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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2-12-52: Kantonsgericht Graubünden

Eine Armeeangehörige erstattet eine falsche Anzeige über einen tätlichen Übergriff, wird jedoch später des Lügens überführt. Daraufhin wird ein Strafverfahren gegen sie wegen falscher Anschuldigung eingeleitet. Der Verfahrensbeteiligte, der zuvor in einem anderen Fall gegen die Armeeangehörigen ermittelt hatte, wird wegen Befangenheit abgelehnt. Das Obergericht des Kantons Zürich entscheidet, dass das Ausstandsgesuch berechtigt ist und der Verfahrensbeteiligte sich zurückziehen muss. Es werden keine Kosten erhoben, und die Entschädigung der Verteidigung wird am Ende des Strafverfahrens festgelegt. Der Beschluss wird schriftlich an die beteiligten Parteien übermittelt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-12-52

Kanton:GR
Fallnummer:SK2-12-52
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-12-52 vom 28.02.2013 (GR)
Datum:28.02.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verkehrsregelverletzung
Schlagwörter : Graubünden; Gericht; Kantonsgericht; Kammer; Ordnungsbusse; Verfahren; Busse; Eingabe; Bundesgericht; Vorsitz; Verfahrens; Kantonsgerichts; Rechtsmittel; Berufung; Verfügung; Kantonspolizei; Vorsitzende; Datum; Poststempel; Einbahnstrasse; Schweizerischen; Umstände; Rechtsmittels; Revision; Gerichtsgebühr; Entscheidung
Rechtsnorm:Art. 2 OBG ;Art. 398 StPO ;Art. 410 StPO ;
Referenz BGE:106 IV 206;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK2-12-52

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
____

Ref.:
Chur, 28. Februar 2013
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 12 52




5. März 2013

Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz
Pritzi
Aktuarin ad hoc Sonder

In der strafrechtlichen Beschwerde
des X., Beschwerdeführer,

gegen

die Ordnungsbusse der Kantonspolizei Graubünden vom 12. Oktober 2012, in Sa-
chen des Beschwerdeführers,
betreffend Verkehrsregelverletzung,



hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde
vom 19. Oktober 2012 (Datum Poststempel), sowie aufgrund der Feststellungen
und Erwägungen,
- dass X. am 12. Oktober 2012 um 10.40 Uhr mit seinem Motorfahrzeug aus der
Garage des _ Hotel A. fuhr und anschliessend gegen die Fahrtrichtung in eine
Einbahnstrasse einbog,
- dass die Kantonspolizei Graubünden ihn dafür mit einer Ordnungsbusse von
EUR 80.-wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 1
Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) i.V.m. Ziff. 304.2 des An-
hangs 1 zur OBV belegte,
- dass X. die Busse an Ort und Stelle sogleich bezahlte,
- dass X. am 19. Oktober (Datum Poststempel) eine Eingabe ans Kantonsge-
richt von Graubünden mit dem Betreff „Berufung“ einreichte und sinngemäss
die Rückforderung der bezahlten EUR 80.-forderte, da die Busse aufgrund
der nicht vorhandenen Verkehrsschilder, welche auf eine Einbahnstrasse
schliessen würden, ungerechtfertigt sei,
- dass auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet wurde,
- dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage bildet, ob die II.
Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden überhaupt zuständig für
die Beurteilung der Eingabe ist bzw. welchem Rechtsmittel die Eingabe von X.
zugeordnet werden kann,
- dass X. seine Eingabe als Berufung bezeichnet, was offensichtlich nicht in
Betracht kommt, da nach Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung nur gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig ist und dies hier augenscheinlich nicht ge-
geben ist,
- dass gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich Beschwerde beim Kantonsgericht von
Graubünden erhoben werden kann (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100])
- dass die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gemäss Art.
10 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) zur Behandlung
von strafrechtlichen Beschwerden zuständig ist,
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- dass gemäss Art. 8 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03) mit der
Bezahlung die Busse rechtskräftig wird, unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2
OBG,
- dass vorliegend weder Umstände erkennbar sind noch vom Beschwerdeführer
vorgebracht werden, welche auf eine Missachtung von Art. 2 OBG hindeuten
würde,
- dass die appellatorisch geltend gemachten Umstände der Ausfällung der Ord-
nungsbusse nicht zu hören sind und insbesondere auch keine Verletzung der
genannten Bestimmung darstellen,
- dass somit die Ordnungsbusse rechtskräftig ist, was die Ergreifung eines or-
dentlichen Rechtsmittels ausschliesst und folglich auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann,
- dass im Übrigen offen gelassen werden kann, ob gegen rechtskräftig gewor-
dene Bussen die Revision möglich ist (vgl. BGE 106 IV 206; Schmid, Hand-
buch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N
1587), da X. keinerlei Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 StPO geltend
macht und offensichtlich auch keine vorliegen,
- dass die vorliegende Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und
infolgedessen der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18
Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrich-
terlicher Kompetenz entscheidet,
- dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah-
ren (VGS; BR 350.201) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Ge-
richtsgebühr von Fr. 1‘000.-bis Fr. 5‘000.-erhoben werden, indes bei Erledi-
gung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichts-
gebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt
werden kann,
- dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand ent-
standen ist, eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-als angemessen erscheint,
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erkannt
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 200.-gehen zu Lasten von X..
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie-
benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati-
on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel-
ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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