhindern. Das Konkursinventar ist eine kon-
kursinterne Massnahme, welche die Rechtsstellung des Dritten nicht berührt; er
wahrt seine Rechte im Aussonderungsverfahren und hat denn auch gar keine
Möglichkeit, Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen die Aufnahme eines sol-
chen Vermögensstücks ins Konkursinventar zu führen (Lustenberger, a.a.O., NN
24, 34 zu Art. 221 SchKG). Ist der Bestand eines zur Konkursmasse gehörenden
Rechts streitig, so hat sich die Konkursverwaltung ganz einfach an die Angaben
der Gläubiger zu halten und das Recht in das Inventar aufzunehmen (BGE 114 III
22 E. 5b, 104 III 24 E. 2, 81 III 122). Neben den eigenen sachdienlichen Angaben
des Schuldners und dem, was aus seinen Büchern und aus den öffentlichen Re-
gistern hervorgeht, und den sonstigen eigenen Kenntnissen des Konkursamts ist
grundsätzlich auch ausnahmslos alles und jedes in das Konkursinventar aufzu-
nehmen, was nach blosser Behauptung der Gläubiger als zum Vermögen des
Gemeinschuldners gehörend bezeichnet wird. Die Behauptung als solche genügt.
Das Konkursamt hat diese Behauptung nicht zu verifizieren oder gar die materiell-
rechtliche Frage der Zugehörigkeit zur Konkursmasse irgendwie zu prüfen. Zu
dieser Regel gibt es nach der Praxis bloss eine restriktiv zu handhabende Aus-
nahme: Wirtschaftlich wertlose, nicht verwertbare Gegenstände sind nicht zu in-
ventarisieren (Lustenberger, a.a.O, N 11 zu Art. 221 SchKG). Das ist gegenständ-
lich nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Allenfalls könnte -
analog der Praxis bei der Pfändung - noch in Betracht fallen, die Inventarisierung
von Vermögensstücken abzulehnen, wenn diese offensichtlich nicht dem Schuld-
ner gehören. Auch dies ist hier nicht spruchreif. Abgesehen davon, besteht für
diesen Fall die Sonderbestimmung von Art. 51 KOV (vgl. dazu nachstehende Er-
wägung Ziffer 3, welche aber allenfalls erst nach der Erstellung des Konkursinven-
tars greift.
Im Einzelnen ergibt sich:



6


b.
Zum Fahrzeug Jeep Grand Cherokee hat die Schuldnerin in der Be-
schwerdeantwort ausgeführt, es sei nicht das erste Auto, das ihr von ihrer Mutter
finanziert worden sei. Wie sie den Vollstreckungsbehörden bereits vor der Kon-
kurseröffnung bekannt gegeben habe, sei zuvor ein Nissan Micra auf ihren Namen
eingelöst gewesen. Auch dieses Fahrzeug habe indessen ihrer Mutter gehört. Das
Fahrzeug sei lediglich deshalb auf den Namen der Schuldnerin eingelöst worden,
weil diese von der ganzen Familie im Genuss des tiefsten [recte: höchsten] Versi-
cherungsbonus stehe.
Bereits aufgrund dieser Eingeständnisse steht fest, dass sich das streitbe-
troffene, zweifellos einen Vermögenswert darstellende Fahrzeug Jeep Grand
Cherokee mit dem Kontrollschild GR xxxxx im Gewahrsam der Schuldnerin befin-
det. Dieser Umstand ist im Übrigen bereits seit dem 08. Dezember 2006 akten-
kundig, liegt doch dem Konkursamt eine Bestätigung des Strassenverkehrsamtes
vor, welche die Schuldnerin als Halterin dieses Fahrzeugs ausweist. Entgegen der
scheinbaren Meinung des Konkursamtes ist die Fahrzeughalterin als Besitzerin
anzusehen. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen bestätigt, dass sie dieses
Fahrzeug auch tatsächlich benützt. Es kann keine Rede davon sein, dass es of-
fensichtlich nicht ihr Eigentum sei. Im Gegenteil, es spricht die materiell-rechtliche
Vermutung aus dem sachenrechtlichen Besitz zunächst für ihr Eigentum. Das
reicht jedenfalls, um es in das Konkursinventar aufzunehmen. Irrelevant ist dem-
gegenüber der vom Konkursamt auf der Bestätigung des Strassenverkehrsamtes
angebrachte Vermerk, das Fahrzeug sei gemäss Quittung Eigentum der Mutter
der Schuldnerin. Ebenso wenig zu hören ist der Einwand der Schuldnerin, sie trete
nur deshalb als Halterin auf, weil sie in ihrer Familie den höchsten Versicherungs-
bonus habe.
c.
Gemäss
Aktenlage
ist
durch
eine Bestätigung des Strassenver-
kehrsamtes Graubünden vom 08. Dezember 2006 ebenso einwandfrei erstellt,
dass die Schuldnerin als Halterin eines weiteren Personenwagens mit dem Kon-
trollschild GR yyyyy (Seat Ibiza, 1. Inverkehrsetzung am 20. Januar 2003) auftritt.
Die Konsultation des öffentlichen Autoindexes des Strassenverkehrsamtes Grau-
bünden (http://www.gr.eautoindex.ch) zeitigt dasselbe Resultat. Der vom Kon-
kursamt auf der Bestätigung des Strassenverkehrsamtes angebrachte Vermerk,
das Fahrzeug stehe gemäss beigebrachten Quittungen je im hälftigen Eigentum
der beiden Söhne der Schuldnerin, ist im Zusammenhang mit der Inventarisierung
irrelevant. Ganz abgesehen davon, dass die Eigentumsfrage nicht massgeblich
ist, dürfte neben Besitz und Gewahrsam der Schuldnerin auch die tatsächliche



7


Benützung des Personenwagens bei ihr liegen, sind doch die am 9. Juli 1990 be-
ziehungsweise am 23. Juni 1992 geborenen Söhne nicht berechtigt, einen Perso-
nenwagen zu lenken. Das Konkursamt wird angewiesen, auch dieses Fahrzeug
ins Konkursinventar aufzunehmen.
d.
Aus einer aktenkundigen Befragung durch das Betreibungsamt Md.
vom 02. November 2006 geht hervor, dass die Schuldnerin das Pferd "VJ." be-
nutzt. Das hat die Schuldnerin am 29. November 2006 gegenüber dem Kon-
kursamt Landquart bestätigt. In der Antwort zur hiesigen Beschwerde hat sie dazu
ausgeführt, dieses Pferd habe sie vom früheren Eigentümer H. an die neue Eigen-
tümerin S. vermittelt. S. sei seit 5 Jahren ihre Sponsorin im Pferdesport. Da sie mit
"VJ." seit Jahren sehr gute Erfolge an Springkonkurrenzen erziele, sei das Pferd in
ihrem Beritt verblieben. S. komme für den Unterhalt des Pferdes auf und es be-
stehe eine übliche Vereinbarung betreffend Start- und Preisgelder sowie Trans-
portkosten zu den Turnieren. Damit ist hinlänglich erstellt, dass die Schuldnerin
über das Tier tatsächlich verfügen kann. Das genügt. Das Konkursamt hat ver-
nehmlassend ausgeführt, es habe in der Zwischenzeit weitere Abklärungen hin-
sichtlich der Eigentumsverhältnisse am Pferd "VJ." vorgenommen. Wie vorstehend
dargelegt, ist dies nicht seine Aufgabe und das Resultat dieser Abklärungen im
Zusammenhang mit dem Konkursinventar nicht von Interesse.
e.
Anhand der Akten, der im Lichte der übrigen Indizien prüfenswerten
Behauptungen der Beschwerdeführerin und nicht zuletzt aufgrund der eigenen
Beschwerdeantwort der Schuldnerin ergeben sich sodann genügend konkrete An-
haltspunkte, dass sich weitere Vermögenswerte, namentlich weitere Pferde sowie
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Pferdesport stehende Vermögenswerte
im Gewahrsam der Schuldnerin befinden. So hat sie in der Beschwerdeantwort
eingeräumt, dass sie während ihrer Arbeitslosigkeit mit der Vermittlung und dem
Reiten von Pferden Geld verdient habe. Derzeit sei es noch eine Nebentätigkeit,
doch sei die Familie im Begriff, eine entsprechende Existenz aufzubauen. Aus der
betreibungsamtlichen Befragung vom 02. November 2006 geht schliesslich hervor,
dass sich entsprechende Gegenstände in ihrem Gewahrsam befinden (Pferdean-
hänger, Sättel, Zaumzeug etc.). Damit ist hinreichende Veranlassung gegeben,
auch dieser Sache nachzugehen. Das Konkursamt Landquart wird angewiesen,
dies unter den für eine Inventaraufnahme wesentlichen Aspekten (schuldnerischer
Besitz, tatsächlicher Gewahrsam) abzuklären und allenfalls das Konkursinventar
auch diesbezüglich einschlägig zu ergänzen.



8


3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde der BA. AG in den Haupt-
punkten antragsgemäss gutzuheissen. Die Sache wird zur Ergänzung des Kon-
kursinventars und zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an das Kon-
kursamt Landquart zurückgewiesen. Zum abgeänderten Konkursinventar ist die
Erklärung der Schuldnerin einzuholen und das Inventar ist den Betroffenen erneut
mitzuteilen.
Die Vorinstanz wird ferner darauf hingewiesen, dass Eigentumsansprachen
Dritter an den besagten Vermögenswerten, sei es auf deren eigene Intervention
hin, sei es auf entsprechenden Hinweis der Schuldnerin, im Konkursinventar vor-
zumerken sind (Art. 225 SchKG). Das Konkursamt hat darüber je eine gesonderte
Verfügung zu treffen (Art. 242 Abs. 1 SchKG, Art. 34, 45 KOV; Russenberger,
a.a.O., N 35 zu Art. 242 SchKG).
Das Konkursamt Landquart wird vorab allenfalls über die Anwendung der
Ausnahmebestimmung von Art. 51 KOV zu befinden haben. Gemäss dieser Vor-
schrift finden die Bestimmungen über das Vorverfahren der Aussonderung (Art.
47-50 KOV) ausnahmsweise keine Anwendung, wenn das Eigentum des Drittan-
sprechers von vornherein als bewiesen zu betrachten oder die sofortige Heraus-
gabe des angesprochenen Gegenstandes im offenbaren Interesse der Masse
liegt. Dabei ist aus Gründen des Risikos und des Gläubigerschutzes Zurückhal-
tung am Platz (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 48 Rz 6; BGE 75 III 14 E.). Es ist nicht
zu übersehen, dass damit den Gläubigern der Weg des Aussonderungsverfahrens
versperrt wird. Einem diesbezüglichen Entscheid des Konkursamts, der wiederum
der Beschwerde nach Art. 17 SchKG untersteht, ist hier allerdings nicht vorzugrei-
fen.
Dritte, die ihr Eigentum an Vermögenswerten geltend machen wollen, wel-
che sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, inventarisiert sind und deren
Anerkennung die Konkursverwaltung per Verfügung ablehnt, müssen nach den
Regeln über die Aussonderung (Art. 242 SchKG, Art. 45 ff. KOV) vorgehen (BGE
107 III 84 E. 2). Konkursgläubiger, die vom Konkursamt mittels Verfügung aner-
kannte Drittansprüche weiterhin bestreiten wollen, können sich derartige Masse-
ansprüche nach Art. 260 Abs. 1 SchKG abtreten lassen, um sie gegenüber den
Drittansprechern zu verteidigen (Art. 47-49 KOV). Wird eine Abtretung der
Rechtsansprüche der Masse verlangt, so setzt die Konkursverwaltung nach erfolg-
ter Abtretung und Ausstellung einer Bescheinigung hierüber an die Abtretungs-
gläubiger dem Dritten die in Art. 242 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Frist zur Kla-



9


ge an, unter Angabe der Gläubiger, gegen die er als Vertreter der Masse gericht-
lich vorzugehen hat (Art. 52 KOV).
4. Die
Beschwerdeführerin
verlangt
eine Entscheidung unter "Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates". Solche Folgen gibt es nicht.
Vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung dürfen im Be-
schwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 17 ff. SchKG
gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben noch Ver-
fahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG,
Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der
kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, GVV zum SchKG).



10


Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Beschwerde der BA. AG wird gutgeheissen und die Sache zur weiteren
Abklärung, Ergänzung des Konkursinventars und Fortführung des Verfah-
rens im Sinne der Erwägungen an das Konkursamt Landquart zurückge-
wiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Verfahrensentschädigungen
zugesprochen.
3. Gegen
vorliegende
Entscheidung
kann gemäss Art. 72 des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident:
Der Aktuar:


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