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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2 2021 4: Kantonsgericht Graubünden

Die X._____ und die Y._____AG hatten Streitigkeiten bezüglich eines Bauvertrags. Es ging um eine Werklohnforderung der Y._____AG. Es wurde eine Bankgarantie in Höhe von Fr. 2‘625‘000.-- geleistet. Nach einem Gerichtsentscheid wurde die X._____ verpflichtet, der Y._____AG einen Betrag von CHF 216‘629.70 plus Zinsen zu zahlen. Die Y._____AG erhob Berufung und forderte einen höheren Betrag. Die X._____ beantragte die Abänderung der Bankgarantie, was jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten der X._____. Die Y._____AG erhält eine Entschädigung von Fr. 800.--.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2 2021 4

Kanton:GR
Fallnummer:SK2 2021 4
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2 2021 4 vom 12.02.2021 (GR)
Datum:12.02.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anordnung der Ausschaffungshaft
Schlagwörter : Recht; Ausschaffung; Entscheid; Bundes; Ausschaffungshaft; Verfahren; Kanton; Bundesgericht; Gehör; Ausländer; Bundesgerichts; Kantons; Graubünden; Wegweisung; Urteil; Zwangsmassnahmen; Vollzug; Zwangsmassnahmengericht; Vollzug; Person; Verfahrens; EGzAAG; Erwägung; Gehörs; Rechtsbeistand; ächliche
Rechtsnorm:Art. 119 AIG ;Art. 29 BV ;Art. 385 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 71 AIG ;Art. 76 AIG ;Art. 80 AIG ;Art. 83 AIG ;Art. 89 StPO ;
Referenz BGE:122 I 267; 122 I 275; 122 I 49; 125 II 217; 126 II 439; 130 II 56; 131 II 449; 133 II 1; 134 I 92; 135 I 187; 139 I 206; 140 II 74;
Kommentar:
Andreas Zünd, Spescha, Kommentar Migrationsrecht, Art. 80 AIG, 2019

Entscheid des Kantongerichts SK2 2021 4

Verfügung vom 12. Februar 2021
Referenz SK2 21 4
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Parteien A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegner
Gegenstand Anordnung der Ausschaffungshaft
Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 21.01.2021, mitgeteilt am 21.01.2021 (Proz. Nr. 645-2021-5)
Mitteilung 12. Februar 2021


I. Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben reiste A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), C.__ Staatsangehöriger, am ___ 2019 in die Schweiz ein und reichte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ), heute Bundesasylzentrum (BAZ) des Staatssekretariats für Migration (SEM) in D.__ ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid des SEM vom 26. März 2019 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer ausschliesslich medizinische Gründe geltend machte. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen; der Kanton Graubünden wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der Entscheid des SEM erwuchs am 12. April 2019 unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E.__ vom 20. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls zu drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Am 22. März 2019 erwirkte der Beschwerdeführer einen weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F.__ wegen Missachtung der Einoder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG und wurde zu einer Strafe von 45 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl vom 29. November 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.
C. Da der Beschwerdeführer gemäss Kontrollblatt des EVZ Basel als verschwunden galt, wurde durch das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (nachfolgend: AMZ) mittels Ausschreibungsbegehren vom 30. April 2019 die Ausschreibung im automatisierten Fahndungssystem RIPOL bei der Kantonspolizei Graubünden beantragt.
D. Am 20. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei G.__ zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs F.__ festgenommen. Mittels Polizeitransportsystem Train-Street wurde der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 von G.__ nach D.__ in das Gefängnis H.__ transportiert.
E. Gestützt auf den Vollzugsauftrag für Strafen des Amtes für Justizvollzug des Kantons F.__ wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von 93 Tagen in den Strafvollzug versetzt. Am 22. Oktober 2020 erfolgte die Versetzung in das Gefängnis K.__ in D.__.
F. Im Auftrag des AMZ führte das Migrationsamt F.__ am 28. Oktober 2020 das Protokoll Vorbereitung der Ausreise durch. Ebenfalls am 28. Oktober 2020 reichte das AMZ beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AIG ein.
G. Mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons F.__ vom 7. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt. Die Vollzugsbehörde verfügte, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2021 bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen sei.
H. Nach der Haftentlassung am 17. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer zwecks Transport in den Kanton Graubünden kurzfristig festgenommen. Am 18. Januar 2021 erfolgte die Zuführung in den Kanton Graubünden mittels Train-Street.
I. Direkt im Anschluss an die Überführung in den Kanton Graubünden wurde der Inhaftierte, gestützt auf den Haftbefehl für die Ausschaffungshaft des AMZ vom 18. Januar 2021, in Ausschaffungshaft versetzt.
J. Nachdem dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 durch das AMZ das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurde das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden am 19. Januar 2021 um Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht.
K. Mit Entscheid vom 20./21. Januar 2021, mündlich eröffnet und mitgeteilt am 21. Januar 2021, qualifizierte das Zwangsmassnahmengericht die vom AMZ bis zum 16. April 2021 angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig und schützte sie.
L. Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und bat um neuerliche Überprüfung seines Falles.
M. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das AMZ beantragte mit Stellungnahme vom 29. Januar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
N. Am 10. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, eine unaufgeforderte Replik ein. Darin hielt er im Wesentlichen an seinen Anträgen fest.


II. Erwägungen
1.1. Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Ausschaffungshaft gerichtlich geschützt, sodass er dadurch offensichtlich beschwert ist. Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als rechtzeitig.
1.2. Bei der Begründung der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 StPO). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Auch ein Laie hat sich die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Die Beschwerdeinstanz prüft somit nur hinreichend begründete Rügen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird nachfolgend im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.
2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO).
3.1. Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG ist der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufolge ein erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Wegweisungsentscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegoder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 m.w.H.). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 und BGE 126 II 439; Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 2 zu Art. 76 AuG).
3.2. Der Wegweisungsvollzug darf sich weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 140 II 74 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_79/2017 vom 13. Februar 2017, E. 3.1, und 2C_712/2016 vom 6. September 2016, E. 1.2). Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Ausschaffungshaft bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als durchführbar erscheint nicht. Die Haft verstösst gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; 128 II 193 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.3.1). Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeitsoder Unzulässigkeitsgründe vorliegen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, E. 4.2.2 m.w.H.). Der zuständige Haftrichter besitzt bei der Beurteilung der Frage, ob der Vollzug der Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich erscheint, einen gewissen Beurteilungsspielraum (Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2007 vom 12. September 2007, E. 4.3).
3.3. Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft indes nur aufzuheben, wenn keine bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_512/2020 vom 15. Juli 2020, E. 3.3). Als rechtliche Gründe können der Ausschaffung das Gebot des Non-Refoulements eine Unzumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen, weil der Ausländer im Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich sind die Prüfungspflichten des Haftrichters allerdings beschränkt: Gegenstand seines Verfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft als solcher, indessen nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage; über diese entscheiden die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden an sich abschliessend und verbindlich. Der Haftrichter hat die Haftgenehmigung deshalb nur zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217 E. 2; 121 II 59 E. 2c).
Die konkrete und ernsthafte Gefahr der Folter bzw. der unmenschlichen Behandlung braucht nicht von staatlichen Akteuren auszugehen; es genügt vielmehr das Fehlen wirksamen staatlichen Schutzes (vgl. Peter Bolzli, OFK-Kommentar, Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 13 zu Art. 83 AIG m.w.H.). Die Beweislast liegt bei der von der Ausweisung betroffenen Person (Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 25 zu Art. 83 AuG).
4.1. Zunächst erscheint fraglich, ob die Beschwerde auch unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um eine Laieneingabe handelt - den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 21a Abs. 2 EGzAAG i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) zu genügen vermag, da der Beschwerdeführer in der Sache lediglich vorträgt, er würde gerne in der Schweiz bleiben, da er in C.__ mit dem Tod bedroht werde. Genaueres hierzu führt der Beschwerdeführer nicht aus. Zu berücksichtigen ist indessen, dass im angefochtenen Entscheid auf das vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht geäusserte Vorbringen, er würde in C.__ verfolgt, überhaupt nicht eingegangen wurde. Vielmehr wurde pauschal und ohne nähere Begründung festgehalten, dass eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach C.__ rechtlich und tatsächlich möglich sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2g). Insofern kann in dieser Hinsicht vom Beschwerdeführer auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid verlangt werden, weil dieser selbst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit der Rückschaffung nicht hinreichend auseinandersetzt.
4.2. Der Beschwerdeführer vermag für seine angebliche Verfolgung in C.__ keine Beweise anzugeben. Bereits aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, die Ausschaffung des Beschwerdeführers würde sich als offensichtlich unzulässig erweisen. Dagegen spricht insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylgesuch vom 12. Februar 2019 die angebliche Verfolgung in C.__ überhaupt nicht thematisierte, sondern lediglich geltend machte, er habe C.__ ausschliesslich aus medizinischen Gründen verlassen (vgl. ZMG act. 7/1, S. 2). Auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Ausschaffungshaft erwähnte er die ihm angeblich drohende Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht (vgl. ZMG act. 7/20). Erst anlässlich seiner Befragung vor dem Zwangsmassnahmenrichter erwähnte er diesen Aspekt (vgl. KG act. E.1, S. 4 f.).
Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge eine Verfolgung bzw. Racheaktion durch Private droht, da er so der Vorwurf - die Tatwaffe für einen begangenen Mord zur Verfügung gestellt habe (vgl. KG act. E.1, S. 4 f.). Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert ausgeführt, inwiefern der Schutz des C.__ Staates vor einer (unzulässigen) Verfolgung durch ebendiese Privatpersonen hier versagen würde (vgl. hierzu auch die Hinweise in ZMG act. 7/1, S. 3). Das AMZ wies darauf hin, dass C.__ seit dem 1. Oktober 2019 als durch den Bundesrat bestimmter verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gelte (vgl. KG act. A.3, S.4). Dies blieb vonseiten des Beschwerdeführers unwidersprochen.
Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, er sei bereits in I.__ von Häschern angegriffen und verletzt worden. Er sei von ihnen so stark geschlagen worden, dass er nur mit Mühe und Not überlebt habe (vgl. KG act. E.1, S. 6). Wäre dem tatsächlich so, so läge nahe, dass der Beschwerdeführer dies zu belegen vermöchte, namentlich etwa mit Selbstaufnahmen von seinen Verletzungen, Arztberichten etc. Zudem fällt auf, dass dieser angebliche Vorfall nur sehr vage geschildert wird; insbesondere erfolgen keine näheren Hinweise darauf, wann und wo der Beschwerdeführer geschlagen worden sein soll bzw. welche Verletzungen er dabei erlitten haben soll. Das Vorbringen muss deshalb als Schutzbehauptung qualifiziert werden, dies umso mehr auch deshalb, weil der Beschwerdeführer den (angeblichen) Vorfall im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Ausschaffungshaft unerwähnt liess (vgl. ZMG act. 7/20). Schliesslich ist zu beachten, dass die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr der 'Verfolgung' in I.__ offenbar nicht wesentlich kleiner ist als in seinem Heimatstaat. Ebensolches muss mit Bezug auf die Schweiz gelten. Auch aus diesem Grund erweist sich die Ausschaffungshaft als rechtmässig (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2004 vom 21. September 2004, E. 2.2).
5.1. In seiner Replik vom 10. Februar 2021 (KG act. A.4) machte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weitere in der Beschwerdeschrift bislang unerwähnt gebliebene - Umstände geltend, die seiner Meinung nach gegen die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft sprächen. Hierzu ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass Art. 385 Abs. 2 StPO, welche Bestimmung auch im vorliegenden Verfahren anwendbar ist (vgl. Art. 21a Abs. 2 EGzAAG), gemäss mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erlaubt, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017, E. 2.4.3 m.w.H.). Insofern erscheint fraglich, ob die thematischen Weiterungen in der erwähnten Replik prozessual überhaupt zulässig sind. Dafür spräche zwar einerseits, dass die Beschwerde vorliegend von einer anwaltlich nicht vertretenen Person eingereicht wurde, die sich in Haft befindet und weder mit der hiesigen Rechtsbzw. Verfahrensordnung vertraut ist noch über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, sodass nicht allzu hohe Anforderungen an die Beschwerdebegründung gestellt werden dürfen. Andererseits ist aber auch das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 76 Abs. 4 AIG; ferner auch Art. 5 Abs. 2 StPO) zu beachten, das zumindest leidet, wenn die beschwerdeführende Partei in späteren Rechtsschriften insbesondere nach Ablauf der zehntätigen Beschwerdefrist thematische Erweiterungen einbringen könnte. Die Frage nach der prozessualen Zulässigkeit der in der Replik vorgetragenen Einwände gegen die Ausschaffungshaft braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich die Vorbringen ohnehin als unbegründet erweisen.
5.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, angesichts der momentan grassierenden Pandemie sei davon auszugehen, dass eine Zwangsausschaffung nach C.__ nicht in absehbarer Zeit realisierbar sei, weshalb der Haftzweck entfalle. Die schwammige Aussage des AMZ, wonach in den nächsten Wochen ein Spezialflug in Aussicht stehe, reiche nicht, um aufzuzeigen, dass die konkret in Frage stehende Ausschaffung auch wirklich möglich sei (KG act. A.4, S. 3 f.).
Dem kann nicht gefolgt werden. Wie das SEM dem AMZ am 30. Oktober 2020 mitteilte, organisiert das SEM regelmässig Flüge nach C.__ (vgl. ZMG act. 7/15). Diese Mitteilung erfolgte im Herbst 2020, mithin bereits während der Pandemie. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum die Angaben des SEM nicht zutreffend bzw. nicht mehr gültig sein sollten. Der pauschale Verweis auf die derzeitige Pandemie ist unbehelflich. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als sich die Situation angesichts der derzeitigen Umstände schnell und drastisch ändern kann. Derzeit bestehen aber keine Anhaltspunkte, dass Rückschaffungen nach C.__ demnächst nicht mehr möglich sein würden. Falls sich dies in Zukunft ändern sollte, wäre darüber neu zu befinden sein.
5.3. Der Beschwerdeführer rügt sodann die fehlende Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft (KG act. A.4, S. 4). Sofern er dabei auf die pandemiebedingte, mangelnde Absehbarkeit der Ausschaffung verweist, ist dem, wie vorstehend dargelegt, nicht zu folgen. Auch trifft es nicht zu, dass der Vorderrichter keine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen hätte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2). Der vom Beschwerdeführer zitierte Satz aus dem angefochtenen Entscheid (vgl. KG act. A.4, S. 4), stellt nicht die Verhältnismässigkeitsprüfung als solche, sondern deren Ergebnis dar. Da es sich dabei um eine Zusammenfassung der vorangegangenen Erwägungen handelt, ist es ohne Weiteres zulässig und sogar sinnvoll, das Ergebnis kurz zu halten. Selbst wenn in diesem Punkt aber eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht und damit auch des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte, wäre zu beachten, dass ein solcher Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte, zumal die Beschwerdeinstanz über volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen verfügt (vgl. vorstehend Erwägung 2).
5.4. Was die Verhältnismässigkeitsprüfung als solche betrifft, so vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Dazu im Einzelnen:
5.4.1. Der Beschwerdeführer verweist auf seinen Gesundheitszustand. Er leide unter anderem an Hepatitis C, Bauchschmerzen und müsse zur Schmerzlinderung morphinhaltige Medikamente einnehmen (KG act. A.4, S. 4).
Psychische physische Erkrankung führt nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Die kantonalen Behörden haben jedoch angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten, wobei es sich rechtfertigen kann, die Haft in einer Klinik sonstigen geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Haft braucht hierfür aber nicht formell aufgehoben zu werden; eine Verlegung im Rahmen des Haftvollzugs genügt (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 10.164 m.w.H. auf die bundesgerichtliche Praxis). Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, stellt sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit. Die kantonalen Behörden müssen die Entwicklung der konkreten Umstände, namentlich des Gesundheitszustandes des Häftlings, im Auge behalten und der Frage der Zumutbarkeit im Rahmen eines Haftentlassungsgesuches von Amtes wegen nachgehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2002 vom 25. September 2002, E. 3.1).
Zudem kann sich die Frage stellen, ob aufgrund des Krankheitszustandes eine Ausschaffung überhaupt noch zumutbar und zulässig erscheint. Kann die Ausschaffung aufgrund des Gesundheitszustandes nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden, bleibt für eine administrative Festhaltung kein Raum. Dabei handelt es sich allerdings um eine Ausnahmesituation. In der Regel können auch körperlich psychisch Kranke ausgeschafft werden; das Gleiche gilt für Ausländer, die einen Suizidversuch begangen haben. Es muss jedoch die Transportfähigkeit für das beabsichtigte Reisemittel gegeben sein; fehlt sie kurzfristig, kann die ausländerrechtliche Inhaftierung aufrechterhalten werden, wenn in absehbarer Zeit mit der Wiederherstellung zu rechnen ist (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz. 10.165 m.w.H. auf die bundesgerichtliche Praxis).
Wie das AMZ in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2021 festgehalten hat, sind medizinische Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Gange (vgl. ZMG act. 6, S. 5). Die geschilderten Beschwerden scheinen indes nicht derart gravierend zu sein, dass eine Inhaftierung per se unverhältnismässig wäre. So war es dem Beschwerdeführer immerhin möglich, zweimal zu einer mündlichen Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu erscheinen. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, leidet er 'seit sehr langem' (ZMG act. 14, S. 3) an Hepatitis C. Dies hinderte ihn offenbar aber nicht daran, unterzutauchen und in andere Länder zu reisen. Die gesundheitlichen Beschwerden sind jedoch im Auge zu behalten und ärztlich abklären zu lassen, sollte dies nicht bereits erfolgt sein. Entsprechend den Ergebnissen sind die Haftbedingungen auszurichten; gegebenenfalls ist auch eine Verlegung in eine Klinik in Betracht zu ziehen. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich jedoch nicht sagen, dass die Ausschaffungshaft für den Beschwerdeführer unverhältnismässig sei, zumal selbst bei einer Verlegung in eine Klinik die Haft nicht formell aufgehoben werden müsste.
Auch liegt die von der Rechtsprechung geforderte Ausnahmesituation in Bezug auf die Ausschaffung als solche nicht vor. Wie angekündigt, soll die Ausschaffung per Flugzeug allenfalls sogar mit einem Sonderflug erfolgen. Diese Form der Ausschaffung ist vergleichsweise unbeschwerlich und von eher kurzer Dauer. Nötigenfalls ist durch die Vollzugsbehörden sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer während des Rückflugs durch medizinisches Personal begleitet wird. Entsprechendes hat das AMZ denn auch bereits in Betracht gezogen (vgl. ZMG act. 6, S. 5). Für eine explizite Weisung an die Vollzugsbehörden, wie sie im Subeventual der Replik vom 10. Februar 2021 beantragt wird (vgl. KG act. A.4, S. 2), besteht indes weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit. Ohnehin erscheint fraglich, ob die Modalitäten der Rückschaffung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können.
5.4.2. Der Beschwerdeführer stellt im Weiteren in Abrede, dass von ihm bzw. von seinem Verhalten eine Gefährdung der Sicherheit der Öffentlichkeit ausgehen soll (vgl. KG act. A.4, S. 4 f.). Dabei übersieht er jedoch, dass er nicht nur wegen der Verletzung von Ein- und Ausgrenzungsmassnahmen, sondern auch wegen (geringfügigen) Diebstahls verurteilt wurde (vgl. hierzu angefochtener Entscheid, E. 2c). Insgesamt kann er aus seinen Vorstrafen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.4.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zudem vor, sie habe es unterlassen, mildere Massnahmen zu prüfen. Dass die vom Beschwerdeführer in Betracht gezogene Meldepflicht in Kombination mit einer Eingrenzung (vgl. KG act. A.4, S.5) als mildere Massnahme gegenüber der Ausschaffungshaft bei drohender Gefahr des Untertauchens ungeeignet ist, liegt indes auf der Hand (vgl. hierzu auch Hugi Yar, a.a.O., Rz. 10.116 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.127/1998 vom 7. April 1998, E. 3). Zudem hat der Beschwerdeführer durch seine Vorstrafen belegt, dass er sich an die ihm gegenüber verfügten Eingrenzungen nicht hält. Die in diesem Zusammenhang abgegeben Zusicherungen betreffend kooperatives Verhalten (vgl. KG act. A.4, S. 5) dürften zwar gut gemeint sein, bieten jedoch nicht hinreichend Gewähr, um die Gefahr des Untertauchens verneinen zu können. Andere mildere Massnahmen sind nicht erkennbar.
5.4.4. Damit lässt sich insgesamt festhalten, dass sich die Ausschaffungshaft als verhältnismässig erweist.
5.5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass ihm das rechtliche Gehör im Gespräch zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Ausschaffungshaft vom 18. Januar 2021 nur mangelhaft gewährt worden sei. So sei anlässlich dieser Befragung statt einer C.__ eine J.__ Dolmetscherin aufgeboten worden (KG act. A.4, S. 5).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.). Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen er in das kantonale Verfahren eingebracht hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung führe, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Streitsache nicht zu vereinbaren wäre (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 m.w.H.).
Gemäss Art. 18 Abs. 1 EGzAAG bietet die richterliche Behörde, soweit erforderlich, eine Dolmetscherin einen Dolmetscher auf, damit die Verhandlung in eine der inhaftierten Person verständliche Sprache übersetzt werden kann. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine Dolmetscherin einen Dolmetscher zur Übersetzung in die Muttersprache der Ausländerin des Ausländers; es genügt vielmehr die Übersetzung in eine der betreffenden Person verständliche Sprache. Die richterliche Behörde, die über die Verfahrenshoheit verfügt, hat deshalb nur die Verpflichtung, eine Dolmetscherin einen Dolmetscher aufzubieten, soweit dies für die Durchführung der Verhandlung notwendig ist. Nicht erforderlich ist die Bestellung einer Übersetzung, wenn der Haftrichter selber über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Diese Regelung basiert einerseits auf den Grundsätzen nach einem fairen Verfahren und verhindert andererseits übermässige formale Verfahrensvorschriften mit Kostenfolgen, die den inhaftierten Personen nichts nützen (vgl. Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EGzAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11 / 2008-2009, S. 615).
Gemäss Kurzprotokoll über das Gespräch vom 18. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer an, er spreche seine Muttersprache Georgisch. Zudem spreche er noch etwas Deutsch und verstehe Russisch. Er könne aber nicht auf Russisch Antwort geben, sondern nur auf Deutsch (vgl. ZMG act. 7/20, S. 1). Der Beschwerdeführer gab dabei offensichtlich selbst an, dass er Russisch verstehen würde. Der weitere Verlauf der Befragung lässt nicht erkennen, dass dem nicht so wäre. Zudem hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er intervenieren würde, falls er der Befragung nicht mehr folgen könnte. Entsprechende Äusserungen sind jedoch nicht aktenkundig. Somit erscheint bereits zweifelhaft, ob mangels Beanstandung der (J.__) Dolmetscherin überhaupt noch eine Gehörsverletzung geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu auch Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 2 vom 19. Februar 202, E. 3.2).
Selbst wenn dem AMZ beim Gespräch vom 18. Januar 2021 eine Gehörsverletzung vorzuwerfen wäre, würde dies nicht zur Unzulässigkeit der Ausschaffungshaft führen. So wurde für die (zweite) Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht eine C.__ Übersetzung sichergestellt, sodass seinen Einwänden ohnehin Genüge getan wurde. Im Beschwerdeverfahren verfügt der Beschwerdeführer zudem nunmehr über eine Rechtsvertretung, der ungeachtet der späten Mandatierung im Verfahren Gelegenheit geboten wurde, sich unbeschränkt zur Sache zu äussern (vgl. KG act. D.4). Eine allfällige Gehörsverletzung ist damit als geheilt zu betrachten, zumal sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Beschwerdeinstanz über volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen verfügen (vgl. vorstehend Erwägung 2). Was die beanstandete Gehörsverletzung betrifft, die aufgrund der unterbliebenen Einsetzung einer anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vorliegen soll (vgl. KG act. A.4, S. 5 f.), so hielt der Vorderrichter zu Recht fest, dass ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand grundsätzlich erst besteht, wenn die Haftdauer 3 Monate übersteigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 EGzAAG). Da das AMZ die beantragte Ausschaffungshaft (vorderhand) auf 3 Monate beschränkte (vgl. ZMG act. 6, S. 2), stellt die Verweigerung der Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes keine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 EGzAAG dar (vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 8). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht einzusehen, inwiefern das Vorgehen des Vorderrichters eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen soll.
6.1. Mit den (übrigen) Erwägungen im angefochtenen Entscheid - namentlich mit dem vom Vorderrichter bejahten Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auf die zutreffenden Feststellungen des Vorderrichters (vgl. insbesondere Erwägung 2) kann daher verwiesen werden. Namentlich zu betonen gilt, dass sich am Vorliegen des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheides (negativer Asylentscheid vom 26. März 2019) dadurch nichts geändert hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht ein neues Asylgesuch gestellt hat. So teilte das SEM dem Beschwerdeführer diesbezüglich in der Zwischenzeit - nämlich mit Schreiben vom 27. Januar 2021 mit, dass sein Gesuch ohne Handlungsschritte zu den Akten genommen werde (vgl. KG act. C.2). Ein hängiges Asylverfahren, das allenfalls Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Ausschaffung haben könnte, liegt somit nicht vor.
6.2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
7. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
8. Der Beschwerdeführer beantragt die Kostenbefreiung und eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung (KG act. A.4, S. 6).
8.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bzw. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beurteilt sich nach kantonalem Verfahrensrecht (vgl. Andreas Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 4 zu Art. 80 AIG). Gemäss Art. 27 Abs. 1 EGzAAG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig von vornherein aussichtslos ist (dazu grundlegend Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 4 vom 12. Februar 2016, E. 4). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b).
8.2. Hinsichtlich der Kosten für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht in Höhe von CHF 500.00 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Diese ist zu bestätigen. Dass der Beschwerdeführer als mittellos anzusehen ist, erscheint sodann offensichtlich. Zwar könnte seine Beschwerde angesichts der knappen Begründung als aussichtslos angesehen werden, doch lässt sich dies unter Einbezug der Replik vom 10. Februar 2021 (knapp) nicht mehr sagen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden. Vorbehalten bleibt die Rückforderung.
8.3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wird der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche beantragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbeistand geäussert wird. Die Voraussetzungen müssen jeweils kumulativ erfüllt sein. Mit Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wurde die frühere in der kantonalen Vollziehungsverordnung zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes enthaltene Regelung in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung verschärft und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angepasst. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft unnötige und kostenintensive Verbeiständungen nicht mehr gewährt werden. Sofern eine Rechtsverbeiständung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles als geboten erscheint, kann sie durch die richterliche Behörde auch weiterhin gewährt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EGzAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11/2008-2009, S. 616 f.).
8.3.2. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bedinge gemäss Art. 29 Abs. 3 BV nebst der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte der ersuchenden Partei notwendig sei. Die Notwendigkeit der Rechtsvertretung sei gegeben, wenn die bedürftige Partei in schwerwiegender Weise betroffen sei. Der vorliegende Fall sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierig und die Haftanordnung stelle einen massiven Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit dar (vgl. KG act. A.4, S. 6). Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die in Art. 19 Abs. 2 EGzAAG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt wird. Insofern ist erneut in Erinnerung zu rufen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht, wenn wie vorliegend - die beantragte Haftdauer drei Monate nicht übersteigt. Dies entspricht einem bewussten gesetzgeberischen Entscheid. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht darauf hingewiesen, aus Art. 29 Abs. 3 BV lasse sich im Sinne einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand grundsätzlich erst nach drei Monaten Haft ableiten (BGE 139 I 206 E. 3.3; 134 I 92 E. 3.2.3; 122 I 49 E. 2c/cc; vgl. ferner Zünd, a.a.O., N 4 zu Art. 80 AIG). Bei der erstmaligen richterlichen Haftprüfung ist eine unentgeltliche Verbeiständung somit nicht vorbehaltlos geboten, sondern nur, wenn der Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher tatsächlicher Natur stellt. Der mit dem haftrichterlichen Entscheid verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen ist zwar nicht zu unterschätzen; er wiegt aber nicht derart schwer, dass bereits in diesem Verfahrensabschnitt wie bei der Haftverlängerung nach drei Monaten auf das Erfordernis besonderer Schwierigkeiten rechtlicher tatsächlicher Natur zu verzichten wäre (BGE 122 I 275 E. 3b; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 2C_906/2008 vom 28. April 2009, E. 2.2.2). Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Person des vom Freiheitsentzug Bedrohten liegende Gründe, wie etwa dessen Fähigkeiten, sich im Verfahren zurecht zu finden (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/bb m.w.H.).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegende Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher tatsächlicher Natur aufweisen sollte. So liegt zum einen ein rechtskräftiger Asylentscheid vor; ein (neues) Asylverfahren, das noch nicht abgeschlossen ist und bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor (vgl. oben Erwägung 6.1). Im Weiteren lässt sich eine Untertauchensgefahr in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit nicht ernsthaft bestreiten, zumal er selbst wiederholt angegeben hat, nicht nach C.__ zurückkehren zu wollen. Schliesslich stehen dem Vollzug der Ausschaffung auch keine tatsächlichen rechtlichen Hindernisse entgegen: Die angebliche Verfolgung im Heimatstaat erscheint nicht glaubhaft (vgl. oben Erwägung 4), die derzeitige Pandemie verunmöglicht eine Rückschaffung des Beschwerdeführers angesichts der Aussage des SEM, wonach regelmässig Flüge nach C.__ durchgeführt würden, nicht (vgl. oben Erwägung 5.2) und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht - Stand heute einer Rückschaffung nicht entgegen (vgl. oben Erwägung 5.4.1). Allein der Status als asylsuchende Person, die sich weder mit der Sprache noch mit dem Rechtssystem auskennt, vermag keine besonderen Schwierigkeiten zu begründen; denn andernfalls wäre das Kriterium der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher tatsächlicher Natur überflüssig, da sich fehlende Sprach- und Rechtskenntnisse praktisch bei jeder von einer ausländerrechtlichen Haft betroffenen Person ins Feld führen liessen. Ferner vermag auch die blosse Zahl der vorgebrachten Rügen keinen schwierigen Fall herbeizuführen. Die Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Fall selbst und nicht anhand der Rechtsschriften. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher nicht zu gewähren.
8.3.3. Abschliessend bleibt Folgendes festzuhalten: Im Haftverlängerungsverfahren darf einem bedürftigen Häftling nach drei Monaten auf dessen Gesuch hin der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Regel - unabhängig von den Erfolgsaussichten seiner Begehren - nicht verweigert werden darf (BGE 122 I 49 E. 2c/cc). Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise geltend zu machen, weshalb das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer sachgerecht zu relativieren und differenziert zu handhaben ist (BGE 134 I 92 E. 3.2.3). In der Regel droht dem Ausländer bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er auf sich selber gestellt selbst in 'einfachen' Fällen ohne anwaltliche Hilfe kaum (mehr) gewachsen erscheint (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_906/2008 vom 28. April 2009, E. 2.2.2, 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016, E. 2.1). Diese Vorgaben wären bei einer allfälligen Haftverlängerung zu berücksichtigen.


III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A.___.
2.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und die A.___ auferlegten Verfahrenskosten werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
2.3. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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