Das Bundesgericht hat entschieden, dass X._____ nicht bedingt aus der Verwahrung entlassen werden soll, da weiterhin gravierende Straftaten zu befürchten sind. Trotzdem wird die bedingte Entlassung angeordnet, da die Verwahrung aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht aufrechterhalten werden kann. Das Amt für Justizvollzug Graubünden ist für die bedingte Entlassung zuständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden erlassen. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts SK1-13-31
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SK1-13-31 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.08.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verwahrung/bedingte Entlassung |
Schlagwörter : | ünden; Justiz; Graubünden; Bundesgericht; Justizvollzug; Berufung; Entlassung; Verwahrung; Beschluss; Verfügung; Sicherheit; Verfahren; Entschädigung; Kanton; Gesundheit; Bundesgerichts; Departement; Amtes; Instanzen; Probezeit; Über; Kantonsgericht; Berufungskläger; Verhältnismässigkeit; Kontrolle; Überwachung; Kindern; Sinne; Recht |
Rechtsnorm: | Art. 64a StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts SK1-13-31
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 2. August 2013
Schriftlich mitgeteilt am:
SK1 13 31
[nicht mündlich eröffnet]
6. August 2013
(vormals SK1 11 7
und SK1 12 24)
Beschluss
I. Strafkammer
Vorsitz
Schlenker
Richter
Brunner und Pritzi
Aktuarin
Duff Walser
In der strafrechtlichen Berufung
des X.___, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dieter Aebi,
Hofstrasse 109, 8620 Wetzikon ZH,
gegen
die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 2. Mai
2012, mitgeteilt am 2. Mai 2012, in Sachen des A m t e s f ü r J u s t i z v o l l z u g
G r a u b ü n d e n , Gäuggelistrasse 16, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger,
betreffend Verwahrung/bedingte Entlassung,
wird festgestellt und in Erwägung:
- dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2013 den Beschluss des Kan-
tonsgericht von Graubünden vom 19. Dezember 2012, mit welchem die be-
dingte Entlassung von X.___ aus der Verwahrung in Bestätigung der Verfü-
gung des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 19. Januar 2012 und der
Verfügung des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Grau-
bünden vom 2. Mai 2012 abgelehnt wurde, aufhob,
- dass das Bundesgericht festhielt, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge-
biete, X.___ bei engmaschiger Kontrolle und Überwachung (etwa betreutes
Wohnheim, welches fakultativ geschlossen geführt werde; Unterlassen von
Kontakten zu Kindern etc.) bedingt in die Freiheit zu entlassen,
- dass das Bundesgericht aber auch festhielt, die kantonalen Instanzen hätten
die Voraussetzungen der bedingten Entlassung insoweit verneinen dürfen, als
es an sich nach wie vor an der erforderlichen günstigen Legalprognose im
Sinne von Art. 64a Abs. 1 StGB fehle, weil zu befürchten sei, dass X.___ in
Freiheit - unabhängig von seinem Alter weiterhin auch gravierende pädose-
xuelle Straftaten, von welchen einzelne von ihm begangene Handlungen in ih-
rer Art und Eingriffsintensität als ausreichend schwer im Sinne von Art. 64
Abs. 1 StGB zu bezeichnen seien, verüben werde,
- dass die Verwahrung somit zu Recht angeordnet und weitergeführt worden sei
und insofern auf die von X.___ geltend gemachten Genugtuungsund Ent-
schädigungsforderungen nicht einzutreten sei,
- dass das Bundesgericht aber - unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeits-
grundsatzes - die Auffassung vertritt, unter strikt einzuhaltenden Einschrän-
kungen sei kaum zu erkennen, wie sich der 76-jährige X.___ unbemerkt
Zugang zu Kindern verschaffen und sich eine Gefährdung realisieren könnte,
weshalb auch unter dem Aspekt der drohenden Rückversetzung (Art. 64a
Abs. 3 und 4 StGB) eine Abwägung der Gefährlichkeit von X.___ mit den
Schutzanliegen der Öffentlichkeit im Ergebnis zum Schluss führe, die Verwah-
rung aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht aufrechthalten zu können,
- dass Dr. med. B.___ im Gutachten vom 31. Oktober 2011 indessen aus-
führte, bei X.___ bestünden keinerlei reale Therapiemöglichkeiten und
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X.___ müsse in Bezug auf die Delinquenz und mit der Zielsetzung der Sen-
kung des Rückfallrisikos als unbehandelbar angesehen werden,
- dass das Bundesgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht festhielt, im nunmehr
letzten kantonalen Verfahren sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden,
auf in diesem Zusammenhang gestellte Entschädigungsbegehren indessen
nicht eintrat,
- dass insgesamt das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2013 für die kan-
tonalen Instanzen verbindlich ist, indessen die Anordnung der bedingten Ent-
lassung von X.___ aus der Verwahrung in der Verantwortung des Bundes-
gerichts liegt,
- dass demzufolge die kantonalen Instanzen diese höchstrichterliche Anord-
nung zu vollziehen haben,
- dass das Amt für Justizvollzug Graubünden für die bedingte Entlassung aus
der Verwahrung zuständig ist (Art. 5 lit. g der Justizvollzugsverordnung; JVV)
und insofern auch die Dauer der Probezeit, den Ort der Unterbringung, die
Bewährungshilfe sowie die Weisungen festzulegen hat (Art. 64a Abs. 1 StGB),
zumal X.___ das Gesuch um bedingte Entlassung aus der Verwahrung an
das Amt für Justizvollzug gerichtet hat,
- dass somit die entsprechenden Anordnungen nicht direkt durch das Kantons-
gericht von Graubünden erfolgen können, zumal das Amt für Justizvollzug
Graubünden hinsichtlich der engmaschigen Kontrolle und Überwachung fach-
spezifische, vollzugsbedingte Abklärungen zu treffen hat,
- dass das Kantonsgericht von Graubünden erst im Falle von Art. 64a Abs. 2 -
4 StGB auf Antrag des Amtes für Justizvollzug wiederum zuständig wäre
im Falle einer Anfechtung der Anordnungen gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB,
- dass sich in Anbetracht der Feststellungen von Dr. med. B.___ und letztlich
auch des Bundesgerichts hinsichtlich der Rückfallgefahr geradezu aufdrängt,
die Probezeit im oberen Bereich festzusetzen, wobei aufgrund der vom Bun-
desgericht vorgegebenen engmaschigen Kontrolle und Überwachung für die
Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen ist (Art. 64a Abs. 1 StGB),
- dass entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts das Amt für Justizvoll-
zug den Ort der Unterbringung, das heisst betreutes Wohnen mit Tagesstruk-
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tur, festzulegen hat, und Weisungen (z. B. Kontaktverbot mit Kindern und mit
den ehemaligen Opfern) zu erlassen hat (Art. 64a Abs. 1 StGB),
- dass das Amt für Justizvollzug einen Hinweis auf die Rückversetzung machen
wird (Art. 64a Abs. 3 und 4 StGB),
- dass somit die Verfügung des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 19.
Januar 2012 und die Verfügung des Departementes für Justiz, Sicherheit und
Gesundheit Graubünden vom 2. Mai 2012 aufgehoben werden und die Ange-
legenheit zwecks Regelung der bedingten Entlassung an das Amt für Justiz-
vollzug Graubünden zurückgewiesen wird,
- dass die Verwahrung erst mit der rechtskräftigen Festlegung der Probezeit,
der Bewährungshilfe, des Ortes der Unterbringung und der Weisungen aufzu-
heben ist und alsdann das Regime der bedingten Entlassung gilt,
- dass mit Beschluss vom 6. April 2011 (SK1 11 7) über die bis dahin entstan-
denen Verfahrenskosten und über die Entschädigung der amtlichen respektive
unentgeltlichen Verteidigung endgültig entschieden worden ist,
- dass mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 (SK1 12 24) X.___ auch ab 6.
April 2011 für die Verfahren vor allen kantonalen Instanzen die amtliche Ver-
teidigung gewährt wurde,
- dass insofern auch im Beschluss vom 19. Dezember 2012 (SK1 12 24) über
die Verfahrenskosten entschieden worden ist und das Honorar für die anwalt-
lichen Bemühungen ab 8. April 2011 einschliesslich des Berufungsverfahrens
festgesetzt worden ist und diese Festsetzung der Entschädigung nicht ange-
fochten worden ist,
- dass aber weil das Bundesgericht den gesamten Beschluss des Kantonsge-
richts von Graubünden vom 19. Dezember 2012 (SK1 12 24) aufgehoben hat
und X.___ nunmehr teilweise, das heisst im Hauptpunkt (bedingte Entlas-
sung) obsiegt hat - über die Verteilung der Kosten der amtlichen Verteidigung
neu wird entschieden werden müssen,
- dass diese Entschädigungsfrage in einem separaten Entschädigungsent-
scheid nach Einholung einer entsprechenden Stellungnahme des amtlichen
Verteidigers entschieden wird,
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- dass für den vorliegenden Beschluss keine Kosten erhoben werden,
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erkannt:
1.
Die Berufung wird dahin entschieden, als die Verfügung des Amtes für Jus-
tizvollzug Graubünden vom 19. Januar 2012 und die Verfügung des Depar-
tements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 2. Mai
2012 aufgehoben werden und die Sache zwecks Festlegung der Modalitä-
ten der bedingten Entlassung von X.___ aus der Verwahrung im Sinne
der voranstehenden Erwägungen und der verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts an das Amt für Justizvollzug Graubünden zurückgewiesen
wird.
2.
Dem Berufungskläger wird unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. Diet-
er Aebi als amtlichen Verteidiger rückwirkend ab 6. April 2011 für das Ver-
fahren vor dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit sowie
das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung be-
ziehungsweise die amtliche Verteidigung gewährt.
3.
Für das Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug Graubünden und das Be-
schwerdeverfahren vor dem Departement für Justiz, Sicherheit und Ge-
sundheit werden keine Kosten erhoben.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden erlassen und
verbleiben dem Kanton Graubünden.
5.
Über die Kosten des amtlichen Verteidigers ab 8. April 2011 wird in einem
separaten Entschädigungsentscheid entschieden.
6.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt
werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie-
benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati-
on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel-
ten die Art. 29 ff., 788 ff. und 90 ff. BGG.
7.
Mitteilung an:
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Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
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