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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:SK2-11-45
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-11-45 vom 16.02.2012 (GR)
Datum:16.02.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Zwangsvorführung/Einvernahme am Schulort
Schlagwörter : Schwerde; Beschwer; Beschwerde; Kanton; Kantons; Führung; Graubünden; Recht; Richt; Polizeiliche; Recht; Waltschaft; Vorführung; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Polizei; Tonspolizei; Kantonspolizei; Schriftlich; Verfahrens; Renshandlung; Vorladung; Verfahrenshandlung; Verfahren; Polizeilichen; Einvernahme; Mässigkeit; Richts; Schweizer
Rechtsnorm: Art. 205 StPO ; Art. 206 StPO ; Art. 207 StPO ; Art. 208 StPO ; Art. 209 StPO ; Art. 307 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 395 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 49 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Schmid, Praxiskommentar, Zürich, Art. 393 StPO, 2009
Weder, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, Art. 208 StPO, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
___________________________________________________________________________________________________

Ref.:
Chur, 16. Februar 2012
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 11 45




22. Februar 2012
Entscheid
II. Strafkammer
Vorsitz
Pritzi
RichterInnen
Hubert und Schlenker
Aktuarin ad hoc Sigron

In der strafrechtlichen Beschwerde
des A., Beschwerdeführer,
gegen
die Verfahrenshandlung der Kantonspolizei Graubünden vom 15. Dezember 2011,
in Sachen gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Zwangsvorführung/Einvernahme am Schulort,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am 21. September 2011 hat die Kantonspolizei Graubünden anlässlich ei-
nes polizeilichen Ermittlungsverfahrens in Sachen unbewilligte Demonstration in Z.
vom 4. Juni 2011 A. einvernommen. Die Einvernahme geschah im Rahmen eines
Rechtshilfegesuchs der Staatsanwaltschaft des Kantons Z.. A. wurde im Auftrag
der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person vernommen. Die Kantonspolizei
Graubünden hat A. vor der Einvernahme entsprechend informiert, dass er be-
schuldigt wird, am 4. Juni 2011 Landfriedensbruch begangen zu haben.
B.
Am 15. November 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Z.
das Polizeikommando des Kantons Graubünden (Rechtshilfe) um Zustellung eines
Berichts über die finanziellen Verhältnisse von A.. Das Gesuch nennt als Grund für
die Abklärung Landfriedensbruch und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfü-
gung am 4. Juni 2011 in Z.. Die Kantonspolizei Graubünden kontaktierte das Sek-
retariat der B., wo A. Schüler ist, und informierte das Sekretariat über die durchzu-
führende Einvernahme. Es wurde vereinbart, dass A. während des Unterrichts
aufgesucht und an der Schule zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt werde.
C.
Am 15. Dezember 2011 trafen die Mitarbeiter der Kantonspolizei Graubün-
den am Schalter der B. ein, um A. zu seinen finanziellen Verhältnissen zu befra-
gen. Die Sekretärin der B. holte A. für die Befragung aus dem Schulzimmer. Da-
raufhin wurde A. von den Mitarbeitern der Kantonspolizei Graubünden in der B. zu
seinen finanziellen Verhältnissen befragt.
D.
Gegen die Verfahrenshandlung der Kantonspolizei Graubünden vom
15. Dezember 2011 erhob A. am 18. Dezember 2011 (Poststempel) Beschwerde
ans Kantonsgericht Graubünden mit den Begehren, die Unrechtmässigkeit der
angefochtenen Verfahrenshandlung sei festzustellen und es seien Handlungen zur
Bereinigung des Verhältnisses zwischen dem B. und dem Beschwerdeführer zu
treffen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdegegnerin, even-
tualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem sei die Be-
schwerde bei Unzuständigkeit des Kantonsgerichts Graubünden an das Oberge-
richt des Kantons Z., Strafabteilung, weiterzuleiten.
E.
Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2012 (Poststempel vom 10. Januar 2012)
beantragt die Kantonspolizei Graubünden die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde.
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Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO; SR 312.0) kann gegen Verfahrenshandlungen der Polizei Beschwerde er-
hoben werden. In Betracht fallen Ermittlungshandlungen, welche die Polizei in ei-
gener Kompetenz angeordnet hat. Handelt die Polizei im Auftrag der Staatsan-
waltschaft oder eines Gerichts, sind grundsätzlich die Anordnungen der delegie-
renden Behörde anzufechten, es sei denn, es werde nur die Art und Weise der
Ausführung des Auftrags durch die Polizei angefochten (Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N. 5 zu Art. 393 StPO;
Stephenson/Thiriet, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweize-
rischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 9 zu Art. 393 StPO). Die polizeiliche
Vorführung zählt zu den anfechtbaren Verfahrenshandlungen (vgl. Keller, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung, Zürich 2010, N. 15 zu Art. 393 StPO; Weder, in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich
2010, N. 33 zu Art. 207 StPO). Beschwerden gegen polizeiliche Vorführungen
(Art. 207 ff. StPO) dürften sich in der Regel gegen das polizeiliche Vorgehen
(Art. 209 StPO) richten (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafpro-
zessordnung, Zürich 2011, 34, Fn. 223). Bei der polizeilichen Vorführung handelt
es sich um eine zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung, welche mindestens
einen kurzfristigen Freiheitsentzug verursacht (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozess-
recht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 1540). Im vorliegenden Fall
führte das Vorgehen der Polizei zur zwangsweisen Durchsetzung der Erschei-
nungspflicht des Beschwerdeführers, welcher mindestens kurzfristig seiner Frei-
heit entzogen wurde. Der Beschwerdeführer ficht dieses Vorgehen der Polizei an
und nicht die Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Abklärung der finanziellen
Verhältnisse. Die Kantonspolizei Graubünden weist namentlich darauf hin, dass
sie in eigenem Recht und Ermessen gehandelt habe. Die Einvernahme des Be-
schwerdeführers sei rechtshilfeweise durchgeführt worden, nachdem das Ersu-
chen der Staatsanwaltschaft des Kantons Z. direkt an das Polizeikommando des
Kantons Graubünden erfolgte.
b)
Im Rechtshilfeverfahren (Art. 43 ff. StPO) kann die Ausführung der Rechts-
hilfemassnahme nach Art. 49 Abs. 2 StPO bei den Behörden des ersuchten Kan-
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tons oder Bundes angefochten werden. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Be-
schwerde ist das eigentliche Vorgehen der Kantonspolizei Graubünden, weshalb
die Behörden des Kantons Graubünden (ersuchter Kanton) zuständig sind. Ge-
stützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung (EGzZPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung
(KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren,
zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkam-
mer des Kantonsgerichts. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff-
nete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer-
deinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde wur-
de innert 10 Tagen seit der Verfahrenshandlung schriftlich und begründet einge-
reicht.
c)
Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Beschwerde legitimiert, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vo-
rinstanzlichen Entscheids hat. Die Betroffenheit des Beschwerdeführers muss in
der Regel eine aktuelle sein (Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 2 zu
Art. 382 StPO). Das Erfordernis der Beschwer dient der Prozessökonomie und soll
sicherstellen, dass sich die Gerichte mit tatsächlichen Problemen und nicht mit
rein theoretischen Spitzfindigkeiten auseinandersetzen müssen (Riedo/Fiolka/
Niggli, a.a.O., N. 2808; Guidon, a.a.O., 104, N. 244). Ein aktuelles rechtlich ge-
schütztes Interesse fehlt dem Beschwerdeführer regelmässig bei abgeschlosse-
nen Zwangsmassnahmen oder bei nach Beschwerdeerhebung bereits wieder auf-
gehobenen Zwangsmassnahmen (Keller, a.a.O., N. 36 zu Art. 393 StPO;
Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 1513, 2804 ff.; Guidon, a.a.O., 104, N. 244). Die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) for-
dert jedoch eine wirksame nationale Rügemöglichkeit zur Feststellung der Recht-
mässigkeit von Eingriffen ins Privatleben (Keller, a.a.O., N. 36 zu Art. 393 StPO).
Zudem garantiert Art. 29a der Bundesverfassung (BV; SR 101) einen Anspruch
auf Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde. Im Hin-
blick auf die Rechtsprechung des EGMR wird in der Lehre bei fehlendem aktuel-
lem Rechtsschutzinteresse eine stufenweise Prüfung der Eintretensfrage gefordert
(Keller, a.a.O., N. 37 zu Art. 393 StPO). In einem ersten Schritt ist die bundesge-
richtliche Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde anzuwenden (vgl. BGE 125 I
394 E. 4b S. 397), wonach vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzu-
sehen ist, wenn die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, an ihrer Beantwor-
tung ein öffentliches Interesse besteht und die Prüfung im Einzelfall kaum je recht-
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zeitig möglich wäre (Keller, a.a.O., N. 37 zu Art. 393 StPO; Riedo/Fiolka/Niggli,
a.a.O., N. 1514). Falls diese Prüfung nicht bereits zum Eintreten führt, ist in einem
zweiten Schritt zu klären, ob die Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme in ei-
nem anderen Rechtsverfahren überprüft werden kann. Ist auch dies zu verneinen,
so ist in einem dritten Schritt zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie trotz Feh-
lens eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses auf die Beschwerde einzutre-
ten (Keller, a.a.O., N. 37 zu Art. 393 StPO).
d)
Der Beschwerdeführer rügt das polizeiliche Vorgehen im Rahmen einer
Zwangsmassnahme (polizeiliche Vorführung), welche im Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung bereits abgeschlossen ist, weshalb ihm die aktuelle Betroffenheit
fehlt. Er möchte gemäss Ziffer 1 seiner Anträge die Unrechtmässigkeit der Verfah-
renshandlung vom 15. Dezember 2011 festgestellt haben. Wie vorangehend dar-
gelegt, kann ausnahmsweise auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse verzichtet
werden und auf die Beschwerde zur Feststellung der Rechtmässigkeit einer be-
reits abgeschlossenen Zwangsmassnahme eingetreten werden (so im Beschluss
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. September 2011, E. 1.4 betreffend
Rechtmässigkeit der vollzogenen Durchsuchung und Beschlagnahme Art. 197,
244 und 263 StPO; vgl. auch den Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsge-
richts Graubünden SK2 11 35 vom 23. November 2011 betreffend Unverhältnis-
mässigkeit der vollzogenen Durchsuchung und Beschlagnahme). Es ist zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme im vorliegenden Fall erfüllt sind. Zu-
nächst ist davon auszugehen, dass ähnliche Situationen wie die zu beurteilende
jederzeit wieder auftreten können. Dabei wird die gerichtliche Überprüfung der
Rechtmässigkeit des polizeilichen Vorgehens auch in ähnlichen Situationen kaum
je rechtzeitig möglich sein. Zudem ist der Frage, ob das vorliegende polizeiliche
Vorgehen rechtmässig war, grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Die Untersu-
chung dieser Frage erlaubt, die Anforderungen an das Vorgehen der Polizei bei
ihrer Ermittlungstätigkeit zu klären und diesbezügliche Missverständnisse zu be-
seitigen. Es besteht überdies ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Klä-
rung dieser Frage. Dieses Interesse ergibt sich insbesondere aus der Natur poli-
zeilicher Vorführungen. Polizeiliche Vorführungen als eine Form der Inhaftierung
stellen einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte dar (Rüegger, in: Nig-
gli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 207 StPO). Aus diesen Gründen sind die Voraus-
setzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung mangels aktuellen praktischen
Interesses gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 18. Dezember 2011 kann somit eingetreten werden.
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2.
Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein
schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich
nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Mit der Beschwerde
können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder Verfahrenshandlung gel-
tend gemacht werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist damit ein um-
fassendes ordentliches Rechtsmittel. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine
volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und
umfassend zu prüfen (vgl. Stephenson/Thiriet, a.a.O., N. 15 zu Art. 393 StPO).
3.a)
Zu prüfen ist, ob die Verfahrenshandlung vom 15. Dezember 2011 - wie
der Beschwerdeführer einwendet - unrechtmässig ist. Der Beschwerdeführer
macht geltend, es liege eine Zwangsvorführung vor, für welche es weder Gründe
noch einen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft gebe. Er macht in diesem
Zusammenhang verschiedene Rechtsverletzungen geltend (Art. 393 Abs. 2
Bst. a StPO). Gemäss der polizeilichen Vorladung zur Einvernahme vom
11. September 2011, welche schliesslich am 21. September 2011 durchgeführt
wurde, befand sich das Verfahren im Stadium der polizeilichen Ermittlung (polizei-
liches Ermittlungsverfahren). Die Staatsanwaltschaft kann der Polizei nach
Art. 307 Abs. 2 StPO auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren Aufträge erteilen.
Vorliegend hat die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft gehandelt, womit die
Staatsanwaltschaft faktisch die Leitung des Vorverfahrens übernommen hat. Im
polizeilichen Ermittlungsverfahren kann die Polizei nach Art. 206 Abs. 1 StPO Per-
sonen zum Zweck der Befragung vorladen. Der Vorgeladene hat eine Erschei-
nungspflicht (Art. 205 Abs. 1 StPO), weshalb die Vorladung als Zwangsmassnah-
me kategorisiert wird (vgl. Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., N. 1518). Leistet die vorge-
ladene Person der polizeilichen Vorladung keine Folge, so kann sie nach
Art. 206 Abs. 2 StPO mit Befehl der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden, wenn
diese Massnahme der vorgeladenen Person schriftlich angedroht worden ist. Die
Vorführung nach Art. 206 Abs. 2 StPO erfolgt an die Polizei selbst und nicht an die
Staatsanwaltschaft (Schmid, a.a.O., N. 5 zu Art. 206 StPO). Die polizeiliche Vor-
führung nach Art. 206 Abs. 2 StPO setzt somit voraus, dass einer Vorladung keine
Folge geleistet wurde, die Zwangsmassnahme der vorgeladenen Person vorgän-
gig schriftlich angedroht wurde und ein Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft
nach Art. 207 StPO (Schmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 206 StPO) vorliegt.
b)
Die Vorladung ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung. Sie
muss dem Adressaten zugestellt werden (Rüegger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger,
Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 12
zu Art. 206 StPO). Adressat ist die Person, welche zur Teilnahme an einer be-
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stimmten Verfahrenshandlung verpflichtet werden soll (Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O.,
N. 1518). Für die Tatsache der Entgegennahme der Vorladung durch den Adres-
saten ist die Polizei beweispflichtig (Rüegger, a.a.O., N. 12 zu Art. 206 StPO). Mit
Verfügung vom 21. Dezember 2011 hat das Kantonsgericht Chur die Kantonspoli-
zei Graubünden zur Stellungnahme und zur Aktenzustellung aufgefordert. Die
Kantonspolizei wurde ersucht, sämtliche sich bei der Kantonspolizei befindlichen
Akten betreffend die vorliegende Beschwerde einzureichen. In den von der Kan-
tonspolizei Graubünden eingereichten Akten findet sich kein Beleg dafür, dass die
Vorladung an den Beschwerdeführer ergangen ist und von diesem entgegenge-
nommen wurde. In ihrer Stellungnahme gibt die Kantonspolizei Graubünden an,
die Befragung des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2011 sei mit der B. ver-
einbart worden. Ebenso hat die Kantonspolizei Graubünden mit ihren Akten keine
Kopie einer schriftlichen Androhung der polizeilichen Vorführung bei Nichtbefol-
gung der Vorladung zur Befragung betreffend die finanziellen Verhältnisse einge-
reicht. Sie macht lediglich in anderem Zusammenhang geltend, bei der Befragung
vom 15. Dezember 2011 handle es sich um eine Ergänzung der Einvernahme
vom 21. September 2011. In der schriftlichen Vorladung zur Einvernahme am 11.
September 2011, welche der Einvernahme vom 21. September 2011 vorausging,
wurde eine polizeiliche Vorführung bei Nichtbefolgung der Vorladung angedroht.
Diese Vorladung und die darin enthaltene Androhung einer polizeilichen Vorfüh-
rung kann jedoch nicht die unterlassene Vorladung und Androhung der Zwangs-
vorführung betreffend die Befragung vom 15. Dezember 2011 ersetzen. Zudem ist
die schriftliche Vorladung zur Einvernahme vom 11. September 2011 ungenügend
datiert. Sie trägt einerseits das Datum vom 21. September 2011, Zeitpunkt der
Einvernahme des Beschwerdeführers in der Hauptsache, und andererseits die
Orts- und Datumsangabe “PP X., 09.01.2012”. Die Voraussetzungen einer genü-
genden Vorladung und der vorangehenden schriftlichen Androhung nach Art. 206
Abs. 2 StPO sind somit nicht erfüllt.
c)
Die polizeiliche Vorführung nach Art. 206 Abs. 2 StPO setzt weiter einen
Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft voraus. Nach Art. 207 Abs. 2 StPO ist
die Verfahrensleitung zuständig für die Anordnung der polizeilichen Vorführung. Im
Vorverfahren ist mithin die Staatsanwaltschaft, nicht aber die Polizei, zuständig für
die Anordnung (Weder, a.a.O., N. 30 zu Art. 207 StPO). Die Anordnung hat nach
Art. 208 Abs. 1 StPO grundsätzlich schriftlich zu ergehen. In dringenden Fällen
kann die Anordnung mündlich ergehen. Mündlichkeit meint persönliche oder tele-
fonische Anordnung gegenüber der Polizei (Weder, in: Donatsch/Hansjakob/
Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2
Seite 7 — 10

zu Art. 208 StPO). Die mündliche Anordnung ist jedoch nachträglich schriftlich zu
bestätigen (Art. 208 Abs. 1 StPO). Die Kantonspolizei Graubünden hat mit ihren
Akten keinen schriftlichen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft eingereicht.
Das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Z. an das Polizeikommando
des Kantons Graubünden (Rechtshilfe) enthält keine Anordnung der Staatsan-
waltschaft zur polizeilichen Vorführung. Da der Vorführungsbefehl grundsätzlich
schriftlich zu ergehen hat (Art. 208 StPO), kann nicht angenommen werden, das
Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Z. umfasse einen entsprechenden
Befehl. Die Voraussetzung des schriftlichen Vorführungsbefehls (Art. 208 StPO)
der Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde (Art. 206 Abs. 2 StPO) ist folglich
nicht erfüllt.
d)
Das Vorgehen der Kantonspolizei Graubünden, welches auf eine polizeili-
che Vorführung hinauslief, entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des
Art. 206 Abs. 2 StPO. Die Beschwerde ist deshalb im Grundsatz gutzuheissen und
die Unrechtmässigkeit der angefochtenen Verfahrenshandlung (Zwangsvorfüh-
rung/Einvernahme am Schulort) wird festgestellt. Im Vordergrund des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens steht die Feststellung der Unrechtmässigkeit der an-
gefochtenen Verfahrenshandlung, weshalb darauf verzichtet wird, weitere durch
die unrechtmässige Verfahrenshandlung verletzte Gesetzesbestimmungen festzu-
halten. Bei diesem Ausgang kann auch auf eine Prüfung der Begründetheit und
der Verhältnismässigkeit der polizeilichen Vorführung verzichtet werden.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, es seien Handlungen zu treffen, so dass
das Verhältnis zwischen dem B. und dem Beschwerdeführer bereinigt wird. Die
Anordnung von Wiedergutmachung in Form eines Entschuldigungsschreibens, wie
vom Beschwerdeführer vorgeschlagen, ist in Art. 397 StPO nicht vorgesehen. Die
Gutheissung der Beschwerde hat vorliegend die Feststellung der Unrechtmässig-
keit der angefochtenen Verfahrenshandlung zur Folge. Der Beschwerdeführer
stellt kein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig ange-
wandter Zwangsmassnahmen (431 StPO). Ob dem Beschwerdeführer ein ent-
sprechender Anspruch zusteht, ist somit nicht zu entscheiden (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 1B_599/2011 vom 17. November 2011, E. 6).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt
auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1'000.- bis Fr. 5'000.-
(Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS;
BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 1’500.- als angemessen.
Seite 8 — 10

Auf den Zuspruch einer Entschädigung wird verzichtet (Art. 430 Abs. 1
Bst. c StPO). Bei dieser Kostenverteilung entfällt der Eventualantrag betreffend die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Kosten- und Ent-
schädigungsfolge.
Seite 9 — 10

III. Demnach wird erkannt
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Unrechtmässigkeit der
angefochtenen Verfahrenshandlung festgestellt.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.- gehen zu Lasten
des Kantons Graubünden.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie-
benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati-
on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel-
ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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