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Urteil Kantonsgericht (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:SK1 2019 38
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid SK1 2019 38 vom 01.04.2022 (GR)
Datum:01.04.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:mehrfacher Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache Misswirtschaft und mehrfache Unterlassung der Buchführung
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Über; […]; Recht; Zahlung; Beschuldigten; Darlehen; Privatkläger; Punkt; Privatklägerin; Aufgr; Verfahren; Berufung; Darlehens; Hotel; Irrtum; Verteidigung; Konten; Rückzahlung; Tatbestand; Betrug; Konkurs; Besagte; Handlung; Verfahrens; Stehend; Kanton; Zeitpunkt
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ; Art. 1115 OR ; Art. 12 StGB ; Art. 13 StGB ; Art. 130 StPO ; Art. 134 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 138 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 165 StGB ; Art. 166 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 30 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 408 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 48 StGB ; Art. 67 StPO ; Art. 68 StPO ; Art. 82 StPO ; Art. 83 OR ;
Referenz BGE:101 IV 31; 104 IV 160; 112 IV 79; 115 IV 38; 133 IV 21; 134 IV 60; 135 IV 113; 135 IV 188; 136 IV 55; 139 IV 113; 142 IV 153; 144 IV 313; 144 IV 345; 145 IV 90; 147 IV 241;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Urteil vom 01. April 2022
Referenz SK1 19 38/39
Instanz I. Strafkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Michael Dürst und Bergamin
Baldassarre, Aktuar
Parteien A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi
Reichsgasse 65, 7000 Chur

B._____,
Beschuldigte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf
Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur

C._____
Privatkläger

D._____
Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Balthasar Wicki
Stockerstrasse 44, 8002 Zürich

E._____
Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Bersani
Viale Stazione 11, Postfach 1815, 6501 Bellinzona
Gegenstand mehrfacher Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache Misswirtschaft und mehrfache Unterlassung der Buchführung
Anfechtungsobj. Urteile des Regionalgerichts Maloja vom 16.11.2018, mitgeteilt am 05.08.2019 (Proz. Nr. 515-2018-5 und 515-2018-6)
Mitteilung 13. Oktober 2022


Sachverhalt
A. Gegen A._____ und B._____ wurde am 3. Oktober 2016 vor dem Bezirksgericht Moesa (nunmehr: Regionalgericht Moesa) Anklage erhoben.
B. Nachdem die Privatklägerin D._____ am 12. November 2017 unter anderem die Einvernahme von F._____ als Zeugin verlangte, ersuchte der Präsident des Regionalgerichts Moesa am 28. November 2017 die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, ein anderes Gericht für die Durchführung des Hauptverfahrens als zuständig zu erklären. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2018 entsprochen, woraufhin dem als zuständig erklärten Regionalgericht Maloja die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens übermittelt wurden.
C. Das Regionalgericht Maloja legte mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2018 Deutsch als Verfahrenssprache fest.
D. Am 16. November 2018 sprach das Regionalgericht Maloja A._____ des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Misswirtschaft und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung schuldig. Hierfür wurde A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, woran die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von zwei Tagen angerechnet wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben. Die Zivilklagen der Privatklägerinnen G._____ und E._____ wurden vollumfänglich gutgeheissen. Die Zivilklage der Privatklägerin D._____ wurde teilweise gutgeheissen, im Sinne dass A._____ dazu verurteilt wurde, ihr den Betrag von EUR 250'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen – namentlich hinsichtlich der Zinsforderung – wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
Gleichentags sprach das Regionalgericht Maloja B._____ des Betruges schuldig und bestrafte sie hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten – deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde – sowie einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00. Auch im Fall von B._____ wurde die Zivilklage der Privatklägerin D._____ teilweise gutgeheissen, im Sinne dass Erstere verpflichtet wurde, Letzterer den Betrag von EUR 250'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen – namentlich hinsichtlich der Zinsforderung – wurde die Zivilklage ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen.
E. Gegen die soeben genannten beiden Urteile erklärten die jeweiligen Beschuldigten am 22. August 2019 (A._____) respektive am 26. August 2019 (B._____) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden.
A._____ beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des sie betreffenden Urteils (Schuld- und Sanktionspunkt) sowie den Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Misswirtschaft, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge im vorinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren. Die Erfüllung des Straftatbestandes der unterlassenen Buchführung wurde demgegenüber anerkannt. Für den Fall der Verurteilung beantragte A._____ die Verhängung einer bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe nach Ermessen des Gerichts.
B._____ beantragte demgegenüber die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Dispositivs des sie betreffenden Urteils (Schuldpunkt, Sanktionspunkt und Verfahrenskosten) sowie den Freispruch vom Vorwurf des Betruges, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden.
F. Die Berufungsverhandlung fand in beiden Verfahren gemeinsam am 29. März 2022 statt. Die Beschuldigten bestätigten die von ihnen gestellten Anträge. Die Staatsanwaltschaft Graubünden schloss auf vollumfängliche, kostenpflichtige Abweisung der Berufungen. Die Privatklägerin D._____ beantragte die Abweisung der Berufungen, soweit auf dieselben einzutreten sei. Ferner beantragte sie, zusätzlich zur – vorinstanzlich gutgeheissenen – Hauptforderung gegen die Beschuldigte A._____ in Höhe von EUR 250'000.00 auch die – vorinstanzlich hingegen auf den Zivilweg verwiesene – Zinsforderung in Höhe von 5% per annum seit dem 17. Mai 2004 (auf dem Teilbetrag von EUR 150'000.00) beziehungsweise seit dem 17. Juni 2004 (auf dem Teilbetrag von EUR 100'000.00) zuzusprechen. Schliesslich beantragte sie, zusätzlich zur – ebenfalls von der Vorinstanz gutgeheissenen – Hauptforderung gegen die Beschuldigte B._____ in Höhe von EUR 250'000.00 auch die – hingegen wiederum auf den Zivilweg verwiesene – Zinsforderung in Höhe von 5% per annum seit dem 17. August 2004 auf dem Betrag der Hauptforderung zuzusprechen.
Anlässlich ihrer Plädoyers bemängelte die Privatklägerin D._____ die Verständlichkeit der Befragungen der Beschuldigten auf Italienisch beziehungsweise die Übersetzung derselben, sowie den Umstand, dass den beiden Beschuldigten trotz angeblich hinreichenden finanziellen Mitteln amtliche Verteidiger bestellt worden seien.
Erwägungen
1. Prozessuales
1.1. Sachurteilsvoraussetzungen
Gegen die angefochtenen erstinstanzlichen Urteile des Regionalgerichts Maloja ist jeweils Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufungen ist daher einzutreten und es ist ein neues Urteil zu fällen (Art. 408 StPO).
1.2. Verfahrensvereinigung
Die Berufungsverfahren SK1 19 38 und SK1 19 39 sind zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen (Art. 30 StPO), zumal die Staatsanwaltschaft denn auch nur eine gemeinsame Anklage erhob (StA act. A.1.32 [VV.2012.1486], lit. A und B).
1.3. Amtliche Verteidigung
Die Privatklägerin D._____ rügt in ihrem Plädoyer vor der Berufungsinstanz sinngemäss, den Beschuldigten B._____ und A._____ seien zu Unrecht amtliche Verteidigungen bestellt worden, da dieselben eigenen Aussagen zufolge vermögend seien (act. H.4 [SK1 19 38 / 39], S. 9 a.E.). Sie ist allerdings von der beanstandeten Anordnung nicht beschwert – beziehungsweise sogar begünstigt, da den beiden Beschuldigten im Falle eines Unterliegens der Privatklägerin gerade aufgrund der amtlichen Verteidigung kein Anspruch auf eine Entschädigung zu Lasten derselben zukäme (vgl. untenstehende E. 13.2.3 a.E.) –, weshalb sie zur Erhebung ebendieser Rüge von vornherein nicht berechtigt ist.
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung einerseits an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Sie ordnet eine amtliche Verteidigung jedoch ebenso an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt beziehungsweise der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 StPO). Bei notwendiger Verteidigung setzt demnach die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 StPO; BGE 139 IV 113 E. 5.1). Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt insbesondere vor, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Art. 130 lit. d StPO). Die Staatsanwaltschaft trat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren persönlich auf, weshalb es sich zweifelsfrei um einen Fall notwendiger Verteidigung handelte (vgl. BGer 6B_1111/2017 v. 7.8.2018 E. 2). Die Notwendigkeit der Verteidigung ergab sich ferner auch bereits aus den in den vorliegenden Fällen konkret drohenden Strafen (vgl. Art. 130 lit. b StPO). Ohnehin gelten erstinstanzlich gewährte amtliche Verbeiständungen im Berufungsverfahren nach konstanter Praxis regelmässig weiter, insbesondere bei notwendiger Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO (vgl. auch Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 3b zu Art. 134 StPO, mit Hinweisen). Aus dem Gesagten erhellt, dass die beiden Beschuldigten weiterhin amtlich verteidigt werden mussten, solange sie keinen Wahlverteidiger bestimmten. Demgegenüber sind die finanziellen Verhältnisse der beiden Beschuldigten in dieser Hinsicht unerheblich.
1.4. Verfahrenssprache
1.4.1. Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten (Art. 67 Abs. 2 StPO). Die Kantone bestimmen die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO jeweils selbständig.
Im Kanton Graubünden bestimmt Art. 5 Abs. 1 EGzStPO (BR 350.100) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 SpG (BR 492.100), dass sich die Verfahrenssprache vor Kantonsgericht in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach derjenigen Amtssprache richtet, welcher die beklagte (vorliegend: beschuldigte) Partei mächtig ist. Demgegenüber können die Parteien für ihre Rechtsschriften und Eingaben vor Kantonsgericht die kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden (Art. 8 Abs. 1 SpG). Ebenso können sich die Mitglieder der Gerichte in den Verhandlungen in der Amtssprache ihrer Wahl äussern (Art. 7 Abs. 2 SpG).
Die beiden Beschuldigten sind seit der Kindheit sowohl der deutschen als auch der italienischen Sprache mächtig; als eigentliche Muttersprache der beiden ist jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass beide Beschuldigten ihren Lebensmittelpunkt überwiegend im italienischsprachigen Raum und Kulturkreis hatten, Italienisch zu betrachten. Diesbezüglich ist namentlich hervorzuheben, dass die beiden Beschuldigten bereits vor Vorinstanz auf Deutsch gestellte Fragen oftmals auf Italienisch beantworteten, ohne dass der Vertreter der Privatklägerin D._____ dagegen opponierte oder eine Übersetzung verlangte (statt vieler RG act. 20 [SK1 19 38], Frage 4.1, 4.10 f. und 4.23 f.).
Der angefochtene Entscheid wurde auf Deutsch verfasst. Prozessleitung, Hauptverhandlung und Einvernahmen wurden vom Regionalgericht Maloja ebenfalls auf Deutsch geführt. Allerdings leitete die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit vom Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ab, in welchem das Regionalgericht Maloja aufgrund einer Ausstandsproblematik anstelle des in räumlicher Hinsicht eigentlich zuständigen Regionalgerichts Moesa eingesetzt wurde (SK2 17 48; RG act. 04). Gemäss Art. 9 Abs. 3 SpG muss die Hauptverhandlung vor Regionalgericht im Falle einsprachiger Regionen – wie der Region Moesa – in der Amtssprache ebendieser Region geführt werden. Das erstinstanzliche Verfahren hätte folglich auf Italienisch geführt werden müssen, da die örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Maloja von derjenigen der ausschliesslich italienischsprachigen Region Moesa abgeleitet war. Dasselbe hätte auch für die Rechtsschriften und Eingaben der Parteien gelten sollen (Art. 9 Abs. 2 SpG).
Da der erstinstanzliche Entscheid gleichwohl auf Deutsch verfasst wurde – was denn auch von keiner Partei beanstandet wurde –, sowie aufgrund des Umstandes, dass sowohl der Rechtsvertreter der an der Berufungsverhandlung anwesenden Privatklägerin als auch die beiden Verteidiger und der anwesende Leitende Staatsanwalt sich besser auf Deutsch als auf Italienisch zu verständigen vermögen – wobei die beiden Beschuldigten wie bereits erwähnt ebenfalls der deutschen Sprache mächtig sind –, durfte das vorliegende Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 SpG auf Deutsch geführt werden, was sich aus prozessökonomischen Gründen auch aufdrängte. Allerdings war aufgrund besagter Umstände die Befragung der beiden Beschuldigten auf Italienisch geboten. Das gewählte Vorgehen erweist sich in Anbetracht der in Art. 7 Abs. 2 SpG und Art. 8 Abs. 1 SpG statuierten Sprachwahlfreiheit aber auch unabhängig von der soeben dargelegten Gebotenheit als zulässig.
Verfahrenssprache des Berufungsverfahrens ist folglich Deutsch, wobei jedoch die Einvernahmen der beiden Beschuldigten aus den soeben dargelegten Gründen auf Italienisch erfolgen durften und mussten.
1.4.2. Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht, zieht die Verfahrensleitung einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 7 Abs. 4 SpG ordnet der Vorsitzende des Gerichts auf Gesuch hin eine unentgeltliche Übersetzung der Verhandlung an, sofern eine Partei nicht einer Sprache mächtig ist, in welcher das Verfahren durchgeführt wird.
Eine Übersetzung für die Privatklägerin D._____ selbst wurde vorliegend nicht beantragt. Diese hätte eine Übersetzung auf Deutsch denn auch nicht verstanden (act. H.4 [SK1 19 38 / 39], S. 4, Statement der Privatklägerin D._____: 'May I speak to you in English? […] I'm not understanding anything, [auf Schweizerdeutsch] Schweizerdeutsch schon ein bisschen – und Italienisch auch nicht').
Hingegen stellte die Verfahrensleitung spontan eine Übersetzung ins Deutsche zur Verfügung, um dem Rechtvertreter der Privatklägerin D._____ das Verständnis des Gesagten zu erleichtern. Der (gewillkürte) Rechtsvertreter einer Privatklägerin ist jedoch weder ein Verfahrensbeteiligter im Sinne der Art. 68 Abs. 1 StPO noch eine Partei im Sinne von Art. 7 Abs. 4 SpG (vgl. die bundesrechtlichen Legaldefinitionen der beiden Begriffe in Art. 104 f. StPO). Es steht der (gewillkürt vertretenen) Privatklägerschaft mit anderen Worten offen, einen der einschlägigen kantonalen Amtssprachen mächtigen Rechtvertreter beizuziehen. Die Privatklägerschaft trägt die Folgen eines allenfalls ungenügenden Verständnisses ebendieser Sprachen seitens ihres gewillkürten Rechtsvertreters wie im Zivilprozess grundsätzlich selbst, weshalb eine Übersetzung in derart gelagerten Fällen nicht als gesetzlich vorgeschrieben erachtet werden kann.
Die angebotene Übersetzung ins Deutsche der an der Berufungsverhandlung durchgeführten Einvernahmen der beiden Beschuldigten war somit nicht gesetzlich vorgeschrieben, obwohl sie angeboten wurde.
1.4.3. Die Privatklägerin D._____ scheint sich auf den Standpunkt zu stellen, die Übersetzung sei nicht gesetzeskonform erfolgt (act. H.4 [SK1 19 38 / 39], S. 3, 1. Einschub: 'Ich möchte in formeller Hinsicht auch meinen Protest zu Protokoll geben gegen diese Befragung heute Morgen, die war unverständlich. Die Übersetzungen waren lückenhaft […]').
Die Rüge ist haltlos. Es ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensleitung den Rechtsvertreter der Privatklägerin D._____ – der sich wohlbemerkt während den auf Italienisch geführten Einvernahmen verschiedentlich dahingehend äusserte, er verstünde das Gesagte zumindest in groben Zügen (vgl. statt vieler act. H.5 [SK1 19 38], Frage IV.1: '[…] Rechtsanwalt Wicki erklärt, er werde auf sich aufmerksam machen, soweit er eine Übersetzung brauche. Im Moment komme er 'mit seinem Pizza-Italienisch' noch nach'; Frage V.a.1 a.E.: 'Vorsitzender: Meine Frage haben Sie verstanden vorher? Rechtsanwalt Wicki: Ja, also, der Spur nach […]'; Frage V.2: 'Der Vorsitzende fragt Rechtsanwalt Wicki, ob dieser verstanden habe, woraufhin derselbe nickt') – mehrfach darauf hingewiesen hat, er solle sich melden, sobald er etwas nicht verstehe (act. H.5 [SK1 19 38], Fragen IV.1 und V.a.1 a.E.). Dies zu tun hat der Rechtsvertreter der Privatklägerin D._____ jedoch während der gesamten Dauer der Einvernahmen unterlassen. Einzig auf Nachfrage des Vorsitzenden verlangte er die Übersetzung einzelner Antworten.
Die erfolgten Übersetzungen (zur Gewährleistung derselben die Verfahrensleitung wie in der vorstehenden E. 1.4.2 ausgeführt ohnehin nicht verpflichtet war) können denn auch – trotz der Länge der ununterbrochen gebliebenen Antworten – nicht als unvollständig oder unrichtig qualifiziert werden. Die Übersetzungen waren zwar gelegentlich konziser als die oftmals vom Thema abschweifenden Antworten, aber nie falsch. Sie wurden ferner regelmässig von Interventionen des Rechtsvertreters der anwesenden Privatklägerin unterbrochen, der in der Folge auch niemals die Fortführung der Übersetzung verlangte. Unzutreffend ist insbesondere der Vorwurf des Rechtsvertreters der anwesenden Privatklägerin an den Übersetzer, bei einer Antwort der Beschuldigten A._____ die von dieser zu den Verhältnissen in der H._____ gemachten Ausführungen nicht übersetzt zu haben, zumal keine solche Ausführungen erfolgt waren (vgl. zum ganzen Austausch act. H.5 [SK1 19 38], S. 5, Frage 5).
1.4.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Berufungsverfahren zu Recht auf Deutsch geführt und die Einvernahmen der beiden Beschuldigten zu Recht auf Italienisch gehalten wurden, sowie dass die – gesetzlich nicht vorgeschriebene – Übersetzung der Einvernahmen der beiden Beschuldigten einwandfrei angeboten wurde.
2. Umfang der Berufungen
2.1. Die Beschuldigte A._____ hat die Dispositivziffern 1 und 2 (Schuld- und Sanktionspunkt) des sie betreffenden Urteils angefochten, wohingegen die Beschuldigte B._____ die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 (Schuldpunkt, Sanktionspunkt und Verfahrenskosten) des sie anbelangenden Urteils angefochten hat (act. A.2 [SK1 19 38], Rechtsbegehren Ziff. 1; act. A.2 [SK1 19 39], Rechtsbegehren Ziff. 1). Weitere Berufungen oder Anschlussberufungen sind keine erfolgt. Entsprechend sind die weiteren Dispositivziffern der vorinstanzlichen Urteile – namentlich auch hinsichtlich der Zivilpunkte – in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
2.2. Die Privatklägerin D._____ verlangt im Berufungsverfahren, die Beschuldigten seien zur Zahlung von Zinsen auf die (unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten) Darlehensschulden zu verurteilen (act. H.4 [SK1 19 38 / 39] sowie act. H.2 [SK1 19 38], Rechtbegehren Ziffern 2 und 3). Nach dem Gesagten (vgl. vorstehend E. 2.1) ist dieses Begehren abzuweisen, da sämtliche die Zivilforderungen betreffenden Dispositivziffern unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.
2.3. Somit ist das vorliegende Verfahren auf den Schuld- und Strafpunkt hinsichtlich der angefochtenen Verurteilungen sowie auf die Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkt. Erstinstanzlich nicht zugesprochene obligationenrechtlichen Forderungen der Privatklägerin D._____ bleiben demnach weiterhin auf den Zivilweg verwiesen.
3. Betrugsvorwurf gegen B._____
3.1. Sachverhaltserstellung
3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft B._____ vor, im Frühling 2004 mit der Bitte an die Privatklägerin D._____ gelangt zu sein, ihr ein Übergangsdarlehen von EUR 250'000.00 zu gewähren. Dies obschon sie bereits zum damaligen Zeitpunkt gewusst habe, besagte Summe nicht zurückzahlen zu können und die Rückzahlung ohnehin nicht beabsichtigt hätte.
Da B._____ und D._____ seit ihrer Kindheit befreundet waren, sei für Erstere das Unterbleiben einer Überprüfung ihrer Leistungsfähigkeit seitens der Darlehensgeberin vorhersehbar gewesen. Durch Ausnützung soeben genannter Umstände habe B._____ D._____ vorsätzlich und arglistig vorgetäuscht, das Darlehen bis spätestens Ende November 2004 zurückzuzahlen.
Die derart getäuschte D._____ habe daraufhin das verlangte Darlehen gewährt, indem sie B._____ mit Valuta vom 16. August 2004 den Betrag von EUR 250'000.00 ausgezahlt habe. Eine Rückzahlung des Darlehens sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt, wodurch D._____ ein Schaden in besagtem Umfang entstanden sei, während sich B._____ im entsprechenden Umfang unrechtmässig bereichert habe (StA act. A.1.32 [VV.2012.1486], lit. A).
3.1.2. Unstrittig ist, dass B._____ infolge eines durch einen Rechtsstreit in Italien verursachten Liquiditätsengpasses im Frühling 2004 mit der Bitte an ihre langjährige Freundin D._____ gelangte, ihr ein Übergangsdarlehen von EUR 250'000.00 zu gewähren. Ebenfalls unstrittig – und ohnehin nicht in der Anklageschrift festgehalten – ist, dass B._____ D._____ als Begünstigte ihrer Lebensversicherung eingesetzt und derselben einen vordatierten, gekreuzten Bankcheck im Umfang des Darlehensbetrages ausgestellt sowie den eigenen Verlobungsring übergeben hat. Unstrittig ist ferner, dass das Darlehen in entsprechendem Umfang gewährt und mit Valuta vom 16. August 2004 ausbezahlt wurde. Nicht gänzlich geklärt ist allerdings die zeitliche Abfolge besagter Handlungen, namentlich ob der Bankcheck vor der Darlehensgewährung ausgestellt wurde. Schliesslich ist auch unstrittig, dass B._____ das Darlehen nicht zurückbezahlt hat.
Strittig und zu erstellen bleibt demgegenüber, ob B._____ bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung wusste, den erbetenen Betrag am Rückzahlungsdatum nicht begleichen zu können und die Begleichung auch nicht beabsichtigte. Zu erstellen ist jedoch anderseits auch, ob D._____ die finanzielle Lage von B._____ kannte oder sie sich diesbezüglich in einem Irrtum befand. Ferner ist zu erstellen, ob zwischen den beiden Parteien des Darlehensvertrages ein besonders nahes Vertrauensverhältnis bestand, das eine Überprüfung ihrer Zahlungsfähigkeit durch die Darlehensgeberin erschweren konnte. Obschon in der Anklageschrift nicht festgehalten ist schliesslich auch zu erstellen, ob B._____ durch die Einsetzung von D._____ als Begünstigte der Lebensversicherung sowie durch die Ausstellung des Bankchecks und die Übergabe des Verlobungsrings die Überprüfung ihrer Zahlungsfähigkeit erschwert hat beziehungsweise erschweren wollte – oder ob ebendiese Handlungen umgekehrt nahelegen, dass sie die Darlehensschuld so rasch wie möglich begleichen wollte.
3.1.3. Die rechtlichen Grundlagen der Sachverhaltserstellung wurden vom Bundes- und Kantonsgericht mehrfach dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu verweisen (statt vieler BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.; KGer GR SK1 19 33 v. 3.11.2021 E. 3.2; jeweils mit weiteren Hinweisen).
3.1.4. Zentrale Beweismittel zu den vorliegend strittigen Sachverhaltselementen sind die in den verschiedenen Verfahrensstadien des Strafverfahrens getätigten Aussagen der beiden Parteien des Darlehensvertrages, D._____ und B._____. D._____ wurde allerdings nur einmal einvernommen, namentlich von der Staatsanwaltschaft (StA act. B.3.7 [VV.2012.1486]). In besagter Einvernahme hat sie sich (im Gegensatz zu den Rechtsschriften und Plädoyers) zu den vorliegend strittigen Sachverhaltselementen nicht beziehungsweise nicht auf B._____ belastende Weise geäussert (vgl. untenstehend). Namentlich äusserte sie sich darin nicht zu den Einflüssen, die sie gemäss der Anklageschrift sowie nach ihrem Plädoyer zur Gewährung des Darlehens bewogen haben sollten, beziehungsweise die Überprüfung der Kreditwürdigkeit von B._____ erschwert hätten. Insbesondere hat sie in ihrer Einvernahme nicht ausgesagt, deren Kreditwürdigkeit aufgrund der langjährigen Freundschaftsbeziehung mit den beiden Beschuldigten oder aufgrund bestimmter Handlungen derselben nicht überprüft zu haben. Hierzu ist ferner anzumerken, dass sie trotz persönlicher Anwesenheit an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung keine weitere Einvernahme beantragt hat. Nützliche Indizien im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen bieten demgegenüber der im Recht liegende Bankcheck (StA act. B.10.1.2.8 [VV.2012.1486]) sowie die verschiedenen von B._____ an D._____ und ihren Mann gerichteten Briefe und Erklärungen (StA act. B.10.1.2.9-10 [VV.2012.1486]).
3.1.5. B._____ stellt sich auf den Standpunkt, D._____ die Gründe für ihren Liquiditätsengpass und die Tatsache, dass sie zu jener Zeit gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, offengelegt zu haben, weshalb jene Umstände dieser im Zeitpunkt der Darlehenshingabe bekannt gewesen seien. D._____ habe das Darlehen somit in voller Kenntnis ihrer finanziellen Verhältnisse und des Zwecks der Darlehensaufnahme gewährt (act. H.3 [SK1 19 39], Rz. IV/7; vgl. in dieser Hinsicht auch ihre Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, StA act. B.3.7 [VV.2012.1486], Frage 8: 'Inwiefern kannte D._____ Ihre finanziellen Verhältnisse? Sie kannte meine finanziellen Verhältnisse genau.' und Frage 9: 'Hatte D._____ nach Ihren finanziellen Verhältnissen gefragt? Ja, sie wusste auch alles über meine finanziellen Verhältnisse.'). Die Rückzahlungspflicht sei denn auch vom Prozessausgang abhängig gemacht und nicht an ein fixes Datum gebunden worden (act. H.3 [SK1 19 39], Rz. IV/8). Da sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit gewohnt gewesen sei, mit grösseren Geldsummen umzugehen, habe sie in guten Treuen davon ausgehen dürfen, einen kurzfristigen Liquiditätsengpass mit einem Übergangsdarlehen kurz- bis mittelfristig überwinden zu können (act. H.3 [SK1 19 39], Rz. IV/15). Das im Sinne einer Schuldanerkennung abgegebene schriftliche Versprechen, die Darlehenssumme innert Ende November 2004 zurückzuzahlen, sei – ebenso wie die unaufgeforderte Einsetzung von D._____ als Begünstigte ihrer Lebensversicherung, die Übergabe des Bankchecks und die gewissermassen als emotionales Pfand erfolgte Übergabe des Verlobungsrings – Ausdruck ihres Willens gewesen, das Darlehen schnellstmöglich zurückzuzahlen. Hinsichtlich des Bankchecks hält sie schliesslich fest, D._____ habe darauf verzichtet, denselben fristgerecht einzulösen. Das Geschäft habe zum Zeitpunkt, in dem der Check eingelöst werden konnte, noch Umsätze erzielt und der Check sei dementsprechend auch gedeckt gewesen. Von den Strafbehörden sei die Frage der Deckung jedenfalls nicht abgeklärt worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden dürfe, dieselbe sei unzureichend gewesen (act. H.3 [SK1 19 39], Rz. IV/9-11).
Obschon die von B._____ präsentierte Darstellung der Ereignisse nicht sämtliche Zweifel aus dem Weg zu räumen vermag, kann den Ausführungen derselben eine grundsätzliche Glaubhaftigkeit nicht abgesprochen werden. Es leuchtet ein, dass eine Geschäftsfrau in ihrer Lage – einem offenbar schweren Liquiditätsengpass – bei einer langjährigen Bekanntschaft Kredit aufnehmen würde, zumal sie sich hierdurch bessere Rückzahlungskonditionen, Geduld und Verständnis erhoffen durfte. Verständlich ist ferner, dass sie dabei die Dringlichkeit ihrer Lage hervorheben würde. Ebenso nachvollziehbar ist, dass eine Darlehensnehmerin in ebendieser Lage den Goodwill der Gegenseite zu bestärken versuchen würde, sei es mittels Gesten symbolischer Natur (wie etwa die Übergabe des Verlobungsrings), sei es durch Neutralisierung bestimmter Risiken der einschlägigen Transaktion. Letzteres wurde wohl, wie D._____ selbst nahelegt, mit der Versicherung des Todesfalls der damals kranken Vertragsgegenseite, der nota bene vor Einlösbarkeit des Checks eintreten konnte, bezweckt (StA act. B.3.9 [VV.2012.1486], Ergänzungsfragen 7 und 10 von Rechtsanwalt Wicki). Durch diese Handlungen erscheint B._____ D._____ vornehmlich den bereits vorgängig offenbarten Ernst ihrer Lage betont sowie ihre Bereitschaft signalisiert zu haben, allfällige Risiken der Gegenseite zu minimieren und eigene Opfer zu erbringen. Vage und etwas befremdlich sind demgegenüber ihre Aussagen zum italienischen Gerichtsverfahren selbst und zu den exorbitanten Kosten desselben – dies jedoch wohlbemerkt schon in der im Hinblick auf die Darlehensgewährung geführten Korrespondenz mit D._____ und deren Ehemann.
Im Hinblick auf die Frage, ob D._____ das Risiko einer Rückzahlungsunfähigkeit von B._____ bewusst war, ist vorweg festzuhalten, dass D._____ deren Handlungen nicht strictu sensu als Sicherheiten für die Rückzahlung der geborgten Summe werten konnte, da ihr keine derselben – wie auch für sie sowie für jedermann erkennbar – Schutz vor einer allfälligen Illiquidität oder Insolvenz der Gegenseite bot. Sie waren mit anderen Worten ungeeignet, D._____ von B._____s Rückzahlungsfähigkeit zu überzeugen. Umso weniger waren sie geeignet, diesbezüglich bei ihrem ebenfalls an den Verhandlungen teilnehmenden Ehemann (vgl. StA act. B.10.1.2.10 [VV.2012.1486]) – als im Bankwesen tätige Person – Anklang zu finden. Als eigentliche Sicherheiten gegen einen Zahlungsausfall angeboten hätten diese Handlungen von B._____ bei ihren Gegenseiten lediglich Verdacht im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit ihres Anliegens erwecken können. Absicht und Wirkung ihrer Handlungen scheinen hingegen gewesen zu sein, ihre finanzielle Schieflage hervorzuheben, eine gewisse Verzweiflung zu signalisieren und Goodwill aufzubauen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für ihre Korrespondenz mit D._____ und deren Ehemann (vgl. StA act. B.10.1.2.9-10 [VV.2012.1486]; wobei sie allerdings D._____ fragte: 'If I send you a privat [sic] check as a guarantee that I will pay you back do you think you may find 250'000 euro to send me in Italy officially????'). Wollte B._____ Zahlungsfähigkeit vorspiegeln, hätte sie es wohl ferner unterlassen, den Ernst ihrer Lage auf derart verzweifelt anmutende Weise kundzutun. Ein Irrtum von D._____ über das Risiko einer zumindest temporären Zahlungsunfähigkeit von B._____ erscheint nach dem Gesagten nahezu unvorstellbar. Gerade wenn – wie im Plädoyer der Privatklägerin suggeriert (act. H.2 [SK1 19 39], Rz. 3) – ein besonderer psychologischer Druck im Sinne einer wiederholten Betonung der Notwendigkeit einer finanziellen Unterstützung aufgebaut worden wäre (wofür aber ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte in den Akten bestehen, vgl. hierzu untenstehende E. 3.1.6), wäre daraus notwendigerweise zu schliessen, dass die Gewährung des Darlehens in zumindest grober Kenntnis der finanziellen Lage von B._____ und der daraus fliessenden Risiken erfolgte. Spätestens nach diesen verzweifelt anmutenden Handlungen musste D._____ bewusst sein, dass die Beteiligung am wirtschaftlichen Schicksal der Gegenseite ein zumindest temporäres Risiko eines Debitorenverlustes barg. Dies umso mehr, da B._____ offengelegt hatte, das Geld zur Finanzierung eines Gerichtsprozesses zu benötigen, was notorisch mit einem hohen Kostenrisiko verbunden ist. Aus diesen Gründen erscheint nicht erstellt, dass sich D._____ überhaupt in einem Irrtum über die Rückzahlungsfähigkeit von B._____ befand. Umgekehrt scheint eher glaubhaft, dass D._____ das Risiko der Darlehensgewährung bewusst war, sie dieses aber – sei es aus wirtschaftlichen, sei es aus altruistischen Überlegungen – in Kauf nahm.
Es liegen ferner auch namhafte Indizien für die Glaubhaftigkeit der zentralen Aussagen B._____s vor, wonach sie die Begleichung der Darlehensschuld zum vereinbarten Zeitpunkt beabsichtigte und auch davon ausging, hierzu zum vereinbarten Zeitpunkt finanziell in der Lage zu sein. Besondere Bedeutung hat in dieser Hinsicht die Ausstellung des vordatierten Bankchecks – namentlich aufgrund der gravierenden Folgen, die das italienische Wertpapierrecht an das Ausstellen ungedeckter Wechsel oder Checks knüpft. Wie die Beschuldigte selbst anlässlich der Berufungsverhandlung dartat (act. H.5 [SK1 19 39], Frage 20: 'Vorsitzender: L'assegno bancario che ha emesso era coperto? Beschuldigte: Certo che era coperto, sennò sarei andata in protesto come azienda e sarei saltata.'), hätte ein erfolgloser Einlösungsversuch von D._____ in Italien zur Erhebung des Protests ('levata del protesto') führen können, wodurch wiederum die damit verbundene Eintragung im öffentlichen Protestregister ('registro dei protesti' beziehungsweise 'RIP [Registro Informatico Protesti]') erfolgt wäre. Eine solche Eintragung zeitigt in der italienischen Geschäftsrealität – verbunden mit dem Umstand, dass nach italienischem Recht die Erhebung auch nur eines einzigen Protests eine widerlegbare Vermutung der Insolvenz begründet – regelmässig eine verheerende Wirkung auf das Ansehen und die Finanzierungschancen der betroffenen Unternehmungen (Fabio Fiorucci, Il protesto – Cancellazione, forme di responsabilità e tutela d'urgenza ex art. 700 c.p.c., 3. Aufl., Mailand 2012, S. 21-24 und 177: 'È sufficiente che l'imprenditore subisca anche un solo protesto perché gli istituti di credito revochino gli affidamenti, pretendano il rientro immediato dallo scoperto, chiedano ed ottengano decreti ingiuntivi provvisoriamente esecutivi con conseguente iscrizione di ipoteca ed altri effetti 'a cascata', che sono prodromici al fallimento. Parimenti nota è la circostanza per cui chi ha subìto un protesto non può accedere a richieste di finanziamento da parte degli istituti di credito […]'; Enrico Sirotti Gaudenzi, La Cambiale e l'Assegno – Come richiedere la cancellazione di un protesto, Padua 2015, S. 77, Fn. 32: 'Il protesto cambiario rende pubblico lo stato di insolvenza del debitore e dà adito a discredito sia commerciale che personale.'; Corte di cassazione, Cass. 27.4.1998, n. 4277: '[…] idoneità a cagionare grave pregiudizio all'imprenditore in termini di perdita del necessario credito commerciale (e quindi anche in prospettiva futura di aggravamento del dissesto) […]'). Weil ein laufend auf Geschäftskredit angewiesener Betrieb wie die Grosshandelsunternehmung von B._____ hierdurch einen wohl unheilbaren Schaden erlitten hätte, erscheint es glaubhaft, dass diese bei Ausstellung des Checks von dessen Deckung am darauf angegebenen Datum überzeugt war. Da eine aufgrund unzureichender Deckung verweigerte Einlösung des Checks den Untergang der Unternehmung erheblich beschleunigt hätte, entbehrt die Ausstellung desselben ohne voraussichtliche Deckung selbst dann jeglichen Sinns, wenn das Darlehen lediglich zum Zweck aufgenommen worden wäre, eine bereits unabwendbare Zahlungsunfähigkeit aufzuschieben.
3.1.6. Die Privatklägerin D._____ vertrat demgegenüber in ihrem anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Plädoyer die Auffassung, B._____ sowie ihre Schwester A._____ hätten sie zum Zeitpunkt der Darlehensbegebungen einem erheblichen emotionalen und psychologischen Druck ausgesetzt. Die beiden Beschuldigten hätten sie aufgrund der langen, verbindenden Familiengeschichte bestens zu manipulieren vermocht, denn sie hätten gewusst, dass D._____ einer dringlich formulierten Bitte ihrer Kindheitsbekannten kaum hätte widerstehen können. Diese Erkenntnis hätten sie sodann gemeinsam und planmässig ausgenützt (act. H.2 [SK1 19 39], Rz. 3). Die beiden Beschuldigten hätten auch versucht ihren Ehemann zu manipulieren, in dem sie diesem einen gutlaufenden Hotelbetrieb mit prominenten Gästen sowie gross angelegte Investitionsgeschäfte vorgespielt hätten. Dieses Bild hätte im amerikanischen Bankwesen – in dem ihr Mann beruflich tätig war – durchaus attraktiv und glaubhaft erscheinen können. Bekräftigt hätten die beiden Beschuldigten besagtes Bild durch das Beibringen inhaltlich wertloser Anwaltsbestätigungen und dem Versprechen von Erträgen irgendwelcher italienischer Gerichtsverfahren (act. H.2 [SK1 19 39], Rz. 4). B._____ habe gewusst, dass das italienische Gerichtsverfahren – wenn dieses denn überhaupt je existiert habe – innert der Rückzahlungsfrist nicht rechtskräftig entschieden sein würde und der italienischen Staat ihr ohnehin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Entschädigung auszahlen würde (act. H.2 [SK1 19 39], Rz. 5). B._____ hätte es schliesslich unterlassen, das italienische Verfahren detailliert zu dokumentieren, was ebenfalls darauf hindeute, dass es hierzu 'von Vornherein nichts zu dokumentieren gegeben habe' (act. H.2 [SK1 19 39], Rz. 13).
Diese Darstellung der Ereignisse steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den von der Privatklägerin D._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getätigten Aussagen. Darin räumte dieselbe noch ein, mit B._____ die Rückzahlung des Darlehens nach Beendigung des Rechtsstreits in Italien vereinbart zu haben (StA act. B.3.7 [VV.2012.1486], Frage 14). Ebenso gab sie damals zu Protokoll, B._____ habe ihr den Ring, den Check und die Lebensversicherung als Sicherheiten für das Darlehen überlassen (StA act. B.3.7 [VV.2012.1486], Ergänzungsfrage 1 von Rechtsanwalt Dolf), was ein damaliges Risikobewusstsein ihrerseits wiederum nahelegt. Schliesslich bestätigte D._____ die Aussage von B._____, wonach Erstere die finanziellen Verhältnisse Letzterer genau gekannt und gewusst hätte, wofür sie das Geld gebraucht habe (StA act. B.3.7 [VV.2012.1486], Frage 17: 'Gemäss Aussagen von B._____ […] hätten Sie damals die finanziellen Verhältnisse von B._____ genau gekannt und auch gewusst, wofür sie Geld brauchte. Was sagen Sie dazu? Ja, das war so.'). Ihre Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme scheinen schliesslich sogar darauf hinzudeuten, dass sie selbst zum Zeitpunkt jener Einvernahme noch davon ausging, B._____ sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages rückzahlungsfähig und rückzahlungswillig gewesen (StA act. B.3.7 [VV.2012.1486], Frage 15: '[…] Im Jahr 2004 war B._____ wohlhabend.' und Fragen 19 und 20: 'Wollte B._____ Ihnen den Betrag von EUR 250'000.-- zurückzahlen? Ja […]. Wollte Ihnen B._____ nur die EUR 250'000.00 oder die ganzen EUR 500'000.00 zurückzahlen? B._____ wollte mir die ganzen EUR 500'000.00 zurückzahlen'). Aus ihrem Statement anlässlich der Berufungsverhandlung geht schliesslich auch eindeutig hervor, dass die Privatklägerin sich nicht aufgrund einer allfälligen Betonung der Dringlichkeit der Lage unter Druck gestellt fühlte. Dies weil sie beteuert, die Gewährung der Darlehen nach einigem Überlegen zur Unterstützung der Schwestern beschlossen zu haben: '[…] after some thought (it was a great deal of money for me) I decided that I would help them' (act. H.4 [SK1 19 39], Statement von D._____, S. 4). Im Hinblick auf das vorgebliche Vorspielen im Zeitpunkt der Darlehensübergabe eines gutlaufenden Hotelbetriebs und gross angelegten Investitionsgeschäften zur Überzeugung des Ehemannes von D._____ ist aus den Akten wiederum nichts zu entnehmen. In ihrem Statement wies D._____ jedoch darauf hin, was sie von diesen (späteren) 'Investitionsgeschäften' sowie vom einschlägigen Hotelbetrieb hielt: '[…] B._____ picked up the phone. She was in I._____ and she said to me […] not to worry, I would get paid back, because they were going to make 'billions and billions' […] And I ask you: 'Billions and billions', from a small hotel in I._____? That was very strange' (act. H.4 [SK1 19 39], Statement von D._____, S. 4).
Unabhängig von diesen allfälligen Widersprüchen vermag die Darstellung der Privatklägerin D._____ nicht zu überzeugen. Es leuchtet nicht ein, weshalb sie über einen derart langen Zeitraum kein Interesse an der Zahlungsfähigkeit ihrer Schuldnerin und der Verwendung ihres Geldes – respektive an der Lage des italienischen Prozesses, zu dessen Finanzierung die Darlehensaufnahme nach wohl übereinstimmender Auffassung beider Vertragsparteien erfolgte – zeigte. Aus den Akten geht bis zum 12. April 2012, mitunter 7½ Jahre später, keinerlei Korrespondenz in diesem Sinn hervor, geschweige denn irgendwelche (nach einer gewissen Zeit selbst in freundschaftlichen Beziehungen zu erwartenden) schriftlichen Mahnungen oder gar Versuche, die Rückzahlungsforderung zwangsweise zur Vollstreckung zu bringen. Nach den Akten hat D._____ erst 2012, um die Zeit der Eröffnung des Konkurses über die Schwester der Gegenseite, rechtliche Schritte unternommen (StA act. B.10.1.2.11 [VV.2012.1486]). Dies nachdem, wie in der vorstehenden E. 3.1.5 dargelegt, bereits 2004 gewisse 'Sicherheiten' geleistet worden waren – was den Schluss nahelegt, dass D._____ bereits zu jenem Zeitpunkt die missliche Liquiditätslage von B._____ und somit das Risiko einer zumindest temporären Rückzahlungsunfähigkeit derselben bekannt war. Ebenfalls befremdlich und der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung demnach nicht zuträglich ist der Umstand, dass die Privatklägerin D._____ offenbar noch immer keine Zwangsvollstreckung gegen B._____ eingeleitet hat.
Im Hinblick auf die Ausstellung und Einlösung des Checks ist schliesslich noch auf folgende Äusserung der Privatklägerin D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung einzugehen: 'Dieser Check wurde von meiner Klientin […] eingereicht bei der Bank der Klientin in J._____. Die Bank hat diesen Check nicht akzeptiert, aus zwei Gründen: nämlich erstens, weil er vordatiert war, und zweitens, weil er gestrichen war. Und diese Praxis – ob sie jetzt zulässig ist oder nicht in Italien und üblich ist – die ist in den USA nicht bekannt und dieser Check wurde daher von der Bank in J._____ (von ihrer eigenen Bank) retourniert. Und meine Klientin hat dann anschliessend B._____ wieder kontaktiert und gesagt: 'Schick mir einen neuen Check'. […] Und dieser Check kam aber nie, weil keine Deckung vorhanden war.' (act, H.4 [SK1 19 39], Zweiter Parteivortrag der Privatklägerin, S. 11). Die (unstrittige) Tatsache, dass der Bankcheck sowohl gekreuzt als auch vordatiert war, ist unerheblich. Die Ausstellung vordatierter Bankchecks stellt nämlich eine in Italien verbreitete Vorgehensweise dar, um – wenn auch unter Umgehung steuerlicher Pflichten, namentlich der Zahlung der bei Wechselemissionen geschuldeten 'tassa di bollo' – künftig fällig werdende Forderungen sicherzustellen. Eine derartige Nutzung des Instituts des Bankchecks widerspricht zwar gesetzlichen Bestimmungen, führt jedoch zivilrechtlich nicht zur Nichtigkeit des ausgestellten Checks, sondern lediglich zur Nichtigkeit der Vereinbarung, wonach der Check erst am darauf aufgeführten Datum eingelöst werden könne (vgl. Fabio Fiorucci, a.a.O., S. 307: '[…] in caso di post-datazione dell'assegno il patto di 'garanzia' non incide sull'efficacia cartolare del titolo, e il creditore ha la facoltà di esigere immediatamente il suo pagamento.'; vgl. für die noch liberalere Rechtslage in der Schweiz Art. 1115 OR). Gekreuzte – im vorliegenden Fall: allgemein gekreuzte – Checks (d.h. auf der Vorderseite durch zwei gleichlaufende Striche markierte Checks, die vom Bezogenen nur an bestimmte Personen bezahlt werden können) sind im europäischen Raum grundsätzlich zulässig und üblich (vgl. für die Schweiz Art. 1123 f. OR). Eine allfällige Unkenntnis dieser Umstände seitens der Bank der Privatklägerin D._____ kann sich selbstverständlich nicht zuungunsten von B._____ auswirken. Wurde der Check aus diesem Grund abgelehnt, ist hierdurch kein Beweis der fehlenden Deckung beziehungsweise der Rückzahlungsunfähigkeit erbracht. Im Gegenteil bleibt hingegen die sich sodann aufdrängende Frage, weshalb D._____ auf eine derartige Reaktion der Bank hin scheinbar keinen einzigen weiteren Einlösungsversuch tätigte bzw. nicht mit B._____ (nachweisbar, insbesondere schriftlich) Rücksprache nahm, in den Akten unbeantwortet. Die eingangs zitierte Aussage, wonach D._____ B._____ gebeten hätte, ihr einen neuen Check zuzusenden, findet in den Akten keine Stütze. Eine fehlende Deckung des ersten Checks würde besagter Umstand ohnehin nicht beweisen – umgekehrt würde er nahelegen, dass B._____ im Ausstellungszeitpunkt des ersten Checks eben davon ausging, die Deckung am vereinbarten Einlösungsdatum gewährleisten zu können. Gerade unter der Annahme, dass sie einen hypothetischen zweiten Check aufgrund fehlender Deckung nicht ausstellen wollte, wäre als erwiesen zu erachten, dass sie hingegen beim tatsächlich ausgestellten Check von ihrer voraussichtlichen Rückzahlungsfähigkeit überzeugt war.
Schliesslich ist auch nicht erwiesen, dass die langjährige Freundschaft der Vertragsparteien einer Überprüfung der Kreditwürdigkeit im Weg gestanden hätte. Den Akten ist – trotz beidseitigem Beteuern der Langjährigkeit der Freundschaft – nicht zu entnehmen, dass die Vertragsparteien im konkreten Zeitpunkt der Darlehensgewährung in einem besonders engen Verhältnis zueinanderstanden. Umgekehrt begründen beide Seiten ihre Freundschaft in erster Linie mit dem Umstand, dass die Beziehungen zwischen ihren Familien seit Generationen fortdauern (statt vieler StA act. B.3.9 [VV.2012.1486], S. 2: 'Wir sind seit Kindheit schon Freundinnen. Bereits unsere Eltern waren miteinander befreundet. Der Vater von B._____ und A._____, M._____, war der beste Freund meiner Mutter N._____.' StA act. B.3.6 [VV.2012.1486], Frage 48: 'Ihre Mutter und mein Vater waren bereits zusammen im Kinderwagen damals'; act. H.4 [SK1 19 39], Statement von D._____, S. 4: '[…] we are the third of four generations of friends between our families. We don't know if our great-grandparents weren't already friends.'). Über ihre eigene Beziehung zueinander sind den Akten insbesondere seitens von D._____ hingegen nur floskelhaft anmutende Formulierungen zu entnehmen. Die beiden Beschuldigten erwähnen teilweise frühere von D._____ erfahrene Gefallen (vgl. namentlich H.4 [SK1 19 38 / 39], Schlusswort von B._____). Es bestehen jedenfalls keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vertragsparteien derart vertraut miteinander waren, dass selbst minimale Abklärungs- und Sicherungsvorkehrungen bei der Übergabe einer derart erheblichen Summe unmöglich gewesen wären. So geht aus den Akten (sowie aus dem Plädoyer der Privatklägerin D._____ selbst) umgekehrt auch hervor, dass auch der Ehemann D._____s – eine wie bereits erwähnt im Bankwesen tätige Person – an den Verhandlungen um die Darlehensgewährung massgeblich beteiligt war (vgl. StA act. B.10.1.2.10 [VV.2012.1486]). Dass keine (eingehendere) Überprüfung der Kreditwürdigkeit vor der Darlehensgewährung stattgefunden habe, erscheint demnach unwahrscheinlich. Selbst wenn dies tatsächlich nicht geschehen wäre, könnte dieser Umstand mangels jedweder Hinweise auf eine aussergewöhnliche Vertrautheit beziehungsweise Nähe der Parteien nicht zweifelsfrei auf deren langjährige Freundschaft zurückgeführt werden. Schliesslich ist zu erwähnen, dass das konstante und kohärente Nicht-Leugnen beziehungsweise Betonen des – sie namentlich aufgrund der Formulierung der Anklageschrift potentiell belastenden – langjährigen Freundschaftsverhältnisses zu D._____ die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ steigert.
3.1.7. Allgemein erweisen sich die Versionen der beiden Vertragsparteien namentlich aufgrund der unüblichen Natur der darin behaupteten Verhaltensweisen als nicht besonders glaubhaft, wobei die Darstellung von B._____ nicht weniger glaubhaft als diejenige von D._____ erscheint. Insgesamt muss nach dem Gesagten in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass B._____ zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Darlehenssumme nicht wusste, die Darlehensschuld im Fälligkeitszeitpunkt nicht begleichen zu können. Erstellt ist demgegenüber, dass sie die Rückzahlung derselben beabsichtigte. Schliesslich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die langjährige Freundschaft der Beschuldigten mit D._____ dieser die Überprüfung ihrer Kreditwürdigkeit verunmöglicht hätte.
3.2. Rechtliche Würdigung
3.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betruges zeichnet sich als 'Beziehungsdelikt' dadurch aus, dass der Täter den Geschädigten durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Der Geschädigte trägt mit anderen Worten aufgrund eines vom Täter arglistig hervorgerufenen Irrtums zur eigenen Vermögensschädigung bei.
Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschungshandlung muss jedoch ferner arglistig sein, denn der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Geschädigten von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet demgegenüber aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers im Einzelfall. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Personen oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Geschädigten in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Der Tatbestand erfordert zwar nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann grundsätzlich nur (aber immerhin) in Ausnahmefällen bejaht werden, wenn praktisch keine Vorkehren zum Schutz des eigenen Vermögens getätigt wurden (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 ff.; BGer 6B_1081/2019 v. 15.5.2020 E. 1.2 ff.).
Die Täuschung muss beim Täuschungsopfer in kausaler und motivationaler Hinsicht einen Irrtum hervorrufen oder es in einem solchen bestärken. Der Irrtum besteht in einer Vorstellung des Geschädigten, die nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Irrtum definiert sich daher als Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit, wobei unerheblich ist, ob der Getäuschte eine konkrete unkorrekte Vorstellung bildet oder ob ihm lediglich die richtige Vorstellung fehlt. Diese Diskrepanz muss sich durch eine falsche Vorstellung ergeben, die auf eine psychische Einflussnahme seitens des Täters zurückgeht (Hans Vest, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2021, § 13 Rz. 149).
Kein Irrtum liegt vor, wenn es dem Geschädigten gleichgültig ist, ob die abgegebene Erklärung wahr oder unwahr ist – insoweit fehlt der ebenfalls vorausgesetzte Motivationszusammenhäng zwischen der Täuschung und dem Irrtum (Vest, a.a.O., § 13 Rz. 150). Der Getäuschte muss die nachteilige Vermögensverfügung nämlich aufgrund des Irrtums vornehmen. Erforderlich ist somit nicht nur ein Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung und dem Irrtum, sondern darüber hinaus auch ein Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Hätte der Getäuschte mit anderen Worten auch ohne den mittels Täuschung herbeigeführten Irrtum gleich gehandelt, würde der motivationale Zusammenhang zur Vermögensdisposition fehlen, womit Betrug ausscheidet (Vest, a.a.O., § 13 Rz. 171; BGE 112 IV 79 E. 2c).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGer 6B_1231/2016 v. 22.6.2017 E. 7.1 ff. m.H.).
3.2.2. Wie in der vorstehenden E. 3.1 dargelegt ist das Hervorrufen eines Irrtums bei D._____ hinsichtlich der Rückzahlungsfähigkeit und dem Rückzahlungswillen von B._____ nicht erwiesen. Gleiches gilt für die besondere Nähe zwischen den beiden Parteien des Darlehensvertrages. Demgegenüber ist insbesondere der Rückzahlungswille von B._____ als erstellt zu erachten. Selbst wenn sodann bei D._____ im Hinblick auf die Rückzahlungsfähigkeit der Gegenseite ein Irrtum hervorgerufen worden wäre, könnte derselbe nicht auf eine Täuschung seitens von B._____ zurückgeführt werden, da diese die Gegenseite über die eigene finanzielle Notlage und damit indirekt auch über das Risiko einer zumindest temporären Rückzahlungsunfähigkeit informiert hatte. Damit würde selbst unter der Annahme eines Irrtums kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von B._____ und dem diesbezüglichen Irrtum von D._____ bestehen. Der Irrtum bliebe mit anderen Worten in der Verantwortungssphäre der Darlehensgeberin. In derart gelagerten Fällen einen anderen Schluss ziehen zu wollen, würde letztlich auch dazu führen, dass Geschäftsleiter von Unternehmungen in Not selbst bei transparenter Kommunikation der Finanzlage keine Darlehen aus ihrem Bekanntenkreis mehr aufnehmen könnten, ohne eine Verurteilung wegen Betrugs befürchten zu müssen. Ferner erfolgte die Leistung der 'Sicherheiten' nach der Gewährung des Darlehens, weshalb auch ein Motivationszusammenhang auszuschliessen ist; die 'Sicherheitsleistungen' ermöglichen jedoch wie bereits dargelegt Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Rückzahlungswillens. Schliesslich wäre ein allfälliger Irrtum jedenfalls nicht wissentlich und willentlich hervorgerufen worden – mitunter also ohne Vorsatz und folglich auch ohne Bereicherungsabsicht. Eine Prüfung des Vorliegens des Tatbestandmerkmals der Arglist sowie weiterer Strafbarkeitsvoraussetzungen erübrigt sich demnach.
3.3. Fazit
Aus dem Gesagten erhellt, dass die angeklagten und erstellten Handlungen der Beschuldigten B._____ gegenüber der Privatklägerin D._____ die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges nicht erfüllen, weshalb dieselbe freizusprechen ist.
4. Betrugsvorwurf gegen A._____ (Geschädigte D._____)
4.1. Sachverhaltserstellung
4.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft A._____ (Schwester von B._____) ebenfalls vor, im Frühling 2004 mit der Bitte an die Privatklägerin D._____ gelangt zu sein, ihr ein Übergangsdarlehen von EUR 250'000.00 zu gewähren, obschon sie bereits zum damaligen Zeitpunkt gewusst habe, die besagte Summe nicht zurückzahlen zu können und die Rückzahlung ohnehin nicht beabsichtigte.
Da A._____ und D._____ seit ihrer Kindheit befreundet waren, sei für Erstere das Unterbleiben einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit seitens der Darlehensgeberin vorhersehbar gewesen. Durch Ausnützung der soeben genannten Umstände hätte A._____ D._____ vorsätzlich und arglistig vorgetäuscht, das Darlehen bis spätestens Ende November 2004 zurückzuzahlen.
Derart getäuscht habe D._____ in der Folge das verlangte Darlehen gewährt, indem sie A._____ mit Valuta vom 17. Mai 2004 den Betrag von EUR 150'000.00 und mit Valuta vom 17. Juni 2004 den Betrag von EUR 100'000.00 – gesamthaft also EUR 250'000.00 – auszahlte. Eine Rückzahlung des Darlehens sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt, wodurch D._____ ein Schaden in besagtem Umfang entstanden sei, während sich A._____ im entsprechenden Umfang unrechtmässig bereichert habe (StA act. A.1.32 [VV.2012.1486], Ziff. B.1).
4.1.2. Unstrittig ist, dass die Beschuldigte A._____ von der Privatklägerin D._____ ein in zwei Tranchen ausbezahltes Darlehen im Umfang von gesamthaft EUR 250'000.00 (EUR 150'000.00 + EUR 100'000.00) erhalten hat. Unstrittig ist ferner, dass A._____ das Darlehen nicht zurückbezahlt hat.
Strittig und zu erstellen bleibt demgegenüber (lediglich), ob A._____ D._____ zur Gewährung des Darlehens veranlasst hat. Andere Beteiligungsformen sind nicht angeklagt und auf der Grundlage der Akten sowie des Freispruchs B._____s ohnehin nicht vorstellbar. Hat A._____ D._____ nicht zu besagter Handlung veranlasst, fällt eine Verurteilung wegen Betrugs somit ausser Betracht.
4.1.3. Für die rechtlichen Grundlagen der Sachverhaltserstellung wird auf die in E. 3.1.3 zitierte Judikatur verwiesen.
4.1.4. Zentrale Beweismittel zu den vorliegend strittigen Sachverhaltselementen sind – wie im Fall B._____s – die in den verschiedenen Verfahrensstadien des Strafverfahrens getätigten Aussagen der beiden Parteien des Darlehensvertrages, D._____ und A._____. D._____ wurde allerdings wie bereits erwähnt nur einmal einvernommen, namentlich von der Staatsanwaltschaft (StA act. B.3.7 [VV.2012.1486]). In besagter Einvernahme hat sie sich zum vorliegend strittigen Sachverhaltselement nicht beziehungsweise nicht auf A._____ belastende Weise geäussert (vgl. untenstehend). Hierzu ist wiederum anzumerken, dass sie trotz persönlicher Anwesenheit an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung keine weitere Einvernahme beantragt hat. A._____ hat sich hierzu ebenfalls in keiner ihrer Einvernahmen explizit geäussert.
Den Akten ist jedenfalls in keinerlei Weise zu entnehmen, dass A._____ im Hinblick auf die Darlehensgewährung jemals direkt mit D._____ kommuniziert hätte. Die Verhandlungen mit derselben und ihrem Ehemann scheinen hingegen ausschliesslich von B._____ geführt worden zu sein (StA act. B.3.9 [VV.2012.1486], Frage 1 a.E.: 'Ursprünglich war es so, dass mich B._____ angefragt hatte, ob ich ihr Geld für ein persönliches Darlehen überweisen würde. […] Es war dann so, dass B._____ mir die Kontodaten von A._____ angegeben hat, damit ich das Geld überweisen konnte. In der Folge habe ich dann die besagten Überweisungen von EUR 150'000.00 und EUR 100'000.00 auf das Konto von A._____ getätigt [Hervorhebung des Gerichts].' Die erwiesene 'Handlung' von A._____ erschöpft sich daher gänzlich in der Entgegennahme einer Geldsumme (vgl. bereits StA act. A.2.10 [VV.2012.1486], Frage 2). In Anbetracht ihres grundsätzlichen Desinteresses an finanziellen Fragen sowie ihrer allgemein gänzlichen Delegierung und Trivialisierung derselben (vgl. hierzu eingehend untenstehende E. 8.1) erscheint diese Vorgehensweise für A._____s Verhältnisse auch nicht ungewöhnlich.
4.1.6. Es ist daher als erstellt zu erachten, dass A._____ D._____ nicht zur Gewährung des Darlehens veranlasst hat. Damit scheidet bereits eine tatbestandsmässige (Täuschungs-)Handlung aus, weshalb sich eine Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erübrigt.
4.2. Rechtliche Würdigung
4.2.1. Für die objektiven und subjektiven Tatbestandvoraussetzungen des Betrugs wird auf die vorstehende E. 3.2.1 verwiesen.
4.2.2. Ein Schuldspruch ist vorliegend bereits aufgrund des Fehlens jedweder Handlungen von A._____ im Hinblick auf das Angehen D._____s (sowie hinsichtlich der Erschwerung der Überprüfbarkeit ihres Rückzahlungswillens und ihrer Rückzahlungsfähigkeit) a priori auszuschliessen. A._____ hat gemäss den Akten lediglich eine Geldsumme erhalten, und dies nachdem sie nota bene ein vorheriges Darlehen von D._____ bereits beglichen hatte. Bei besagter Faktenlage ist die Annahme einer Täuschungshandlung nicht nachvollziehbar.
4.3. Fazit
Zusammenfassend erfüllen die in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen der Beschuldigten A._____ gegenüber der Privatklägerin D._____ nicht den Tatbestand des Betrugs, weshalb dieselbe vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen ist.
5. Betrugsvorwurf gegen A._____ (Geschädigte G._____)
5.1. Sachverhaltserstellung
5.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten A._____ ferner vor, im Zeitraum von Oktober 2010 bis Mai 2011 bei der G._____ mehrere Male Wein für das 'Hotel Ristorante O._____' bestellt zu haben. Anfangs April 2011 habe sie dann Wein für mehr als CHF 17'000.00 bestellt, wobei die Bezahlung der bisherigen Rechnungen immer noch ausgestanden habe. Die G._____ habe eine erneute Warenlieferung aus diesem Grund an die Bedingung der Bezahlung der bisher bestellten Ware geknüpft. Am 6. Mai 2011 habe die Beschuldigte A._____ den Mitarbeitern der G._____ eine Kopie einer Zahlungsanweisung zukommen lassen, aus der ersichtlich war, dass sie der P._____ den Zahlungsauftrag erteilt hatte, der G._____ am 9. Mai 2011 den Betrag von CHF 27'210.00 zu überweisen. Auf diese Weise habe A._____ den Mitarbeitern der G._____ vorsätzlich und arglistig vorgetäuscht, dass die Zahlungsanweisung über CHF 27'210.00 auch tatsächlich ausgeführt werde. A._____ hätte gewusst, dass die G._____ dies nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfen könne. Sie habe auch gewusst, dass die Bank die registrierte Zahlungsanweisung mangels Liquidität nicht ausführen würde. Die Staatsanwaltschaft erachtet letztere Tatsache aufgrund des Umstandes als erwiesen, dass das Raiffeisen-Konto der Beschuldigten anfangs Mai 2011 – als sie die Zahlungsanweisung über CHF 27'210.00 zugunsten der G._____ in Auftrag gab – bereits einen Minussaldo von ungefähr CHF 50'000.00 aufgewiesen habe. Die derart getäuschten Mitarbeiter der G._____ hätten der Beschuldigten daraufhin irrtümlich erneut Wein geliefert. Die Kaufpreiszahlung über CHF 27'210.00 sei daraufhin aufgrund ungenügender Kontodeckung nicht erfolgt. Dadurch sei der G._____ ein Schaden im Umfang des Wertes der betreffenden Weinlieferungen entstanden, während sich die Beschuldigte in diesem Umfang unrechtmässig bereichert habe (StA act. A.1.32 [VV.2012.1486], Ziff. B.2).
5.1.2. Strittig und zu erstellen ist vorliegend lediglich, ob A._____ die Vertragsgegenseite mittels der Weiterleitung der Zahlungsanweisung getäuscht hat oder zumindest täuschen konnte, sowie ob sie besagte Handlung im Wissen und Willen um eine allfällige Täuschung der Verkäuferin veranlasst hat. Die einzige weitere strittige Frage, ob A._____ wusste, von der Bank keinen Kredit mehr bekommen zu können und in Konkurs zu fallen, kann aufgrund nachstehender Erwägungen offengelassen werden.
5.1.3. Für die rechtlichen Grundlagen der Sachverhaltserstellung wird auf die in E. 3.1.3 zitierte Judikatur verwiesen.
5.1.4. Zweifelsfrei ist im Geschäftsverkehr – und besonders bei geschäftserfahrenen Parteien wie der G._____ – Kenntnis des Umstandes vorauszusetzen, dass die Anzeige einer gegenüber der Bank getätigten Zahlungsanweisung nicht die effektive Auszahlung des darin aufgeführten Betrages ausweist. Eine besonders raffinierte, die Überprüfung der Bonität der Vertragsgegenseite unzumutbar erschwerende Vorgehensweise ist daher auszuschliessen.
Es könnte aus dem Gesagten allerdings bereits geschlossen werden, dass A._____ die G._____ mittels besagter Handlung hinsichtlich der effektiven Auszahlung des Kaufpreises gar nicht täuschen konnte. Das angeklagte Verhalten wäre mitunter untauglich gewesen, die G._____ hinsichtlich der Rückzahlungsfähigkeit und dem Rückzahlungswillen der Vertragsgegenseite zu täuschen. Damit würden entweder bereits ein Irrtum der G._____ oder aber ein Zusammenhang zwischen besagtem Irrtum und den Handlungen der Beschuldigten A._____ von vornherein ausscheiden. In diesem Sinne ist auch festzuhalten, dass aus dem Sachverhalt wohl auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgehen, um anzunehmen, dass A._____ trotz der – insbesondere im Umgang mit geschäftserfahrenen Parteien – notorischen Untauglichkeit von Zahlungsanweisungen als Bonitätsnachweisen im Willen gehandelt habe, ihre Gegenseite zu täuschen. Der Umstand alleine, dass sie ihre Sekretärin Q._____ noch unmittelbar vor dem Konkurs zahlreiche derartige Zahlungsaufträge erfassen und den Gläubigern weiterleiten liess, würde dementsprechend auch kein hinreichendes Indiz für den Beweis der inneren Tatsachen des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht darstellen. Im Gegenteil würde letztgenannter Umstand die Annahme nahelegen, A._____ sei tatsächlich der Auffassung gewesen, ihre Schulden in naher Zukunft begleichen zu können. Es leuchtet nämlich nicht ein, weshalb sie ansonsten weiterhin Waren und Dienstleistungen für das 'Hotel Ristorante O._____' beschafft hätte. Unterstellt man ihr sowohl das Bewusstsein über den bevorstehenden Konkurs als auch die Absicht, sich auf Kosten Dritter zu bereichern, erscheint unverständlich, weshalb sie die verbliebenen finanziellen Mittel beziehungsweise den verbliebenen Kredit für ihren Betrieb statt für sich selbst oder nahestehende Personen benützt haben sollte.
5.1.5. Ob die angeklagte Handlung von A._____ bei der G._____ einen Irrtum über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen ihrer Vertragsgegenseite hervorgerufen hat beziehungsweise hervorrufen konnte, kann daher offengelassen werden, da sich dieselbe auf jeden Fall als nicht raffiniert oder die Überprüfung der Bonität unzumutbar erschwerend erweisen kann. Ebenfalls erübrigen sich somit Weiterungen zu inneren Tatsachen.
5.2. Rechtliche Würdigung
5.2.1. Für die objektiven und subjektiven Tatbestandvoraussetzungen des Betrugs ist wiederum auf die vorstehende E. 3.2.1 zu verweisen.
5.2.2. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt ist vorliegend sogar die Auffassung vertretbar, die Weiterleitung der Zahlungsanweisung habe bei der G._____ nicht einmal einen Irrtum im Hinblick auf Zahlungsfähigkeit und Zahlungswille von A._____ hervorgerufen oder überhaupt hervorrufen können, weshalb sich bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des Irrtums und des Motivationszusammenhangs als nicht erfüllt erweisen würden.
Jedenfalls kann ein Verhalten, das kaum – wenn überhaupt – geeignet ist, bei der Gegenpartei einen Irrtum hervorzurufen, begriffsnotwendig nicht als 'besondere Machenschaft' qualifiziert werden. Die angebliche 'Machenschaft' von A._____ stand einer Überprüfung ihrer Zahlungsfähigkeit seitens der G._____ keineswegs im Wege. Die G._____ hätte ihre Warenlieferung ohne Weiteres bis zur effektiven Begleichung der Kaufpreisforderung aussetzen können. Lediglich am Rande sei schliesslich erwähnt, dass sich der G._____, wenn sie sich vor Zahlungsausfällen A._____s absichern wollte (mit denen sie aufgrund früherer Erfahrungen rechnen musste), ohnehin die Vereinbarung eines Postnumerandokaufs aufgedrängt hätte. Die Weiterleitung der Zahlungsanweisung an die G._____ stellt somit keine arglistige Vorgehensweise im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB dar. Das Bundesgericht hat denn auch bereits klargestellt, dass die frühere Nichtbezahlung von Rechnungen an der Fähigkeit oder am Willen eines Kunden zweifeln lässt, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Beliefert ein Unternehmen einen Kunden, obwohl dieser immer noch mit der (effektiven) Zahlung früherer Bestellungen im Verzug ist, geht das Unternehmen bewusst ein unternehmerisches Risiko ein, für welches es sich nicht auf den strafrechtlichen Schutz von Art. 146 StGB berufen kann (BGer 6B_24/2018 v. 22.5.2019 E. 2.3.2 a.E.).
5.3. Fazit
Aus dem Gesagten erhellt, dass die angeklagten und erstellten Handlungen der Beschuldigten A._____ gegenüber der Privatklägerin G._____ die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges nicht erfüllen, weshalb sie vom diesbezüglichen Vorwurf freizusprechen ist.
6. Betrugsvorwurf gegen A._____ (Geschädigte E._____)
6.1. Sachverhaltserstellung
6.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten A._____ des Weiteren vor, als Vertreterin des von ihr gegründeten und präsidierten Vereins U._____ auf ähnliche Weise wie im Falle der G._____ auch die italienische Gesellschaft E._____ getäuscht zu haben. Mit dieser habe sie am 3. Mai 2011 einen Vertrag abgeschlossen, wonach die Vertragsgegenseite am 21. Mai 2011 das von ihr produzierte Konzert Y._____ in I._____ organisiert hätte. Als Gegenleistung sei eine Geldzahlung von EUR 13'000.00 vereinbart worden. Am 18. Mai 2011 habe die Beschuldigte A._____ Mitarbeitern der E._____ eine Kopie einer Zahlungsanweisung zukommen lassen, woraus ersichtlich war, dass sie der P._____ den Zahlungsauftrag erteilt hatte, der E._____ am 19. Mai 2011 den Betrag von EUR 13'000.00 zu überweisen. Auf diese Weise habe die Beschuldigte A._____ den Mitarbeitern der E._____ vorsätzlich und arglistig vorgetäuscht, dass die Zahlungsanweisung über EUR 13'000.00 effektiv ausgeführt werde. Dabei habe sie gewusst, dass die Mitarbeiter der E._____ dies nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfen konnten. Sie habe auch gewusst, dass die registrierte Zahlungsanweisung mangels Liquidität durch die Bank nicht ausgeführt werden würde. Die Staatsanwaltschaft erachtet letztere Tatsache aufgrund des Umstandes als erwiesen, dass ihr Raiffeisen-Konto im Mai 2011 – als sie die Zahlungsanweisung über EUR 13'000.00 zugunsten der E._____ in Auftrag gab – bereits einen Minussaldo von ungefähr CHF 50'000.00 aufwies. Die derart getäuschten Mitarbeiter der E._____ seien daraufhin ihren vertraglichen Verpflichtungen als Produzenten des Konzertes nachgekommen. Am 21. Mai 2011 habe das Konzert Y._____ stattgefunden. Infolge ungenügender Kontodeckung sei die Zahlung der Gegenleistung über EUR 13'000.00 hingegen ausgeblieben. Hierdurch sei der E._____ ein Schaden im Umfang von EUR 13'000.00 beziehungsweise ihrer Leistungen als Produzentin des Konzertes entstanden, während sich die Beschuldigte oder Dritte in ebendiesem Umfang unrechtmässig bereichert hätten (StA act. A.1.32 [VV.2012.1486], Ziff. B.3).
6.1.2. Strittig und zu erstellen ist vorliegend lediglich, ob A._____ die Vertragsgegenseite mittels der Weiterleitung der Zahlungsanweisung getäuscht hat oder zumindest täuschen konnte, sowie ob sie besagte Handlung im Wissen und Willen um eine allfällige Täuschung der Verkäuferin veranlasst hat. Die einzige weitere strittige Frage, ob A._____ wusste, von der Bank keinen Kredit mehr bekommen zu können und in Konkurs zu fallen, kann aufgrund nachstehender Erwägungen offengelassen werden.
6.1.3. Für die rechtlichen Grundlagen der Sachverhaltserstellung wird auf die in E. 3.1.3 zitierte Judikatur verwiesen.
6.1.4. In Ziff. 2 a.E. des Vertrages zwischen der Geschädigten E._____ und dem Verein U._____ wurden die Zahlungsmodalitäten ('condizioni di pagamento') wie folgt geregelt: 'a mezzo assegno bancario intestato a E._____ il giorno del concerto' (StA act. B.7.1.3 [VV.2012.1486]). Als Zahlungszeitpunkt wurde mit anderen Worten der Tag der Aufführung des Konzertes Y._____ vereinbart. Es finden sich in den Akten keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme einer anderslautenden schriftlichen, mündlichen oder auch nur konkludenten Abmachung. Der – den Akten nach unaufgeforderte und letztlich erfolglose – Versuch der Begleichung der vertraglichen Verpflichtung von A._____ vor Fälligkeit ebendieser Schuld kann demnach für die Durchführung der Darbietung von vornherein nicht kausal gewesen sein, da die E._____ nach den Akten ohnehin davon ausgehen musste, das Entgelt für ihre Leistung erst am Tag der Aufführung zu erhalten. Die E._____ hatte das Insolvenzrisiko bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung aufgrund der Vereinbarung einer Leistung 'Zug um Zug' – statt pränumerando – auf sich genommen. Es könnte allenfalls argumentiert werden, aufgrund der für internationale Banktransaktionen üblichen Bearbeitungsfrist habe die am 19. Mai 2011 erfolgte Weiterleitung der Zahlungsanweisung bezüglich einer Zahlung von einem Schweizer auf ein italienisches Konto für die am 21. Mai 2011 – mitunter lediglich zwei Tage später – fällig werdende Forderung eine Überprüfung der Zahlungsfähigkeit erschwert oder sogar verunmöglicht (vgl. StA act. B.7.1.1 [VV.2012.1486]). Allerdings lässt sich gegen diese Argumentation einwenden, dass die E._____ entweder nichts von der drohenden Insolvenz A._____s wusste – in welchem Fall die soeben dargelegten Gründe gegen die Annahme eines Zusammenhangs zwischen der Weiterleitung der Zahlungsanweisung und dem Erbringen der eigenen vertraglichen Leistung sprächen – oder aber die eigene Leistung bis auf erfolgte Zahlung der Gegenleistung verweigert hätte (vgl. für das vorliegend nicht anwendbare Schweizer Recht Art. 83 OR). Wenn die E._____ mit anderen Worten bereits ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Vertragsgegenseite gehabt hätte, hätte sie nicht bereits aufgrund einer Zahlungsanweisung geleistet.
Damit verbunden ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass – wie in der vorstehenden E. 5.1.4 eingehend dargelegt – aufgrund der Untauglichkeit der Weiterleitung von Zahlungsanweisungen zur Täuschung geschäftserfahrener Vertragsparteien ein Irrtum der Unternehmerin, jedenfalls aber ein Motivationszusammenhang zwischen den Handlungen der Bestellerin und einem allfälligen Irrtum der Unternehmerin auszuschliessen ist und dass der Bestellerin darüber hinaus kein Wissen und Willen in Bezug auf einen allfälligen Irrtum der Unternehmerin und kein Wille nachgewiesen werden kann, sich selbst oder Dritte unrechtmässig zu bereichern.
6.1.5. Zusammenfassend ist daher erstellt, dass die Dienstleistung der Unternehmerin E._____ nicht aufgrund der von der Beschuldigten A._____ weitergeleiteten Zahlungsanweisung an die P._____ erfolgte, sondern unabhängig davon erbracht wurde. Die angeklagte Handlung der Bestellerin hat mitunter bei der Unternehmerin keinen Irrtum über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen der Vertragsgegenseite hervorgerufen, zumal den Akten zu entnehmen ist, dass die Parteien eine Bezahlung am Tag des Konzerts vereinbart hatten. Weiterungen zu anderen Sachverhaltselementen erübrigen sich.
6.2. Rechtliche Würdigung
6.2.1. Für die objektiven und subjektiven Tatbestandvoraussetzungen des Betrugs wird wiederum auf die vorstehende E. 3.2.1 verwiesen.
6.2.2. Wie erstellt (vgl. vorstehende E. 6.1.4-6.1.5) führte die E._____ das Konzert unabhängig der ihr von A._____ weitergeleiteten Zahlungsanweisung an die Bank durch, weshalb vorliegend bereits das Vorliegen eines Motivationszusammenhanges zwischen der angeblichen Täuschungshandlung und dem vorgeblichen Irrtum der Geschädigten, der zu der nachteiligen Vermögensdisposition derselben geführt haben soll, auszuschliessen ist. Die Weiterleitung der Zahlungsanweisung hat ferner auch keinen Irrtum bei der E._____ hervorgerufen.
6.3. Fazit
Aus dem Gesagten erhellt, dass die angeklagten und erstellten Handlungen der Beschuldigten A._____ gegenüber der Privatklägerin E._____ die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges nicht erfüllen, weshalb sie vom diesbezüglichen Vorwurf freizusprechen ist.
7. Veruntreuungsvorwürfe gegen A._____
7.1. Sachverhaltserstellung
7.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten A._____ ferner vor, im Zeitraum vom 1. September 2004 bis 3. April 2008 von zwei Konten des Privatklägers C._____ bei der R._____ vereinbarungswidrig und ohne dessen Wissen für eigene Zwecke Geldbezüge im Betrag von insgesamt EUR 91'918.00 und USD 1'717.00 getätigt und besagte Gelder sodann verbraucht zu haben. Zwar habe C._____ A._____ am 26. September 2003 eine Vollmacht mit Einzelunterschrift auf besagten Konten erteilt, dieser sei aber bewusst gewesen, dass sie die Gelder nicht für eigene Belange verwenden dürfe. Demnach seien die Vermögenswerte anvertraut gewesen. A._____ habe C._____ dieses Geld nicht zurückbezahlt und in der Absicht gehandelt, sich auf diese Art und Weise unrechtmässig zu bereichern (StA act. A.1.32 [VV.2012.1486], Ziff. B.4).
Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, der Zugriff auf die Konten sei nicht vereinbarungswidrig erfolgt. A._____ habe nie die Funktion einer Treuhänderin wahrgenommen, weder für C._____ noch für Dritte. C._____ habe ihr hingegen das Einzelzeichnungsrecht auf den Konten eingeräumt, um ihr den Zugriff darauf zu ermöglichen. Die Einräumung dieses Zugriffsrechts sei gewissermassen als Zeichen der Dankbarkeit für die durch sie erfahrene Förderung zu werten, da A._____ C._____s Künstlerkarriere als Mäzenin massgeblich begünstigt habe. Dies einerseits durch den Kauf mehrerer seiner Werke, anderseits durch ihre Unterstützung bei der Kontaktpflege in der Branche und die Organisation seiner Teilnahme an internationalen Ausstellungen (act. H.3 [SK1 19 38], Rz. 17). Weiter bringt die Verteidigung vor, die räumliche Nähe zwischen dem Wohnsitz von A._____ in I._____ und der Bankfiliale der R._____ in S._____, bei welcher die Konten eröffnet wurden (respektive die Distanz zwischen Letzterer und C._____s Wohnsitz in T._____) indiziere entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung (vgl. hierzu act. B.1 [SK1 19 38], E. 3.1.4.1) nicht, dass ihr aus Praktikabilitätsgründen (lediglich) die Verwaltung der Konten übertragen worden sei. Allein aus den räumlichen Verhältnissen erhelle nicht, weshalb C._____ seine Konten verwalten zu lassen brauchte, da bereits 2004 die Ausführung von Banktransaktionen mittels E-Banking möglich gewesen sei. Aus diesem Grund sei er diesbezüglich nicht auf die Mitwirkung von A._____ angewiesen gewesen. Zudem sei für die Verwaltung eines Bankkontos ohnehin keine Einzelunterschriftberechtigung erforderlich. Aus den soeben dargelegten Gründen sei C._____s Version, wonach er A._____ die Einzelunterschriftsberechtigung lediglich eingeräumt habe, damit sie die Konten für ihn verwalte, nicht überzeugend. Im Zweifel müsse folglich von der Darstellung der Beschuldigten ausgegangen werden (act. H.3 [SK1 19 38], Rz. 18).
7.1.2. Unstrittig ist, dass A._____ die erwähnten Geldbezüge von den beiden Konten von C._____ getätigt hat. Ebenfalls unstrittig ist, dass C._____ A._____ vorgängig die Einzelunterschriftsberechtigung auf besagten Konten eingeräumt hat. Schliesslich ist unstrittig, dass die so Bevollmächtigte die abgehobenen Gelder sodann bis heute nicht zurückbezahlt hat, obschon sie selbst einräumt, hierzu verpflichtet zu sein (act. H.3 [SK1 19 38], Rz. 16; vgl. zur Anerkennung der Rückzahlungspflicht StA act. B.3.8 [VV.2012.1486], Frage 7 a.E.: 'Ich möchte zudem wiederholen, dass ich das Geld, welches ich von den beiden Konten in S._____ abgehoben habe, Herrn C._____ schulde. Ich möchte zudem erwähnen, dass ich Herrn C._____ in mehreren Raten insgesamt bereits EUR 30'000.00 zurückbezahlt habe und ich ihm heute noch EUR 67'000.00 schulde').
Strittig und zu erstellen bleibt demgegenüber, ob A._____ tatsächlich nicht berechtigt war, die Gelder ohne vorgängige Genehmigung durch C._____ nach Bedarf zu beziehen und zu verwenden sowie ob sie allenfalls wusste, dies nicht tun zu dürfen und in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern.
7.1.3. Für die rechtlichen Grundlagen der Sachverhaltserstellung wird auf die in E. 3.1.3 zitierte Judikatur verwiesen.
7.1.4. Vorweg ist anzumerken, dass C._____ die Bedeutung der von seiner einstigen Mäzenin für seine Karriere erbrachten Unterstützungsleistungen tatsächlich nicht in Frage stellt, sondern seinerseits – in der Konfronteinvernahme vom 7. Mai 2015 sowie im 'Protocole d'accord de remboursement de créance' vom 26. November 2014 – mehrfach betonte (vgl. insbesondere StA act. B.3.8 [VV.2012.1486], Frage 4: 'Meine Aktivitäten als Kunstmaler konnte ich erst mit der Unterstützung von A._____ überhaupt beginnen. Ich hatte volles Vertrauen in A._____, welche mich sozusagen als Mäzenin unterstützte'; StA act. B.3.8 [VV.2012.1486], S. 3: 'Wir sind Freunde'; Frage 10: '[…] Ich war A._____ dafür natürlich sehr dankbar'; RG act. 21.4 [515-2018-5], S. 1: 'Compte tenu de l'amitié partagée entre les Parties, Madame B._____ a soutenu Monsieur C._____ au cours du développement de son activité d'artiste-peintre, et notamment sponsorisé sa partecipation à la Biennale de Venise ou encore à certain festivals. […] Dès lors, Monsieur C._____ a acquis de plus en plus de notorieté et est devenu un artiste de renommée internationale […]').
In ihren Einvernahmen hat A._____ konsistent die Ansicht vertreten, C._____ habe ihr aufgrund dieser persönlichen Vorgeschichte erlaubt, nach Bedarf von den Konten Geld abzuheben (StA act. A.2.10 [VV.2012.1486], Frage 1: 'C._____ mi aveva dato procura sul suo conto bancario e mi aveva autorizzato di prelevare quanto volevo nel caso ne avessi bisogno. […] C._____ mi aveva detto che se ne avevo bisogno potevo prelevare i soldi. Esso era pure al corrente che la situazione dell'albergo era difficile.'; StA act. B.3.6, Frage 64: '[…] Er sagte mir immer, wenn du brauchst, nimm soviel du willst.'; StA act. B.3.8 [VV.2012.1486], Frage 9: 'Ich möchte wiederholen, dass Herr C._____ immer gesagt hat: 'Wenn du Geld von diesen beiden Konten brauchst, kannst du Geld abheben'; RG act. 20 [515-2018-5], Fragen 4.21-24 und 4.26: 'Ich eröffnete das Konto für ihn und er gab mir eine Vollmacht mit den Worten: Nimm, wenn du Geld brauchst.'; '[…] Ich könne machen, was ich will. […]'; 'Vorsitzende: Zu welchem Zweck wurde Ihnen diese Vollmacht erteilt? Beschuldigte: Damit wenn ich Geld brauche, nachdem ich so viel für Ihn [sic] ausgab, hätte ich mich dort bedienen können und zwar ohne Grund'; 'Hat Ihnen C._____ irgendwelche Anweisungen gegeben […]? Nein, gar nichts. […]'; 'Ich konnte mit dem Geld machen, was ich wollte, ohne einen Auftrag seinerseits'; act. H.5 [SK1 19 38], Frage V.d.2: 'Lui mi dice: 'Non c'è problema, usa i miei soldi. Tanto tu nella vita mi hai dato tanto, posso darti un po' anch'io'; Frage V.d.3'[…] potevo fare con quel conto quello che volevo. L'unica cosa che non dovevo fare era dirlo a sua moglie').
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme hat C._____ demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, er habe die Konten für Transaktionen betreffend den Verkauf seiner Bilder benötigt (vgl. namentlich StA act. B.3.8 [VV.2012.1486], Frage 4: '[…] Ich möchte hinzufügen, dass ich Kunstmaler bin und überall auf der Welt Bilder ausstelle. Für die Transaktionen betreffend die Bildverkäufe benötigte ich diese beiden Konten. […] Weil die meisten Transaktionen vor allem Italien betrafen, hat mir A._____ geraten, diese beiden erwähnten Konten in S._____ zu eröffnen. Da ich ja volles Vertrauen in A._____ hatte, hatte ich ihr die Vollmacht für diese beiden Konten gegeben. Sie sagte, sie würde diese Konten für mich verwalten. Wenn ich jeweils in die Schweiz kommen würde, hätte ich dann auch etwas Geld in der Schweiz für mich zur Verfügung. […]').
Die von A._____ vertretene Version, wonach sie sich von den beiden Konten nach Bedarf bedienen durfte, setzt eine sehr einseitige und somit unübliche Abrede voraus, was die Glaubhaftigkeit der darauf gründenden Sachverhaltsdarstellung mindert. Nichtdestotrotz ist ihre Version nicht vollends von der Hand zu weisen, zumal mannigfaltige Gründe für eine Vereinbarung dieses Inhalts denkbar sind. Insbesondere könnte die Abmachung Ausdruck der beidseits anerkannten Künstler-Mäzen-Beziehung der Parteien gewesen sein, in der Grosszügigkeit und gegenseitige Unterstützung offenbar eine zentrale Rolle spielten und die Grenze zwischen den Vermögen der einzelnen Personen allenfalls unscharf gezogen wurde. Für eine solche unscharfe Abgrenzung spricht namentlich auch der Umstand, dass aufgrund der Vollmacht beide Parteien auf die Konten zugreifen konnten, ohne dass eine klare – bestenfalls schriftliche – Regelung der Zugriffsberechtigung getroffen worden wäre. Dies ist ausserhalb familiärer Verhältnisse wohl ebenfalls als unüblich zu qualifizieren. Fallen faktisches Können und rechtliches Dürfen auseinander, wird Letzteres in nicht-familiären Beziehungen in der Regel festgehalten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im 'Protocole d'accord de remboursement de créance' vom 26. November 2014 davon die Rede ist, C._____ habe A._____ das Geld geborgt ('preté'), was auf ein Darlehensverhältnis und somit auf eine vereinbarungsgemässe Verwendung hinweist (RG act. 21.4 [515-2018-5], S. 1: '[…] Madame B._____ a rencontré certaines difficultés financières et Monsieur C._____ lui a preté certaines sommes d'argent à concurrence de 67.000 euros' [Hervorhebung durch das Gericht]; aus der Konfronteinvernahme vom 7. Mai 2015 wird ersichtlich, dass es sich bei den EUR 67'000.00 nach Ansicht beider Parteien um die Differenz zwischen dem von A._____ abgehobenen Geld und der von ihr bereits getätigten Rückzahlungen im Umfang von CHF 30'000.00 handelt, vgl. StA act. B.3.8 [VV.2012.1486], Fragen 12-17). Die Version von A._____ erscheint somit zwar nicht besonders glaubhaft, aber immerhin nicht unglaubhaft.
Die von C._____ präsentierte Sachverhaltsdarstellung erscheint ihrerseits nicht besonders glaubhaft. Wenn die beiden Konten wie von ihm behauptet der Einzahlung des Verkaufserlöses seiner Bilder gedient haben sollen, erschiene die Erteilung einer Einzelunterschriftsberechtigung hierfür gänzlich überflüssig. Dies aber nicht nur – wie die Verteidigung zutreffend hervorhebt –, weil die hierzu erforderlichen Transaktionen auch elektronisch vom Wohnsitz von C._____ in T._____ aus ausgelöst werden konnten, sondern bereits aufgrund des Umstandes, dass Einzahlungen auf fremden Konten von vornherein keine Vollmachten erfordern. Die von der Vorinstanz zum Massstab der Glaubhaftigkeit der beiden Varianten erhobene räumliche Nähe von A._____ zur Bankfiliale in S._____ (beziehungsweise Distanz zwischen C._____ und derselben) ist mit anderen Worten unerheblich, da sie nicht zu erklären vermag, weshalb er ihr die Einzelunterschriftsberechtigung überhaupt erst einzuräumen brauchte. Die Annahme, A._____ habe als Treuhänderin gehandelt, erscheint letztlich nur dann sinnvoll, wenn die Vereinbarung (wie sie in allen Einvernahmen konsistent suggeriert) die Verheimlichung der auf den beiden Konten befindlichen Vermögenswerten bezweckte – sei dies vor der Ehefrau von C._____, dem französischen Fiskus oder etwaigen Dritten (vgl. StA act. B.3.6 [VV.2012.1486], Frage 57: '[…] Die beiden erwähnten Konten waren Schwarzkonten. Seine Ehefrau wusste davon gar nichts. Aus diesem Grund sind die besagten beiden Konten in S._____ eröffnet worden. […]'; Frage 58: '[…] Weil Herr C._____ die Gelder, welche er von der Biennale 2003 von meinen Kunden erhielt, nicht in V._____ haben wollte, wurde das Konto in S._____ eröffnet. Wie gesagt handelt es sich dabei um Schwarzgeld. Für gewisse Kunden aus Italien war es besser, eine Geldzahlung von der Schweiz in die Schweiz zu tätigen als von Italien in die Schweiz oder nach V._____. […]'; StA act. B.3.8 [VV.2012.1486], Frage 3: '[…] Jedenfalls war es so, dass es sich um Geld handelte, welches Herr C._____ in seinem Land (V._____) nicht deklariert hatte. Ich möchte hinzufügen, dass die Frau von Herrn C._____ von diesen beiden erwähnten Konten nichts wusste'; Frage 17: 'Ich möchte zu guter Letzt einmal noch erwähnen, dass Herr C._____ die Konten in S._____ nur deshalb dort eröffnet hatte, weil er das Geld in V._____ nicht versteuern wollte'; RG act. 20 [515-2018-5], Frage 4.22: '[…] Seine Frau wusste davon nichts'; act. H.5 [SK1 19 38], Frage V.d.2: '[…] mi ha detto: 'Voglio aprire un conto all'insaputa di mia moglie […] in Svizzera'. […]'; Frage V.d.3: 'L'unica cosa che non dovevo fare era dirlo a sua moglie'). Nur dann hätte die Gewährung der Einzelzeichnungsberechtigung irgendeinem erkennbaren Zweck gedient – die Entgegennahme der Korrespondenz durch A._____ hätte (analog der Nutzung banklagernder Korrespondenz) verhindern können, dass kompromittierende Unterlagen 'in die falschen Hände' gerieten. Wie bereits dargelegt hat C._____ ebendiesen Umstand jedoch bestritten, worauf er – zu seinem Vorteil oder Nachteil – zu behaften ist. Angesichts der Aktenlage darf ihm eine solche Vermögensverschleierung ohnehin nicht unterstellt werden. Es ist demnach davon auszugehen, dass keine Verheimlichung der Vermögenswerte auf den Konten stattfand, weshalb aber aufgrund des Gesagten auch nicht glaubhaft erstellt ist, dass A._____ die Einzelunterschriftsberechtigung lediglich als Treuhänderin erhalten hat. Ohnehin vermag die Darstellung von C._____ nicht zu erklären, aus welchem Grund gerade A._____ mit der Verwaltung der Konten hätte betraut werden sollen, zumal sie den Akten nach keine Erfahrung als Treuhänderin hatte, und wieso dieselbe für den entsprechenden Aufwand nicht entschädigt wurde, was für die Übernahme von Vermögensverwaltungsaufgaben üblich gewesen wäre. Zwar könnten ebendiese Umstände ihrerseits mit der besonderen Beziehung der beteiligten Personen erklärt werden. Gerade hierauf stützt sich jedoch auch die antithetische Sachverhaltsdarstellung von A._____, weshalb C._____s Version zumindest nicht glaubhafter als die ihrige erscheinen kann. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich C._____ nahezu ein Jahrzehnt lang in keinerlei Weise um die beiden Konten interessiert hat (StA act. B.3.8 [VV.2012.1486], Frage 12), wenngleich er die darauf befindlichen Vermögenswerte seinen eigenen Aussagen zu Folge für die Abwicklung der Bilderverkäufe benötigt haben sollte (vgl. StA act. B.3.8 [VV.2012.1486], Frage 4).
Aus dem Gesagten folgt, dass keine der beiden – bereits einzeln betrachtet eher unglaubhaften – Versionen mehr zu überzeugen vermag als die Andere. Der wahre Inhalt der Vereinbarung zwischen C._____ und A._____ ist mit anderen Worten nicht zu eruieren. Im Zweifel ist somit zu Gunsten A._____s davon auszugehen, dass die von ihr mit C._____ getroffene Vereinbarung ihr erlaubte, auf dessen Konten zuzugreifen. Unerheblich ist somit die Frage einer etwaigen Vereinbarung zwischen den beiden hinsichtlich einer teilweisen Anlage der Vermögenswerte beim W._____ in X._____. Auch hierzu sind sie sich uneins, ohne aber zusätzliche entscheidrelevante Sachverhaltselemente vorzubringen.
7.1.5. In dubio pro reo kann somit nicht als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigte A._____ über die von ihr bezogenen Gelder nicht für eigene Belange verfügen durfte – beziehungsweise dass dieselbe ansonsten nicht wusste oder wissen musste, nicht verfügungsbefugt zu sein.
7.2. Rechtliche Würdigung
7.2.1. Den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.
Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Die Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen, wobei es dem Inhalt nach genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (statt vieler BGE 133 IV 21, E. 6.2).
Die Tathandlung der unrechtmässigen Verwendung ist erfüllt, wenn der Täter durch sein Verhalten eindeutig den Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers (vorliegend: gegenüber der Bank) zu vereiteln. Dafür wird bei Buchgeld auf einem Fremdkonto, über welches der Täter verfügen darf, eine pflichtwidrige Abbuchung vorausgesetzt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N 105 und 108 zu Art. 138 StGB).
Subjektiv setzt der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz voraus. Geht der Täter fälschlicherweise davon aus, er verwende die anvertrauten Vermögenswerte rechtmässig, so liegt ein Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB vor. Da die fahrlässige Begehung der Tat nicht strafbar ist, ist ein solcher Irrtum selbst dann straffrei, wenn er bei pflichtgemässer Vorsicht vermieden werden konnte (Niggli/Riedo, a.a.O., N 112 zu Art. 138 StGB; vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB). Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes setzt der subjektive Tatbestand der Veruntreuung darüber hinaus Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus, die insbesondere bei Ersatzbereitschaft auszuschliessen ist (Niggli/Riedo, a.a.O., N 113 ff. zu Art. 138 StGB).
7.2.2. Wie bereits dargelegt kann A._____ nicht nachgewiesen werden, sie habe nicht ohne vorgängige Genehmigung durch C._____ für eigene Belange über die ihr anvertrauten Gelder– im Sinne eines Darlehens – verfügen dürfen. Umso weniger kann ihr nachgewiesen werden, sie hätte gewusst, dies nicht tun zu dürfen. Ein diesbezüglicher pflichtwidriger Irrtum ihrerseits wäre hingegen straflos gewesen. Das objektive Tatbestandselement der unrechtmässigen Verwendung und das subjektive Tatbestandselement des Vorsatzes sind somit nicht erfüllt.
7.3. Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeklagten und erstellten Handlungen der Beschuldigten A._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ die Tatbestandsvoraussetzungen der Veruntreuung nicht erfüllen, weshalb sie vom diesbezüglichen Vorwurf freizusprechen ist.
8. Misswirtschaftsvorwürfe gegen A._____
8.1. Sachverhaltserstellung
8.1.1. Ferner wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten A._____ in zwei Tatkomplexen Misswirtschaftshandlungen vor:
Einerseits habe sie durch arge Vernachlässigung in der Berufsausübung, insbesondere durch ungenügende Kapitalausstattung, die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des von ihr als Einzelunternehmen geführten 'Hotel Ristorante O._____' herbeigeführt. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 16. April 2012 habe die Unternehmung zu jenem Zeitpunkt 47 Betreibungen für insgesamt CHF 2'283'319.00 aufgewiesen. Das Unternehmen habe aber bereits in den Jahren 2006 bis 2008 stets Verluste erwirtschaftet (2006: CHF 28'921.14; 2007: CHF 137'828.00; 2008: CHF 106'495.00), wobei ihr Eigenkapital schon am 31. Dezember 2006 einen Negativsaldo aufgewiesen habe und sich die Überschuldung bis zum 31. Dezember 2008 nochmals massiv erhöht und gemäss provisorischem Abschluss CHF 227'355.00 betragen hätte. Leichtgläubig und naiv habe die über kein buchhalterisches Grundverständnis und unzureichende Geschäftsführungskenntnisse verfügende Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg geglaubt, dass Investoren ihr beziehungsweise dem 'Hotel Ristorante O._____' eines Tages viel Geld überweisen würden. In dieser Überzeugung habe sie in unverantwortlicher Weise das Risiko einer Insolvenz negiert, wobei sie mit Bezug auf die Bankrotthandlung zum Schaden der Gläubiger des 'Hotel Ristorante O._____' vorsätzlich gehandelt habe. Am 30. November 2011 sei über die Beschuldigte der Konkurs eröffnet worden, wobei das Konkursverfahren am 19. Januar 2012 mangels Aktiven eingestellt worden sei (StA act. A.1.32 [VV.2012.1486], Ziff. B.5.a).
Darüber hinaus habe sie durch arge Vernachlässigung in der Berufsausübung, insbesondere durch ungenügende Kapitalausstattung, die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft H._____ – deren einzige einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin sie gewesen sei und der ein Teil der Liegenschaften des 'Hotel Ristorante O._____' gehört hätten – herbeigeführt. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 16. April 2012 habe die H._____ zu jenem Zeitpunkt neun Betreibungen für insgesamt CHF 1'876'186.20 aufgewiesen. Leichtgläubig und naiv habe die über kein buchhalterisches Grundverständnis und keinerlei Geschäftsführungskenntnisse verfügende Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg geglaubt, dass Investoren der H._____ eines Tages viel Geld überweisen würden. In dieser Überzeugung habe sie in unverantwortlicher Weise das Risiko einer Insolvenz negiert, wobei sie es entgegen der ihr gemäss Art. 725 Abs. 2 Satz 2 OR obliegenden Pflicht bewusst unterlassen habe, dem Konkursrichter bereits im April 2012 die Überschuldung der H._____ anzuzeigen, wobei sie mit Bezug auf die Bankrotthandlung zum Schaden der Gläubiger der H._____ vorsätzlich gehandelt habe. Am 19. Februar 2013 sei über die H._____ der Konkurs eröffnet worden, wobei das Konkursverfahren am 12. April 2013 mangels Aktiven eingestellt worden sei (StA act. A.1.32 [VV.2012.1486], Ziff. B.5.b).
8.1.2. Unstrittig ist, dass A._____ einzige einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin der H._____ war, die Einzelunternehmung 'Hotel Ristorante O._____' führte und sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der Aktiengesellschaft gegenüber verschiedenen Gläubigern Verbindlichkeiten einging. Unstrittig beziehungsweise sogar offenkundig ist ferner, dass A._____ nicht einmal über ein grundlegendes Verständnis von Finanzbuchhaltung und Geschäftsführung – wie auch betriebs- und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge im Allgemeinen – verfügt. Ihre Verteidigung führt hierzu aus (act. H.3 [SK1 19 38], Rz. 22): 'Es steht ausser Frage, dass A._____ sich vorwerfen lassen muss, dass die Buchführung des Hotels und der Immobilienfirma nicht ordnungsgemäss erfolgten und dass sie nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügte, um die beiden Betriebe zu führen [Hervorhebung des Gerichts]. Damit konnte sie keine verlässlichen Feststellungen über den finanziellen Stand des Hotelbetriebs und der Immobiliengesellschaft machen'. Diese Einschätzung der Verteidigung wird im Übrigen auch durch die von verschiedenen Personen in den Akten hervorgehobene Naivität A._____s sowie durch zahlreiche von ihr persönlich in den verschiedenen Verfahrensstadien getätigten Aussagen untermauert, mittels derer sie ihr vollständiges Desinteresse an administrativen Abläufen und ihr bestenfalls fragiles Verständnis wirtschaftlicher Belange offenbarte:
• Im Untersuchungsverfahren sind in dieser Hinsicht folgende Äusserungen hervorzuheben: StA act. A.2.10 [VV.2012.1486], Frage 9: 'Non ho conoscenze amministrative'; Frage 12: 'Io non mi occupo di cose amministrative.'; StA act. A.2.13 [VV.2012.1486]: 'Ich habe Zeit meines Lebens nie gearbeitet, mit Ausnahme meiner Tätigkeit beim Hotel O._____.'; StA act. B.3.6 [VV.2012.1486], Frage 2: 'Ich war für alles verantwortlich, mit Ausnahme der Buchhaltung und den rechtlichen Angelegenheiten, weil ich überhaupt keine Ahnung davon habe. Im Übrigen möchte ich ergänzen, das ich auch nicht einen Computer bedienen kann.'
• Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sind ferner folgende Aussagen zu zitieren: RG act. 20 [515-2018-5], Frage 4.1: '[…] Noch in diesem Monat werde ich USD 3 Mio. erhalten, mit welchen ich alle aktuellen Forderungen begleichen werde. Sieben Tage später werde ich weitere USD 5 Mio. erhalten, mit denen ich alle offenen Forderungen begleichen werde. Zudem werden mir noch USD 40 Mio. […] ausbezahlt, damit ich mein Projekt beenden kann'; Ergänzungsfrage 4.10: '[…] Ich wiederhole: am 24. November 2018 erhalte ich USD 3 Mio. und nach 7 Tagen erhalte ich weitere USD 5 Mio. Letztlich sollten weitere 15 Tage später USD 40 Mio. hinzukommen […]'; Frage 4.15: '[…] Ich hatte verschiedene Transaktionen. Unter anderem eine Bankgarantie in London vom Vatikan bei der AB._____. Das Dokument war aber gefälscht. Ich wartete 3 Wochen auf den Personalsekretär von Papst Benedikt II [sic], was ein Geschäft darstellte […]'; Frage 4.29: 'Vorsitzende: Verfügen Sie über eine kaufmännische und/oder über eine gastwirtschaftliche Ausbildung? Beschuldigte: Nein.'; Frage 4.34: '[…] Ich bin keine Buchhalterin'; Frage 4.46: 'Vorsitzende: War Ihnen bewusst, dass bei Anzeichen einer Überschuldung das Gesetz dem Verwaltungsrat gewisse Pflichten auferlegt, wie Erstellung einer Zwischenbilanz, Benachrichtigung des Richters usw.? Beschuldigte: Nein, das hätte Frau AC._____ machen sollen. Ich verstehe davon gar nichts.'
• Im Berufungsverfahren sind namentlich folgende Aussagen hervorzuheben: act. H.5 [SK1 19 38], Frage V.a.3: 'Vorsitzender: Quale attività svolgeva Lei prima di riprendere l'albergo? Beschuldigte: Allora io ero mecenate di un artista.'; act. H.5 [SK1 19 38], Frage V.a.6: 'Lei cos'è di formazione? […] Beschuldigte: Niente, un'appassionata.'; act. H.5 [SK1 19 38], Frage V.a.11; '[…] non capisco niente di contabilità, veramente zero'; act. H.5 [SK1 19 38], Frage V.d.5: '[…] Io non so leggere un bilancio'; Frage V.d.6: 'Come pensava di risanare la situazione debitoria? […] Con i soldi che dovevano arrivare con tanto di contratto che io ho depositato alla polizia […]. C'era anche dentro lo IOR e il segretario personale del Papa Benedetto II [sic]. Io posso andare a credere che il Vaticano mi manda tre settimane a Londra con una garanzia bancaria della AB._____ che era falsa? […] Io vedevo l'uscita per fare il mio progetto, per risanare la situazione, per pagare tutti i debiti accumulati. E vado a pensare che mi prendono 'puntino puntino'. Tre settimane sono stata a Londra!'; act. H.4 [SK1 19 38], Schlusswort der Beschuldigten: '[…] Il reset del forex è stato pubblicato, ma non ancora valorizzato. Il quantum financial system è entrato in vigore a febbraio e se Dio vuole io riesco a rimborsare la signora D._____ degli EUR 500'000.00 che le devo, più gli EUR 125'000.00, che si riferiva alle sue tasse […] E in più la parcella dell'avvocato di 20'000.00. Perché in Zimbabwe verranno fatti, per la rivalutazione del forex, e lì io avrò sufficientemente denaro per pagare D._____, per coprire tutti i debiti […] e farò il mio progetto a I._____. […] Ora, in Zimbabwe verranno fatti nei prossimi mesi, perché […] faranno il nuovo forex, con le nuove rivalutazioni delle varie monete in tutto il mondo e che devono avere nel basket […] x euro, x percentuale garantita di oro, perché ritornano nel vecchio sistema […].'
Auf der Grundlage verschiedener der soeben wörtlich zitierten Aussagen (namentlich RG act. 20 [515-2018-5], Fragen 4.29, 4.34 und 4.46; act. H.5 [SK1 19 38], Frage V.d.5) ist auch erstellt, dass A._____ ihre Unzulänglichkeiten in administrativen und betriebswirtschaftlichen Belangen bekannt und bewusst waren.
Ebenfalls unstrittig ist, dass die Beschuldigte A._____ sowie die H._____ unter ihrer Führung beziehungsweise Aufsicht in Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung gerieten und dass über dieselben sodann der Konkurs eröffnet und schliesslich mangels Aktiven eingestellt wurde. Die in der Anklageschrift für verschiedene Zeitpunkte und Perioden aufgeführten finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten A._____ und der H._____, sind – soweit entscheidrelevant – ebenfalls unstrittig (vgl. act. H.3 [SK1 19 38], Rz. 21; vgl. untenstehende E. 8.2).
Strittig und zu erstellen ist demgegenüber, ob A._____ wusste – oder zumindest hätte wissen müssen –, dass ihr (Weiter-)Führen des 'Hotel Ristorante O._____' und der H._____ trotz ihrer offenkundigen Unfähigkeit, besagte Funktionen wahrzunehmen, zu ihrem Konkurs und/oder zum Konkurs der Gesellschaft führen konnte und ob sie wusste – oder zumindest hätte wissen müssen –, dass dies den jeweiligen Gläubigern – namentlich infolge der Einstellung mangels Aktiven der Konkursverfahren – zum Nachteil gereichen würde. Ebenfalls strittig und zu erstellen ist, ob sie ebendiese Tatsachen in Kauf nahm (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in act. H.3 [SK1 19 38], Rz. 23 f.).
8.1.3. Für die rechtlichen Grundlagen der Sachverhaltserstellung wird auf die in E. 3.1.3 zitierte Judikatur verwiesen.
8.1.4. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, A._____ sei bis zuletzt überzeugt gewesen, für die Finanzierung des Hotelbetriebs und für den Ausbau der Liegenschaften Investoren finden zu können. Aus den Akten sei ersichtlich, dass sie gewisse Geschäftsanbahnungen unternommen habe, an die sie – obschon sich die entsprechenden Geschäftsopportunitäten nicht verwirklichten und wohl mehrheitlich einer realen Grundlage entbehrten – mit Überzeugung geglaubt habe. Sie sei deshalb gerade im Jahre 2011 fest davon ausgegangen, dass ihr erhebliche, die Ausstände im Zeitpunkt der Konkurseröffnung weit überschreitenden Beträge zukommen würden (act. H.3 [SK1 19 38], Rz. 23). Hierzu ist anzumerken, dass A._____ Ähnliches immer noch zu glauben scheint (act. H.4 [SK1 19 38], Schlusswort der Beschuldigten). Da A._____ also in der Vorstellung gehandelt habe, die aufgelaufenen Ausstände mittels anstehender Auszahlungen decken zu können, könne ihr nicht vorgehalten werden, das Risiko einer Insolvenz in unverantwortlicher Weise negiert zu haben. Aus diesem Grund sei zumindest der subjektive Tatbestand der Misswirtschaft nicht erfüllt (act. H.3 [SK1 19 38], Rz. 23).
Es ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass A._____ tatsächlich an die (allerdings selbst für geschäftsunerfahrene Personen durchschaubaren) get rich quick schemes glaubte, aus denen sie sich – sei es aus Verdrängung oder aus Einbildung – die Überwindung ihrer mittlerweile schweren finanziellen Schieflage versprach. Indes bedeutet dies nicht, dass sie ihre Unfähigkeit, die Einzelunternehmung und die Aktiengesellschaft in der sich kontinuierlich zuspitzenden Finanzlage weiterzuführen, nicht erkannt hätte oder zumindest hätte erkennen sollen. Die konstante Verschlechterung des Zustands der von ihr geführten Betriebe war ihr ja jederzeit – wenn auch aufgrund besagter Unkenntnisse nicht im Detail – bewusst (statt vieler StA act. B.3.6 [VV.2012.1486], Frage 2:'[…] Ich möchte zudem erwähnen, dass mir bewusst war, dass das Hotel O._____ Verluste schrieb. Ich habe mich damals sehr bemüht, um das Hotel wieder auf einen guten Weg zu bringen, damit es insbesondere wieder etwas abwirft. Ich liess mich dann von verschiedenen Personen beraten, die mir auch halfen, Investoren für das Hotel zu finden.'; act. H.5 [SK1 19 38], Frage V.d.5: 'Vorsitzender: Ma dei debiti di quella società [H._____, Anmerkung des Gerichts] e della ditta individuale [Hotel Ristorante O._____, Anmerkung des Gerichts] ne sapeva qualcosa? Beschuldigte: Che era in deficit sì, ma di quanto no.'). In dieser Hinsicht ist zwar einzuräumen, dass der Realitätsbezug von A._____ in Hinblick auf wirtschaftliche Angelegenheiten seit der Zuspitzung ihrer Schuldenlage und den darauffolgenden Konkursen erheblich abgenommen zu haben scheint. Dies ist jedoch unerheblich, weil aus ihren Aussagen auch klar hervorgeht, dass sich dieselbe wie bereits dargelegt vom Anfang ihrer unternehmerischen Tätigkeit an kategorisch nicht für betriebliche und finanzielle Fragen interessierte, was auch die kontinuierliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse desselben Betriebs, jedenfalls aber das Nicht-Ergreifen sinnvoller Sanierungsmassnahmen vor der definitiven Zuspitzung der Lage zu erklären vermag. Mit anderen Worten erscheint die plausibelste Erklärung für die hier zu erörternde Frage nach dem Wissen und Willen von A._____, dass dieselbe aufgrund ihrer finanziell sorglosen Kindheit und Jugend und einer charakterlichen Tendenz zur Trivialisierung finanzieller Fragen sich nicht konkret vorstellen konnte, dass ihr Geld je gänzlich ausgehen könne (vgl. StA act. B.3.6 [VV.2012.1486], Frage 7: 'Ich war immer überzeugt, die Schulden (sowohl meine als auch des Hotels) zurückbezahlen zu können. Sonst hätte ich nicht 20 Stunden im Tag gearbeitet, 7 Tage auf 7 und dies 365 Tage im Jahr'). Indem sie aber mit dieser Haltung einen Hotelbetrieb übernahm und bei sämtlichen Verschlechterungen der Lage desselben immer ausschliesslicher anderswo nach Verantwortlichen ihres geschäftlichen Scheiterns suchte, setzte sie die Lebensgrundlagen ihrer Angestellten und das Vermögen ihrer Gläubiger leichtfertig aufs Spiel. Den Ausweg aus dieser Abwärtsspirale suchte sie nach der Zuspitzung der Lage auch nicht mehr im Rahmen der Geschäftstätigkeit ihrer Betriebe, aus deren effektiven Leitung sie sich ja offenbar zunehmend zurückzog, um auf 'Investorensuche' zu gehen (vgl. statt vieler H.5 [SK1 19 38], V.d.6, wonach sie im Rahmen der 'Plattformgeschäfte' 3 Wochen in Z._____ verweilt hätte, um die entsprechenden 'Deals' abzuschliessen). Umso weniger versuchte sie – wie von ihr mindestens ab diesem Zeitpunkt zu erwarten gewesen wäre – die unternehmerische Tätigkeit geordnet zu übergeben oder einzustellen. Sie setzte ihre Hoffnungen hingegen auf die eben erwähnten Spekulationen, die es ihr erlaubten, den Aufschub der eigentlich erforderlichen Handlungen – wohl in erster Linie sich selbst gegenüber – zu rechtfertigen. Daraus ist einerseits ersichtlich, dass sie den Ernst der Lage und die eigene Verantwortung hierfür zumindest in groben Zügen erkannte. Anderseits erhellt daraus auch, dass sie trotzdem – sei es auch aus einer psychologischen Unfähigkeit, ihr geschäftliches Scheitern zu akzeptieren – beschloss, ihre Betriebe sowie deren Angestellte und sonstigen Gläubiger nicht mit adäquaten Schritten vor besagter Gefahr zu schützen.
8.1.5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschuldigte A._____ wusste, dass ihr (Weiter-)Führen des 'Hotel Ristorante O._____' und der H._____ trotz ihrer offenkundigen Unfähigkeit, besagte Funktionen wahrzunehmen, zu ihrem Konkurs und zum Konkurs der Gesellschaft führen konnte und ebenfalls wusste, dass dies den jeweiligen Gläubigern – namentlich infolge der Einstellung mangels Aktiven der Konkursverfahren – zum Nachteil gereichen würde. Diese Umstände nahm sie auch in Kauf.
Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Prüfung allfälliger Konkursverschleppungen, da ein Rückgriff auf die entsprechende Tatbestandsvariante – die wohlbemerkt aufgrund der Unterlassung der Buchführung seitens von A._____ auch schwer rekonstruierbar wäre – nicht nötig ist, um den Tatbestand der Misswirtschaft vorliegend zu erfüllen (vgl. untenstehende E. 8.2).
8.2. Rechtliche Würdigung
8.2.1. Gemäss der vorliegend angeklagten Tathandlungsvariante des Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich derjenige Schuldner der Misswirtschaft strafbar, der durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert. Zudem muss über ihn der Konkurs eröffnet worden sein.
Die arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung kann durch aktives Verhalten oder durch Pflichtverletzungen erfüllt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung begeht diese Tathandlungsvariante (mindestens) eventualvorsätzlich, wer im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechtskenntnisse ein Verwaltungsratsmandat annimmt (BGer 6B_242/2015 v. 6.10.2015 E. 1.4). Dies muss folgerichtig auch für die Führung und Beaufsichtigung kaufmännischer Betriebe in (vorliegend nahezu absolutem) Unwissen und Desinteresse hinsichtlich der administrativen Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Einzelunternehmers beziehungsweise eines Verwaltungsrats gelten. Wer das Mindestmass der in der wirtschaftlichen Tätigkeit verlangten Sorgfaltspflichten nicht einhält, weil er dazu aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, dem ist – sofern er zumindest die Tragweite der übernommenen Aufgaben in groben Zügen einzuschätzen vermochte – ein Übernahmeverschulden vorzuwerfen (vgl. zum Übernahmeverschulden auch die altrechtlichen Leitentscheide des Kantonsgerichts PKG 1980 Nr. 22 E. 2 und 3; PKG 1982 Nr. 38; im Hinblick auf die beiden Präjudizen ist zu betonen, dass in jenen Fällen nicht – wie hingegen vorliegend – eine offenkundige Unfähigkeit beziehungsweise offenkundig unzureichende Kenntnisse erstellt waren, weshalb die dortigen Überlegungen hier a fortiori gelten). Dem Zweck des Gesetzes und der dargelegten Rechtsprechung entsprechend nehmen die grundsätzlich hohen Anforderungen an die Annahme eines Übernahmeverschuldens ab, je schwerer sich die finanzielle Lage eines Betriebs und je komplexer sich dessen wirtschaftliches Umfeld präsentiert.
Die Bankrotthandlung muss ferner adäquat kausal für die Vermögenseinbusse der Gläubiger sein (vgl. Peter Herren, Die Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, Zürich 2006, S. 91 f.; vgl. auch Trechsel/Ogg, a.a.O., N 10 zu Art. 165 StGB). Das pflichtwidrige Verhalten muss somit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet erscheinen, den in Frage stehenden Erfolg herbeizuführen oder zu begünstigen, so dass der Eintritt des Erfolgs durch die Pflichtwidrigkeit allgemein als begünstigt erscheint (BGE 101 IV 31, mit weiteren Nachweisen). Zusätzlich ist die individuelle, täterbezogene Voraussehbarkeit des Erfolgs zu prüfen – und damit dessen Vermeidbarkeit (Herren, a.a.O.). Diesbezüglich ist die Frage zu beantworten, ob der Täter die Vorsicht walten liess, zu der er nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Setzen jeder Ursache, selbst einer blossen Teilursache des verpönten Erfolgs, ist hinreichend zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Für den eingetretenen Erfolg muss eine Bankrotthandlung deshalb mindestens mitursächlich gewesen sein – sie braucht demgegenüber weder die einzige noch die direkte Ursache des eingetretenen Erfolgs darzustellen (Herren, a.a.O, mit weiteren Nachweisen).
Subjektiv muss für den Fall, dass der Täter seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, Vorsatz mit Bezug auf die Bankrotthandlung vorliegen; für die Verursachung der Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGer 6B_54/2008 v. 9.5.2008 E. 7.3.3; BGE 104 IV 160 E. 4a). Bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in wirtschaftlich angespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden darf (Trechsel/Ogg, a.a.O., N 11 zu Art. 165 StGB). Vorsatz mit Bezug auf die Bankrotthandlung liegt vor, wenn der Täter unter Missachtung einschlägiger Bestimmungen oder der nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen gebotenen Sorgfalt das Risiko seiner Insolvenz bewusst einging oder es in unverantwortlicher Weise verneinte (vgl. BGE 115 IV 38 E. 2; offengelassen in BGer 6B_359/2010 v. 9.7.2010 E. 2.1; 6S.24/2007 v. 6.3.2007 E. 3.5).
8.2.2. Aufgrund der vorliegend unstrittigen Natur der entsprechenden Tatbestandselemente erübrigen sich vorliegend Weiterungen zur Schuldnereigenschaft von A._____ (wobei diese sich im Falle der H._____ aus Art. 29 lit. a und b StGB ergibt) sowie zur Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Einzelunternehmung und der Aktiengesellschaft.
Da die Beschuldigte A._____ ihre Betriebe in Unkenntnis der anwendbaren unternehmerischen Mindeststandards und vollständigem Desinteresse gegenüber ebendiesen Verpflichtungen führte, muss gefolgert werden, dass sie arg nachlässig handelte. Wie von der Vorinstanz – wenn auch erst im Rahmen der Strafzumessung – zutreffend dargelegt, stellt namentlich ihr äusserst langes Nicht-Handeln angesichts der sich zuspitzenden Situation ein Übernahmeverschulden dar, welches sich insbesondere darin offenbarte, dass sie es unterliess, aus dem Erkennen der eigenen Überforderung und des Ernstes der Lage die notwendigen, sozialadäquaten Konsequenzen zu ziehen (vgl. act. B.1 [SK1 19 38], E. 7.5.2). Ein Übernahmeverschulden war jedoch aufgrund der erstellten Eigenschaften A._____s seit Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit gegeben. Die am 6. Januar 2012 (nach dem Konkurs der Einzelunternehmung am 30. November 2011) im Hinblick auf die Sanierung der H._____ erteilten Vollmachten an AD._____ und die AH._____ (vertreten durch AE._____) stellen denn auch gänzlich untaugliche 'Sanierungsmassnahmen' dar, zumal darauf faktisch nur noch eine Liquidierung der H._____ folgte und AD._____ selbst ohnehin einer der bedeutendsten Gläubiger A._____s war, weshalb auch bereits zum damaligen Zeitpunkt erkennbar war, dass dieser mit der eingeräumten Vollmacht zumindest Anreize gehabt hätte, eigene Interessen zu verfolgen statt die Interessen der zu sanierenden Gesellschaft zu gewährleisten.
Für A._____ und jede andere Person war damit auch erkennbar, dass deren Verhalten bei den Gläubigern Vermögenseinbussen eintreten lassen konnte. Das unstrittige Eintreten der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der Einzelunternehmung und der Aktiengesellschaft war vermeidbar. Eine frühzeitige Sanierung oder soweit notwendig ein Verkauf des 'Hotel Ristorante O._____' hätte hierzu gereicht. Durch Missachtung der soeben erläuterten Mindeststandards hat A._____ den tatbestandsmässigen Erfolg zumindest erheblich verschlimmert, weshalb auch die Tatbestandsvoraussetzung des Kausalzusammenhangs als erfüllt zu erachten ist. Aufgrund ihrer ebenfalls als Misswirtschaftshandlung zu qualifizierenden Unterlassung ordentlicher Buchführungen können besagte Zusammenhänge zwar gerade in den letzten, entscheidenden Jahren nicht gänzlich rekonstruiert werden. Dies darf jedoch nicht zu ihren Gunsten ausfallen und vermag ohnehin keine vernünftigen Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des Kausalzusammenhanges zu erwecken.
Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der argen Nachlässigkeit und des Kausalzusammenhangs zwischen der Tathandlung und dem Taterfolg sind somit ebenfalls erfüllt.
Weil A._____ wusste, dass ihr (Weiter-)Führen und (Weiter-)Beaufsichtigen des 'Hotel Ristorante O._____' und der H._____ trotz ihrer offenkundigen Unfähigkeit, besagte Funktionen wahrzunehmen, zu ihrem Konkurs und/oder zum Konkurs der Gesellschaft führen konnte (Bankrotthandlung), dies den jeweiligen Gläubigern – namentlich infolge der Einstellung mangels Aktiven der Konkursverfahren – zum Nachteil gereichen würde (Erfolg), und sie beides auch in Kauf nahm, ist auch die subjektive Tatbestandvoraussetzung des Eventualvorsatzes erfüllt.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch erneut darauf hingewiesen, dass bereits eine fahrlässige Herbeiführung des Erfolgs in der Tatvariante der argen Nachlässigkeit strafbar gewesen wäre (vgl. vorstehende E. 8.2.1 in fine).
8.2.3. Daher sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Misswirtschaft erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind schliesslich weder dargetan noch ersichtlich.
8.3. Fazit
Zusammenfassend sind sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen hinsichtlich des Vorwurfes der mehrfachen Misswirtschaft gegenüber der Beschuldigten A._____ erfüllt, weshalb dieselbe in diesem Punkt schuldig zu sprechen ist.
9. Vorwürfe der Unterlassung der Buchführung gegen A._____
9.1. Sachverhaltserstellung
Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten A._____ schliesslich in zwei Tatkomplexen Unterlassung der Buchführung vor:
Einerseits wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, es als Inhaberin und Geschäftsführerin der vorerwähnten Einzelunternehmung 'Hotel Ristorante O._____' unterlassen zu haben, die Unternehmensbuchhaltung für die Jahre 2009 bis 2011 zu führen oder durch Dritte führen zu lassen. Das 'Hotel Ristorante O._____' sei als Einzelunternehmen buchführungspflichtig gewesen. Die AI._____, welche bis im Jahre 2008 die Buchhaltung des 'Hotel Ristorante O._____' geführt habe, habe per 31. Dezember 2008 ihren letzten Jahresabschluss für das 'Hotel Ristorante O._____' erstellt. Im Verlauf des Jahres 2009 habe dieselbe das Mandat infolge fehlender Honorarzahlungen niedergelegt. Die Beschuldigte A._____ habe als Inhaberin und Geschäftsführerin für die Jahre 2009 bis 2011 keine Buchhaltung mehr für das 'Hotel Ristorante O._____' geführt, obwohl sie gewusst hätte oder hätte wissen müssen, hierzu verpflichtet zu sein. Am 30. November 2011 habe das Bezirksgericht (heute: Regionalgericht) Moesa über die Beschuldigte A._____ den Konkurs eröffnet, wobei das Konkursverfahren am 19. Januar 2012 mangels Aktiven eingestellt worden sei (StA act. A.1.32 [VV.2012.1486], Ziff. B.6.a).
Darüber hinaus wird der Beschuldigten vorgeworfen, es ab dem Jahre 2009 bis 18. Februar 2013 unterlassen zu haben, die ordnungsgemässe Buchführung der H._____ zu führen oder dafür besorgt zu sein, obschon sie als Inhaberin und Geschäftsführerin der H._____ sowohl für die Führung der Unternehmung wie auch für deren ordnungsgemässe Buchführung verantwortlich gewesen wäre und gewusst habe – beziehungsweise hätte wissen müssen –, dass ihr eine Buchhaltungspflicht zukam. Am 19. Februar 2013 habe das Bezirksgericht Moesa den Konkurs über die H._____ erklärt (StA act. A.1.32 [VV.2012.1486], Ziff. B.6.b).
A._____ ficht die diesbezügliche erstinstanzliche Verurteilung nicht an (act. H.3 [SK1 19 38], Rechtsbegehren Ziff. III/1 und III/3). Hinsichtlich des entsprechenden Anklagesachverhalts (Anklageziffer B.6) war sie bereits vor Vorinstanz vollumfänglich geständig (RG act. 24 [SK1 19 38], Rz. 29 und Rechtsbegehren Ziff. III/2). Das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis und der Aktenlage.
9.2. Rechtliche Würdigung
Zwischen dem Tatbestand der Misswirtschaft und demjenigen der Unterlassung der Buchführung besteht echte Konkurrenz (Stefan Trechsel/Marcel Ogg, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2018, N 16 zu Art. 165 StGB).
Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zum Tatbestand von Art. 166 StGB ist zutreffend. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen (act. E.1 [SK1 19 38], E. 5) ist im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch ersichtlich.
9.3. Fazit
Zusammenfassend sind die Strafbarkeitsvoraussetzungen hinsichtlich des Vorwurfes der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gegenüber der Beschuldigten A._____ erfüllt, weshalb dieselbe in diesem Punkt schuldig zu sprechen ist.
10. Sanktion für A._____
10.1. Allgemeines
10.1.1. Grundsätze der Strafzumessung
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
10.1.2. Intertemporales Recht
A._____ beging die zu ahndenden Straftaten im Zeitraum zwischen 2006 und 2011 (StA act. A.1.32 [VV.2012.1486], Anklageziffer B.5), respektive zwischen 2009 und 2011 (StA act. A.1.32 [VV.2012.1486], Anklageziffer B.6). Per 1. Januar 2018 trat die Revision des Sanktionenrechts in Kraft, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (lex mitior) als das im Zeitpunkt der Straftat geltende, kommt dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht zur Anwendung. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (nachstehende E. 10.3; BGE 147 IV 241 E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 113 E. 2.2, 134 IV 82 E. 6.2.1 u. BGer 6B_1053/2018 v. 26.2.2019 E. 3.3).
10.1.3. Strafrahmen
Vorliegend ist A._____ wegen mehrfacher Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung zu bestrafen. Die Strafandrohung für Misswirtschaft lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 165 Ziff. 1 StGB), diejenige für Unterlassung der Buchführung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 166 StGB). Als Strafschärfungsgründe liegen Deliktsmehrheit und mehrfache Tatbegehung vor. Indessen sind (teilweise) der Strafmilderungsgrund der deutlichen Verminderung des Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB; Art. 166 StGB i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB; Art. 165 StGB i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu beachten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Mangels aussergewöhnlicher Umstände sind die Strafschärfungsgründe, der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots indes innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 367, 405 ff.).
10.1.4. Strafart
Gemäss den methodischen Vorgaben des Bundesgerichts sind die einzelnen zu ahndenden Straftaten (im vorliegenden Fall: die Misswirtschaft im Fall des 'Hotel Ristorante O._____' und hinsichtlich der H._____ sowie die Unterlassung der Buchführung im Fall des 'Hotel Ristorante O._____' und hinsichtlich der H._____) separat zu beurteilen und es ist in Anwendung der konkreten Methode in Bezug auf jede Tat die angemessene Sanktionsart zu bestimmen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; BGer 6B_712/2018 v. 18.12.2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 v. 4.12.2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 v. 6.8.2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 v. 7.6.2019 E. 2.3; 6B_884/2018 v. 5.2.2019 E. 1.2.2). Vorliegend ist hinsichtlich aller besagten Straftaten festzuhalten, dass eine Freiheitsstrafe nicht als schuldadäquat erachtet werden kann. A._____ wurde nämlich von den drei Betrugsvorwürfen, für die vor Vorinstanz noch Schuldsprüche erfolgten, zweitinstanzlich freigesprochen. Es sind deshalb nur noch Straftaten zu ahnden, die letztlich allesamt auf ihr augenfällig eingeschränktes Verständnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge und ihrer diesbezüglichen Uneinsichtigkeit zurückzuführen sind. Für alle zu ahndenden Vergehen erweist sich die Geldstrafe als angemessene Sanktionsart, weshalb eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen ist.
10.2. Konkrete Strafzumessung
10.2.1. Hypothetische Einsatzstrafe: Misswirtschaft betreffend die Einzelunternehmung 'Hotel Ristorante O._____'
Als schwerste Straftat erscheint vorliegend die Misswirtschaft betreffend die Einzelunternehmung 'Hotel Ristorante O._____'. Dies einerseits aufgrund der Schwere des Delikts (in Abgrenzung zu den beiden Schuldsprüchen wegen Unterlassung der Buchführung) sowie anderseits aufgrund der Schwere der Rechtsgutverletzung (im Vergleich zum Schuldspruch für die Misswirtschaft betreffend die H._____). Entsprechend ist hierfür eine Einsatzstrafe festzusetzen.
In Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der Betreibungsregisterauszüge das Vorliegen von 47 Betreibungen gegen die Einzelunternehmung 'Hotel Ristorante O._____' im Umfang von rund CHF 2'300'000.00 erwiesen ist (vgl. act. B.1 [SK1 19 38], E. 7.5.1). Für einen Fall der Misswirtschaft stellt dies einen nicht besonders hohen Betrag dar, da die Gesamtheit der Gläubiger bei der Einstellung mangels Aktiven des Konkurses grösserer Gesellschaften oder Einzelunternehmungen oftmals noch beträchtlichere Verluste hinnehmen müssen. Dies zeugt von einer nicht besonders hohen kriminellen Energie. Allerdings hat A._____s Übernahmeverschulden letztlich verschiedenen Angestellten des Hotelbetriebs die Anstellung gekostet. Das objektive Tatverschulden ist daher im unteren bis mittleren Segment des Strafrahmens anzusiedeln.
In subjektiver Hinsicht handelte A._____ jedoch nur nachlässig und unüberlegt, namentlich aus Überforderung mit ihren geschäftlichen Verpflichtungen und der wirtschaftlichen Realität. Sie übernahm die unternehmerische Verantwortlichkeit, der sie nicht gewachsen war, offenbar auch aus teilweise altruistischen Gründen, um ihr Tal wirtschaftlich und kulturell zu beleben. Das im tiefen Bereich anzusiedelnde subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere daher leicht zu senken.
Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatumstände ist das Verschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren. Dementsprechend erscheint eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, konkret von 90 Tagessätzen, als angemessen.
10.2.2. Asperation für die Misswirtschaft betreffend die H._____
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist erneut festzuhalten, dass der wirtschaftliche Schaden als beschränkt zu qualifizieren ist. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich nämlich festzuhalten, dass die Betreibungsregisterauszüge das Vorliegen von neun Betreibungen im Umfang von rund CHF 1'900'000.00 nachweisen (vgl. act. B.1 [SK1 19 38], E. 7.5.1). Allerdings hätte A._____s Übernahmeverschulden den verschiedenen Angestellten des Hotelbetriebs bei vorgängigem Konkurs der Gesellschaft ebenfalls die Anstellung kosten können, da die H._____ Eigentümerin sämtlicher für die Führung des 'Hotel Ristorante O._____' benötigten Immobilien war. Das objektive Tatverschulden ist folglich im unteren bis mittleren Segment des Strafrahmens anzusiedeln. Berücksichtigt man sodann das subjektive Verschulden, vermögen die unüberlegte Natur der Taten und die eher altruistischen Gründe für die Übernahme der unternehmerischen Verantwortlichkeit die objektive Tatschwere wiederum leicht zu senken. Eine Erhöhung der Strafe um 20 Tagessätze erscheint demnach angemessen.
10.2.3. Asperation für die Unterlassung der Buchführung betreffend die Einzelunternehmung 'Hotel Ristorante O._____'
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass aufgrund der Betreibungsregisterauszüge das Vorliegen von 47 Betreibungen gegen die Einzelunternehmung 'Hotel Ristorante O._____' im Umfang von rund CHF 2'300'000.00 erwiesen ist (vgl. act. B.1 [SK1 19 38], E. 7.7.1). Für einen Fall der Unterlassung der Buchführung stellt dies einen nicht besonders hohen Betrag dar, da bei grösseren Gesellschaften oder Einzelunternehmungen der Schaden viel einschneidender ausfallen kann. Dies zeugt von einer nicht besonders hohen kriminellen Energie. Berücksichtigt man sodann das subjektive Verschulden, vermögen die unüberlegte Natur der Taten und die zumindest nicht selbstsüchtigen – wenn nicht sogar teilweise als altruistisch zu wertenden – Motive der Beschuldigten die objektive Tatschwere wiederum leicht zu senken. Eine Erhöhung der Strafe um 10 Tagessätze erscheint demnach angemessen.
10.2.4. Asperation für Unterlassung der Buchführung betreffend die H._____
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist erneut festzuhalten, dass aufgrund der Betreibungsregisterauszüge das Vorliegen von neun Betreibungen gegen die Aktiengesellschaft H._____ im Umfang von rund CHF 1'900'000.00 erwiesen ist (vgl. act. B.1 [SK1 19 38], E. 7.7.1). Für einen Fall der Unterlassung der Buchführung stellt dies wiederum einen nicht besonders hohen Betrag dar, weshalb das objektive Tatverschulden wiederum im unteren Segment des Strafrahmens anzusiedeln ist. Berücksichtigt man sodann das subjektive Verschulden, vermögen die unüberlegte Natur der Taten und die zumindest nicht selbstsüchtigen – wenn nicht sogar teilweise als altruistisch zu wertenden – Motive der Beschuldigten die objektive Tatschwere wiederum leicht zu senken. Eine Erhöhung der Strafe um 10 Tagessätze erscheint demnach angemessen.
10.2.5. Zwischenfazit Tatkomponenten
In Anbetracht der soeben dargelegten Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperationsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 130 Tagessätzen (90 Tagessätze + 20 Tagessätze + 10 Tagessätze + 10 Tagessätze) als angemessen.
10.2.6. Täterkomponenten
Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben (sogenannten Täterkomponenten), erhöht oder herabgesetzt werden.
In Bezug auf A._____s persönliche Verhältnisse sowie ihr Nachtatverhalten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (act. B.1 [SK1 19 38], E. 7.5.4 f. und E. 7.7.4 f. i.V.m. E. 7.2.3). Entsprechend sind die Lebensumstände und das Nachtatverhalten strafzumessungsneutral zu werten. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2012 (vgl. act. D.20 [SK1 19 38]) darf entgegen der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden, da die Frist für die Löschung aus dem Strafregister im Zeitpunkt der Urteilsfällung dieses Gerichts bereits verstrichen war.
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Vom Beginn der Straftaten bis zum Zeitpunkt des Berufungsurteils verstrich über ein Jahrzehnt (vgl. vorstehende E. 8.1 und 9.1). Das Untersuchungsverfahren dauerte knapp 5 Jahre (StA Dossier A [VV.2012.1486]), das erstinstanzliche Verfahren knapp 3 Jahre (act. B.1 [SK1 19 38], wobei die Verzögerung in jenem Verfahrensstadium teilweise auf die inzidenten Prozeduren betreffend Einsetzung des Regionalgerichts Maloja als unabhängiges Gericht sowie betreffend Beweis- und Anklageergänzungsanträge der Privatklägerin D._____ zurückzuführen ist) und das Berufungsverfahren schliesslich ebenfalls 3 Jahre. Eine derartige Verzögerung ist für eine beschuldigte Person insgesamt unzumutbar. Das Beschleunigungsgebot ist dadurch klarerweise verletzt, weshalb A._____ aus besagtem Grund eine deutliche Strafreduktion zuzugestehen ist. Anzumerken ist zudem, dass im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils betreffend die mehrfache Unterlassung der Buchführung beinahe die gesamte bzw. weit mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen waren (Art. 166 StGB i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB) und A._____ sich seither wohl verhalten hat (vgl. Art. 48 lit. e StGB). Bezüglich der mehrfachen Misswirtschaft waren im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Urteils hingegen noch keine zwei Drittel verstrichen (vgl. Art. 165 StGB i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
Die Privatklägerin D._____ stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Berufungsinstanz dürfe die zeitlichen Verhältnisse nicht zugunsten der Beschuldigten berücksichtigen, und beantragt hingegen ein Zeichen zu setzen, 'dass der lange (und nun bereits etwas erlahmte) 'Arm der Justiz' auch nach so langer Zeit für Gerechtigkeit sorge' (act. H.2 [SK1 19 38]). Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag erübrigt sich, da eine festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes offensichtlich nur zugunsten der beschuldigten Person zu berücksichtigen ist und die Privatklägerin ohnehin nicht dazu legitimiert ist, sich zur Strafzumessung vernehmen zu lassen (Art. 382 Abs. 2 StPO).
Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponenten eine Reduktion der Einsatzstrafe um 40 Tagessätze.
10.3. Ergebnis der Strafzumessung
Nach dem Gesagten ist A._____ mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (130 Tagessätze ./. 40 Tagessätze) zu bestrafen. Angesichts der Strafhöhe erweist sich das neue Recht konkret nicht als milder, weshalb das alte Recht anwendbar bleibt (vgl. vorstehend E. 10.1.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der alt- und neurechtlichen Bestimmungen betreffend den bedingten Vollzug (sogleich nachstehend). Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 festzusetzen (act. D.28 [SK1 19 38]; Art. 34 Abs. 2 StGB).
11. Vollzug der Sanktion für A._____
11.1. Bedingter Vollzug
Der Vollzug einer Geldstrafe ist gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. aArt. 42 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht anwendbar, da keine zu berücksichtigenden Vorstrafen vorliegen (vgl. vorstehend E. 10.2.6). Nach dem Gesagten ist ihr der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
11.2. Verbindungsbusse
11.2.1. Die bedingte Geldstrafe ist mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Verbindungsbusse ist auf CHF 540.00 festzusetzen, die 20% der Kombinationsstrafe (90 Tagessätze x Tagessatzhöhe von CHF 30.00 = CHF 2'700.00) entsprechen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Mathys, a.a.O., N 455, 460).
11.2.2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe – in Korrelation zur Tagessatzhöhe der bereits festgesetzten Geldstrafe – von 18 Tagen auszusprechen (CHF 540.00 / CHF 30.00; vgl. Mathys, a.a.O., N 455).
12. Fazit
Im Ergebnis ist A._____ betreffend die Anklageziffern B.5 und B.6 der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung schuldig zu sprechen und hierfür mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen; weitere strafbare Handlungen von A._____ liegen nicht vor. B._____ ist hingegen keiner strafbaren Handlung schuldig und demnach vollumfänglich freizusprechen.
13. Kosten- und Entschädigungsfolgen
13.1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
13.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 1. Satz StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 2. Satz StPO).
13.1.2. B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. Somit gehen die sie betreffenden Untersuchungskosten von CHF 4'324.00 sowie die sie betreffenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Proz.-Nr. 515-2018-6) von CHF 13'343.10 (Gerichtskosten CHF 4'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 9'343.10) ausgangsgemäss zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 426 Abs. 1 StPO; Kasse der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorinstanz).
Die beantragten Entschädigungen (act. H.4 [SK1 19 39], S. 6; act. H.3 [SK1 19 39], Rechtsbegehren Ziff. 2) können hingegen nicht zugesprochen werden, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung amtlich verteidigten Beschuldigten auch bei Obsiegen kein entsprechender Anspruch zukommt (BGE 145 IV 90 E. 5; 138 IV 205 E. 1; 139 IV 261 E. 2.2; BGer 6B_16/2020 v. 27.2.2020 E. 6).
13.1.3. A._____ wurde demgegenüber zwar von den drei Betrugsvorwürfen (Anklageziffern B.1-3) sowie vom Veruntreuungsvorwurf (Anklageziffer B.4) freigesprochen, in Bezug auf die Vorwürfe der Misswirtschaft (Anklageziffer B.5) und der Unterlassung der Buchführung (Anklageziffer B.6) – die aufgrund des sachlichen Zusammenhangs zwischen den Handlungen sowie zwischen den verletzten Rechtsgütern bei der Kostenverteilung wertungsweise als Einheit zu betrachten sind – jedoch als schuldig befunden. Gegenüber der Anklage obsiegt sie demnach im Umfang von 4/5 und unterliegt im Umfang von 1/5.
Die Untersuchungskosten von CHF 4'849.00 betreffend A._____ gehen folglich im Umfang von 1/5 (CHF 969.80) zu ihren Lasten und im Umfang von 4/5 (CHF 3'879.20) zu Lasten des Kantons Graubünden.
Die – sich ohne Weiteres als angemessen erweisenden – Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'000.00 gehen aus demselben Grund ebenfalls im Umfang von 1/5 (CHF 1'200.00) zu Lasten von A._____ und im Umfang von 4/5 (CHF 4'800.00) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse der Vorinstanz). Die im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung von A._____ von CHF 21'221.60 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer), welche sich ebenfalls als angemessen erweisen, werden einstweilen aus der Gerichtskasse der Vorinstanz bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 3'483.75. Dieser Betrag stellt 1/5 derjenigen Kosten der amtlichen Verteidigung dar, die nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren infolge Einstellung der Vorwürfe des Betrugs zum Nachteil von Dr. iur. AJ._____ und sowie des Betrugs zum Nachteil von AK._____ dem Staat auferlegt wurden (act. B.1 [SK1 19 38], E. 12.2 a.E.). Letztere Kosten betrugen CHF 3'802.90, wohingegen der Restbetrag von CHF 17'418.70 der Rückerstattungspflicht unterstellt wurde. Wie bereits dargelegt obsiegt A._____ im Berufungsverfahren auch im Hinblick auf die nicht eingestellten Vorwürfe im Umfang von 4/5, weshalb die Rückerstattungspflicht entsprechend zu reduzieren ist.
Die beantragte Entschädigung (RG act. 24 [515-2018-5], Ziff. III/4; RG act. 25 [515-2018-5], Rechtsbegehren Ziff. III/4) kann hingegen nicht zugesprochen werden, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung amtlich verteidigten Beschuldigten auch bei Obsiegen kein entsprechender Anspruch zukommt (BGE 145 IV 90 E. 5; 138 IV 205 E. 1; 139 IV 261 E. 2.2).
13.2. Berufungsverfahren
13.2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
13.2.2. Die B._____ betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 8'279.75, wobei die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festzusetzen sind. Demgegenüber betragen die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung CHF 4'279.75 (inklusive Spesenpauschale und Mehrwertsteuer), da der in Rechnung gestellte Aufwand (vgl. act. G.1 [SK1 19 39]) im Sinne von Art. 5 Abs. 1 HV (BR 310.250) berechtigt erscheint und die anwaltlichen Leistungen zum gesetzlich vorgesehenen Tarif erbracht wurden.
Im einzigen gegen sie erhobenen Vorwurf obsiegt B._____ gegenüber der Privatklägerin D._____ und der Staatsanwaltschaft vollumfänglich. Die B._____ betreffenden Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gehen demnach ausgangsgemäss zur Hälfte (CHF 2'000.00) zu Lasten der Privatklägerin D._____, da sich dieselbe eingehend zur Sache geäussert und anlässlich der Berufungsverhandlung der Beschuldigten verschiedene Ergänzungsfragen gestellt und sogar eigene Anträge – namentlich bezüglich der eigentlich bereits in Rechtskraft erwachsenen Zivilansprüche – gestellt hat (vgl. act. H.2 [SK1 19 39], insbesondere Rechtsbegehren Ziff. 2). Die andere Hälfte der Gerichtskosten (CHF 2'000.00) sowie die Gesamtheit der zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung von B._____ von CHF 4'279.75 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) – insgesamt CHF 6'279.75 – gehen demgegenüber zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse des Kantonsgerichts).
Die beantragte Entschädigung (act. H.4 [SK1 19 39], S. 6; act. H.3 [SK1 19 39], Rechtsbegehren Ziff. 2) kann hingegen nicht zugesprochen werden, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung amtlich verteidigten Beschuldigten auch bei Obsiegen kein entsprechender Anspruch zukommt (BGE 145 IV 90 E. 5; 138 IV 205 E. 1; 139 IV 261 E. 2.2).
13.2.3. Die A._____ betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 11'054.75, wobei die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 6'000.00 festzusetzen sind. Demgegenüber betragen die Kosten der amtlichen Verteidigung von A._____ CHF 5'054.75 (CHF 4'556.67 zuzüglich Spesenpauschale und Mehrwertsteuer), da der in Rechnung gestellte Aufwand (vgl. act. G.1 [SK1 19 38]) im Sinne von Art. 5 Abs. 1 HV berechtigt erscheint und die anwaltlichen Leistungen zum gesetzlich vorgesehenen Tarif erbracht wurden.
Im Hinblick auf den Betrugsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin D._____ obsiegt A._____ gegenüber dieser und der Staatsanwaltschaft ebenfalls vollumfänglich. Da sich die Privatklägerin D._____ wiederum eingehend zur Sache geäussert und zahlreiche Ergänzungsfragen gestellt hat, unterliegen sie und die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die entsprechende Anklageziffer in gleichem Umfang, mit anderen Worten je zur Hälfte. Weil der Betrugsvorwurf – wie in der vorstehenden E. 13.1.3 dargetan – 1/5 des gesamten Streitgegenstandes darstellt, unterliegt D._____ somit im Umfang von 1/10. A._____ unterliegt demgegenüber wie bereits dargelegt im Umfang von 1/5 beziehungsweise 2/10 (vgl. diesbezüglich wiederum vorstehende E. 13.1.3). Die Privatkläger C._____, G._____ und E._____ haben am Berufungsverfahren nicht teilgenommen und können somit auch nicht als unterliegend betrachtet werden. Im Umfang der übrigen 7/10 unterliegt demnach die Staatsanwaltschaft.
Nach dem Gesagten gehen die A._____ betreffenden Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 zu 7/10 (CHF 4'200.00) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse des Kantonsgerichts), zu 2/10 (CHF 1'200.00) zu Lasten der Beschuldigten A._____ und schliesslich zu 1/10 (CHF 600.00) zu Lasten der Privatklägerin D._____. Schliesslich werden die A._____ betreffenden Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 5'054.75 einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'010.95. Dies entspricht jenem Fünftel des Streitgegenstandes, für welchen sie aufgrund der Verurteilung wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung wertungsmässig einzustehen hat.
Die beantragte Entschädigung (act. H.4 [SK1 19 38], S. 4; act. H.3 [SK1 19 38], Rechtsbegehren Ziff. 5) kann hingegen nicht zugesprochen werden, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung amtlich verteidigten Beschuldigten auch bei Obsiegen kein entsprechender Anspruch zukommt (BGE 145 IV 90 E. 5; 138 IV 205 E. 1; 139 IV 261 E. 2.2).


Demnach wird erkannt:
1. Die Verfahren SK1 19 38 und SK1 19 39 werden vereinigt.
2.1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 16. November 2018 (Proz. Nr. 515-2018-5) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. […]
2. […]
3. Die Zivilklage der G._____ bzw. der AF._____ wird gutgeheissen und die Beschuldigte verpflichtet, dieser den Betrag von CHF 30'614.10 als Schadenersatz und den Betrag von CHF 2'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
4. Die Zivilklage der E._____. wird gutgeheissen und die Beschuldigte verpflichtet, dieser den Betrag von CHF 16'500.00 als Schadenersatz und den Betrag von CHF 1'500.00 als Ersatz der Rechtsvertretungskosten zu bezahlen.
5. Die Zivilklage von D._____ wird teilweise gutgeheissen und die Beschuldigte verpflichtet, dieser den Betrag von EUR 250'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Zivilklage von C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Zivilklage von AK._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
8. […]
9. […]
10. [Rechtsmittelbelehrung]
11. [Mitteilungen]
2.2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 16. November 2018 (Proz. Nr. 515-2018-6) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. […]
2. […]
3. […]
4. Die Zivilklage von D._____ wird gutgeheissen und die Beschuldigte verpflichtet, letzterer EUR 250'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
5. […]
6. […]
7. [Rechtsmittelbelehrung]
8. [Mitteilungen]
3. B._____ ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
4. A._____ wird freigesprochen:
– vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer B.1-3), sowie
– vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer B.4).
5. A._____ ist schuldig:
– der mehrfachen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer B.5), sowie
– der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB (Anklageziffer B.6).
6.1. A._____ wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 540.00 bestraft.
6.2. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben.
6.3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 18 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
7.1. Die Untersuchungskosten betreffend B._____ von CHF 4'324.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).
7.2. Die Untersuchungskosten betreffend A._____ von CHF 4'849.00 gehen im Umfang von CHF 969.80 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 3'879.20 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja).
8.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend B._____ von CHF 13'343.10 (Gerichtskosten CHF 4'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 9'343.10 [inkl. Spesen und MwSt.]) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja).
8.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend A._____ von CHF 6'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'200.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 4'800.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja).
Die Kosten der amtlichen Verteidigung betreffend A._____ für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 21'221.60 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 3'483.75.
9.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend B._____ von CHF 8'279.75 (Gerichtskosten CHF 4'000.00; Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 4'279.75) gehen im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten von D._____ und im Umfang von CHF 6'279.75 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
9.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend A._____ von CHF 6'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'200.00 zu Lasten von A._____, im Umfang von CHF 600.00 zu Lasten von D._____ und im Umfang von CHF 4'200.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).
Die Kosten der amtlichen Verteidigung betreffend A._____ für das Berufungsverfahren von CHF 5'054.75 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'010.95.
10. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
11. Mitteilung an:
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