In dem vorliegenden Fall ging es um eine strafrechtliche Beschwerde einer Frau namens X. gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, der von ihrem Ex-Mann Y. gestellt wurde. Es wurde festgestellt, dass persönliche Gegenstände von Y. noch im Besitz von X. waren, was zu einer Hausdurchsuchung führte, bei der Gegenstände sichergestellt wurden. X. legte Beschwerde ein, argumentierte gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl und forderte die Rückgabe der Gegenstände. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde ab, da der Tatverdacht bestand und die Beschlagnahme gerechtfertigt war. Die Gerichtskosten von CHF 1'500 gehen zu Lasten von X., und Y. wird eine Entschädigung von CHF 1'000 zugesprochen.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-13-33
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK2-13-33 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.12.2013 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts SK2-13-33
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 19. Dezember 2013
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 13 33
20. Dezember 2013
Beschluss
II. Strafkammer
Vorsitz
Hubert
Richter
Pritzi und Schlenker
Aktuar
Pers
In der strafrechtlichen Beschwerde
der X.___, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Sascha M. Duff, Via Retica 26, 7503 Samedan,
gegen
den Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubün-
den vom 23. Mai 2013, in Sachen des Y.___, Antragsteller und Beschwerde-
gegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, Postfach 18, Talstras-
se 42 D, 7270 Davos Platz, gegen die Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
betreffend Hausdurchsuchung und Beschlagnahme,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Am 16. Juli 2012 stellte Y.___ bei der Kantonspolizei Graubünden gegen
X.___ Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Sachentziehung. In seiner
Begründung führte er aus, dass X.___, von welcher er mittlerweile geschieden
sei, seit mehr als einem Jahr diverse persönliche Gegen-stände sowie ein Fahr-
zeug von ihm auf ihrem Grundstück zurückbehalte. Zwischenzeitlich habe
X.___ das betreffende Fahrzeug mit seinen persönlichen Effekten zwar auf ei-
nem Parkplatz abgestellt, so dass er diese habe abholen können. Allerdings wür-
den mehrere Sachen fehlen seien beschädigt; sein Fahrzeug sei ebenfalls
demoliert und teils „ausgeschlachtet“.
B.
Am 9. Oktober 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine
Strafuntersuchung gegen X.___ wegen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB
etc. Mit Parteimitteilung vom 10. April 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Graubün-
den den Beteiligten den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte aufgrund
der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse den Erlass einer Einstellungsverfü-
gung in Aussicht.
C.
Innert erstreckter Frist liess Y.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Patrick Benz, am 10. Mai 2013 zuhanden der Staatsanwaltschaft Graubünden
seine Stellungnahme zur vorerwähnten Parteimitteilung einreichen. Darin bean-
tragte er zum einen die Durchführung eines Augenscheins bzw. einer Hausdurch-
suchung im Wohnhaus der angeschuldigten Person in O.1___; zum anderen
seien die mit der Stellungnahme eingereichten Urkunden Nrn. 1-14 zu den Straf-
akten zu nehmen.
D.
Am 26. Juni 2013 führte die Kantonspolizei Graubünden bei X.___ eine
Hausdurchsuchung durch, in deren Rahmen diverse Gegenstände gemäss ent-
sprechender Liste sichergestellt wurden. Dieser Hausdurchsuchung lag der am
23. Mai 2013 von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehl zugrunde.
E.
Gegen diesen Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl der Staatsan-
waltschaft Graubünden liess X.___ mit Eingabe vom 8. Juli 2013 Beschwerde
beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie das folgende Rechtsbe-
gehren stellte:
Seite 2 — 15
„1. Es sei festzustellen, dass die Hausdurchsuchung vom 26. Juni 2013
bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Durchsuchungsund Be-
schlagnahmebefehl vom 23. Mai 2013 widerrechtlich erfolgt ist.
2. Der Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 23. Mai 2013 sei
aufzuheben und die bei der Beschwerdeführerin sichergestellten Ge-
genstände gemäss dem Sicherstellungsrapport Nr. ___ vom 26. Juni
2013 seien dieser zurückzugeben.
3. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.“
In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass kein zivilrechtli-
cher Anspruch des Antragstellers auf die beschlagnahmten Gegenstände bestehe
bzw. der Eigentumsanspruch des Strafantragstellers nicht belegt sei und daher
sowohl die durchgeführte Hausdurchsuchung als auch die Beschlagnahme wider-
rechtlich gewesen seien. Da im vorliegenden Fall Aussage gegen Aussage stehe,
reiche allein die Behauptung des Antragstellers für einen hinreichenden Tatver-
dacht nicht aus. Zudem hätte unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit mit ei-
nem einfachen Herausgabebefehl zuhanden der Beschwerdeführerin eine mildere
Massnahme als die angeordnete Hausdurchsuchung zur Verfügung gestanden.
Auch im Hinblick darauf, dass der Wert der sichergestellten, gebrauchten Gegen-
stände kein ideeller, sondern nur ein wirtschaftlicher sei, welcher schätzungsweise
nicht über Fr. 300.-liegen dürfte, müsse die Proportionalität der fraglichen Haus-
durchsuchung, welche einen nicht unerheblichen Grundrechtseingriff darstelle,
verneint werden.
Am 16. Juli 2013 wurden dem Kantonsgericht mit einem als Nachtrag zur straf-
rechtlichen Beschwerde bezeichneten Schreiben einige Urkunden nachgereicht,
welche das Eigentum von X.___ ihren Angehörigen und/oder Mitbewohner
an einigen der sichergestellten Gegenständen belegen sollen.
F.
Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft
Graubünden unter Hinweis auf die Akten, auf die Beschwerde sei nicht einzutre-
ten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Nichteintretensantrag wurde damit be-
gründet, dass der Beschwerdeführerin bezüglich des Hausdurchsuchungsbefehls
bzw. der erfolgten Hausdurchsuchung das Rechtsschutzinteresse und damit die
Rechtsmittellegitimation fehle. Ebenso wenig sei auf die Rüge gegen die Sicher-
stellung von Gegenständen einzutreten, da die (blosse) Sicherstellung von Ge-
genständen der späteren Durchsuchung und allfälligen Beschlagnahme durch die
Strafverfolgungsbehörden diene und sie keine mittels Beschwerde anfechtbare
Massnahme darstelle. Doch selbst bei Bejahung eines geschützten Rechtsschutz-
interesses wäre die Beschwerde abzuweisen. Gestützt auf die polizeilichen Ermitt-
Seite 3 — 15
lungen habe nämlich der hinreichende Tatverdacht bestanden, dass die persönli-
chen Gegenstände von Y.___ bei der Beschuldigten aufzufinden seien. Zudem
erscheine es angesichts des beschriebenen Tatverdachts plausibel, dass bei einer
der
Hausdurchsuchung
und
der
Beschlagnahme
vorangehenden
He-
rausgabeaufforderung die Gefahr bestanden hätte, dass die zu beschlagnahmen-
den Gegenstände beiseite geschafft beziehungsweise alle endgültig entsorgt wor-
den wären. Somit müsse auch die Beweisrelevanz als gegeben erachtet werden.
G.
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 4. Oktober
2013 stellte auch Y.___ Antrag auf Abweisung der Beschwerde, sofern über-
haupt darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wurde in erster Linie auf
die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen, welchen sich Y.___ in je-
der Hinsicht anschloss. Aufgrund des massgeblichen Sachverhalts sei ein hinrei-
chender Tatverdacht wegen Sachentziehung, Sachbeschädigung und Nötigung
gegeben. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Zwangsmassnahme sei
aufgrund der zahlreichen und lang andauernden Bemühungen seinerseits nicht
(mehr) angezeigt gewesen, zumal sich die Beschwerdeführerin stets geweigert
habe, für eine ordnungsgemässe Übergabe des Eigentums an ihn besorgt zu sein.
Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in
den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
II. Erwägungen
1.a.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah-
renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbe-
hörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II.
Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt
sich im vorliegenden Fall, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vor-
liegt, gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsver-
ordnung (KGV; BR 173.110).
b.
Fraglich ist, ob die vorliegende Beschwerde eine Verfahrenshandlung der
Polizei eine solche der Staatsanwaltschaft zum Beschwerdegegenstand hat.
Grundsätzlich fallen unter Verfahrenshandlungen der Polizei nur solche, die sie in
Seite 4 — 15
eigener Kompetenz anordnet. Führt sie jedoch allein entsprechende Aufträge der
Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus, sind deren Anordnungen anfechtbar,
es sei denn, es werde nur die Art und Weise der Ausführungen angefochten (Ni-
klaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St.
Gallen 2009, N 5 zu Art. 393 StPO; im gleichen Sinne Jeremy Stephenson/Gilbert
Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri-
schen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 zu Art. 393 StPO; Andreas J. Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 393 StPO). Im vorliegenden Fall
beruhen die Handlungen der Polizeibeamten auf einem Ermittlungsauftrag ge-
mäss Art. 312 StPO (act. 1.6) sowie einem Durchsuchungsund Beschlagnahme-
befehl gemäss Art. 241 ff. StPO (act. 1.7) der Staatsanwaltschaft Graubünden.
Anfechtungsgegenstand bilden somit primär diese Anordnungen. Aus der Be-
schwerde ist denn auch zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin vorab diese
Anordnungen als unverhältnismässig erachtet, obschon ihres Erachtens auch in
Bezug auf die Ausführung der Hausdurchsuchung an sich, welcher Y.___ trotz
Kenntnis der Staatsanwaltschaft von dem angespannten Verhältnis zwischen den
Parteien habe beiwohnen und in ihrem Haus willkürlich Gegenstände zur Be-
schlagnahme habe bestimmen dürfen, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
verletzt worden sein soll (vgl. Nachtrag zur strafrechtlichen Beschwerde vom 16.
Juli 2013, act. A.2, S. 2 f.). Die Anwesenheit von Y.___ sowie seines Rechtsver-
treters wurde denn auch durch die Staatsanwaltschaft mit Ermittlungsauftrag vom
23. Mai 2013 angeordnet (act. 1.6). Der Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens bildende Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl der Staatsan-
waltschaft Graubünden wurde am 23. Mai 2013 erlassen (act. 1.7) und der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Durchführung der Hausdurchsuchung sowie der
Beschlagnahme am 26. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 1.10). Die Be-
schwerde wurde mit Eingabe vom 8. Juli 2013 somit innert Frist eingereicht.
2.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden vertritt unter Berufung auf den Be-
schluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH120210 vom 11. Juli 2012 die
Auffassung, dass auf die Beschwerde bezüglich des Hausdurchsuchungsbefehls
bzw. der erfolgten Hausdurchsuchung nicht einzutreten sei, da der Beschwerde-
führerin das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation fehle.
Ebenso wenig sei auf die Rüge gegen die Sicherstellung von Gegenständen ein-
zutreten, da die (blosse) Sicherstellung von Gegenständen der späteren Durchsu-
chung und allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden diene
und sie keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstelle (act. A.3, S.
Seite 5 — 15
3). Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sie zur vorliegenden
Beschwerde sehr wohl legitimiert sei, und zwar aufgrund eines aktuellen prakti-
schen Interesses betreffend der Beschlagnahme und eines virtuellen hinsichtlich
der Hausdurchsuchung (Beschwerde, act. A.1, S. 3). Dem kann nur teilweise ge-
folgt werden.
a.
Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein
aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Haus-
durchsuchung bereits stattgefunden. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, ist ihr rechtlich geschütztes
Interesse demnach aktuell nicht mehr gegeben, da die Zwangsmassnahme bereits
erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben abgeändert
werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 27. Dezember
2010, E. 2.3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2012 42 vom
13. Juni 2012, E. 2.2; vgl. auch Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
470 11 57 vom 16. August 2011, E. 1.5). Das aktuelle praktische Interesse ist
ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfenen Fragen un-
ter gleichen ähnlichen Umständen erneut stellen können, wenn an deren Be-
antwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht und wenn die betreffenden Rügen im Fall des Nichteintretens
auf die Beschwerde kaum je rechtzeitig überprüfbar wären (vgl. dazu BGE 138 II
42 E. 1.3 S. 45 mit Hinweis auf BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674; BGE 125 I 394 E.
4.b S. 397). Diese Voraussetzungen hat die Bundesgerichtspraxis ausnahmswei-
se bei Beschwerden im Zusammenhang mit politischen Kundgebungen und ande-
ren Grossveranstaltungen als erfüllt erachtet. Hierbei ging es vor allem um polizei-
liche Anhaltungen im Sinne von Art. 215 StPO und zwar in Fällen, in denen gegen
die Betroffenen kein Strafverfahren eröffnet wurde dieses zum Zeitpunkt der
Beschwerde vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz bereits abgeschlossen war.
Solche Konstellationen werfen Grundsatzfragen zur Rechtmässigkeit polizeilicher
Zwangsausübung auf, welche sich für die Öffentlichkeit jederzeit in ähnlicher Wei-
se stellen können und wenn nicht zum gegebenen Zeitpunkt gerichtlich nie
rechtzeitig beantwortet werden könnten. Im vorliegenden Fall beanstandet die Be-
schwerdeführerin demgegenüber eine Hausdurchsuchung im Sinne von Art. 244 f.
StPO. In dieser Situation stellen sich entgegen den Vorbringen der Beschwerde-
führerin keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die einer sofortigen gericht-
lichen Überprüfung bedürften. So setzt die Anordnung einer Hausdurchsuchung
einen hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO voraus, womit
Seite 6 — 15
sie sich nicht gegen beliebige Personen richtet. Die entsprechenden Verdachts-
momente müssen vielmehr für jeden Betroffenen im Einzelnen erfüllt sein. Bei der
Rechtmässigkeit dieser Zwangsmassnahme steht der hinreichende Straftatvorwurf
und dessen rechtliche Zuordnung im Einzelfall im Vordergrund. Die Anordnung
einer Hausdurchsuchung wirft daher in aller Regel keine Fragen auf, für deren Be-
antwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für eine Vielzahl Betroffener
ein öffentliches Interesse besteht. Die allgemeinen Voraussetzungen für solche
Zwangsmassnahmen sind zwar immer wieder zu prüfen, aber in jedem Einzelfall
anders gelagert. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass im vorliegenden
Fall kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe, eine mildere Massnahme
zur Verfügung gestanden hätte und die durchgeführte Hausdurchsuchung unver-
hältnismässig gewesen sei. Aus diesen Vorbringen sind keine Fragen von hinrei-
chendem öffentlichen Interesse ersichtlich, welche eine grundsätzliche Behand-
lung im jetzigen Verfahrensstadium rechtfertigen würden (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.3 = Pra 2012 Nr.
134). Ist somit kein Fall gegeben, in dem ausnahmsweise vom Erfordernis des
aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden kann, bleibt aufgrund der
durch Art. 29a BV gewährleisteten Rechtsweggarantie zu prüfen, ob die Recht-
mässigkeit der Zwangsmassnahme in einem anderen Verfahren überprüft werden
kann (vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutz-
würdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht
auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 31 EMRK, in: AJP 2008, S. 151 f.). Zu-
mindest für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig
angewandt wurde, wird die Rechtsweggarantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO ge-
wahrt, der auch ohne einen Freispruch eine Verfahrenseinstellung die Mög-
lichkeit einer Entschädigung und Genugtuung vorsieht (vgl. zum Ganzen Be-
schluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH120210 vom 11. Juli 2012, E. 4
mit weiteren Hinweisen). Für die Beschwerdeführerin besteht mithin die Möglich-
keit, die Rechtmässigkeit der gerügten und bereits durchgeführten Hausdurchsu-
chung in einem Verfahren nach Art. 431 StPO überprüfen beziehungsweise deren
allfällige Widerrechtlichkeit feststellen zu lassen. Nach dem Gesagten ist auf die
Beschwerde bezüglich der angeordneten Hausdurchsuchung (Ziffer 1 und Ziffer 2
erster Teilsatz des Rechtsbegehrens) somit nicht einzutreten, da der Beschwerde-
führerin hierfür das Rechtsschutzinteresse und damit die Rechtsmittellegitimation
fehlt.
b.
Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf das Rechtsbegehren der Be-
schwerdeführerin, gemäss welchem ihr die anlässlich der Hausdurchsuchung si-
Seite 7 — 15
chergestellten Gegenstände zurückzugeben seien (Ziffer 2 zweiter Teilsatz des
Rechtsbegehrens). Soweit die Beschuldigte nämlich eine rechtlich geschützte Be-
ziehung zu den beschlagnahmten Objekten geltend macht, ist sie zur Beschwer-
deerhebung legitimiert (vgl. Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnah-
me, Zürich 2011, S. 374). Der Beschwerdeführerin sind die entsprechenden Ge-
genstände aufgrund der erfolgten Beschlagnahme nach wie vor entzogen,
wodurch sie als Besitzerin im Sinne von Art. 919 ff. ZGB unmittelbar in ihren Rech-
ten betroffen und demgemäss ohne weiteres dazu legitimiert ist, das Rechtsmittel
der Beschwerde zu ergreifen (vgl. Heimgartner, a.a.O., S. 368). Daran ändert
auch der unter den Parteien umstrittene Eigentumsanspruch an den betreffenden
Gegenständen nichts. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft Graubünden,
wonach auf die gerügte Sicherstellung von Gegenständen ebenfalls nicht einzutre-
ten sei, da die (blosse) Sicherstellung von Gegenständen der späteren Durchsu-
chung und allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden diene
und sie keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstelle (act. A.3, S.
3), vermag nicht zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Ver-
nehmlassung denn auch ohne weitere Begründung auf die Erwägungen des
Obergerichts des Kantons Zürich, welches sich seinerseits mit einem Hinweis auf
eigene unpublizierte Beschlüsse begnügt, ohne die darin enthaltene Begründung
auch nur ansatzweise wiederzugeben (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kan-
tons Zürich UH 120210 vom 11. Juli 2012, E. 4). Angesichts dessen, dass die Be-
schwerdeführerin vorliegend eine rechtlich geschützte Beziehung zu den be-
schlagnahmten Gegenständen geltend macht beziehungsweise die Eigentümer-
stellung für sich in Anspruch nimmt und ihr die besagten Gegenstände aufgrund
der durchgeführten Beschlagnahme nach wie vor vorenthalten werden, ist sie
zweifelsohne zur Beschwerdeerhebung legitimiert, weshalb der Auffassung der
Staatsanwaltschaft nicht zu folgen ist. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde
somit einzutreten.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein
schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich
nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Mit der Beschwerde
können alle Mängel der angefochtenen Verfügung Verfahrenshandlung gel-
tend gemacht werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist damit ein um-
fassendes ordentliches Rechtsmittel. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine
volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und
umfassend zu prüfen (vgl. Stephenson/Thiriet, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO).
Seite 8 — 15
4.a.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden
die Anordnung der Beschlagnahme im angefochtenen Durchsuchungsund Be-
schlagnahmebefehl auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO gestützt hat (act. 1.7),
in ihrer Vernehmlassung dagegen die Beschlagnahmevoraussetzungen von Art.
263 Abs. 1 lit. a und c StPO heranzieht (act. A.3, S. 4). Art. 263 Abs. 1 StPO sieht
in lit. b und d vor, dass Gegenstände und Vermögenswerte beschlagahmt werden
können, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b) wenn
diese einzuziehen sind (lit. d). Da diese beiden Voraussetzungen im konkreten
Fall offensichtlich nicht gegeben sind, ist davon auszugehen, dass der Staatsan-
waltschaft Graubünden diesbezüglich in der Ausfertigung des Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehls ein redaktioneller Fehler unterlaufen ist, der für das
vorliegende Verfahren allerdings ohne Folgen bleibt, zumal sich die Beschlag-
nahme wie noch darzulegen ist vorliegend bereits gestützt auf den in der an-
gefochtenen Verfügung erwähnten Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als gerechtfertigt
erweist. Überdies befasst sich die Beschwerdeführererin in ihrer Begründung ein-
zig mit den allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmass-
nahmen gemäss Art. 197 StPO, ohne auf die konkreten Beschlagnahmegründe
nach Art. 263 StPO überhaupt einzugehen beziehungsweise deren Rechtmässig-
keit zu rügen. Massgebend für die erfolgte Beschlagnahme sind vorliegend somit
die Art. 263 Abs. 1 lit. a und c StPO.
b.
Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO kann eine Beschlagnahme vorgenommen
werden, wenn Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel
gebraucht werden. Eine künftige Verwendung als Beweismittel kann angenommen
werden, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die betreffenden Objekte unter
Umständen etwas zur Aufklärung des inkriminierten Sachverhalts der Hinter-
gründe der Tat beitragen könnten. Es bedarf dazu objektiver Anhaltspunkte, die
eine direkte indirekte Verbindung zwischen dem zu beschlagnahmenden Ob-
jekt und der Straftat als wahrscheinlich erscheinen lassen (Heimgartner, a.a.O., S.
131 f.). Die Beweismittelbeschlagnahme dient dazu, die im Rahmen des Strafpro-
zesses notwendigen Abklärungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen und somit
den Sachverhalt als Grundlage für die Anwendung des materiellen Strafrechts
festzustellen. Mit der Beweismittelbeschlagnahme werden mithin jene sachlichen
Beweismittel provisorisch sichergestellt, die der Erforschung der materiellen
Wahrheit als primärem Ziel des Strafprozesses dienen könnten (Heimgartner,
a.a.O., S. 73). Ferner ist die Vornahme einer Beschlagnahme zulässig, wenn die
betreffenden Gegenstände dem Geschädigten zurückzugeben sind (Art. 263 Abs.
Seite 9 — 15
1 lit. c StPO). Die Rückgabebeschlagnahme (sog. Restitutionsbeschlagnahme)
bezweckt die vorläufige Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten im Hin-
blick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und dient somit der
Verwirklichung des materiellen Rechts auf Restitution gemäss Art. 70 Abs. 1 in
fine StGB (Heimgartner, a.a.O., S. 77).
5.
Die Anordnung der vorliegend zur Beurteilung stehenden Zwangsmass-
nahmen richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 196 ff. StPO. Gemäss Art. 197
StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vor-
gesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Zur Anordnung derartiger
Zwangsmassnahmen befugt ist unter anderem die Staatsanwaltschaft (Art. 198
Abs. 1 lit. a StPO).
a.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es liege kein hinreichen-
der Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vor. Im konkreten Fall
stehe Aussage gegen Aussage, weshalb allein die Behauptung des Strafantrag-
stellers für einen hinreichenden Tatverdacht nicht ausreiche. Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführe-
rin Y.___ über ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. September 2011
eine Frist bis zum 5. November 2011 gesetzt hat, um sowohl sein Auto als auch
seine persönlichen Gegenstände im Haus abzuholen bzw. abholen zu lassen, an-
dernfalls deren Entsorgung in Auftrag gegeben werde (act. 3.6). In der Folge liess
Y.___ der Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertreter am 29. Oktober
2011 (vgl. das Schreiben von Y.___ vom 8. November 2011, act. 1.5 Beilage 1)
eine Inventarliste seiner ihm gehörenden Gegenstände (act. 3.8) zukommen.
Gleichzeitig hielt er darin fest, dass er die in der Liste aufgeführten Gegenstände -
Dokumente, Kleidung, Werkzeuge, Musikinstrumente etc. schon in dieser Win-
tersaison dringendst benötige, und forderte die Beschwerdeführerin zum wieder-
holten Male auf, ihm einen sachlichen, zeitgerechten und realistischen Lösungs-
vorschlag in Bezug auf die Übergabe der betreffenden Gegen-stände zu unterbrei-
ten. In ihrem darauf folgenden Schreiben vom 14. November 2011 bestritt die Be-
schwerdeführerin zwar, dass alle aufgelisteten Gegenstände Y.___ gehörten,
erklärte sich jedoch bereit, nach Begleichung der ihr zustehenden Darlehensforde-
rung „1 zu 1 zu tauschen“. Im Weiteren behielt sie sich vor, „restlos alles zu ent-
sorgen“, sollte sie von Y.___ bis Ende des Monats keinen angemessenen Vor-
schlag erhalten (act. 1.5 Beilage 2). Rechtsanwalt Dr. iur. Gian Lüthi äusserte sich
Seite 10 — 15
in seinem Schreiben vom 3. Februar 2012 sodann dahingehend, dass seine Man-
dantin bereit sei, Y.___ diese Unmengen von Gegenständen zu übergeben,
wobei er die Bedingung stellte, dass eine solche Übergabe nur in Anwesenheit
von weiteren Personen vorgenommen werden könne (act. 1.5 Beilage 8). Anläss-
lich der polizeilichen Einvernahme vom 6. August 2012 gab die Beschwerdeführe-
rin alsdann zu Protokoll, sie sei damit einverstanden gewesen, als Y.___ ihr
mitgeteilt habe, dass er seine persönlichen Gegenstände abholen möchte. Nach-
dem allerdings ein an Y.___ gerichtetes Schreiben von diesem weder schriftlich
noch mündlich innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantwortet worden sei, habe
sie viele seiner Gegenstände entsorgt; bis zum Ablauf dieser Frist habe sie jedoch
alle Gegenstände bei sich aufbewahrt (act. 3.13, S. 1 f.). Somit hat die Beschwer-
deführerin entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach sie stets
verneint habe, persönliche Gegenstände von Y.___ zu besitzen, im Rahmen
der Ermittlungen gleich mehrmals sowohl schriftlich als auch anlässlich der poli-
zeilichen Einvernahme mündlich bestätigt, dass sich nach wie vor persönliche
Gegenstände ihres Ex-Manns in ihrem Haus befänden. Diese konkreten Anhalts-
punkte erlauben mithin ohne Weiteres eine vorläufige Subsumtion unter den Straf-
tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB. Der hinreichende Tatver-
dacht, d.h. die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden und eine bestimm-
te Person sei die Täterin, liegt damit entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin vor (vgl. Jonas Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 7 zu Art. 197
StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 6 zu Art. 197
StPO). Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Aussage
gegen Aussage stehe, erweist sich insoweit als nicht zutreffend. Aufgrund der ge-
samten Aktenlage ist die Staatsanwaltschaft somit zu Recht von einem hinrei-
chenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen. Die-
ser Umstand wird dadurch verdeutlicht, dass sich unter den beschlagnahmten
Gegenständen mitunter auch solche - die Ukulele, die Kopie der Geburtsurkunde
und der Schriftenverkehr mit der Bank (Nr. 5, 8 und 12 des Sicherstellungsproto-
kolls vom 26. Juni 2013, act. 1.11) befinden, welche unbestrittenermassen Ei-
gentum von Y.___ darstellen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch
der Einwand der Beschwerdeführerin, der Anspruch des Strafantragstellers auf die
inventarisierten Gegenstände sei nicht belegt. Wie die Staatsanwaltschaft zutref-
fend ausgeführt hat, ist über die Streitfrage, wer Eigentümer der fraglichen Ge-
genstände ist, nicht bereits im Rahmen der Beschlagnahme zu entscheiden.
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b.
Zwangsmassnahmen können sodann nur ergriffen werden, wenn die damit
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art.
197 Abs. 1 lit. c StPO). Damit wird das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5
Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV konkretisiert. Stehen mildere Mittel zur Verfügung,
müssen grundsätzlich zuerst diese milderen Massnahmen ergriffen werden (Hug,
a.a.O., N 17 zu Art. 197 StPO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
stand der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall jedoch keine mildere Mass-
nahme als die angeordnete Beschlagnahme zur Verfügung. Der im Recht liegen-
den Korrespondenz (act. 1.5 Beilagen 1-14) ist nämlich zu entnehmen, dass es
den Parteien über mehrere Monate hinweg nicht gelungen ist, eine für beide Sei-
ten akzeptable Lösung bzw. einen Termin für die Übergabe der zur Diskussion
stehenden Gegenstände zu finden. Wie der zahlreichen Korrespondenz entnom-
men werden kann (vgl. act. 1.5 Beilagen 1-14), ist dieser Umstand massgeblich
auch auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, welche eine
Übergabe der persönlichen Gegenstände von Y.___ stets von einer gleichzeiti-
gen Bezahlung einer ihr angeblich zustehenden Darlehensforderung abhängig
gemacht hat und konsequent jedwelchen persönlichen Kontakt mit Y.___ ver-
meiden wollte, was einer raschen Lösungsfindung ebenfalls nicht zuträglich war.
Angesichts der langwierigen und ergebnislosen Vorgeschichte sowie der man-
gelnden Bereitschaft der Beschwerdeführerin, Y.___ in der vorliegenden Streit-
sache entgegenzukommen, zielt ihre Rüge, wonach die Angelegenheit mit einem
einfachen Herausgabebefehl leicht zu bereinigen gewesen wäre, ins Leere. Zu-
dem hätte in einem derartigen Fall in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft
durchaus die Gefahr bestanden, dass die Beschwerdeführerin wie sie dies be-
reits zu einem früheren Zeitpunkt getan hatte (vgl. act. 1.5 Beilage 2; act. 3.13 S.
2) weitere Gegenstände von Y.___ entsorgt hätte. Insofern war die angeord-
nete Beschlagnahme auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.
c.
Was alsdann die Proportionalität der vorliegendenfalls angeordneten Haus-
durchsuchung anbelangt, so ist auf die entsprechenden Rügen mangels Vorliegen
eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. E. 2.a hiervor).
Selbst wenn auf die hiergegen vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin ein-
zutreten wäre, erwiesen sie sich als unbegründet. Zwar trifft es zu, dass selbst
wenn die Wahrheit sich nur mit Hilfe von Zwangsmassnahmen ermitteln lässt -
von einem Grundrechteingriff abgesehen werden muss, wenn Eingriffszweck und
Eingriffswirkung nicht in einer vernünftigen Relation stehen (Hug, a.a.O., N 20 zu
Art. 197 StPO mit Hinweis auf BGE 134 I 214 E. 5.7 S. 218 und 133 I 77 E. 4.1 S.
81). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat dies jedoch nicht zur
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Folge, dass bei jedem vermeintlich geringfügigen Delikt von Zwangsmassnahmen
abgesehen werden muss. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption scheint der Ge-
setzgeber hierbei vielmehr an schwere Grundrechtseingriffe bzw. schwere Eingrif-
fe in die persönliche Integrität der von der jeweiligen Zwangsmassnahme betroffe-
nen Person gedacht zu haben. Entsprechend sieht das Gesetz denn auch vor,
dass bei einer Übertretung keine Haft angeordnet (Art. 221 Abs. 1 StPO) bei
vielen Vergehen keine verdeckte Ermittlung durchgeführt werden kann, selbst
wenn damit die Möglichkeit entfällt, eine strafbare Handlung nachzuweisen (Hug,
a.a.O., N 20 zu Art. 197 StPO; Weber, a.a.O., N 12 zu Art. 197 StPO). Diese
Zwangsmassnahmen wiegen sowohl aufgrund ihrer Eingriffsintensität als auch
ihrer zeitlichen Dauer viel schwerer als eine Hausdurchsuchung mit anschliessen-
der Beschlagnahme. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft auch darin beizupflich-
ten, dass die Tat den Bagatellcharakter verlieren kann, wenn wie dies vorliegend
der Fall ist - die Gebrauchsentwendung Beseitigung der betreffenden Ge-
genstände wie Werkzeuge und Arbeitskleidung andauernd erfolgt und diese vom
Berechtigten benötigt werden (Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 29 zu Art. 141
StGB). Wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend in Erwägung gezogen hat,
sind vor diesem Hintergrund die Strafverfolgungsinteressen und damit die Ge-
währleistung eines allfälligen späteren Anspruchs höher zu gewichten als die pri-
vaten Interessen der Beschwerdeführerin. Auch insoweit ist der entsprechenden
Rüge kein Erfolg beschieden.
d.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Beschlagnahme in jeder
Hinsicht als rechtens. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art.
8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR
350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1‘000.-bis Fr.
5‘000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 1‘500.-als angemes-
sen. Die ausseramtliche Entschädigung von Y.___ richtet sich nach Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Da dessen anwaltlicher Auf-
wand im vorliegenden Fall nicht mittels Kostennote ausgewiesen worden ist, ist
die entsprechende Entschädigung nach Ermessen festzulegen (vgl. Entscheid der
II. Strafkammer SK2 11 44 vom 18. April 2012, E. 4). Angesichts der sich stellen-
den Sachund Rechtsfragen sowie der hiezu verfassten Rechtsschrift erscheint
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eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘000.-einschliesslich Spesen und Mehr-
wertsteuer als angemessen.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-gehen zu Lasten
von X.___, welche Y.___ überdies ausseramtlich mit Fr. 1‘000.-- (inkl.
Spesen und MWSt) zu entschädigen hat.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge-
setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge-
richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der voll-
ständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vor-
geschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde-
legitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be-
schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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