E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:SK2-14-42
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-14-42 vom 19.08.2014 (GR)
Datum:19.08.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verletzung des Berufsgeheimnisses
Schlagwörter : Schwerde; Beschwerde; Beschwerdegegner; Geheimnis; Schwerdeführer; Korps; Beschwerdeführer; Habe; Geistlich; Geistliche; Staatsanwaltschaft; Nisses; Berufs; E-Mail; Berufsgeheimnis; Geistlichen; Recht; Offizier; Eigenschaft; Bundesgericht; Verfügung; Würden; Tatsache; Arbeit; Entscheid; Beschwerdegegners; Führers; Täter; Verfahren; Kantonsgericht
Rechtsnorm: Art. 171 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 321 StGB ; Art. 385 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 436 StPO ;
Referenz BGE:83 IV 197; 95 I 448;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 19. August 2014
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 14 42
29. August 2014

(Mit Urteil 6B_960/2014 vom 30. April 2014 hat das Bundesgericht die gegen die-
se Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Verfügung

II. Strafkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuar ad hoc
Bott

In der strafrechtlichen Beschwerde
des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat L.
Schmid, Obere Strasse 22 B, Postfach 546, 7270 Davos Platz,

gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Juli
2014, mitgeteilt am 22. Juli 2014, in Sachen des Beschwerdeführers gegen
Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Norbert Senn-
hauser, Bundesgasse 16, Postfach 7426, 3001 Bern,
betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses,

hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde
vom 4. August 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der
Feststellungen und Erwägungen,
- dass X._____ am 15. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nach-
folgend Staatsanwaltschaft) einen Strafantrag gegen „Y._____, Offizier der
A._____“ wegen „Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB)“ einrei-
chen liess,
- dass er dabei geltend machte, Y._____ habe einer Drittperson, nämlich Prof.
Dr. B._____, ohne sein Einverständnis ein von ihm am 6. März 2013 an
Y._____ gesandte E-Mail zugänglich gemacht,
- dass Y._____ im Rahmen von - der E-Mail vom 6. März 2013 vorangegange-
nen - Konversationen zwischen ihm und X._____ in seiner Funktion als Offi-
zier der A._____ seelsorgerisch aufgetreten sei,
- dass er daher als Geistlicher zu qualifizieren sei und sein Berufsgeheimnis
verletzt habe,
- dass die Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2014 eine Nichtanhandnahme-
verfügung erliess,
- dass sie begründend insbesondere ausführte, es stelle sich vorliegend die
Frage, ob die Tätigkeit als Offizier der A._____ unter den Begriff des Geistli-
chen gemäss Art. 321 StGB subsumiert werden könne,
- dass es vorliegend an der Tätereigenschaft eines Geistlichen fehle, weshalb
der Tatbestand von Art. 321 StGB objektiv nicht erfüllt sei,
- dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen sei, dass nicht sämtliche Interak-
tionen mit einem Geistlichen unter das Berufsgeheimnis fallen würden,
- dass sich X._____ vorliegend nicht an Y._____ gewandt habe, weil er einen
seelsorgerischen Rat oder ihm eine Tatsache anvertrauen wollte, sondern um
dessen Arbeit bzw. Predigt zu kritisieren,
- dass in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich sei, inwiefern ein berechtigtes
Interesse daran bestehen solle, die geübte Kritik an der Arbeitsausführung von
Y._____ bzw. seiner Predigt unter den Schutzbereich des Berufsgeheimnisses
zu subsumieren, zumal in der fraglichen E-Mail nicht einmal erwähnt werde,
Seite 2 — 9

dass diese vertraulich zu handhaben sei bzw. Dritten nicht zur Kenntnis ge-
bracht werden dürfe,
- dass daher der Tatbestand von Art. 321 StGB mangels Tatbestandsmerkmals
der Tätereigenschaft eines Geistlichen und des Schutzobjekts eines Geheim-
nisses nicht erfüllt sei,
- dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Nichtanhandnah-
meverfügung der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. August 2014 Be-
schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben liess und deren
Aufhebung sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Y._____ (nach-
folgend Beschwerdegegner) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las-
ten des Staates verlangte,
- dass gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10
Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 StPO),
- dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen und genau anzu-
geben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Grün-
de einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen
werden (Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO),
- dass die vorliegende Beschwerde vom 4. August 2014 gegen die am 22. Juli
2014 mitgeteilte Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juli 2014 frist- und
formgerecht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
- dass begründend insbesondere ausgeführt wurde, die Staatsanwaltschaft be-
zeichne die Offiziere der A._____ als Laienseelsorger, welche nicht als Geist-
liche im Sinne von Art. 321 StGB gelten würden,
- dass dies dem Zweck der Norm widerspreche und die Abgrenzung der Offizie-
re der A._____ von den Geistlichen der "Weltreligionen" nicht plausibel sei,
- dass der Offizier der A._____ ein Profiseelsorger sei, welcher diese Tätigkeit
hauptberuflich ausübe und sich gar selbst als Geistlichen bezeichne,
- dass sich seine Klientel somit darauf verlasse, sich dem Seelsorger beden-
ken- und rückhaltlos anvertrauen zu können und diese Tatsache durch Art.
321 StGB geschützt werde,
Seite 3 — 9

- dass sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stelle, nicht alles was der
Geistlich erfahre, sei auch ein Geheimnis und es dabei unterlassen habe, die
Definition des Geheimnisses heranzuziehen,
- dass ein Geheimnis eine Tatsache sei, welche nur wenigen bekannt sei und
der Geheimnisherr ein Interesse daran habe, dass dies auch so bleibe,
- dass der Beschwerdegegner nicht nur das Vorliegen eines Diskurses offen
gelegt habe, sondern auch - durch Sachverhalte, welche vollkommen aus
dem Kontext gerissen worden seien - versucht habe, Verbündete zu finden,
welche helfen sollten, die kritisierte Predigt zu verteidigen und die ratsuchende
Seele öffentlich als verlorene Seele darzustellen,
- dass es sich dabei um einen Vertrauensbruch handle, welcher durch die
Strafnorm des Berufsgeheimnisses verhindert werden solle,
- dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner in der E-Mail vom 6.
März 2013 auch seine Ansichten und Visionen über den Glauben kund getan
habe,
- dass dies mit anderen in kritischer Weise zu besprechen und mit dem Finger
auf das Gemeindemitglied zu zeigen ein offensichtlicher Geheimnisbruch sei,
- dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts sowohl den
Beschwerdegegner als auch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
6. August 2014 zur Stellungnahme aufforderte,
- dass die Staatsanwaltschaft am 8. August 2014 eine Stellungnahme einreichte
und unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde beantragte,
- dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Eingabe vom
13. August 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die
Nichteröffnung eines Strafverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge
beantragte,
- dass begründend insbesondere ausgeführt wurde, die Korps der A._____ sei-
en vergleichbar mit Kirchgemeinden und würden das Evangelisationswerk der
Stiftung A._____ Schweiz bilden,
Seite 4 — 9

- dass für ein Korps in der Regel ein Offiziersehepaar der A._____ verantwort-
lich sei und den Korpsoffizieren ein Korpsrat und ein Leitungsrat zur Seite
stünden,
- dass der Beschwerdegegner und seine Ehefrau C._____ das verantwortliche
Offiziersehepaar des Korps O.1_____ und gleichzeitig auch den Korpsrat bil-
den würden, da das Korps in O.1_____ vergleichsweise klein sei,
- dass sich der Leitungsrat des Korps O.1_____ aus Prof. Dr. B._____, D._____
sowie dem Beschwerdegegner und seiner Ehefrau C._____ zusammensetze,
- dass die A._____ die Auffassung vertrete, ihre A._____offiziere seien dann als
Geistliche im Sinne von Art. 321 StGB zu qualifizieren, wenn sie eine seelsor-
gerische Funktion wahrnehmen würden,
- dass der Beschwerdegegner mit Blick auf seine bisherige und künftige Tätig-
keit nicht bestreite, grundsätzlich im Bereich der Seelsorge unter Art. 321
StGB zu fallen und diesbezüglich die Sonderdeliktseigenschaft aufzuweisen,
- dass sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der Sonderdelikts-
eigenschaft des Beschwerdegegners erübrige und dahingestellt bleiben kön-
ne, da keinesfalls eine Seelsorgegeheimnisverletzung vorliege,
- dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für dessen Tätigkeit als
Leiter des Korps im Zusammenhang mit dem Projekt "E._____" kritisiert habe,
- dass dieser bereits als das besagte Projekt zur Diskussion gestanden habe,
dagegen opponiert und seine Kritik anlässlich eines Korps-Forums des Korps
O.1_____ am 4. November 2012, an welchem auch Prof. Dr. B._____ anwe-
send war, quasi öffentlich geäussert habe,
- dass der Beschwerdeführer mit der E-Mail vom 6. März 2013 keine eigenen
seelsorgerisch relevanten Informationen - welche schutzbedürftig gewesen
wären - mitgeteilt habe, sondern massive Kritik am Beschwerdegegner und
dem Projekt "E._____" geübt habe,
- dass es sicherlich richtig sei, wenn der Beschwerdeführer in seiner Funktion
als Korpsleiter, welcher für die Qualität seiner Arbeit und des Korpsrats ver-
antwortlich sei, hierauf Rücksprache mit einem Mitglied des Leitungsrates -
vorliegend mit Prof. Dr. B._____ - nehme,
Seite 5 — 9

- dass dieser überdies bereits aufgrund des oben erwähnten Korps-Forums
vom 4. November 2012 Kenntnis von der kritischen Haltung des Beschwerde-
führers gehabt habe,
- dass nach Art. 321 Abs. 1 StGB nur das Offenbaren eines fremden Geheim-
nisses geschützt sei,
- dass, wer die allgemeine Arbeit - welche eine Vielzahl von Personen betreffe
(die Gottesdienste im Rahmen des Projekts "E._____" seien öffentlich zugäng-
lich gewesen) - eines anderen bzw. eines Korpsrats kritisiere, kein eigenes
Geheimnis mitteile,
- dass offensichtlich damit gerechnet werden müsse, dass solche Beschwerden
zur Qualitätssicherung besprochen würden, zumal der Kritisierende ja gerade
erwarte, dass seine Kritik ernst genommen werde und somit auch in den zu-
ständigen Gremien Eingang finde,
- dass gemäss Art. 321 Abs. 1 Satz 1 StGB Geistliche, Rechtsanwälte, Vertei-
diger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit
verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Heb-
ammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren,
das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen
Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft werden,
- dass diese Bestimmung die dem Berufsgeheimnis unterstehenden Personen
abschliessend aufzählt und somit nur Täter sein kann, wer eine der aufgezähl-
ten Eigenschaften aufweist (vgl. BGE 83 IV 197, BGE 95 I 448),
- dass gemäss herrschender Lehre weder Laienseelsorger noch Angehörige
der A._____ als Geistliche im Sinne von Art. 321 Abs. 1 StGB zu qualifizieren
sind (vgl. Niklaus Oberholzer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen-
tar zum Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 321 StGB; Stefan Trech-
sel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 4 zu Art. 321 StGB; Andreas
Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 171 StPO),
- dass es vorliegend somit an der Tätereigenschaft eines Geistlichen fehlt,
Seite 6 — 9

- dass nur das Offenbaren eines fremden Geheimnisses strafrechtlich geschützt
ist und als Geheimnis jede Tatsache gilt, die nur einem beschränkten Perso-
nenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein
berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (vgl. Oberholzer,
a.a.O., N 14 zu Art. 321 StGB),
- dass zusätzlich erforderlich ist, dass das Geheimnis dem Geheimnisträger
infolge seines Berufs anvertraut worden ist oder er es in dessen Ausübung
wahrgenommen hat (vgl. Oberholzer, a.a.O., N 15 zu Art. 321 StGB),
- dass das Geheimnis dem Geheimnisträger in seiner Eigenschaft als Berufs-
angehöriger zur Kenntnis gelangt sein muss und das, was ein zur Verschwie-
genheit verpflichteter Berufsangehöriger privat erfahren hat oder auch privat
hätte in Erfahrung bringen können, nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegt
(vgl. Oberholzer, a.a.O., N 15 zu Art. 321 StGB),
- dass der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 6. März 2013 an den Be-
schwerdeführer hauptsächlich dessen ""E._____" Einsatz in der F._____" kriti-
sierte und dabei unter anderem ausführte, er habe den Anlass als relativ lust-
los und trist empfunden und der Vortrag des Beschwerdegegners habe ihn
und G._____ schlichtweg gelangweilt,
- dass er in der E-Mail ausserdem ausführte, er habe sich am 17. Februar sehr
darüber gefreut, wieder einmal den gewohnten Gottesdienst mit einer wertvol-
len Botschaft feiern zu dürfen,
- dass sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht an den Beschwerdegegner
gewandt hat, um eine seelsorgerische Dienstleistung zu beanspruchen oder
ihm eine Tatsache anzuvertrauen, sondern um dessen Arbeit bzw. Predigt zu
kritisieren,
- dass dies im vorliegenden Fall nicht als Geheimnis im Sinne des Art. 321
StGB zu qualifizieren ist,
- dass es vorliegend somit auch am Schutzobjekt eines Geheimnisses fehlt,
- dass demnach die Ausführung der Vorinstanz sowohl bezüglich der Vernei-
nung der Tätereigenschaft eines Geistlichen (entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners) als auch der Verneinung
des Schutzobjekts eines Geheimnisses (entgegen der Ausführung des Be-
schwerdeführers) zutreffen,
Seite 7 — 9

- dass sich die Beschwerde aufgrund des Festgehaltenen als offensichtlich un-
begründet erweist und daher abzuweisen ist,
- dass infolge offensichtlicher Unbegründetheit in Anwendung von Art. 18 Abs. 3
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine einzelrichterliche
Entscheidung ergeht,
- dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich-
tig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 8 der kantonalen
Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210)
auf CHF 1'500.-- festgesetzt werden,
- dass der Beschwerdeführer den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner bei
diesem Verfahrensausgang unter analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO ausseramtlich zu entschädigen hat,
- dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners keine Honorarnote ein-
reichte, weshalb das Gericht den erforderlichen Aufwand nach eigenem Er-
messen bestimmt,
- dass vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von
CHF 800.-- als angemessen erscheint,
Seite 8 — 9

erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
b) Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdever-
fahren ausseramtlich mit CHF 800.-- zu entschädigen.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie-
benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati-
on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel-
ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:


Seite 9 — 9

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz