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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK1 2021 45: Kantonsgericht

Das Regionalgericht Plessur sprach A._____ am 16. März 2021 von einigen Anklagepunkten frei, verurteilte ihn jedoch wegen Irreführung der Rechtspflege und anderer Vergehen. Er erhielt eine Geldstrafe und eine Busse, deren Vollzug aufgeschoben wurde. Zudem wurde ihm eine Entschädigung zugesprochen. A._____ legte Berufung ein und forderte einen Freispruch in einigen Punkten sowie eine höhere Entschädigung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Berufungsverhandlung fand statt, und das Urteil wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt. Die Verfahrenskosten wurden aufgeteilt, wobei der Kanton Graubünden einen Teil übernehmen musste.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK1 2021 45

Kanton:GR
Fallnummer:SK1 2021 45
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid SK1 2021 45 vom 10.08.2022 (GR)
Datum:10.08.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Irreführung der Rechtspflege etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Schuld; Unfall; Fahrzeug; Person; Verfahren; Beweis; Video; Stunden; Alkohol; Interesse; Kanton; Berufung; Verfahrens; Tagessätze; Gutachten; Betäubungsmittel; Anzeige; Anklage; Kantons; Vorinstanz
Rechtsnorm:Art. 10 StGB ;Art. 100 SVG ;Art. 103 StGB ;Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 109 StGB ;Art. 12 DSG ;Art. 12 StGB ;Art. 13 DSG ;Art. 13 StGB ;Art. 139 StGB ;Art. 139 StPO ;Art. 141 StPO ;Art. 19 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 2 VRV ;Art. 20 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 27 SVG ;Art. 28 ZGB ;Art. 303 StGB ;Art. 304 StGB ;Art. 31 SVG ;Art. 329 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 369 StGB ;Art. 391 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 422 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 427 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 432 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 SVG ;Art. 7 DSG ;Art. 84a StGB ;Art. 90 SVG ;Art. 91a SVG ;Art. 92 SVG ;
Referenz BGE:107 Ib 74; 116 IV 80; 120 IV 67; 127 III 481; 128 II 259; 134 IV 1; 135 IV 12; 135 IV 188; 135 IV 87; 136 IV 55; 137 IV 352; 141 IV 61; 147 IV 16; 147 IV 241;
Kommentar:
Maurer, Basler Kommentar Datenschutzgesetz, Art. 13 DSG, 2014

Entscheid des Kantongerichts SK1 2021 45

Urteil vom 10. August 2022
Referenz SK1 21 45
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Richter
Bazzell, Aktuarin
Parteien A.___
Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Markus Huber
Schwärzler Rechtsanwälte, Tödistrasse 67, 8002 Zürich
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur

B.___
Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michel Czitron
Rüdigerstrasse 17, 8045 Zürich
Gegenstand Irreführung der Rechtspflege etc.
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 16. März 2021, mitgeteilt am 27. Mai 2021 (Proz. Nr. 515-2018-31)
Mitteilung 06. März 2023
Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Plessur sprach A.___ am 16. März 2021 vom Vorwurf der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB frei. Schuldig sprach es ihn der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 270.00 und einer Busse von CHF 6'700.00, wobei es den Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufschob. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse legte es auf 22 Tage fest. Die Zivilklage der B.___ verwies das Regionalgericht Plessur auf den Zivilweg und verpflichtete letztere, A.___ eine Entschädigung im Sinne von Art. 432 StPO in der Höhe von CHF 954.00 zu bezahlen. Das Regionalgericht Plessur sprach A.___ eine Entschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu und auferlegte ihm 19/20 der Verfahrenskosten von CHF 27'125.25 (CHF 25'769.00). 1/20 der Verfahrenskosten (CHF 1'356.25) auferlegte es dem Kanton Graubünden, wobei die 1/20 der Gerichtsgebühren von CHF 7'500.00 sowie der Kosten der Gutachten von CHF 14'248.75 (CHF 1'087.45) von der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur und die 1/20 der Untersuchungsgebühren und der Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 5'376.50 (CHF 268.80) von der Kasse der Staatsanwaltschaft Graubünden zu übernehmen waren.
B. Gegen dieses Urteil meldete A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) am 24. März 2021 beim Regionalgericht Plessur Berufung an und reichte am 15. Juni 2021 dem Kantonsgericht eine Berufungserklärung ein. Darin beantragt er einen Freispruch von Schuld und Strafe in allen Punkten bis auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, für die er eine Bestrafung mit einer Busse von CHF 300.00 beantragt. Ferner ficht er das Urteil im Kostenpunkt an, wobei er eine höhere Entschädigung (CHF 1'284.37) für die Aufwendungen im Zivilpunkt sowie für die Ausübung der Verfahrensrechte (CHF 43'223.37) fordert.
C. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Juni 2021 auf eine Stellungnahme.
D. Die Berufungsverhandlung fand am 9. August 2021 in Anwesenheit des Verteidigers statt. Der Beschuldigte bestätigte die mit der Berufungserklärung gestellten Anträge.
E. Das Urteil wurde gleichentags sowie am auf die Berufungsverhandlung folgenden Tag beraten und den Parteien schriftlich im Dispositiv mitgeteilt.
Erwägungen
1. Eintreten
Gegen das angefochtene erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Plessur ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.
2. Parteivorbringen
Wie erwähnt verlangt der Beschuldigte in der Berufung einen Freispruch in allen Anklagepunkten bis auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, wofür er jedoch eine tiefere Strafe beantragt (act. A.2, Rechtsbegehren 1 und 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, die Strafverfolgung hinsichtlich der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG sei jeweils verjährt. Dasselbe gelte hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, was trotz fehlender Anfechtung in der Berufung von Amtes wegen zu korrigieren sei (act. H.4, 138 ff.). In prozessualer Hinsicht rügt der Beschuldigte, die privaten Videoaufzeichnungen seien nicht als Beweismittel verwertbar. Mit Blick auf die Frage der Schuldfähigkeit rügt er schliesslich die Entsorgung der Urin- und Blutasservate als Beweisvereitelung und trägt weitere Umstände vor, die ihm zufolge für die Schuldunfähigkeit sprechen (act. H.4).
3. Prozessuale Vorfrage; Verwertbarkeit der Videoaufnahmen
3.1. Der Beschuldigte verlangt, die Bild- und Videoaufzeichnungen der C.___ seien aus den Akten zu entfernen und im Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die C.___ habe sie in rechtswidriger Weise erstellt und die hypothetische Erreichbarkeit (für die Strafverfolgungsbehörden) sei zu verneinen (act. H.4, 113). Die C.___ könne sich als Privatperson nicht auf ihr Sicherheitsbedürfnis berufen, um den öffentlichen Raum zu überwachen. Es liege zwar nahe, dass ein Bijouterie-Geschäft ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis habe, die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum sei jedoch nicht Sache von Privatpersonen, sondern Aufgabe der Polizei bzw. der Strafverfolgungsbehörden (act. H.4, 108 f.; vgl. RG act. 133, 2 ff.).
3.2. Privat erhobene Beweismittel sind ohne Einschränkung verwertbar, wenn sie rechtmässig beschafft wurden (Sabine Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 40c zu Art. 141 StPO; BGer 6B_902/2019 v. 8.1.2020 E. 1.2 mit Verweis auf 6B_741/2019 v. 21.8.2019 E. 5.2). Wurden sie hingegen in rechtswidriger Weise erlangt, sind sie nur verwertbar, wenn sie den Anforderungen von Art. 141 Abs. 2 StPO analog genügen (vgl. BGE 147 IV 16 = Pra 2021 Nr. 55 E. 5 in fine). Ein rechtswidriges Beschaffen kann sich aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben, welches strafrechtlich (namentlich Art. 179 ff. StGB [neben Art. 111 ff. und Art. 173 ff. StGB]), zivilrechtlich (Art. 28 ZGB) und datenschutzrechtlich (Art. 12 DSG) geschützt ist (vgl. BGE 147 IV 16 = Pra 2021 Nr. 55 E. 1.2). Ob das private Beschaffen eines Beweismittels rechtmässig rechtswidrig ist, definiert sich mit Blick auf die verfahrensrechtliche Verwertbarkeit des Beweismittels gleich wie mit Blick auf die generelle rechtliche Zulässigkeit der Beschaffungshandlung im Lichte der Rechtsordnung. Es ist ein einheitliches Herangehen an den Begriff der Rechtswidrigkeit von Beweisen erforderlich (vgl. BGE 147 IV 16 = Pra 2021 Nr. 55 E. 4. f.). Daher ist die Widerrechtlichkeit auch unter Berücksichtigung materiellrechtlicher Rechtfertigungsgründe (bspw. aus Art. 28 Abs. 2 ZBG, Art. 13 Abs. 1 DSG Art. 14 ff. StGB) zu prüfen (siehe auch BGer 6B_1362/2020 v. 20.6.2022 E. 14.5.2 in fine). Bei Aufzeichnungen mit Dashcams rechtfertigt sich aufgrund verschiedener damit einhergehender Besonderheiten ein strenger Ansatz bei der Interessenabwägung nach Art. 13 DSG, mithin eine eingeschränkte Anerkennung der darin vorgesehenen Rechtfertigungsgründe (vgl. BGE 147 IV 16 = Pra 2021 Nr. 55 E. 3 und 146 IV 226 E. 3.3). Bezogen auf die vorliegende stationäre Aufzeichnung mittels Überwachungskamera ist diese Rechtsprechung jedoch nicht einschlägig.
3.3. Mit Blick auf eine strafrechtlich relevante Persönlichkeitsverletzung stellt sich die Frage, ob mit der vorliegenden Videoaufnahme der Straftatbestand der Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn der Geheimoder Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet auf einen Bildträger aufgenommen wird. Vorliegend wurde die G.___strasse ___ bis ___ in D.___ samt angrenzendem Gehsteig und Gebäudefassaden (bzw. gesamten Gebäuden in der Ferne) gefilmt. Hierbei handelt es sich gerichtsnotorisch um einen öffentlichen, jedem zugänglichen und einsehbaren Strassenabschnitt. Was sich auf einem solchen abspielt, fällt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in den Geheimoder Privatbereich im Sinne der erwähnten Strafnorm. Die vorliegende Videoaufnahme erweist sich daher nicht als strafrechtswidrig infolge einer Verletzung von Art. 179quater StGB.
3.4. Zu den von Art. 28 ZGB geschützten (sozialen) Persönlichkeitsgütern gehören u.a. das Recht am eigenen Bild und den eigenen Daten. Welches Verhalten eine Verletzung dieser Teilgehalte der Persönlichkeit begründet, umschreibt Art. 28 ZGB nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild im Grundsatz bereits dann zu bejahen, wenn eine Person ohne (vorgängige nachträgliche) Einwilligung gefilmt wird (vgl. BGE 127 III 481 E. 3a.aa; BGer 6B_1310/2015 v. 17.1.2017 E. 5.5.2; 5A_827/2009 v. 27.5.2010 E. 5.2.1). Das DSG konkretisiert sodann, dass mit Bezug auf das Bearbeiten von Personendaten insbesondere dann eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, wenn sie den Grundsätzen des DSG (Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 DSG) widerspricht. Unter das Bearbeiten im Sinne des DSG fällt jeder Umgang mit Personendaten und zu letzteren gehören auch Bilder und Videoaufnahmen, die eine bestimmte Person zeigen (vgl. BGE 127 III 481 E. a.bb; Art. 3 lit. a und e DSG). Da eine Videoaufnahme ohne Einwilligung an sich bereits einen Eingriff in die Persönlichkeit darstellt, ist nicht genauer darauf einzugehen, gegen welche der Grundsätze des DSG die vorliegende Videoaufnahme verstossen haben könnte (Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 DSG) und ob sie damit unter den Katalog der insbesondere als Persönlichkeitsverletzung qualifizierenden Bearbeitungshandlungen fällt (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG). In jedem Fall liegt ein Eingriff in die Persönlichkeit vor. Nach Konzeption beider Gesetze – ZGB und DSG – ist ein solcher sodann grundsätzlich widerrechtlich, es sei denn, er ist (durch die Einwilligung des Verletzten), durch ein überwiegendes privates öffentliches Interesse durch Gesetz gerechtfertigt (Art. 28 Abs. 2 ZGB und Art. 13 Abs. 1 DSG).
3.5. Neben der Einwilligung fehlt vorliegend auch eine gesetzliche Grundlage, welche die Videoaufnahme rechtfertigen könnte. Als Rechtfertigungsgrund in Frage kommen einzig ein überwiegendes privates Interesse der C.___ ein überwiegendes öffentliches Interesse. Diese Interessen sind zu ermitteln und gegenüber den (anderen) Interessen der Öffentlichkeit und denjenigen des Beschuldigten abzuwägen. Vorliegend liegt das private Interesse der C.___ an der Überwachung ihres Juweliergeschäfts darin, Einbrüche verhindern und aufklären zu können. Dabei handelt es sich insofern auch um ein öffentliches Interesse, als die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.5). Diese nur teils deckungsgleichen Interessen stehen dem öffentlichen Interesse an einem überwachungsfreien Raum sowie dem privaten Interesse des Beschuldigten an informationeller Selbstbestimmung gegenüber.
3.6. Wie erwähnt rügt der Beschuldigte, Privatpersonen würden sich nicht auf ihr Sicherheitsbedürfnis berufen können, um den öffentlichen Raum zu überwachen. Dies entspricht der wortgleichen Information des eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Ziff. 1 auf: , besucht am 21.10.2022). Es trifft zu, dass Überwachungsmassnahmen, die (ausschliesslich) im öffentlichen Interesse liegenden Sicherheitszwecken dienen, grundsätzlich dem Staat vorbehalten sind (Corrado Rampini, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, N 47 Art. 13 DSG; keine 'Hilfs-Sheriff-Mentalität' vgl. BGE 147 IV 16 = Pra 2021 Nr. 55 E. 3.1). Denn es ist Aufgabe des Staates und nicht der Privaten, für die generelle Gefahrenabwehr und Prävention von Straftaten im öffentlichen Raum besorgt zu sein. Oftmals verfolgen Private mit einer Videoüberwachung jedoch gar nicht das Ziel, allgemein die Sicherheit im öffentlichen Raum zu erhöhen. Vielmehr beabsichtigen sie, ihre eigenen Einrichtungen und deren Benützer vor Vandalenakten, unerlaubten Zutritten sonstigen Delikten zu schützen. Diese Zwecke können gerade bei besonders gefährdeten Einrichtungen wie Banken, Schmuckgeschäften, Apotheken Kunstmuseen eine private Videoüberwachung rechtfertigen. Eine private Überwachung des öffentlichen Grundes ist somit nicht per se unzulässig, nur weil sie aus Schutzoder Sicherheitsgründen erfolgt (vgl. dazu Lucien Müller, Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen – insbesondere zur Verhütung und Ahndung von Straftaten, St. Gallen 2011, S. 338 f. und 346 ff.). Auch der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte behält entsprechende Fälle vor (vgl. das Beispiel zu Bankautomaten unter der zitierten Internetseite, sowie das Beispiel zu Bijouteriegeschäften unter , besucht am 21.10.2022).
3.7. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind Juweliergeschäfte einer erhöhten Gefahr von Raubüberfällen ausgesetzt (act. B.1, E. 3.2.1). Ihr Interesse an der Sicherung des Geschäfts ist daher ein erhebliches und nicht mit demjenigen eines gewöhnlichen Hauseigentümers zu vergleichen, der sein Haus vor Sachbeschädigungen Einbrüchen sichern möchte (vgl. BGer 4A_576/2015 v. 29.3.2016 E. 2.2.2). Ähnlich gelagert sind Interessen von Banken, ihre Bankautomaten vor Einbrüchen und Manipulationen zu sichern. Diesbezüglich erklärt der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte die Videoüberwachung denn auch als zulässig, da es keine andere praktikable Möglichkeit gibt und der aufgenommene öffentliche Bereich nur sehr klein ist. Vorliegend ist der öffentliche Grund zwar nicht bloss miterfasst bzw. geringfügig betroffen; wie erwähnt wurde die G.___strasse ___ bis ___ in D.___ samt angrenzendem Gehsteig und Gebäudefassaden gefilmt. Zudem wird eine unbestimmte Anzahl vorbeigehender Personen erfasst, die gezwungen ist, sich dem Eingriff in die Persönlichkeit auszusetzen, will sie sich auf dem öffentlichen Strassenabschnitt bewegen. Ein Teil der in Aufnahmerichtung links an den Strassenabschnitt grenzenden Gebäude ist jedoch aufgrund der Strassenführung sowie einer Mauer bzw. der Kameraperspektive nicht abgebildet. Auf der anderen Strassenseite liesse sich die Überwachung in praktischer Hinsicht sodann nicht auf den privaten Grund bzw. die Schaufenster und Eingangstüre des Juweliergeschäfts begrenzen. Würde die Kamera weiter nach unten geneigt, um die in der Ferne erfassten Gebäude sowie den Gehsteig von der Aufnahme auszuschliessen, hätte dies auch zur Folge, dass nicht mehr das gesamte Schaufenster des Geschäfts – durch das die Einbrüche stattfinden könnten – erfasst wäre. Dem Einwand, die C.___ hätte die Kamera innerhalb der Geschäftslokals installieren können, ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass auf diese Weise Vorbereitungshandlungen zu Straftaten zum Nachteil der C.___ Einbruchversuche nicht aufgezeichnet würden. Insofern ist die Videoüberwachung des Juweliergeschäfts der C.___ mit derjenigen von Bankautomaten vergleichbar.
3.8. Das Interesse an informationeller Selbstbestimmung des Beschuldigten – abzugrenzen von seinem Interesse an der Nichtverwertung des Beweismittels im vorliegenden Strafverfahren – ist nicht besonders gross. Der Beschuldigte fuhr in der Nacht mit dem Auto über den von der Kamera erfassten Strassenabschnitt und lief durch den gefilmten Bereich. Er ist zwar im Kontext weiterer Beweismittel identifizierbar, auf dem Video jedoch nur grob und der Gestalt nach zu erkennen, ohne hohe Auflösung beispielsweise seines Gesichts. Auch das Autokennzeichen ist nicht lesbar. Der von der Videokamera erfasste Strassenabschnitt zeigt mithin im konkreten Fall keine besonders sensitiven Personendaten. Generell bzw. auch für die Aufzeichnungen tagsüber ist nicht zu erwarten, dass Lebenssachverhalte mit sehr persönlichem Gehalt, etwa Informationen zur Gesundheit Sexualität von Personen offengelegt würden, dürfte sich das Geschehen auf vorbeifahrende Autos und Fussgänger beschränken. Vor diesem Hintergrund überwiegt das private Interesse an der Prävention sowie der Aufklärung von Einbrüchen die entgegenstehenden Interessen und rechtfertigt den Persönlichkeitseingriff.
3.9. Liegt bereits ein rechtfertigendes Interesse vor, ist die Videoaufzeichnung uneingeschränkt als Beweismittel verwertbar (E. 4.2). Ob sie dies auch bei fehlendem Rechtfertigungsgrund wäre, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu von Privaten rechtswidrig erlangten Beweisen (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO), kann offengelassen werden.
4. Schuldpunkt; Übertretungen; Eintritt der Strafverfolgungsverjährung
4.1. Dem Beschuldigten wird u.a. die Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG vorgeworfen. Dabei handelt es sich um Übertretungstatbestände (Art. 103 StGB). Die Strafverfolgung verjährt für diese nach Ablauf von drei Jahren seit Ausführung der Tat, sofern innert dieser Frist kein erstinstanzliches Urteil ergeht (Art. 109 StGB i.V.m. Art. 98 lit. a StGB; Art. 97. Abs. 3 StGB). Ist die Verjährung eingetreten, so kann ein Urteil definitiv nicht ergehen und das Gericht stellt das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO).
4.2. Vorliegend soll der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Übertretungen am 11. Juni 2017 begangen haben. Die Verjährungsfrist begann an diesem Tag zu laufen und endete am 12. Juni 2020 (Tag des Fristbeginns wird nicht mitgezählt: BGE 107 Ib 74 E. 3a), mithin noch vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 16. März 2021. Die Verfolgungsverjährung war somit eingetreten und es durfte kein Urteil mehr ergehen. Indem die Vorinstanz trotzdem ein Urteil fällte, verletzte sie Bundesrecht.
4.3. Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 116 IV 80 E. 2.a; BGer 6B_927/2015 v. 2.5.2016 E. 1). Dies gilt auch mit Bezug auf die vom Beschuldigten ausdrücklich nicht angefochtene Verurteilung betreffend die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Art. 404 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist das Verfahren mit Bezug auf die vorgeworfenen Übertretungstatbestände der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG einzustellen.
5. Schuldpunkt; verbleibende angefochtene Anklagepunkte
5.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 11. Juni 2017, nach 04:00 Uhr, seinen Personenwagen mit Kontrollschild I.___mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.86 Gewichtspromille gelenkt und dadurch den Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt zu haben (Anklageschrift Ziff. 1.1). Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dabei auch mehr als 500 µg/L Methylendioxymethamphetamin (nachfolgend: MDMA) im Blut gehabt zu haben und dadurch den Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs in wegen Betäubungsmitteleinfluss fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV i.V.m. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt zu haben (Anklageschrift Ziff. 1.1 Abs. 1).
5.2.1. Beide Straftatbestände erfordern das Führen eines Motorfahrzeugs. Der erforderliche Grenzwert für eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration beträgt 0.8 Gewichtspromille (Art. 2 lit. a Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [SR 741.13]). Diese ist gegenüber der Atemalkoholkonzentration massgebend, wenn beide Werte – Blut- und Atemalkoholkonzentration – gemessen wurden (Art. 55 Abs. 6bis SVG). Die Fahrunfähigkeit infolge Betäubungsmitteleinflusses gilt bei MDMA bei einem im Blut gemessenen Wert von mindestens 15 µg/L als erwiesen (Art. 2 Abs. 2 lit. g VRV i.V.m. Art. 34 lit. g VSKV-ASTRA [SR 741.013.1]).
5.2.2. Der Beschuldigte stellt nicht mehr in Abrede, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Dies ist durch die Videoaufzeichnung sowie die weiteren Umstände denn auch erstellt. Auf der Videoaufzeichnung ist ein Fahrzeug erkennbar, welches gemäss Zeitstempel um 04:06 Uhr von Norden herkommend über die G.___strasse in D.___ fährt. Um 04:09 Uhr erscheint eine mit kurzen Hosen, einem weissen Oberteil sowie einer Jacke bekleidete Person aus der anderen Richtung kommend im Bild. Körpergrösse und Statur stimmen mit derjenigen des Beschuldigten überein. Ferner deckt sich ihre Bekleidung mit der Beschreibung der Bekleidung des Beschuldigten durch die nach dem Unfall vor Ort anwesenden Polizisten (StA act. 4.22, Frage 12 'kurze Hosen', 'T-Shirt, allenfalls war es ein Polo-Shirt', 'eine leichte braune Jacke'; StA act. 4.23, Frage 8: 'kurze Hosen', 'ein 'Hemdli' und eine leichte Jacke'). Im Folgenden sieht man die erwähnte Person den Gehsteig der G.___strasse gegen Norden laufen. Um 04:18 Uhr, gemäss Zeitstempel der Videoaufzeichnung, kehrt dieselbe Person, begleitet von einer weiteren männlichen sowie einer weiblichen Person, zurück. Sie gehen Richtung Süden über den aufgezeichneten Strassenabschnitt. Nach ein paar Minuten erscheinen dieselben drei Personen wieder im Bild, die hinzugekommene männliche Person telefoniert. Sie trägt dieselbe Kleidung wie sie E.___ am Tag des Unfalls trug (siehe Foto von E.___ StA act. 4.24). Dessen Partnerin, F.___, sagte übereinstimmend mit dem Ablauf gemäss Videoaufzeichnung aus, E.___ habe sie um ca. 04:20 Uhr geweckt und sie hätten sich anschliessend gemeinsam zur Unfallstelle begeben (StA act. 4.20, Frage 3). E.___ alarmierte sodann telefonisch nachweislich um 04:43 Uhr die Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Graubünden. Schliesslich wurde das Fahrzeug des Beschuldigten nur etwa eine Minute Fussweg vom aufgezeichneten Strassenabschnitt entfernt aufgefunden. Die zwischen den ersten beiden beschriebenen Videopassagen verstrichenen Minuten passen daher ins Geschehen gemäss Anklagesachverhalt. Schliesslich gaben beide Polizisten an, die drei Personen auf dem Video eindeutig identifiziert zu haben (StA act. 4.22, Frage 16 und StA 4.23, Frage 11). All diese Umstände lassen darauf schliessen, dass das auf der Videoaufzeichnung ersichtliche Fahrzeug vom Beschuldigten gelenkt wurde. Dies ist mithin erstellt.
5.2.3. Die Vorinstanz erwog, sollte der Beschuldigte zufälligerweise auf sein Fahrzeug gestossen sein, mache sein Verhalten – Hilfe zu holen und zu versuchen, den Autoreifen zu wechseln – keinen Sinn. Diese Handlung sei nur nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte den Unfall selbst verursacht habe. Dies kann zumindest als Indiz dafür gewertet werden, dass es der Beschuldigte war, der das Fahrzeug lenkte. Die von Dr. med. K.___ festgestellte Schürfung an der Hand des Beschuldigten kann hingegen entgegen der vorinstanzlichen Erwägung nicht als solches herangezogen werden. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte eine Schürfung – anders als beispielsweise (StA act. 13.4) ein Schleudertrauma – sehr wahrscheinlich nur bei dem Autounfall hätte erleiden können. Dies auch vor dem Hintergrund einer unbestrittenermassen unter Alkohol- und Drogeneinfluss in verschiedenen Bars verbrachten Nacht. Ohne nähere Angaben zum Verletzungsbild und dessen Spezifizität für Autounfälle ist ein solcher Schluss nicht zulässig. Gegen die Sachdarstellung des Beschuldigten führt die Vorinstanz schliesslich an, es seien keine DNA-Spuren eines vermeintlichen anderen Täters gefunden worden. Die Kriminaltechnik scheint jedoch auch bloss mit dem Abgleich der vor Ort genommenen DNA-Proben mit denjenigen der anwesenden drei Personen beauftragt worden zu sein. Im Übrigen wurden neben dem mit dem Beschuldigten übereinstimmenden Hauptprofil in der vom Schaltknauf und Lenkrad genommenen Probe auch ein nicht interpretierbares Nebenprofil gefunden. Zudem spricht der Umstand, dass keine Übereinstimmung mit der DNA von E.___ gefunden wurde, obwohl jener am Vortag ebenfalls mit dem Auto gefahren war und ein Fahrer Lenkrad und Schaltknauf unweigerlich berühren müsste, gerade nicht dafür, dass aus fehlenden DNA-Profilen geschlossen werden könnte, keine andere Person hätte das Fahrzeug gelenkt. Die Vermutungen darüber, welche Route ein Dieb gefahren wäre, können nicht der Sachverhaltserstellung dienen. Den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die örtliche, zeitliche und sachliche Nähe des Beschuldigten sowie sein zum Unfallbild passender Zustand (unter Alkohol- und Drogeneinfluss) dafür sprechen, dass sich das Geschehen so zutrug, wie angeklagt, ist jedoch beizupflichten. Schliesslich lässt bereits die in der vorangehenden Erwägung beurteilte Videoaufzeichnung keinen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.
5.2.4 Die mit Bezug auf den Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss im Anklagesachverhalt erwähnten Werte sind erstellt. Der Beschuldigte wies zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 07:40 Uhr mindestens 0.62 Gewichtspromille Ethanol im Blut auf, zurückgerechnet auf 04:43 Uhr mindestens 0.86 Gewichtspromille (StA act. 4.14) und zurückgerechnet auf den Ereigniszeitraum zwischen 04:06 und 04:09 Uhr mindestens 0.92 Gewichtspromille (RG act. 33, S. 5 4 ad. 2). Es ist davon auszugehen, dass die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nach 04:00 Uhr zumindest nicht tiefer war, zumal der Beschuldigte nicht angab, nach 04:00 Uhr weiter Alkohol getrunken zu haben. Die Konzentration von MDMA betrug sodann im Zeitpunkt der Blutentnahme mehr als 500 µg/L (StA act. 4.14). Der Beschuldigte gibt an, am Vorabend MDMA konsumiert zu haben (siehe E. 6.9). Er stand daher zum Tatzeitpunkt unter MDMA-Einfluss. Der Beschuldigte gesteht die Alkohol- und MDMA-Werte sodann insofern zu, als sie die massgeblichen Grenzwerte (siehe E. 5.2.1) übersteigen.
5.3.1. Die beiden Tatbestände können vorsätzlich, eventualvorsätzlich fahrlässig begangen werden (Art. 100 Abs. 1 SVG). Der subjektive Tatbestand muss sich auf die durch den Alkohol- und Drogenkonsum herbeigeführte Fahrunfähigkeit sowie das Führen eines Motofahrzeugs beziehen.
5.3.2. Der Alkohol- und Drogenkonsum zusammen mit Bekannten zum Essen und im Ausgang war offensichtlich vorsätzlich (StA act. 5.3, Frage 3 und 6; vgl. StA 4.19, Frage 18 und StA act. 5.1, Frage 8 und 16; RG act. 105, S. 24). Der Beschuldigte macht auch nichts anderes geltend, auch nicht in Bezug auf den erst durch die Blutanalyse aufgedeckten Konsum von MDMA (der Beschuldigte gab zuvor bloss an, Alkohol, einen Joint und Kokain konsumiert zu haben, StA act. 4.18, Frage 24; StA act. 5.3, Frage 5; StA act. 16.4; erstmals dann in RG act. 63, Rz. 14). Das Kokain hatte der Beschuldigte seinen Angaben zufolge bereits vorgängig in Zürich erworben (StA act. 5.3, Frage 9), was ebenfalls für einen geplanten und vorsätzlichen Konsum spricht. Die einerseits aus dem Alkohol- und andererseits aus dem Betäubungsmittelkonsum resultierende Fahrunfähigkeit musste der Beschuldigte zumindest für möglich halten. Es kann ihm als erwachsener Person und auch persönlich dieses Wissen unterstellt werden. Ferner trank er nicht bloss eine geringe Menge Alkohol, bei der erwartet werden könnte, dass sich die Alkoholkonzentration im Körper unter 0.8 Gewichtspromille, geschweige denn noch im Toleranzbereich von 0.5 Gewichtspromille bewegt. Bei Betäubungsmitteln gilt sodann Nulltoleranz. Die Fahrunfähigkeit nahm er sodann in Kauf, trank und konsumierte er trotz seines Wissens um die Möglichkeit der Fahrunfähgikeit. Schliesslich ist auch der Antritt der Autofahrt als vorsätzlich zu erachten.
5.4. Die Tatbestände des Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in wegen Betäubungsmitteleinfluss fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV i.V.m. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sind damit objektiv und subjektiv erfüllt. Rechtsfertigungsgründe liegen keine vor. Die geltend gemachten Schuldausschliessungs- und Schuldminderungsgründe (Schuldunfähigkeit, verminderte Schuldfähigkeit, actio libera in causa) werden nachfolgend für alle in Frage stehenden Tatbestände gemeinsam geprüft.
6.1. Der Beschuldigte ist ferner der Irreführung der Rechtspflege angeklagt. Ihm wird vorgeworfen, an der Unfallstelle sowie in der polizeilichen Einvernahme gegenüber der Polizei erklärt zu haben, sein Auto sei von einem Unbekannten entwendet worden, und dies obwohl er gewusst habe, dass dies nicht der Wahrheit entspreche. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe er erklärt, der Unbekannte habe den Unfall verursacht (Anklageschrift Ziff. 1.1 Abs. 3).
6.2.1. Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt, wer wider besseres Wissen einer Behörde anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. 1 StGB). Die Anzeige muss keine förmliche sein, sie kann auch durch eine Aussage in einer Einvernahme erfolgen. Auch ein Beschuldigter, der so den Verdacht eines von ihm verübten Delikts von sich abzulenken versucht, kann den Tatbestand erfüllen; das Motiv der Anzeige ist mithin (für die Subsumtion) belanglos. Nicht erfüllt ist der Tatbestand hingegen, wenn der Anzeiger über eine wirklich begangene strafbare Handlung bewusst falsche Angaben macht (Bernhard Isenring, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB, JStGB, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, N 3 f. zu Art. 304 StGB). So ist es insbesondere nicht strafbar, wenn ein Beschuldigter zu seiner Verteidigung im Zusammenhang mit einer von ihm begangenen Tat einen unbekannten Dritten als Täter bezeichnet (OGer ZH, in: SJZ, 67/1971 S. 160; Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2018, N 11 zu Art. 304 StGB).
6.2.2. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschuldigte der einfachen Tatbegehung angeklagt worden sei, und befasste sich in der Folge einzig mit dem Teil des Anklagesachverhalts, der die Äusserungen des Beschuldigten vor Ort betrifft. Hingegen prüfte sie nicht, ob sich auch der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme geäussert habe, jemand Unbekanntes habe sein Fahrzeug entwendet und den Unfall verursacht, erstellen lässt (act. E.1, E. 5.3). Lässt sich auch diese zweite Aussage erstellen, liegt deshalb nicht eine mehrfache Tatbegehung vor, für die der Beschuldigte mangels Anklage nicht verurteilt werden könnte. Die Äusserungen liegen zeitlich nahe beieinander und betreffen dieselbe Anzeige strafbaren Verhaltens, sodass auch dann von einer einfachen Tatbegehung auszugehen wäre. Es kann nicht darauf verzichtet werden, auch diesen Teil des Anklagesachverhalts zu prüfen, bloss weil ein anderer bereits zur Subsumtion unter den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege ausreicht. Mit Blick auf die Strafzumessung ist nämlich erforderlich, dass feststeht, von welchem Geschehen auszugehen ist bzw. welche Anklagesachverhaltselemente erstellt sind und welche nicht.
6.2.3. Vorliegend wurde bereits erstellt, dass es der Beschuldigte war, der das besagte Fahrzeug gelenkt und den Unfall verursacht hatte. Dies stellt der Beschuldigte denn auch nicht mehr explizit in Frage (act. H.4, 116). Damit steht auch fest, dass es keine andere Person war und eine entsprechende Aussage nicht der Wahrheit entsprechen würde.
6.2.4. Anlässlich der protokollierten polizeilichen Einvernahme ergab sich folgender Dialog zwischen dem einvernehmenden Polizisten H.___ und dem Beschuldigten: 'Wer ausser Ihnen kommt für den Verkehrsunfall in Frage? Grundsätzlich niemand… weder ich noch (sic) von meinen beiden Kollegen. Und wie erklären Sie sich dann die vorliegende Situation Dann hat mir jemand den Fahrzeugschlüssel entwendet. Können Sie sich vorstellen wer den Schlüssel entwendet hat Nein.' (StA act. 4.18). Andere Äusserungen zu einem entwendeten Fahrzeugschlüssel Fahrzeug finden sich keine. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme gegenüber dem Polizisten erklärt hatte, jemand habe den Fahrzeugschlüssel entwendet. Hingegen ist nicht erstellt, dass er erklärt habe, jemand Unbekanntes habe dies getan und den Unfall verursacht.
6.2.5. Der Polizist H.___ hielt in seinem Rapport vom 25. Juli 2017 fest, der Beschuldigte habe ihm gegenüber angegeben, dass sein Fahrzeug in der vergangenen Nacht gestohlen und mit diesem ein Verkehrsunfall verursacht worden sei (StA act. 4.1, S. 4 Abs. 2). Ob damit auf Aussagen am Unfallort die anlässlich der Einvernahme getätigten Aussagen Bezug genommen wird, ist indes unklar, zumal die Einvernahme ebenfalls vom Polizisten H.___ durchgeführt wurde. Der Polizist J.___ sagte aus, dass am Ort der Unfallstelle sowie bei den Einvernahmen 'niemand gefahren sein wollte' (StA act. 4.23, Frage 1). Auch er erklärte, der Beschuldigte habe geltend gemacht, das Fahrzeug sei entwendet worden. Auf Nachfrage ergänzte er, er denke, der Beschuldigte habe dies gegenüber dem Polizisten H.___ anlässlich der Einvernahme gesagt, wobei es durchaus möglich sei, dass der Beschuldigte dies bereits auf der Unfallstelle gesagt habe. Diesbezüglich sei er sich heute aber nicht mehr 'zu 100% sicher' (StA act. 4.23, Frage 3). In der Zeugeneinvernahme des Polizisten H.___ machte dieser schliesslich klar, dass der Beschuldigte ihm gegenüber vor Ort gesagt hatte, dass das Fahrzeug gestohlen worden sei (StA act. 4.22, Frage 1 und 7). Ausgehend von den Aussagen der beiden Polizisten bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte nicht nur in der Einvernahme, sondern auch am Unfallort die Behauptung aufgestellt hatte, sein Fahrzeug sei gestohlen worden und dies u.a. gegenüber dem Polizisten H.___ geäussert bzw. angezeigt hatte. Dass der Beschuldigte vor Ort behauptet habe, jemand Unbekanntes habe den Unfall verursacht, ist nicht Teil des Anklagesachverhalts.
6.2.6. Wie der Beschuldigte zu Recht rügt (act. H.4, 127), würde Letzteres ohnehin nicht als Irreführung der Rechtspflege qualifizieren, werden von diesem Straftatbestand Angaben über eine tatsächlich begangene Tat nicht erfasst (vgl. Verweise in E. 5.6.1 in fine). Erstellt werden kann zusammengefasst jedoch auch nur, dass der Beschuldigte gegenüber dem Polizisten H.___ behauptete, sein Fahrzeug bzw. sein Fahrzeugschlüssel sei entwendet gestohlen worden. Dabei handelt es sich nun erwiesenermassen um eine nicht erfolgte Handlung. Sie qualifiziert zudem als Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) bzw. bei Aneignungsabsicht als Diebstahl (Art. 139 StGB) und ist somit strafbar.
6.2.7. Der Beschuldigte rügt, es habe aufgrund des Telefonanrufs von E.___ bei der Polizei bereits ein Verdacht hinsichtlich eines gestohlenen Fahrzeugs bestanden, weshalb die dahingehende Äusserung des Beschuldigten strafrechtlich irrelevant sei (act. H.4, 125). Der Polizist H.___ gab in seiner Einvernahme als Zeuge an, von der Einsatzleitungszentrale die Meldung erhalten zu haben, dass mit einem gestohlenen Fahrzeug ein Unfall verursacht worden sei (StA act. 4.22, Frage 1). Die Einsatzzentrale war von E.___ alarmiert worden (StA act. 4.19, Frage 4). E.___ erklärte in seiner Einvernahme, der Beschuldigte habe von einer Baustelle gesprochen, davon, dass sein Auto gestohlen worden sei und von einem Unfall (StA act. 4.25, Frage 11). Angesichts dessen stammte die Behauptung eines Diebstahls ursprünglich vom Beschuldigten. Die Antwort von E.___ auf die Frage, wie sich der Beschuldigte zur Fahrzeugentwendung geäussert habe, – 'Er sagte nichts dazu' – betrifft nachträgliche Äusserungen und nicht die eigentliche Behauptung, jemand habe das Fahrzeug entwendet (StA act. 4.19, Frage 13). Ob aufgrund des Telefonanrufes bereits ein Verdacht hinsichtlich eines Diebstahls bestand, kann offengelassen werden. Jedenfalls wäre ein solcher auf Äusserungen des Beschuldigten zurückzuführen. Aus dem Umstand, dass diese den Strafverfolgungsbehörden erstmals über E.___ weitergetragen wurden, kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten.
6.3.1. In subjektiver Hinsicht ist schliesslich verlangt, dass die Straftat wider besseres Wissen erfolgt. Wider besseres Wissen bedeutet, dass neben dem wissentlichen und willentlichen Anzeigen und dem Wissen um die Strafbarkeit der angezeigten Tat auch positive Kenntnis der Unwahrheit der entsprechenden Behauptung vorliegt. Der Beschuldigte muss mithin im Bewusstsein handeln, dass seine Anzeige nicht der Wahrheit entspricht. Eventualvorsatz genügt lediglich mit Bezug auf das Wissen um die Strafbarkeit der angezeigten Tat (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 17 zu Art. 304 StGB mit Verweis auf N 27 zu Art. 303 StGB).
6.3.2. Der Beschuldigte macht auch in diesem Zusammenhang Urteilsunfähigkeit geltend und stellt sich auf den Standpunkt, dass er folglich keine Aussage wider besseres Wissen habe machen können (act. H.4, 128 lit. a). Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist jedoch von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte (Felix Bommer/Volker Dittmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2018 N 19 zu Art. 19 StGB; BGer 6B_1363/2019 v. 19.11.2020 E. 1.2.1).
6.3.3. Des Weiteren beruft sich der Beschuldigte darauf, eine Amnesie erlitten zu haben. Äussere jemand in Unkenntnis der tatsächlichen Umstände eine Vermutung, könne diese Vermutung nicht wider besseres Wissen erfolgen (act. H.4, 128 lit. c). Die Frage, ob eine (echte) Vermutung vorliegt, mithin dem Beschuldigten das sichere Wissen bezüglich des Unwahrheitsgehalts seiner Aussage fehlte, ist gerade Gegenstand der Prüfung der Anzeige wider besseres Wissen. Dass der Beschuldigte seinen Äusserungen den Anschein einer Vermutung verlieh, schützt nicht vor der Strafbarkeit nach Art. 304 StGB. Eine irreführende Anzeige wird nicht dadurch straffrei, dass man ihr relativierend anfügt, man vermute bloss, obwohl man es in Wirklichkeit eben 'besser weiss'.
6.3.4. Ferner wird gerügt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte eine irrige Vorstellung über den Sachverhalt gehabt habe, da er keine Erinnerungen an den Unfallhergang hatte (act. H.4, 126). Er gibt jedoch nicht an, irrigerweise selbst davon ausgegangen zu sein, dass das Auto entwendet gestohlen worden sei, in welchem Falle der Sachverhalt gemäss Art. 13 StGB nach dieser Vorstellung zu beurteilen und die Kenntnis der Unwahrheit bzw. ein Handeln wider besseres Wissen zu verneinen wäre. Vielmehr behauptet er, einen Gedächtnisverlust erlitten zu haben, mithin gar nichts mehr – nicht etwa etwas Falsches (Entwendung/Diebstahl) – erinnert zu haben (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; 'Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht'). Die Anzeige erfolgte somit in Unkenntnis des effektiven Geschehens und damit trotz fehlendem Wissen. Es stellt sich die Frage, ob eine Anzeige 'wider fehlendes Wissen' einer Anzeige wider besseres Wissen gleichzusetzen ist. Die Vorinstanz scheint davon ausgegangen zu sein (siehe act. B.1, E. 5.3). Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Würde beispielsweise ein Dritter, der erst nachträglich zum Unfallort hinzukommt und daher mit Bezug auf das tatsächliche Geschehen ebenfalls 'gar nichts weiss', eine entsprechende Aussage tätigen, wäre wohl ohne Weiteres auf das Bewusstsein über die Unwahrheit zu schliessen. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, da wie im Folgenden gezeigt wird, vorliegend nicht von einer Amnesie auszugehen ist.
6.3.5. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten (RG act. 105) ist festgehalten, dass auf den konkreten Fall bezogen keine Aussagen zu einer Erinnerungslücke gemacht werden könnten. Die diesbezüglichen Angaben des Exploranden würden auf verschiedene Ursachen zurückgeführt werden können. Dabei sei eine Erinnerungslosigkeit bedingt durch eine Mischintoxikation ein eher seltenes Phänomen. Zudem würden auch bei schweren Intoxikationen auch Verwirrtheitszuständen besonders eindrückliche Inselerinnerungen – das forensisch-psychiatrische Gutachten erwähnt hier das Beispiel einer Kollision – erhalten bleiben. Ebenfalls selten seien posttraumatische Gedächtnisausfälle. Neben einer Erinnerungslücke aufgrund normalpsychologischer Verdrängungsvorgänge seien schliesslich auch Schutzbehauptung des Exploranden möglich, solche kämen, auch ohne medizinische Ursachen, relativ häufig vor (RG act. 105, S. 46 f.). Auch das IRM St. Gallen erklärte, nicht beurteilen zu können, ob beim Beschuldigten ein Erinnerungsverlust vorlag. Es sei jedoch unwahrscheinlich angesichts der Angaben im Protokoll der ärztlichen Untersuchung am Tattag (RG act. 35, S. 7 ad. 6). Das IRM Bern erklärte, dass bei grösser werdender Dosis und Kombination von Alkohol und MDMA das Auftreten einer Amnesie wahrscheinlicher werde. Zum grundsätzlichen den auf den konkreten Fall zutreffenden Grad der Wahrscheinlichkeit einer Amnesie äusserte sich auch das IRM Bern nicht. Zu den Angaben im ärztlichen Protokoll führte das IRM Bern relativierend aus, diese seien bezüglich des Zeitpunkts, auf den sich die Bewertung beziehe, nicht näher präzisiert (RG act. 54, S. 6 Ziff. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Angaben wie etwa 'Pupillen mittel' 'Alkoholgeruch nein' offensichtlich nur auf den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung beziehen können, konnte der untersuchende Arzt Dr. med. K.___ den Alkoholgeruch des Beschuldigten nur bei der Untersuchung wahrnehmen und ihm auch nur dann in die Augen schauen, war er doch zum Tatzeitpunkt und auch danach nicht am Unfallort anwesend. Entsprechend müssen auch die Befunde 'Amnesie nein' und 'zeitliche und örtliche Orientierung erhalten' den Untersuchungszeitpunkt betreffen (StA act. 4.13). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sich die anderen beiden Gutachter u.a. auf das ärztliche Protokoll abstützten.
6.3.6. Zugunsten des Beschuldigten ist von der maximalen Blutalkoholkonzentration von 1.59 Gewichtspromille zum Ereigniszeitpunkt auszugehen, bei welchem Wert gemäss IRM Bern alkoholbedingte Erinnerungslücken auftreten könnten. Wahrscheinlich ist eine solche nach den erwähnten Einschätzungen jedoch nicht. Besonders einsichtig ist, dass auch bei schwerer Intoxikation eindrückliche Erlebnisse wie eine Kollision nicht vergessen werden, sondern sich vielmehr ins Gedächtnis einbrennen, würde es doch mit Blick auf die Vermeidung künftiger Gefahren keinen Sinn ergeben, solche Erlebnisse eher zu vergessen. Der Umstand, dass der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufs auf den Führerausweis angewiesen war, legt sodann nahe, dass es sich bei der Behauptung einer Amnesie um eine Schutzbehauptung handelt. Es bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte an keiner Amnesie litt, als er die Anzeigen gegenüber der Polizei tätigte.
6.3.7. Lag keine Amnesie vor, kann angesichts dessen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt selbst im Besitz hatte – er sass am Steuer –, auf die innere Tatsache geschlossen werden kann, dass er wusste, dass kein anderer es entwendet gestohlen hatte. Das Wissen um die Strafbarkeit der Entwendung zum Gebrauch und des Diebstahls kann dem Beschuldigten schliesslich ebenfalls unterstellt werden.
6.4. Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt und – mangels ersichtlichen Rechtfertigungsgründen – auch rechtswidrig begangen worden.
7. Schuldausschliessungsgrund Schuldunfähigkeit
7.1. Die tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat ist nur strafbar, wenn sie auch schuldhaft begangen wurde. Beim Verschulden sind Schuldausschluss- und Entschuldigungsgründe zu prüfen. Ein möglicher Schuldausschlussgrund ist die Schuldunfähigkeit. Sie ist gegeben, wenn der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit, Art. 19 Abs. 1 StGB). Gründe für die Aufhebung der Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit können nur psychische Anomalien sein (BGer 6B_1363/2019 v. 19.11.2019 E. 1.2.2). Darunter fällt auch die Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation (BGer 6B_1050/2020 v. 20.5.2021 E. 3.3). War die Einsichtsoder die Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Tat bloss teilweise gegeben, so liegt kein Schuldausschluss-, sondern ein Schuldmilderungsgrund vor, der erst bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (Art. 19 Abs. 2 StGB).
7.2. Vorliegend steht die Schuldunfähigkeit infolge des Konsums von Alkohol und Betäubungsmitteln in Frage. In diesem Zusammenhang sowie mit Blick auf eine verminderte Schuldfähigkeit wurden ein forensisch-toxikologisches Gutachten (StA act. 4.14) samt Ergänzung (RG act. 35) des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen (nachfolgend: IRM St. Gallen), ein Zweitgutachten des Instituts für Rechtsmedizin Bern (nachfolgend IRM Bern, RG act. 54) sowie ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eingeholt (vgl. Art. 20 StGB, RG act. 105). Relevant ist im Übrigen das Protokoll von Dr. med. K.___ zu der ärztlichen Untersuchung am Tattag (StA act. 4.13).
7.3. Das forensisch-psychiatrische Gutachten attestiert dem Beschuldigten eine schwere Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Zeitraum zwischen 04:00 und 05:00 Uhr sowie eine mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der polizeilichen Einvernahme um 08:40 Uhr. Die Einsichtsfähigkeit war dem Gutachter zufolge zumindest nach dem Unfall nicht aufgehoben, zum Zeitpunkt des eigentlichen Unfalls bzw. kurz davor könne sie nicht genau beurteilt werden (RG act. 105, S. 42 f. und 45).
7.4. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGer 6B_1109/2020 v. 19.1.2022 E. 2.3.5). Anlass dafür, nicht auf die vorliegenden Gutachten abzustellen, mangels Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit Schlüssigkeit, besteht vorliegend keiner. Gerügt wird jedoch, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten mit Blick auf die MDMA-Intoxikation auf einer unvollständigen Beweislage beruhe, da deren genaue Ausprägung im Zeitpunkt der Blutentnahme nicht bekannt ist. Diese unvollständige Beweislage sei Folge der Entsorgung der Blut- und Urinasservate. Letzteres stelle eine Beweisvereitelung dar, welche die Strafverfolgungsbehörden zu verantworten hätten. Es müsse daher zu Gunsten des Beschuldigten von denjenigen Umständen ausgegangen werden, die mit der Feststellung der tatsächlichen Ausprägung der MDMA-Intoxikation hätten bewiesen werden sollen, namentlich dem Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit in der Ereigniszeit, da Indizien dafür bestünden, dass mit dem vereitelten Beweis die Beweisführung möglich bzw. wahrscheinlich gewesen wäre (act. H.4, 22, 26, 32, 65). Stattdessen habe die Vorinstanz bloss geprüft, ob sich der Sachverhalt mit den übrigen Beweismitteln erstellen lasse und ob das forensisch-psychiatrische Gutachten schlüssig sei (act. H.4, 67 f.).
7.5. Am Tattag wurden um 07:40 Uhr bzw. 07:50 Uhr Blut- und Urinproben des Beschuldigten sichergestellt und dem IRM St. Gallen übersandt zur Untersuchung auf Alkohol, Betäubungsmittel und Arzneimittel, die die Fahrfähigkeit beeinflussen können (StA act. 4.12.2, 13.4 und 4.14). Im dazu erstellten forensisch-toxikologischen Gutachten hält das IRM St. Gallen fest, dass die Asservate zwei Jahre lang aufbewahrt würden. Nachdem das IRM St. Gallen von der Vorinstanz gebeten worden war, die Blut- und Urinasservate dem IRM Bern zuzustellen, informierte es die Vorinstanz, dass diese am 25. Juli 2019 entsorgt worden seien (RG act. 65). Eine erneute Auswertung der Blut- und Urinasservate ist daher nicht mehr möglich.
7.6. Unterlassen die Strafbehörden die Abnahme gebotener Beweise und können diese aus Gründen, die nicht in der Person des Beschuldigten liegen, später nicht mehr erhoben werden, ist die entlastend wirkende Tatsachenbehauptung dem übrigen Beweisergebnis gegenüber zu stellen. Stellt sich (in antizipierter Beweiswürdigung) heraus, dass auf die Abnahme des Beweises hätte verzichtet werden können, so ist die Unerreichbarkeit des Beweismittels für den Verfahrensausgang ohne Bedeutung (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Erscheint das fragliche Beweismittel hingegen geeignet, das bestehende Beweisergebnis in Frage zu stellen, ist die Entlastungsbehauptung zugunsten des Beschuldigten als wahr zu unterstellen (vgl. KGer SG GVP 2015 Nr. 4 III.3.c.ee.bbb; BStGer SK.2011.1 v. 8.11.2011 und 21.3.2012 E. 2.5.6.b; ZR 105/2006 Nr. 52, E. 5.c.bb; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 1087; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 10 zu Art. 10 StGB).
7.7. Der für den Zeitpunkt der Blutentnahme am Tattag (11. Juni 2017, 07:40 Uhr) ermittelte MDMA-Wert im Blut des Beschuldigten betrug gemäss forensisch-toxikologischen Gutachten des IRM St. Gallen mehr als 500 µg/L (StA act. 4.14: '<500 µg/L'). Im ergänzenden Gutachten erläuterte das IRM St. Gallen, die minimale Blutkonzentration von MDMA habe oberhalb des Messbereichs des analytischen Verfahrens gelegen (RG act. 35, S. 5 4 ad. 2). Das IRM Bern formulierte, das Ergebnis habe oberhalb der Kalibration gelegen, weshalb kein Zahlenwert für die Konzentration angegeben worden sei. Eine Bestimmung nach Verdünnung der Probe sei vom IRM St. Gallen nicht durchgeführt worden (RG act. 54, S. 2). Beide rechtmedizinischen Institute erklärten, dass eine genaue Rückrechnung auf die Konzentration des MDMA zum Tatzeitpunkt nicht möglich sei. Gemäss IRM St. Gallen aufgrund des nicht linearen Abbaus des MDMA im menschlichen Körper, gemäss IRM Bern aufgrund der fehlenden exakten MDMA-Konzentration in der Blutprobe, der fehlenden Einnahmezeiten und –mengen und des Umstandes, dass MDA aus MDMA metabolisch entsteht (RG act. 35, S. 5 4 ad 2; RG act. 54 S. 2 f.).
7.8. Dem IRM St. Gallen zufolge sei aufgrund der bei oraler Aufnahme vorangehenden Resorption im Magen-Darm-Trakt nicht zwingend davon auszugehen, dass die Konzentration des MDMA zur Ereigniszeit höher gelegen hat (RG act. 35, S. 5 4 ad 2). Das IRM Bern erklärte, dies wäre nur der Fall, wenn die Resorption zur Tatzeit bereits erfolgt gewesen wäre. Habe sich diese hingegen erst im Anfangsstadium befunden, könne die MDMA-Konzentration sogar unterhalb der gemessenen Konzentration gelegen haben (RG act. 54, S. 3). Auch wenn die exakte MDMA-Konzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme feststünde, würde somit die rückwirkende Ermittlung des Werts zur Tatzeit – sofern trotz nicht linearem Abbau überhaupt möglich – mindestens weitere Annahmen, wie insbesondere die Resorption im Verdauungstrakt, voraussetzen.
7.9. Der Beschuldigte äusserte sich zum Konsum von MDMA über seinen Verteidiger mit Eingabe vom 12. Dezember 2019. Dieser erklärte, soweit sich sein Klient zu erinnern vermöge, habe er am 10. Juni 2017 um 22:30 Uhr in der N.___ in D.___ eine erste Tablette und zwischen 00:00 Uhr und 01:00 Uhr eine zweite Tablette jeweils oral eingenommen. Hernach seien seine Erinnerungen nur noch vage und verlören sich bezüglich des weiteren Verlaufs des Abends vollständig (act. 63, Rz. 14). Anlässlich der späteren Exploration durch Dr. med. L.___ gab der Beschuldigte an, er habe im Verlauf des Abends eine Tablette MDMA eingenommen. Man sei dann in drei bis vier verschiedenen Pubs und Bars gewesen und er habe wahrscheinlich im Laufe des Abends eine zweite Tablette (Ecstasy) und eventuell auch eine Dritte dazu genommen (RG act. 105, S. 24).
7.10. Ausgehend von diesen Angaben sowie den theoretischen Ausführungen im Gutachten des IRM Bern war die MDMA-Konzentration zur Tatzeit der SVG-Delikte möglicherweise höher. Diese Sachlage wäre infolge der Beweisvereitelung als wahr zu unterstellen. Nicht hingegen die Schuldunfähigkeit als solche, stellt die MDMA-Konzentration bloss ein Indiz unter anderen dar bzw. kann allein basierend auf ihr nicht auf die Schuldunfähigkeit geschlossen werden. Wie beim Alkohol ist für die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der psychopathologische Zustand (der Rausch) massgeblich, und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung hier die MDMA-Intoxikation, die sich in der Blutkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Gewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen (BGer 6B_648/2014 v. 28.1.2015 E. 2.2; 6B_1050/2020 v. 20.5.2021 E. 3.3). Auch das IRM St. Gallen erklärte, es sei generell nicht möglich, von einer einzelnen Blutkonzentration Rückschlüsse auf die zum Ereigniszeitpunkt konkret vorliegende Wirkung der Substanz zu ziehen (RG act. 35, 4 ad 3 f.). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten ist in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Konzentrationen von Substanzen im Blut nur sehr vage Aussagen betreffend daraus resultierende psychopathologische Einschränkungen und den Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erlauben würden. Die Wahrscheinlichkeit für eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit steige mit der Alkohol- und Drogenkonzentration im Blut zwar an, jedoch würden noch weitere externe, situative und auch (intra)psychische Faktoren eine Rolle spielen, sodass direkte Schlussfolgerungen von toxikologischen Befunden auf die Psychopathologie nicht zulässig seien (RG act. 105, S. 37). Auch die neuropsychologische Störung (Amnesie) könne nicht allein aus der Blutkonzentration von Substanzen abgeleitet werden (RG act. 105, S. 46). Anders als beim Alkohol bestehen für MDMA keine Grenzwerte Bandbreiten von Konzentrationen, ausgehend von denen im Sinne einer Faustregel auf die Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit geschlossen werden könnte.
7.11. Die Gutachter stützten die Einschätzungen, die sich auf den konkreten Fall bezogen und über Ausführungen zu hypothetischen, typischen, erwünschten und unerwünschten Wirkungen und Nebenwirkungen der Substanzen hinausgingen, denn auch nicht auf eine bestimmte Konzentration des MDMA, sondern auf die Tatsache einer MDMA-Intoxikation, die Kombination mit anderen Substanzen (Mischintoxikation), die Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten sowie auf die Umstände der Tat. Insofern scheint auch vorliegend, über die Tatsache hinaus, dass MDMA im Blut nachgewiesen wurde, dessen exakte Höhe nicht von entscheidender Bedeutung für die Einschätzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gewesen zu sein. Zudem machten sie ihre Ausführungen in Kenntnis der Unsicherheit bezüglich des exakten Werts zur Zeit der Blutentnahme und ohne Vorbehalt, dass bei Kenntnis des exakten Werts eine Rückrechnung möglich würde und mit Blick auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ein anderer Schluss zu ziehen wäre, mithin diesfalls von einer vollständig aufgehobenen Steuerungsfähigkeit einer schwereren Einschränkung derselben im Zeitpunkt der Irreführung der Rechtspflege auszugehen wäre. Die exakte Bestimmung der MDMA-Konzentration zur Tatzeit erweist sich somit als ungeeignet, das bestehende auf den Gutachten basierende Beweisergebnis in Frage zu stellen, weshalb unerheblich ist, dass eine solche aufgrund der Entsorgung der Blut- und Urinasservate ab dem 25. Juli 2019 nicht mehr möglich war.
7.12. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Steuerungsoder Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zu den massgeblichen Zeitpunkten vollständig aufgehoben und er entsprechend schuldunfähig war. Vielmehr ist mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten (RG act. 105) eine schwere bzw. mittelschwere Einschränkung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Dieser ist in Form einer schweren bzw. mittelschweren Einschränkung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung mildernd Rechnung zu tragen (Art. 19 Abs. 2 StGB).
8. Strafzumessung
8.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Darauf wird verwiesen. Im Folgenden sind die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und die Überlegungen des Gerichts in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGer 6B_18/2022 v. 23.6.2022 E. 2.1).
8.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in Ziff. 3.2 der Anklageschrift, der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 390.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 7'700.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 22 Tagen, zu verurteilen. Die Vorinstanz setzte für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV i.V.m. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG zusammen eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen fest, welche sie für die Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB um 20 Tagessätze auf 60 Tagessätze asperierte (act. B.1, E. 11.4). Es ist zu beachten, dass mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot gilt, weshalb keine höhere Strafe ausgesprochen werden kann (Art. 391 Abs. 2 StGB).
8.3. Die drei Strafnormen sehen alle eine Bestrafung mittels Freiheitsstrafe bis drei Jahre Geldstrafe vor. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist eine Freiheitsstrafe ausgeschlossen, weshalb vorliegend mit Bezug auf alle drei Straftaten auf eine Geldstrafe zu erkennen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
8.4. Ist bei mehreren Straftaten für jede Einzelne eine gleichartige Strafe auszufällen, muss gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe gebildet und diese für die übrigen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe erhöht werden (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Dies ist wie gezeigt vorliegend gegeben. Die schwerste Tat stellt das Fahren in fahrunfähigem Zustand infolge MDMA-Konsums dar. Angesichts des mehrfachen Konsums trotz Nulltoleranz in diesem Bereich wiegt diese Straftat schwerer als diejenige des Fahrens mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, die mit minimal 0.92 Gewichtspromille begangen wurde. Die Irreführung der Rechtspflege zog zwar Untersuchungen der Strafverfolgungsbehörden nach sich (dazu nachfolgend), sie erscheint im Vergleich zum Fahren in fahrunfähigem Zustand infolge MDMA-Konsums jedoch von geringerer Schwere. Der ordentliche Strafrahmen erstreckt sich bis höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB; Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmen richtet sich nach dem bisherigen für Geldstrafen geltenden Höchstmass, da die zu beurteilenden Taten am 11. Juni 2017 bzw. noch vor Inkrafttreten des revidierten Art. 34 Abs. 1 StGB begangen wurden und das neue Recht mit Blick auf den reduzierten Strafrahmen der Geldstrafe (für die einzelnen Taten) nicht milder ist (BGE 147 IV 241 E. 4). Als milder erweist sich das neue Recht einzig insofern, als es die Strafschärfung bei mehreren Taten, für welche Einsatzstrafen von weniger als 180 Tagessätzen angemessen wären, auf das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen begrenzt (Art. 49 Abs. 1 StGB).
8.5.1. Mit Blick auf die objektive Tatschwere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand infolge Betäubungsmitteleinflusses ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach mehrfachem Konsum von MDMA ein Fahrzeug führte. Das davon ausgehende erhebliche Gefährdungspotential realisierte sich sodann, da das Fahrzeug kollidierte. Dieser Umstand macht die kurze Dauer der Verkehrsregelverletzung von höchstens einigen Minuten und die kurze zurückgelegte Strecke sowie den Umstand, dass zu dieser Zeit üblicherweise keine bis wenige Personen unterwegs sind, wett. Das Lenken eines Fahrzeugs in der Nacht erfordert sodann eine erhöhte Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit, weshalb das Fahren in fahrunfähigem Zustand zu dieser Zeit noch grössere Risiken birgt. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund – bezogen auf die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Tatvarianten – im leichten Bereich anzuordnen.
8.5.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten seine Fahrunfähigkeit bewusst war. Er hatte nach eigenen Angaben zuvor zwei bis dreimal MDMA konsumiert und trotz dieser Menge und einer auch sonst durchzechten Nacht (Marihuana-, Kokain- und Alkoholkonsum) die Fahrt angetreten. Zudem hatte der Beschuldigte einige Hürden zu überwinden, um die Tat zu begehen. Einerseits hatte er sein Fahrzeug beim Ferienhaus gelassen, sodass er zu Fuss hatte heimkehren müssen, um dann erneut loszufahren. Andererseits bestand eine Sperre der fraglichen Strecke, die der Beschuldigte irgendwie umgangen haben musste, um in den abgesperrten Strassenabschnitt zu gelangen. Diese Hürden bestanden zwar äusserlich, zeigen jedoch, wie stark der Entschluss des Beschuldigten war, trotz des vorangegangenen MDMA-Konsums noch Autofahren zu wollen, liess er sich durch sie nicht davon abbringen. Dies fällt ebenfalls erschwerend ins Gewicht, sodass das gesamte Tatverschulden als nicht mehr leicht zu beurteilen ist.
8.5.3. Die schwer verminderte Schuldfähigkeit führt zu einem erheblichen Abzug (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 [S. 62]; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2018, N 9 zu Art. 84a StGB), sodass das Tatverschulden insgesamt nur noch als sehr leicht (oberer Bereich) zu werten ist. Vergegenwärtigt man sich den Strafrahmen und geht man zur Orientierung von sechs Abstufungen des Verschuldens (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer und sehr schwer) aus, so liegt man bei sehr leichtem Verschulden bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Diese Einsatzstrafe ist im Folgenden um die weiteren Strafen zu asperieren. Dafür sind in einem ersten Schritt die Strafen für die weiteren Taten separat festzulegen.
8.6.1. Zur Beurteilung der objektiven Tatschwere des Fahrens mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte einen Blutalkoholwert von mindestens 0.92 Gewichtspromille aufwies. Auch hier kann dem Beschuldigten insbesondere die Kollision zur Last gelegt werden, obwohl er bloss eine kurze Strecke fuhr. Allgemein gelten dieselben Erwägungen wie zur Tatschwere der vorangehend beurteilten Tat. Abweichend davon ist jedoch mindernd zu berücksichtigen, dass der für den Straftatbestand erforderliche Grad der Intoxikation (0.8 Gewichtspromille) nur sehr leicht überschritten wurde. Angesichts dessen erweist sich die objektive Tatschwere nur als im sehr leichten Bereich.
8.6.2. In subjektiver Hinsicht kann dem Beschuldigten die Tat genauso vorgeworfen werden, wie das Fahren unter Einfluss von MDMA. Auch hier reduziert die subjektive Tatschwere infolge schwer verminderter Schuldfähigkeit die objektive Tatschwere erheblich, vorliegend auf sehr leicht (unterer Bereich). Eine einem solchen Verschulden angemessene Strafe beträgt innerhalb des anwendbaren Strafrahmens bis 340 Tagessätze im vorliegenden Fall 20 Tagessätze. Im Rahmen der Asperation sind diese mit nur 10 Tagessätzen zu berücksichtigen, da die beiden Taten sehr eng zusammenhängen. Die Einsatzstrafe erhöht sich damit auf 40 Tagessätze.
8.7.1. Schliesslich ist die objektive Tatschwere der Irreführung der Rechtspflege zu beurteilen. Der Beschuldigte erfand keine komplexe Lügengeschichte, mit ausgeschmückten Details, die jeden hinters Licht geführt hätte. Im Kontext der vorangegangenen Taten scheint die Anzeige eines Diebstahls zumindest im Nachhinein sehr fadenscheinig. Nichtsdestotrotz gelang es dem Beschuldigten, die beiden Polizisten davon zu überzeugen, dass ein Diebstahl geschehen sei. So führte seine Anzeige dazu, dass in seiner Ferienwohnung nach dem Autoschlüssel gesucht wurde (StA act. 4.23, Frage 7 f.). Wenn auch für die Tatbestandsmässigkeit der Irreführung der Rechtspflege als abstraktes Gefährdungsdelikt nicht massgeblich, kann dies im Rahmen der Strafzumessung als erschwerender Umstand berücksichtigt werden. Dass auch im gegen den Beschuldigten eingeleiteten Untersuchungsverfahren weitere Abklärungen zur der Fahrereigenschaft notwendig wurden, etwa die DNA-Testung sowie, dass deshalb auch gegen seinen Bekannten E.___ als potentieller Fahrer ermittelt wurde, kann hingegen nicht erschwerend ins Gewicht fallen. Soweit die Anzeige des Diebstahls implizit auch die Behauptung enthielt, nicht gefahren zu sein, ist dies vom Grundsatz geschützt, sich selbst nicht belasten zu müssen. Die objektive Tatschwere ist im leichten Bereich einzuordnen.
8.7.2. Subjektiv zeugt es von einiger Dreistigkeit, nach der Tatbegehung zu behaupten, das Tatfahrzeug sei gestohlen worden. Besonders verwerflich erscheint es trotzdem nicht, zielte die Absicht des Beschuldigten letztlich auf seinen eigenen Schutz und ist in dieser Konstellation der Grat zwischen strafloser Verteidigung und Strafbarkeit nach Art. 304 StGB sehr schmal. Vor diesem Hintergrund ändert die subjektive Tatschwere an der objektiven nichts. Es ist jedoch auch hier die in etwas geringerem Grade verminderte Schuldunfähigkeit in Abzug zu bringen, sodass ein nur noch sehr leichtes Verschulden (oberer Bereich) resultiert, was wiederum 30 Tagessätzen entspricht. Die Anzeige erfolgte als Begleittat, weshalb sich eine Asperation um nur 20 Tagessätze rechtfertigt.
8.8. Die hypothetische tatbezogene bzw. verschuldensangemessene Gesamtstrafe beläuft sich somit auf insgesamt 60 Tagessätze.
8.9.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er verheiratet ist und eine Tochter hat. Er und seine Ehefrau leben seit Oktober 2020 getrennt und die Tochter steht unter alternierender Obhut der beiden. Die Unterhaltsverpflichtung des Beschuldigten gegenüber der Ehefrau und der Tochter beläuft sich auf monatlich CHF 7'200.00. Seit dem 15. März 2021 ist er als Bauunternehmer selbständig erwerbstätig und leitet die O.___. Sein Bruttoeinkommen aus der Firma beträgt rund CHF 14'200.00 pro Monat bzw. CHF 170'000.00 pro Jahr und seine aktuellen Schulden betragen ca. CHF 400'000.00 (RG act. 132, 3.2; act. H.2, IV.1 ff. und IV.5).
8.9.2. Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen sind bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht per se auch für administrative Massnahmen, die gar nie Eingang in das Strafregister gefunden haben; auch sie werden erst nach Ablauf der für die eintragungspflichtigen Verurteilungen minimal vorgesehenen Entfernungsfrist von zehn Jahren unbeachtlich (BGE 135 IV 87 E. 4; BGer 6B_83/2010 v. 8.7.2010 E. 4.5; Art. 369 Abs. 7 StGB). Aus diesem Grund sind zumindest die gegen den Beschuldigten in den Jahren 2015 bis 2016 verfügten administrativen Massnahmen (Führerausweisentzug von zweimal je einem Monat und einmal zwei Monaten) zu berücksichtigen (StA act. 2.2). Sie liegen zwar einige Zeit zurück, sind indessen einschlägig, weshalb sie sich leicht straferhöhend auswirken. Der Beschuldigte gibt an, während acht Monaten auf die Dienste eines Chauffeurs angewiesen gewesen zu sein. Zudem habe er während zwei Jahren in regelmässigen Abständen Haarproben abgeben müssen. Es sei die härteste Zeit seines Lebens gewesen (RG act. 131, 7.a). Insofern scheinen die für die vorliegenden Taten angeordneten administrativen Massnahmen, insbesondere der Führerausweisentzug (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b), bereits erhebliche Strafwirkung auf den Beschuldigten gezeitigt zu haben. Dies ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente daher neutral aus und es bleibt bei einer Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe.
8.10. Die Höhe des Tagessatzes ist ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 14'167.00 zu berechnen (act. H.4, IV.5). Davon sind 15% für Sozialabzüge (CHF 2'125.00), der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Ehefrau und der Tochter von monatlich CHF 7'200.00, sowie 20% für Kranken- und Unfallversicherung sowie Steuern (CHF 968.00) in Abzug zu bringen. Der Tagessatz ist auf die resultierenden abgerundeten CHF 120.00 festzusetzen.
8.11. Ein unbedingter Vollzug der Geldstrafe erscheint vorliegend nicht notwendig (Art. 42 Abs. 1 StGB), weshalb der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die bedingte Geldstrafe ist jedoch mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB), als spürbare Warnung an den Beschuldigten (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; 134 IV 60 E. 7.3.1). Diese Verbindungsbusse ist auf 20% der Gesamtstrafe, d.h. CHF 1'440.00 festzusetzen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 455 und 460). Sie ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse beträgt 12 Tage.
9. Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens
9.1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die beschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (vorläufig exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, Art. 426 Abs. 1 f. StPO). Wird sie freigesprochen das Verfahren gegen sie eingestellt, trägt der Staat die Verfahrenskosten (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, Art. 423 StPO i.V.m. Art. 422 StPO) und die beschuldigte Person hat gegenüber dem Staat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (insbesondere Kosten für Wahlverteidigung, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Bei partiellem Verfahrensausgang sind die Kosten entsprechend anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen (vgl. BGer 6B_523/2013 v. 10.9.2013 E. 2.2; Art. 427 StPO), es sei denn, es läge ein einheitlicher Sachverhaltskomplex (Handlungen in engem und direkten Zusammenhang) vor, bei dem die Untersuchungshandlungen auch allein hinsichtlich der Anklagepunkte notwendig waren, für die ein Schuldspruch erfolgt (vgl. BGer 6B_202/2020 v. 22.7.2020 E. 3.2). Der Entscheid über die Verteilung der Verfahrenskosten präjudiziert den Entscheid über die Entschädigung der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 4.4; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Obsiegt die beschuldigte Person im Adhäsionsverfahren, hat sie gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO).
9.1.2. Die Vorinstanz trug dem Freispruch mit Bezug auf die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bei der Kostenauflage zulasten des Beschuldigten mit einer Reduktion von 5% Rechnung. Die nunmehr erfolgte Verfahrenseinstellung in drei Anklagepunkten infolge Verjährungseintritts wirkt sich nur beschränkt auf die Kostenauflage zulasten des Beschuldigten aus, betrafen doch alle angeklagten Straftaten denselben Sachverhaltskomplex, dessen Untersuchungsaufwand auch angefallen wäre, wenn allein die Straftaten angeklagt worden wären, für die nunmehr ein Schuldspruch erfolgt. Die Verfahrenskosten wären mithin nicht geringer ausgefallen, wenn der Beschuldigte in den drei verjährten Punkten nicht angeklagt worden wäre. Es rechtfertigt sich daher nur eine geringe Verschiebung zugunsten des Beschuldigten und eine Kostenauflage von 9/10 zulasten des Beschuldigten und 1/10 zulasten des Kantons. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 5'376.50 sind entsprechend im Umfang von CHF 537.65 dem Kanton (Staatanwaltschaft) und im Umfang von CHF 4'838.85 dem Beschuldigten aufzuerlegen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 21'748.75 (Gerichtsgebühr von CHF 7'500.00, Gutachterkosten von CHF 14'248.75) im Umfang von CHF 2'174.90 dem Kanton (Regionalgericht Plessur) und im Umfang von CHF 19'573.90 dem Beschuldigten.
9.1.3. Der Beschuldigte macht für das erstinstanzliche Verfahren basierend auf einer undatierten Leistungsaufstellung und einer Honorarnote von Rechtsanwalt Markus Huber vom 10. Mai 2019 sowie drei Honorarnoten von Rechtsanwältin M.___ vom 30. Mai 2018 und 6. August 2018 (RG act. 134) eine Entschädigung von total CHF 43'223.37 geltend (act. H.4, 164). Die Abrechnungen wurden in Anwendung unterschiedlicher Stundenansätze (von CHF 120.00 bis CHF 320.00) erstellt, teils begründet durch den Einsatz von Rechtspraktikanten. Die Spesen wurden pauschal mit 4% des Honorars bemessen.
9.1.4. Bei der ermessensweisen Festsetzung der Parteientschädigung ist vom Betrag auszugehen, welcher der entschädigungsberechtigten Partei in Rechnung gestellt wird, soweit namentlich die Aufwendungen angemessen sind und ein üblicher bzw. zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 liegender Stundenansatz vereinbart worden ist (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 HV [BR 310.250]). Wird wie vorliegend keine Honorarvereinbarung nachgewiesen, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (KGer GR SK1 19 40 16.8.21 E. 6.2 m.w.H.). Die geltend gemachte Spesenpauschale ist auf die praxisgemäss unter diesem Titel ausgerichteten 3% des Honorars zu reduzieren. Es resultiert in Anwendung dieser Grundlagen ein Honorar von total CHF 33'540.99. In Anlehnung an den Entscheid über die Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons (Regionalgericht Plessur) zuzusprechen.
9.1.5. Der erstinstanzliche Entscheid ist mit Bezug auf den Zivilpunkt in Teilrechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Die darauf basierende Verpflichtung der unterliegenden Privatklägerin zur Leistung einer Entschädigung von CHF 954.00 wurde von Rechtsanwalt Markus Huber hinsichtlich der Höhe angefochten. Er moniert die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich der Aufwand im Zusammenhang mit der Zivilklage im Gesamtkontext als äusserst klein erweise und daher eine Entschädigung von rund 3.6 Stunden à CHF 240.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen sei. Rechtsanwalt Markus Huber verweist auf den Aktenumfang der Zivilklage und die auch im Adhäsionsprozess geltenden prozessualen Sorgfaltspflichten, welche seinen Aufwand erklären würden. Er fordert eine Entschädigung von CHF 1'287.37 (act. H.4, 142 ff.). Dabei übersieht er, dass der zugesprochene Betrag dem mit Honorarnote vom 10. Mai 2019 explizit unter dem Betreff Zivilverfahren geltend gemachten Honorar entspricht (RG act. 134), korrigiert auf einen Stundenansatz von CHF 240.00 und auf eine Spesenpauschale von 3%. Die Vorinstanz hat das geltend gemachte Honorar daher nicht mit Verweis auf ungerechtfertigten Aufwand gekürzt, sondern allein mangels eingereichter Honorarvereinbarung den Stundenansatz angepasst und die Spesenpauschale praxisgemäss korrigiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Der von Rechtsanwalt Markus Huber geltend gemachte Aufwand betrug sogar weniger, als die Vorinstanz zur Berechnung heranzog (3.35 statt 3.6 Stunden; siehe RG act. 134). Es ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO daher erneut eine Entschädigung von CHF 954.00 zuzusprechen.
10. Kosten des Berufungsverfahrens
10.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens – in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festzulegen – sind nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sich wiederum eine Kostenverteilung von 9/10 (CHF 3'600.00) zulasten des Beschuldigten und 1/10 (CHF 400.00) zulasten des Kantons (Kantonsgericht) rechtfertigt (vgl. Art. 428 Abs. 2 StPO). Auch im Rechtsmittelverfahren präjudiziert der Entscheid über die Verfahrenskosten denjenigen über die Entschädigung (BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 5.2).
10.2. Der von Rechtsanwalt Markus Huber für die Berufungserklärung geltend gemachte Stundenaufwand von 22.83 Stunden (CHF 7'307.00 / CHF 320.00) ist um 15 Stunden auf 7.93 Stunden zu kürzen, angesichts der ausgiebigen Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung erweist sich eine achtseitige Berufungserklärung nicht als notwendig. Der für die Berufungsverhandlung geschätzte Stundenaufwand von 6 Stunden ist sodann um 4.5 Stunden auf die effektive Dauer von 1.5 Stunden zu kürzen. Der total von Rechtsanwalt Markus Huber geltend gemachte Stundenaufwand von 46.08 Stunden ist somit um 19.5 Stunden auf 26.58 Stunden zu reduzieren. Zwar wurde im Berufungsverfahren eine Honorarvereinbarung eingereicht und damit der vereinbarte Stundenansatz von CHF 350.00 für Rechtsanwälte und CHF 250.00 für juristische Mitarbeiter nachgewiesen (act. G.1-3). Trotzdem kann nicht von dem geltend gemachten Honorar ausgegangen werden, da dieses den Rahmen eines im Sinne der Honorarverordnung üblichen Stundenansatzes sprengt. Der Stundenansatz ist auf das zulässige Mass bzw. CHF 270.00 zu reduzieren (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV). Dasselbe gilt für den Stundenansatz der Rechtspraktikantin, der gemäss Honorarverordnung maximal 75% des Stundenansatzes für Rechtsanwälte, somit vorliegend CHF 202.50 betragen darf (Art. 6 HV). Die Spesenpauschale ist wiederum praxisgemäss auf 3% zu kürzen. Es resultiert ein Honorar von gerundet CHF 8'500.00 (CHF 7'962.09 auf Rechtsanwalt Markus Huber entfallend, CHF 467.99 auf die Rechtspraktikantin entfallend), wovon 1/10 bzw. CHF 850.00 als Entschädigung dem Beschuldigten zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht Graubünden) zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 16. März 2021 (Proz. Nr. 515-2018-31) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. A.___ wird vom Vorwurf der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.
[…]
4. Die Zivilklage der B.___ gegen A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
[…]
2. A.___ ist schuldig:
– der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB
– des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG
– des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG
3. Das Strafverfahren gegen A.___ wird betreffend die Vorwürfe
– der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG
– des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG
– der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG
eingestellt.
4.1. A.___ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00 und einer Busse von CHF 1'440.00.
4.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4.3. Bezahlt A.___ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
5.1. Die Untersuchungskosten von CHF 5'376.50 gehen im Umfang von CHF 4'838.85 zulasten von A.___ sowie im Umfang von CHF 537.65 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
5.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 21'748.75 (Gerichtsgebühr von CHF 7'500.00, Gutachterkosten von CHF 14'248.75) gehen im Umfang von CHF 19'573.90 zulasten von A.___ sowie im Umfang von CHF 2'174.90 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur).
5.3. A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 3'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Plessur) entschädigt.
5.4. Die B.___ wird verpflichtet, A.___ für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen mit CHF 954.00 zu entschädigen.
6.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 3'600.00 zulasten von A.___ und im Umfang von CHF 400.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
6.2. A.___ wird für das Berufungsverfahren mit CHF 850.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.
7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
8. Mitteilung an:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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