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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2-10-51: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde des falschen ärztlichen Zeugnisses schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Richter, der das Urteil gefällt hat, ist Dr. F. Bollinger. Die Gerichtskosten betragen CHF 3'000.-. Die Gegenpartei, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ist weiblich.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2-10-51

Kanton:GR
Fallnummer:SK2-10-51
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2-10-51 vom 19.11.2010 (GR)
Datum:19.11.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Disziplinarmassnahme
Schlagwörter : Berufung; Vollzug; Berufungskläger; Recht; Justiz; Verletzung; Justizvollzug; Verfahren; Beweis; Kanton; Entscheid; Departement; Vollzugsanstalt; Verfügung; Disziplinarmassnahme; Hausordnung; Recht; Verfahrens; Departements; Gefangenen; Graubünden; Berufungsklägers; Justizvollzugsanstalt; Anstalt; Kantonsgericht; Veranstaltung; Anstaltsleitung; önnen
Rechtsnorm:Art. 13 EMRK ;Art. 142 StPO ;Art. 22 BV ;Art. 29 BV ;Art. 36 BV ;Art. 74 StGB ;Art. 8 BV ;Art. 84 StGB ;
Referenz BGE:129 II 193;
Kommentar:
Schweizer, Rohner, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Art. 22 BV, 2008
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SK2-10-51

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 19. November 2010
Schriftlich mitgeteilt am:
SK2 10 51
[nicht mündlich eröffnet]

(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil
vom 11. Januar 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).

Urteil
II. Strafkammer
Vorsitz
Bochsler
RichterInnen
Hubert und Schlenker
Redaktion
Aktuarin Thöny

In der verwaltungs(straf-)rechtlichen Berufung
des X., Berufungskläger,
gegen
die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom
30. August 2010, mitgeteilt am 30. August 2010, in Sachen des Berufungsklägers,
betreffend Disziplinarmassnahme,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Vom 1. Dezember 2008 bis im September 2010 befand sich X. im
Strafvollzug
in
der
Justizvollzugsanstalt
Sennhof
in
Chur.
Mit
Disziplinarmassnahme vom 10. Februar 2010 wurde er wegen der
Teilnahmeverweigerung an einer obligatorischen Veranstaltung mit einer Busse
von Fr. 20.-- diszipliniert.
B.
Gegen diese Disziplinarmassnahme erhob X. mit Schreiben vom 11.
Februar 2010 Beschwerde beim Amt für Justizvollzug. Dieses leitete die Eingabe
zuständigkeitshalber an die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Sennhof
weiter, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 3. März 2010 jedoch abwies. In
der Folge gelangte X. an das Amt für Justizvollzug Graubünden, welches die
eingereichte Beschwerde mit Verfügung vom 7. Juni 2010 ebenfalls abwies.
C.
Dagegen erhob X. mit Eingabe vom 10. Juni 2010 beim Departement für
Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) wiederum Beschwerde.
Darin rügte er insbesondere die Verletzung beziehungsweise mangelnde Achtung
der Menschenwürde, die Verletzung der Versammlungsfreiheit sowie die
unverhältnismässige Einschränkung von Grundrechten und damit die Verletzung
von Art. 36 BV. Des Weiteren machte er eine Verletzung des Willkürverbots sowie
eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK
geltend.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2010 wies das DJSG die Beschwerde ab mit
der Begründung, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene
Disziplinarmassnahme vom 10. Februar 2010 rechtmässig war und keine
verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden.
E.
Gegen diese Verfügung legte X. mit Eingabe vom 8. September 2010
(Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein. Darin
beantragt
er
unter
anderem
die
Aufhebung
der
angefochtenen
Departementsverfügung und der Disziplinarmassnahme sowie die Rückerstattung
der ihm auferlegten Busse von Fr. 20.-- und die Zusprechung einer
ausseramtlichen Entschädigung. Des Weiteren fordert er die Sicherstellung einer
Unterschriftenliste von Strafgefangenen sowie die Anpassung der Hausordnung
der Justizvollzugsanstalt Sennhof an die Bundesverfassung und an das
Völkerrecht. Überdies macht er eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf
wirksame Beschwerde) geltend.
Seite 2 — 9

F.
In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2010 beantragt das DJSG,
es sei die Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers
vollumfänglich abzuweisen.
Auf die Begründung der Anträge sowie die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid und in der Vernehmlassung wird, soweit erforderlich, in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a) Gegen
Vollzugsverfügungen

Beschwerdeentscheide
des
Departements können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 48
des Justizvollzugsgesetzes (JVG; BR 350.500) beim Kantonsgericht
strafrechtliche Berufung im Sinne von Art. 141 ff. der Strafprozessordnung (StPO;
BR 350.000) einlegen. Zur Berufung legitimiert ist der Verurteilte, sofern er ein
Rechtsschutzinteresse an deren Ergreifung besitzt und durch den Mangel
beschwert ist. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen
Eröffnung des Entscheids unter Beilage des angefochtenen Entscheids
einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des
erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil lediglich
Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO).
b)
Gegenstand der vorliegenden strafrechtlichen Berufung bildet einzig die
Departementsverfügung vom 30. August 2010 beziehungsweise deren Dispositiv.
Mit anderen Worten gilt es im konkreten Fall nur zu prüfen, ob das DJSG die
Verfügung des Amtes für Justizvollzug Graubünden zu Recht geschützt und die
gegen X. ergriffene Disziplinarmassnahme als rechtmässig qualifiziert hat. Soweit
der Berufungskläger eine Anpassung der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt
Sennhof beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden. Ebenso wenig ist das
Kantonsgericht Graubünden befugt, der Anstaltsleitung Weisungen bezüglich des
Umgangs mit Strafgefangenen zu erteilen. Was den Antrag auf Änderung des
kantonalen Instanzenzuges betrifft, ist anzumerken, dass dessen Beurteilung
ebenfalls
nicht
Gegenstand
eines
Berufungsverfahrens
sein
kann.
Gesetzesänderungen und -anpassungen fallen nicht in die Kompetenz des
Kantonsgerichts als Berufungsinstanz. Auf die entsprechenden Anträge von X. ist
daher nicht einzutreten.
Seite 3 — 9

2.a) Der
Berufungskläger
rügt
im
Zusammenhang
mit
der
Departementsverfügung vom 30. August 2010 zunächst eine Verletzung des in
Art. 13 EMRK statuierten Rechts auf eine wirksame Beschwerde. Dieser Vorwurf
ist jedoch zum Vornherein verfehlt. Nach Art. 13 EMRK hat, wer sich in den durch
die Konvention garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält,
Anspruch darauf, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde
einlegen zu können. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass ein Rechtsmittel
an eine gerichtliche Behörde zur Verfügung stehen muss; es genügt auch eine
Beschwerdemöglichkeit
an
ein
unabhängiges
verwaltungsinternes
Rechtspflegeorgan, welches - unter Wahrung der rechtsstaatlich notwendigen
minimalen Verfahrensrechte - die Vorbringen des Betroffenen prüfen und
gegebenenfalls den angefochtenen Akt aufheben beziehungsweise dessen
Auswirkungen beseitigen kann (vgl. BGE 129 II 193 E. 3.1 S. 199 mit Hinweisen).
Der Berufungskläger konnte gegen den Entscheid der Anstaltsleitung, mit dem
ihm eine Disziplinarmassnahme auferlegt wurde, Beschwerde zunächst an das
Amt für Justizvollzug und sodann an das DJSG einreichen, und diese konnten den
Entscheid der Anstaltsleitung frei überprüfen und ihn gegebenenfalls aufheben.
Damit stand dem Beschwerdeführer eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art.
13 EMRK zur Verfügung. Im Weiteren hatte er die Möglichkeit, die Verfügung des
DJSG mit strafrechtlicher Berufung beim Kantonsgericht anzufechten, welches in
der Sache völlig unabhängig ist. Mit dieser Beschwerdemöglichkeit ist Art. 13
EMRK Genüge getan.
b)
Mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerde einher geht auch der
Vorwurf des Berufungsklägers, den Rechtsmittelinstanzen fehle es an
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Sämtliche am Verfahren beteiligte Personen
hätten bereits in vorgängigen Verfahren mitgewirkt und seien zudem am Erlass
der Hausordnung beteiligt gewesen, weshalb sie nicht mehr unparteiisch seien.
Dieser Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. X. vermag keine konkreten
Umstände zu nennen, wonach die Verhandlungsführung und Entscheidfindung der
genannten Amtsträger den Eindruck erwecken würde, dass sie nicht mehr in der
Lage gar nicht mehr gewillt seien, sich von sachlichen Gesichtspunkten leiten
zu lassen. Er beschränkt sich vielmehr auf eine pauschale Behauptung. Dies
vermag keine Vorbefasstheit zu begründen, zumal auch keine diesbezüglichen
Anhaltspunkte erkennbar sind. Die Vorinstanzen waren demnach genügend
unabhängig und unparteiisch, um in der Sache rechtswirksam entscheiden zu
können.
Seite 4 — 9

3.
Der Berufungskläger macht des Weiteren eine Verletzung des in Art. 29 BV
statuierten Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil ein von ihm
angebotenes Beweismittel nicht berücksichtigt worden sei. Er habe in seiner
Beschwerde vom 8. März 2010 den Antrag gestellt, es sei eine Unterschriftenliste
von Strafgefangenen aus dem 1. Stock sicherzustellen als Beweis für die falsche
Behauptung des Verantwortlichen der Anstaltsleitung, sämtliche Gefangenen hätte
die Versetzung eines HIV-infizierten Insassen verlangt.
Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei,
Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht jedoch entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr
kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die
Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen
Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das
Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern
vermögen. Vorweggenommene antizipierte Beweiswürdigung ist also in
einem beschränkten Umfange zulässig (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 55 N. 10 mit
Hinweisen). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, können von der
beantragten
Sicherstellung
der
Unterschriftenliste
keine
weiteren
entscheidrelevanten Erkenntnisse erwartet werden, zumal es im vorliegenden
Verfahren einzig zu prüfen galt (und immer noch gilt), ob die verhängte
Disziplinarmassnahme infolge Fernbleibens einer für obligatorisch erklärten
Veranstaltung rechtmässig war nicht. War die Anstaltsleitung was die
nachfolgenden Erwägungen noch bestätigen werden - dazu befugt, eine
Informationsveranstaltung über HIV/AIDS für sämtliche Strafgefangenen für
obligatorisch zu erklären, ist irrelevant, wer sich für eine Versetzung eines HIV-
infizierten Strafgefangenen eingesetzt und damit die Notwendigkeit einer solchen
Veranstaltung zum Ausdruck gebracht hat. Der Verzicht auf die Abnahme des
angebotenen Beweismittels stellt damit im konkreten Fall keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar. Aus denselben Gründen ist im Übrigen auch im
vorliegenden Berufungsverfahren auf die Erhebung dieses Beweises zu verzichtet.
4.
Gemäss Art. 75 der Verordnung über den Justizvollzug im Kanton
Graubünden (JVV) erlässt die Amtsleitung zusammen mit der Direktorin dem
Direktor für die verschiedenen Vollzugsformen und Haftarten in den
Justizvollzugsanstalten Hausordnungen, an welche sich die Gefangenen zu halten
haben. Die Hausordnungen werden durch die Vorsteherin den Vorsteher des
Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit genehmigt. Dieser
Seite 5 — 9

Bestimmung wurde mit der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Sennhof vom 5.
Februar 2009, genehmigt am 14. Februar 2009, Rechnung getragen. In dieser
Hausordnung wird in Anwendung von Art. 76 lit. k JVV auch die Bildung und
Freizeitgestaltung geregelt (Art. 31 ff.). Gemäss Art. 32 Abs. 2 der Hausordnung
kann die Gefängnisleitung die Gefangenen zur Teilnahme an einzelnen Aktivitäten
verpflichten, insbesondere an regelmässigen Informations-, Vortragsund
sonstigen Veranstaltungen. Die Verweigerung der Teilnahme an einer für
obligatorisch erklärten Veranstaltung wird gemäss Sanktionenkatalog vom 1. Mai
2009 mit einer Busse von Fr. 20.-geahndet. Damit steht fest, dass die rechtliche
Grundlage für die Ausfällung der Busse von Fr. 20.-gegeben war. Es bleibt damit
noch zu prüfen, ob im konkreten Fall wie der Berufungskläger geltend macht -
verfassungsmässige Rechte verletzt wurden.
a)
Der Berufungskläger macht eine Verletzung der Versammlungsfreiheit
gemäss Art. 22 BV geltend. Diese Bestimmung gewährleistet jeder Person,
Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen
Versammlungen fernzubleiben. Wie jedes andere Grundrecht unterliegt auch die
Versammlungsfreiheit gewissen Schranken. So ergeben sich insbesondere bei
Sonderstatusverhältnissen, worunter auch der Strafvollzug fällt, besondere
Einschränkungen
(vgl.
Rohner,
Kommentar
zur
Schweizerischen
Bundesverfassung, 2. Auflage, St. Gallen 2008, N. 2 und 33 zu Art. 22). Dies
ergibt sich auch aus Art. 74 StGB, welcher die Grundsätze des Verfassungsrechts
wie die Wahrung der Menschenwürde und die Verhältnismässigkeit in Bezug auf
den Strafvollzug wiederholt. Demgemäss dürfen die Rechte von Strafgefangenen,
die ihnen aufgrund der Verfassung zustehen, nur so weit beschränkt werden, als
der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es
erfordern (vg. Art. 14 Abs. 2 JVG). Einschränkungen sind immer dann als
rechtmässig anzusehen, wenn sie notwendig und sinnvoll sind, um ein geordnetes
Zusammenleben in der Anstalt zu gewährleisten, den Anspruch des Schutzes der
öffentlichen Sicherheit genügend berücksichtigen und nicht unverhältnismässig
sind (Brägger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N. 9 zu Art.
74).
Die
Anordnung
der
obligatorischen
Teilnahme
an
einer
Informationsveranstaltung über HIV, somit über ein Thema, das auch in einer
Strafvollzugsanstalt eine bedeutende Rolle spielt, ist mit Blick auf den Schutz der
öffentlichen Gesundheit offenkundig als sinnvoll und nützlich zu qualifizieren. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführte, kommt dem blossen Auflegen von Broschüren
nicht dieselbe Wirkung zu. Es lässt sich dabei nämlich nicht überprüfen, ob die
Broschüre von den Strafgefangenen denn auch tatsächlich gelesen und
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verstanden wurde und bestehende Unsicherheiten im Umgang mit HIV-infizierten
Strafgefangenen tatsächlich ausgeräumt werden konnten. Insofern hätte keine
mildere Massnahme zu demselben Ergebnis geführt. Da es sich bei der
obligatorischen Teilnahme an einer Informationsveranstaltung zudem um einen
verhältnismässig leichten Eingriff in die persönliche Freiheit des Einzelnen
handelt, der den Kerngehalt des Grundrechts nicht berührt, ist deren Anordnung
zudem
nicht
als
unzumutbar
zu
bewerten.
Dem
Grundsatz
der
Verhältnismässigkeit (vgl. hierzu auch die Voraussetzungen in Art. 36 BV) wurde
damit im vorliegenden Fall ausreichend Rechnung getragen. Eine Verletzung liegt
nicht vor.
b)
Auch ein Verletzung des vom Berufungskläger herangezogenen Anspruchs
auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 BV) kann vorliegend ausgeschlossen
werden. Die Rechtsgleichheit bezieht sich grundsätzlich nur auf den
Zuständigkeitsbereich ein und derselben Gebietskörperschaft. Aus der
föderalistischen Staatsstruktur der Schweiz ergibt sich, dass die Kantone in ihrem
Zuständigkeitsbereich daher auch unterschiedliche Regelungen treffen können
(Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, a.a.O., N. 24 zu
Art. 8). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst somit nicht aus, dass die Kantone
über die gleiche Materie unterschiedliche Regelungen erlassen können. Der
Strafvollzug fällt in die kantonale Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 3 und Art. 42
BV). Daher sind die Kantone nicht verpflichtet, ihre Gesetze einander anzupassen.
Der Einwand des Berufungsklägers, das Gebot der Rechtsgleichheit sei verletzt,
weil in den Strafvollzugsanstalten anderer Kantone keine Verpflichtung zur
Teilnahme an gewissen Veranstaltungen bestehe, geht daher bereits aus diesem
Grund fehl. Darüber hinaus bedarf es vielfach auch aufgrund der verschiedenen
Vollzugsformen einer differenzierten Regelung, weshalb ein genereller Vergleich
zwischen den Justizvollzugsanstalten ohnehin ausser Betracht fällt.
5.
Des Weiteren bringt der Berufungsklägers vor, die Departementsverfügung
vom 30. August 2010 sei ihm in einem offenen Couvert überbracht worden, was
eine Verletzung von Art. 84 Abs. 5 StGB darstelle. Dieser Auffassung ist insofern
zu folgen, als der Briefverkehr mit Behörden grundsätzlich keiner Kontrolle
unterliegen darf (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 der Hausordnung). Das Departement
hätte ihre Verfügung daher richtigerweise an X. persönlich zustellen müssen.
Dennoch kann sich der Berufungskläger nicht auf eine Verletzung des
Briefgeheimnisses berufen, weil die Strafvollzugsanstalt als Beschwerdegegnerin
auch ein Exemplar der Departementsverfügung erhielt und damit ohnehin
Kenntnis von deren Inhalt hatte.
Seite 7 — 9

6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die am 10. Februar 2010
ausgesprochene Disziplinarmassnahme rechtsmässig erfolgte und sich die
Berufung damit als unbegründet erweist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
7.
Was die vorinstanzliche Kostenregelung betrifft, die vom Berufungskläger
ebenfalls implizit gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 73 Abs. 1
VRG die unterliegende Partei in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen
hat. X. ist mit seiner Beschwerde bei der Vorinstanz vollumfänglich unterlegen,
weshalb ihm zu Recht die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Die auf Fr. 300.--
festgelegte Staatsgebühr bewegt sich dabei im unteren Rahmen des Kostentarifs
gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. a VKV (Fr. 200.-bis Fr. 7’500.--). Auch die Gebühren für
Ausfertigungen und Mitteilungen von Fr. 208.-sind gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VKV
ausgewiesen. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist somit nicht zu beanstanden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls ausser Betracht fällt die
Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung, wobei ohnehin nur eine
Umtriebsentschädigung in Frage käme, da X. nicht anwaltlich vertreten war.
8.
Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel einlegt, trägt gemäss Art. 160 Abs. 1
StPO in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. In einem kürzlich von
X. anhängig gemachten Berufungsverfahren (SK2 10 31) wurden ihm aufgrund
seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine Verfahrenskosten auferlegt.
Gleichzeitig wurde er jedoch darauf hingewiesen, dass ihm im Falle von weiteren
Eingaben, die sich zum vornherein als aussichtslos erweisen, inskünftig die
Verfahrenskosten überbunden würden. Demzufolge gehen die Verfahrenskosten
für das vorliegende Berufungsverfahren zu Lasten von X.. Den bescheidenen
finanziellen Verhältnissen Rechnung tragend, werden diese auf Fr. 300.--
festgesetzt. Wie bereits ausgeführt wurde, fällt bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung, wie sie der
Berufungskläger fordert, ausser Betracht.
Seite 8 — 9

III. Demnach wird erkannt
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf zutreten ist.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.-gehen zu Lasten des
Berufungsklägers.
3.
Gegen
diese
Entscheidung
kann
gemäss
Art.
82-84
des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich,
innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise
einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren
Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff.,
82 ff. und 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 9 — 9

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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