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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SKA-07-20: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer wurde beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto erfasst und verletzt. Die Staatsanwaltschaft nahm keine Strafuntersuchung gegen den Autofahrer an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde, forderte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte die Untersuchung des Vorfalls. Das Gericht entschied jedoch, dass die Beschwerde unbegründet ist, da der Autofahrer nicht fahrlässig gehandelt hat. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Gerichtskosten zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgelehnt, da die Beschwerde als aussichtslos galt. Der Beschwerdegegner erhielt keine Entschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts SKA-07-20

Kanton:GR
Fallnummer:SKA-07-20
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SKA-07-20 vom 01.10.2007 (GR)
Datum:01.10.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Steigerungszuschlag
Schlagwörter : SchKG; Betreibungsamt; Kantonsgericht; Versteigerung; Kantonsgerichtsausschuss; Ilanz; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldner; Betreibungsamtes; Lastenverzeichnis; Beschwerdeführers; Rüge; Graubünden; Entscheid; Präsident; Aktuar; Verfügung; Steigerungszuschlag; Beschwerdeschrift; Mitteilung; Verwertung; Pfand; Steige-; Absetzung
Rechtsnorm:Art. 132a KG ;Art. 139 KG ;Art. 141 KG ;Art. 230 OR ;Art. 36 KG ;
Referenz BGE:70 III 9;
Kommentar:
Schweizer, Trechsel, , 2. Auflage, Zürich, Art. 41 StGB, 1997

Entscheid des Kantongerichts SKA-07-20

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 01. Oktober 2007
Schriftlich mitgeteilt am:
SKA 07 20
Entscheid
Kantonsgerichtsausschuss
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz Präsident
Brunner
RichterInnen Tomaschett-Murer und Michael Dürst
Aktuar Conrad
——————
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des Q., Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes Ilanz vom 10. August 2007, mitgeteilt am 10.
August 2007, in Sachen Y., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. oec. Carla Wassmer, Oberer Steisteg 18, 6430 Schwyz, gegen
den Schuldner und Beschwerdeführer,
betreffend Steigerungszuschlag,




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hat der Kantonsgerichtsausschuss nach Einsichtnahme in die Beschwerdeschrift
von Q. vom 20. August 2007, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Ilanz
vom 22. August 2007 und in die Betreibungsakten sowie in Erwägung:
dass das Betreibungsamt Ilanz rechtshilfeweise im Auftrag des Betreibungs-
amtes Zürich 6 in der Gemeinde Sagogn gelegenes Stockwerkeigentum von
Q. (StWE Nr. 50'095 mit Sonderrecht an der 3 12 -Zimmerwohnung Nr. B 7;
127 Miteigentumsanteil an der StWE Nr. 50'107, Autoeinstellhal-
le/Autoeinstellplatz Nr. 22) zu verwerten hat;
dass das Betreibungsamt am 29. Mai 2007 die Mitteilung der Verwertung und
die Spezialanzeigen gemäss Art. 139 SchKG/Art. 30 VZG an den Schuldner,
die Pfandund Pfändungsgläubiger sowie an die Stockwerkeigentümer er-
liess, die Eingabefrist für Forderungen auf den 21. Juni 2007 und den Steige-
rungstermin auf den 10. August 2007 festsetzte und die Publikationen, die be-
treibungsamtliche Schätzung von Fr. 291'000.— enthaltend, veranlasste (kan-
tonales Amtsblatt Nr. 21 vom 31. Mai 2007; SHAB: 01.06.2007);
dass das Betreibungsamt den Beteiligten das Lastenverzeichnis und die Stei-
gerungsbedingungen am 29. Juni 2007 mitgeteilt und öffentlich aufgelegt hat;
dass Q. mit Beschwerde vom 19. Juli 2007 Lastenverzeichnis und Steige-
rungsbedingungen anfocht und die Absetzung der auf den 10. August 2007
terminierten Versteigerung und eine Neuschätzung der Liegenschaft durch ei-
nen Sachverständigen beantragte (SKA 07 18);
dass der Kantonsgerichtsausschuss im Beschwerdeverfahren SKA 07 18 die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Absetzung des Versteigerungster-
mins mit Verfügung vom 24. Juli 2007 abgelehnt und die Beschwerde unter
dem heutigen Datum abgewiesen hat;
dass das Betreibungsamt Ilanz die Liegenschaft am 10. August 2007 öffentlich
versteigert und der E. GmbH, Ol., zum Preis von Fr. 260'000.— zugeschlagen
hat;



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dass Q. dagegen am 20. August 2007 rechtzeitig Beschwerde an den Kan-
tonsgerichtsausschuss führte (Art. 17, 132a SchKG; BGE 70 III 9 E. 1), mit
den Anträgen, es sei der Zuschlag unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Betreibungsamtes Ilanz aufzuheben und dieses anzuweisen, eine
zweite Versteigerung unter den von ihm in der Beschwerde SKA 07 18 formu-
lierten Vorbedingungen durchzuführen;
dass die inhaltliche Teilverweisung auf die beschwerdeführerischen Eingaben
gemäss SKA 07 18 "als integrierender Bestandteil" der hiesigen Beschwerde
SKA 07 20 prozessual unzulässig ist, da die Aufsichtsbeschwerde zu begrün-
den ist und die Beschwerdeschrift selbst die Begründung zu enthalten hat (Art.
22 GVVSchKG, Art. 33/38 VRG), und es der Aufsichtsbehörde nicht zumutbar
ist, anstelle des Beschwerdeführers die Begründung aus verschiedenen
Schriftstücken zusammenzutragen;
dass die Rüge, die Versteigerung hätte mangels Rechtskraft des Lastenver-
zeichnis nicht durchgeführt werden dürfen, im vorliegenden Zusammenhang
materiell unbehelflich ist, da eine im Grundstücksbeschrieb des Lastenver-
zeichnisses aufscheinende Grundpfandverschreibung, welcher keine Forde-
rung des im Grundbuch eingetragenen Pfandberechtigten eines aus Ab-
tretung berechtigten Titelhalters zugeordnet ist, keinen Einfluss auf die Höhe
des Steigerungserlöses hat, weshalb ein Fall für das Aussetzen der Versteige-
rung gemäss Art. 141 SchKG nicht vorlag;
dass die Rüge mangelnder Rechtskraft des Lastenverzeichnisses auch formell
unerspriesslich ist, da es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der
Vorinstanz effektiv unbenommen war, die Versteigerung wie angekündigt und
publiziert am 10. August 2007 durchzuführen, nachdem eine Lastenbereini-
gungsklage nicht hängig war und der Kantonsgerichtsausschuss überdies der
vorgängigen Aufsichtsbeschwerde des Schuldners vom 19. Juli 2007 (SKA 07
18), die nämliche Verwertung betreffend, die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung gemäss Art. 36 SchKG verweigert hatte;
dass die Rüge, der Steigerungstermin hätte nicht in den landläufigen Schulfe-
rien angesetzt werden dürfen, offensichtlich verspätet und als typische Trölerei
zu qualifizieren ist, da der Beschwerdeführer diese Terminfestsetzung bereits



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seit der Spezialanzeige vom 29. Mai 2007 gekannt und dagegen nicht unge-
säumt vor der Versteigerung opponiert hat;
dass sich aus der angeblichen nachgehenden Weigerung des Betreibungsam-
tes, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Steigerungsprotokolls auszuhän-
digen, von vorneherein kein Argument für die Aufhebung des Steigerungszu-
schlags ergibt;
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dartut, dass ein qualifizierter Ver-
fahrensfehler vorliegt, der die Aufhebung des Steigerungszuschlags rechtfer-
tigt sonstwie in rechtsoder sittenwidriger Weise auf das Steigerungser-
gebnis eingewirkt worden ist (Art. 230 OR; Magdalena Rutz, Basler Kommen-
tar 1998, N 8-11 zu Art. 132a SchKG);
dass die Beschwerde demzufolge als unbegründet abzuweisen ist;
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfah-
ren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 17 ff. SchKG gemäss
ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben noch Verfah-
rensentschädigungen zugesprochen werden dürfen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit
Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG);
dass bei böswilliger mutwilliger Prozessführung einer Partei ihrem
Vertreter Bussen bis zu 1'500 Franken sowie Gebühren und Auslagen aufer-
legt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);
dass der Beschwerdeführer von Beruf Rechtsanwalt - dieser Unbill knapp
entgeht;



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erkannt :
1.
Die Beschwerde von Q. wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Verfahrensentschädigungen
zugesprochen.
3. Gegen
vorliegende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, in-
nert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei-
dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und
Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident:
Der Aktuar:


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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