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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK1-14-38: Kantonsgericht Graubünden

Der Angeklagte wurde von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln freigesprochen, da das Fahrzeugdach als Ladefläche im Sinne des Gesetzes angesehen wurde. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 2. Juni 2014 wurde aufgehoben. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden und des Bezirksgerichts Maloja gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der den Angeklagten mit insgesamt Fr. 4'510.50 entschädigen muss. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden, der den Angeklagten mit Fr. 2'482.85 entschädigen muss. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK1-14-38

Kanton:GR
Fallnummer:SK1-14-38
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SK1-14-38 vom 09.01.2015 (GR)
Datum:09.01.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verletzung von Verkehrsregeln
Schlagwörter : Berufung; Recht; Urteil; Graubünden; Verfahren; Maloja; Berufungskläger; Fahrzeug; Kanton; Stunden; Verletzung; Bezirksgericht; Ladefläche; Verfahren; Kantons; Verbindung; Ladung; Staatsanwaltschaft; Berufungsverfahren; Beschuldigte; Verfahrens; Entschädigung; Gericht; Kantonsgericht; Vorinstanz; Beschuldigten
Rechtsnorm:Art. 1 StGB ;Art. 29 SVG ;Art. 30 SVG ;Art. 31 SVG ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 405 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 409 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 43 VTS ;Art. 436 StPO ;Art. 71 VTS ;Art. 73 VRV ;Art. 97 BGG ;
Referenz BGE:139 IV 290; 139 IV 57;
Kommentar:
Andreas Donatsch, 19. Aufl., Zürich, Art. 1 StGB, 2013
Schweizer, Eugster, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 398 StPO, 2014
Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich, Art. 30 SVG; Art. 30 SVG, 2011
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SK1-14-38

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 9. Januar 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
SK1 14 38
13. Januar 2015
Urteil

I. Strafkammer
Vorsitz
Schnyder
Richter
Brunner und Michael Dürst
Aktuar
Pers

In der strafrechtlichen Berufung
des X.___, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
oec. HSG Erich Moser, Bankplatz 1, Postfach 617, 8501 Frauenfeld,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 2. Juni 2014, mitgeteilt am 22. August
2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras-
se 17, 7001 Chur, gegen den Angeklagten und Berufungskläger,
betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
X.___, geboren am ___1967, wuchs in O.1___ auf. Nach der Pri-
marund Mittelschule schloss er das Jurastudium ab und erwarb anschliessend
das Anwaltspatent. Zurzeit arbeitet er jedoch nicht als Rechtsanwalt, sondern be-
treut in O.2___ ein Solarprojekt. Nach eigenen Angaben verfügt er über kein
Einkommen und sein Vermögen soll aus dem in die Pensionskasse einbezahlten
Geld bestehen, wobei er nicht wisse, wie hoch dieser Betrag sei. Er ist ledig und
hat keine Unterhaltsverpflichtungen.
Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X.___ nicht verzeichnet.
B.
Mit Strafmandat des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom
10. November 2010 wurde X.___ wegen Verletzung von Art. 29 SVG und Art.
73 Abs. 6 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie wegen Verletzung von
Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr.
370.-bestraft. Nachdem X.___ gegen dieses Strafmandat Einsprache erhoben
hatte, verurteilte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubün-
den ihn nach Durchführung der Strafuntersuchung mit Strafverfügung vom 13. Juli
2011 zu einer Busse von Fr. 450.-wegen Widerhandlung gegen Art. 29 SVG und
Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG. Die hiergegen erhobene
Berufung wurde von der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit
Urteil vom 11. November 2011 dahingehend entschieden, als die Strafverfügung
des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 13. Juli
2011 aufgehoben und die Sache zur Untersuchung an die Staatsanwaltschaft
Graubünden zurückgewiesen wurde.
C.
Mit Anklageschrift vom 13. Juni 2012, mitgeteilt am 20. Juni 2012, erhob die
Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen X.___ wegen Verletzung von
Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71 Abs. 5 VTS) und Art. 73 Abs.
4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Dieser Anklageschrift legte die
Staatsanwaltschaft Graubünden folgenden Sachverhalt zugrunde:
"Der Beschuldigte lenkte am 24. August 2010 um 15.40 Uhr seinen Perso-
nenwagen, einen Ford D Probe, ___, von O.3___ nach O.4___. Di-
rekt auf dem Dach seines Sportwagens (ohne Dachträger) führte er zwei
Surfbretter mit, wovon sich eines in einem offenen Futteral befand. Die bei-
den Surfbretter hatte er mit zwei Spanngurten fixiert, die mangels einer
Dachreling durch den Innenraum des Fahrzeuges geführt wurden.

Im Innenraum des Fahrzeuges transportierte der Beschuldigte Surfutensi-
lien, die bis an die Frontscheibe reichten und während der Fahrt die Sicht
nach rechts stark beeinträchtigten."

Seite 2 — 18

D.1. Nachdem mit Schreiben vom 9. Juli 2012 zur Verhandlung am 6. November
2012 vorgeladen worden war, stellte X.___ innert erstreckter Frist verschiedene
Beweisergänzungsanträge. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja
vom 24. September 2012 wurde der Antrag auf Einvernahme der Zeugin A.___
gutgeheissen, derjenige auf Einvernahme von B.___, von einer Person namens
C.___ sowie von D.___ dagegen abgewiesen. Weiter wurde in dieser Verfü-
gung die E-Mail der Person namens C.___ zu den Akten genommen, der An-
trag auf Einholung eines Gutachtens abgelehnt und die auf den 6. November 2012
angesetzte Verhandlung verschoben.
2.
Die in der Folge auf den 22. Januar 2013 angesetzte Hauptverhandlung
musste alsdann wegen einer Erkrankung von X.___ kurzfristig abgesagt werden
und wurde neu auf den 5. Februar 2013 angesetzt. Mit Eingabe vom 31. Januar
2013 stellte X.___ ein Ausstandsbegehren gegen das Gesamtgericht. Mit
Schreiben vom 14. Februar 2013 forderte das Kantonsgericht von Graubünden
X.___ auf, das gestellte Ausstandsgesuch zu begründen, woraufhin dieser sein
Begehren mit Schreiben vom 22. Februar 2013 auf ein Ausstandsgesuch gegen
den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja reduzierte. Am 4. März 2013 wurde
X.___ zur Hauptverhandlung vom 16. April 2013 vorgeladen. Mit Verfügung der
II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. März 2013 wurde
das Ausstandsbegehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
3.
Am 4. April 2013 teilte der vormalige Rechtsvertreter von X.___ dem Be-
zirksgericht Maloja mit, dass die das Ausstandsbegehren betreffende Verfügung
des Kantonsgerichts von Graubünden noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei,
weshalb die Verschiebung der Hauptverhandlung beantragt werde. Zudem orien-
tierte er das Gericht darüber, dass zwischen ihm und X.___ per sofort kein
Mandatsverhältnis mehr bestehe und die zukünftige Korrespondenz somit direkt
über Letzteren zu erfolgen habe. Entsprechend teilte der Bezirksgerichtspräsident
Maloja X.___ mit Schreiben vom 8. April 2013 mit, dass das Gesuch um Ver-
schiebung der Hauptverhandlung abgewiesen werde. Daraufhin beantragte
X.___ mit Schreiben vom 10. April 2013 erneut die Verschiebung der Hauptver-
handlung, da es ihm nicht möglich sei, einen Anwalt für die auf den 16. April 2013
angesetzte Verhandlung zu finden. Für den Fall, dass diesem Gesuch nicht ent-
sprochen werden sollte, teilte er mit, dass er am 16. April 2013 nicht an der Ver-
handlung teilnehmen werde und zudem den zu erwartenden Entscheid wegen
mangelnder Verteidigung anfechten müsste.
Seite 3 — 18

E.
Die erste Hauptverhandlung fand am 16. April 2013 statt, zu welcher
X.___ wie angekündigt - nicht erschien. Mit Urteil vom selben Tag, mitgeteilt
am 10. Juni 2013, wurde X.___ der Verletzung von Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71
Abs. 5 aVTS) und Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG
schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise zu einer Frei-
heitsstrafe von drei Tagen, verurteilt. Die hiergegen erhobene Berufung wurde von
der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Beschluss vom 3.
Dezember 2013 dahin entschieden, als das angefochtene Urteil aufgehoben und
die Sache zur Durchführung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wurde.
F.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Maloja vom 10. März 2014 wurde die
Staatsanwaltschaft Graubünden ersucht, A.___ als Zeugin einzuvernehmen.
Diesem Ersuchen leistete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. April 2014
Folge.
G.
Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Maloja vom 2.
Juni 2014 stellten die Parteien folgende Anträge:
"Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden:
1. X.___ sei der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 3
SVG (Art. 71 Abs. 5 VTS) und Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung
mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen.

2. Die beschuldigte Person sei mit einer Busse von CHF 300.zu bestra-
fen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von
3 Tagen.

3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Anträge des Beschuldigten:
1. X.___ sei von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln ge-
mäss Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71 Abs. 5 VTS) und Art. 73 Abs. 4 Satz
1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen.

2. Eventuell sei eine Expertise anzuordnen, welche Aufschluss darüber
gibt, ob, selbst wenn man auf die in den Akten vorhandenen Fotogra-
fien (Act. 3.02) abstellen würde, diese die Situation korrekt wiederge-
ben, die Sicht ausreichend ist, die Aussenspiegel eingesehen und zu-
dem der geforderte Bereich von zwölf Metern vor dem Fahrzeug über-
blickt werden kann. Eine zweite Expertise müsste über die Ladungssi-
cherheit (Dachträger/Surfbretter direkt auf dem Dach) Auskunft geben.
Zudem wären B.___, "C.___" und D.___ als Zeugen einzuver-
nehmen.

3. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge."
Seite 4 — 18

H.
Gegen das am 2. Juni 2014 gefällte und am 5. Juni 2014 im Dispositiv mit-
geteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete X.___ am 16. Juni 2014 Beru-
fung an, woraufhin das Bezirksgericht Maloja den Parteien das begründete Urteil
am 22. August 2014 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt:
"1. X.___ ist schuldig der Verletzung von Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in
Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.
2. Dafür wird er zu einer Busse von CHF 150.-, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt.
3. Vom Vorwurf der Verletzung von Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71 Abs. 1
[recte Abs. 5] aVTS) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird
X.___ freigesprochen.

4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

- Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft
CHF 1'642.00

- Gerichtsgebühr
CHF 1'000.00

Total
CHF 2'642.00

werden X.___ zur Hälfte, d.h. im Umfang von CHF 1'321.-, auferlegt.
Zuzüglich der Busse von CHF 150.hat er dem Bezirksgericht Maloja
den Betrag von CHF 1'471.- zu überweisen. Die andere Hälfte der Ver-
fahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen, d.h. CHF 821.-
zulasten des Kantons Graubünden und CHF 500.zulasten des Be-
zirksgerichts Maloja.

5.
X.___ wird im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädi-
gung zulasten des Bezirksgerichtes Maloja von CHF 1'000.inkl.
MwSt. zugesprochen.

6.
(Rechtsmittelbelehrung).
7.
(Mitteilung)."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend sei unbestritten,
dass die Surfbretter direkt auf dem Dach des Fahrzeugs des Beschuldigten befes-
tigt gewesen seien. Der Transport von Waren direkt auf dem Autodach sei indes-
sen nur zulässig, wenn dieses für die Aufnahme von Waren entsprechend konstru-
iert sei, d.h. eine besondere Haltevorrichtung aufweise. Vorliegend habe das
Fahrzeug des Beschuldigten keine solche besondere Haltevorrichtung vorgewie-
sen, weshalb dieser gegen Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90
Ziff. 1 SVG verstossen habe und hierfür schuldig zu sprechen sei. In Bezug auf die
ihm ebenfalls zur Last gelegte Verletzung von Art. 31 Abs. 3 SVG gelangte das
Bezirksgericht Maloja aufgrund des Beweisergebnisses zum Schluss, dass erheb-
liche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestünden, so
dass in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" der für den Beschuldigten
günstigere Sachverhalt anzunehmen sei. Es könne folglich nicht als erstellt erach-
Seite 5 — 18

tet werden, dass die Sicht des Beschuldigten während der Fahrt massiv behindert
gewesen sei, weswegen er von diesem Vorwurf freizusprechen sei.
I.
Mit Berufungserklärung vom 15. September 2014 stellte X.___ folgende
Anträge:
"1. X.___ sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 73 Abs. 4
Satz 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen.
2. unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons
Graubünden.

(Angefochten werden Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts
Maloja vom 2. Juni 2014).

Prozessantrag
Für die Frage, ob das Autodach eine Ladefläche ist nicht, sei vom Ge-
richt ein Gutachten anzuordnen."

J.
Mit Schreiben vom 18. September 2014 wurde der Staatsanwaltschaft
Graubünden die Berufungserklärung von X.___ zugestellt.
K.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014, mitgeteilt am 23. Oktober 2014, ord-
nete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art.
406 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an
und setzte dem Berufungskläger Frist bis zum 13. November 2014 zur Einrei-
chung der schriftlichen Berufungsbegründung. Die Fristansetzung erfolgte unter
dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, wonach die Berufung
als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, keine schrift-
liche Eingabe einreicht.
L.
Mit Eingabe vom 13. November 2014 liess X.___ dem Kantonsgericht
von Graubünden fristgerecht seine schriftliche Berufungsbegründung zukommen,
in welcher er an seinen in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren un-
verändert festhielt. Gleichzeitig reichte er ein Gutachten von Professor E.___,
E-Mails des F.___ und des Strassenverkehrsamtes O.1___ sowie ein Schrei-
ben der G.___SA zu den Akten.
M.
Mit jeweiligen Schreiben vom 17. November 2014 verzichteten sowohl das
Bezirksgericht Maloja als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stel-
lungnahme.
Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Seite 6 — 18

II. Erwägungen
1.a.
Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de-
nen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1
StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Strafund
Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie
Urteile, die auf Verurteilung Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In-
stanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457
StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO
ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des
Urteils schriftlich mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzli-
che Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen
mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs.
2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die
Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung
des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzu-
geben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich nur in Teilen anficht (lit. a), welche
Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be-
weisanträge sie stellt (lit. c).
b.
Gegen das am 2. Juni 2014 mündlich eröffnete und am 5. Juni 2014 im
Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete X.___ am 16.
Juni 2014 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am
22. August 2014 reichte er alsdann fristgemäss am 15. September 2014 seine
Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvorausset-
zungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten.
c.
Bildeten wie dies vorliegend der Fall ist ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur gel-
tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des
Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung
(Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen auf Rechts-
verletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Of-
fensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist
(Eugster, a.a.O., N 3a zu Art. 398 StPO).Tritt das Berufungsgericht auf die Beru-
fung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408
StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungs-
Seite 7 — 18

verfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das ange-
fochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptver-
handlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zu-
rück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist wie sich nachstehend ergibt
eine Rückweisung nicht erforderlich.
2.
Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schrift-
liche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung
die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 S. 291 f. = Pra 2014 Nr. 20 mit wei-
teren Hinweisen). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das
Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Ge-
mäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden,
wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivil-
punkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli-
chen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Ver-
brechens Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn Kosten-, Entschädigungs-
und Genugtuungsfolgen (lit. d) Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB
angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche
Verfahren zudem angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten
Person nicht erforderlich ist wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand
der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014
ordnete die I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO die
Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (act. D.5.a). Zum einen ist vorlie-
gend einzig eine Rechtsfrage, nämlich ob ein Fahrzeugdach eine Ladefläche im
Sinne von Art. 73 Abs. 4 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11)
sein kann nicht, zu beantworten, und zum anderen bildeten lediglich Übertre-
tungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Zudem wird mit der Beru-
fung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens Vergehens beantragt. Oh-
nehin hat die Beurteilung von Übertretungen in der Regel im schriftlichen Verfah-
ren zu erfolgen. Eine mündliche Verhandlung ist diesfalls namentlich auch deshalb
entbehrlich, weil weder neue Behauptungen noch Beweise vorgebracht werden
können (Eugster, a.a.O., N 4 zu Art. 406 StPO). Im Übrigen geht auch der Beru-
fungskläger zu Recht davon aus, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden
Verurteilung gemäss Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1
SVG um eine reine Rechtsfrage handelt (vgl. act. A.4 S. 2).
3.
In seiner Berufungsbegründung stellt der Berufungskläger erstmals den
Antrag auf Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Frage, ob das Autodach
eine Ladefläche ist nicht. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde im Rahmen
Seite 8 — 18

des Plädoyers lediglich die Einholung einer Expertise betreffend die Ladungssi-
cherheit verlangt (vgl. act. 66 S. 9), wofür nach Auffassung der Vorinstanz auf-
grund der klaren gesetzlichen Bestimmung keine Notwendigkeit bestand (ange-
fochtenes Urteil, E. 5.d S. 9). Aufgrund dessen, dass vorliegendenfalls aus-
schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten,
können neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht vorge-
bracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tat-
sachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wur-
den. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich
jedoch abgewiesen gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im
Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise
seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen abge-
wiesen worden. Die Berufungsinstanz entscheidet somit aufgrund der bereits vor
erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehende Beweisgrundla-
ge (Eugster, a.a.O., N 3a zu Art. 398 StPO, N 5 zu Art. 399 StPO). Dem erstmalig
im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens
zur Frage, ob das Autodach eine Ladefläche im Sinne des Gesetzes ist nicht,
kann daher nicht entsprochen werden; dieser ist mithin abzulehnen. Dies umso
mehr, als es sich dabei wie schon dargelegt - um eine Rechtsfrage handelt, die
das Gericht autonom zu entscheiden hat. Aus denselben Gründen hat auch das
erstmals im Berufungsverfahren ins Recht gelegte Privatgutachten betreffend Ana-
lyse der Beförderung von Gegenständen durch Motorfahrzeuge im Fokus der Ver-
kehrsregeln von E.___ (act. B.1) bei der Beurteilung der zur Diskussion stehen-
den Rechtsfrage unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gilt nach dem Gesagten für
die übrigen mit der Berufungsbegründung eingereichten Unterlagen wie die E-
Mails des F.___ und des Strassenverkehrsamtes O.1___ sowie das Schrei-
ben der G.___SA (act. B.2-4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die vorlie-
gende Berufung jedoch auch ohne Einbezug dieser Einlagen gutzuheissen.
4.
Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz der Verletzung von Art. 73
Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und
hierfür mit einer Busse von Fr. 150.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von
zwei Tagen, bestraft. Vom Vorwurf der Verletzung von Art. 31 Abs. 3 SVG (Art. 71
Abs. 5 aVTS) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wurde er dagegen freigespro-
chen. Mit der vorliegenden Berufung verlangt X.___ die Aufhebung der Ziffern
1, 2, 4 und 5 des angefochtenen Urteils und damit einhergehend einen Freispruch
auch vom Vorwurf der ihm zur Last gelegten Verletzung von Art. 73 Abs. 4 Satz 1
VRV. Dem antragsgemässen Ausgang des Verfahrens entsprechend seien die
Seite 9 — 18

Kosten des gesamten Verfahrens (Untersuchungs-, Hauptund Berufungsverfah-
ren) sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen. Überdies sei ihm eine angemes-
sene Entschädigung zuzusprechen.
5.a.
Die Vorinstanz zog in Erwägung, es sei unbestritten, dass die Surfbretter
direkt auf dem Dach des Fahrzeugs des Beschuldigten befestigt gewesen seien.
Die gesetzliche Vorschrift gemäss Art. 73 Abs. 4 VRV bestimme, dass Waren mit
Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden dürften. Dem Argu-
ment des Beschuldigten, wonach diese Bestimmung nur den Warentransport und
nicht den gelegentlichen Transport von Sportmaterial betreffe, könne nicht gefolgt
werden. Bei einem Surfbrett handle es sich klar um einen Gegenstand, also um
eine Ware im Sinne der zitierten Bestimmung. Eine solche Ware dürfe nur auf ei-
ner Ladefläche befördert werden. Einer eigentlichen Ladefläche gleichgestellt sei-
en unter anderem der Kofferraum eines Fahrzeugs und der Ladungsträger auf
dem Dach am Heck eines Fahrzeugs. Der Transport von Waren direkt auf
dem Autodach sei nur dann zulässig, wenn das Autodach für die Aufnahme von
Waren entsprechend konstruiert sei zum Beispiel Dachleisten eine
Dachreling, d.h. eine besondere Haltevorrichtung, aufweise. Vorliegend weise das
Fahrzeug des Beschuldigten keine solche besondere Haltevorrichtung vor. Somit
habe er gegen diese Vorschrift verstossen und er sei der Verletzung von Art. 73
Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen
(angefochtenes Urteil, E. 5.d S. 9).
b.
Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, die entsprechende Rechtsfra-
ge offensichtlich fehlerhaft entschieden zu haben, weil das Dach eines Fahrzeugs,
welches über eine im Fahrzeugausweis eingetragene Dachlast verfüge, zweifellos
Lasten aufnehmen könne und deshalb klarerweise als Ladefläche im Sinne des
Gesetzes gelte. Wie die Last befestigt werde (Auflagepunkte, Antirutschmatten,
Spannsets, Dachträger, Magnetträger etc.) sei dagegen eine Frage der sicheren
Befestigung gemäss Art. 30 SVG, welche vorliegend nicht zur Diskussion stehe,
weil sich in der weiteren Untersuchung ergeben habe, dass keine Anhaltspunkte
für eine nicht sichere Befestigung vorhanden seien. Nachdem im Vorverfahren die
Untersuchungsbehörde noch der Ansicht gewesen sei, dass betreffend die Dach-
ladung ausschliesslich gegen Art. 30 SVG verstossen worden sei, sei dieser Vor-
halt in der Folge fallengelassen worden. Das Bezirksgericht Maloja vermische im
angefochtenen Urteil nun aber das richtige Sichern der Ladung mit der Rechtsfra-
ge, was als Ladefläche zu gelten habe. Ersteres stehe wie erwähnt - nicht mehr
zur Diskussion, umso mehr als die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass
die fraglichen Fotos nicht den Zustand der Ladung während der Fahrt wiedergä-
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ben. Damit, und weil keine Anschlussberufung erhoben worden sei, sei diese Sa-
che rechtskräftig erledigt. Es stehe nicht mehr zur Debatte, ob die fragliche La-
dung ausreichend sicher transportiert worden sei. Deshalb sei es auch unzulässig,
für das Strafmass wieder mit dem nicht belegten, behaupteten "gefährlichen
Transport" zu operieren. Es stelle sich nur noch die Frage, ob es zulässig gewe-
sen sei, die Ladung direkt auf dem Dach zu transportieren.
c.
Gemäss Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV dürfen Waren mit Motorfahrzeugen nur
auf einer Ladefläche befördert werden. Dieser Vorschrift kommt namentlich mit
Blick auf die Verkehrssicherheit massgebliche Bedeutung zu. So ist beispielsweise
nach Art. 30 Abs. 2 SVG die Ladung so anzubringen, dass sie niemanden gefähr-
det belästigt nicht herunterfallen kann. Nach ständiger Rechtsprechung
genügt es dabei nicht, die Stabilität der Ladung nur für den normalen Verkehr, zu
dem auch plötzliches Bremsen gehört, sicherzustellen. Vielmehr muss sie auch
bei leichten Unfällen gewährleistet sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 4 zu Art. 30 SVG; E.___,
SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, N 8 zu Art. 30 SVG je mit Hinweisen). Wie
der Berufungskläger in seiner Berufung zunächst zutreffend ausführt, räumte die
Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 16. Januar 2012 ein, auf eine
Bestrafung des Beschuldigten wegen des diesem anfänglich zur Last gelegten
Vorwurfs des ungenügenden Sicherns der Ladung (act. 1.2 und 1.11) zu verzich-
ten. Zur Begründung wurde angegeben, der rapportierende Beamte habe es un-
terlassen, zu prüfen, ob die Ladung auf dem Dach fest verzurrt gewesen sei, in-
dem er beispielsweise daran gerüttelt habe. Es lasse sich somit so die Staats-
anwaltschaft weiter - nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachweisen, dass die
Ladung im Falle einer Vollbremsung heruntergefallen wäre (act. 1.13 S. 1). Folge-
richtig enthält die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Juni
2012 (act. 1.19) auch keinen Hinweis darauf, dass die Ladung unzureichend gesi-
chert gewesen wäre. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 2 SVG wegen ungenügen-
den Sicherns der Ladung bildet damit wie in der Berufung zu Recht geltend ge-
macht wird - nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Insofern erweist
sich auch die vom Berufungskläger geäusserte Kritik, dass die Vorinstanz das
richtige Sichern der Ladung mit der Frage, was als Ladefläche zu gelten habe,
vermische, als begründet. Es kann nämlich nicht angehen, dem Berufungskläger
im Rahmen der Strafzumessung den Vorwurf zu machen, er habe infolge der nicht
vorschriftsgemässen Befestigung der Surfbretter auf dem Dach während der Fahrt
eine gefährliche Situation im Strassenverkehr geschaffen, obgleich dieser Ankla-
gepunkt bereits zuvor fallengelassen worden ist und demzufolge nicht mehr Ge-
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genstand der Anklage bildete. Im Berufungsverfahren ist nach dem Dargelegten
somit einzig noch die Frage zu beurteilen, ob das Dach eines Fahrzeugs eine La-
defläche im Sinne von Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV ist nicht.
d.
Das Gesetz ist nach seinem Sinn und Zweck auszulegen, wobei vom Wort-
laut auszugehen ist (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3 S. 61; 137 IV 290 E. 3.3 S. 293).
Auslegungsbedürftig ist das Wort "Ladefläche". Das Gesetz bzw. die Verordnung
selbst enthält keine Definition, was genau unter einer Ladefläche im Sinne der be-
treffenden Bestimmung zu verstehen ist. Gemäss Duden handelt es sich bei einer
Ladefläche
um
eine
zum
Beladen
zur
Verfügung
stehende
Fläche
(www.duden.de/rechtschreibung/Ladeflaeche). Zweifelsohne stellt das Dach eines
Fahrzeugs grundsätzlich eine derartige Fläche dar, welche zum Beladen zur Ver-
fügung steht. Dies folgt bereits aus Art. 43 der Verordnung über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41), gemäss welcher Be-
stimmung das Gewicht von Dachlastenträgern und dergleichen zusammen mit
ihrer Zuladung höchstens 50 kg betragen darf und die Zulassungsbehörde ge-
stützt auf eine Garantie des Fahrzeugherstellers der -herstellerin durch Ein-
trag im Fahrzeugausweis ein höheres Gewicht bewilligen kann. Ein Höchstgewicht
von Dachlastenträgern zu statuieren, ohne dass ein Fahrzeugdach zugleich nicht
auch als Ladefläche zu gelten hat, würde schlechterdings keinen Sinn machen. In
Übereinstimmung mit dem Berufungskläger ist demzufolge festzuhalten, dass ein
Fahrzeugdach durchaus als Ladefläche im Sinne der Bestimmung von Art. 73
Abs. 4 SVG gelten kann. Auch aus der von der Vorinstanz zitierten Kommentar-
stelle von Giger, wonach der Transport von Gegenständen direkt auf dem Auto-
dach nur zulässig sei, wenn dieses für die Aufnahme von Waren entsprechend
konstruiert sei bzw. eine besondere Haltevorrichtung aufweise (vgl. Giger, a.a.O.,
N 9 zu Art. 30 SVG), lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Vielmehr geht auch
daraus hervor, dass das Autodach selbst sehr wohl mit Gegenständen beladen
werden darf, die Ladung allerdings - und zwar wiederum mit Blick auf die Sicher-
heit der übrigen Verkehrsteilnehmer so anzubringen ist, dass sie nicht herunter-
fallen kann. Aus welchen Gründen der sichere Transport von Ladungen nicht auch
mittels Anbringen von Spanngurten sichergestellt werden können sollte, wird von
der Vorinstanz nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. So spricht denn auch
Art. 43 VTS von "Dachlastenträgern und dergleichen". Im Übrigen ist dem Beru-
fungskläger darin zuzustimmen, dass die Art und Weise, wie die Ladung befestigt
wird, wiederum die Frage der sicheren Befestigung gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG
beschlägt, welche vorliegend nicht zur Diskussion steht. Nach dem Gesagten
kann festgehalten werden, dass es sich bei einem Fahrzeugdach - unter Vorbe-
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halt der fehlenden Eignung aufgrund einer hierfür ungünstigen Form Be-
schaffenheit grundsätzlich um eine Ladefläche im Sinne von Art. 73 Abs. 4 Satz
1 VRV handeln kann. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger demzufolge zu Un-
recht der Verletzung von Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff.
1 SVG schuldig gesprochen. Die Berufung ist gutzuheissen und das angefochtene
Urteil wird aufgehoben. Folgerichtig wird der Berufungskläger antragsgemäss
auch vom Vorwurf der Verletzung von Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit
Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. Bei diesem Ausgang kann offen gelassen wer-
den, ob Art. 73 Abs. 4 VRV, der lediglich undifferenziert von einer "Ladefläche"
spricht, im vorliegenden Fall vor der Garantiefunktion des in Art. 1 StGB festgeleg-
ten Legalitätsprinzips standhalten würde, welche verlangt, dass das strafbare Ver-
halten und dessen Folgen (angedrohte Sanktionen) im Zeitpunkt der Ausführung
bestimmt und für jedermann erkennbar sein müssen (Andreas Donatsch, in: An-
dreas Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 23 zu Art. 1
StGB mit weiteren Hinweisen).
6.a.
Als Folge davon, dass der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizu-
sprechen ist, hat er weder die Kosten der Strafuntersuchung (Untersuchungsge-
bühr der Staatsanwaltschaft) noch diejenigen der Vorinstanz und des Berufungs-
verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 e contrario und Art. 428 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO werden die Verfah-
renskosten von demjenigen Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat.
Demnach gehen die Kosten der Staatsanwaltschaft sowie diejenigen des Verfah-
rens vor Bezirksgericht Maloja als auch des Berufungsverfahrens zu Lasten des
Kantons Graubünden. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichts-
gebühr von Fr. 1'500.00 bis Fr. 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über
die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des Beru-
fungsverfahrens werden vorliegend auf Fr. 2'500.-festgesetzt.
b.
Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die freigesprochene Person An-
spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte. Dasselbe gilt kraft Verweisung in Art. 436 Abs. 1 StPO für
das Rechtsmittelverfahren. Eine Entschädigung ist vor allem dann auszurichten,
wenn die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde. Die
Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Zeitaufwand, den der Rechtsver-
treter für die Verteidigung der beschuldigten Person aufwenden musste. Zu be-
achten ist die kantonale Gesetzgebung zu den Anwaltstarifen. Im Kanton Grau-
bünden wird die Parteientschädigung gemäss der gestützt auf Art. 19 des An-
waltsgesetzes (AG; BR 310.100) erlassenen Verordnung über die Bemessung des
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Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) näher
konkretisiert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende Instanz die Parteient-
schädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag
aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung
in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig
vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält
(Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen Fr.
210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der gel-
tend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war
(Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach,
dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdi-
gung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspiel-
raum zukommt. Mit nachgereichter Honorarnote vom 29. Dezember 2014 (act.
D.9) macht Rechtsanwalt lic. oec. HSG Erich Moser einen Entschädigungsan-
spruch von total Fr. 15'480.30 geltend. Darin enthalten sind Kosten der Verteidi-
gung in Höhe von Fr. 8'890.30, Kosten für die Expertise von Prof. Giger in Höhe
von Fr. 5'090.-sowie Reisekosten des Berufungsklägers in Höhe von Fr. 1'500.--.
c.
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die geltend gemachten Kosten
gemäss Honorarnote von Prof. Giger nicht entschädigungspflichtig sind. Zwar ge-
hören zu den Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrens-
rechte mitunter auch die durch die Beschaffung eigener Beweismittel (etwa eines
Privatgutachtens) entstandenen Aufwendungen, allerdings nur, soweit sie auch
notwendig waren (Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom-
mentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N
5 zu Art. 429 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie eingangs erwähnt, bil-
det Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens eine blosse Rechtsfrage,
deren Beantwortung Sache des Gerichts ist. Diesbezüglich gilt der Grundsatz "iura
novit curia". Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden zu Rechtsfra-
gen denn auch keine Sachverständigen beigezogen. Ausnahmen von dieser Re-
gel sind allenfalls bei Fragen des ausländischen Rechts zum Beispiel der
Ordnungsmässigkeit einer Rechnungslegung denkbar (Urteil des Bundesgerichts
6B_612/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 1.4). Ein solcher Ausnahmefall ist vorlie-
gend offensichtlich nicht gegeben. Auch in der Literatur wird die Auffassung vertre-
ten, dass private Rechtsgutachten im Gegensatz zu privaten Sachgutachten (tech-
nische Expertisen und ähnliches) grundsätzlich nicht zu entschädigen sind (Stefan
Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen-
tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014,
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N 17 zu Art. 429 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafpro-
zessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1812). Demzufolge kann dem Beru-
fungskläger der von Prof. Giger für die Erstellung des Privatgutachtens in Rech-
nung gestellte Betrag von Fr. 5'090.-- nicht zugesprochen werden.
d.
Weiter macht der Berufungskläger Reisekosten von Fr. 1'500.-- (2 x 1'103
km à Fr. 0.50, Übernachtung) geltend. Reisespesen sind grundsätzlich zu vergü-
ten (Schmid, a.a.O., N 1815). Aufgrund der Akten steht unbestrittenermassen fest,
dass sich der Berufungskläger zur Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens in
O.5___ (O.2___) befand und für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von
dort nach O.6___ reiste. Gemäss maps.google.ch beträgt die Entfernung zwi-
schen den beiden Orten je nach Route zwischen 952 km und 1'085 km. Insofern
kann eine Entschädigung für Reisekosten im Umfang von Fr. 1'000.-als ausge-
wiesen betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2013 vom 19.
März 2013, E. 4). Dass zudem eine Übernachtung erforderlich war, ist aufgrund
der nicht unerheblichen Reisedistanz nicht zu beanstanden und bedarf keiner wei-
teren Erklärung. Indessen fehlt für die geforderte Summe jeglicher Beleg, obschon
es für den Berufungskläger ein Leichtes gewesen wäre, hierfür eine Hotelquittung
zu den Akten zu reichen. Für die Übernachtung erscheint eine Entschädigung von
Fr. 200.-als angemessen, infolgedessen dem Berufungskläger als Entschädi-
gung für Reisekosten ein Betrag von Fr. 1'200.-zuzusprechen ist.
e/aa. Der Rechtsvertreter macht sodann einen entschädigungspflichtigen Auf-
wand von 33.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-geltend. Der
Stundenansatz ist in Ermangelung einer Honorarvereinbarung mit Blick auf
Art. 3 Abs. 1 HV nicht zu beanstanden. Was die Prüfung der Angemessenheit des
geltend gemachten Aufwands betrifft, sind zwei Phasen - das erstinstanzliche
Verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja und das vorliegende Berufungsverfahren
zu unterscheiden. Die Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren umfas-
sen die Positionen vom 11. Dezember 2013 bis und mit dem 25. August 2014
("Versand Urteilsbegründung an Klient") und belaufen sich auf 13.5 Stunden. Da-
bei macht Rechtsanwalt lic. oec. HSG Erich Moser unter den Positionen "Vorberei-
tung Plädoyer und Unterlagen zusammenstellen", "Instruktion Klient HV" und "Plä-
doyer ausfertigen für Klient HV und Telefonat" für die Vorbereitung der erstinstanz-
lichen Hauptverhandlung bzw. für die entsprechende Instruktion seines Mandan-
ten einen Gesamtaufwand von 6.1 Stunden geltend. Hierfür erscheinen indessen
5 Stunden als ausreichend, womit die Honorarnote für das vorinstanzliche Verfah-
ren um 1.1 Stunden zu kürzen ist. Damit beläuft sich der entschädigungspflichtige
Aufwand für diesen Verfahrensabschnitt auf 12.4 Stunden. Ausgehend von einem
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Stundenansatz von Fr. 240.-ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr.
2'976.--. Hinzu kommen eine Spesenpauschale von Fr. 89.30 (3% auf Fr. 2'976.--)
und die Mehrwertsteuer von Fr. 245.20 (8% auf Fr. 3'065.30), so dass insgesamt
eine Entschädigung von Fr. 3'310.50 resultiert.
e/bb. Die Aufwendungen für das vorliegende Berufungsverfahren beginnen mit
der am 25. August 2014 unter "Aktenbestellung Kantonsgericht" aufgeführten Po-
sition und enden mit dem "Schreiben KG betreffend Kosteneinreichung" vom 15.
Dezember 2014. Der betreffende Gesamtaufwand beträgt 19.8 Stunden und be-
darf ebenfalls einiger Kürzungen. Zunächst sind nach den in E. 6.c hiervor ge-
machten Ausführungen sämtliche in Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof.
Giger stehenden und für die Prozessführung nicht erforderlichen Aufwendungen
zu streichen. Davon betroffen sind Aufwendungen im Umfang von 3.3 Stunden
vom 25. August, 4./6./7.11./12. und 14. November 2014. Angesichts dessen, dass
einzig eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage zu beurteilen war, erwei-
sen sich sodann diejenigen Aufwendungen, welche hinsichtlich der Dachlast bzw.
der Abklärungen in Bezug auf Art. 73 Abs. 4 VRV mit dem F.___, der
G.___SA sowie dem Strassenverkehrsamt Zürich erfolgten, als unnötig, wes-
halb diese ebenfalls zu streichen sind. Diese belaufen sich auf total 3.4 Stunden
(12./13./15. September, 11./16./ 23./24./31. Oktober und 4. November 2014). Des
Weiteren ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, wer der in der Honorar-
rechnung zweimal aufgeführte Kollege Kaufmann ist bzw. inwiefern Schreiben von
bzw. an diesen für die vorliegende Angelegenheit erforderlich gewesen sein sol-
len. Der entsprechende Aufwand von 1.2 Stunden ist somit ebenfalls nicht zu ent-
schädigen (15. September [0.2] und 3. November 2014). Schliesslich figuriert un-
ter den Positionen "Entwurf Berufungsbegründung", "Korrekturen und Ergänzung
Berufungsbegründung, Unterlagen, Literatur", "Fertigstellung Berufungsbegrün-
dung und Zusendung an Klient" und "Korrekturen Berufungsbegründung und Ver-
sand an Gericht" ein Aufwand von gesamthaft 10.6 Stunden. Aufgrund der sich
stellenden Rechtsfrage ist für diese Tätigkeiten ein entschädigungspflichtiger Auf-
wand von 8 Stunden ausreichend. Nach dem Dargelegten ist der für das Beru-
fungsverfahren geltend gemachte Aufwand von Rechtsanwalt lic. oec. HSG Erich
Moser um gesamthaft 10.5 Stunden zu kürzen, so dass sich der entschädigungs-
pflichtige Aufwand letztlich auf 9.3 Stunden beläuft. Ausgehend hiervon ergibt sich
ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'232.-- (9.3 x Fr. 240.--), zuzüglich einer
Spesenpauschale von Fr. 66.95 (3% auf Fr. 2'232.--) und der Mehrwertsteuer von
Fr. 183.90 (8% auf Fr. 2'298.95), insgesamt somit von Fr. 2'482.85.
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f.
Nach den vorangegangenen Ausführungen ist der Berufungskläger für das
vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 4'510.50 (Fr. 3'310.50 + Fr. 1'200.--) und für das
Berufungsverfahren mit Fr. 2'482.85 aussergerichtlich zu entschädigen.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirks-
gerichts Maloja vom 2. Juni 2014 wird aufgehoben.
2.
X.___ wird von der Anklage der Verletzung von Art. 31 Abs. 3 SVG (Art.
71 Abs. 5 aVTS) und Art. 73 Abs. 4 Satz 1 VRV in Verbindung mit 90 Ziff. 1
SVG freigesprochen.
3.
Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'642.-sowie die-
jenigen des Bezirksgerichts Maloja von Fr. 1'000.-gehen zu Lasten des
Kantons Graubünden, welcher X.___ hierfür mit Fr. 4'510.50 (inkl. Spe-
sen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-gehen zu Lasten des
Kantons Graubünden, welcher X.___ hierfür mit Fr. 2'482.85 (inkl. Spe-
sen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat.
5.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsge-
setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesge-
richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der voll-
ständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vor-
geschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde-
legitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be-
schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
6.
Mitteilung an:


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