Verfügung vom 24. Februar 2023
Referenz SK2 23 4
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Arpagaus, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG
Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Maloja vom 16.12.2022, mitgeteilt am 20.12.2022 (Proz. Nr. 515-2022-24)
Mitteilung 01. März 2023
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 13. Juni 2022, mitgeteilt am 16. Juni 2022, erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.___ für schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 30 SSV [SR 741.21]) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Dafür wurde A.___ mit einer Busse von CHF 40.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, bestraft und zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 230.00 verpflichtet.
B. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ mit Eingabe vom 18. Juli 2022 Einsprache, welche er am 19. Juli 2022 der B.___ Post übergab. Die Staatsanwaltschaft teilte A.___ am 2. August 2022 mit, dass sie die Einsprache als verspätet und damit als ungültig erachte. Sie stellte ihm zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht in Aussicht.
C. Mit undatierter Eingabe, welche der Staatsanwaltschaft am 22. August 2022 zuging, teilte A.___ der Staatsanwaltschaft mit, dass er an seiner Einsprache festhalte. Um Verzögerungen zu vermeiden, wünsche er, dass künftige Korrespondenz an seine Firmenadresse in B.___ gesendet werde.
D. Am 23. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft A.___ mittels Parteimitteilung an seine Firmenadresse in B.___ mit, dass die Strafuntersuchung wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG abgeschlossen sei und der Strafbefehl an das Gericht überwiesen werde.
E. Mit Eingabe vom 30. August 2022 hielt A.___ an seiner Einsprache fest. Am 2. Dezember 2022 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Maloja und beantragte die Ungültigkeitserklärung der Einsprache.
F. Das Regionalgericht Maloja entsprach mit Beschluss vom 16. Dezember 2022, mitgeteilt am 20. Dezember 2022, den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Es erklärte die von A.___ erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. Juli 2022 infolge Verspätung für ungültig und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 13. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner auferlegte es A.___ die bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Verfahrenskosten von CHF 1'110.00.
G. Der Beschuss des Regionalgerichts Maloja wurde am 20. Dezember 2022 mitgeteilt und per Einschreiben mit Rückschein an die Firmenadresse von A.___ in B.___ gesendet. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde die Sendung am 23. Dezember 2022 in Empfang genommen.
H. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte dem Kantonsgericht ein als 'Einspruch zum Beschluss vom 16. Dezember 2022' bezeichnetes Schreiben, datierend vom 11. Januar 2023, ein. Gemäss Poststempel wurde die Eingabe am 12. Januar 2023 als Priority-Sendung der B.___ Post übergeben. Einleitend führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit dem 21. Dezember 2022 im D.___ gewesen und habe das Schreiben des Regionalgerichts Maloja erst am 11. Januar 2023 in seinem Büro empfangen.
I. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
1. Am 12. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht ein als 'Einspruch' (recte: Beschwerde) tituliertes Schreiben ein und machte darin geltend, das Schreiben (recte: Beschluss) des Regionalgerichts Maloja erst am 11. Januar 2023 erhalten zu haben (act. A.1). Ausgangspunkt der Beschwerde bildet somit der Nichteintretensbeschluss des Regionalgerichts Maloja vom 16. Dezember 2022. Gegen diesen ist grundsätzlich eine Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an das Kantonsgericht von Graubünden möglich (vgl. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]), bei welchem die II. Strafkammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 10 Abs. 1 KVG [BR 173.100]). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde gegen schriftlich mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2.1. Vorab ist zu prüfen, ob der Beschluss des Regionalgerichts Maloja vom 16. Dezember 2022 dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2022 rechtsgültig zugestellt wurde bzw. als zugestellt gilt. Erst wenn dies zu bejahen ist, hat die Rechtsmittelfrist überhaupt zu laufen begonnen. Und über eine allfällige Wiederherstellung der Beschwerdefrist, die der Beschwerdeführer anzubegehren scheint (vgl. unten Erwägung 3.2), ist nur bei einer nicht fristgerechten Einreichung der Rechtsmitteleingabe zu befinden.
2.2. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO – welcher über den Verweis von Art. 379 StPO i.V.m. Art. 84 ff. StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 396 StPO) – erfolgt die Zustellung eines Entscheides durch eingeschriebene Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Das Gesetz bestimmt, dass Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihrem Wohnsitz, ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort an ihrem Sitz zuzustellen sind (Art. 87 Abs. 1 StPO). Der Wohnsitz bzw. Sitz des Unternehmens richtet sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen (Art. 23 ZGB; Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 zu Art. 87 StPO). Abweichend von diesem Grundsatz hat die betroffene Person das Recht, gegenüber den Justizbehörden eine andere Zustelladresse zu bezeichnen und Sendungen dort in Empfang zu nehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Wohnsitz dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gegenüber der ausdrücklich bezeichneten Zustelladresse kein Vorrang zu (BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO).
2.3. Der Beschwerdeführer ist wohnhaft in B.___, weshalb grundsätzlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen gewesen wäre. Art. 41 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik B.___ und dem E.___ über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit vom 4. Juni 2012 (SR 0.360.163.1) sieht hingegen vor, dass amtliche Schriftstücke direkt an die betroffene Person übermittelt werden dürfen. Mit undatierter Eingabe an die Staatsanwaltschaft, welche dieser am 22. August 2022 zuging, teilte der Beschwerdeführer mit, künftige Schreiben zur Vermeidung von Verzögerungen an seiner Firmenadresse in B.___, C.___strasse 1 in F.___, zu empfangen. Mit Eingabe vom 30. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an diesem Wunsch mit der Begründung fest, es könne dadurch eine reibungslose Zustellung gesichert werden (act. E.2). Unter Berücksichtigung der staatsvertraglichen Regelung und angesichts der durch den Beschwerdeführer ausdrücklich bezeichneten Zustelladresse durfte der Beschluss des Regionalgerichts Maloja dem Beschwerdeführer per Einschreiben mit Rückschein an seine Firmenadresse in B.___ zugestellt werden (act. E. 3). Der Beschwerdeführer macht Gegenteiliges denn auch nicht geltend.
2.4. Für eine rechtsgültige Zustellung muss die eingeschriebene Sendung einer zu ihrem Empfang berechtigten Person übergeben werden. Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften sind die im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragenen Personen die faktisch geschäftsführenden Personen, darunter auch Hilfspersonen wie z.B. Sekretärinnen, empfangsberechtigt (Sararard Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 87 StPO). Analog dazu bestimmt Art. 85 Abs. 3 StPO, dass die Zustellung als erfolgt gilt, wenn die Sendung von der Adressatin dem Adressaten von einer angestellten im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 2 StPO). Eine persönliche Übergabe an den Adressaten die Adressatin ist nur dann erforderlich, wenn dies von der zuständigen Behörde ausdrücklich angeordnet wird (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, a.a.O., N 5 zu Art. 85 StPO).
2.5. Aus dem Rückschein, welcher dem Regionalgericht Maloja am 4. Januar 2023 retourniert wurde, geht hervor, dass der Nichteintretensbeschluss dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2022 zugestellt wurde (act. E.3). Der Beschwerdeführer selbst führt aus, er sei seit dem 21. Januar 2023 abwesend gewesen und sei erst am 11. Januar 2023 wieder in sein Büro gekommen (act. A.1). Hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts ist unbestritten, dass der Beschluss am 23. Dezember 2022 an der Firmenadresse des Beschwerdeführers in Empfang genommen wurde und dessen Annahme mit Datum und Unterschrift bescheinigt wurde (act. E.3). Diese Bescheinigung stimmt mit der Sendungsverfolgung der Post überein, welche die Zustellung am 23. Dezember 2022 um 09:52 Uhr belegt. In Anwendung von Art. 85 und 87 StPO kann offengelassen werden, wer die Sendung an der Firmenadresse des Beschwerdeführers in Empfang genommen hat, zumal insbesondere auch Hilfspersonen wie etwa Sekretärinnen dazu berechtigt gewesen waren. Für das Gericht besteht folglich kein Anlass, an der Richtigkeit der Empfangs- und Zustellungsbescheinigung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer auch gar nicht geltend macht, diejenige Person, welche an der Firmenadresse die Sendung in Empfang genommen habe, sei hierzu gar nicht befugt gewesen (vgl. auch BGer 6B_436/2012 v. 9.10.2012 E. 3). Der Beschluss des Regionalgerichts Maloja wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2022 an seiner Firmenadresse zugestellt.
2.6. Urteile und andere verfahrensleitende Entscheide enthalten, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO). Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige Rechtmittel nennen und angeben, bei welcher Instanz und innert welcher Frist es eingereicht werden muss (Nils Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 81 StPO). Die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Sie beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag einen vom Bundesrecht vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO ist die Frist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde. Angesichts der teils kurzen Fristen von 10 Tagen und der Dauer der postalischen Zustellung in gewissen Staaten hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rechtmittelbelehrung für im Ausland wohnhafte Zustellungsempfänger einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO zu enthalten hat (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3). Wird ein Entscheid mangelhaft eröffnet, indem es insbesondere an der Rechtsmittelbelehrung fehlt, darf dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil erwachsen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa). Hieraus folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz bereits Genüge getan wird, wenn eine objektiv fehlerhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht. Die Zulässigkeit der Berufung auf eine mangelhafte behördliche Eröffnung wird ganz allgemein durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt (Stohner, a.a.O., N 3 zu Art. 81 StPO). Nur wer durch den gerügten Mangel irregeführt und somit benachteiligt worden ist, kann sich darauf berufen (BGE 111 V 149 E. 4c). Entsprechend darf einem Rechtssuchenden, der keine Kenntnis von der in Art. 91 Abs. 2 StPO verankerten Regel über den Fristenlauf bei einer Postaufgabe im Ausland hatte, weil er darauf weder in der Rechtsmittelbelehrung noch auf andere Weise hingewiesen wurde, diese Bestimmung nicht entgegengehalten werden. Der Rechtssuchende ist aber nicht von der Pflicht entbunden, das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist der ausländischen Post zu übergeben (BGE 145 IV 259 E. 1.4).
2.7. Der Nichteintretensbeschluss des Regionalgerichts Maloja enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die bestimmt, dass gegen den Beschluss die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO offensteht, welche innert 10 Tagen beim Kantonsgericht schriftlich und begründet einzureichen ist (act. E.1, S. 9). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Ausland wohnhaft ist bzw. eine ausländische Zustelladresse angegeben hat, fehlt es in der Rechtsmittelbelehrung aber am vom Bundesgericht geforderten Verweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO. Der Nichteintretensbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2022 zugestellt (vgl. oben Erwägung 2.5), womit die Beschwerdefrist am 24. Dezember 2022 zu laufen begann und grundsätzlich am 2. Januar 2023 endete. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer, um die Beschwerdefrist einzuhalten, die Beschwerde bis am 2. Januar 2023 der B.___ Post übergeben müssen. Da er die Beschwerde erst am 12. Januar 2023, mithin zehn Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist, der B.___ Post übergab, kann sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht auf die mangelhafte Eröffnung des Entscheides berufen. Es ist ihm aufgrund des fehlenden Hinweises auf Art. 91 Abs. 2 StPO in der Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen, weshalb die Beschwerde als verspätet eingereicht gilt.
3.1. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss auch die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 4 StPO).
3.2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 12. Januar 2023 nicht explizit die Wiederherstellung der Beschwerdefrist, sondern erhebt 'Einspruch' gegen den Beschluss des Regionalgerichts Maloja vom 16. Dezember 2022. Zwar ist in der Beschwerde anzugeben, welche Punkte der hoheitlichen Verfahrenshandlung angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), woraus gefolgert wird, dass die Beschwerde einen Antrag enthalten muss (vgl. hierzu Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). An Wiederherstellungsgesuche sind jedoch keine allzu strengen formellen Anforderungen zu stellen. Wird in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung begründet, ist damit unausgesprochen ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt. Ein separates Wiederherstellungsgesuch ist also nicht verlangt, auch eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfs schadet nicht (Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 94 StPO). Der Beschwerdeführer legt zu Beginn seiner Eingabe dar, warum ihm eine fristgemässe Beschwerde nicht möglich gewesen sei, weshalb gestützt auf Treu und Glauben von einem sinngemässen Antrag um Wiederherstellung der Beschwerdefrist auszugehen ist.
4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist erfüllt sind. Wenn dies bejaht werden kann, fragt sich, ob zugleich auch innert 30 Tagen seit Wegfall des behaupteten Säumnisgrundes die versäumte Verfahrenshandlung im Sinne der begründeten Beschwerde nachgeholt wurde, auf die eingetreten werden kann (Art. 94 Abs. 2 StPO).
4.2. Voraussetzung für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist zunächst, dass der säumigen Partei aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst. Dies ist – wie vorliegend – etwa dann der Fall, wenn die Möglichkeit eines Rechtsmittels unwiederbringlich verloren ist. Im Gesuch sind die Wiederherstellungsgründe genau anzugeben und soweit möglich zu belegen (vgl. PKG 2017 Nr. 21 E. 1e/dd m.w.H.). Im Weiteren darf die Partei an der Säumnis kein Verschulden treffen. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO aus (Daniela Brüschweiler/Christa Grünig, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 2 zu Art. 94 StPO). Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren jemanden damit zu betrauen. Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1039/2016 v. 21.12.2016 E. 3.2 m.w.H.).
4.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 12. Januar 2023 vor, er habe gegen den Beschluss des Regionalgerichts Maloja vom 16. Dezember 2022 nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel ergreifen können. Er sei erst am 11. Januar 2023 in sein Büro gekommen und habe den Nichteintretensbeschluss gleichentags empfangen. Bereits seit dem 21. Dezember 2022 sei er für die Teilnahme an einer Veranstaltung zum '125-jährigen Bestehen des G.___' im D.___ gewesen. Trotz besten Verhaltens sei es ihm unmöglich gewesen, den Beschluss früher zu beantworten. Er habe alles unternommen, um Mitteilungen rechtzeitig zu erhalten, und habe dem Gericht auf eigene Initiative hin seine Firmenadresse mitgeteilt, um die Zustellung zu erleichtern. Sein Arbeitsplatz sei der Ort, wo er sich am meisten aufhalte, 'nur eben nicht im Weihnachtsurlaub', während dem der Nichteintretensbeschluss gesendet worden sei. Es stelle sich die Frage, ob das Regionalgericht Maloja den Beschluss mutwillig am 20. Dezember 2022 mit einer 10-Tagesfrist mitten in die Urlaubszeit abgesendet habe (act. A.1).
4.3.1. Zunächst ist erneut hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer explizit wünschte, künftige Schreiben zur Vermeidung von Verzögerungen und zur Sicherstellung einer reibungslosen Zustellung an seiner Firmenadresse in B.___ zu empfangen, was er auch in der Beschwerde nochmals ausführte. Von einem Verfahrensbeteiligten wird verlangt, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde meldet einen Stellvertreter ernennt (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, a.a.O., N 7 zu Art. 85 StPO). Entgegen seiner prozessualen Obliegenheiten hat es der Beschwerdeführer unterlassen, dem Regionalgericht Maloja mitzuteilen, dass er zwischen dem 21. Dezember 2022 und dem 11. Januar 2023 aufgrund von Ortsabwesenheit keine Zustellungen wünschte. Im Übrigen ist zu beachten, dass im Strafverfahren keine Gerichtsferien bestehen (vgl. Art. 89 Abs. 2 StPO). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Weihnachtsurlaub ist so betrachtet unbehelflich. Mangels anderweitiger Verlautbarungen, wonach eine Zustellung an seiner Firmenadresse nun nicht (mehr) möglich sei, brauchte das Regionalgericht Maloja – jedenfalls bis auf Weiteres – nicht darum besorgt zu sein, ob der Beschwerdeführer auch tatsächlich vor Ort war. Es ist nicht Sache des Gerichts, darüber zu mutmassen, wo sich ein Verfahrensbeteiligter zu einem bestimmten Zeitpunkt aufhalten könnte (vgl. KGer GR SK2 21 81 v. 8.6.2022 E. 3.5). Das Regionalgericht Maloja konnte entsprechend davon ausgehen, dass eine Zustellung an das vom Beschwerdeführer angegebene Zustellungsdomizil weiterhin gewünscht war. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen wäre, das Gericht über seine Abwesenheit zu orientieren. Dieses Versäumnis des Beschwerdeführers ist als Fahrlässigkeit, mithin als prozessuales Verschulden, zu werten, was dazu führt, dass eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ausser Betracht fällt.
4.3.2. Wer sich zur Erfüllung einer Aufgabe einer Hilfsperson bedient gar einen Vertreter mit der Wahrung seiner Interessen betraut, muss sich dessen Verhalten im Regelfall wie sein eigenes anrechnen lassen (vgl. Art. 32 ff. und Art. 101 ff. OR; dazu eingehend BGE 114 Ib 67 E. 2c; 143 I 284 E. 2.1; BGer 6B_503/2013 v. 27.8.2013 E. 3.1; 2C_177/2019 v. 22.7.2019 E. 4.2.2). Als Hilfsperson gilt nicht nur, wer gegenüber der Partei ihrem Parteivertreter weisungsgebunden ist, sondern jeder Erfüllungsgehilfe, selbst wenn zu diesem kein ständiges Rechtsverhältnis besteht (Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, N 8 zu Art. 50 BGG). Es gilt die Formel, dass diejenige Person, welche die Vorteile der Erfüllung von Schuldpflichten durch den Beizug einer Hilfsperson geniesst, auch die sich aus der entsprechenden Tätigkeit ergebenden Nachteile tragen muss (BGE 107 Ia 168 E. 2a). Eine Hilfsperson ist vom Beschwerdeführer so zu instruieren, dass diese ihn über die Annahme von an ihn adressierten Postsendungen in Kenntnis setzt. Dies kann durch relativ einfache Vorkehrungen bewerkstelligt werden, beispielsweise indem sich der Beschwerdeführer die eingegangenen Sendungen elektronisch übermitteln lässt. Ein pflichtbewusster Beschwerdeführer tut dies im Wissen, dass er für die rechtzeitige Aufgabe von gerichtlichen Eingaben die Verantwortung trägt (vgl. BGer 5A_890/2019 v. 9.12.2019 E. 5). Zumal es sich beim Beschluss des Regionalgerichts Maloja um ein eingeschriebenes Dokument einer Behörde handelte, hätte der Brief umgehend nach dessen Annahme geöffnet und/oder an den Beschwerdeführer weitergeleitet werden müssen. Dass der Beschluss erst am 11. Januar 2023 in die Hände des Beschwerdeführers geriet, könnte darauf zurückzuführen sein, dass dieser eine Hilfsperson im Hinblick auf behördliche Sendungen nicht richtig instruiert hat die Hilfsperson nicht entsprechend der Instruktion gehandelt hat (vgl. BGer 6B_8/2013 v. 5.4.2013 E. 4). Es ist folglich zu prüfen, von welchem Verschuldensgrad auszugehen wäre, wenn der Beschwerdeführer selbst gehandelt hätte, respektive die Sendung am 23. Dezember 2022 in Empfang genommen hätte. Diesbezüglich gilt, dass Versehen stets ein grobes Verschulden bedeuten und zu den Pflichten eines Verfahrensbeteiligten insbesondere auch die Prüfung der mit eingeschriebener Postsendung versandten Gerichtskorrespondenz und die Fristenkontrolle gehören (Niccolò Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger/Dominik [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 30 zu Art. 148 ZPO; Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 148 ZPO; BGer 5A_890/2019 v. 9.12.2019 E. 5). Während der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2022 bis am 11. Januar 2023 hätte dieser um die fristwahrende Prüfung von eingeschriebenen Postsendungen besorgt sein müssen. Da sich der Beschwerdeführer das Handeln einer Hilfsperson wie sein eigenes anrechnen lassen muss, trifft ihn am Versäumnis der Beschwerdefrist ein Verschulden. Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist fällt unabhängig davon ausser Betracht, ob der Beschwerdeführer selbst eine von ihm instruierte Hilfsperson gehandelt hat. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, als dass an die Wiederherstellung gesetzlicher Fristen strengere Anforderungen zu stellen sind.
5. Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Aufgrund seines prozessualen Verschuldens ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen. Auf die als 'Einspruch' betitelte Beschwerde vom 12. Januar 2023 ist zufolge Verspätung nicht einzutreten. Damit ist der Beschluss des Regionalgerichts Maloja vom 16. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen. Insofern erübrigt es sich, auf die nachgeholte versäumte Verfahrenshandlung näher einzugehen.
6. Die vorliegende Verfügung ergeht in Anwendung von Art. 395 lit. a StPO und Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.
7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Gesuchsverfahren können die Verfahrenskosten dem Verursacher der fehlerhaften Verfahrenshandlung auferlegt werden (Art. 417 StPO; Riedo, a.a.O., N 71 zu Art. 94 StPO), was vorliegend geboten ist. Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide der Beschwerdekammer eine Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Diese kann in Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. In Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigt sich vorliegend eine Herabsetzung der Verfahrenskosten auf CHF 700.00.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 700.00 gehen zu Lasten von A.___.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: