Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eröffnet. X._____ hat Einsprache erhoben, da er das Verfahren auf Deutsch führen wollte, was abgelehnt wurde. Daraufhin hat X._____ Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden eingereicht, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass der Strafbefehl in Italienisch verfasst werden durfte, da die Tat in einem italienischsprachigen Bezirk begangen wurde. Die Gerichtskosten von CHF 1‘500.00 gehen zu Lasten von X._____
Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-13-24
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK2-13-24 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.06.2013 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts SK2-13-24
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 05. Juni 2013
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 13 24
09. August 2013
Mit Urteil 1B_312/2013 vom 25.September 2013 ist das Bundesgericht auf die ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.
Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuar ad hoc
Brunner
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jan Dong-
hi, Dufourstrasse 181, 8008 Zürich,
gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Mai 2013, mitgeteilt am
7. Mai 2013,
betreffend Verfahrenssprache,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 29. August 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Grau-
bünden in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen X.___
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG.
B.
Nach erfolgter Einvernahme des Beschuldigten am 8. März 2013 hat die
Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. April 2013 einen Strafbefehl auf Italienisch
erlassen.
C.
Dagegen hat X.___ am 3. Mai 2013 Einsprache erhoben mit dem Antrag,
das Verfahren sei auf Deutsch durchzuführen.
D.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch
von X.___ um einen Wechsel der Verfahrenssprache ab.
E.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Mai 2013 Beschwerde beim
Kantonsgericht Graubünden. Er stellte folgendes Rechtsbegehren:
„1. Die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2013 sei
aufzuheben und es sei als Verfahrenssprache Deutsch festzulegen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehr-
wertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin.“
F.
In der Stellungnahme vom 31. Mai 2013 wies die Staatsanwaltschaft Grau-
bünden begründend darauf hin, dass die dem Beschwerdeführer zu Last gelegte
Handlung im Bezirk O.2___ ausgeführt worden sei. Für die in die dortige Zu-
ständigkeit fallenden Strafsachen sei Italienisch als Verfahrenssprache massge-
bend. Der in Italienisch verfasste Strafbefehl sei den gesetzlichen Vorgaben ent-
sprechend erfolgt. Der Beschwerdeführer könne im Übrigen eine Übersetzung des
Strafbefehls vom 22. April 2013 verlangen, was er bis anhin nicht getan habe.
G.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO; SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
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Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids
schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden er-
hoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Zur Beschwerde
berechtigt ist jede Partei jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche wel-
cher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des
angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden
können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver-
zögerung (lit. a), die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die von der Beschwerdegegnerin
erlassene Verfügung vom 7. Mai 2013, welche dem Beschwerdeführer am
8. Mai 2013 eröffnet wurde und mit welcher dessen Antrag auf Wechsel der Ver-
fahrenssprache abgelehnt wurde (act. 16 Staatsanwaltschaft). Mithin liegt ein
taugliches Anfechtungsobjekt vor. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter
durch den Entscheid direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die
Frist von zehn Tagen begann am 9. Mai 2013 zu laufen und endete am 21. Mai
2013 (vgl. Art. 90 StPO). Die Beschwerde ist demnach fristund formgerecht ein-
gereicht worden.
2.
In materieller Hinsicht ist die Frage zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft
Graubünden zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers um Wechsel der Ver-
fahrenssprache abgewiesen hat.
Zunächst ist die Verfahrenssprache für das Verfahren vor Kantonsgericht festzu-
legen (Art. 7 Abs. 1 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden [SpG; BR
492.100]). Nach Art. 8 Abs. 1 SpG können die Parteien vor kantonalen Gerichten
für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl
verwenden. Die Verfahrenssprache richtet sich gemäss Art. 8 Abs. 2 SpG in der
Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache bezie-
hungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Der
Strafbefehl vom 22. April 2013 wurde in der italienischen Sprache erlassen. Die
Parteien haben ihre Rechtsschriften vor Kantonsgericht jedoch auf Deutsch ver-
fasst. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Parteien grundsätzlich auf
Deutsch miteinander korrespondierten. Der Beschwerdeführer ist der deutschen
Sprache mächtig. Ausserdem ist das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
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7. Mai 2013, in deutscher Sprache ergangen. Es rechtfertigt sich daher, das Ver-
fahren vor Kantonsgericht auf Deutsch zu führen.
3.
Die Sprachenfreiheit von Art. 18 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert das Recht des Individuums, die
eigene Muttersprache eine andere Sprache seiner Wahl zu verwenden. So-
weit es sich dabei um eine schweizerische Landesoder Amtssprache handelt,
wird ihr Gebrauch auch noch durch Art. 4 und Art. 70 Abs. 1 BV gewährleistet.
Daraus ergeben sich allerdings noch keine prozessualen Ansprüche. Art. 18 BV
räumt dem Rechtsuchenden namentlich keinen unbeschränkten Anspruch darauf
ein, die Verfahrenssprache frei wählen zu können (Urteil des Bundesgerichts
1S.6/2004 vom 11. Januar 2005).
3.1
Die Verfahrenssprachen der Strafbehörden im Kanton Graubünden richten
sich nach dem kantonalen Sprachengesetz (Art. 5 EGzStPO).
3.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 SpG gelten Bezirke, welche sich aus einsprachigen
Kreisen mit identischer Amtssprache zusammensetzen, als einsprachige Bezirke.
Die Amtssprache eines einsprachigen Bezirks entspricht jener der Kreise. Nach
Abs. 2 derselben Bestimmung muss für Rechtsschriften und Eingaben die Amts-
sprache des Bezirks verwendet werden. Die Hauptverhandlung wird in der Amts-
sprache des Bezirks geführt (Art. 9 Abs. 3 SpG).
4.
In Würdigung der hier zitierten Vorgaben erhellt, dass der Staatsanwalt-
schaft keine Hoheit zukommt, zu bestimmen, in welcher Sprache sie Strafbefehle,
Anklageschriften etc. verfassen will. Solche Rechtsschriften beziehungsweise Ein-
gaben sind in der Bezirksamtssprache zu verfassen. Entschliesst sich die Staats-
anwaltschaft am Strafbefehl festzuhalten, obwohl dagegen Einsprache erhoben
worden ist, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht
zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklage-
schrift (Art. 354 StPO i.V.m. Art. 356 StPO). Demnach muss die Staatsanwalt-
schaft bereits beim Erlass des Strafbefehls berücksichtigen, dass dieser in der
Sprache des erstinstanzlichen Gerichts zu verfassen ist. Im konkreten Fall wird
der Beschwerdeführer beschuldigt, auf dem Gemeindegebiet von O.1___ mit
stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein, weshalb ein Untersuchungs-
verfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln eröffnet worden ist. Die
Gemeinde O.1___ liegt im Kreis A.___ im Bezirk O.2___ des Kantons
Graubünden. Beim Bezirk O.2___ handelt es sich um einen italienischsprachi-
gen Bezirk. Die Staatsanwaltschaft hat den Strafbefehl daher zwingend in der ita-
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lienischen Sprache zu verfassen, ohne dass ihr hierzu ein Wahlrecht zusteht.
Nach dem Gesagten wird klar, dass sich der Beschwerdeführer aus dem Einwand,
das Verfahren sei bereits auf Deutsch eingeleitet worden und auch die weiteren
Verfahrensschritte seien in der deutschen Sprache erfolgt, nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten vermag. Entsprechend kann der Staatsanwaltschaft auch kein wi-
dersprüchliches Verhalten, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, vorgeworfen
werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
4.1
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei der italienischen Spra-
che nicht mächtig, weshalb die Verfahrenssprache Deutsch angezeigt sei. Auch
diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden
weist in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2013 darauf hin, dass der Beschwerde-
führer gemäss Art. 68 StPO einen Übersetzer beiziehen kann, sofern dieser die
Verfahrenssprache nicht beherrscht sich darin nicht genügend ausdrücken
kann. Im Übrigen scheint, wie die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht fest-
hält, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der italienischen Sprache mäch-
tig zu sein.
4.2
Schliesslich zielt auch die beschwerdeführerische Rüge, wonach ein Ab-
weichen von den Bestimmungen des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden
zulässig sei, ins Leere. Nach Art. 7 Abs. 5 SpG ist eine Abweichung der gesetzli-
chen Vorgaben möglich, wenn die Parteien darüber im Einvernehmen sind. Ein
Abweichen der gesetzlichen Bestimmungen ist im konkreten Fall nicht angezeigt,
da bekanntlich kein Einvernehmen über die Frage der Verfahrenssprache
herrscht. Im Übrigen bezieht sich die Bestimmung, wie der Beschwerdeführer zu-
treffend in seiner Beschwerde festhält, auf die Gerichte beziehungsweise die
Schlichtungsbehörden.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Verfügung der Staatsanwalt-
schaft vom 7. Mai 2013 als rechtens erweist, weshalb die vorliegende Beschwerde
abzuweisen ist.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in
Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerde-
führers. Für das vorliegende Verfahren wird gemäss Art. 8 der kantonalen Verord-
nung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) eine Ge-
bühr von CHF 1‘500.00 erhoben.
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7.
Infolge der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde
entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von
Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.
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III. Demnach wird erkannt
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.00 gehen zu Lasten
von X.___.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge-
setz (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständi-
gen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge-
schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi-
timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwer-
de gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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