Verfügung vom 17. August 2022
(Mit Urteil vom 08. September 2022 hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgericht Graubünden aufgehoben.)
Referenz SK2 22 32
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Thöny, Aktuarin
Parteien A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Matthias Wäckerle
Advokatur Walche, Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich
gegen
Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden
Asyl und Rückkehr, Grabenstrasse 8, 7000 Chur
Beschwerdegegner
Gegenstand Ausschaffungshaft
Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 28.07.2022, mitgeteilt am 28.07.2022 (Proz. Nr. 645-2022-60)
Mitteilung 17. August 2022
Sachverhalt
A. A.___, B.___ Staatsangehöriger, reiste gemäss Akten am 24. März 2015 illegal in die Schweiz ein und reichte am 25. März 2015 ein Asylgesuch ein. Mit Zuweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 21. Juli 2015 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen.
B. In der Folge erwirkte A.___ mehrere Strafbefehle wegen Verkehrsdelikten, Hehlerei, Missachtung der Einoder Ausgrenzung sowie Betäubungsmitteldelikten. Mit Entscheid des Bezirksgerichts C.___ vom 14. März 2017 wurde er zudem wegen mehrfachen Raubes und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Der Strafantritt erfolgte am 14. März 2017, das Strafende wurde auf den 22. Juli 2019 festgelegt und später auf den 15. Dezember 2019 verlegt.
C. Mit Entscheid des SEM vom 16. Mai 2017 wurde das Asylgesuch abgelehnt und A.___ aus der Schweiz weggewiesen. Der Kanton Graubünden wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Der Entscheid des SEM erwuchs am 16. Juni 2017 unangefochten in Rechtskraft. Anlässlich der Befragung vom 9. Juni 2017 gab A.___ an, über keine Dokumente zu verfügen, er seine heimatliche Vertretung in der Schweiz nicht kontaktieren wolle und kein Interesse an einer Rückkehr nach B.___ mit Rückkehrhilfe habe.
D. Im Verlaufe des Strafvollzugs erklärte sich A.___ dann doch bereit, freiwillig nach B.___ zurückzukehren. Am 27. August 2019 wurde die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt. Ausserdem wurde für den 5. Oktober 2019 ein Flug nach B.___ gebucht. Am 6. September 2019 erklärte A.___, dass er den für ihn gebuchten Flug nicht wahrnehmen werde. Er verzichte auf die bedingte Entlassung und wolle nach Strafende selber nach B.___ reisen. Am 11. Dezember 2019 wurde er sodann vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM GR) in Ausschaffungshaft versetzt. Die Haftanordnung wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Graubünden (ZMG) vom 27. Dezember 2019 bestätigt.
E. Am 9. Januar 2020 erwirkte A.___ eine weitere Freiheitsstrafe von 60 Tagen (abzüglich 20 Tage, welche er bereits in Ausschaffungshaft verbrachte), woraufhin er bis zum 23. Februar 2020 in Strafvollzug versetzt wurde. Im Anschluss daran wurde wiederum Ausschaffungshaft bis zum 23. Juli 2020 angeordnet, welche vom ZMG mit Entscheid vom 26. Februar 2020 bestätigt wurde.
F. Am 12. Juni 2020 teilte die zuständige Flugbuchungsstelle mit, dass aufgrund der andauernden Corona-Situation in einer ersten Phase Flüge nach B.___ nur für Freiwillige und allenfalls DEPU-Passagiere (ohne polizeiliche Begleitung) und frühestens ab dem 3. Juli 2020 möglich seien. Daraufhin wurde die Ausschaffungshaft am 19. Juni 2020 beendet. A.___ gab dabei an, dass er innerhalb von 48 Stunden die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen und von dort nach B.___ reisen werde. An das ihm eröffnete Einreiseverbot werde er sich halten und die Schweiz nie mehr betreten.
G. Nachdem A.___ am 1. September im automatisierten Fahndungssystem RIPOL ausgeschrieben worden war, wurde er am 9. Dezember 2020 zuständigkeitshalber dem AFM GR zugeführt. Er gab an, dass er nicht nach Frankreich habe reisen können und sich die ganze Zeit in C.___ aufgehalten habe. Am 21. Dezember 2020 beantragte er Nothilfe, woraufhin er gleichentags der Nothilfestruktur ARZ D.___ in E.___ zwecks Ausrichtung der Nothilfe zugewiesen wurde. A.___ gab dabei an, er sei bereit, im Januar 2021 nach B.___ zurückzukehren. Am 18. Januar 2021 meldete das AFM GR dem SEM das erneute Untertauchen von A.___.
H. Am 19. Januar 2021 unterzog die Kantonspolizei Graubünden A.___ wegen Verdachts eines Ladendiebstahls einer Personenkontrolle. Dabei zeigte sich dieser geständig und gab den Diebstahl zu, woraufhin ihm mit Ausgrenzungsverfügung vom 20. Januar 2021 verboten wurde, das F.___ bis am 21. Januar 2022 zu betreten.
I. Am 15. Februar 2021 wurde A.___ erneut vom Kanton C.___ in den Kanton Graubünden zurückgeführt. Dabei gab er an, dass er im Moment nicht bereit sei, nach B.___ zurückzukehren und noch etwas Zeit benötige, um die Rückreise nach B.___ vorzubereiten. Von einer erneuten Zuweisung in die Nothilfestruktur in E.___ wollte er nichts wissen. Am 2. März 2021 wurde er in C.___ wegen weiterer Straftaten festgenommen und wieder in den Kanton Graubünden zurückgeführt. Die von ihm am 9. März 2021 beantragte Nothilfe wurde verwehrt, weil er gemäss eigenen Angaben illegal gearbeitet und damit CHF 700.00 verdient hatte. Er wurde angewiesen, sich frühestens per 30. März 2021 bezüglich erneuter Beantragung der Nothilfe zu melden.
J. Am 29. März 2021 teilte das SEM dem AFM GR mit, dass die B.___ Grenzen seit März 2020 und bis auf Weiteres für den Luft-, See- und Landweg geschlossen seien. Es könnten keine Ersatzreisedokumente (Laisser-Passer) ausgestellt und die konsularischen Anhörungen erst dann wiederaufgenommen werden, wenn es wieder Flugverbindungen nach B.___ gebe.
K. Am 31. März 2021 wurde A.___ erneut vom Kanton C.___ in den Kanton Graubünden zurückgeführt. Dabei gab er an, er besitze kein Geld mehr und werde sich am 1. April 2021 in der Nothilfestruktur in E.___ anmelden und sich auch dort aufhalten. Von der Ausgrenzungsverfügung für das F.___ habe er Kenntnis, diese interessiere ihn jedoch nicht; er werde dennoch wieder nach C.___ zurückkehren. Am 21. April 2021 erfolgte sodann eine weitere Rückführung von C.___, wobei er diesmal zu Protokoll gab, er werde keine Nothilfe beantragen und sich weiterhin in C.___ aufhalten, unabhängig davon, wie oft er dem AFM GR zugeführt werde. Es folgten weitere Rückführungen am 9. August 2021, am 23. August 2021 sowie am 24. September 2021.
L. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G.___ vom 12. Oktober 2021 wurde A.___ wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Sodann ergingen in den darauffolgenden Wochen weitere Verurteilungen wegen Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung sowie Diebstahls.
M. Aufgrund eines offenen Beinbruchs befand sich A.___ im November 2021 zur Behandlung im H.___ in I.___ und später in der Reha in J.___. Da er danach nicht nach E.___ zurückkehren wollte, wurde ihm mittels Eingrenzungsverfügung vom 26. November 2021 untersagt, für die Dauer von maximal einem Jahr das Gemeindegebiet K.___ zu verlassen. Nach einer Operation am Sprunggelenk wurde A.___ sodann in die Reha-Klinik L.___ verbracht. Diese verliess er jedoch am 3. Dezember 2021, ohne eine Mitteilung zu hinterlassen. Aufgrund der bestehenden Eingrenzungsverfügung wurde er daraufhin im automatisierten Fahnungssystem RIPOL ausgeschrieben.
N. Am 7. Februar 2022 wurde A.___ durch die Kantonspolizei in I.___ angehalten und kontrolliert. Im Anschluss daran wurde er in den Strafvollzug im Kanton C.___ versetzt. Mit Vollzugsauftrag des Kantons C.___ vom 14. Februar 2022 wurde er in die Justizvollzugsanstalt (JVA) M.___ überführt. Das Haftende wurde auf den 27. Juli 2022 festgelegt.
O. Der bei der zuständigen Flugbuchungsstelle des Bundes, swissREPAT, gebuchte Flug nach B.___ wurde auf den 28. Juli 2022 hin bestätigt. Zudem wurde beim Generalkonsulat B.___ die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (Laisser-Passer) beantragt und die Zuführung zum Flughafen N.___ per 28. Juli 2022, inkl. Übernachtungen im Gefängnis O.___ in N.___, veranlasst und der Transport dorthin organisiert.
P. Am 18. Juli 2022 erliess das AFM GR gegen A.___ einen Haftbefehl und ordnete an, dass er direkt im Anschluss an die Haftentlassung aus dem Strafvollzug bis zum Vollzug der Wegweisung in Ausschaffungshaft zu nehmen sei. Ein für ihn nach B.___ gebuchter Flug auf den 28. Juli 2022 sei bestätigt worden. Als Haftgründe wurden einerseits Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG (Missachtung behördlicher Anordnungen im Asylverfahren), Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG (Verletzung der Einoder Ausgrenzung), Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG (strafrechtliche Verurteilung wegen Bedrohung erheblicher Gefährdung von Personen) sowie Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) und andererseits Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Verletzung der Mitwirkungspflicht, Rückschluss aufgrund des bisherigen Verhaltens, dass sich die Person behördlichen Anordnungen widersetzt) angegeben.
Q. Eine auf den 22. Juli 2022 angesetzte mündliche Hauptverhandlung vor dem ZMG musste aufgrund eines medizinischen Vorfalls bei A.___ auf den 28. Juli 2022 verschoben werden.
R. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an welcher auch A.___ zusammen mit seinem Rechtsvertreter teilnahm, erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 28. Juli 2022, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, was folgt:
1. Die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden bis zum 27.10.2022 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig sowie angemessen und wird geschützt.
2.a) A.___ hat die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, gehen diese Kosten – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
b) Das Gesuch betreffend unentgeltlichem Rechtsbeistand wird abgewiesen.
3. A.___ kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden einreichen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Eröffnung des Entscheids).
6. (Schriftliche Mitteilung).
S. Gegen diesen Entscheid liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. August 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte:
1. Es sei die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids festzustellen und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, der Antrag des Amtes für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden auf Bestätigung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
T. Mit Schreiben vom 9. August 2022 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 11. August 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
U. Mit Schreiben vom 16. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
V. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. August 2022 kann demzufolge eingetreten werden.
2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO).
3. Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ist der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufolge ein erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Wegweisungsentscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegoder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen BGer 2C_334/2015 v. 19.5.2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 und BGE 126 II 439 ff.; Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 2 zu Art. 76 AuG).
4. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen, nicht notwendigerweise rechtskräftigen Wegoder Ausweisungsentscheids die davon betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Massnahme in Haft nehmen, wenn ein gesetzlicher Haftgrund vorliegt und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (namentlich Art. 79 - 81 AIG) gegeben sind.
4.1. Im vorliegenden Fall werden die vom AFM GR angeführten und vom ZMG bestätigten Haftgründe nicht bestritten. Vielmehr wird zunächst geltend gemacht, das AFM GR habe mit Schreiben vom 20. Juli 2022 beim ZMG den Antrag gestellt, es sei die am 28. Juli 2022 gegen ihn angeordnete ausländerrechtliche Administrativhaft zu schützen und ihn bis am 27. Oktober 2022 in Haft zu belassen. Es habe mithin den Schutz der Ausschaffungshaft verlangt, die gemäss eigener Darstellung noch gar nicht angeordnet worden sei. Auch die am 28. Juli 2022 nach vorinstanzlicher Entscheidfällung auf entsprechendes Ersuchen hin zugestellten Akten würden keinen Haftantrag vom 28. Juli 2022 enthalten, welcher im Sinne von Art. 80 AIG genehmigungsfähig gewesen wäre. Das angefochtene Urteil schütze damit eine Haftanordnung vom 28. Juli 2022, welche im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt gar nicht vorgelegen habe (und bis heute erkennbar nicht vorliege). Die Überprüfung und Genehmigung einer nichtexistierenden Verfügung dürfte ohne weiteres als gravierender und fundamentaler Mangel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtigkeit zu qualifizieren sein.
4.1.1. Wie aus den Akten hervorgeht, erliess das AFM GR am 18. Juli 2022 gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl für Ausschaffungshaft (vgl. ZMG act. 4.73). Aus diesem Haftbefehl geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 7. Februar 2022 im Strafvollzug in der JVA M.___ in P.___ befinde. Die Entlassung aus dem Strafvollzug sei auf den 27. Juli 2022 angesetzt worden. Folglich sei der Beschwerdeführer 'direkt im Anschluss an die Haftentlassung aus dem Strafvollzug bis zum Vollzug der Wegweisung in Ausschaffungshaft zu nehmen'. Daraus ergibt sich, dass das AFM GR den Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug am 27. Juli 2022 sofort in die Ausschaffungshaft überführen wollte, zumal für ihn für den 28. Juli 2022 ein Rückführungsflug nach B.___ organisiert werden konnte. Wie das AFM GR glaubhaft ausführt, war zu jenem Zeitpunkt nicht bekannt, dass sich das Haftentlassungsdatum gestützt auf den Vollzugsauftrag für Strafen des Kantons C.___ vom 27. Juli 2022 auf den 28. Juli 2022 verschieben würde.
4.1.2. Die vom AFM GR gewählte Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Die Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft setzt in zeitlicher Hinsicht insbesondere voraus, dass die zuständigen Behörden das Beschleunigungsgebot beachten. Entsprechend sieht Art. 76 Abs. 4 AIG vor, dass die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen sind. Das Beschleunigungsgebot im Sinne der genannten Bestimmung ist verletzt, wenn die zuständigen Behörden während mehr als zwei Monaten keine zielgerichteten Schritte im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung treffen und die Verzögerung nicht in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden der betroffenen Person selber zurückgeht (vgl. BGE 139 I 206 E. 2.1; BGer 2C_575/2016 v. 12.7.2016 E. 4.3). Befindet sich der weggewiesene Ausländer in Untersuchungshaft im Strafvollzug, so ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis die für den Vollzug der Entfernungsmassnahme zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schritte nach Möglichkeit schon vor seiner Entlassung aus dem strafrechtlichen Haftregime einzuleiten, damit der Betroffene nicht unnötig unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen werden muss (vgl. BGE 130 II 488 E. 4.1; BGer 2C_1106/2019 v. 4.1.2019 E. 3.3.2). Im konkreten Fall traf das AFM GR in Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits während laufendem Strafvollzug die erforderlichen Abklärungen und organisierte den Rückflug, die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments (Laisser-Passer), die Zuführung zum Flughafen N.___ per 28. Juli 2022, die Übernachtung im Gefängnis O.___ in N.___ und den Transport dorthin. Da der Rückflug für den 28. Juli 2022 bestätigt war, verblieb nicht genügend Zeit, das Ende des Strafvollzugs abzuwarten, um sodann gleichentags die Ausschaffungshaft anzuordnen. Um den Rückführungstermin wahrnehmen zu können, wurde das Gesuch um Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft somit bereits vor Ablauf des Strafvollzugs beim ZMG gestellt. Damit hätte zugunsten des Beschwerdeführers auf eine längere Ausschaffungshaft verzichtet werden können.
4.1.3. Schliesslich gilt es zu beachten, dass das Bundesgericht die Anordnung von Ausschaffungshaft bereits während laufendem Strafvollzug und mit Beginn ab Haftentlassung bereits verschiedentlich unbeanstandet gelassen hat (vgl. z.B. BGer 2C_1028/2016 v. 9.11.2016 E. 1). Der Haftbefehl vom 18. Juli 2022 (vgl. ZMG act. 4.73), mit welchem Ausschaffungshaft ab dem 27. Juli 2022 angeordnet wurde, ist dementsprechend nicht zu beanstanden und vermag den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.
4.1.4. In seiner Stellungnahme vom 16. August 2022 (act. A.4) macht der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung von Art. 80 Abs. 2 AIG geltend. Gemäss dieser Bestimmung sei die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Wenn der vom 18. Juli 2022 datierende Haftbefehl für Ausschaffungshaft als Haftanordnung zu qualifizieren sei, wäre die gerichtliche Haftüberprüfung immerhin 10 Tage nach der Anordnung erfolgt, was einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gleichkäme. Eine Verletzung der Haftprüfungsfrist habe die Haftentlassung zur Folge.
Auch diese Kritik geht fehl. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen ist. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die Frist von 96 Stunden nicht ab der Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; BGer 2C_992/2014 v. 20.11.2014 E. 4.1). Bei vorgängiger Untersuchungshaft löst die Entlassung aus dieser die Frist aus (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Andreas Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 2 zu Art. 80 AIG). Dasselbe hat auch bei vorgängigem Strafvollzug zu gelten. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Haftende ursprünglich für den 27. Juli 2022 vorgesehen war und dann um einen Tag auf den 28. Juli 2022 verschoben werden musste. Erst von diesem Zeitpunkt an wurde der Beschwerdeführer aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten. Die richterliche Überprüfung bzw. Genehmigung der Ausschaffungshaft durch das ZMG erfolgte noch am selben Tag. Inwiefern unter diesen Umständen eine Verletzung von Art. 80 Abs. 2 AIG vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Das vom AFM GR gewählte Vorgehen hat im Ergebnis zu einer Verkürzung der Frist für die gerichtliche Überprüfung der Ausschaffungshaft geführt, indem diese nämlich bereits vor dem Beginn der tatsächlichen Festhaltung aus ausländerrechtlichen Gründen in die Wege geleitet wurde.
Im Übrigen gilt Folgendes zu beachten:Die mündliche Hauptverhandlung zur Überprüfung der Haftanordnung wurde ursprünglich auf den 22. Juli 2022 angesetzt (vgl. ZMG act. 2). Diese musste jedoch kurzfristig abgesagt und verschoben werden, weil sich der Beschwerdeführer gemäss unwidersprochen gebliebenem Bericht nach einem Sprung in eine Glasscheibe verletzt hatte und daher nicht an die Verhandlung gebracht werden konnte (vgl. ZMG act. 10; KG act. A.3). Die Verhandlung wurde in der Folge auf den 28. Juli 2022 verschoben (vgl. ZMG act. 11). Der Beschwerdeführer hat daher selbst dazu beigetragen, dass sich das Haftüberprüfungsverfahren in die Länge zog. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob es nicht an Rechtsmissbrauch grenzt, wenn der Beschwerdeführer nun eine Verletzung der 96-Stunden-Frist von Art. 80 Abs. 2 AIG reklamiert. Da die Frist aber, wie oben ausgeführt, ohnehin eingehalten wurde, kann die Frage offengelassen werden.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, dass die Haft in einer Hafteinrichtung zu vollziehen sei, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft diene. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bei der JVA M.___ handle es sich um eine Institution, die gemäss eigenem Webauftritt ausschliesslich dem Strafvollzug diene. Selbst eine Unterbringung auf einem eigenen Stock, getrennt von den Strafhäftlingen, würde nach der Rechtsprechung eine klare Verletzung des Trennungsgebots darstellen. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie sich aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV; BR 350.520) ergibt, wird die Justizvollzugsanstalt M.___ als offene Einrichtung für den Straf- und Massnahmenvollzug geführt, welche unter anderem auch der Durchführung der ausländerrechtlichen Administrativhaft (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. d VEV) dient. Dies geht entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers auch aus dem Webauftritt der JVA M.___ hervor. Unter dem Stichwort 'Organisation und Belegung' wird explizit dargelegt, dass die JVA M.___ als offene Anstalt geführt wird und dem Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen dient, wobei seit dem 1. April 2009 zusätzlich eine gesonderte Haftabteilung für die ausländische Administrativhaft besteht. Vollzogen werden neben Freiheitsstrafen und Reststrafen unabhängig von ihrer Dauer und Freiheitsstrafen in Form des Arbeitsexternates, der Halbgefangenschaft des tageweisen Vollzuges auch die ausländische Administrativhaft (vgl. zum Ganzen https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/djsg/ajv/JVA___/Aufgaben/Seiten/OrganisationundBelegung.aspx). Gemäss Stellungnahme des AFM GR vom 11. August 2022 (act. A.3) wurde die JVA M.___ letztmals am 4. Juli 2017 durch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) geprüft worden. Inwiefern unter diesen Umständen der Vollzug der Ausschaffungshaft nicht verfassungsrespektive gesetzeskonform sein soll, ist nicht erkennbar.
4.3. Wie das AFM GR zutreffend ausführt (act. 4.3), ist die Ausschaffungshaft im konkreten Fall auch als verhältnismässig zu qualifizieren. Dem eingangs dargelegten Sachverhalt kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt nicht an behördliche Anweisungen und Verfügungen gehalten hat. Er missachtete die gegen ihn verfügten Ein- und Ausgrenzungen, verweigerte die Mitwirkungspflicht und wurde wiederholt straffällig. Bisherige Gelegenheiten, die Schweiz zu verlassen, hat er sich mit allen Mitteln widersetzt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welches mildere Mittel geeignet sein könnte, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Die Ausschaffungshaft erweist sich daher als rechtmässig. Damit ist die Genehmigung der Ausschaffungshaft durch das ZMG für die Dauer von drei Monaten gerechtfertigt und die vorliegende Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass ihm die Vorinstanz in Verkennung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtpflege kein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt habe. Im konkreten Fall seien besondere Kenntnisse des nationalen und europäischen Rechts sowie der jüngsten nationalen und europäischen Rechtsprechung erforderlich gewesen. Diese Fragen würden eine Komplexität aufweisen, der ein juristischer Laie ohne fachliche Unterstützung bzw. Vertretung nicht gewachsen sei.
5.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 EGzAAG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig von vornherein aussichtslos ist (dazu grundlegend KGer GR SK2 16 4 v. 12.2.2016 E. 4). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b).
5.2. Gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wird der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche beantragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbeistand geäussert wird. Die Voraussetzungen müssen jeweils kumulativ erfüllt sein. Dementsprechend besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn die beantragte Haftdauer drei Monate nicht übersteigt. Dies entspricht einem bewussten gesetzgeberischen Entscheid (vgl. hierzu etwa KGer GR SK2 16 4 v. 12.2.2016 E. 4b mit Verweis auf die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EGzAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11/2008-2009, S. 616 f.). Im Übrigen hat auch das Bundesgericht darauf hingewiesen, aus Art. 29 Abs. 3 BV lasse sich – im Sinne einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie – ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand grundsätzlich erst nach drei Monaten Haft ableiten (BGE 139 I 206 E. 3.3; 134 I 92 E. 3.2.3; 122 I 49 E. 2c/cc; vgl. ferner Zünd, a.a.O., N 4 zu Art. 80 AIG). Liegt die tatsächliche beantragte Haftdauer unter drei Monaten, ist eine unentgeltliche Verbeiständung somit nicht vorbehaltlos geboten, sondern nur dann, wenn der Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher tatsächlicher Natur stellt. Der mit dem haftrichterlichen Entscheid verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen ist zwar nicht zu unterschätzen; er wiegt aber nicht derart schwer, dass bereits in diesem Verfahrensabschnitt auf das Erfordernis besonderer Schwierigkeiten rechtlicher tatsächlicher Natur zu verzichten wäre (BGE 122 I 275 E. 3b; bestätigt in BGer 2C_906/2008 v. 28.4.2009 E. 2.2.2). Dies rechtfertigt sich nach Ansicht des Bundesgerichts deshalb, weil – anders als beim Strafvollzug bei Untersuchungshaft – die Haft weitgehend vom Verhalten des betroffenen Ausländers selber abhängt und er sich der Haft jederzeit entziehen kann, indem er seiner Ausreisepflicht nachkommt (vgl. etwa BGer 2C_724/2016 v. 21.12.2016 E. 2.1 m.w.H.). Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Person des vom Freiheitsentzug Bedrohten liegende Gründe, wie etwa dessen Fähigkeiten, sich im Verfahren zurecht zu finden (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/bb m.w.H.).
Im Gegensatz zu Art. 76 Abs. 1 VRG enthält Art. 19 Abs. 2 EGzAAG das Kriterium fehlender Aussichtslosigkeit nicht als Voraussetzung für die Gewährung einer amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Wie der Systematik des EGzAAG zu entnehmen ist, gilt die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 EGzAAG indes nur für die Haftüberprüfungsverhandlung, wofür die Einzelrichterin der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts zuständig ist (Art. 2 Abs. 1 EGzAAG). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit macht keinen Sinn, wenn und soweit ein Haftüberprüfungsverfahren von Gesetzes wegen zwingend vorgenommen werden muss.
5.3. Im konkreten Fall wurde eine Haft von nicht mehr als drei Monaten angeordnet. Damit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers vor (vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 287). Vielmehr wird zusätzlich verlangt, dass besondere rechtliche tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegende Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher tatsächlicher Natur aufweisen sollte. So liegt zum einen ein rechtskräftiger Asylentscheid vor; ein (neues) Asylverfahren, das noch nicht abgeschlossen ist und bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor. Im Weiteren lässt sich eine Untertauchensgefahr in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit nicht ernsthaft bestreiten, zumal er selbst wiederholt angegeben hat, nicht nach B.___ zurückkehren zu wollen. Schliesslich stehen dem Vollzug der Ausschaffung auch keine tatsächlichen rechtlichen Hindernisse entgegen: Im vorliegenden Fall liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes ist offensichtlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers ist zeitnah möglich, da regelmässig Flüge nach B.___ durchgeführt werden, und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Rückschaffung nicht entgegen. Allein der Status als asylsuchende Person, die sich nicht mit dem Rechtssystem auskennt, vermag keine besonderen Schwierigkeiten zu begründen, denn andernfalls wäre das Kriterium der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher tatsächlicher Natur überflüssig, da sich fehlende Rechtskenntnisse praktisch bei jeder von einer ausländerrechtlichen Haft betroffenen Person ins Feld führen liessen (vgl. hierzu KGer GR SK2 21 4 v. 12.2.2021 E. 8.3.2; bestätigt in SK2 21 61 v. 31.8.2021 E. 6.1.4). Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen.
6. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
6.1. Für den Weiterzug an das Kantonsgericht gelten gemäss Art. 21a Abs. 2 EGzAAG die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO sinngemäss. Nach der (auch unter der Geltung der StPO weiterhin geltenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. BGer 1B_732/2011 v. 19.1.2012 E. 7.1 f. m.w.H.). Auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert einen unentgeltlichen Rechtspflegeanspruch nur bei nicht zum Vornherein aussichtslosen Rechtsmitteln. Insofern ist nicht einzusehen, warum beim Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen einer Beschwerde gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Ausschaffungsoder Durchsetzungshaft das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit keine Beachtung finden sollte. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn im Hinblick auf Art. 27 Abs. 1 EGzAAG die Bestimmung von Art. 76 VRG angewendet würde. Somit ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren, wenn sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist.
6.2. Vorliegend erweist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos. Wie vorstehend dargelegt wurde, liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, die Haftgründe werden nicht bestritten und die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers als aussichtslos. Die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorgebrachten formellen Rügen zielen ins Leere und erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher insgesamt abzuweisen. Folglich besteht auch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
7. Da die Beschwerde abgewiesen wird, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers.
8. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A.___.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: