Die Staatsanwaltschaft des Obergerichts des Kantons Zürich hat in einem Beschluss vom 4. Juli 2016 über die Einziehung von Vermögenswerten entschieden. Es ging um eine Beschwerde gegen einen Nachtrag der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. In dem Verfahren waren verschiedene Parteien involviert, darunter A. als Beschwerdeführer und B., C. GmbH und Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich als Beschwerdegegnerinnen bzw. Beschwerdeführerinnen. Es wurde über die Einziehung von Vermögenswerten und Ersatzforderungen entschieden. Das Gericht entschied, dass A. eine Ersatzforderung von CHF 748'775.52 zu bezahlen hat. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 erhielten die Anordnung zur Herausgabe eines Betrags von CHF 30'000.-. Der Richter in diesem Fall war lic. iur. Th. Meyer.
Urteilsdetails des Kantongerichts SF-04-3
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SF-04-3 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.03.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung des |
Schlagwörter : | Angeklagte; Aussage; Angeklagten; Aussagen; Aufenthalt; Vergewaltigung; Aufenthalts; Schweiz; Geschlechts; Gericht; Opfer; Recht; Beweis; Gewalt; Täter; Untersuchung; Aufenthaltsehe; Ehefrau; Geschlechtsverkehr; Genugtuung; Kanton; Wohnung; Verletzung; Ehegatte; Graubünden |
Rechtsnorm: | Art. 100 ZGB ;Art. 122 ZPO ;Art. 125 StPO ;Art. 144 StPO ;Art. 158 StPO ;Art. 188 StPO ;Art. 189 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 41 OR ;Art. 47 OR ;Art. 55 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 69 StGB ;Art. 73 OR ; |
Referenz BGE: | 102 IV 163; 105 IV 241; 112 II 131; 114 Ib 3; 115 IV 268; 117 IV 113; 117 IV 404; 120 Ia 37; 121 II 101; 121 II 5; 122 II 292; 123 IV 108; 123 IV 110; 85 II 512; 94 IV 104; |
Kommentar: | Schweizer, Trechsel, , 2. Auflage, Art. 55 StGB, 1997 Stefan Trechsel, Schweizer, , 2. Auflage, Zürich, Art. 189 StGB, 1997 Schweizer, Trechsel, , 2. Auflage, Art. 55 StGB, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts SF-04-3
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 23. März 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
SF 04 3
(mündlich eröffnet)
Urteil
Strafkammer
(Abwesenheitsurteil)
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Jegen,
Riesen-Bienz, Sutter-Ambühl und Burtscher
Aktuarin ad hoc
Bäder Federspiel
——————
In der Strafsache
des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Zarn,
c/o Bardill Advokatur & Notariat, Reichsgasse 71, 7002 Chur,
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Januar 2004,
wegen Vergewaltigung sowie Widerhandlung gegen das ANAG,
in Anklagezustand versetzt,
hat sich ergeben:
2
A.
X. wurde am 5. Mai 1964 in Sladna, Bosnien-Herzegowina geboren.
Er wuchs in Tuzla zusammen mit zwei Geschwistern bei den Eltern auf. Dort be-
suchte er während acht Jahren die Grundschule. Danach absolvierte er während
drei Jahren die Mittelschule, wo er eine Ausbildung zum Automechaniker ab-
schloss. Danach bildete er sich während eines Jahres zum Maschinenmechaniker
weiter und spezialisierte sich danach noch weitere eineinhalb Monate im Motoren-
bereich. Anschliessend war er im Autozentrum in Tuzla tätig. Gemäss eigenen
Angaben leistete X. im Krieg während vier Jahren an der Front Dienst als Offizier
im technischen Bereich. Am 24. Februar 1998 gelangte er als Asylbewerber in die
Schweiz. Mit Verfügung vom 28. Mai 2003 wurde gegen X. durch das Bundesamt
für Ausländerfragen eine bis am 21. Juni 2008 dauernde Einreisesperre erlassen.
X. verheiratete sich am 21. Dezember 1985 mit C.. Aus der Ehe, die am 10.
Dezember 2001 in Tuzla geschieden wurde, gingen zwei Kinder hervor. Die ge-
schiedene Ehefrau sowie die beiden Kinder wohnen in Domat/Ems. Am 23. April
2002 ging X. mit der in der Schweiz niedergelassenen jugoslawischen Staatsan-
gehörigen A. geb. F. die Ehe ein. Seit April 2003 leben sie in Trennung.
X. verfügt über kein Einkommen. Er gibt an, Schulden in der Höhe von Fr.
7'000.-bis Fr. 8'000.-zu haben.
Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet.
Am 5. April 2003 wurde X. in Chur festgenommen und mit Entscheid des
Haftrichters des Bezirksgerichts Plessur vom 8. April 2003, mitgeteilt gleichentags,
in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 24. April 2003 wurde der Ange-
schuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen.
B.
Am 5. April 2003 erhob A. gegen X. Strafantrag wegen Vergewalti-
gung in der Ehe. Mit Verfügung vom 8. April 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft
Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung sowie Wi-
derhandlung gegen das ANAG und beauftragte das Untersuchungsrichteramt
Thusis mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 16. Oktober
2003. Am 19. Januar 2004 erfolgte eine Teil-Einstellungsverfügung, gemäss wel-
cher das am 19. August 2002 gegen X. eröffnete Strafverfahren mit Bezug auf
Drohungen zwischen dem 1. März 2003 und 10. November 2003 sowie Erpres-
sung vom 20. August 2003 gegenüber A. unter dem Vorbehalt der Wiederaufnah-
me eingestellt wurde, da der Angeklagte infolge unbekannten Aufenthalts nicht zur
3
Sache befragt werden konnte. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden
vom 27. Januar 2004 wurde X. wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1
und 2 StGB sowie Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG in Anklagezu-
stand versetzt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
Graubünden vom 27. Januar 2004 der folgende Sachverhalt zugrunde:
„X. wird angeklagt
1.
der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG
Der Angeklagte lernte im Dezember 2001 A. kennen und wohnte ab
Februar 2002 zeitweilig auch in ihrer 1 ½-Zimmerwohnung in Chur. Am
23. April 2002 heiratete die damals 62-jährige A. den 23 Jahre jünge-
ren Angeklagten einzig, um diesem zu ermöglichen, in der Schweiz zu
bleiben, was dieser in der Folge auch tat.
Akten:
Dossier 6
2.
der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 und 2 StGB
Am Samstag, 05. April 2003, begab sich der Angeklagte nach dem
Ausgang gegen 04.00 Uhr nach Hause. Als er die Wohnung betrat,
schlief A.X. auf dem Bettsofa. In der Folge zog sich X. bis auf das Un-
terleibchen aus. A.X. forderte ihn auf, die Balkontüre einen Spalt zu
öffnen und ihr nicht zu nahe zu kommen, da er stark nach Rauch
stank. Daraufhin wurde er wütend und stürzte sich auf sie. Die Ge-
schädigte, welche mit ihm nie eine sexuelle Beziehung unterhalten ha-
ben will, bat ihn vergeblich, sie in Ruhe zu lassen. Trotzdem riss der
Angeklagte ihr die Pyjamahose und den Slip vom Leib. Dann drückte
er mit beiden Händen und verschränkten Armen ihren Oberkörper auf
das Bett, wobei er gleichzeitig seine Knie auf ihre Beine presste. Als
sie dabei schrie, hielt er ihr mit der Hand den Mund zu und drohte, sie
umzubringen. Nachdem sie sich geweigert hatte, seine Genitalien zu
küssen, drang er mit seinem erregten Penis immer wieder in ihre
Scheide ein. A.X. wehrte sich, indem sie ihn am Rücken mit den Fin-
gernägeln kratzte bzw. in den Arm biss und versuchte wegzustossen.
Nachdem der Angeklagte den Geschlechtsakt während rund 20 bis 30
Minuten gewaltsam vollzogen hatte, wobei es zu keinem Samenerguss
kam, suchte er die Toilette auf. Die Geschädigte flüchtete daraufhin
nur mit einem T-Shirt bekleidet aus der Wohnung und läutete Sturm an
der Wohnungstüre ihrer Nachbarin. In der Folge liess B. die Geschä-
digte in ihre Wohnung ein und avisierte um 05.00 Uhr in deren Auftrag
die Stadtpolizei Chur.
Gemäss Arztbericht des kantonalen Frauenspitals Fontana vom 23.
Mai 2003 erlitt die Geschädigte an beiden Wangen, im Bereich des
Halses rechtsseitig, beidseits an den Schultern und in den Achselhöh-
len kleine Blutungen. Ferner wies sie einen kleinen Bluterguss an der
Oberlippe rechts sowie an der linken Schulter auf. Gemäss Oberarzt
pract. med. Niklaus Oechslin waren die im Genitalbereich der Geschä-
digten festgestellten Verletzungen auf Gewaltanwendung zurückzufüh-
ren.
Die in der Folge beim Angeklagten durchgeführte Blutprobe und der
HIVTest verliefen negativ.
4
Am 05. April 2003 stellte A.X. Strafantrag wegen Vergewaltigung in der
Ehe.
Der Angeklagte anerkennt den Geschlechtsverkehr mit A.X. vollzogen
zu haben; er bestreitet hingegen, dies gegen ihren Willen getan zu ha-
ben.
Akten:
Dossier 5
Am 04. November 2003 reichte der Rechtsvertreter der Geschädigten
eine Adhäsionsklage über Fr. 25'000.-- Genugtuung (zuzüglich 5 %
Zins seit dem 05. April 2003) ein.
Akten:
1.11
Gegen A.X. wurde durch die Staatsanwaltschaft Graubünden im Zu-
sammenhang mit der Scheinbzw. Aufenthaltsehe ein separates Ver-
fahren durchgeführt (Proz. Nr. 2002.2009).“
C.
Am 4. November 2003 reichte der Rechtsvertreter der Geschädigten
A. gegen X. eine Adhäsionsklage mit folgenden Rechtsbegehren ein:
„1. X. sei zu verpflichten, Fr. 25'000.-zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5.
April 2003 an A. zu bezahlen.
2.
Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten von X..“
D.
Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von
Graubünden fand am 23. März 2004 statt. Anwesend waren die amtliche Verteidi-
gerin des Angeklagten, Rechtsanwältin lic. iur. Martina Zarn, und der ausseror-
dentliche Staatsanwalt, lic. iur. Corsin Capaul. Der Angeklagte wurde von der
Fremdenpolizei aus der Schweiz ausgewiesen und ist unbekannten Aufenthaltes.
Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts sowie gegen die
Durchführung des Kontumazverfahrens wurden keine Einwände erhoben.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache stellte
und begründete der ausserordentliche Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende
Anträge:
„1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Dafür sei er mit Zuchthaus von 2 ½ Jahren, unter Anrechnung der Un-
tersuchungshaft, zu bestrafen.
3. Kostenfolge
gemäss
Gesetz.“
Die amtliche Verteidigerin von X. äusserte sich zunächst zur Anklage be-
treffend Vergewaltigung in der Ehe. Sie hielt fest, dass der Angeklagte den Tatbe-
stand der Vergewaltigung bestreite. Der Geschlechtsverkehr zwischen ihm und A.
5
am Morgen des 5. April 2003 sei im beidseitigen Einverständnis erfolgt. Ein direk-
ter Beweis für eine Vergewaltigung liege nicht vor und es ständen sich wider-
sprüchliche Aussagen gegenüber. Die Anklage stütze ihren Vorwurf ausschliess-
lich auf die Aussagen der Ehegattin sowie auf den Arztbericht des kantonalen
Frauenspitals Fontana. Die Tatsache, dass die Ehefrau A. seit Jahren an Depres-
sionen, starken Ängsten und psychosomatischen Beschwerden massgeblich be-
einflusst durch den Mord an ihrer Tochter vor zehn Jahren leide, werde hierbei
nicht erwähnt. Sie gerate dadurch schneller in Angstzustände als andere Perso-
nen und fühle sich psychisch eher bedroht als andere, auch wenn gar keine Dro-
hung beabsichtigt sei. Sodann beständen in den Aussagen von A. einige Unge-
reimtheiten zum konkreten Tathergang. Auch in Bezug auf die Frage, ob der An-
geklagte gegenüber seiner Ehefrau zur Duldung des Beischlafs Gewalt angewen-
det habe, widersprächen die Aussagen der Strafantragsstellerin teilweise den Fak-
ten. Zusammenfassend seien bei der Sachverhaltsdarstellung von A. vernünftige
Zweifel nicht zu unterdrücken, weshalb der Angeklagte bei einer pflichtgemässen
Würdigung des vorliegenden Beweismaterials vom Vorwurf der Vergewaltigung in
der Ehe freigesprochen werden müsse. Zur Anklage betreffend Verletzung des
ANAG hielt die Verteidigerin fest, es gebe viele konkrete Hinweise für eine eigent-
liche Lebensgemeinschaft, bloss einzelne Anhaltspunkte hingegen für die Umge-
hung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung. Das Letztere lasse das
Bundesgericht für die Annahme einer sogenannten Aufenthaltsehe jedoch nicht
genügen. Für den Fall, dass das Gericht dennoch zu einem Schuldspruch gelan-
ge, erweise sich vorliegend eine Zuchthausstrafe von 18 Monaten als angemes-
sen. Bei diesem Strafmass sei dem Angeklagten aufgrund des Vorlebens und des
Charakters sodann der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Es könne ihm eine
günstige Prognose betreffend künftigem Wohlverhalten gestellt werden. Die Adhä-
sionsklage von A. sei infolge des beantragten Freispruchs kostenfällig abzuweisen
beziehungsweise für den Fall eines Schuldspruchs wegen Vergewaltigung in der
Ehe aufgrund der konkreten Umstände auf maximal Fr. 8'000.-festzusetzen. Ab-
schliessend stellte die amtliche Verteidigerin folgende Anträge:
„1. X. sei von der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 und 2 StGB und
der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG frei zu sprechen.
2. Eventualbegehren:
a) X. sei der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 und 2 StGB und der
Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG schuldig zu sprechen.
b) Dafür sei er angemessen, maximal mit 18 Monaten Zuchthaus, abzüg-
lich der erstandenen Untersuchungshaft, zu bestrafen.
c) Es sei ihm unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit der be-
dingte Strafvollzug zu gewähren.
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3.a) Die Adhäsionsklage von A. vom 04. November 2003 sei abzuweisen.
b) Eventualiter sei X. zu verpflichten, A. eine Genugtuung nach richterli-
chem Ermessen, maximal Fr. 8'000.--, zuzüglich Zins seit dem 05. Ap-
ril 2003 zu bezahlen.
c) Kosten und Entschädigungsfolge sei jeweils (Ziffern 3 a und b) die ge-
setzliche.
4.
Kostenund Entschädigungsfolge sei die gesetzliche.“
In der Replik sowie der Duplik hielten beide Parteien an ihren Anträgen und
deren Begründung fest.
Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und der Ver-
teidigerin - das mündliche Plädoyer der Verteidigerin wurde schriftlich zu den Ak-
ten gereicht sowie die schriftlichen Ausführungen der Adhäsionsklägerin wird,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Strafkammer zieht in Erwägung :
1.
Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurtei-
lung der vorliegenden Strafsache ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. a) StPO, nach
welchem das Kantonsgericht alle Verbrechen beurteilt, die mit Zuchthaus über fünf
Jahren bedroht sind. X. wurde unter anderem der Vergewaltigung gemäss Art. 190
Abs. 1 StGB angeklagt, ein Delikt, welches einer Strafdrohung von Zuchthaus bis
zu zehn Jahren unterliegt.
2.
X. wurde wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 und 2 StGB
sowie Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG in Anklagezustand ver-
setzt. Die ihm zur Last gelegten Taten werden vom Angeklagten in beiden Ankla-
gepunkten bestritten. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beweislast für die dem An-
geklagten zur Last gelegte Tat grundsätzlich beim Staat liegt (Willy Padrutt, Kom-
mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996,
Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet
das Gericht gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO
nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus
Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286, S. 82 f.). Dieser Grund-
satz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Ge-
richt hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur
nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vor-
7
liegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden
Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie
Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215).
Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil
fällen.
Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann
es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach
Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung
nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich
und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein
könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S.
217). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen
zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein
absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an
Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeu-
gung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der
Überzeugung objektivierund nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Ange-
klagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünf-
tige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr.
12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 83). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Straf-
richter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den
tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE
124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht mass-
gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt
werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf-
drängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht
schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr
anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob
die Darstellung der Anklage jene des Angeklagten das Gericht zu überzeu-
gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der
anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro
8
reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Pad-
rutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307).
Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfah-
rens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeu-
gen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage
(vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des
Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aus-
sagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstel-
lung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Er-
lebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise,
wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein
weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage
sprechen im weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter,
Opfer und Zeuge, die Selbstbelastung unvorteilhafte Darstellung der eigenen
Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz
in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekun-
dungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst unbe-
wusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten grobe Widersprüche in den
eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen Übersteige-
rungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene aus-
weichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Rich-
tigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Le-
benserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft wer-
den. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich
Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der
Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die
Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter im Einzel-
fall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aus-
sageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden
wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt,
der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der
Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der
Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussa-
ge. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus
der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragun-
gen sowie aus der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen.
Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im
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Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objek-
tivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus
dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.).
3.
Nach Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG macht sich strafbar, wer rechtswidrig
das Land betritt darin verweilt. Ein illegaler Aufenthalt gemäss Art. 23 ANAG
liegt dann vor, wenn sich ein Ausländer ohne Berechtigung in der Schweiz aufhält
(vgl. Art. 1 ANAG). Dem Ehegatten eines Ausländers, der im Besitz einer Nieder-
lassungsbewilligung ist, kommt gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG ein Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, solange die Ehegatten
zusammen wohnen. Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat
nach Art. 7 Abs. 2 ANAG dann keinen Anspruch auf die ihm nach Abs. 1 der ge-
nannten Bestimmung grundsätzlich zustehende Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschrif-
ten über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Eine ent-
sprechende Regelung findet sich im eingangs erwähnten Art. 17 Abs. 2 ANAG, wo
der Aufenthaltsanspruch des Ehegatten eines in der Schweiz niedergelassenen
Ausländers geregelt wird, nicht ausdrücklich. Das Bundesgericht hat indes ent-
schieden, dass als Ausfluss des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes
des Rechtsmissbrauchs der Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 ANAG in gleicher Weise
wie derjenige aus Art. 7 Abs. 1 ANAG entfällt, wenn die Ehe eingegangen worden
ist, um die fremdenpolizeilichen Vorschriften zu umgehen (BGE 121 II 5 ff.). Eine
Umgehung findet unter anderem in Fällen statt, in denen die Ehegatten von vorn-
herein keine echte eheliche Gemeinschaft einzugehen beabsichtigen (BGE 127 II
49 ff., 55).
In der Regel entzieht es sich dem direkten Beweis, dass Ehegatten mit ihrer
Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern lediglich die
einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen umgehen wollen. Die Tatsa-
che, dass die Ehe von keinem bzw. nur von einem der beiden Ehegatten als Le-
bensgemeinschaft wirklich gewollt ist (sog. einverständliche bzw. einseitige Auf-
enthaltsehe), kann zumeist nur durch Indizien nachgewiesen werden. Nach bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung können insbesondere die folgenden Indizien für
das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen: Grosser Altersunterschied zwischen
den Ehegatten, drohende Wegweisung des ausländischen Ehegatten infolge
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Abweisung des Asylgesuches
bestehendes Einreiseverbot, kurze Dauer und ungewöhnliche Umstände der
Bekanntschaft vor der Eheschliessung, Nichtaufnahme der Wohnund Lebens-
10
gemeinschaft sowie Geldzahlungen für den Eheschluss (vgl. BGE 121 II 101 f.,
119 Ib 419 ff.; vgl. auch M. und S. Raess-Eichenberger [Hrsg.], Das aktuelle
schweizerische Ausländerrecht, Teil 3, Kapitel 2.3.1.1.1.). Dass die Begründung
einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht bereits
aus dem Umstand abgeleitet werden, wonach die Ehegatten während einer ge-
wissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges
Verhalten kann auch lediglich vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen
(vgl. BGE 122 II 292, 121 II 1 2 f., 119 Ib 420, je mit Hinweisen).
a)
Die Anklage wirft X. vor, gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG verstossen
zu haben, indem er am 23. April 2002 mit A., Inhaberin einer Niederlassungsbewil-
ligung, eine sogenannte Aufenthaltsehe eingegangen sei. Die damals 62-jährige
A. habe den 23 Jahre jüngeren Angeklagten einzig geheiratet, um diesem zu er-
möglichen, in der Schweiz zu bleiben. Von Seiten der Verteidigung wird bestritten,
dass der Angeklagte mit A. eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. So gebe es vie-
le konkrete Hinweise für eine eigentliche Lebensgemeinschaft, bloss einzelne An-
haltspunkte jedoch für eine Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Nie-
derlassung. Diese genügten für die Annahme einer Aufenthaltsehe indes noch
nicht.
b)
Das Kantonsgericht gelangt nach Würdigung der vorhandenen Be-
weise zur Ansicht, dass zwischen dem Angeklagten und A. eine Aufenthaltsehe
vorliegt, und zwar aus folgenden Gründen:
b/1) Auszugehen ist zunächst von den Aussagen der Ehefrau A.. Jene
gab sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden
vom 29. Mai 2002 (act. 6.3) als auch im Verlaufe der fremdenpolizeilichen Befra-
gung vom 17. Juni 2002 (act. 6.11) unumwunden zu, den Angeklagten einzig ge-
heiratet zu haben, um diesem zu ermöglichen, in der Schweiz zu bleiben. Im
Rahmen der ersten Befragung war sie nicht einmal in der Lage, den Familienna-
men das Alter jenes Mannes anzugeben, mit dem sie die Ehe eingegangen
war. Der Angeklagte hingegen macht geltend, seine Ehefrau aus Liebe geheiratet
zu haben und mit ihr in normalen Eheverhältnissen zu leben. Den abweichenden
Aussagen seiner Ehefrau spricht er beziehungsweise die Verteidigung jeglichen
Beweiswert ab. Es handle sich bei A. um eine stark traumatisierte Person mit psy-
chischen Problemen, die dem schweren Druck einer fremdenpolizeilichen Befra-
gung nicht gewachsen gewesen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass A. gemäss ei-
nem sich in den Akten befindenden ärztlichen Bericht tatsächlich an psychischen
11
Problemen leidet. Anzeichen, wonach sie bei der fremdenpolizeilichen Einver-
nahme einem schweren Druck ausgesetzt gewesen wäre, sind jedoch nicht er-
sichtlich. Es besteht denn auch kein erkennbarer Grund, weshalb die Ehefrau des
Rekurrenten anlässlich dieser Einvernahmen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe
hätte zugeben sollen, wenn es sich nicht tatsächlich um eine solche handeln wür-
de, umso mehr als sie durch die Fremdenpolizei ausdrücklich zur wahrheitsge-
treuen Aussage ermahnt worden war.
b/2) Zu beachten ist, dass gegen A. ebenfalls eine Strafuntersuchung be-
treffend Widerhandlung gegen das ANAG eröffnet worden war (vgl. act. 1.1.). Im
Rahmen dieser Untersuchung wurde sie als Angeschuldigte am 14. November
2002 untersuchungsrichterlich einvernommen (act. 6.15). Sie gab bei dieser Gele-
genheit an, die vor der Kantonsund der Fremdenpolizei gemachten Aussagen
betreffend Aufenthaltsehe seien allesamt falsch, da sie zu dieser Zeit depressiv
gewesen sei. Es handelt sich hierbei allerdings um eine einmalige Aussage, die
mit sämtlichen zeitlich früheren (act. 6.3, 6.11) und späteren Aussagen (act. 4.5,
4.18) von A. nicht übereinstimmt. Es bestehen sodann Anzeichen, dass jene von
ihrem Ehemann bedroht wurde beziehungsweise unter Druck gesetzt wurde, das
Bestehen einer Aufenthaltsehe abzustreiten, so jedenfalls ihr anlässlich weiterer
Aussagen konstant vorgebrachter Vorwurf (vgl. act. 6.11). Diese isolierte wider-
sprüchliche Aussage ist daher nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Aussagen
von A. gesamthaft in Frage zu stellen. Das Gericht gelangt vielmehr zur Überzeu-
gung, dass die wiederholten Aussagen von A., bei ihrer Ehe mit dem Angeklagten
handle es sich um eine Aufenthaltsehe, glaubhaft sind und der Wahrheit entspre-
chen. Hinzu kommen weitere Indizien, die die Aussagen seiner Ehefrau unter-
mauern.
b/3) Ein gewichtiges Indiz, welches für das Vorliegen einer Aufenthalts-
ehe spricht, ist der Umstand, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt der Heirat bzw.
deren Vorbereitungen die Wegweisung aus der Schweiz drohte. Die Schweizeri-
sche Asylrekurskommission hatte am 4. Februar 2002 die Beschwerde des Ange-
klagten gegen den am 14. Dezember 1998 ergangenen negativen Asylentscheid
abgelehnt. Dem Angeklagten war in der Folge Frist bis am 8. Mai 2002 zum Ver-
lassen der Schweiz gesetzt worden. Die Eheschliessung erfolgte kurz vor Ablauf
dieser Frist, nämlich am 23. April 2002. Die Heirat mit der in der Schweiz nieder-
gelassenen A. bildete für den Angeklagten die einzige noch verbleibende Chance,
eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Die
Verteidigung wendet hiergegen ein, Vorkehrungen zur Eheschliessung, nament-
12
lich die Anmeldung beim Zivilstandsamt, seien bereits getroffen worden, bevor
dem Angeklagten mitgeteilt worden sei, dass er die Schweiz verlassen müsse. Es
könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, wegen einer drohenden Ausweisung
geheiratet zu haben. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Zu beachten
ist zunächst, dass die erste Ehe des Angeklagten erst am 10. Dezember 2001 ge-
schieden wurde, demnach nur etwas mehr als vier Monate vor der erneuten Ehe-
schliessung. Dem Angeklagten war sodann spätestens seit dem negativen Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 4. Februar 2002 klar, dass er die
Schweiz verlassen musste. Dafür, dass schon vor diesem Zeitpunkt konkrete Vor-
kehrungen für eine Eheschliessung getroffen wurden, bestehen keinerlei Anhalts-
punkte. Der zeitliche Rahmen, den die Vorbereitung einer Zivilhochzeit in An-
spruch nimmt - nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens kann die Trauung
frühestens nach zehn Tagen und spätestens nach drei Monaten stattfinden (vgl.
Art. 100 ZGB) lässt in casu jedenfalls keinen Schluss zu, wann mit den konkreten
Vorbereitungen begonnen wurde. Der enge zeitliche Ablauf zwischen der Schei-
dung am 10. Dezember 2001, dem ablehnenden Asylentscheid vom 4. Februar
2002 beziehungsweise der darin angesetzten Frist zum Verlassen der Schweiz bis
am 4. Mai 2002 und der erneuten Heirat am 23. April 2002 deutet entgegen der
Ansicht der Verteidigung nicht auf eine lange dauernde Vorbereitung mit langwie-
riger Papierbeschaffung im Ausland hin. Die Hochzeit wurde, soweit sich aus den
Akten ergibt, vielmehr kurzfristig und rudimentär geplant und fand ohne Familien-
angehörige statt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere die
Aussage der Trauzeugin D. (act. 6.7), die offenbar erst einen Tag vor der Hochzeit
darum gebeten wurde, als Trauzeugin bei der Hochzeit mitzuwirken.
b/4) Die Tatsache, dass kein Heiratsgeld bezahlt wurde beziehungsweise
der Umstand, dass die Ehefrau von der Heirat nicht finanziell profitierte, da sie
dadurch das Recht auf Ergänzungsleistungen eingebüsst hatte, spricht nach An-
sicht der Verteidigung klar gegen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Hierbei ist
zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gemäss Aktenlage über wenig bis gar
keine finanziellen Mittel verfügte, so dass er gar nicht in der Lage gewesen wäre,
A. ein Heiratsgeld zu zahlen. Die Ehefrau hat durch die Heirat damit in finanzieller
Hinsicht kurzfristig tatsächlich nicht profitiert, wie dies bei einer Scheinehe zwi-
schen einem Ausländer und einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin
unter Umständen zu erwarten wäre. Allerdings erklärte die Ehefrau bei der Einver-
nahme durch die Kantonspolizei glaubhaft, ihr Ehemann habe ihr versprochen, sie
nach der Heirat finanziell zu unterstützen und ihr die entgangenen Ergänzungs-
leistungen zurück zu bezahlen. Demnach erhoffte sich die Ehefrau durch das Ein-
13
gehen der Ehe zumindest langfristig sehr wohl eine finanzielle Besserstellung.
Dies wiederum stellt ein Indiz für das Bestehen einer Aufenthaltsehe dar.
b/5) Dass der am 5. Mai 1986 geborene Angeklagte rund 23 Jahre jünger
ist als die am 28. April 1941 geborene A., mag für sich alleine zwar nicht die An-
nahme einer Aufenthaltsehe zu rechtfertigen, legt diese Vermutung unter Einbe-
zug der vorgenannten Aspekte indes nahe. Der Einwand des Angeklagten, er be-
vorzuge die Heirat mit einer älteren Frau, da bei jüngeren Frauen die Gefahr be-
stehe, dass diese Drogen nähmen ihn finanziell ausnützen würden, wirkt we-
nig glaubhaft.
b/6) Zuzustimmen ist der Verteidigung darin, dass eine häusliche Ge-
meinschaft zwischen dem Angeklagten und A. bestand. Der Angeklagte gab an-
lässlich der fremdenpolizeilichen Befragung an, seit Oktober 2001 mit seiner Ehe-
frau zusammenzuwohnen. Es sei jedoch nicht regelmässig bei ihr gewesen, son-
dern immer wieder nach Bern zurückgegangen. Seit Ende Januar 2002 sei er im-
mer bei ihr (act. 6.10). Auch A. gab an, dass der Angeklagte zeitweilig bei ihr
wohnte. Dafür bestehen auch Anzeichen in der Wohnung an der G.-Strasse in
Chur. So fanden sich gemäss den fremdenpolizeilichen Feststellungen im Bad
einige Herrenkleider und Rasierzeug. Auch in einem Mottenschrank auf dem Bal-
kon fand man Herrenbekleidung. Aufgrund dieser Feststellungen sowie der in die-
sem Punkt weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Eheleute X.-A. ist da-
von auszugehen, dass diese zumindest seit Februar 2002 gemeinsam in der 1 ½-
Zimmerwohnung an der G.-Strasse in Chur wohnten. Allein daraus lässt sich indes
noch nicht auf das Bestehen einer Ehe schliessen.
c)
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nebst der klaren Aussage
der Ehefrau zahlreiche Indizien und Umstände für das Vorliegen einer Aufent-
haltsehe sprechen. Ins Gewicht fallen namentlich die kurze Dauer der Bekannt-
schaft vor der Heirat, die improvisierte Vorbereitung der Hochzeit, der Umstand,
dass der Angeklagte einer Wegweisung nur durch die Heirat entgehen konnte so-
wie der grosse Altersunterschied. Die Abwägung der dargelegten Indizien führt
daher in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass es dem Angeklagten mit der
Heirat nicht um die Begründung einer echten Lebensgemeinschaft ging, sondern
die Ehe einzig zur Umgehung der einschlägigen fremdenpolizeilichen Vorschriften
geschlossen wurde.
14
Unter diesen Umständen kam dem Angeklagten kein Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG zu. Das Ver-
weilen des Angeklagten in der Schweiz erweist sich damit als rechtswidrig, so
dass er sich der Verletzung von Art. 23 Abs. 1 al. 4 schuldig gemacht hat.
4.
Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs
nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen
Druck setzt zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer
mit chemisch physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt physisch in sei-
ne Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Wider-
stand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) verhindert eine
allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willens-
bildung). Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wo-
bei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Keine Rol-
le spielt, ob das Opfer Widerstand leistet und dieser allenfalls gebrochen wird (Phi-
lipp Maier, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 5 zu Art. 190
StGB, N 13 zu Art. 189 StGB). So wird als Gewalt unter anderem das Niederdrü-
cken mit überlegener Körperkraft festhalten definiert. Es genügt grundsätzlich
diejenige Gewalt, die nötig war, das konkrete Opfer gefügig zu machen. Nicht er-
forderlich ist, dass sich das Opfer andauernd wehrt widerstandsunfähig wird.
Der Täter muss sich im Moment des Gewaltausübens zudem bewusst sein, dass
sein gewaltsames Handeln dem Brechen des Widerstands des Opfers dient (Mai-
er, a.a.O., N 14 zu Art. 189 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu Art. 189 StGB). Eine Be-
drohung liegt vor, wenn der Täter explizit implizit mit gewaltsamer Einwirkung
auf den Körper des Opfers droht, gegen die sich das Opfer nicht mit guter Aus-
sicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte beziehungsweise, wenn der Täter dem
Opfer Nachteile in Aussicht stellt, die sich dazu eignen, es in Angst und Schrecken
zu versetzen (Maier, a.a.O., N 6 zu Art. 190 StGB, N 16 zu Art. 189 StGB). Durch
die genannten Nötigungsmittel muss der Täter den Beischlaf erzwingen. Ob es
dabei zur Ejakulation kommt nicht, spielt rechtlich keine Rolle (Maier, a.a.O,
N 9 zu Art. 190 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert ein vorsätzliches Han-
deln, das sich auf die drei Tatbestandselemente der Nötigung, des Beischlafs so-
wie der Kausalität zwischen den Nötigungsmitteln und dem Beischlaf beziehen
muss. Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält und in Kauf nimmt, dass
das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, handelt eventualvorsätzlich
(Maier, a.a.O., N 13 zu Art. 190 StGB).
15
Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Le-
bensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt (Art. 190 Abs. 2 StGB). Für die
Anwendung von Art. 190 Abs. 2 StGB verlangt das Gesetz kumulativ, dass das
Opfer Ehegatte des Täters ist und gleichzeitig mit diesem in einer Lebensgemein-
schaft zusammenlebt. Der Sinn der für diesen Fall aufgestellten Prozessvoraus-
setzung besteht darin, dass der Strafrichter nicht gegen den Willen des Verletzten
eingreifen und damit das Zusammenleben der Eheleute gefährden können soll.
Für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft wird vorausgesetzt, dass
die Ehegatten gemeinsam Essen und Wohnen sowie unter dem gleichen Dach
schlafen. Ein bloss sporadisches Zusammensein wird aber kaum genügen; das
gemeinsame Wohnen muss vielmehr die Regel bilden (vgl. BGE 102 IV 163; Jürg
Rehberg, Das revidierte Sexualstrafrecht, in: AJP 1993, S. 22). Der Begriff der
Lebensgemeinschaft verlangt eine gewisse Intimität des Zusammenlebens und
muss zur Zeit der Tat bestehen (Maier, a.a.O., N 43 zu Art. 189 StGB). Nach ab-
weichender Meinung ist als Grundlage zur Begriffsbestimmung der Lebensge-
meinschaft einzig entscheidend, ob ein Fortbestand der Ehe noch ernstlich in
Aussicht steht (Trechsel, a.a.O., N 15 zu Art. 189 StGB, mit Hinweisen).
a)
X. wird vorgeworfen, A. in der Nacht des 5. April 2003 vergewaltigt
zu haben. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihrer Anklage in grossen Teilen
auf die Aussagen von A.. Der Angeklagte hingegen stellt den ihm von der Staats-
anwaltschaft vorgeworfenen Sachverhalt und damit auch die Richtigkeit der Aus-
sagen von A. in den entscheidenden Punkten in Abrede. Er will den Geschlechts-
verkehr mit A. in gegenseitigem Einverständnis vollzogen haben. Nachfolgend ist
demnach zunächst gestützt auf die vorliegenden Akten und Aussagen der Beteilig-
ten zu beurteilen, ob und inwiefern der Angeklagte tatsächlich für die ihm vorge-
worfenene Tat verantwortlich gemacht werden kann.
a/1) Anlässlich
der
polizeilichen Einvernahme vom 5. April 2003 (act. 4.5)
schilderte A., dass sie in ihrem Bett geschlafen habe, als der Angeklagte gegen
04.00 Uhr morgens nach Hause gekommen sei. Sie habe ein Geräusch gehört
und sei aufgewacht. Sie habe den Angeklagten gebeten, die Balkontür einen Spalt
aufzumachen, wobei jener erwidert habe, das könne sie selbst tun. Er habe stark
nach Rauch gerochen. Der Angeklagte sei wütend gewesen, weil sie beide ein
Schreiben bekommen hätten, wonach wieder eine Anhörung wegen der Schein-
ehe stattfinde. Er habe ihr vorher schon gedroht, dass er sie umbringen werde,
wenn er die Aufenthaltsbewilligung nicht bekomme. Als sie zu ihm gesagt habe, er
solle ihr nicht zu nahe kommen, weil er stinke, sei er zu ihr gekommen und habe
16
sie angegriffen. Er habe ihr den Pyjama und den darunter getragenen Slip vom
Leib gerissen und sie während einer Stunde vergewaltigt. Dabei habe er immer
wieder gesagt, sie müsse sterben. Auf den detaillierten Ablauf der Vergewaltigung
angesprochen hielt A. fest, der Angeklagte habe sie auf das Bett gedrückt und sie
geküsst, wobei er auch zugebissen habe. Er habe sie mit den Händen angegriffen,
auch auf der Schulter und am Rücken. Ob er sie mit den Händen den Zäh-
nen verletzt habe, könne sie nicht mehr sagen. Bevor er sei angegriffen habe, ha-
be er sich bis auf das Unterleibchen ausgezogen. Er sei dann mehrmals in sie
eingedrungen, wobei sie auf dem Rücken auf dem Bett gelegen und er sie mit
beiden Händen am Oberkörper nach unten gedrückt habe. Sie habe sich über-
haupt nicht wehren können. Sie habe lediglich geschrien. Dazwischen habe er ihr
immer wieder gedroht, er würde sie umbringen. Es sei grauenhaft gewesen. Vor
der Vergewaltigung habe er gewollt, dass sie ihn an den Genitalien küsse, was sie
nicht gewollt habe, worauf er ihren Kopf gegen den Boden gedrückt habe. Als sie
sich gewehrt habe, habe sie ihn auch gebissen, vermutlich am Arm. Als der Ange-
klagte auf die Toilette gegangen sei, habe sie ihr Pyjamaoberteil gepackt und sei
zu ihrer Nachbarin geflohen. Sie habe grauenhafte Angst gehabt, dass er
seine Kollegen sie umbringen würden. Sie gab an, der Angeklagte habe in ihr ei-
nen Samenerguss gehabt. Vom Beissen habe sie Verletzungen an den Lippen,
und weitere Verletzungen an Hals und Rücken.
a/2) Am 9. April 2003 fand eine Konfronteinvernahme zwischen dem An-
geklagten und A. (act. 4.18) statt. Bei dieser Gelegenheit bestätigte die Letztere
die vor der Polizei gemachten Aussagen. Sie gab an, der Angeklagte sei nach
04.00 Uhr morgens, stark nach Rauch riechend, nach Hause gekommen. Sie ha-
be ihn aufgefordert, die Balkontüre zu öffnen, worauf er erwidert habe, das könne
sie selbst tun. Als sie sagt habe, dass sie so nicht schlafen könne, habe er sich
auf sie gestürzt und sie vergewaltigt. Sie sei etwa eine Stunde vergewaltigt wor-
den, wobei der Angeklagte ihr gesagt habe, dass er sie umbringen würde, falls er
die Jahresaufenthaltsbewilligung nicht erhalten würde. Sie habe ihn in der An-
fangsphase gebeten, er solle dies unterlassen und habe immer „nein, nein“ ge-
schrien. Sie habe das Ganze als schrecklich empfunden und habe im Genitalbe-
reich grosse Schmerzen verspürt. Sie habe sich gewehrt, indem sie den Ange-
klagten weggestossen habe, und habe ihn immer wieder gebeten, aufzuhören.
Auch in der am 16. April 2003 stattfindenden Konfronteinvernahme mit dem Ange-
klagten (act. 4.20) blieb A. bei ihrer Aussage. Zum Vergewaltigungsakt hielt sie
präzisierend fest, der Angeklagte habe sie mit beiden Händen auf das Bett ge-
17
drückt, indem er mit verschränkten Armen gegen ihren Oberkörper gedrückt habe.
Sodann habe er mit beiden Knien auf ihre Beine gedrückt.
a/3) Der Angeklagte hingegen gab anlässlich der untersuchungsrichterli-
chen Einvernahme vom 6. April 2003 (act. 4.15) an, er habe sich in der Nacht des
5. April 2003 nach 02.00 Uhr nachts nach Hause begeben, worauf es zwischen
ihm und A. zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Bei diesem Geschlechtsver-
kehr habe es sich um einen normalen und freiwilligen Akt gehandelt, der zwischen
fünf bis zehn Minuten gedauert habe. Es sei aus seiner Sicht zu keinem Gewaltakt
bekommen. Er verneinte, A. anlässlich des Geschlechtsverkehrs gekratzt
gebissen zu haben. Auch stritt er ab, in jener Nacht wegen des Schreibens des
Bezirksgerichts Plessur betreffend Eheschutz wütend gewesen zu sein. Er habe
seine Ehefrau zudem nie bedroht, sie umzubringen, falls er nicht die Aufenthalts-
bewilligung erhalten würde. Auf die Verletzungen von A. an Hals, Schulter, Rü-
cken und Genitalbereich angesprochen, hielt er fest, dies sei alles erlogen und
eine Falle, er habe A. nicht mit Gewalt berührt. Die oberflächlichen Schürfungen
und Schrammen im Brustbereich und am Rücken bei sich führte er auf einen
sechs Monate zurückliegenden Motorradunfall zurück. Anlässlich der Konfrontein-
vernahmen vom 9. April 2003 (act. 4.18) und vom 16. April 2003 (act. 4.20) mit A.
hielt der Angeklagte daran fest, es habe sich um normalen einvernehmlichen Ge-
schlechtsverkehr ohne Gewaltanwendung gehandelt. Die belastenden Aussagen
von A. führte der Angeklagte jeweils auf psychische Probleme zurück. A. sei über-
dies sehr labil und gewissen Gefühlsschwankungen unterworfen.
a/4) Die
Verteidigung
bringt im Hinblick auf die dargestellten Aussagen
vor, die Anklage nehme keine Rücksicht auf die Tatsache, dass A. gemäss einem
Schreiben von Dr. med. Klesse vom 23. Oktober 2003 seit Jahren an Depressio-
nen, starken Ängsten und psychosomatischen Beschwerden leide, massgeblich
bedingt durch den Mord an ihrer Tochter vor zehn Jahren. Sie gerate daher
schneller in Angstzustände als andere Personen. Namentlich sei auch unklar, in-
wiefern die Drohungen und Erpressungsversuche, welche A. nach der behaupte-
ten Vergewaltigung geltend mache, mit ihrer psychischen Verfassung zusammen-
hängen würden. Sie habe sodann mehrfach ihre Aussage geändert, was das Vor-
liegen einer Scheinehe sowie von sexuellen Kontakten mit ihrem Ehemann betref-
fe. Auch die behaupteten Nachteilsdrohungen für den Fall, dass sich A. nicht für
seine Aufenthaltsbewilligung einsetzen würde, seien nicht nachgewiesen. Da die
Ehegattin im Dezember 2002 ausgesagt habe, es bestände keine Scheinehe, ha-
be der Angeklagte für solche Drohungen keine Veranlassung gehabt, es habe kei-
18
ne Drucksituation bestanden. Die belastende Situation betreffend Aufenthaltsbe-
willigung habe im behaupteten Tatzeitpunkt bereits ein knappes Jahr angedauert,
ein Jahr, in dem keine Reaktionen des Angeklagten in Form von Gewaltäusserun-
gen aktenkundig seien. Zusammenfassend seien bei der Sachverhaltsdarstellung
von A. vernünftige Zweifel nicht zu unterdrücken.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. A. wurde insgesamt dreimal von
den Strafverfolgungsbehörden zur Sache befragt. Nennenswerte, nicht erklärbare
Widersprüche bei den verschiedenen Befragungen ergaben sich, wie sich den
vorstehend zusammenfassend wiedergegebenen Aussagen entnehmen lässt und
in den nachstehenden Erwägungen noch eingehend darzulegen sein wird, nicht.
Beharrlich blieb sie bei der schon anlässlich der ersten Einvernahme vorgetrage-
nen Schilderung, wonach der Geschlechtsverkehr in der Nacht vom 5. April 2003
gegen ihren Willen stattgefunden habe. Sie wurde dabei als Zeugin bei den unter-
suchungsrichterlichen Einvernahmen vom 9. April 2003 und vom 16. April 2003
jeweils auf ihre Wahrheitspflicht und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage
hingewiesen. Sie blieb indes bei ihren Aussagen. Ebenso sind keine unerklärli-
chen, übertrieben wirkenden Abschwächungen Übersteigerungen ersichtlich.
Es ist sodann kein Motiv ersichtlich, weshalb A. den Angeklagten wahrheitswidrig
belasten sollte.
Das Bestehen von psychischen Problemen in der Person von A. schliesst
nicht per se aus, dass jene wahrheitsgetreu aussagt. So interessiert im Rahmen
der Beweiswürdigung letztlich nicht in erster Linie die Persönlichkeit der Zeugin,
sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen, die vor-
liegend durchaus gegeben ist. Insbesondere weisen ihre Aussagen im Kernpunkt,
nämlich im Hinblick auf den gegen ihren Willen stattfindenden Geschlechtsver-
kehr, keinerlei Widersprüche auf. Auch darüber hinaus finden sich keine grösseren
Widersprüche in ihren Aussagen. Sie brachte wiederholt vor, mit dem Angeklagten
eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein, während der es zwischen ihr und dem
Angeklagten zu keinen geschlechtlichen Kontakten gekommen sei. Vielmehr habe
es sich eher um eine Mutter-Sohn-Beziehung gehandelt. Es trifft zwar zu, dass die
Aussage der Zeugin vom 14. November 2002 (act. 6.15) im Rahmen des frem-
denpolizeilichen Verfahrens diesbezüglich widersprüchlich ist. A. gab damals an,
sie habe ihren Mann nicht geheiratet, damit er in der Schweiz bleiben könne. Ihre
Aussagen betreffend Aufenthaltsehe seien falsch; sie habe diese in einer depres-
siven Phase gemacht. Sie führe ein harmonische Ehe und unterhalte mit ihrem
Ehemann auch eine intime Beziehung. Es handelt sich hierbei, wie bereit darge-
19
legt, indes um eine einmalige Aussage, die mit sämtlichen zeitlich früheren (act.
6.3, 6.11) und späteren Aussagen (act. 4.5, 4.18) von A. nicht übereinstimmt. So-
dann bestehen Anzeichen, dass jene von ihrem Ehemann bedroht wurde bezie-
hungsweise unter Druck gesetzt wurde, das Bestehen einer Aufenthaltsehe abzu-
streiten, so jedenfalls ihr anlässlich weiterer Aussagen konstant vorgebrachter
Vorwurf (vgl. act. 6.11). In der erwähnten Einvernahme wurde sie überdies als An-
geschuldigte wegen des erwähnten Vorwurfs einer Aufenthaltsehe befragt, so
dass sie durchaus ein Interesse hatte, sich nicht selbst zu belasten. Die isolierte
widersprüchliche Aussage vom 14. November 2002 ist daher nicht geeignet, den
Wahrheitsgehalt der Aussagen von A. gesamthaft in Frage zu stellen.
Es trifft sodann nicht zu, dass im Tatzeitpunkt am 5. April 2003 keine be-
sondere Drucksituation bestand. Namentlich war am 1. April 2003 die Mitteilung
des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2003 erfolgt, in welchem der
Rekurs des Angeklagten gegen die eine Aufenthaltsbewilligung ablehnende frem-
denpolizeiliche Verfügung abgewiesen wurde. Anfangs April 2003 bestand für den
Angeklagten daher durchaus eine belastende Situation, musste ihm nun definitiv
bewusst sein, dass er keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde und die
Schweiz verlassen musste.
a/5)
Die Aussagen von A. werden von diversen Indizien gestützt. Wesent-
liches Gewicht kommt hierbei dem Untersuchungsbericht des Kantonalen Frauen-
spitals Fontana vom 23. Mai 2003 zu. A. war gemäss Polizeirapport unmittelbar
nach der Vergewaltigung von der Stadtpolizei in das Frauenspital Fontana beglei-
tet worden, wo man sie untersuchte. Gemäss Untersuchungsbericht erlitt A. an
beiden Wangen, im Bereich des Halses rechtsseitig, beidseits an den Schultern
und in den Achselhöhlen kleine Blutungen. Ferner wies sie einen kleinen Bluter-
guss an der rechten Oberlippe sowie an der linken Schulter auf. Im Genitalbereich
wurden Rötungen und verschiedene Verletzungen festgestellt. Diese Verletzungen
sprechen nach Ansicht des Oberarztes pract. med. Niklaus Oechslin für eine Ge-
waltanwendung. Der ärztliche Bericht bestätigt damit die Aussagen von A., dass
der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten unter Gewaltanwen-
dung sowie gegen ihren Willen stattfand. Der Einwand der Verteidigung, Verlet-
zungen der genannten Art seien auch bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr
möglich, ist - unabhängig von der Nationalität der Beteiligten abzulehnen. Anzu-
merken ist, dass gemäss Untersuchungsbericht keine Spuren von Spermien ge-
funden wurden. Die Betroffene hatte diesbezüglich ausgeführt, ihr Ehegatte habe,
nachdem er in sie eingedrungen sei, ejakuliert. Der Angeklagte selbst bestritt dies,
20
wobei seine Aussage durch die genannte Untersuchung bestätigt wird. Es handelt
sich indes sowohl in tatbeständlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht um einen
untergeordneten Punkt. Wesentlich ist einzig die Frage, ob der Geschlechtsver-
kehr einvernehmlich unter Gewaltanwendung zu Stande kam. Für das letzte-
re bietet der ärztliche Untersuchungsbericht klare Hinweise.
Die Aussage von A., dass sie sich während des erzwungenen Geschlechts-
verkehrs zur Wehr gesetzt habe, wird dadurch gestützt, dass beim Angeklagten
Kratzer und Schürfungen oberhalb der Brust und am Rücken festgestellt werden
konnten. Der Angeklagte führt die Spuren an seinem Körper auf einen sechs Mo-
nate zurückliegenden Motorradunfall zurück, seit dem er an Brust und Rücken
Narben aufweise. Es handle sich nicht um Anzeichen, dass sich A. gegen den
Geschlechtsverkehr zur Wehr gesetzt habe. Bei näherer Betrachtung der Verlet-
zungen wird allerdings ersichtlich, dass es sich bei den Verletzungen des Ange-
klagten grösstenteils um Kratzspuren und Schürfungen handelt und nicht um
schlecht verheilte verheilende Wunden, die auf einen bereits sechs Monate
zurück liegenden Unfall zurückzuführen sind.
a/6) Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. spricht auch ihr Verhal-
ten nach der Tat. So nutzte sie den Umstand, dass der Angeklagte sich auf die
Toilette begab, aus, um aus der Wohnung zu fliehen und sich, einzig mit einem
Pyjamaoberteil bekleidet, zur Wohnungsnachbarin B. zu begeben, an deren Woh-
nungstür sie frühmorgens Sturm läutete. Bei dieser Gelegenheit hatte sie auch
versucht, den Angeklagten in der Wohnung einzuschliessen, wobei es ihr in der
Aufregung nicht gelungen war, die Türe von aussen abzuschliessen. Die Zeugin
B. sagte vor der Polizei (act. 4.14) diesbezüglich aus, A. habe am 5. April 2003,
um ca. 5.10 Uhr, bei ihr an der Wohnungstüre Sturm geläutet. Sie habe sie in die
Wohnung gelassen, wobei jene geweint habe und fast nicht in der Lage gewesen
sei, zu sprechen. A. habe angegeben, soeben von ihrem Ehemann gegen ihren
Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein. Sie habe sich auch
über Schmerzen an den Brüsten und am Schritt geäussert. Aus Angst, ihr Mann
könne in der Nachbarwohnung auftauchen, sei A. fast in Panik geraten und habe
sich erst beruhigt, nachdem sie (B.) die Türe verschlossen habe. Die Zeugin, de-
ren Schlafzimmer direkt an die Wohnung von A. grenzt, gab an, zur Tatzeit
Schreie und Wimmern aus der Nachbarwohnung gehört zu haben. Sie habe ge-
spürt, dass sich A. in Not befand, habe sich aber nicht getraut, an der Wohnungs-
tür der Nachbarn zu klingeln, da sie vor dem Angeklagten Angst gehabt habe. Die
Zeugin B. wiederholte ihre eben erwähnten Ausführungen anlässlich der untersu-
21
chungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit dem Angeklagten am 6. April 2003
(act. 4.16). Insbesondere bestätigte sie, dass es sich bei den Schreien und dem
Wimmern aus der Nachbarwohnung nicht um Laute anlässlich eines normalen
Geschlechtsverkehrs gehandelt, sondern dass sich A. nach ihren Dafürhalten in
grosser Not befunden habe. Die Aussage des Angeklagten, die Laute, die die
Nachbarin B. alarmierend wahrgenommen haben wolle, stammten vom Orgasmus
seiner Frau, wird durch die genannte Aussage der Zeugin B. klar widerlegt.
Was das Verhalten von A. nach der Tat betrifft, so ist auch dem Polizeirap-
port zu entnehmen, dass jene beim Eintreffen der Polizei in der Wohnung von B.
am ganzen Leib zitterte und von Weinkrämpfen geschüttelt wurde. Die geschilder-
ten Umstände, namentlich der verstörte Gefühlszustand von A. nach der Tat, das
Zittern und die Weinkrämpfe sowie ihr Unvermögen, eine normale Konversation
führen zu können, sprechen klar dafür, dass ihr Schlimmes widerfahren war. Ihr
Verhalten war zudem eindeutig von Angst geprägt, dass der Angeklagte ihr etwas
antun könnte, bat sie doch die Nachbarin darum, die Wohnungstüre abzuschlies-
sen.
a/7) Das Gericht gelangt aufgrund der vorstehenden Überlegungen zur
Ansicht, dass den Aussagen von A. Glauben zu schenken ist. Sie schildert den
Tathergang anschaulich und detailliert und ohne wesentliche Widersprüche. Die
Aussagen des Angeklagten, der Geschlechtsverkehr sei in der Nacht des 5. April
2003 in gegenseitigem Einverständnis vollzogen worden, erachtet das Gericht
hingegen als reine Schutzbehauptung, die durch die Aussagen von A. sowie durch
weitere Indizien klar widerlegt sind. Die Verteidigung macht geltend, aus dem Ver-
halten des Angeklagten nach der Tat, namentlich aus dem Umstand, dass jener
trotz Möglichkeit nicht geflohen sei, sondern später sogar seine Frau angerufen
habe, sei auf seine Unschuld zu schliessen. Dem kann sich das Gericht jedoch
nicht anschliessen. Der Angeklagte musste, nachdem A. aus der Wohnung geflo-
hen war, annehmen, dass sie bei der Polizei Anzeige erstatten und eine allfällige
körperliche Untersuchung ans Licht bringen würde, dass es zum Geschlechtsver-
kehr gekommen war. Zu seiner Entlastung blieb ihm daher gar keine andere Mög-
lichkeit, als sich auf den Standpunkt zu stellen, der Geschlechtsverkehr sei ein-
vernehmlich erfolgt. Dass der Angeklagte nicht aus der Wohnung floh, diente da-
her einzig dem Zweck, den vorerwähnten Standpunkt zu festigen beziehungswei-
se sich nicht unnötigerweise verdächtig zu machen. Es ist sodann darauf hinzu-
weisen, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten entgegen der
Ansicht der Verteidigung nicht über alle Zweifel erhaben ist. Wenn er nämlich gel-
22
tend macht, die Angaben seiner Ehefrau betreffend den ehelichen Geschlechts-
verkehrs seien widersprüchlich, so sind es seine diesbezüglichen Angaben eben-
falls. So gab er teilweise an, regelmässig mit seiner Frau intim zu sein (vgl. act.
4.15), hielt andernorts dann aber fest, er habe nur die entsprechende Absicht ge-
habt, seine Frau habe dies jedoch abgelehnt (vgl. act. 4.18, 4.20). Anlässlich der
untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. April 2003 (act. 4.15) gab er gar
an, A. habe sich bei der Nachbarin E. darüber beklagt, dass er nicht mit ihr schla-
fen wolle. Dies habe ihm die Nachbarin anlässlich eines Gesprächs bekannt ge-
geben. E. konnte diese Aussage des Angeklagten indes weder anlässlich ihrer
polizeilichen Befragung vom 8. April 2003 (act. 4.17) noch anlässlich der untersu-
chungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit dem Angeklagten vom 9. April 2003
(act. 4.19) bestätigen. Die Zeugin stützte hingegen die Aussage von A., dass jene
keine sexuelle Beziehung mit dem Angeklagten geführt habe, sondern es sich e-
her um eine Mutter-Sohn-Beziehung gehandelt habe. Festzuhalten ist, dass der
Frage, ob das Ehepaar X.-A. eine sexuelle Beziehung unterhalten hat, letztlich nur
untergeordnete Bedeutung zukommt. Vorliegend zu beurteilen ist einzig die Frage,
ob der Geschlechtsverkehr in der Nacht des 5. April 2003 einvernehmlich erfolgt
ist nicht.
a/8) Nach Prüfung und Würdigung der verschiedenen Aussagen und der
übrigen Beweislage besteht für die Strafkammer des Kantonsgerichts zusammen-
fassend kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift geschil-
dert zugetragen hat. A. schilderte in sich geschlossen und ohne wesentliche Wi-
dersprüche, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten
nicht einvernehmlich, sondern unter Einwirkung von Drohungen und physischer
Gewalt vollzogen wurde. Ihre Angaben sind konkret, detailliert und anschaulich.
Weder aus den Aussagen noch der Motivlage von A. ergeben sich Anzeichen da-
für, dass sie Falschanschuldigungen erheben könnte. Zu den glaubhaften Aussa-
gen von A. treten weitere Indizien hinzu, so unter anderem der Untersuchungsbe-
richt des Frauenspitals Fontana, der am Körper und im Genitalbereich von A. für
eine Gewaltanwendung sprechende Verletzungen feststellte, die Verletzungen des
Angeklagten, die überstürzte halbnackte Flucht zur Nachbarin sowie das der Tat
folgende Verhalten von A..
b)
X. erfüllte in der Nacht des 5. April 2003 den objektiven Tatbestand
der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB, indem er A. zum Beischlaf nötigte.
Dies geschah einerseits unter Anwendung von Gewalt, indem der Angeklagte den
Oberkörper von A. mit beiden Händen und verschränkten Armen auf das Bett
23
drückte, wobei er gleichzeitig seine Knie auf ihre Beine presste. Diese Gewaltan-
wendung erfolgte mit dem eindeutigen Zweck, den Widerstand des Opfers zu bre-
chen. Anderseits stiess er gegenüber A. Todesdrohungen aus. Der Einwand der
Verteidigung, A. habe sich aufgrund psychischer Probleme stärker bedroht gefühlt
als eine psychisch gesunde Person ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Die genannten Drohungen waren eindeutig und hätten zweifellos jede Person in
der Lage des Opfers gefügig gemacht. In der genannten Weise zwang der Ange-
klagte A. zur Duldung des Geschlechtsverkehrs und drang immer wieder gewalt-
sam in sie ein. A. bat ihn mehrmals, aufzuhören, und wehrte sich, indem sie ihn
am Rücken mit den Fingernägeln kratzte beziehungsweise in den Arm biss und
versuchte, ihn wegzustossen. Dies gelangt ihr jedoch nicht. Die von A. erlittenen
Verletzungen deuten klar auf ihre Gegenwehr hin. Subjektiv handelte der Ange-
klagte vorsätzlich, setzte er sich für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs doch
über den klar geäusserten Willen und die Abwehr seines Opfers hinweg. Es muss-
te dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen bewusst sein, dass der
Geschlechtsverkehr gegen den Willen von A. geschah. X. hat sich dadurch der
Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Die Staatsanwaltschaft hat eine Schuldigsprechung gemäss Art. 190 Abs. 1
und 2 StGB beantragt. Bei Art. 190 Abs. 2 StGB handelt es sich nicht um einen
separaten Straftatbestand, sondern um eine Prozessvoraussetzung. Liegen diese
sowie die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 190 Abs. 1
StPO vor, erfolgt eine Bestrafung des Schuldigen daher einzig gestützt auf Art.
190 Abs. 1 StGB und nicht wie in der Anklageschrift dargestellt gestützt auf Art.
190 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
Im Übrigen erscheint fraglich, ob es vorliegend für die Verfolgung des Ver-
gewaltigungsdelikts überhaupt eines Strafantrags bedurfte. Wie erwähnt (vgl. E. 4,
S. 15) soll nach der ratio legis von Art. 190 Abs. 2 StGB das Antragsrecht verhin-
dern, dass der Strafrichter gegen den Willen des verletzten Ehegatten eingreift
und dadurch das weitere Zusammenleben gefährdet. Dabei verlangt der Geset-
zeswortlaut ausdrücklich, dass der Ehegatte des Opfers mit diesem in einer Le-
bensgemeinschaft lebt, was eine gewisse Intensität des Zusammenlebens vo-
raussetzt. Andernfalls lässt sich der mit dem Strafantrag verfolgte Zweck nicht
rechtfertigen. Nach den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.b, S. 10) ging es
dem Angeklagten mit der Heirat nicht um die Begründung einer echten Lebens-
gemeinschaft. Ob die Intensität des Zusammenlebens mit der Ehefrau dennoch
derart war, dass von einer wenn auch nicht echten - Lebensgemeinschaft im
24
Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB gesprochen werden kann, braucht hier jedoch
nicht abschliessend beurteilt zu werden, da Art. 190 Abs. 1 StGB in jedem Fall zur
Anwendung gelangt. Wird die Lebensgemeinschaft verneint, ist die Anwendung
dieser Bestimmung nicht von einem rechtsgültigen Strafantrag abhängig. Wird sie
hingegen bejaht, liegt ein solcher Antrag des Opfers vor.
5.a) Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der
Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente
werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Wei-
se seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat
und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente um-
fasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der
Tat im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht Strafempfind-
lichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des
deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbege-
hung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben wer-
den muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu ver-
meiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das
Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd
straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegun-
gen des Gerichts nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14
f., 124 IV 44 ff.).
Wenn jemand durch eine mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra-
fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der
Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch
das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei-
ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden
(Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchs-
ten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher
im vorliegenden Fall der in Art. 190 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von
einem bis zu zehn Jahren Zuchthaus.
b)
Das Verschulden von X. wiegt schwer. Er hat sich in rücksichtloser
Art an seiner Ehefrau vergangen, missbrauchte das ihm von ihr entgegengebrach-
te Vertrauen. Er nutzte seine physische Überlegenheit aus und nahm auf den klar
25
geäusserten Willen des Opfers keinerlei Rücksicht. Damit missachtete er das se-
xuelle Selbstbestimmungsrecht von A. in gravierender Weise. Der Angeklagte
zeigt sich zudem uneinsichtig, was sich für ihn zwar nicht straferhöhend auswirkt,
aber auch nicht dazu führt, dass ihm mit besonderer Milde begegnet werden kann
(Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Strafschärfend wirkt sich das Zu-
sammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus. Strafmindernd fällt, soweit
bekannt, der gute Leumund und die Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten ins Ge-
wicht. Straferhöhungsoder Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem
Kantonsgericht eine Strafe von 18 Monaten Zuchthaus als dem Verschulden und
der Verhaltensweise des Angeklagten angemessen und gerechtfertigt.
c)
Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Unter-
suchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein
Verhalten nach der Tat herbeigeführt verlängert hat. Nach der neueren Pra-
xis des Bundesgerichts darf von der Anrechnung nur abgesehen werden, soweit
der Beschuldige durch sein - nach rechtsstaatlich vertretbaren Verfahrensgrund-
sätzen vorwerfbares - Verhalten nach der Tat die Untersuchungshaft in der Ab-
sicht herbeigeführt verlängert hat, dadurch den Strafvollzug zu verkürzen o-
der zu umgehen (BGE 117 IV 404 ff.). Als solches Verhalten gilt weder die blosse
Verweigerung von Aussagen, noch die einfache Bestreitung der dem Angeschul-
digten vorgeworfenen Straftaten, sondern einzig das Aufstellen von unwahren o-
der irreführenden Behauptungen, welche die Behörden zu weiteren und unnötigen
Erhebungen veranlassen, der Missbrauch von Verteidigungsrechten zur Er-
reichung sachfremder Zwecke (BGE 105 IV 241, 103 IV 10). Ablehnungsgründe
im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf X. nicht, so
dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft an die Strafe gestützt
auf Art. 69 StGB nichts entgegen steht.
6.a) Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die acht-
zehnmonatige Zuchthausstrafe die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs ge-
währt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art.
41 Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
nicht mehr als 18 Monaten einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben
und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren
Verbrechen und Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prü-
fen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann.
26
Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich (BGE
118 IV 100). Allerdings lässt sich selbst durch eine umfassende und intensive
Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zu-
kunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art.
41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Vorausset-
zungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen ge-
schenkt werden kann. Vermag das Gericht begründetes Vertrauen zu gewinnen,
so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Der Aufschub ist nicht zuläs-
sig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines
vorsätzlich begangenen Verbrechens Vergehens eine Zuchthausoder eine
Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2
StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Pro-
bezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
b)
Da X. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr
als drei Monaten verbüssen musste und beim hier zu beurteilenden Fall eine Frei-
heitsstrafe von achtzehn Monaten Zuchthaus verhängt wird, sind die objektiven
Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Auch
in subjektiver Hinsicht erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt. Nach
Ansicht des Kantonsgerichts kann X. eine günstige Prognose gestellt werden. So
hat er sich nebst den vorliegend beurteilten Taten bis anhin keine strafrechtlichen
Verfehlungen zu Schulden kommen lassen. Was die Vergewaltigung betrifft, so
handelte es sich zudem um eine einmalige Tat. Anzeichen für weitere bezie-
hungsweise versuchte sexuelle Übergriffe auf seine Frau andere Frauen be-
stehen nicht. Auch auffällige sexuelle Neigungen sind nicht bekannt. Es liegen
damit keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Täter wiederum einer Vergewalti-
gung schuldig machen wird, so dass erwartet werden kann, dass sich X. in Zu-
kunft wohl verhalten wird. Aus diesen Gründen wird der Vollzug der 18-monatigen
Freiheitsstrafe aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
7.a) Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine ausländische
Person, welche zu Zuchthaus Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn
Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Neben-
strafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 3 f.). Obwohl der zweite
Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe,
dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, das heisst nach dem
Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens
und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit ist der Sicherungszweck
27
jedoch nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Strafund
dem Sicherungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV
108 f.; 117 IV 118). Der Richter hat sich besondere Zurückhaltung aufzuerlegen,
wenn der Ausländer lange in der Schweiz gelebt hat und hier verwurzelt ist, zu der
eigenen Heimat aber keine Beziehungen mehr hat (vgl. BGE 123 IV 108 f.). An-
ders verhält es sich, wenn er eigens zur Begehung von Delikten in die Schweiz
einreist (BGE 94 IV 104; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allge-
meiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 6 N 45, S. 208). Bezüglich
der Länge der Landesverweisung ist anzumerken, dass zwischen der Dauer der
Hauptstrafe und jener der Nebenstrafe eine gewisse Übereinstimmung bestehen
sollte, weil bei einem schweren Verschulden in der Regel ein erhöhtes Siche-
rungsbedürfnis gegeben ist, bei einem leichten Verschulden ein entsprechend ge-
ringeres. Zwar braucht bei einer tiefen Hauptstrafe nicht notwendigerweise eine
kurze Landesverweisung und bei einer hohen Hauptstrafe eine lange ausgespro-
chen zu werden. Besteht bei der Dauer der Hauptstrafe und der Landesverwei-
sung keine Übereinstimmung, so hat das Gericht dies hinreichend zu begründen
(BGE 123 IV 110 f.). Nicht gegen eine Landesverweisung spricht der Umstand,
dass der Täter bei einer allfälligen Rückführung in seinem Heimatland wegen dort
begangenen Straftaten unweigerlich in den Strafvollzug überführt würde (vgl. Ste-
fan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zü-
rich 1997, N 3b zu Art. 55 StGB).
b)
Wie bereits im Zusammenhang mit der Strafzumessung ausgeführt,
wiegt das Verschulden von X. in Bezug auf die begangenen Delikte schwer. Auf-
grund des begangenen Verstosses gegen ausländerrechtliche Vorschriften wurde
der Verurteilte durch die Fremdenpolizei bereits des Landes verwiesen. Mit Verfü-
gung vom 28. Mai 2003 wurde gegen X. durch das Bundesamt für Ausländerfra-
gen zudem eine bis am 21. Juni 2008 dauernde Einreisesperre erlassen. Unter
diesen Umständen erübrigt sich vorliegend das Aussprechen einer Landesverwei-
sung.
8.a) Am 4. November 2003 reichte der Rechtsvertreter der Geschädigten
A., Rechtsanwalt lic. iur. HSG Arno Lombardini, gegen X. eine Adhäsionsklage mit
folgenden Rechtsbegehren ein:
„1. X. sei zu verpflichten, Fr. 25'000.-zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5.
April 2003 an A. zu bezahlen.
2.
Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten von X..“
28
Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der von der Adhäsionsklägerin
A. erlittene Eingriff in die sexuelle Integrität ihr einen Anspruch auf Genugtuung im
Sinne von Art. 47 OR gebe. Die durchschnittliche Genugtuung bei einer Vergewal-
tigung von Fr. 10'000.-erscheine vorliegend entschieden zu tief. Umstände, die
die Zusprechung einer höheren Genugtuung rechtfertigten, seien unter anderem
das äusserst brutale Vorgehen des Beklagten, welcher der Klägerin grosse
Schmerzen im Genitalbereich zugefügt habe, die lange Dauer der Vergewaltigung
von rund einer Stunde, die mehrfachen Todesdrohungen und die dadurch erlittene
Todesangst der Klägerin, die vorbestehenden psychischen Probleme, die sich
durch die Vergewaltigung verstärkt hätten sowie der Umstand, dass die Klägerin
vom Beklagten nach wie vor bedroht und unter Druck gesetzt werde. Unter Würdi-
gung aller Umstände erscheine auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Ur-
teile eine Genugtuung in Höhe von Fr. 25'000.-- durchaus angemessen.
Die Rechtsvertreterin des Adhäsionsbeklagten erachtet hingegen eine Ge-
nugtuung von maximal Fr. 8'000.-als angemessen. Sie macht geltend, die den
von der Adhäsionsklägerin angeführten Urteilen zugrundeliegenden Sachverhalte
würden sich massgeblich von vorliegenden unterscheiden. So habe es sich in je-
nen Urteilen um Fälle mehrfacher Vergewaltigungen gehandelt. Zudem sei zu be-
rücksichtigen, dass A. seit Jahren an psychischen Problemen leide, so dass die
Vergewaltigung diese Probleme nicht verursacht, sondern höchstens verschlim-
mert habe. Eine eigentliche Traumatisierung werde zudem verneint. Auch sei zu
berücksichtigen, dass die Bedrohungssituation durch den Beklagten nicht mehr
bestehe, da sich dieser nicht mehr in der Nähe der Klägerin aufhalte und jene
auch nicht mehr kontaktiert habe.
b)
A. ist gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an
Opfer von Straftaten (OHG) als Opfer zu betrachten und gilt als Geschädigte im
Sinne der Art. 129 ff. StPO. Ihr steht die Geltendmachung von Zivilansprüchen im
Rahmen einer Adhäsionsklage zu (vgl. Art. 8 und Art. 9 OHG).
Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei einer Körperverletzung dem Ver-
letzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsum-
me als Genugtuung zusprechen. Eine Körperverletzung im Sinne des Art. 47 OR
ist nicht nur eine Beeinträchtigung der körperlichen, sondern auch der seelischen
Integrität. Eine Störung des psychischen Gleichgewichts ist auch ohne gleichzeiti-
ge physische Verletzung eine Körperverletzung (Roland Brehm, Berner Kommen-
tar zu Art. 41-61 OR, Bern 1998, N 14 zu Art. 47 OR mit Hinweisen). Der Zweck
29
der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhän-
gige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physi-
schen und/oder psychischen Schmerz. Das Gericht hat demnach nach Recht und
Billigkeit zu entscheiden, ob eine Genugtuung zuzusprechen ist und wie hoch die-
se bejahendenfalls sein soll. Die Bemessung der Genugtuungssumme hängt im
Wesentlichen von der Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und
der Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers
und des Verletzten ab (BGE 112 II 131).
Durch die Vergewaltigung hat A. eine auf die strafbaren Handlungen des
Adhäsionsbeklagten zurückzuführende Körperverletzung erlitten. Ihre körperliche
und seelische Integrität wurde beeinträchtigt, so dass ein Anspruch auf eine Ge-
nugtuung insofern zu bejahen ist. Bei der Bemessung der Genugtuung ist zu be-
rücksichtigen, dass gemäss Rechtsprechung die durchschnittliche Genugtuung bei
einer Vergewaltigung in der Höhe von Fr. 10'000.-liegt (Hütte Klaus/Ducksch Pet-
ra, Die Genugtuung, 3. Aufl. Zürich 2003, Kapitel I/100, Ziff. 9.8). Die Berücksichti-
gung der Umstände des vorliegend zu beurteilenden Falles ergibt einerseits, dass
die Klägerin in ihren persönlichen Verhältnissen schwer getroffen wurde. Die mit
der Tat verbundene sexuelle Erniedrigung, die Gewalt, die der Täter ausübte, und
die Angst, die das Opfer damals empfunden hat, sind der eine Teil des erlittenen
Unrechts. Nicht weniger gravierend sind die psychischen Folgen der Verletzung.
Gemäss Bericht von Dr. med. R. Klesse vom 23. Oktober 2003 (act. 1.13) leidet A.
sei Jahren an depressiven Episoden mit starken Ängsten und psychosomatischen
Beschwerden. Die gesamten Umstände der Heirat, Trennung und Scheidung ha-
ben gemäss Dr. Klesse zu einer erneuten Verstärkung der depressiven Sympto-
matik geführt. In diesem Sinn habe die Vergewaltigung vom 5. April 2003 sicher zu
einer Verschlechterung des psychischen Zustandes beigetragen. Es liege eine
mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung des psychischen Zustandes von A.
vor. An dieser Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung des psychischen Zustan-
des von A. trägt jene kein Verschulden. Hingegen hat sich X. durch sein rück-
sichtsloses Verhalten ein schweres Verschulden anrechnen zu lassen. Anderseits
ist zu berücksichtigen, dass gemäss ärztlichem Bericht eine eigentliche Traumati-
sierung im Sinne des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht
besteht. Zudem erweist sich das Verhalten des Adhäsionsbeklagten zwar zweifel-
los als gewalttätig und rücksichtslos, der Vergewaltigungsakt erweist sich hinsicht-
lich Dauer und Intensität der Gewalteinwirkung indes nicht als äus-serst intensiv
und besonders brutal. Es handelte sich zudem nicht um wiederholte Vergewalti-
gungen, sondern um einen einmaligen Vorfall. Ein Vergleich mit den von der Ad-
30
häsionsklägerin angeführten Urteilen, in denen Genugtuungen von Fr. 20'000.--
ausgesprochen wurde, rechtfertigt sich nicht. Im ersten der von der Adhäsionsklä-
gerin angeführten Urteile handelte es sich um wiederholte Vergewaltigungen über
einen Zeitraum von zehn Stunden (Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, Kapitel X/34,
1998 - 2000, Nr. 25b). Auch im zweiten angeführten Urteil handelte es sich um
mehrfache und zudem brutalste Vergewaltigungen über einen Zeitraum von über
30 Stunden (Hütte/Ducksch, a.a.O., 2001 -, Nr. 23a).
In Würdigung aller Umstände sowie unter Berücksichtigung der sich in die-
sem Bereich entwickelten Praxis erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts
eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-als angemessen. Zur klagbaren Ge-
nugtuungsforderung gehört auch der Schadenszins. Dieser wird mit Eintritt des
den Anspruch begründenden Vorfalls fällig (BGE 85 II 512 ff.; R. Brehm, a.a.O., N
87 ff. zu Art. 47 OR mit Hinweis auf N 97 zu Art. 41 OR). Der Adhäsionsbeklagte
wird somit verpflichtet, der Adhäsionsklägerin Fr. 10'000.-zuzüglich dem gesetz-
lich festgelegten Zins von 5 % (Art. 73 OR) seit 5. April 2003 zu bezahlen.
c)
Soweit in der Strafprozessordnung Verfahrensfragen in Bezug auf
die Adhäsionsklagen nicht geregelt werden, sind die Bestimmungen der Zivilpro-
zessordnung analog heranzuziehen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozess-
recht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 59; Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im
Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 42 f.). Hinsichtlich aussergerichtlicher
Entschädigungen in Adhäsionsverfahren findet sich in der Strafprozessordnung
keine Regelung, so dass Art. 122 Abs. 2 ZPO analog anzuwenden ist. Demnach
hat die unterlegene Partei dem obsiegenden Prozessgegner dessen ausserge-
richtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes
zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus,
richtet sich die Entschädigung nach dem Mass des Obsiegens beziehungsweise
Unterliegens. In restriktiver Praxis sind aber nur die notwendigerweise verursach-
ten Kosten zu erstatten. Da im Strafverfahren der Sachverhalt von Amtes wegen
festgestellt wird und den Parteien aus der Behandlung der Zivilklage meist keine
nennenswerten Kosten entstehen, bewegen sich allfällige zuzusprechende aus-
seramtliche Entschädigungen im Adhäsionsverfahren in aller Regel in bescheide-
ner Höhe (vgl. Domenig, a.a.O., S. 128; PKG 1990 Nr. 38).
Die Adhäsionsklägerin ist mit ihren Begehren auf Zusprechung einer Ge-
nugtuung von Fr. 25'000.-- nur im Umfang von Fr. 10'000.-- durchgedrungen. Es
gilt zwar zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der angemessenen Genugtu-
31
ungsforderung für die klagende Partei nicht einfach ist. Wohl besteht mittlerweile
eine recht breite Praxis in den verschiedenen Kantonen. Die Höhe der Forderung
beurteilt sich jedoch immer aufgrund der konkreten Verhältnisse, die bei jedem
Fall wieder anders liegen. Ferner steht dem Gericht bei der Festlegung der Ge-
nugtuung ein gewisser Ermessensspielraum zu. Vorliegend erweist sich die vom
Rechtsvertreter eingeklagte Genugtuungssumme indes als klar zu hoch. Es recht-
fertigt sich daher, der Adhäsionsklägerin gegenüber dem Adhäsionsbeklagten in
analoger Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO einen reduzierten Anspruch auf
Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen einzuräumen. Der Adhäsionsbe-
klagte wird verpflichtet, der Adhäsionsklägerin eine ausseramtliche Entschädigung
in der Höhe von Fr. 600.-zu bezahlen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskos-
ten der Staatsanwaltschaft, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen
Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Die
Kosten der angerechneten Polizeiund Untersuchungshaft sowie eines allfälligen
Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung
mit Art. 188 StPO).
32
Demnach erkennt die Strafkammer :
1.
X. ist schuldig der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der
Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG.
2.
Dafür wird er in Abwesenheit mit 18 Monaten Zuchthaus bestraft, abzüglich
der erstandenen Polizeiund Untersuchungshaft von 20 Tagen.
Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit
von 2 Jahren.
3.
Von einer Landesverweisung wird abgesehen.
4.
Die Adhäsionsklage von A. wird im Umfang von Fr. 10'000.-gutgeheissen,
zuzüglich 5 % Zins seit 5. April 2003. Im Übrigen wird die Klage abgewie-
sen.
Der Verurteilte hat die Adhäsionsklägerin zudem ausseramtlich mit Fr. 600.-
zu entschädigen.
5.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft
Graubünden von
Fr.
4'185.45
- der Gerichtsgebühr von
Fr.
3'000.00
sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung von
Fr.
1'412.80
total somit
Fr.
8'598.25
gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizei-
und Untersuchungshaft sowie eines allfälligen Strafvollzugs trägt der Kan-
ton Graubünden.
6.a) Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
33
b)
Der Verurteilte kann beim Kantonsgericht von Graubünden die Aufhebung
seines Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfah-
rens verlangen. Dies ist innert 60 Tagen seit Kenntnis des Urteils und der
Möglichkeit, sich zu stellen, zu verlangen.
7. Mitteilung an:
__
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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