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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2 2021 11: Kantonsgericht Graubünden

A.________ reichte eine Strafanzeige gegen die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden und bestimmte Personen ein, die er des gewerbsmässigen Betrugs beschuldigte. Die Staatsanwaltschaft Graubünden entschied, kein Strafverfahren einzuleiten, worauf A.________ Beschwerde einreichte und die Handhabung des Falls anprangerte. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde ab und legte die Kosten in Höhe von CHF 500.00 A.________ auf. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2 2021 11

Kanton:GR
Fallnummer:SK2 2021 11
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK2 2021 11 vom 27.05.2021 (GR)
Datum:27.05.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Strafanzeige gegen diverse Personen betr. mehrfacher gewerbsmässiger Betrug etc.
Schlagwörter : Recht; Graubünden; Verfahren; Finanzverwaltung; Rechtsöffnung; Staatsanwaltschaft; Betreibung; Regionalgericht; Viamala; Rechtsöffnungs; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Rechtspflege; Kanton; Betrug; Wucher; Kantons; Entschädigung; Schuldner; Regionalgerichts; Verfügung; Betrugs; Sinne; Verfahren; Urteil; Erwägung; Kantonsgericht
Rechtsnorm:Art. 11 KG ;Art. 115 StPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 136 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 157 StGB ;Art. 301 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 421 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 64 BGG ;Art. 68 KG ;
Referenz BGE:130 IV 106; 131 II 449;
Kommentar:
Philippe Weissenberger, Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 157 StGB, 2019

Entscheid des Kantongerichts SK2 2021 11

Verfügung vom 27. Mai 2021
Referenz SK2 21 11
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Parteien A.___,
Beschwerdeführer
Gegenstand Strafanzeige gegen diverse Personen betr. mehrfachen gewerbsmässigen Betrug etc.
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19.02.2021, mitgeteilt am 22.02.2021 (Proz. Nr. EK.2020.6545)
Mitteilung 01. Juni 2021


Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 16. November 2020 reichte A.__ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine 'Anzeige Finanzverwaltung wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugsversuch, Wucher etc.' ein. Diese Strafanzeige richtete sich gegen 'die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, [ ] insbesondere gegen C.__ [ ], D.__ [ ], E.__ [ ], F.__ [ ]'. Der Anzeigeerstatter wirft der Finanzverwaltung Graubünden bzw. den genannten Personen darin gestützt auf eine Erwägung des Regionalgerichts Viamala in dessen Entscheid vom 20. Oktober 2020 vor, Rechtsöffnungs- und betreibungsamtliche Kosten 'widerrechtlich zu erschwindeln' und dabei 'stur eine gerichtliche Anordnung' zu missachten. Dies stelle mehrfachen gewerbsmässigen Betrug, Wucher etc., in seinem Fall Betrugsversuch dar.
B. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 richtete A.__ die oben erwähnten Vorwürfe neu auch gegen G.__, Sachbearbeiterin Debitorenbuchhaltung der Finanzverwaltung Graubünden, welche zusammen mit E.__ in der Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamts Viamala namens der Finanzverwaltung Graubünden das Rechtsöffnungsgesuch an das Regionalgericht Viamala vom 19. November 2020 unterzeichnet hat.
C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021, mitgeteilt am 22. Februar 2021, entschied die Staatsanwaltschaft, dass in dieser Angelegenheit kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen.
D. Dagegen erhob A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Februar 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt:
- Das Strafverfahren wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugsversuch, Wucher etc. gegen die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ist an die Hand zu nehmen.
- Ich verlange unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO sowie Art. 64 BGG.
- Eventualiter verlange ich die sofortige Haftentlassung in Sachen SK1 20 12 (Proz. Nr. 515-2014-28).
- Ich verlange eine angemessene Entschädigung
E. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.

Erwägungen
1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2021, mitgeteilt am 22. Februar 2021, und damit gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde vom 24. Februar 2021 (Poststempel vom 25. Februar 2021) erweist sich als rechtzeitig.
2.1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Auch ein Laie hat sich die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Die Beschwerdeinstanz prüft somit nur hinreichend begründete Rügen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.
2.2.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer nehme zwar Bezug auf einen Entscheid des Regionalgerichts Via-mala, welcher in seiner eigenen Sache gefällt worden sei, werfe den Beschuldigten aber sinngemäss vor, in einer Vielzahl von Fällen so gehandelt zu haben. Diese seien jedoch nicht hinreichend konkretisiert, weshalb die Strafanzeige in Bezug auf diese Fälle den gesetzlichen Anforderungen von Art. 301 StGB nicht genüge (act. B.1, E. 2). Den Ausführungen des Regionalgerichts Viamala zufolge habe dieses die Finanzverwaltung Graubünden schon wiederholt darauf hingewiesen, dass es für Rechtsöffnungs- und betreibungsamtliche Kosten keine Rechtsöffnung gewähre. Nach Auffassung des Regionalgerichts Viamala sei eine Rechtsöffnung für derartige Kosten angesichts von Art. 68 SchKG überflüssig, da die Betreibungskosten von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 1 SchKG) zu Lasten des Schuldners gehen würden und der Gläubiger sie vorab von den Zahlungen des Schuldners vom Verwertungserlös in Abzug bringen könne (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Daher bedürfe es weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids. Das Regionalgericht bringe damit so die Staatsanwaltschaft - nicht zum Ausdruck, dass Rechtsöffnungs- und betreibungsamtliche Kosten nicht vom Schuldner zu tragen seien, sondern dass diese Kosten gar nicht betrieben, sondern im Rahmen des Betreibungsverfahrens erhoben werden könnten. Das Vorgehen der Finanzverwaltung Graubünden möge zwar der ständigen Rechtsprechung hinsichtlich der Gewährung einer Rechtsöffnung widersprechen. Die Finanzverwaltung habe dabei aber weder den Beschwerdeführer noch das Regionalgericht Viamala über den materiellen Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer als Schuldner auf Bezahlung der Rechtsöffnungs- und betreibungsamtlichen Kosten getäuscht. Diese Kosten seien vom Beschwerdeführer zu begleichen gewesen, auch wenn dafür keine Rechtsöffnung gewährt werde. Damit fehle es an dem in Art. 146 Abs. 1 StGB vorausausgesetzten objektiven Tatbestandsmerkmal der Täuschung. Mit der gerichtlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer diese Kosten zu tragen habe, sei gleichzeitig auch gesagt, dass die Finanzverwaltung Graubünden bzw. deren Vertreter bei der Stellung des Begehrens um Rechtsöffnung für diese Kosten nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hätten (act. B.1, E. 3).
2.2.2. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, seine Anzeige müsse 'im Namen der Bürger und des Rechtsstaates' auf sämtliche Betreibungen der Finanzverwaltung ausgedehnt werden, denn die anderen Betreibungen seien 'garantiert auch falsch' (act. A.1, S. 1). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer von vornherein lediglich hinsichtlich derjenigen Delikte beschwerdelegitimiert sein kann, bei denen ihm die Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO zukommt. Dies ist im Zusammenhang mit Betreibungen, die nicht gegen ihn gerichtet waren, offensichtlich nicht der Fall, sodass darauf im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht weiter einzugehen braucht. Was die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 20. Oktober 2020 bzw. der vorausgegangenen Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamts Viamala betrifft, so setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Selbst wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen wollte, wonach das geschilderte Vorgehen der Finanzverwaltung Graubünden rechtlich unzutreffend sein sollte, lässt sich daraus wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat offensichtlich kein strafbares Verhalten ableiten. Insbesondere kann von vorherein ausgeschlossen werden, dass bei der Finanzverwaltung Graubünden die Absicht unrechtmässiger Bereicherung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bestanden hat, zumal die Rechtsöffnungs- und betreibungsamtlichen Kosten bei Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens vom Schuldner zu bezahlen sind. Insofern wie auch mit Blick auf einen allfälligen Vermögensschaden kann nicht entscheidend sein, ob für diese Kosten Rechtsöffnung erteilt werden kann ob sie von Gesetzes wegen zu Lasten des Schuldners gehen und der Gläubiger sie vorab von den Zahlungen des Schuldners vom Verwertungserlös in Abzug bringen kann. Dies gilt selbstredend auch für die übrigen, vom Beschwerdeführer erwähnten Betreibungen, welche durch die Finanzverwaltung Graubünden eingeleitet wurden. Auf die übrigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann verwiesen werden.
2.3.1. Was den angezeigten Wucher im Sinne von Art. 157 StGB anbetrifft, gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass vorliegend weder eine Ausbeutungshandlung ersichtlich sei noch zwischen welcher Leistung und Gegenleistung ein offenbares Missverhältnis bestehen solle. Der Kanton Graubünden habe im erwähnten Betreibungsverfahren Rechtsöffnungs- und betreibungsamtliche Kosten vorab von den Zahlungen des Beschwerdeführers erheben dürfen. Damit seien bereits die objektiven Tatbestandselemente des Wuchers offensichtlich nicht erfüllt. Es verstehe sich von selbst, dass bei dieser Ausgangslage auch in subjektiver Hinsicht eine auch nur eventualvorsätzliche Begehung zu verneinen sei (act. B.1, E. 4).
2.3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Staatsanwaltschaft blende willkürlich und bewusst aus, dass er bei der Umtriebsentschädigung zu 75% obsiegt habe. Die Finanzverwaltung habe CHF 200.00 verlangt, das Regionalgericht Viamala habe dann nur CHF 50.00 zugesprochen mit der Begründung, die Betreibung hätte keinen grossen Aufwand verursacht. Die Umtriebsentschädigung stehe also zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis. Das Vorgehen sei besonders hinterhältig, da die Finanzverwaltung bewusst davon ausgehe, dass sich viele Bürger gar nicht wehren würden, und sie ihren Status als Behörde ausnutze. Sie beute bewusst die Unerfahrenheit die Schwäche im Urteilsvermögen der Bürger aus (act. A.1, S. 2).
2.3.3. Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Konzeption des Wuchertatbestandes im Sinne von Art. 157 StGB. Wucher ist die Ausbeutung der qualifizierten Unterlegenheit einer anderen Person zum Abschluss Vollzug eines für diese unverhältnismässig nachteiligen Geschäfts (Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 1 zu Art. 157 StGB). Art. 157 StGB bezieht sich damit von vornherein nur auf zweiseitige Verträge, bei denen ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (vgl. BGE 130 IV 106 E. 7.2; 111 IV 139 E. 3c). Ein derartiges Rechtsgeschäft ist vorliegend nicht erkennbar; vielmehr geht es um einen im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens gestellten Antrag der Finanzverwaltung Graubünden, welchen das Regionalgericht Viamala zu beurteilen hatte. Der Tatbestand von Art. 157 StGB ist damit durch den beanzeigten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt.
2.4. Damit lässt sich festhalten, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2020 bzw. 15. Februar 2021 angezeigten Sachverhalte infolge offensichtlicher Straflosigkeit im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann.
2.5. Da sich die Beschwerde sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).
3. Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren die sofortige Haftentlassung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren kann indes lediglich sein, ob die Staatsanwaltschaft in den vorerwähnten Punkten zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Wie dem Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung im Berufungsverfahren SK1 12 20 erklärt wurde, befindet er sich derzeit im ordentlichen Vollzug des Abwesenheitsurteils des Regionalgerichts Plessur vom 19. Juli 2018. Ein Gesuch um Entlassung wäre daher als Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug an das Amt für Justizvollzug zu richten. Das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Entlassungsgesuch wird deshalb in Anwendung von Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO an das Amt für Justizvollzug des Kantons Graubünden weitergeleitet. Die Weiterleitung erfolgt mittels separatem Schreiben.
4. Der Beschwerdeführer verlangt 'unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO sowie Art. 64 BGG'. Zur Begründung macht er geltend, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge (act. A.1, S. 2).
Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist ein allfälliger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht nach Art. 117 ZPO Art. 64 BGG zu beurteilen, sondern ergibt sich für ihn zumal in der Beschwerdeerhebung eine Konstituierung als Privatklägerschaft erblickt werden kann (BGer 6B_33/2019 v. 22.5.2019 E. 3) - nach Massgabe von Art. 136 StPO. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, braucht aus den nachfolgenden Gründen nicht geprüft zu werden. Denn allgemeine Voraussetzung für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege in einem Beschwerdeverfahren ist nämlich, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (vgl. BGer 1B_95/2016 v. 28. April 2016 E. 3.3). Wie zuvor festgehalten (vgl. oben Erwägung 2.5), erweist sich die Beschwerde sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann als offensichtlich unbegründet, sodass sie auch als aussichtslos betrachtet werden muss. Dem Beschwerdeführer ist daher für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren. Daran ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 auf das er sich beruft (act. A.1, S. 2) - nichts. Selbst wenn ihm dort die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sein sollte, lässt sich daraus für das vorliegende Beschwerdeverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Frage der allfälligen Aussichtslosigkeit in jedem Verfahren gesondert zu prüfen ist.
5. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich 'eine angemessene Entschädigung' (act. A.1, S. 1). Er legt jedoch nicht ansatzweise dar, inwiefern er für welche Art von Schaden zu entschädigen wäre. Sofern damit eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren gemeint ist, ist ihm diese infolge Unterliegens nicht zu gewähren. Sofern er seine Entschädigung im Zusammenhang mit der seiner Meinung nach ungerechtfertigten Haft sieht, ist darüber von vornherein nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Im Übrigen bleibt der Hinweis anzubringen, dass im Verfahren SK1 20 12 eine mündliche Berufungsverhandlung mittlerweile stattgefunden hat und ein Urteil gefällt und namentlich auch dem Beschwerdeführer (mündlich) eröffnet wurde. In diesem Rahmen war auch über Entschädigungsbegehren wegen allenfalls ungerechtfertigter Haft zu entscheiden (vgl. Art. 431 StPO i.V.m. Art. 421 StPO; ferner KGer GR SK2 20 55 v. 9.12.2020 E. 6).
6. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 500.00 festgelegt und gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Da auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet wurde, sind keine ausseramtlichen Entschädigungen zuzusprechen.


Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A.__.
4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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