E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2 2022 41: Kantonsgericht

Der Beschwerdeführer A. wird beschuldigt, Verkehrsdelikte begangen zu haben, darunter Unfälle mit Verletzten und Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Beschlagnahme von drei BMW 325i Fahrzeugen von A. an, gegen die A. Beschwerde einlegte. Die Beschwerdekammer entschied, dass auch nach Inkrafttreten von Art. 90a SVG die Beschlagnahme von Fahrzeugen gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 69 StGB erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Einziehung von Fahrzeugen bei Verkehrsdelikten sollte auch ohne Erfüllung der strengeren Voraussetzungen von Art. 90a SVG möglich sein, um Raser härter zu bestrafen. Die Einziehung nach Art. 90a SVG hat schwerwiegendere Folgen für den Betroffenen als die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2 2022 41

Kanton:GR
Fallnummer:SK2 2022 41
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid SK2 2022 41 vom 15.09.2022 (GR)
Datum:15.09.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
Schlagwörter : Ausschaffung; Entscheid; Wegweisung; Ausschaffungshaft; Bundes; Graubünden; Ausreise; Kanton; Anordnung; Vollzug; Verfahren; Kantons; Mitwirkungspflicht; Person; Schweiz; Behörde; Ausländer; Migration; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Zwangsmassnahmen; Rechtsbeistand; Schwierigkeiten
Rechtsnorm:Art. 29 BV ;Art. 36 BV ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 64e AIG ;Art. 76 AIG ;Art. 80 AIG ;Art. 90 AIG ;
Referenz BGE:122 I 267; 122 I 275; 122 I 49; 126 II 439; 130 II 377; 130 II 56; 133 II 1; 139 I 206; 140 II 74; 142 I 135; 142 I 49;
Kommentar:
Andreas Zünd, Spescha, Kommentar Migrationsrecht, Art. 76 AuG, 2019

Entscheid des Kantongerichts SK2 2022 41

Beschluss vom 15. September 2022
Referenz SK2 22 41
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Thöny, Aktuarin
Parteien A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Hoffmann
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden
Asyl und Rückkehr


Beschwerdegegner
Gegenstand Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 26.08.2022, mitgeteilt am 26.08.2022 (Proz. Nr. 645-2022-73)
Mitteilung 16. September 2022


Sachverhalt
A. A.___, von C.___, reiste gemäss eigenen Angaben am 27. Januar 2015 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Zuweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 12. Februar 2015 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen.
B. Mit Entscheid des SEM vom 19. Juli 2017 wurde das Asylgesuch abgelehnt und A.___ aus der Schweiz weggewiesen. Der Kanton Graubünden wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Eine von A.___ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2017 ab. Mit Schreiben des SEM vom 6. Oktober 2017 wurde ihm eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2017 gewährt, um die Schweiz zu verlassen. Gleichzeitig wurde er auf die bestehende Mitwirkungspflicht betreffend Papierbeschaffung hingewiesen.
C. Anlässlich der Kurzbefragung zur Vorbereitung der Ausreise vom 13. Oktober 2017 teilte A.___ dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM GR) mit, er besitze keine heimatlichen Reisedokumente, er habe auch nicht versucht, solche zu beschaffen, er habe keine Vorbereitungshandlungen zu seiner Ausreise getroffen und er sei auch nicht gewillt, in sein Heimatland C.___ zurückzukehren. Auch einer Rückkehr mit finanzieller Hilfe verwehrte er sich. Mit Schreiben vom 3. November 2017 stellte das AFM GR dem von A.___ mandatierten Rechtsanwalt alle in der Datenhoheit des Amtes liegenden Akten zu.
D. In der Folge stellte A.___ ein neuerliches Asylgesuch, woraufhin das SEM das AFM GR anwies, den Wegweisungsvollzug zu sistieren. Mit Entscheid vom 13. Juni 2018 wertete das SEM das Asylgesuch als Mehrfachgesuch und wies dieses ab. A.___ wurde unter Androhung von Zwangsmassnahmen aufgefordert, die Schweiz bis zum 9. August 2018 zu verlassen. Eine von ihm gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. September 2018 ab.
E. Anlässlich einer erneuten Kurzbefragung zur Vorbereitung der Ausreise teilte A.___ dem AFM GR am 26. September 2018 wiederum mit, dass er keine heimatlichen Dokumente besitze und auch nicht versucht habe, solche zu beschaffen, sowie dass er keine Vorbereitungshandlungen zu seiner Ausreise getroffen habe und nicht in sein Heimatland C.___ zurückkehren wolle. Auch einer Rückkehr mit finanzieller Hilfe verwehrte er sich.
F. Am 6. November 2018 stellte A.___ erneut ein Asylgesuch, woraufhin das SEM das AFM GR anwies, den Wegweisungsvollzug zu sistieren. Mit Asylentscheid des SEM vom 29. September 2020 wurde das Gesuch, welches wiederum als Mehrfachgesuch qualifiziert wurde, abgewiesen. A.___ wurde erneut aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, das Land bis am 24. November 2020 zu verlassen. Auch gegen diesen Entscheid reichte A.___ beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Anlässlich einer neuerlichen Kurzbefragung vom 10. Dezember 2021 wurde A.___ durch das AFM GR darüber informiert, dass er als Mehrfachgesuchsteller nicht erwerbsberechtigt sei und sich grundsätzlich in den Strukturen des AFM GR aufzuhalten habe. Mit Urteil vom 15. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.___ ab. Der negative Asylentscheid des SEM erwuchs in Rechtskraft.
G. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 lud das AFM GR A.___ zu einer Kurbefragung auf den 26. Juli 2022 vor. Dessen Rechtsvertreter wurde über den Termin informiert. Anlässlich der Kurzbefragung bestätigte A.___ erneut, dass er keine heimatlichen Dokumente besitze und auch nicht versucht habe, solche zu beschaffen, dass er keine Vorbereitungshandlungen zu seiner Ausreise getroffen habe und nicht in sein Heimatland C.___ zurückkehren wolle. Auch einer Rückkehr mit finanzieller Hilfe verwehrte er sich. Ausserdem wurde ihm durch das SEM eine Ausreisefrist bis zum 15. August 2022 gesetzt. Mit Schreiben vom 18. August 2022 lehnte das SEM ein Gesuch um Verlängerung der Ausreise ab mit der Begründung, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 15. Juli 2022 die Rückführung nach C.___ als zumutbar, zulässig und möglich beurteilt. In der Folge wurde bei der zuständigen Flugbuchungsstelle des Bundes, swissREPEAT, ein Rückführungsflug auf den 14. September 2022 gebucht.
H. Am 24. August 2022 erliess das AFM GR gegen A.___ einen Haftbefehl. Als Haftgründe wurden einerseits Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG (Missachtung behördlicher Anordnungen im Asylverfahren) sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Verletzung der Mitwirkungspflicht, Rückschluss aufgrund des bisherigen Verhaltens, dass sich die Person behördlichen Anordnungen widersetzt) angegeben. Ebenfalls am 24. August 2022 gewährte ihm das AFM GR das rechtliche Gehör. A.___ gab an, zu einer Rückreise nach C.___ mit finanzieller Hilfe nicht bereit zu sein. Er bat darum, freigelassen zu werden, um in ein anderes Land ausreisen zu können.
I. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 26. August 2022, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, was folgt:
1. Die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden gegen A.___ bis zum 23.11.2022 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig sowie angemessen und wird geschützt.
2.a) A.___ hat die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, gehen diese Kosten – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
b) Die Kosten der Übersetzerin von CHF 445.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. A.___ kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden einreichen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Eröffnung des Entscheids).
6. (Schriftliche Mitteilung).
J. Gegen diesen Entscheid liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. September 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte:
1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Ausschaffungshaft sei zu verneinen und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen;
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner, subeventualiter an die ersuchende Behörde zurückzuweisen, um zur Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit der Ausschaffungshaft auszuführen;
3. Der Beschwerdeführer sei für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen;
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
K. Mit Schreiben vom 5. September 2022 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 6. September 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 8. September 2022 verzichtete dieser auf die Einreichung einer Replik.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 1. September 2022 kann demzufolge eingetreten werden.
2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO).
3. Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ist der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufolge ein erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Wegweisungsentscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegoder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen BGer 2C_334/2015 v. 19.5.2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 und BGE 126 II 439 ff.; Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 2 zu Art. 76 AuG).
4. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen, nicht notwendigerweise rechtskräftigen Wegoder Ausweisungsentscheids die davon betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Massnahme in Haft nehmen, wenn ein gesetzlicher Haftgrund vorliegt und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (namentlich Art. 79 - 81 AIG) gegeben sind.
4.1. Wie der Stellungnahme des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 6. September 2022 (KG act. I./3.) entnommen werden kann, wird die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG begründet. Demnach kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft genommen werden, wenn sie sich im Asylverfahren, im Wegweisungsverfahren im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a 66abis StGB Artikel 49a 49abis MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet (Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG) wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3), respektive wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Art. 76 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG umschreiben gemeinsam die Verhaltensweisen, aufgrund welcher auf Untertauchensgefahr geschlossen werden kann. Im Gegensatz zur früheren Gesetzgebung wird in der heutigen Fassung des Art. 76 lit. b Ziff. 3 AIG eine verstärkte Mitwirkungspflicht vorgesehen, welche das passive Verhalten einer aktiven Vereitelung des Wegweisungsvollzugs gleichsetzt. Mit dieser Formulierung kann auch die Passivität bei der Beschaffung von Reisepapieren zur Anordnung der Ausschaffungshaft führen (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2.; Andreas Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 7 zu Art. 76 AuG). Nicht erfüllt ist der Haftgrund, wenn der Ausländer seine Angaben nicht belegen kann, weil er zum Beispiel keine Ausweispapiere besitzt. Dies gilt selbst dann, wenn er seine Papiere nachweislich vernichtet versteckt hat (vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 113 mit Verweis auf BGer 2A.326/2003 v. 23.7.2003 E. 1.2.3.).
4.2. Das AFM GR begründete die Verletzung der Mitwirkungspflicht damit, dass sich der Beschwerdeführer konstant verweigert habe, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Mit seinen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wiederholt gemachten Äusserungen, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, habe er klar aufgezeigt, dass er nicht viel von der bestehenden Mitwirkungspflicht halte. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Ausreise sei als klar fehlende Respektierung der Rechtsordnung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe am 24. August 2022 zu Protokoll gegeben, dass er freigelassen werden möchte, um umgehend selbständig in einen Drittstaat reisen zu können. Da das Ausreisedatum mittlerweile kommuniziert worden sei, müsse somit davon ausgegangen werden, dass er sich nicht mehr zur behördlichen Verfügung halten würde. Zudem sei offensichtlich, dass seine eingereichten Mehrfachgesuche lediglich dazu dienen würden, den drohenden Wegweisungsvollzug zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe es selber in der Hand, die Ausschaffungshaft am 14. September 2022 zu beenden und der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung Folge zu leisten.
4.3. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Aufenthaltsort sei den Behörden immer bekannt gewesen und er habe nie als untergetaucht gegolten. Das sei ein gewichtiges Indiz gegen die Untertauchensgefahr. Von einer Gefahr des Untertauchens auszugehen sei vorliegend mehr als unrealistisch, auch hinsichtlich seiner finanziellen Möglichkeiten. Es werde versucht, eine Fluchtgefahr zu konstruieren wegen Verstosses gegen die Mitwirkungspflicht und des Widersetzens gegen behördliche Anordnungen. Was aber nicht gelingen könne, nur weil der Beschwerdeführer gewisse Termine verpasst und keine Reisepapiere organisiert habe.
4.4. Im konkreten Fall gibt der Beschwerdeführer somit zu, Termine verpasst und keine Reisepapiere beschafft zu haben. Dies geht aus den Akten im Übrigen auch offensichtlich hervor. Indem der Beschwerdeführer anlässlich diverser Befragungen immer wieder betont hatte, dass er keine heimatlichen Dokumente besitze und auch nicht versucht habe, solche zu beschaffen, und keine Vorbereitungshandlungen zu seiner Ausreise getroffen habe, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Diese Umstände weisen – trotz Kenntnis des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers – darauf hin, dass er sich beim Vorliegen der Reisepapiere der Ausschaffung entziehen könnte. Hinzu kommt, dass er bei verschiedenen Befragungen – letztmals anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. August 2022 – erklärt hatte, nicht nach C.___ zurückkehren zu wollen. Gestützt hierauf und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen ist, darf ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich unkooperativ zeigt. Er ist seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen (Ausreise innerhalb der angesetzten Frist; Beschaffung von Reisepapieren), weshalb von einer Untertauchensgefahr auszugehen ist. Eine solche wird zudem dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen wünscht, in einen Drittstaat reisen zu können.
5. Selbst wenn ein Haftgrund im Sinne von Art. 76 AIG gegeben ist, muss die Anordnung von Ausschaffungshaft in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 80 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 AIG; BGE 142 I 135 E. 4.1; 130 II 377 E. 3.1). Zur Verhältnismässigkeit zählt die Erforderlichkeit der angeordneten Massnahme. Demnach ist das in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht mildeste Mittel zu ergreifen, mit dem der gesetzliche Zweck gerade noch erreicht werden kann (vgl. BGE 142 I 49 E. 9.1; 140 I 2 E. 9.2.2). Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs (Art. 76 Abs. 1 AIG; BGE 140 II 74 E. 2.1). Als milderes Mittel zur Ausschaf-fungshaft sieht Art. 64e AIG namentlich vor, dass die zuständige Behörde die ausländische Person nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung verpflichten kann, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden, Sicherheiten zu leisten ihre Reisepapiere zu hinterlegen. Denkbar ist auch eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet, falls ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt und eine Person die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG).
5.1. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, ihm drohe aufgrund der aktuellen politischen und finanziellen Lage in C.___ eine unmenschliche und/oder erniedrigende Behandlung. Weiter sei die Anordnung von Ausschaffungshaft weder zumutbar noch verhältnismässig. In C.___ warte niemand auf ihn. Unter den jetzigen Umständen würde er sich nicht einmal ernähren können und mit den öffentlichen Bussen käme er derzeit nicht einmal in seine angestammte heimatliche Region im Norden der Insel.
5.2. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass mehrere Asylgesuche des Beschwerdeführers abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurden. Letztmalig prüfte das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit einer Ausschaffung im konkreten Fall mit Urteil vom 15. Juli 2022 (vgl. ZMG act. 3/46). Darin verwies es auf seine früheren (abweisenden) Urteile in der Sache und führte aus, es sei sich der Veränderungen in C.___ bewusst, beobachte die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtige diese bei seiner Entscheidfindung. Es gebe zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in C.___ ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Die zurzeit in Teilen C.___ herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) würden die ganze sri-lankische Bevölkerung betreffen und es würde keine Situation allgemeiner Gewalt herrschen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern sich die Situation in C.___ seit dieser letzten Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts geändert haben soll.
5.3. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund psychischer Probleme auf medizinische Betreuung angewiesen. Er habe dies bereits in seiner Kurzbefragung klar angedeutet und er habe auch vier Tage in einer Klinik verbracht. Die grundlegende medizinische Versorgung in C.___ sei jedoch nicht mehr gewährleistet. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand befragt. Er gab an, es gehe ihm körperlich gut, mental jedoch nicht. Er sei nicht bei einem Arzt gewesen. Er sei medizinisch vorbelastet mit Depressionen. Ausserhalb der Schweiz sei er nie in Behandlung gewesen. Es fehle eine Krankenkasse bzw. Versicherung. Er habe das bereits vor der Haft gehabt, jedoch ohne Krankenkasse sei er nicht zum Arzt gegangen. Er sei vier Tage in einer Klinik gewesen wegen Corona. Aufgrund dieser Äusserungen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer noch nie wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung war. Dementsprechend vermag auch der Hinweis auf die medizinische Grundversorgung in C.___ nichts an der Zumutbarkeit einer Ausschaffung zu ändern.
5.4. Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, welche die Ausschaffungshaft unverhältnismässig erscheinen lassen. Insbesondere wurde seine Flüchtlingseigenschaft sowohl vom SEM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach einlässlich geprüft und verneint. Des Weiteren erscheint der Vollzug der Wegweisung möglich und durchsetzbar. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als rechtmässig und verhältnismässig erweist. Der Vollzug der Wegweisung erscheint absehbar und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden. Zudem ist unter den konkreten Umständen nicht ersichtlich, welches mildere Mittel geeignet sein könnte, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Damit ist die Genehmigung der Ausschaffungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden bis zum 26. August 2022 gerechtfertigt und die vorliegende Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
6. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
6.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bzw. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beurteilt sich nach kantonalem Verfahrensrecht (vgl. Zünd, a.a.O., N 4 zu Art. 80 AIG). Gemäss Art. 27 Abs. 1 EGzAAG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig von vornherein aussichtslos ist (dazu grundlegend KGer GR SK2 16 4 v. 12.2.2016 E. 4). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b).
6.2. Hinsichtlich der Kosten für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht in Höhe von CHF 500.00 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Diese ist auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer als mittellos anzusehen ist, erscheint offensichtlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden. Vorbehalten bleibt die Rückforderung.
7. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
7.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wird der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche beantragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbeistand geäussert wird. Die Voraussetzungen müssen jeweils kumulativ erfüllt sein. Mit Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wurde die frühere in der kantonalen Vollziehungsverordnung zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes enthaltene Regelung in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung verschärft und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angepasst. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft unnötige und kostenintensive Verbeiständungen nicht mehr gewährt werden. Sofern eine Rechtsverbeiständung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles als geboten erscheint, kann sie durch die richterliche Behörde auch weiterhin gewährt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EGzAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11/2008-2009, S. 616 f.).
7.2. Müssen die vorstehend genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn – wie vorliegend – die beantragte Haftdauer drei Monate nicht übersteigt. Dies entspricht einem bewussten gesetzgeberischen Entscheid. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht darauf hingewiesen, aus Art. 29 Abs. 3 BV lasse sich – im Sinne einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie – ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand grundsätzlich erst nach drei Monaten Haft ableiten (BGE 139 I 206 E. 3.3; 134 I 92 E. 3.2.3; 122 I 49 E. 2c/cc; vgl. ferner Zünd, a.a.O., N 4 zu Art. 80 AIG). Bei der erstmaligen richterlichen Haftprüfung ist eine unentgeltliche Verbeiständung somit nicht vorbehaltlos geboten, sondern nur, wenn der Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher tatsächlicher Natur stellt. Der mit dem haftrichterlichen Entscheid verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen ist zwar nicht zu unterschätzen; er wiegt aber nicht derart schwer, dass bereits in diesem Verfahrensabschnitt – wie bei der Haftverlängerung nach drei Monaten – auf das Erfordernis besonderer Schwierigkeiten rechtlicher tatsächlicher Natur zu verzichten wäre (BGE 122 I 275 E. 3b; bestätigt in BGer 2C_906/2008 v. 28.4.2009 E. 2.2.2). Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Person des vom Freiheitsentzug Bedrohten liegende Gründe, wie etwa dessen Fähigkeiten, sich im Verfahren zurecht zu finden (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/bb m.w.H.).
8.3. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der konkrete Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher tatsächlicher Natur aufweisen sollte. So liegt zum einen ein rechtskräftiger Asylentscheid vor. Im Weiteren lässt sich eine Untertauchensgefahr in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit nicht ernsthaft bestreiten, zumal er selbst wiederholt angegeben hat, nicht nach C.___ zurückkehren zu wollen. Schliesslich stehen dem Vollzug der Ausschaffung auch keine tatsächlichen rechtlichen Hindernisse entgegen. Allein der Status als asylsuchende Person, die sich weder mit der Sprache noch mit dem Rechtssystem auskennt, vermag keine besonderen Schwierigkeiten zu begründen; denn andernfalls wäre das Kriterium der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher tatsächlicher Natur überflüssig, da sich fehlende Sprach- und Rechtskenntnisse praktisch bei jeder von einer ausländerrechtlichen Haft betroffenen Person ins Feld führen liessen (vgl. hierzu KGer GR SK2 21 4 v. 12.2.2021 E. 8.3.2). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher nicht zu gewähren.


Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A.___.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und die A.___ auferlegten Verfahrenskosten werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
4. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.