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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:SF-06-31
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SF-06-31 vom 15.12.2006 (GR)
Datum:15.12.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vergewaltigung etc
Schlagwörter : Aussage; Klagte; Angeklagte; Verkehr; Zimmer; Geschlechts; Habe; Polizei; Schlechtsverkehr; Geschlechtsverkehr; Schweiz; Aussagen; Tigung; Wohnung; Recht; Beweis; Lässlich; Wesen; Tersuchung; Täter; Kondom; Sicht; Opfer; Schlafzimmer; Tigen; Reise; Bünden; Schuldig; Abend
Rechtsnorm: Art. 125 StPO ; Art. 158 StPO ; Art. 189 StGB ; Art. 190 StGB ; Art. 25 StPO ; Art. 26 StPO ; Art. 32 StPO ; Art. 63 StGB ; Art. 67 StGB ; Art. 68 StGB ;
Referenz BGE:107 IV 146; 115 IV 268; 117 IV 112; 118 IV 54; 120 Ia 37; 124 IV 87; 125 I 129; 126 IV 129; 126 IV 130;
Kommentar zugewiesen:
Willi Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1987
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
___________________________________________________________________________________________________

Ref.:
Chur, 15. Dezember 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
SF 06 31
(mündlich eröffnet)

Urteil
Strafkammer
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Heinz-Bommer,
Riesen-Bienz, Giger und Zinsli
Aktuarin ad hoc
Honegger Droll
——————
In der Strafsache
des X., zur Zeit in der Strafanstalt Sennhof, Angeklagter, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002
Chur,
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Oktober 2006,
betreffend Vergewaltigung etc.,
in Anklagezustand versetzt,
hat sich ergeben:



2


A. X.
wurde
nach
eigenen Angaben am 11. Juni 1979 als einziges Kind
seiner Eltern in A. in B. geboren. Dort sei er in einer Kirche aufgewachsen und
habe während zehn Jahren die Volksschule besucht. Einen Beruf habe er nicht
erlernt. Nach der Schulentlassung habe er sich als Übersetzer für die Sprachen
Englisch-Französisch betätigt und in einer Autogarage gearbeitet. Am 5. Februar
2002 reiste X. in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Nach der Abweisung
dieses Asylgesuches wurde er im Jahre 2003 fremdenpolizeilich aus der Schweiz
nach B. ausgeschafft, wo er nach eigenen Angaben wiederum als Automechaniker
arbeitete. Im August 2004 reiste der Angeklagte nach D.. Eine Erwerbstätigkeit
konnte er dort nicht ausüben. Am 6. Oktober 2004 verheiratete er sich in D. mit
C.. Am 16. Juni 2005 reiste X. von D. in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er in
der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B. Danach arbeitete er während sechs
Wochen als Hilfsarbeiter bei der Firma E., Strassenbau, in F.. Anschliessend war
er arbeitslos. Da er und seine Familie durch ihre Wohngemeinde G. finanziell un-
terstützt wurden, wurde X. in den Monaten April und Mai 2006 zu insgesamt 40
1/2 Stunden Arbeitsleistungen für die Werkgruppe G. aufgeboten. Eine Entschä-
digung konnte er hierfür nicht beziehen.
Aus einer Beziehung des Angeklagten mit C. ging am 16. Juni 2003 ein
Kind hervor. Seine Ehefrau hatte zudem ein Kind aus einer früheren Ehe in die
Ehe eingebracht. Die Familie C. wurde bis zum Beginn der Untersuchungshaft des
Angeklagten durch die Gemeinde G. mit einem monatlichen Beitrag von Fr.
3'747.-- finanziell unterstützt.
X. besitzt kein Vermögen. Im Register des Betreibungsamtes G. figuriert er
mit einer Betreibung im Betrag von Fr. 5'440.--.
Im Schweizerischen Strafregister ist X. mit einer Vorstrafe verzeichnet: Mit
Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 17. Dezember 2002 wurde er
wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG und wegen
Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu 14 Tagen Gefängnis verur-
teilt. Diese Strafe verbüsste er in der Zeit vom 12. bis 26. Juli 2005 in der
Strafanstalt Sennhof.
Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 2.
Juni 2006 ist der Leumund von X. getrübt. Seine Lebensführung und sein all-
gemeines Verhalten gaben ständig zu Klagen Anlass und die Polizei musste
sich öfters mit ihm befassen. Mit seinen Arbeitsleistungen bei der Werkgruppe



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der Gemeinde G. war man jedoch zufrieden. Im Führungsbericht der Strafan-
stalt Sennhof vom 19. September 2006 wird dem Angeklagten im Allgemei-
nen eine korrekte Führung attestiert.
X. wurde am 5. Mai 2006 in G. festgenommen und befindet sich seither
in Untersuchungshaft.
B.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Oktober
2006 wurde X. wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, Widerhand-
lung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG, Ungehorsams gegen die Polizei gemäss
Art. 25 StPO, Auskunftsverweigerung gemäss Art. 26 Abs. 1 StPO sowie wegen
Ruhestörung gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO in Anklagezustand versetzt. Dieser An-
klage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Okto-
ber 2006 der folgende Sachverhalt zu Grunde:
"1. der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB

In der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2006 suchte X. zusammen mit
seinem Kollegen H. in AE. verschiedene Lokale auf. Als sie sich in
der Zeit von ca. 02.00 Uhr bis ca. 04.00 Uhr im Dancing I. aufhiel-
ten, unterhielt sich H. an der Bar mit der ihm bekannten J.. Danach
verliessen der Angeklagte, H. und J. dieses Lokal und fuhren ge-
meinsam mit dem Wagen von X. nach K. und suchten dort eine
Wohnung der Liegenschaft L. auf. Dort begaben sich H. und J. in
das Schlafzimmer, wo es zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr
kam, während X. sich im Wohnzimmer aufhielt. Der Angeklagte be-
trat hierauf überraschend das Schlafzimmer, in welchem J. nur mit
einem BH bekleidet noch auf dem Bett lag und legte sich sofort
nackt auf J.. Diese versuchte sofort, ihn mit beiden Armen wegzu-
stossen und schlug mit ihren Fäusten an den Kopf und gegen seine
Brust. Obwohl sie sich nach Kräften wehrte, schrie und weinte,
drang der ihr körperlich stark überlegene Angeklagte mit dem Penis
in ihre Scheide ein und vollzog den Geschlechtsverkehr bis zum
Samenerguss.


Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals
St. Gallen vom 8. Juni 2006 wird festgehalten, dass unter anderem
in der Scheide des Opfers Spermaspuren von X. nachweisbar wa-
ren.

2. der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG

Am 16. Juni 2005 reiste X. ohne das für AE.-Staatsangehörige er-
forderliche Visum in die Schweiz ein. Anlässlich der Einvernahme
vor der Polizei vom 20. Juli 2005 machte er geltend, er sei mit dem
Zug von D. via M. in die Schweiz eingereist. Nach seinen in der Un-
tersuchung vor dem Untersuchungsrichter gemachten Aussagen
soll seine Einreise in die Schweiz jedoch mit dem Flugzeug von D.
nach N. erfolgt sein.




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3. des Unqehorsams qeqen die Polizei qemäss Art. 25 StPO, der
Auskunftsverweiqerunq qemäss Art. 26 Abs. 1 StPO sowie der Ru-
hestörunq qemäss Art. 32 Abs. 1 StPO


Am 5. Februar 2006, um 04.50 Uhr, wollten zwei uniformierte Polizis-
ten der Stadtpolizei AE. X. auf der O.-Strasse, Höhe P.-Strasse, in
AE. einer Kontrolle unterziehen. Obwohl die Polizisten ihn mehr-
fach aufgefordert hatten, stehen zu bleiben, setzte der Angeklagte
den Weg fort und weigerte sich auch - trotz mehrmaliger entspre-
chender Aufforderungen der Polizei - sich auszuweisen. Als ein
Polizist den Angeklagten am Arm festhalten wollte, schlug dieser
mit den Armen um sich, so dass die Polizisten ihm Handschellen
anlegen mussten. Gegen die Aufforderung der Polizei, in das
PatrouIlienfahrzeug einzusteigen, leistete er vorerst Widerstand,
jedoch stieg er dann aber schliesslich trotzdem in das Fahrzeug,
ohne dass die Polizei Gewalt anwenden musste. Während dieses
Vorfalles, der sich in der Nähe von Wohnhäusern ereignete, schrie
X. ständig laut um sich. Bei der anschliessenden Kontrolle auf dem
Polizeiposten konnte die Polizei bei X. einen Ausweis vorfinden."

C.
Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 24.
Oktober 2006 wurde die Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung angeordnet.
D. Anlässlich
der
Hauptverhandlung
vor dem Kantonsgericht von Grau-
bünden vom 15. Dezember 2006 waren der Angeklagte persönlich, dessen amtli-
che Verteidiger, eine Dolmetscherin und der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel zu-
gegen.
a) Der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel, stellte und begründete die folgen-
den Anträge:
"1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2.
Dafür sei er mit 36 Monaten Zuchthaus zu bestrafen.
3. Die sichergestellten und beschlagnahmten beiden Reisepässe sowie
die Aufenthaltsbewilligung seien gestützt auf das ANAG richterlich ein-
zuziehen.

4. Gesetzliche
Kostenfolge."
b) Der amtliche Verteidiger von X., Rechtsanwalt Dr.iur. Jean-Pierre Menge,
stellte und begründete folgende Anträge:
"1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der Vergewaltigung, der Widerhand-
lung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG, des Ungehorsams gegen die
Polizei gemäss Art. 25 StPO, der Auskunftsverweigerung gemäss Art.
26 Abs. 1 StPO sowie der Ruhestörung gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO
freizusprechen.




5


2. Eventualiter sei der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung
schuldig zu sprechen und mit einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten
zu bestrafen.

3. Subeventualiter sei der Angeklagte wegen Vergewaltigung schuldig zu
sprechen und mit einer Zuchthausstrafe von höchstens 18 Monaten zu
bestrafen.

4.
Dem Angeklagten sei der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von
zwei Jahren zu gewähren."

c) In seinem Schlusswort beteuerte X. erneut, dass es nicht wahr sei, was
J. gesagt habe. Er erklärte, dass er zu seiner Frau zurück wolle.
Auf die Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforder-
lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 15.
Dezember 2006 wurde die Sicherheitshaft bis zu einer anders lautenden Verfü-
gung angeordnet.
Die Strafkammer zieht in Erwägung :
1.
Gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Wür-
digung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien
Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die
Bundesstrafrechtspflege (BStP). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen
frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeu-
gung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu ent-
scheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268
f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit weg-
leitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters massge-
bend sein (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage,
Basel 1999, § 54 N 2, S. 215). Allein auf diese Weise kann der Richter ein für je-
den Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt
sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen be-
trachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon
aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute
Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch ent-
fernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen
Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). Trotzdem sind an den



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Beweis der zu Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird
mehr als blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus
Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweis-
würdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz
eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn
bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirk-
licht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen
für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische
Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab-
solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebli-
che und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters
ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwin-
den und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden,
wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss.
Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indi-
zien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen ver-
mögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Willi Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung
des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 307). Diese allgemeine Regel
kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aus-
sage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden
Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene
des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermögen. Erst wenn eine solche
Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist,
muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstige-
re Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Willi Padrutt, a.a.O., S.
307).
Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die
Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Be-
weismittel mit derselben Beweiseignung. Der Begriff des Zeugen ist entsprechend
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte autonom
und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von
Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis
kommen und von ihm verwendet werden können. Auch in der Voruntersuchung
gemachte Aussagen vor Polizeiorganen werden als Zeugenaussagen betrachtet
(BGE 125 I 129 S. 32 mit Hinweisen). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger



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die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der
Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit ande-
ren Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall
(Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 290, S. 83 f., Hau-
ser/Schweri, a.a.O., § 54 N 5, S. 216). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens inte-
ressiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern
vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der
Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich
1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die
innere Geschlossenheit sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des
Erlebnisses und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen zu
werten. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmäs-
sig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten
oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche
Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen,
unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, ein-
geübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre
Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Be-
weiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien
von Arntzen (Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, Sys-
tem der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster
Stelle die Aussage selbst. Kriterien der glaubhaften Aussage sind der Grad der
Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussa-
ge. Die Glaubhaftigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus
der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinander liegenden Befragun-
gen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen.
Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im
Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objek-
tivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubhaftigkeit, der sich aus
dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.).
2.
Gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren
bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nö-
tigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen
Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Das dem Opfer abgenötigte Ver-
halten besteht in der Duldung des Beischlafes. Während das Opfer notwendiger-
weise eine Frau sein muss, kommt als Täter in aller Regel nur ein Mann in Be-
tracht. Geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung der Frau. Als hauptsächliche



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Anwendungsfälle von Nötigungsmitteln erwähnt das Gesetz, dass der Täter die
betreffende Person bedroht, ihr gegenüber Gewalt anwendet, sie unter psychi-
schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die ersten drei im Gesetz
genannten Nötigungsmittel brauchen nicht zu einer vollständigen Widerstandsun-
fähigkeit des Opfers zu führen. Die Gewalteinwirkung braucht in keiner Weise
schwer zu sein. Sie ist bereits dann gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass
an körperlicher Kraft anwendet als unter gewöhnlichen Umständen zum Vollzug
des Aktes notwendig ist. Das Opfer muss sich insbesondere während des Aktes
nicht bis zur Erschöpfung wehren und damit bisweilen zusätzliche Schmerzen auf
sich nehmen. Unter Umständen gibt es auf, weil es weitere Abwehr für zwecklos
hält. Es genügt mithin die Gewalt, die nötig wäre, das konkrete Opfer gefügig zu
machen, den Beischlaf gegen seinen Willen zu dulden (vgl. Trechsel, Kurzkom-
mentar StGB, 2. Auflage, N. 5 zu Art. 189 StGB in Verbindung mit N. 3 zu Art. 190
StGB mit zahlreichen Hinweisen). Möglich ist auch die Tatbestandsvariante eines
"unter psychischen Druck setzen". Die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der
Situation kann sich auch ergeben, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwen-
det. Vom Opfer wird nicht ein Widerstand verlangt, der über eine mögliche und
zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich ist eine ausweglose Situation,
in welcher dem Opfer eine Widersetzung nicht zuzumuten ist, es mit anderen Wor-
ten ausserstande gesetzt wird, sich zu wehren (BGE 126 IV 130, 124 IV 158f.).
Zwischen dem Einsatz von Nötigungsmitteln und der Duldung des Geschlechts-
verkehrs ist Kausalität erforderlich. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbe-
ständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach
einer umfassenden Würdigung der relevanten und konkreten Umstände entschei-
den. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hin-
länglich typisierbare Merkmale stützen muss (BGE 126 IV 129). Die betroffene
Frau muss durch die Nötigung zur Erduldung des Beischlafs gezwungen werden.
Dieser Zwang kann beim Vollzug des Beischlafs fortwirken, sei es, dass der Täter
den Widerstand der Frau gebrochen hat, sei es, dass sie es nicht wagt, sich wei-
terhin zu wehren (BGE 118 IV 54f., 115 IV 217, 107 IV 180; Stratenwerth, Schwei-
zerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, 5. Auflage, Bern 1995, N. 10 zu §8; Phi-
lipp Maier, Die Nötigungsversuche im neuen Sexualstrafrecht, S. 316). Vollendet
wird die Tat damit, dass der Täter sein Glied in die Scheide des Opfers einführt,
wenn auch nur vorübergehend oder bloss in den Vorhof. Eine Ejakulation ist nicht
erforderlich. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung Vor-
satz voraus. Der Täter muss daher insbesondere wissen oder zumindest mit der
Möglichkeit rechnen, dass der Wille des Opfers seinem Ansinnen entgegensteht.
Sodann muss der Täter mit der Nötigungshandlung den Widerstand des Opfers



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brechen beziehungsweise es veranlassen wollen, seinem Ansinnen nachzukom-
men (vgl. Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel-
nen, 6. Auflage, Zürich 1994, § 57).
a)
J. erstattete am 05. Mai 2006, um 6.19 Uhr, beim Polizeiposten K.
die Anzeige, dass in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2006 zwei Schwarzafrikaner
gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen hätten. In der Folge
konnten die beiden identifiziert werden. Es handelt sich um H. (gegen den ein se-
parates Verfahren geführt wird; SF 06 30) und X.. Der Tatort konnte vorerst jedoch
nicht eruiert werden (act. 7.1). J. gab anlässlich den polizeilichen und untersu-
chungsrichterlichen Einvernahmen (act. 9.1, 9.4. und 9.6) zu Protokoll, dass sie
sich am Abend des 4. Mai 2006 um 20.45 Uhr mit ihrer Kollegin Q. im Lokal S. in
AE. verabredet hatte. Nachdem man die Lokalitäten nochmals gewechselt hatte,
habe man sich zirka ab 23.30 Uhr im Lokal R. in AE., zusammen mit einem unbe-
kannten Schweizer und einem unbekannten Österreicher, aufgehalten. Dort seien
ihr vermutlich auch die beiden Täter (in der Folge namentlich H. und X. genannt)
zum ersten Mal aufgefallen. Sie habe H. unter dem Namen T. bereits seit 3-4 Mo-
naten gekannt, aber es habe keine eigentliche Freundschaft bestanden. Am 5. Mai
2006, zirka 02.00 Uhr, habe sie zusammen mit Q., dem Schweizer und dem Ös-
terreicher ins Dancing I. in AE. gewechselt. H. und X. seien ihnen ins Dancing I.
gefolgt. An der Bar habe sie sich in der Folge mit H. unterhalten, nicht aber mit
ihm getanzt. Während des ganzen Abends habe sie immer wieder alkoholische
Getränke konsumiert, sei angetrunken gewesen, könne sich aber an alles erin-
nern, was um sie herum vorgefallen sei. H. habe dann den Vorschlag gemacht,
dass man nach K. fahren könnte, um dort noch etwas zu trinken und miteinander
zu reden. Q. sei nicht mitgekommen, sondern nach Hause gegangen. In der Folge
sei sie allein mit den beiden Schwarzafrikanern nach K. gefahren. Der Personen-
wagen sei von X. gelenkt worden. Vermutlich habe X. über einen Schlüssel zur
Wohnung in K. verfügt. In dieser Wohnung habe sie zusammen mit H. das Schlaf-
zimmer aufgesucht, wo sie sich ausgezogen hätten. Sie sei mit dem Geschlechts-
verkehr zwischen ihr und H. einverstanden gewesen, unter der Voraussetzung,
dass er ein Kondom verwende. Sie habe nur noch den BH getragen, H. sei ganz
nackt gewesen. Während des Geschlechtsverkehrs habe H. das Kondom nach
ihrer Auffassung plötzlich abgestreift, worauf sie sich verbal und durch Wegstos-
sen erfolglos gegen ihn zu wehren versucht habe. H. habe ihr aber eine Hand
festgehalten und sei mit vollem Gewicht auf ihr gelegen. Er habe weitergemacht
und sei dann zum Samenerguss gekommen. Danach habe X. von einem Neben-
zimmer aus plötzlich das Schlafzimmer betreten. Sie habe sofort bemerkt, dass er



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mit ihr Geschlechtsverkehr haben wollte. X. sei dann in nacktem Zustand, vermut-
lich ohne Kondom über seinem Penis, auf sie gelegen und mit dem Penis in ihre
Scheide eingedrungen. Sie habe geschrien, geweint und mit ihren Fäusten gegen
sein Gesicht und gegen den Oberkörper sowie gegen die Brust geschlagen, was
ihn jedoch nicht beeindruckt habe. Wie lange dieser Vorfall mit X. dauerte, könne
sie nicht sagen. Ebenfalls wisse sie nicht, ob es zum Samenerguss gekommen
sei. Danach habe sie die Wohnung in K. fluchtartig verlassen. X. bestritt anlässlich
der Hauptverhandlung die Aussage von J. vehement. J. lüge; das sei nie passiert.
J. wurde am selben Morgen des angezeigten Übergriffs, um 8.30 Uhr im U. in AE.
gynäkologisch untersucht. In ihrer Scheide konnten Spermien gesichert werden
(act. 7.12). Dieses Spurenmaterial wurde dem Institut für Rechtsmedizin des Kan-
tonsspitals St. Gallen zur spurenkundlichen Untersuchung zugestellt. Das Institut
erhielt den Auftrag, die bei J. gesicherten Spuren mit den DNA-Profilen der tatver-
dächtigen Personen zu vergleichen (H. PCN 20 503462 88, X. PCN 20 503589 64;
act. 7.16). Im Gutachten vom 8. Juni 2006 stellte das Institut für Rechtsmedizin
fest, dass in der Scheide und am Scheideneingangsbereich sowie in der Afterregi-
on Spermaspuren nachweisbar waren, die ein DNA-Profil aufweisen, das einer
DNA-Mischung der beiden Personen PCN 20 503462 88 und PCN 20 503589 64
entspricht (act. 7.20). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde X. durch den Vor-
sitzenden mit diesem Resultat konfrontiert. Er gab dazu folgende Erklärungen zu
Protokoll: Er habe J. von früher gekannt. J. habe geglaubt, dass sie miteinander
befreundet seien, was aber nicht so gewesen sei. Er habe sie eines Abends ge-
troffen, wo sie ihn gefragt habe, wer das Kind sei, welches er am Nachmittag da-
bei gehabt habe. Er habe geantwortet, dass das sein Kind sei, worauf sie sehr
traurig geworden sei. Nach der Konsumation von ein paar Drinks seien dann beide
nach Hause gegangen. Danach sei er ihr einmal bei einem AD. begegnet und sie
hätten miteinander geredet. Am fraglichen Abend, den 4. Mai 2006, sei er nach
der Arbeit nach AE. gegangen. Er habe dann J. im R. gegen 02.00 Uhr getroffen.
Sie sei zu ihm gekommen. Später seien sie ins I. gegangen. J. und ihre Freundin
seien vorausgegangen, er sei mit H. nachgekommen. J. habe ihm gewunken, als
sie im I. angekommen seien. Sie hätten zusammen getrunken, wobei J. viel Alko-
hol und Hanf konsumiert habe. Sie hätten miteinander getanzt, als J. mit ihm den
Toilettenraum aufsuchen wollte; sie habe nach Hanf gefragt. Im Toilettenraum ha-
be J. angefangen, ihn zu küssen. Darauf hätten sie Sex gehabt; J. habe dies ge-
wollt. In der polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2006 (act. 9.3) sagte er noch
aus, mit J. in der fraglichen Nacht keinen Sex gehabt zu haben. Sie habe in K.
begonnen, ihn und "W." (H.) zu küssen, er habe ihr jedoch gesagt, dass er verhei-
ratet sei. J. und "W." hätten dann in seiner Gegenwart miteinander Sex gehabt. Er



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habe jedoch die Frau schon lange gekannt und er habe am 2. Mai 2006 auf der
AC. mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. "W." habe davon nichts gewusst. Anläss-
lich dieser Einvernahme gab er noch an, dass er am Donnerstagnachmittag von J.
angerufen worden sei. J. wolle, dass er seine Ehefrau verlasse und mit ihr zu-
sammenziehe. Die Mobiltelefonauswertung ergab indessen keine Hinweise da-
rauf, dass X. von J. angerufen worden wäre (act. 8.3 und 8.4). Anlässlich der Kon-
fronteinvernahme zwischen J. und H. vom 9. Mai 2006 (act. 9.4) schilderte J. den
Ablauf und den Verlauf des Abends in AE. bis zum Zeitpunkt der Ereignisse in K.
inhaltlich im Wesentlichen gleich wie anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befra-
gung vom 5. Mai 2006 (act. 9.1). Zu den Vorfällen in K. gab sie zu Protokoll, dass
sie mit T. (H.) das Schlafzimmer aufgesucht habe, während sich der andere Mann
(X.) ins Wohnzimmer begeben habe. Im Schlafzimmer hätten sie sich liebkost und
sie sei anfänglich mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. T. habe
ein Kondom getragen, welches er nach ihrer Auffassung während des Ge-
schlechtverkehrs plötzlich abgestreift habe. Er sei dann auch wiederum nach ihrer
Auffassung ohne Kondom in sie eingedrungen, worauf sie ihm gesagt habe, dass
er aufhören solle. Er habe jedoch nicht sofort aufgehört und sei rasch zum Sa-
menerguss gekommen. Dann habe plötzlich der andere Mann (X.) das Zimmer
betreten. Er habe die Türe geöffnet und es sei Licht vom Wohnzimmer ins Schlaf-
zimmer gekommen. J. konnte nicht angeben, ob X. zu diesem Zeitpunkt bereits
ausgezogen gewesen war. Sie gab an, sofort gemerkt zu haben, dass X. mit ihr
Geschlechtsverkehr haben wollte, was sie auf keinen Fall gewollt habe. X. sei ein-
fach auf sie losgegangen, was heisse, dass er plötzlich auf ihr gelegen habe. Sie
sei nackt auf dem Bett gelegen und habe nur einen BH getragen. X. sei in diesem
Zeitpunkt als er auf ihr gelegen habe, bereits völlig ausgezogen gewesen. Sie ha-
be versucht, X. wegzustossen und habe mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen.
Dies habe ihn jedoch nicht beeindruckt. Sie habe begonnen zu schreien und zu
weinen, aber X. sei dann trotzdem in sie eingedrungen und habe mit dem Ge-
schlechtsverkehr begonnen. Er habe jedoch nach einiger Zeit aufgehört, weil sie
sich ständig gewehrt und gegen ihn geschlagen sowie geschrien und geweint ha-
be. J. konnte nicht angeben, ob X. ein Kondom verwendet hatte, vermutete je-
doch, dass dies nicht der Fall war. Auch konnte sie nicht angeben, ob X. einen
Samenerguss hatte. H. bestätigte anlässlich dieser Konfronteinvernahme die Aus-
sagen von J. in Bezug auf X. vollumfänglich. Er erklärte aber, dass X. ein Kondom
bei sich hatte und dieses auch verwendet habe. Er bestätigte, dass sich J. heftig
gewehrt und auch geschrien und geweint hatte. Anlässlich der untersuchungsrich-
terlichen Konfronteinvernahme zwischen J. und X. vom 11. Mai 2006 (act. 9.6)
blieb J. bei ihrer Aussage. Demgegenüber sagte X. aus, dass er J. schon seit zwei



12


Jahren kenne. Vor drei Wochen habe er sie im Lokal AA. in AE. getroffen. Sie hät-
ten miteinander getanzt und getrunken. Er habe dann J. regelmässig gesehen,
wenn er den AA. aufgesucht habe. Letztmals habe er J. am Dienstag letzter Wo-
che auf einem AD. in AE. gesehen. Sie hätten sich dort geküsst und miteinander
geschlafen. Sie seien Freunde. Zu den Ereignissen am Donnerstag Abend, den
04. Mai 2006 befragt, gab er zu Protokoll, irgendwann am Abend habe J. ihn auf
sein Natel angerufen und mit ihm vereinbart, sich im AA. zu treffen. Er habe über-
haupt keine Ahnung, um welche Zeit sie sich dann im AA. getroffen hätten. Sie
hätten miteinander getanzt und getrunken. T. sei auch anwesend gewesen. Er
selbst habe keinen Alkohol getrunken. T. und J. hätten ziemlich viel Alkohol ge-
trunken. Sie seien im AA. bis etwa 02.00 oder 02.30 Uhr geblieben, d.h. so lange
bis dieses Lokal geschlossen habe. Anschliessend hätten sich J. und ihre Kollegin
alleine zu Fuss ins I. begeben. T. und er seien ihnen etwas später dorthin gefolgt.
Sie hätten sich bis zirka um 04.30 Uhr im I. aufgehalten. Im I. habe er mit J. ge-
tanzt und sich mit ihr unterhalten. Während des Aufenthaltes im I. habe J. gesagt,
dass sie nicht abgeneigt wäre, in der Toilette Sex zu haben. T. und J. hätten sich
dann entschieden, nach K. zu fahren. J. und T. hätten etwas von dieser Wohnung
gewusst; er hingegen nicht. Die beiden seien betrunken gewesen. Er habe sie mit
dem Auto nach Doma/Ems gefahren. Er könne nur sagen, wo er damals sein Auto
parkiert habe, nicht aber wo sich diese Wohnung befinde. Die Wohnung habe zwei
Räume, ein Schlafzimmer und ein Wohnzimmer. Sie hätten sich jedoch zu dritt nur
im Wohnzimmer aufgehalten. Er sei überrascht gewesen, dass die beiden dort
miteinander Sex hatten. Sie hätten mit dem Sex im Wohnzimmer begonnen und
sich anschliessend in das Schlafzimmer begeben. Sie hätten die Türe des Schlaf-
zimmers jedoch nicht geschlossen. Als die anderen miteinander Geschlechtsver-
kehr gehabt hätten, habe er sich im Wohnzimmer aufgehalten. Nachdem sie den
Geschlechtsverkehr beendet hätten, habe T. J. Fr. 200.-- gegeben. Es sei dann
eine Diskussion entstanden. J. habe gesagt, dass ihr dieses Geld zustehen würde.
Er habe T. gesagt, dass dies zu viel sei. Er habe dann die Wohnung verlassen
und sei mit dem Auto weggefahren. Auf Befragen des Untersuchungsrichters sag-
te er, dass er keinen Sex mit J. gehabt und keinen Sex mit ihr gewollt habe. Er
habe im I., bevor sie nach K. gefahren seien, mit J. in einer Toilette Geschlechts-
verkehr gehabt. Er habe kein Kondom bei sich gehabt, jedoch habe J. gesagt,
dass das kein Problem sei. J. bestreitete diese Aussagen und erklärte zudem,
dass sie sich am letzten Dienstag Abend den ganzen Abend zu Hause aufgehal-
ten habe. Sie habe für die Abschlussprüfung in der Schule gelernt. Was das Lokal
Zoom betreffe, so handle es sich um das gleiche wie das R., d.h. das Lokal habe
früher Zoom geheissen, jetzt R.. Sie habe sich nicht mit dem Angeschuldigten



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verabredet, sie kenne ihn ja gar nicht. Sie habe auch nicht während des Abends
mit ihm getanzt. Sie könne ihn auch nicht ausstehen. Was er bezüglich des an-
geblichen Geschlechtsverkehrs in der Toilette des I. gesagt habe, sei völlig ab-
surd. Alles, was sie ausgesagt habe, sei richtig. Sie halte an ihren Aussagen fest.
Am 12. Mai 2006 fand noch eine Konfronteinvernahme zwischen H. und X. statt
(act. 9.7). Auf untersuchungsrichterliches Befragen sagte H. aus, in besagter
Wohnung hätten sie sich zu dritt zuerst etwa 2 Minuten lang im Wohnzimmer auf-
gehalten. Danach habe er sich ins Schlafzimmer begeben und J. gerufen und sie
sei ihm dorthin gefolgt. Danach habe er die Türe hinter sich zugemacht. Während
dieser Zeit habe sich AB. im Wohnzimmer aufgehalten. Im Wohnzimmer hätten sie
sich nicht ausgezogen und auch nicht Sex gehabt, sondern nur im Schlafzimmer.
AB. habe sie nicht sehen können, die Türe sei geschlossen und das Licht gelöscht
gewesen. AB. habe sich während dieser Zeit nicht im Schlaf-, sondern im Wohn-
zimmer aufgehalten. AB. habe die Türe geöffnet und sei ins Schlafzimmer ge-
kommen. Er habe das Licht nicht angemacht. Es sei aber vom Wohnzimmer her
Licht in das Schlafzimmer gekommen. Er selbst sei in diesem Moment noch mit J.
auf dem Bett gelegen, als AB. das Schlafzimmer betreten habe. Er habe sich dann
sofort erhoben. Er habe sich noch nicht gleich angezogen, sondern sei einfach
aufgestanden. J. habe noch auf dem Bett gelegen. J. sei völlig nackt gewesen.
AB. habe ihn gefragt, ob er ihm ein Kondom geben könne und er habe ihm dann
auch ein Kondom gegeben. AB. habe sich im Schlafzimmer ausgezogen, nach-
dem er dieses betreten habe. AB. habe das Kondom über den Penis gestreift. Er
habe sich aufs Bett zu J. und sich auf sie gelegt. J. habe ihn mit den Händen weg-
gestossen. Sie habe auch mit den Armen geschlagen und die Beine angezogen.
Sie habe auch geschrien und geweint. Er habe dann zu AB. gesagt, dass er sie in
Ruhe lassen solle, wenn sie das nicht wolle und AB. habe dann auch aufgehört. Er
habe etwa während 1 Minute versucht, mit J. den Geschlechtsverkehr zu vollzie-
hen, obwohl sie sich gewehrt habe. Er habe nicht gesehen, ob AB. mit seinem
Penis in J. eindringen konnte oder nicht. AB. habe dann plötzlich von ihr abgelas-
sen. Zu dieser Aussage von H. entgegnete X., dass er von dieser Wohnung in K.
nichts gewusst habe und dass T. und J. diese betreten hätten und er ihnen nur
gefolgt sei. Er habe sich in dieser Wohnung in K. in einem anderen Raum aufge-
halten als T. und J.. J. und T. hätten im Schlafzimmer in einem anderen Raum
begonnen sich zu küssen und miteinander Sex zu haben. Er habe dies vom
Wohnzimmer aus sehen können, denn die Türe zum Schlafzimmer habe man
nicht schliessen können. Er sei überzeugt, dass die anderen beiden gar nicht be-
merkt hätten, dass er ihnen beim Sex zugesehen habe, weil sie so betrunken ge-
wesen seien. Er habe in dieser Wohnung ganz sicher keinen Sex mit J. gehabt



14


und er könne auch bestätigen, dass T. mit dieser Frau keine Probleme gehabt ha-
be. Er habe sich in dieser Wohnung nicht ausgezogen. Er habe von T. kein Kon-
dom verlangt und er habe auch nicht mit J. Sex haben wollen. X. wurde dann an-
lässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2006 mit dem Resultat der Spurenauswer-
tung des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen konfrontiert
(9.10). Er erklärte, in jener Nacht am 5. Mai 2006 mit J. auf der Toilette im Lokal I.
Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Zudem habe er mit ihr etwa drei Tage zuvor
an einem Dienstag am Abend auf der AC. in AE. Geschlechtsverkehr gehabt. J.
sei seine Freundin gewesen. Er bestritt, in K. gewaltsam den Geschlechtsverkehr
mit J. vollzogen zu haben. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung
vom 7. September 2006 (act. 9.12) sagte X. aus, dass er in der Wohnung in K. ein
Kondom bei sich gehabt habe, welches er in der Wohnung zurück gelassen habe.
Er habe das Kondom weder beim Sex mit J. im I. noch in der Wohnung benutzt. Er
gab an, dass er das Kondom über den Penis gestreift habe. H. wurde vom Vorsit-
zenden in der gegen ihn am 13. Dezember 2006 (SF 06 30) geführten Verhand-
lung dazu befragt, was er genau bezüglich des X. vorgeworfenen Übergriffes auf
J. habe beobachten können. H. führte aus, dass J. keinen Sex mit AB. (X.) haben
wollte. J. habe sich gewehrt. Er selbst habe X. gesagt, dass er J. in Ruhe lasen
solle. Ansonsten habe er nicht reagiert, weil er "im Kopf nicht fit gewesen sei". H.
gab im Weiteren an, dass X. die Kleider ausgezogen hatte. Er könne aber nicht
sagen, ob der Geschlechtsverkehr vollzogen worden sei. Er erklärte noch, X. kei-
nen Kondom gegeben zu haben. Bezüglich des Kondoms relativierte er somit sei-
ne bisherigen Aussagen. Er bestätigte aber erneut, dass J. keinen Sex mit X. woll-
te und dass J. sich gewehrt hatte.
b)
Auf Grund der Spurenauswertung steht fest, dass ein X. zuzuord-
nender Samenerguss in die Scheide von J. erfolgt ist. Es kann gemäss Gutachten
(act. 7.19, 20) davon ausgegangen werden, dass die Spermien durch Ge-
schlechtsverkehr mit Samenerguss in die Scheide gelangt sind, da sowohl im Mut-
termundsbereich wie auch in der Scheide Spermien nachgewiesen worden sind.
Mit anderen Worten: es hat eine Penetration durch X. stattgefunden. X. erklärt nun
die in der Scheide von J. vorgefundenen und von ihm stammenden Spermiaspu-
ren damit, dass er mit J. in derselben Nacht im I. und wenige Tage davor auf der
AC. bzw. auf dem AD. Geschlechtsverkehr gehabt habe. Demgegenüber sagte J.
aus, dass sie in K. gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen wor-
den war. Prüft man das oben aufgezeigte Aussageverhalten der verschiedenen
beteiligten Personen und stellt dieses einander gegenüber, ergibt sich folgendes
Bild: J. stellte das Geschehene weitgehend in sich geschlossen und folgerichtig



15


dar; sie gab die Erlebnisse ferner konkret und anschaulich wieder. Sie schilderte
die behaupteten Übergriffe in einer Art und Weise, wie sie nur von einer Person
erwartet werden können, welche die Vorfälle tatsächlich auch erlebt hat. Sie ist in
ihrer Schilderung detailreich und differenziert. Nicht erkennbar sind in ihren Aus-
sagen eigentliche Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche. Es ist zwar zutref-
fend, dass kleinere Abweichungen in den Aussagen erfolgt sind, jedoch insbeson-
dere in Bezug auf H. und weniger in Bezug auf X.. Abweichung besteht zum Bei-
spiel darin, wie oft J. vor dem fraglichen Übergriff X. gesehen haben will. Diese
Abweichung ist aber nicht derart zentral, als dass die geltend gemachte Vergewal-
tigung nicht möglich erscheinen würde. Der Kerngehalt der Aussage betrifft die
Vorgänge in der Wohnung in K.. Diesbezüglich sind die Ausssagen von J., welche
durch die Aussagen von H. - wiederum im Kerngehalt - noch erhärtet werden, klar,
in sich geschlossen und überzeugend. Demgegenüber wirkt das Aussageverhal-
ten von X. konstruiert und widersprüchlich: in sich und auch gegenüberstellend.
Anlässlich der polizeilichen Befragung sagte er noch aus, dass J. in der Wohnung
in K. begonnen habe, H. und ihn zu küssen. Er will ihr jedoch gesagt haben, dass
er verheiratet sei. Er gab weiter an, zugeschaut zu haben, wie die beiden im sel-
ben Raum Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Dann sagte er aus, dass auch er
Sex mit der Frau haben wollte, sie aber keinen Sex mit ihm haben wollte. Er habe
ihr hierauf gesagt, dass das für ihn kein Problem sei, weil er eine Frau habe.
Gleichzeitig sagte er aus, dass er mit ihr am Dienstag, den 2. Mai 2006, abends
auf der AC. Geschlechtsverkehr gehabt habe. Während der ganzen Aussage ver-
suchte er im Weiteren von Beginn weg, J. so darzustellen, als ob sie partout eine
Beziehung mit ihm gewollt habe. Letztere Aussage wirkt holprig, denn wenn das
tatsächlich so gewesen sein sollte, wäre es schwer nachvollziehbar, weshalb J. in
der fraglichen Nacht in K. gemäss seiner Aussage keinen Geschlechtsverkehr mit
ihm haben wollte, nachdem er selbst bereit dazu gewesen wäre und sie schon
einmal Geschlechtsverkehr miteinander gehabt haben sollen. Ferner steht die ers-
te, gegenüber der Polizei gemachte Aussage in wesentlichen Belangen im Wider-
spruch zu nachfolgenden eigenen Aussagen sowie zu Depositionen von Dritten
wie auch zu weiteren Beweisakten. So konnte durch die Mobiltelefonauswertung
widerlegt werden, dass X. von J. angerufen worden war. Die Rufnummer von J.
kam auf den Auswertungsblättern nirgends vor. X. wurde von J. am 4. Mai 2006
nicht angerufen (act. 7.1). Interessant ist ferner, wie unschlüssig sich X. darüber
ist, ob er nun in der Wohnung in K. Sex mit J. haben wollte oder nicht. Anlässlich
der polizeilichen Befragung (act. 9.3, S. 5) sagte er noch, dass er Sex haben woll-
te, sie jedoch nicht, was er akzeptiert habe. Anlässlich der nur sechs Tage später
erfolgten untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 12. Mai 2006 (act. 9.7, S.



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5) sagte er aus, dass er keinen Sex mit J. haben wollte. Widersprüchlich sind sei-
ne eigenen Aussagen im Weitern insofern, als er dann gemäss der untersu-
chungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 11. Mai 2006 (act. 9.6) am Diens-
tag spät abends auf einem AD. - und nicht mehr auf der AC. - und zudem plötzlich
auch in der fraglichen Nacht im I. im Toilettenraum mit J. geschlechtlich verkehrt
haben will. Der Geschlechtsverkehr im I. soll im Einverständnis mit J. ohne Kon-
dom erfolgt sein, was wiederum im Widerspruch dazu steht, dass J. äusserst
grossen Wert auf die Benutzung eines Kondoms legte, wie letztlich durch H. be-
stätigt wurde. Rein theoretisch kann nicht ausgeschlossen werden, dass X. mit J.
auf der Toilette des I. Geschlechtsverkehr hätte haben können. Die Toilettenein-
gänge werden nicht mit einer Videokamera überwacht (act. 7.34). Der Geschäfts-
führer hielt es jedoch zu 90% ausgeschlossen, dass ein Mann zusammen mit ei-
ner Frau die Damentoilette aufsuchen könnte, weil dies sofort zu Interventionen
durch andere Frauen führen würde, wie es auch schon vorgekommen sei (act.
7.34). J. hatte anlässlich der Konfronteinvernahme mit X. ausgesagt, dass sie ihn
nicht ausstehen könne (act. 9.6). Die Freundin von J., welche sie den ganzen
Abend bis in die frühen Morgenstunden in AE. begleitete und im I. ebenfalls anwe-
send war, sagte aus, dass J. nicht mit X. habe tanzen wollen, obwohl er dies ge-
wollt habe (act. 9.5). Die genannte Freundin konnte sich zudem nicht vorstellen,
dass J. mit einem der beiden Schwarzen die Toilette aufgesucht und Sex gehabt
hätte. Sie gab an, dass J. sich negativ über X. geäussert habe. H. erklärte zu die-
sem Thema, dass er nicht gesehen habe, dass J. und X. im R. und später im I.
miteinander getanzt oder gesprochen hätten (act. 9.7). Er habe auch nicht feststel-
len können, dass die beiden im I. die Toilette aufgesucht hätten, um miteinander
Sex zu haben. In einer späteren Einvernahme sagte H. ferner aus, dass die Aus-
sagen von Q. seines Erachtens vollumfänglich richtig seien und es auch richtig
sei, dass J. nicht mit AB. sprechen oder sich mit ihm abgeben wollte (act. 9.9). Die
Aussagen von X. über die angebliche Beziehung zu J. stimmen damit überhaupt
nicht mit denjenigen von J. selbst überein und sie widersprechen auch den durch
ihre Freundin und H. am fraglichen Abend gemachten Feststellungen. Aus den
Akten ergeben sich absolut keine konkreten Hinweise dafür, dass es zwischen J.
und X. im I. zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Das gleiche gilt für seine
Behauptung, dass er zwei, drei Tage davor auf der AC. bzw. dem AD. mit J. Ge-
schlechtsverkehr gehabt habe. J. sagte aus, dass sie sich den ganzen Abend zu
Hause aufgehalten habe, da sie für die Abschlussprüfungen gelernt habe. Aus
dem sich bei den Akten befindenden Prüfungsplan geht hervor, dass J. am Mitt-
woch, den 3. Mai 2006, um 7.45 Uhr mit den Prüfungen begonnen hatte (act.
7.31). Ihre Aussage, dass sie sich am Vorabend zu Hause aufgehalten hatte, er-



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weist sich bei diesem Hintergrund durchaus als nachvollziehbar und glaubhaft.
Demgegenüber bestehen, wie erwähnt, keine Indizien für den Wahrheitsgehalt der
Aussagen von X.. Im Gegenteil, seine Erläuterungen erweisen sich als sehr un-
glaubhaft. Sein widersprüchliches Aussageverhalten erweckt den begründeten
Verdacht, dass er seine Geschichte konstruiert, das heisst im Laufe der Strafun-
tersuchung entwickelt hat, um die bei J. vorgefundenen, von ihm stammenden
Samenspuren zu erklären. Für seine Darstellung des Sachverhaltes bestehen
überhaupt keine Anhaltspunkte. Demgegenüber werden die Aussagen von J.
durch ihre Freundin und auch durch H. untermauert. Entscheidend ist insbesonde-
re, dass H. bestätigt hat, dass X. in K. versucht hat, gegen den Willen von J. den
Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Gründe, weshalb H. X. wahrheitswidrig
belasten sollte, sind keine ersichtlich. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage
spricht auch nicht, dass er sie anlässlich der gegen ihn geführten Verhandlung
etwas relativiert hat. Den Kern seiner Aussage, dass J. keinen Sex mit X. haben
wollte und sie sich gegen X. wehrte, als er sich auf sie gelegen hatte, hat er un-
verändert bestätigt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aus-
sagen von J. in sich betrachtet - mit Ausnahme geringfügiger untergeordneten
Abweichungen - weitgehend übereinstimmend sind. Wie dargelegt, sind diese
Abweichungen nicht derart gravierend, dass sie für sich alleine stehend an der
Glaubhaftigkeit der Kernaussage von J., sie sei von X. in K. vergewaltigt worden,
zweifeln lassen. Es kann auch nicht argumentiert werden, dass ihre Aussage auf
Grund des starken Alkoholkonsums anzuzweifeln sei. Der um 14.10 Uhr durchge-
führte Atemalkoholtest ergab ein Resultat von 0.00 Promille (act. 7.1, S. 9). Damit
ist glaubhaft, dass sie sich, als sie um 6.19 Uhr Anzeige erstattete, trotz des Alko-
holkonsums an die Ereignisse der vorausgegangenen Nacht deutlich erinnern
konnte. In den wesentlichen Ereignissen schilderte sie den Tathergang dement-
sprechend kongruent, ohne zu übertreiben oder ihre eigene Rolle zu beschönigen.
Es sind in ihren Darlegungen keine unerklärlichen oder übertrieben wirkende
Übersteigerungen ersichtlich, mit denen sie versucht, die Ereignisse zu ihren
Gunsten auszuschmücken. Ihre Aussagen sind vielmehr wirklichkeitsnah, in sich
geschlossen und weisen keine wesentlichen Unstimmigkeiten auf. Ihre Depositio-
nen stimmen ferner mit dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen, insbeson-
dere der Spurenauswertung und den Aussagen von H. überein. Nach Prüfung und
Würdigung der verschiedenen Aussagen und der übrigen Beweislage besteht für
die Strafkammer des Kantonsgerichts zusammenfassend kein Zweifel, dass sich
die Geschehnisse in der Nacht vom 4./5.Mai 2006 wie in der Anklageschrift darge-
stellt zugetragen haben. Es besteht für die Strafkammer keine Veranlassung, das
Opfer, wie von der amtlichen Verteidigung beantragt, persönlich zu befragen. Das



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Opfer ist bereits mehrfach befragt worden, auch im Konfront zum Angeklagten.
Ihre glaubhaften Angaben werden ferner durch Indizien und Aussagen von Dritt-
personen gestützt. Neue Erkenntnisse sind durch eine erneute Befragung mithin
nicht zu erwarten. Zudem hat das Opfer gestützt auf Art. 5 des Opferhilfegesetztes
das Recht, eine Begegnung mit dem Täter zu verweigern. Für das Gericht beste-
hen an den Aussagen von J. keine Zweifel, so dass zu prüfen ist, ob der Tatbe-
stand der Vergewaltigung erfüllt ist.
c)
Gemäss Aussage von J. betrat der Angeklagte überraschend das
Schlafzimmer, in welchem J. nur mit einem Büstenhalter bekleidet noch auf dem
Bett lag und legte sich sofort nackt auf J.. Diese versuchte sofort, ihn mit beiden
Armen wegzustossen und schlug mit ihren Fäusten an den Kopf und gegen seine
Brust. Obwohl sie sich nach Kräften wehrte, schrie und weinte, drang der ihr kör-
perlich stark überlegene Angeklagte mit dem Penis in ihre Scheide ein und vollzog
den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Objektiv hat damit der Angeklagte
den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt. Subjektiv musste er angesichts der
Gegenwehr von J. davon ausgehen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte.
Er konnte deutlich erkennen, dass J. mit seinem Vorgehen nicht einverstanden
war. Er nutzte seine körperliche Überlegenheit aus und drang gegen den Willen
von J. in ihre Scheide ein. X. hat sich damit bewusst und gewollt über den entge-
genstehenden Willen von J. hinweggesetzt. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist
damit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
3.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt. Mit der Ge-
fängnisstrafe kann Busse bis zu 10’000 Franken verbunden werden; in leichten
Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden. Als rechtswidrig gilt die vorsätzli-
che Einreise ohne gültigen Pass oder eine Identitätskarte oder gleichwertigen, gül-
tigen Ausweis. Als rechtswidrig wird auch die Einreise mit einem gefälschten Aus-
weispapier qualifiziert. Ferner ist die Einreise rechtswidrig ohne Visum, wo ein sol-
ches erforderlich ist. Ebenfalls rechtswidrig ist die Einreise trotz bestehender
Fernhaltemassnahme (Einreisesperre oder Ausweisung) und im Regelfall die Ein-
reise über die sog. «grüne Grenze», statt über eine offizielle Grenzstelle. Gemäss
Art. 23 Abs. 3 ANAG kann von der Bestrafung wegen rechtswidriger Einreise Um-
gang genommen werden, wenn der Ausländer sofort ausgeschafft wird.
a)
Der Verteidiger macht geltend, dass sich der Angeklagte legal in D.
aufgehalten hatte. Im Oktober 2004 habe er dort eine Schweizerin geheiratet, mit



19


welcher er einen Sohn gezeugt hatte. Er habe daher in guten Treuen davon aus-
gehen können, dass er berechtigt war, in die Schweiz einzureisen. Es gebe keine
Hinweise, dass sich der Angeklagte bewusst gewesen sei, illegal in die Schweiz
einzureisen.
b)
Der Angeklagte reiste am 16. Juni 2005 ohne das für AE.-
Staatsangehörige erforderliche Visum in die Schweiz ein (act. 12.10). Der Ange-
klagte war bereits einmal am 5. Februar 2002 als Asylbewerber eingereist und in
der Folge fremdenpolizeilich ausgeschafft worden. Aus diesem Verfahren musste
er wissen, dass er für die Einreise in die Schweiz ein Visum benötigt hätte. Aus
den Akten ergibt sich ferner, dass ein Gesuch um Familiennachzug bereits am 10.
Juni 2005 abgelehnt worden war (act. 12.5). Der Angeklagte wusste demnach,
dass seine Ehefrau versuchte, im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufent-
haltsbewilligung für ihn zu erhalten. Trotz des negativen Entscheids reiste er
gleichwohl ohne Bewilligung in die Schweiz ein und ohne, dass ihn die Ehefrau
dazu aufgefordert hätte (act. 12.9, Akten Frepo, 11). Anlässlich der fremdenpoli-
zeilichen Befragung vom 16. August 2005 erklärte seine Ehefrau, dass sie alles
versucht habe, um den Ehemann in die Schweiz zu holen. Es sei aber auch mit
Hilfe des Anwaltes nicht gelungen (Akten Frepo, 11/5, S. 8). Sie vermutete, dass
der Angeklagte in die Schweiz zurückgekehrt sei, weil es ihr zu teuer geworden
sei, nach D. zu reisen. Der Angeklagte gab anlässlich der fremdenpolizeilichen
Befragung vom 16. August 2005 als Gründe für seine Rückkehr an, dass es für
seine Familie zu kompliziert gewesen sei, immer nach D. zu kommen. Deswegen
sei er zurück in die Schweiz gekommen (Akten Frepo, 11/6, S. 11). Damit wird
offensichtlich, dass der Angeklagte wusste, dass er trotz der Heirat mit einer
Schweizerin nicht ohne entsprechende Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz rei-
sen durfte. Gleichwohl ist er einfach gekommen. Selbst wenn davon ausgegangen
werden müsste, dass es ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass er nicht einfach
so in die Schweiz einreisen konnte, würde ihm dies nicht zu einem Freispruch ver-
helfen. Er wäre nämlich verpflichtet gewesen, die Einreisebestimmungen abzuklä-
ren. Da er dies nicht tat, nahm er es in Kauf, illegal in die Schweiz einzureisen. Art.
23 Abs. 1 al. 4 ANAG ist folglich in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Von
der Bestrafung kann entgegen des Antrages des amtlichen Verteidigers nicht Um-
gang genommen werden, weil die dafür notwendige Voraussetzung der sofortigen
Ausschaffung nicht gegeben ist.
4.
Wer vorsätzlich der Anordnung oder Aufforderung nicht nachkommt,
die ein Polizeibeamter innerhalb seiner Befugnisse erlässt, wird mit Haft bis zu



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acht Tagen oder mit Busse bestraft (Art. 25 StPO). Wer einer Behörde oder einem
Beamten, die sich gehörig ausweisen, auf Aufforderung hin die Angabe seines
Namens oder seiner Wohnung oder andere Auskünfte über seine Person verwei-
gert oder darüber vorsätzlich unrichtige Angaben macht, wird mit Haft bis zu acht
Tagen oder mit Busse bestraft (Art. 26 Abs. 1 StPO). Wer öffentlich Sitte und An-
stand in grober Weise verletzt oder unnötigen Lärm verursacht, wird mit Haft oder
mit Busse bestraft (Art. 32 Abs. 1 StPO).
a)
Der amtliche Verteidiger macht geltend, dass Art. 25 und 26 StPO
nicht kumulativ zur Anwendung gelangen könnten. Art. 25 StPO stellt den Unge-
horsam gegen die Polizei bei polizeilichen Anordnungen oder Aufforderungen un-
ter Strafe, Art. 26 StPO dahingegen die Auskunftsverweigerung über die Identität
der Person. Gemäss Polizeirapport vom 27. Februar 2006 (act. 13.1) wurde X. am
5. Februar 2006, um 04.48 Uhr beim Fussgängerstreifen bei der P.-Strasse ge-
sichtet. Die Polizeibeamten, welche anlässlich einer motorisierten Patrouille über
die O.-Strasse fuhren, beschlossen, ihn zu kontrollieren. Sie seien neben X. ge-
fahren und hätten ihn aufgefordert, anzuhalten. Der angesprochene soll einfach
weitergelaufen sein. Die Polizeibeamten wollen den Patrouillenwagen angehalten
und zu X. gegangen sein. X. soll erneut auf Deutsch und Englisch angesprochen
worden sein, sei aber gleichwohl weitergegangen. Ein Polizeibeamter habe dann
den Ausweis verlangt, worauf X. lautstark in englischer Sprache herumzuschreien
begonnen habe. Darauf sei er weitergegangen. Hierauf soll ihn ein Polizeibeamter
am Ärmel festgehalten haben, worauf X. weiter geschrien habe. Auf eine weitere
Aufforderung, sich auszuweisen, soll X. erneut nicht reagiert haben. Gemäss Poli-
zeirapport wollten ihn dann die beiden Polizeibeamten auf den Polizeiposten brin-
gen. Gleichwohl wollte X. weitergehen. X. sei abermals am Arm festgehalten wor-
den, worauf dieser renitent geworden sei und mit seinen Armen um sich geschla-
gen habe. Schliesslich wurden ihm Handschellen angelegt. Beim Einsteigen in das
Polizeifahrzeug soll er erneut Widerstand geleistet, sich dann aber doch gefügt
haben. Demgegenüber sagte X. aus, dass er sofort angehalten und seinen Aus-
länderausweis gezeigt habe. Die Polizei habe ihm einfach Handschellen angelegt
und ihn auf den Polizeiposten mitgenommen. Er habe überhaupt nicht geschrien
(act. 13.2).
b)
Es erscheint völlig unglaubwürdig, dass die Polizeibeamten den An-
geklagten zu Unrecht bezichtigen und ihn ohne Grund mitgenommen haben sol-
len. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Angeklagte so verhalten hat,
wie ihm vorgeworfen wird. Bei Durchsicht der Strafuntersuchungsakten bleibt



21


nämlich nicht verborgen, dass der Angeklagte konsequent sämtliche gegen ihn
erhobenen Anschuldigungen bestreitet und immer jegliche Schuld von sich weist.
Seine Aussagen erweisen sich als reine Schutzbehauptungen. Es ist daher davon
auszugehen, dass sich der Angeklagte gemäss Anklageschrift verhalten hat. Da-
mit hat er sich des Ungehorsams gegen die Polizei schuldig gemacht, weil er trotz
ihrer mehrfachen Aufforderung nicht angehalten hat. Der Auskunftsverweigerung
hat er sich schuldig gemacht, weil er seine Identität nicht preisgeben wollte. Damit
hat er sich sowohl der Übertretung von Art. 25 als auch von Art. 26 StPO schuldig
gemacht. Der Einwand, dass der Angeklagte gemäss dem Miranda-Hinweis nicht
wegen Auskunftsverweigerung bestraft werden dürfe, verfängt nicht. Unter dem
Miranda-Hinweis wird die Aufklärungspflicht gegenüber einem Verdächtigen be-
züglich seines Rechts zu schweigen verstanden. Dabei geht es aber um das
Recht, zur Sache zu schweigen und keine Aussage machen zu müssen. Vorlie-
gend geht es jedoch um eine reine Identitätskontrolle. Auskünfte über seine Per-
son, die lediglich der Individualisierung des Angeschuldigten dienen, sind in vollem
Umfang zu machen (BGE 107 IV 146). Der Angeklagte ist schliesslich der Übertre-
tung gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO schuldig zu sprechen. Er hat in früher Morgen-
stunde, als die Polizei ihn kontrollieren wollte, fortwährend geschrien und damit
unnötigen Lärm verursacht.
5.
a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom
Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden
umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der
Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unter-
scheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponenten. Bei der Tatkompo-
nente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrich-
tung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkompo-
nente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie
das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Ein-
sicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Das Tatver-
schulden ist von der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gra-
vierenden Modalitäten, der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit,
das dem Täter zugeschrieben werden muss, abhängig. Je leichter es für ihn ge-
wesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung
gegen sie (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen
und Massnahmen, Bern 1989, N 6ff zu § 7). Die den Täter belastenden oder ent-
lastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe



22


innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Im Weiteren sieht
das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der be-
sonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind
(vgl. Art. 64 - 68 StGB). Bei ihrem Vorliegen ist der Richter nicht mehr an den für
das betreffende Delikt geltenden Strafrahmen gebunden. Miteinander zusammen-
treffende Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe können sich gegenseitig
kompensieren, der dem Richter zur Verfügung stehende Strafrahmen weitet sich
aber sowohl nach oben als auch nach unten aus. In der Begründung der Strafzu-
messung müssen die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein.
Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra-
fen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der
Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch
das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei-
ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden
(Art. 68 Ziff. 1 StGB).
b)
Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Stra-
fe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegen-
den Fall der in Art. 190 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus bis
zu zehn Jahren. Der Gesetzgeber hat damit zu verstehen gegeben, dass die Ver-
gewaltigung als ernstzunehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwe-
re des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des
Ausmasses und der Art der Ausführung des Deliktes. Diese erlauben dem Richter
eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat.
c)
Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Er hat das sexuelle
Selbstbestimmungsrecht von J. in gravierender Weise missachtet. Auf den klar
geäusserten Willen des Opfers nahm er keinerlei Rücksicht und brach diesen un-
ter Anwendung von Gewalt. Er nutzte die Wehrlosigkeit der auf dem Bett liegen-
den und nur mit einem Büstenhalter bekleideten J. schamlos und völlig eigennüt-
zig aus und setzte sich ohne zu Zögern über deren entgegenstehenden Willen
hinweg. Aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit war es für den Angeklagten
ein Leichtes, J. zum Beischlaf zu zwingen. Nachvollziehbare, entschuldbare Grün-
de oder Erklärungen gibt es nicht. Der Angeklagte handelte aus rein egoistischen
Motiven. Der Angeklagte zeigt sich zudem uneinsichtig, was sich für ihn zwar nicht
straferhöhend auswirkt, aber auch nicht dazu führt, dass ihm mit besonderer Milde
begegnet werden kann. Aber auch bei den übrigen Delikten darf das Tatverschul-



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den nicht bagatellisiert werden. Er kümmert sich wenig um behördliche Vorschrif-
ten und meint, tun zu können, was ihm passt. Strafschärfend sind der Rückfall
gemäss Art. 67 StGB und die Deliktsmehrheit gemäss Art. 68 StGB zu werten.
Leicht straferhöhend sind die Vorstrafe und der getrübte Leumund zu berücksich-
tigen. Strafminderungs- und -milderungsgründe sind keine gegeben.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich ei-
ne Freiheitsstrafe von 36 Monaten Zuchthaus als dem Verschulden des Angeklag-
ten angemessen. Diese Strafe ist auch im Quervergleich zu anderen beurteilten
Fällen angebracht (zum Beispiel SF 06 14).
d)
Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1
StGB fällt bei diesem Strafmass bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht
und ist demnach nicht näher zu prüfen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskos-
ten und Gebühren der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr zu Lasten des
Verurteilten, welcher zudem die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu tragen
hat (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Polizei- und Untersuchungshaft und
des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO i.V.m. Art.
188 StPO).
Der amtliche Verteidiger von X. macht eine Entschädigung von Fr. 7'355.55
geltend. Die Honorarnote ist tarifgemäss in Rechnung gestellt und angemessen.
Die Kosten (einschliesslich Mehrwertsteuer) gehen zu Lasten von X..



24


Demnach erkennt die Strafkammer:
1.
X. ist schuldig der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, der Wi-
derhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG sowie des Ungehorsams ge-
gen die Polizei gemäss Art. 25 StPO, der Auskunftsverweigerung gemäss
Art. 26 Abs. 1 StPO und der Ruhestörung gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO.
2.
Dafür wird er bestraft mit 36 Monaten Zuchthaus, abzüglich der erstande-
nen Untersuchungshaft von 225 Tagen.
3.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft
Graubünden von
Fr. 4'607.65
- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft
Graubünden von
Fr. 3'600.00
- der Gerichtsgebühr von
Fr. 4'000.00
- und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von
Fr. 7'355.55
total somit
Fr. 19'563.20

gehen zu Lasten von X..

Die Kosten der Übersetzung sowie die Kosten der angerechneten Untersu-
chungshaft und des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden.
4.
X. bleibt bis zu einer anders lautenden Verfügung in Sicherheitshaft.
5.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
6. Mitteilung
an:
__________
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden



25


Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:



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