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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SF-03-14: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Fahrens ohne Bewilligung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie des Pflichtwidrigen Überlassens eines Fahrzeugs an einen Fahrer ohne den erforderlichen Ausweis schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe von insgesamt 50 Tagessätzen à CHF 30.- verurteilt. Die Gerichtskosten und die Entschädigung für den Verteidiger wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte zeigte kein geständiges Nachtatverhalten und wurde während des laufenden Verfahrens erneut straffällig, was zu einer Straferhöhung führte. Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurden berücksichtigt, was zu der festgelegten Strafe führte.

Urteilsdetails des Kantongerichts SF-03-14

Kanton:GR
Fallnummer:SF-03-14
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SF-03-14 vom 17.06.2003 (GR)
Datum:17.06.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44
Schlagwörter : Angeklagte; Genugtuung; Opfer; Recht; Täter; Delikt; Über; Schaden; Diebstahl; Akten; Tasche; Adhäsionsklage; Recht; Anklage; Gericht; Aussage; Kanton; Beweis; Sachbeschädigung; Verletzung; Überfall; Kantons
Rechtsnorm:Art. 11 StGB ;Art. 125 StPO ;Art. 140 StGB ;Art. 144 StGB ;Art. 158 StPO ;Art. 186 StGB ;Art. 189 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 41 OR ;Art. 45 StPO ;Art. 46 OR ;Art. 47 OR ;Art. 47 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 63 StGB ;Art. 65 StGB ;Art. 68 StGB ;
Referenz BGE:109 IV 93; 111 IV 75; 112 II 131; 114 II 255; 114 II 256; 115 II 265; 116 IV 304; 117 IV 112; 118 IV 337; 120 Ia 37; 127 IV 101; 129 IV 161; 81 II 512;
Kommentar:
Brehm, Schweizer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Art. 47 OR, 1998
Schnyder, Kommentar zum Schweize- rischen Privatrecht, Art. 47 OR, 1996
Stefan Trechsel, Schweizer, , 2. Auflage, Zürich, Art. 186 StGB, 1997

Entscheid des Kantongerichts SF-03-14

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 17. Juni 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
SF 03 14
(mündlich eröffnet)

Urteil
Strafkammer
Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sut-
ter-Ambühl, Aktuar ad hoc Infanger.
——————
In der Strafsache
des A., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lech-
mann, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. März 2003,
des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen
Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls
gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art.
186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG
in Anklagezustand versetzt,
hat sich ergeben:




2


A. A. wuchs zusammen mit seiner Schwester in R. auf. Dort besuchte er
während sechs Jahren die Primarschule und anschliessend für drei Jahre die Re-
alschule in S.. Als der Angeklagte 13-jährig war, verliess seine Mutter die Familie
und zog nach T.. Nach der Schulentlassung begann A. bei der Firma U. AG in V.
eine Lehre als Elektromonteur. Nach einem halben Jahr setzte er seine Lehre bei
der Firma L. in T. fort. Ende des dritten Lehrjahres brach er jedoch die Lehre ab.
Im Jahr 1999 war er bei seiner Mutter im Restaurant M. in T. in der Küche tätig.
Die folgenden Jahre hatte er verschiedene Anstellungen inne; er arbeitete bei der
Firma N. AG in S. als Chauffeur und bei der Generalunternehmung O. AG in X. als
Hilfsarbeiter. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft war der Angeklagte
bis Ende März 2002 bei seiner Mutter im Restaurant Y. in T. als Allrounder tätig.
Alsdann arbeitete er bei der Firma Z. AG in AA.. Von anfangs Mai bis Mitte Juni
2002 war A. bei der AB. AG in AC. als Hilfsmaurer angestellt. Nach einer erneuten
kurzen Arbeitslosigkeit arbeitete er Ende August 2002 an den Vorbereitungen für
eine Ausstellung. Seit 1. September 2002 wird A. von der Firma W. AG in Chur an
verschiedene Unternehmungen vermittelt. Seinen Angaben zufolge erzielte der
Angeklagte zuletzt ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund Fr.
3'600.--.
B. An seinem Wohnort geniesst A. einen guten Ruf. Im Schweizerischen
Zentralstrafregister ist er mit einer Vorstrafe verzeichnet:
20.12.2001
Kreisamt
AA.
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln
Fr. 800.-- Busse

Akten: 2.1; 2.3-2.5; 2.7-2.9
Vorakten: Proz. Nr. VV.2001.2939

C. A. befand sich vom 15. Januar 2002 bis 20. Februar 2002 in AA. in Un-
tersuchungshaft.
Akten: 3.1; 3.3; 3.6; 3.13




3


D. A. wurde einem psychiatrischen Gutachten unterzogen. Die Schlussfol-
gerungen im Gutachten von Dr. med. B., Klinik AO., vom 2. September 2002 lau-
ten wie folgt:
"1. Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11
StGB:

Der begutachtende Arzt attestiert A. Verhaltensstörungen durch
Opioide und Kokain sowie einen Missbrauch von Alkohol, Can-
nabis, Nikotin und Medikamente. Zur Zeit seiner Taten bestand
beim Angeklagten eine leichtgradig verminderte Zurechnungsfä-
higkeit.


2. Frage der Behandlung von Drogensüchtigen in einer Drogenent-
ziehungsanstalt in einer anderen Heilanstalt gemäss Art. 44
StGB:


Der Angeklagte leidet an einer Heroinund Kokainabhängigkeit.
Eine stationäre Drogenentzugsbehandlung mit anschliessender
längerfristiger stationärer Drogenentwöhnungstherapie in einer
für die Behandlung von heroinund kokainabhängigen Men-
schen geeigneten therapeutischen Langzeiteinrichtung ist emp-
fehlenswert.


3. Frage betreffend ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44
Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB:

Eine ambulante Behandlung ist ungenügend.

4. Frage betreffend Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt
gemäss Art. 100bis StGB:

Die Einweisung von A. in eine Arbeitserziehungsanstalt erscheint
nicht zweckmässig.


5. Frage betreffend psychiatrische Behandlung im Sinne von Art.
41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB:


Eine psychiatrische Behandlung ist auf Grund der vorliegenden
psychischen Störung (Abhängigkeitssyndrom) zweckmässig. Der
begutachtende Arzt empfiehlt die Anordnung einer Schutzauf-
sicht.



6. Frage betreffend andere Massnahmen:



4



Da die Motivation für eine freiwillige längerfristige stationäre The-
rapie beim Angeklagten noch schwankend und gegenwärtig
nicht ausreichend gefestigt ist, sollen für den Fall, dass eine sta-
tionäre Massnahme nicht gerichtlich angeordnet wird, die dann
zu treffenden Massnahmen vor allem auf die Verbesserung der
Voraussetzungen einer ambulanten Behandlung gerichtet sein.
Hierzu zählt vor allem die verbesserte soziale Integration von A.,
die Förderung seiner Therapiemotivation und Be-
handlungseinsicht sowie der Aufbau tragfähiger, verlässlicher
sozialer Bindungen mit gleichzeitiger Förderung und Unterstüt-
zung der Wahrung seiner persönlichen Rechte. Zu diesem
Zweck kann sich dann neben der Anordnung einer Schutzauf-
sicht auch die Errichtung einer Beistandschaft als zielführend
erweisen."

Akten:
2.6;
2.7

E. Am 17. Januar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen
A. eine Strafuntersuchung wegen Raubes etc. Die Staatsanwaltschaft erliess am
26. März 2003 die Anklageverfügung und die Anklageschrift, in welchen sie A.
wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen
Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls
gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art.
186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG in
Anklagezustand versetzte. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 und 350 StGB so-
wie Art. 45 StPO dem Kantonsgericht Graubünden zur Beurteilung überwiesen.
Gemäss Anklageschrift wurde der Anklage folgender Sachverhalt zu Grunde ge-
legt:
"1. Des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB
1.1 Um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, entschloss
sich A. am Abend des 22. Dezember 2001 zu einem Überfall auf
eine Passantin. Um 19.15 Uhr lief ihm auf der AE.-Strasse in AA.
D., geboren am 19. Juli 1926, auf dem Trottoir entgegen. Als der
Angeklagte links an ihr vorbeilaufen und nach ihrer Einkaufsta-
sche greifen wollte, glitt er aus und ging zu Boden. D. kehrte sich
zu A. um. Dieser entschuldigte sich vorerst, griff jedoch wiede-
rum nach der Tasche, die die Frau in der Hand festhielt. D. liess
die Tasche nicht los, kam zu Fall und A. musste noch mehrmals
ruckartig reissen, um an die Tasche zu kommen. Der Täter flüch-
tete durch die angrenzenden Gärten. Das erbeutete Geld setzte
er für den Kauf von Betäubungsmitteln ein.




5


Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals AA. vom 19. Februar
2002 erlitt D. beim Überfall einen Oberarmbruch rechts, der ei-
nen Spitalaufenthalt mit anschliessender Rehabilitation in Duss-
nang und Q. zur Folge hatte. In seinem Bericht vom 14. Oktober
2002 hielt Dr. med. E. fest, dass D. noch immer an den Folgen
des Raubüberfalls leide. In der erbeuteten Tasche waren das
Portemonnaie mit Fr.

30.-- Bargeld, ein Schlüsseletui, zwei
Agendas sowie einige Medikamente. Der Gesamtdeliktsbetrag
beläuft sich auf rund Fr. 180.--. Des weiteren war der von D. mit-
geführte Regenschirm nach dem Überfall demoliert. Bis auf das
Bargeld konnte die Tasche mit Inhalt bei A. sichergestellt und D.
zurückerstattet werden. Am 5. Mai 2002 stellte das Opfer Straf-
antrag wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls und
Sachbeschädigung.

Am 14. Oktober 2002 reichte RA lic. iur. Diana Honegger Droll
eine Adhäsionsklage über Fr. 1'751.55 sowie eine Genugtuung
über Fr. 7'000.--zuzüglich Zinsen ein.

Akten: 10.1-10.5; 10.7; 10.8; 10.11; 10.13; 10.14; 10.24; 10.25

1.2 Am Abend des 7. Januar 2002 um 19.30 Uhr entschlossen sich
der Angeklagte und sein Bekannter C. im AD. in AA. bei sich bie-
tender Gelegenheit einen weiteren Überfall zu begehen. Auf der
Höhe der Liegenschaft Nr. 149 kam ihnen G., geb. am 24. April
1926, entgegen. Beim Vorbeilaufen griff A. nach der Tasche der
Frau, die sie an der rechten Schulter umgehängt hatte. G. liess
diese jedoch nicht los und wurde zu Boden gerissen. A. musste
dann noch mehrer Male an der Tasche ruckartig reissen und zog
dabei die betagte Frau mehrere Meter am Boden nach. Die Täter
setzten sich dann fluchtartig stadteinwärts ab. Das erbeutete
Geld setzten sie für den Kauf von Betäubungsmitteln ein.


G. zog sich beim Überfall einen Oberarmbruch rechts zu und
musste im Kantonsspital in AA. hospitalisiert werden. Am 15.
Februar 2002 stellte sie einen Strafantrag wegen Körperverlet-
zung. In der erbeuteten Tasche waren das Portemonnaie mit Fr.
500.-- Bargeld, ein Schlüsseletui, eine Buskarte, vier Gutschei-
ne, ein Hörgerät sowie eine Sonnenbrille. Der Gesamtdeliktsbe-
trag beläuft sich auf Fr. 1'735.--. Die Tasche und der grössere
Teil des Inhalts wurden bei A. sichergestellt und der Geschädig-
ten ausgehändigt.


Am 10. Oktober 2002 reichte die Opferhilfe-Beratungsstelle in
AA. eine Adhäsionsklage über Fr. 1'080.85 sowie eine Genugtu-
ung über Fr. 2'000.-zuzüglich Zinsen ein.

Akten:
11.1-11.14




6


1.3 Am Abend des 10. Januar 2002 hielten der Angeklagte und C.
im AD. Ausschau, um bei sich bietender Gelegenheit einen
Überfall zu verüben. Gegen 20.00 Uhr beobachteten sie auf der
AF-Strasse, Höhe Liegenschaft Nr. 43, wie F., geboren am 6.
August 1940, auf dem Trottoir in Richtung Spitäler lief. Wäh-
renddem C. wartete, lief A. der Frau nach. Als er auf gleicher
Höhe mit F. war, riss er an der Aktenmappe, die sie mit einem
Riemen über der rechten Schulter trug. Der Frau gelang es je-
doch, die Mappe zu fixieren. A. zog wiederum ruckartig an der
Mappe, und F. stürzte. A. riss abermals die Mappe an sich, bis
der Riemen riss. Alsdann flohen der Angeklagte und sein Kom-
plize stadteinwärts. Das erbeutete Geld setzten sie für den Kauf
von Betäubungsmitteln ein.


F. zog sich beim Überfall leichte Schürfverletzungen an den
Knien zu. Des weiteren wurde ihr Lodenmantel leicht beschädigt.
In der erbeuteten Aktenmappe waren nebst einem Portemonnaie
mit Fr. 177.-- Bargeld noch Ausweise, Kreditkarten, eine Brille
sowie weitere Gegenstände im Gesamtbetrag von Fr. 2'350.--.
Am Lodenmantel und an der Aktenmappe entstand ein ge-
schätzter Schaden von Fr. 1'100.--. Bis auf das Portemonnaie
mit Inhalt sowie ein Halbtaxabonnement konnte das Diebesgut
F. zurückerstattet werden. Die Geschädigte stelle am 10. Januar
2002 Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten.


Am 4. Oktober 2002 reichte F. eine Adhäsionsklage über
Fr. 1'265.40 sowie eine Genugtuungsforderung über Fr. 2'000.--
ein.

Akten:
13.1-13.3; 13.5-13.12; 13.15

2. Des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie
des mehrfachen Hausfriedensbruches gemäss Art. 186 StGB
In der Zeit vom 30. August 2001 bis 10. Januar 2002 verübte der
Angeklagte alleine mit C. und H. insgesamt fünf Diebstähle
mit einem Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 8'554.--. In der Regel
suchten die Täter Garderoben, Schulräume auch Hotels
auf, wo sie bei sich bietender Gelegenheit Taschen, Geldbeutel,
Bargeld sowie Ausweise etc. mitlaufen liessen (Anklageschrift
Ziff. 2.1; 2.2; 2.4). Beim Diebstahl zum Nachteil von I. wurde
dem Opfer die Handtasche ohne dessen Gegenwehr entrissen
(Ziff. 2.3). Beim Diebstahl zum Nachteil von J. entwendete der
Angeklagte die Tasche aus dem Fahrradkorb, als das Opfer vor-
beifuhr. Das Diebesgut setzten die Täter im Raume AA. in Be-
täubungsmittel um. Den eingelösten Stoff teilten sie in der Regel
gleichmässig unter den Beteiligten.





7


A. ist geständig, wobei bezüglich des Deliktgutes kleinere Ab-
weichungen bestehen. Im einzelnen war der Angeklagte an
nachfolgend aufgeführten Diebstählen beteiligt:


2.1 Tatort:
Ort
1
Tatzeit:
30.08.2001

Täter:
A., H., C.
Geschädigte:
Geschädigte
1

Deliktsgut:
Fr. 5'435.--, Bargeld, Geldbörse, Handtasche,
Natel etc.
Sachschaden: -
Strafantrag:
Gestellt
am 01.09.2001 wegen Diebstahls sowie

Hausfriedensbruchs
Bemerkungen: -
Adhäsionsklage -
Akten:
7.1-7.10

2.2 Tatort:
Ort
2
Tatzeit:
31.08.2001

Täter:
A., H., C.
Geschädigte:
Geschädigte
2
Deliktsgut:
Fr.
800.--
Mobiltelefon
Sachschaden: -
Strafantrag:
-
Bemerkungen: -
Adhäsionsklage -
Akten:
8.1-8.8

2.3 Tatort:
Ort
3
Tatzeit:
21.12.2001
Täter:
A.,
C.
Geschädigte:
Geschädigte
3

Deliktsgut:
Fr. 550.--, Bargeld, Tasche, Geldbeutel, Brille,
Ausweise etc.
Sachschaden: -
Strafantrag:
Gestellt
am 21.12.2001 wegen Diebstahls
Bemerkungen: -



8



Adhäsionsklage:
Am 1. Oktober 2002 reichte die Geschädigte eine


Adhäsionsklage über Fr. 1'180.-ein.
Akten:
9.1-9.10

2.4 Tatort:
Ort
4
Tatzeit:
09.01.2002
Täter:
A.,
C.
Geschädigte:
Geschädigte
4

Deliktsgut:
Fr. 1'362.--, Bargeld, Geldbeutel, ½-Tax-Abo etc.
Sachschaden: -
Strafantrag:
Gestellt
am
10.01.2002 wegen Hausfriedens-
bruchs
Bemerkungen: -
Adhäsionsklage -
Akten:
12.1-12.7

2.5 Tatort:
Ort
5
Tatzeit:
10.01.2002
Täter:
A.
Geschädigte:
Geschädigte
5

Deliktsgut:
Fr. 407.--, Bargeld, Tasche, Geldbeutel, ½-Tax-
Abo etc.
Sachschaden: -
Strafantrag:
Gestellt
am 12.01.2002 wegen Diebstahls
Bemerkungen: -
Adhäsionsklage -
Akten:
14.1-14.7

3. Der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG

Seit seiner letzten polizeilichen Verzeigung am 5. Januar 2000
hat der Angeklagte regelmässig Haschisch und Marihuana, Ko-
kain und Heroin konsumiert. Auch nach seiner Entlassung aus
der Untersuchungshaft am 20. Februar 2002 hat A. noch regel-
mässig Kokain und Heroin, letztmals am 14. September 2002,
sowie drei bis vier Male Cannabis zu sich genommen.


Akten: 16.1; 16.3; 16.4; 16.6; 16.14-16.16"
F. Der Kantonsgerichtsvizepräsident eröffnete als Vorsitzender die Ver-
handlung am 16. Juni 2003, um 09.20 Uhr. Anwesend waren A. mit seinem



9


Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, C. mit seinem Rechtsanwalt lic. iur. Wer-
ner Jörger sowie der Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob. Die Personalien der Ange-
klagten wurden vom Vorsitzenden verlesen und von den Betroffenen bestätigt.
Gegen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Strafkammer erhoben die
Anwesenden keine Einwendungen. A. wurde alsdann zu seiner Person befragt.
Anschliessend wurden seine Haftakten resümiert. Die persönlichen Verhältnisse
wurden der Anklageschrift entnommen. A. teilt der Strafkammer mit, dass er auf
Arbeitssuche sei, was in anbetracht dessen, dass er keine abgeschlossene Lehre
habe, schwierig sei. Bis vor einem Monat habe er für ein Temporärbüro gearbeitet
und dabei Fr. 3'000.00 pro Monat verdient. Er habe ein Zimmer für Fr. 680.00 ge-
mietet, was jedoch zur Zeit vom Sozialamt bezahlt werde. Seine Vorstrafe rühre
daher, dass sein damaliger Arbeitgeber jeweils verlangt hätte, länger als erlaubt
Lastauto zu fahren. Bei einer Kontrolle sei festgestellt worden, dass er von 4 bis
20 Uhr unterwegs gewesen und zudem sein Lastwagen überladen war. Zu seiner
Familie habe er ein gutes Verhältnis. Er lebe zudem in einer festen Beziehung.
Das psychiatrische Gutachten wurde nach der Behandlung der Strafsache konsul-
tiert. Der Leumundsbericht wurde ebenfalls zur Kenntnis gebracht. Der Sachver-
halt und das Verhalten von A. wurden gestützt auf die Verfahrensakten aufgear-
beitet, wobei der Angeklagte zu einzelnen Punkten befragt wurde. Der Vorsitzende
machte beliebt, ein abgekürztes Verfahren durchzuführen, was letztlich mit Ein-
verständnis aller Anwesenden vorgenommen wurde. A. wurde die Anklageschrift
zur Kenntnis gebracht, wobei er vom Vorsitzenden zu den einzelnen Vorhalten
befragt wurde. Die dem Angeklagten vorgehaltenen Handlungen wurden von die-
sem allesamt im Kern bestätigt. Zur Zeit der Tatbegehungen, welche gezielt vor-
genommen wurden, sei er nicht unter Drogen gestanden. Er habe jedoch zuvor
jeweils Alkohol konsumiert. Er habe stets gewusst, was er tat. Über das Ausmass
war er sich indes nicht vollumfänglich bewusst. Der Rechtsanwalt von A. berichte-
te, dass der Angeklagte seit November 2002 in einem Methadonprogramm sei und
sich einer ambulanten gesprächstherapeutischen Behandlung unterziehen würde.
A. würde seither keine Drogen mehr konsumieren, da er das Methadon gut vertra-
gen würde. Der Angeklagte würde in seiner Freizeit Sport treiben und sei in guter
körperlicher Verfassung. Eine stationäre Therapie lehne er entschieden ab, da
damit der Kontakt mit anderen Drogensüchtigen verbunden sei.
In seinem Plädoyer verzichtet Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob auf Bemer-
kungen zum Sachverhalt und zur rechtlichen Subsumtion. Er beschränkte sich auf
die Strafzumessung. Das Verschulden von A. wiege schwer, da aus den einge-
standenen Delikten auf eine grosse Rücksichtslosigkeit geschlossen werden müs-



10


se und da eine latente Deliktsbereitschaft auszumachen sei. Opfer seien zudem
vorwiegend ältere Frauen gewesen, welche sich bei den Überfällen auch stets
Körperverletzungen zugezogen hätten. Die physische wie psychische Schädigung
von Personen habe er jeweils ohne weiteres in Kauf genommen. Strafmindernd
könne dem Angeklagten sein umfassendes Geständnis und seine Kooperations-
bereitschaft angerechnet werden. Straferhöhend wirke sich seine Vorstrafe aus.
Die mehreren zu beurteilenden Straftaten würden sich ferner strafschärfend aus-
wirken. Strafmildernd können A. seine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit
zugestanden werden. Gemäss Akten sei eine ambulante Massnahme nicht aus-
reichend. Heute an der Hauptverhandlung zeige sich ein Bild, woraus zu schlies-
sen sei, dass es mit A. aufwärts gehen würde. Auch das ärztliche Zeugnis von Dr.
AG. sei positiv zu werten. Daraus gehe hervor, dass der Angeklagte sich bereits
mehr als ein halbes Jahr in ambulanter Behandlung befände. Er, der Staatanwalt,
sei daher unschlüssig, ob er die Vertagung zwecks Einholung eines Gutachtens
betreffend der Durchführbarkeit einer ambulanten Behandlung beantragen soll,
nicht. Da der Angeklagte jedoch heute einen stabilen Eindruck hinterlassen
würde, verzichte er auf einen entsprechenden Antrag. Er beantrage daher, A. sei
im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, wofür er mit 22 Monaten Gefängnis,
teilweise als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 20.
Dezember 2001 ausgefällten Strafe, bestraft werden müsse, abzüglich der erstan-
denen Untersuchungshaft; er verzichte aber darauf, einen Antrag auf Anordnung
einer ambulanten Massnahme zu stellen.
Der Rechtsanwalt von A. führte in seinem Plädoyer aus, der seinem Man-
danten in der Anklageschrift zur Last gelegte Sachverhalt werde in allen Punkten
und vorbehaltlos anerkannt. Auch hinsichtlich der rechtlichen Subsumtion werde
darauf verzichtet, hiergegen etwelche Einwände zu erheben. Hinsichtlich der
Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass A. geständig sei. Die Taten seien
lediglich verübt worden, um Geld für die Drogenbeschaffung zu erlangen. A. be-
reue seine Taten. Er habe zudem einen guten Leumund. Schliesslich sei auch zu
berücksichtigen, dass er zur Tatzeit jeweils vermindert zurechnungsfähig war und
er sich seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wohl verhalten habe.
Aufgrund seines seitherigen Verhaltens und aufgrund des Umstandes, dass er seit
November 2002 in einem Methadonprogramm sei, könne von einer stationären
Massnahme abgesehen werden. Ohnehin würde die Aussprechung einer unbe-
dingten Strafe die durchwegs positiven Aussichten des A. zunichte machen. Die
Adhäsionsklagen werden dem Grundsatz nach anerkannt. Die Adhäsionsklage der
D. werde anerkannt. Die geforderte Genugtuung sei indes zu hoch. Eine Genug-



11


tuung von Fr. 2'000.00 sei angemessen. Der von G. geltend gemachte Schaden-
ersatz werde vollumfänglich anerkannt. Der Genugtuungsanspruch sei jedoch auf
Fr. 1'000.00 zu reduzieren. Die Adhäsionsklage von F. werde lediglich im Umfang
des geraubten Bargeldes anerkannt, mithin im Betrage von Fr. 170.00. Die übri-
gen Positionen seien nicht ausgewiesen. Aufgrund der glücklicherweise nur ge-
ringfügigen Verletzung sei eine Genugtuungssumme von maximal Fr. 500.00 an-
gemessen. Endlich werde auch die Schadenersatzforderung von I. im Umfang von
Fr. 680.00 anerkannt. Von einer Genugtuungssumme sei jedoch abzusehen, da
es sich bei der sie betreffenden Tat lediglich um einen Diebstahl handelt. Aus die-
sen Gründen würden folgende Anträge gestellt:
"1. A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Dafür sei er mit einer Strafe von 15 Monaten, allerhöchstens 18
Monaten Gefängnis zu bestrafen. Die erstandene Polizeiund
Untersuchungshaft von 37 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe an-
zurechnen.

3. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben, und A. sei eine Probe-
zeit von zwei Jahren aufzuerlegen.
4. Von der Anerkennung der Adhäsionsklagen gemäss Schreiben
vom 17. April 2003 und gemäss obiger Ausführungen sei Vor-
merk zu nehmen.

5
Kostenfolge sei die gesetzliche."
In seinem Schlusswort beteuerte A., dass er nun auf dem richtigen Weg sei.
Er hoffe auf Einsehen des Gerichts.
Auf die weiteren Ausführungen des Staatsanwaltes und des Verteidigers
wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Die Strafkammer zieht in Erwägung :
1. a) A. wurde mit Anklageverfügung und Anklageschrift vom 26. März
2003 des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der mehrfa-
chen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Dieb-
stahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs ge-
mäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1
BetmG in Anklagezustand versetzt.



12


b) Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 346 und 350 StGB und ist
vorliegend unbestritten gegeben. Nach Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO beurteilt das Kan-
tonsgericht als erstinstanzliches Gericht alle Verbrechen, welche mit Zuchthaus
über fünf Jahre bedroht sind. Massgebend für die sachliche Zuständigkeit ist allein
die abstrakte Strafdrohung der eingeklagten Tat (PKG 1965 Nr. 41; Padrutt,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage
Chur 1996, S. 29). Auf die beantragte Strafe kommt es nicht an. Der Raub nach
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist mit einer Strafe von Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bedroht. Das Kantonsgericht ist folglich für die vorliegende Streitsache örtlich und
sachlich zuständig.
2. a) A. ist angeklagt, am 22. Dezember 2001 sowie am 7. und 10. Januar
2002 drei Raubüberfälle und in der Zeit zwischen dem 30. August 2001 und dem
10. Januar 2002 diverse weitere Taten verübt zu haben. Der Angeklagte ist grund-
sätzlich geständig. Daher erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten
strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um anschliessend gestützt auf die
vorliegenden Akten und die Aussagen des Angeklagten vor der Strafkammer des
Kantonsgerichts beurteilen zu können, inwiefern dieser für die ihm vorgeworfenen
Straftaten verantwortlich gemacht werden kann.
b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss
Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Ange-
klagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt,
a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderun-
gen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber
ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der
Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den
tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE
124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht mass-
gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt
werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage
aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Be-
weisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeu-
gung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der
Überzeugung objektivierund nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Ange-



13


klagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünf-
tige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987 Nr. 12;
Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich
1997, N 286).
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die per-
sönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaf-
tigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im
Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Die
Richtigkeit einer Aussage muss dabei auf ihre Übereinstimmung mit den Le-
benserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft wer-
den. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich
Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der
Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die
Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter im Einzel-
fall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aus-
sageeigenarten als Glaubwürdigkeitskriterien anzusehen sind, die sich aus dem
Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivati-
onsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubwürdigen Aussageinhalts sind
der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogeni-
tät der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung
ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderlie-
genden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden
Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise
sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der
Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdig-
keit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen,
a.a.O. S. 15 ff.).
Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle
Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise
auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid a.a.O. N. 286 ff.). Aussagen von Zeu-
gen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gültige Beweismittel mit
derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form,
sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekun-
dung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen
Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid,



14


a.a.O., N 290, S. 83 f., Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4.
Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216, Susanne Vogel, Die Auskunftsperson im
Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2).
c) Zur Feststellung des objektiven Sachverhalts sind im Folgenden die in
den von der Staatsanwaltschaft Graubünden vorgelegten Akten und Urkunden
enthaltenen Aussagen und Beweise einer eingehenden Prüfung und Würdigung
zu unterziehen.
3. Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer
mit Gewalt gegen eine Person unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für
Leib Leben nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig ge-
macht hat, einen Diebstahl begeht. Der Täter muss also zunächst Gewalt ausüben
Nötigungshandlungen vornehmen, die den Diebstahl erst ermöglichen, und
alsdann diesen auch wirklich verüben; erst damit ist die Tat vollendet. Er muss
sodann einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begehen. Dieser muss ihm ge-
rade durch die Gewalt die Nötigungshandlungen ermöglicht mindestens
erleichtert werden (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 123
ff.).
4. a) Der Angeklagte ist geständig, sich am Abend des 22. Dezember 2001
zu einem Überfall auf eine Passantin entschloss zu haben, um seinen Betäu-
bungsmittelkonsum zu finanzieren. Um 19.15 Uhr lief ihm auf der AE.-Strasse in
AA. D., geboren am 19. Juli 1926, auf dem Trottoir entgegen. Als der Angeklagte
links an ihr vorbeilaufen und nach ihrer Einkaufstasche greifen wollte, glitt er aus
und ging zu Boden. D. kehrte sich zu A. um. Dieser entschuldigte sich vorerst, griff
jedoch wiederum nach der Tasche, welche das Opfer in der Hand festhielt. D.
liess die Tasche nicht los, kam zu Fall und A. musste noch mehrmals ruckartig
reissen, um an die Tasche zu kommen. Der Täter flüchtete durch die angrenzen-
den Gärten. Das erbeutete Geld setzte er für den Kauf von Betäubungsmitteln ein.
Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals AA. vom 19. Februar 2002 erlitt D. beim
Überfall einen Oberarmbruch rechts, der einen Spitalaufenthalt mit anschliessen-
der Rehabilitation in Dussnang und Q. zur Folge hatte. In seinem Bericht vom 14.
Oktober 2002 hielt Dr. med. E. fest, dass D. noch immer an den Folgen des
Raubüberfalls leide. In der erbeuteten Tasche waren das Portemonnaie mit
Fr. 30.-- Bargeld, ein Schlüsseletui, zwei Agendas sowie einige Medikamente. Der
Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf rund Fr. 180.--. Des weiteren war der von D.
mitgeführte Regenschirm nach dem Überfall demoliert. Bis auf das Bargeld konnte



15


die Tasche mit Inhalt bei A. sichergestellt D. zurückerstattet werden. Am 5. Mai
2002 stellte das Opfer Strafantrag wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Dieb-
stahls und Sachbeschädigung.
b) In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass diese Verübung von Gewalt,
um den Diebstahl der Tasche zu begehen, als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB
zu qualifizieren ist. Als Gewalt kommt jede Art der Einwirkung auf den Körper des
Opfers in Betracht und für die Vollendung des Raubes wird stets vorausgesetzt,
dass ein Diebstahl begangen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so
dass der objektive Tatbestand des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben ist.
c) Subjektiv erfordert Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die vorsätzliche Tatbege-
hung. Der Vorsatz des Täters muss sich auf die Gewalt und auf die Tatbestands-
merkmale des Diebstahls (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, Absicht
der Aneignung und der unrechtmässigen Bereicherung) beziehen. An einer vor-
sätzlichen Begehung der Tat durch den Angeklagten kann angesichts des Vorge-
hens und der einzelnen Tatumstände kein Zweifel bestehen. Er sah, dass das Op-
fer betagt war, fasste den Entschluss es zu überfallen und erhoffte sich dadurch,
zu Geld zu kommen. Indem er sich mit Wissen und Willen - unter Anwendung von
Gewalt - die Tasche des Opfers in Bereicherungsabsicht aneignete, hat er auch
sämtliche subjektiven Tatbestandselemente des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB er-
füllt. Damit ist A., wie es die Staatsanwaltschaft beantragt und der Verteidiger
auch anerkennt, des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu
sprechen.
d) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis Busse
bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums, Gebrauchsoder Nut-
zungsrecht besteht, beschädigt, zerstört unbrauchbar macht. Diese Bestim-
mung stellt das Recht, ausschliesslich über die Gestalt und Verwendung der Sa-
che zu bestimmen, unter Schutz. Das tatbestandsmässige Verhalten („beschädi-
gen“, „zerstören“ „unbrauchbar machen“) umfasst nicht nur Eingriffe in die
Substanz des Gegenstandes, sondern auch die Beeinträchtigung seiner Funktion,
die ihm nach seiner Beschaffenheit zukommt vom Eigentümer zugedacht
wird. Vorauszusetzen ist aber stets, dass die Brauchbarkeit der Sache durch eine
Einwirkung auf die Sache selbst und nicht durch ein anderweitiges Verhalten be-
einträchtigt wird (vgl. zum Ganzen Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III,
Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2, S. 154). In subjektiver
Hinsicht wird das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu deren Be-



16


schädigung verlangt. Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch Einbrechen und
dergleichen verübt, wird durch die Strafe des Diebstahls nicht abgegolten (BGE 72
IV 115).
Der Angeklagte hat den Regenschirm des Opfers beschädigt. Der Strafan-
trag wegen Sachbeschädigung sowie das Geständnis des Angeklagten liegen vor.
Demnach hat sich A. der Sachbeschädigung schuldig gemacht.
e) Das Opfer erlitt gemäss Arztbericht des Kantonsspitals AA. vom 19.
Februar 2002 beim Überfall einen Oberarmbruch rechts, der einen Spitalaufent-
halt mit anschliessender Rehabilitation in P. und Q. zur Folge hatte. D. leidet noch
immer an den Folgen des Raubüberfalls. Obgleich die Heilung lang dauerte und
sogar eine Rehabilitation nach sich zog, handelt es sich gerade noch um eine ein-
fache Körperverletzung, weshalb diese von Art. 140 StGB konsumiert wird.
f) Das Opfer liess durch seine Rechtsanwältin, lic. iur. Diana Honegger
Droll, am 14. Oktober 2002 fristund formgerecht seine Adhäsionsklage erheben.
Dabei machte es unter ausdrücklichem Nachklagerecht einen Schadenersatz von
Fr. 1'751.55 nebst Zins sowie eine Genugtuung im Betrage von Fr. 7'000.00 gel-
tend. Ferner wurde die Feststellung anbegehrt, dass A. gegenüber der Adhäsi-
onsklägerin aus dem Überfall vom 22. Dezember 2001 vollumfänglich schadener-
satzpflichtig sei. Die Adhäsionsklage wurde dem Grundsatz nach mit Schreiben
vom 17. April 2003 und anlässlich der Hauptverhandlung anerkannt. Von der An-
erkennung der Klage im Betrage von Fr. 1'751.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 2.
Februar 2002, von Fr. 8.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. April 2002 und von Fr.
34.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Mai 2002 kann daher Vormerk genommen
werden. Der Angeklagte wehrte sich indes gegen das Nachklagerecht und die Hö-
he des Genugtuungsanspruches.
Das Strafgericht kann die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers nur dem
Grundsatze nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht ver-
weisen, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnis-
mässigen Aufwand erfordert. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch
nach Möglichkeit vollständig (Art. 9 Abs. 3 OHG). Was genau unter dem Ausdruck
"dem Grundsatz nach" zu verstehen ist, ist in den Gesetzesmaterialien nicht um-
schrieben. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es aber, die Zivilansprüche des Op-
fers soweit als möglich adhäsionsweise zu beurteilen und dem Opfer den Gang an
ein Zivilgericht zu ersparen. Das Strafgericht kann daher auch im Grundsatz über



17


die Haftung eines Verurteilten gegenüber dem Opfer entscheiden. Ein Urteil dem
Grundsatze nach stellt nichts anderes dar als ein Feststellungsurteil über die Haf-
tung. Auch das Strafgericht hat indessen bei Vorliegen eines Feststellungsbegeh-
rens vorerst dessen Zulässigkeit zu prüfen und eine Klage auf Feststellung eines
dem eidgenössischen Recht unterstehenden Rechtsverhältnisses nur zuzulassen,
wenn die Klägerin an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat.
Dieses kann rechtlicher tatsächlicher Natur sein, muss aber erheblich sein
(BGE 114 II 255; Gomm/Steiner/Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern
1995, N. 15f. zu Art. 9 OHG). Gerade bei Verletzungen psychischer Natur können
Verletzungen im Zeitpunkt des Strafprozesses noch lange nicht überblickbar sein.
Es kann daher auch im ordentlichen Zivilprozess ohne weiteres ein Interesse
des Opfers daran bestehen, nicht nur fällige Leistungen einzuklagen, sondern das
den Ansprüchen zugrunde liegende Rechtsverhältnis für deren künftige Abwick-
lung feststellen zu lassen (vgl. BGE 114 II 256; 97 II 375). Ist die grundsätzliche
Leistungspflicht gerichtlich festgelegt, muss die Geschädigte einzig noch auf Be-
weissicherung und Verjährung achten.
Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung der Verletzten unter an-
derem Anspruch auf Ersatz der Kosten. Vorliegend ist festzuhalten, dass die durch
den Raub verursachte Körperverletzung widerrechtlich erfolgt ist. Ebenso wurden
sie durch die Begehung der Straftaten von A. klarerweise verschuldet. Werden die
erlittenen Beeinträchtigungen künftig zu einem weiteren als dem bereits im vorlie-
genden Verfahren bezifferten Schaden führen, so sind die Voraussetzungen für
die Haftung gemäss Art. 46 OR erfüllt, sofern der Schaden in einem adäquaten
Kausalzusammenhang mit den widerrechtlichen Handlungen steht. Da die Mög-
lichkeit künftiger Schäden durchaus vorhanden ist, ist ein Interesse des Opfers an
der sofortigen Feststellung der grundsätzlichen Haftung von A. für durch dessen
Handlungen entstehende Schäden zusätzlich zur Beurteilung des heute bereits
bezifferbaren und anerkannten Schadens ohne weiteres gegeben. Es wird daher
gerichtlich festgestellt, dass A. für die Folgen aus dem Ereignis vom 22. Dezember
2001 gegenüber D. vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist.
g) D. fordert schliesslich die Zusprechung einer Genugtuung von Fr.
7'000.00 eine solche nach richterlichem Ermessen, jedenfalls zuzüglich 5 %
Zins seit dem 22. Dezember 2001. Die Verteidigung anerkennt, dass dem
Grundsatze nach eine Genugtuung geschuldet ist. Sie weist aber darauf hin, dass
für die Bemessung der Genugtuung sehr wenig Anhaltspunkte vorhanden sind



18


und erachtet angesichts der bekannten Umstände eine Genugtuung von Fr.
2'000.00 als angemessen.
Nach Art. 47 OR kann der Richter bei einer Körperverletzung unter Würdi-
gung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Genugtuung
zusprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine
schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen
physischen und psychischen Schmerz geschaffen wird. Weil Art. 47 OR ein An-
wendungsfall von Art. 49 OR ist, müssen die besonderen Umstände in der Schwe-
re der Verletzung der Persönlichkeit liegen (Schnyder, Kommentar zum Schweize-
rischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 16 zu Art. 47 OR).
Als Verletzung im Sinne von Art. 47 OR gilt nicht nur eine Beeinträchtigung der
körperlichen, sondern auch der seelischen Integrität. Eine Störung des psychi-
schen Gleichgewichts bildet auch ohne gleichzeitige physische Verletzung eine
Körperverletzung (Brehm, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,
Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41-61 OR, 2. Aufl., Bern
1998, Art. 47 OR N 14 mit Hinweisen). Die Beeinträchtigung des Wohlbefindens
muss aber erheblich sein und die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen
eine gewisse Schwere erreichen. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind die
Widerrechtlichkeit, die bei einer Straftat immer gegeben ist, sowie das Mass des
Verschuldens des Täters (Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N 17 f.).
Die Bemessung der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der
Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswir-
kungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und der Verletzten ab
(BGE 112 II 131). Je intensiver die immaterielle Unbill auf die Anspruchstellerin
eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Schnyder,
Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel
1996, Art. 47 OR N 20 f.). Dabei hat das Gericht speziell Wert auf die Situation der
Einzelnen zu legen und dennoch für ungefähr gleiche Fälle eine gewisse Objekti-
vierung walten zu lassen. Einschlägige Präjudizien können daher als Richtschnur
Ausgangspunkt für einen Vergleich mit einem neuen Fall dienen (vgl. Hüt-
te/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1996, Stand: März 2003, I/100f.).
Schliesslich sei erwähnt, dass für die Bemessung der Genugtuung die wirtschaftli-
chen Verhältnisse (Einkommen/Vermögen) der Berechtigten zwar massgebend
sein können. Allerdings ergibt sich aber aus der Natur des Genugtuungsanspru-
ches, dass er ein Wohlbefinden nach einem erlittenen Schmerz erwirken soll (BGE
121 III 255, 125 II 554 ff.). Die finanzielle Situation des Haftpflichtigen ist nicht zu



19


berücksichtigen. Allein entscheidend ist, ob aus der Sicht des Opfers eine Genug-
tuungssumme angebracht ist und wie hoch sie sein soll, um den notwendigen
Ausgleich zu bewirken.
A. hat am 22. Dezember 2001 D. beraubt und sie dabei verletzt. Durch das
Begehen dieser Straftat hat er dem Opfer unbestrittenermassen widerrechtlich
derart schwere physische und psychische Verletzungen zugefügt, dass es in sei-
nem Wohlbefinden ganz erheblich beeinträchtigt war. Ihn trifft ein (schweres) Ver-
schulden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung
sind damit gegeben.
Für die Bemessung des Genugtuungsanspruches ist in erster Linie die
Schwere, die Intensität und die Dauer der Verletzung sowie das Mass des Ver-
schuldens des Täters und des Opfers massgebend. Vorliegend fällt ins Gewicht,
dass der Täter am Abend überraschend in die körperliche und seelische Integrität
des betagten Opfers eingegriffen hat. D. befand sich nichts Böses ahnend auf der
AE.-Strasse in AA., als ihr vom Verurteilten die Einkaufstasche entrissen wurde,
worauf sie zu Boden ging und sich dabei einen Oberarmbruch erlitt. Es wurde eine
Rehabilitation erforderlich, und im Arztbericht vom 14. Oktober 2002 wurde fest-
gehalten, dass das Opfer nach wie vor an den Folgen des Ereignisses vom 22.
Dezember 2001 leide. Die Akten lassen keinen genauen Rückschluss auf den
heutigen Zustand des Opfers. Es ist aber erstellt, dass er dem Opfer erhebliche
körperliche und auch seelische Schmerzen zugefügt hat. Sein Verschulden wiegt
schwer. Demgegenüber trägt das Opfer keinerlei Verschulden am Geschehenen.
Die Genugtuungssummen betragen in der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen mit
steigender Tendenz zwischen Fr. 1'000.00 und 6'500.00. Den Betrag von Fr.
1'000.00 sprach die Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion Bern am 24. April
1995 einer 80jährigen Frau zu, welcher in der Dunkelheit die Handtasche entris-
sen wurde, worauf diese stürzte und sich dabei eine Oberschenkelfraktur zuzog
(vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle VIII/4, 1995-1997, Nr. 6). Einem anderen Op-
fer, welchem die Handtasche geraubt wurde und eine Oberarmfraktur erlitt, sprach
das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel Stadt am 10. September 1998 eine
Genugtuung von Fr. 6'5000.00 zu (vgl. Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle VIII/30,
1998-2000, Nr. 15 g). Angesichts dieser Rechtsprechung erweist sich die von D.
verlangte Genugtuungssumme von Fr. 7'000.00 als unangemessen. Wohl erlitt
das Opfer einen Oberarmbruch. Jedoch kann den Akten nicht entnommen wer-
den, dass das Opfer einen bleibenden psychischen Schaden erlitten hat. Unter
diesen Umständen erachtet das Gericht - unter Berücksichtigung der langandau-



20


ernden Heilung und der damit verbundenen Einschränkungen eine Genugtuung
von Fr. 3'000.00 für angemessen.
Zur klagbaren Genugtuungsforderung gehört ein Schadenszins. Dieser ist
mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig (BGE 81 II 512 ff.;
Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N 87 ff. mit Hinweis auf Art. 41 OR N 97). Da die Straf-
tat am 22. Dezember 2001 verübt wurden, ist die Genugtuung ab diesem Datum
mit 5% zu verzinsen. Damit wird A. verpflichtet, eine Genugtuung von Fr. 3'000.00
zuzüglich 5 % Zins ab dem 22. Dezember 2001 zu bezahlen.
h) Angesichts dieses Ausganges des Adhäsionsverfahrens hat A. die Ad-
häsionsklägerin gemäss der eingereichten detaillierten Honorarnoten im Umfang
von Fr. 1'528.10 inklusive MWST (Fr. 471.70 und Fr. 1'056.40) ausseramtlich zu
entschädigen.
5 a) Der Angeklagte ist geständig, dass er sich, um seinen Betäubungsmit-
telkonsum zu finanzieren, entschlossen hatte, zusammen mit C. am Abend des 7.
Januar 2002 um 19.30 Uhr im AD. in AA. bei sich bietender Gelegenheit einen
Überfall zu begehen. Auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 149 kam ihnen G., gebo-
ren 24. April 1926, entgegen. Beim Vorbeilaufen griff A. nach der Tasche der Frau,
die sie sich an der rechten Schulter umgehängt hatte. G. liess diese jedoch nicht
los und wurde zu Boden gerissen. A. musste dann noch mehrere Male an der Ta-
sche ruckartig reissen und zog dabei die betagte Frau mehrere Meter am Boden
nach. Mit der Tasche setzten sich die Täter dann fluchtartig stadteinwärts ab. Das
erbeutete Geld verwendeten sie für den Kauf von Betäubungsmitteln. G. zog sich
beim Überfall einen Bruch des rechten Oberarms zu und musste im Kantonsspital
in AA. hospitalisiert werden.
b) In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass diese Verübung von Gewalt,
um den Diebstahl der Handtasche bzw. des Portemonnaies zu begehen, als Raub
gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist.
Subjektiv erfordert Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die vorsätzliche Tatbege-
hung. An einer vorsätzlichen Begehung der Tat durch die Angeklagten kann ange-
sichts des Vorgehens und der einzelnen Tatumstände kein Zweifel bestehen. In-
dem sie sich mit Wissen und Willen - unter Anwendung von Gewalt - die Handta-
sche des Opfers in Bereicherungsabsicht aneigneten, haben sie auch sämtliche
subjektiven Tatbestandselemente des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Damit ist



21


A., wie es die Staatsanwaltschaft beantragt, des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1
Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
c) Das Opfer zog sich beim Überfall einen Bruch des rechten Oberarms zu
und musste im Kantonsspital in AA. hospitalisiert werden. Obgleich die Heilung
mutmasslich sechs bis acht Wochen dauerte, handelt es sich gerade noch um ei-
ne einfache Körperverletzung, weshalb diese von Art. 140 StGB konsumiert wird.
d) Das Opfer reichte am 10. Oktober 2002 fristund formgerecht seine Ad-
häsionsklage ein. Dabei machte es unter ausdrücklichem Nachklagerecht einen
Schadenersatz von Fr. 1'080.85 (in solidarischer Haftung mit C.) sowie eine Ge-
nugtuung im Betrage von Fr. 2'000.00 geltend. Die Adhäsionsklage wurde dem
Grundsatz nach anlässlich der Hauptverhandlung anerkannt. Von der Anerken-
nung der Klage im Betrage von Fr. 1'080.85 kann daher Vormerk genommen wer-
den. Der Angeklagte wehrte sich indes gegen das Nachklagerecht.
Vorliegend ist festzuhalten, dass die durch den Raub verursachte Körper-
verletzung widerrechtlich erfolgt ist. Ebenso wurden sie durch die Begehung der
Straftaten von A. verschuldet. Werden die erlittenen Beeinträchtigungen künftig zu
einem weiteren als dem bereits im vorliegenden Verfahren bezifferten Schaden
führen, so sind die Voraussetzungen für die Haftung gemäss Art. 46 OR erfüllt,
sofern der Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den wider-
rechtlichen Handlungen steht. Da die Möglichkeit künftiger Schäden durchaus
vorhanden ist, ist ein Interesse des Opfers an der sofortigen Feststellung der
grundsätzlichen Haftung von A. für durch dessen Handlungen entstehende Schä-
den zusätzlich zur Beurteilung des heute bereits bezifferbaren Schadens ohne
weiteres gegeben. Es wird daher gerichtlich festgestellt, dass A. für die Folgen aus
dem Ereignis vom 7. Januar 2002 gegenüber G. vollumfänglich schadenersatz-
pflichtig ist.
e) G. fordert schliesslich die Zusprechung einer Genugtuung von Fr.
2'000.00 zuzüglich Zins. Die Verteidigung anerkennt, dass dem Grundsatze nach
eine Genugtuung geschuldet ist. Sie erachtet indes angesichts der bekannten
Umstände eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 als angemessen.
Nach Art. 47 OR kann der Richter bei einer Körperverletzung unter Würdi-
gung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Genugtuung
zusprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine
schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen



22


physischen und psychischen Schmerz geschaffen wird. Aufgrund der vorzitierten
Rechtsprechung (vgl. Seite 20 hiervor) erweist sich die beantragte Genugtuungs-
summe von Fr. 2'000.00 als angemessen. Im Vergleich zum Fall der D. musste
nämlich G. nicht in die Rehabilitation, woraus auch geschlossen werden darf, dass
die Verletzung glücklicherweise weniger schwer waren. Die Genugtuung ist mit 5
% ab 7. Januar 2002 zu verzinsen.
6. a) Der Angeklagte ist ebenfalls geständig, am Abend des 10. Januar
2002 zusammen mit C. im AD. in AA. F., geboren 6. August 1940, beraubt zu ha-
ben. Währenddem C. wartete, lief A. der Frau nach. Als er auf gleicher Höhe mit
F. war, riss er an der Aktenmappe, die sie mit einem Riemen über der rechten
Schulter trug. Der Frau gelang es jedoch die Mappe zu fixieren. A. zog wiederum
ruckartig an der Mappe und F. stürzte. A. riss abermals die Mappe an sich, bis der
Riemen riss. Alsdann flohen der Angeklagte und sein Komplize stadteinwärts. Das
erbeutete Geld setzten sie für den Kauf von Betäubungsmitteln ein. F. zog sich
beim Überfall leichte Schürfverletzungen an den Knien zu.
b) C. und A. sagten vor Gericht aus, diese Tat ebenfalls gemeinsam geplant
zu haben. In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass auch diese Verübung von
Gewalt als Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist. Beide fassten
den Entschluss, das Opfer zu überfallen, und erhofften sich dadurch, zu Geld zu
kommen. Indem sie mit Wissen und Willen das Opfer beraubten, haben sie auch
sämtliche subjektiven Tatbestandselemente des Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB er-
füllt.
c) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis Busse
bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums, Gebrauchsoder Nut-
zungsrecht besteht, beschädigt, zerstört unbrauchbar macht. Diese Bestim-
mung stellt das Recht, ausschliesslich über die Gestalt und Verwendung der Sa-
che zu bestimmen, unter Schutz. Das tatbestandsmässige Verhalten („beschädi-
gen“, „zerstören“ „unbrauchbar machen“) umfasst nicht nur Eingriffe in die
Substanz des Gegenstandes, sondern auch die Beeinträchtigung seiner Funktion,
die ihm nach seiner Beschaffenheit zukommt vom Eigentümer zugedacht
wird. Vorauszusetzen ist aber stets, dass die Brauchbarkeit der Sache durch eine
Einwirkung auf die Sache selbst und nicht durch ein anderweitiges Verhalten be-
einträchtigt wird (vgl. zum Ganzen Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III,
Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2, S. 154). In subjektiver
Hinsicht wird das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu deren Be-



23


schädigung verlangt. Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch Einbrechen und
dergleichen verübt, wird durch die Strafe des Diebstahls nicht abgegolten (BGE 72
IV 115).
Der Angeklagte hat am Lodenmantel und an der Aktenmappe der Geschä-
digten einen nicht genau bestimmten Schaden von mehr als Fr. 300.00 angerich-
tet. Am 10. Januar 2002 wurde auch ein Strafantrag wegen Sachbeschädigung
gestellt. Das Geständnis liegt vor, wenn auch die Höhe des Schadens bestritten
ist. Demnach hat sich der Angeklagte der Sachbeschädigung schuldig gemacht.
d) F. machte am 4. Oktober 2002 eine Schadenersatzforderung von Fr.
1'265.40 sowie eine Genugtuungsforderung von Fr. 2'000.00 geltend. Die Scha-
denersetzforderung wurde nicht weiter substantiiert.
Der Angeklagte anerkennt die Schadenersatzforderung im Umfang von Fr.
170.00, was dem gestohlenen Bargeld entspricht. Weitere Ansprüche wurden zu-
rückgewiesen, und die Genugtuungsforderung könne maximal Fr. 500.00 betra-
gen.
Aufgrund der Eingabe vom 4. Oktober 2002 kann die geltend gemachte
Forderung nicht vollumfänglich zugesprochen werden; denn die einzelnen Beträge
sind in keiner Weise substantiiert, weshalb die Adhäsionsklage vollumfänglich auf
den Zivilweg verwiesen werden müsste. Da indes der Betrag von Fr. 170.00 aner-
kannt wurde, ist der Adhäsionsklägerin diese Summe zuzusprechen.
e) F. fordert schliesslich die Zusprechung einer Genugtuung von Fr.
2'000.00 zuzüglich Zins. Die Verteidigung anerkennt, dass dem Grundsatze nach
eine Genugtuung geschuldet ist. Sie erachtet indes angesichts der bekannten
Umstände eine Genugtuung von Fr. 500.00 als angemessen.
Nach Art. 47 OR kann der Richter bei einer Körperverletzung unter Würdi-
gung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Genugtuung
zusprechen. Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine
schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen
physischen und psychischen Schmerz geschaffen wird. Aufgrund der vorzitierten
Rechtsprechung (vgl. Seite 20 hiervor) erweist sich die beantragte Genugtuungs-
summe von Fr. 2'000.00 als unangemessen. F. zog sich keinerlei körperlichen
Verletzungen zu. Da sie indes sicherlich einen Schrecken von den Ereignissen
davon getragen hat, erachtet das Gericht unter den gegebenen Umständen eine



24


Genugtuung von Fr. 1'000.00 als angemessen. Die Genugtuung ist mit 5 % ab 10.
Januar 2002 zu verzinsen
7. a) A. verübte in der Zeit vom 30. August 2001 bis 10. Januar 2002 alleine
mit C. und H. insgesamt fünf Diebstähle mit einem Gesamtdeliktsbetrag von
Fr. 8'554.00. Der Angeklagte ist hinsichtlich dieser Delikte geständig, wobei be-
züglich des Deliktgutes im Untersuchungsverfahren kleinere Abweichungen be-
stehen. An der Hauptverhandlung wurden die Delikte gemäss Anklageschrift vor-
behaltlos anerkannt.
b) Die Strafkammer kommt vorliegend zum Schluss, dass die Aussagen
von A. grundsätzlich glaubhaft sind. Er ist in allen Punkten geständig. Die von ihm
bezüglich der Tathandlungen sowohl anlässlich der polizeilichen wie auch unter-
suchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen sind konstant. Auch
anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht hat er diese Geständnisse
bestätigt. Die Diebstahlsserie verübte der Angeklagte in erster Linie, um Mittel zur
Finanzierung seines Drogenkonsums zu beschaffen. Das Gericht kommt somit
zum Schluss, dass in den vom Angeklagten eingestandenen Delikten für die vor-
liegende Beurteilung von den in der Anklageschrift ausgewiesenen und aufgeführ-
ten Deliktsbeträgen auszugehen ist.
c) Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
mit Gefängnis bestraft, wer jemanden eine fremde bewegliche Sache zur Aneig-
nung wegnimmt, um sich einen andern unrechtmässig zu bereichern. Die
unrechtmässige Bereicherung besteht in einem Vermögensvorteil, auf welchen der
Täter keinen Rechtsanspruch hat, zum Beispiel im Erlös der Veräusserung des
Deliktsgutes (BGE 111 IV 75).
Aufgrund der Akten und des Geständnisses ist der Angeklagte in 5 Fällen
(Ziffern 2.1 bis 2.5 der Anklageschrift) überführt, diverses Deliktsgut zur Aneig-
nung entwendet zu haben, um sich daran unrechtmässig zu bereichern. Dabei
entwendete der Angeklagte Gegenstände vor allem aus Hotels. Das Deliktsgut
bestand in erster Linie in Bargeld und Mobiltelefonen. Das erbeutete Deliktsgut
veräusserte er, soweit es sich nicht schon um Bargeld handelte, an ihm unbekann-
te Drittpersonen, um sich damit seinen Drogenkonsum und teilweise auch seinen
Lebensunterhalt zu finanzieren. A. hat sich daher des mehrfachen Diebstahls im
Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.



25


d) Hand in Hand mit Einschleichund Einbruchdiebstählen in Häuser und
Gebäude geht die Verletzung des Hausfriedens gemäss Art. 186 StGB. Laut die-
ser Bestimmung wird auf Antrag mit Gefängnis Busse bestraft, wer gegen
den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlos-
senen Raum eines Hauses in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden
umfriedeten Platz, Hof Garten in einen Werkplatz unrechtmässig ein-
dringt, oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin
verweilt. Diese Bestimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu ent-
scheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütz-
tes Rechtsgut ist somit das sogenannte Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen
bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu
betätigen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.
Auflage, Zürich 1997, Art. 186 StGB N 1). Dabei muss der Wille des Berechtigten,
dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich
erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf subjek-
tiver Seite wird Vorsatz verlangt. Der Hausfriedensbruch erfasst nicht allfällige
Folgedelikte, wie Diebstähle, Sachbeschädigungen usw., die anschliessend
vorgängig zu diesem Delikt begangen werden (BGE 115 II 265).
Zur Begehung der Diebstähle hat sich der Angeklagte in zwei Fällen (vgl.
Ziffern 2.1 und 2.4 der Anklageschrift) gegen den Willen der Berechtigten und vor-
sätzlich Zutritt zu von Art. 186 StGB geschützten Räumen verschafft. Die erforder-
lichen Strafanträge liegen vor. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs wurde
vom Angeklagten vollumfänglich eingestanden. Der Angeklagte hat demzufolge
den Tatbestand des Hausfriedensbruchs in dem ihm vorgeworfenen Umfang in
objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
e) I. macht eine Adhäsionsklage im Betrage von Fr. 1'180.00 geltend, der
sich aus einem Schadenersatz von Fr. 680.00 und einer Genugtuung von Fr.
500.00 zusammensetzt. Der Schadenersatz wurde von der Verteidigung aner-
kannt. Die Genugtuung wurde jedoch bestritten, wie das Gericht meint, zu Recht;
denn I. wurde bestohlen, zum Glück ohne dass sie dadurch einen physischen
psychischen Schaden davon getragen hat. Entsprechend ist ihr lediglich ein
Schadenersatz von Fr. 680.00 zuzusprechen.
8. Art. 19a Ziff. 1 BetmG stellt den Konsum von Betäubungsmitteln unter
Strafe. In welcher Form diese konsumiert werden, sei es mit Rauchen, Einsprit-
zen, Essen, Trinken, Schnupfen, usw., spielt keine Rolle. Unter den Tatbestand



26


fällt lediglich der Konsum von Betäubungsmitteln. Stoffe und Präparate die bloss
ähnlich wirken wie Betäubungsmittel werden hingegen nicht erfasst. Auch auf die
Menge des konsumierten Stoffes kommt es nicht an. In leichten Fällen besteht die
Möglichkeit, das Verfahren einzustellen von einer Bestrafung abzusehen (Art.
19a Ziff. 2 BetmG). In subjektiver Hinsicht hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass
lediglich der vorsätzliche Konsum von Betäubungsmitteln strafbar ist.
A. ist geständig, seit seiner letzten polizeilichen Verzeigung am 5. Januar
2000 regelmässig Haschisch und Marihuana, Kokain und Heroin konsumiert zu
haben. Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 20. Februar
2002 hat A. noch regelmässig Kokain und Heroin, letztmals am 14. September
2002, sowie drei bis vier Male Cannabis zu sich genommen. Dadurch hat er gegen
Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen, wofür er zu bestrafen ist.
9. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Angeklagte in allen An-
klagepunkten schuldig zu sprechen, wegen mehrfachen Raubes gemäss Art. 140
Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfa-
chen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art.
19a Ziff. 1 BetmG.
10.a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei
auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat. Bei der Tat-
komponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art
und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Tä-
ter gehandelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Die Täterkompo-
nente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten
nach der Tat und im Strafverfahren wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlich-
keit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht
AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff; BGE 127 IV 101 ff.: vgl. zu den einzelnen Strafzumes-
sungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Basel 2003, N 49 ff;
N 51 ff. zu den Tatkomponenten, N 72 ff. zu den Täterkomponenten).
b) Hat jemand durch eine mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra-
fen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem in Art. 68 StGB umschriebenen
Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer an-



27


gemessen. Das höchste Mass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die
Hälfte erhöht werden. An das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist das Gericht
gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vom Strafrahmen auszugehen,
der für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt dabei jene, welche
gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist
und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am
schwersten wiegt. Massgebend für die Bestimmung der schwersten Tat ist in ers-
ter Linie die Art der vorgesehenen Höchststrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Haft). Ist
die Strafart für die verschiedenen Delikte identisch, bestimmt sich die schwerste
Tat in zweiter Linie nach dem höchsten Strafmass. Schärfende und mildernde
Umstände des Allgemeinen Teils, die zu Strafrahmenerweiterungen führen, na-
mentlich etwa Versuchsformen die verminderte Zurechnungsfähigkeit, sind
für die Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat nicht zu berücksichti-
gen (BGE 116 IV 304; Jürg Beat Ackermann, Basler Kommentar, StGB I, Basel
2003, N 32 zu Art. 68 StGB mit weiteren Hinweisen; vgl. BGE 127 IV 101 ff., 104).
c) Ist einer sind mehrere der im Gesetz besonders aufgeführten Straf-
schärfungsoder Strafmilderungsgründe erfüllt (Art. 64 ff. StGB), so sieht das Ge-
setz eine Strafrahmenerweiterung vor. Das Gericht ist bei ihrem Vorliegen nicht
mehr an den für das betreffende Delikt geltenden Strafrahmen gebunden. Straf-
schärfungsund Strafmilderungsgründe sind aber immer zugleich auch Straferhö-
hungsbzw. Strafminderungsgründe, die das Gericht von Amtes wegen mindes-
tens straferhöhend bzw. strafmindernd berücksichtigen muss. Wenn also Straf-
schärfungsund Strafmilderungsgründe zusammenfallen, können sie sich einer-
seits kompensieren, und es ist andererseits der gesetzlich vorgesehene Strafrah-
men des zu beurteilenden Delikts nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 116
IV 300, 302; Wiprächtiger, a.a.O., N. 8f. zu Art. 65 StGB).
d) Bei der Begründung des Urteils muss das Sachgericht die wesentlichen
schuldrelevanten Tatund Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt wer-
den kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie
sie gewichtet wurden. Dasselbe gilt für die im Gesetz genannten Strafschärfungs-
und Strafmilderungsgründe. Das Gericht ist grundsätzlich aber nicht verpflichtet,
im Urteil in absoluten Zahlen in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimm-
te strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend strafmindernd be-
rücksichtigt hat. Es muss auch nicht eine "Einsatzstrafe" beziffern, die bei Fehlen
bestimmter Strafschärfungsund Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichti-
ger Faktoren ausgefällt worden wäre. Es kommt allein darauf an, dass die gefun-



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dene Strafe insgesamt, das heisst unter gesamthafter Berücksichtigung aller mas-
sgeblicher Strafzumessungsgründe, im Ergebnis vertretbar ist (vgl. BGE 121 IV
49).
11. a) Die höchste abstrakte Strafdrohung sieht das Gesetz bei den von A.
begangenen Straftaten für Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB vor. Grundlage für
die Strafzumessung bildet also der dort vorgesehene Strafrahmen von sechs Mo-
naten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus.
b) Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass die nunmehr bekannt gewor-
denen und vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Angeklagten zu einem
Teil vor seiner Verurteilung durch den Kreispräsidenten AA. vom 20. Dezember
2001 begangen wurden. So muss für diese neu zu beurteilenden Taten eine teil-
weise Zusatzstrafe zu dieser bereits gesprochenen Strafe ausgefällt werden. Bei
der Bemessung dieser teilweisen Zusatzstrafe ist darauf zu achten, dass der Täter
durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als
wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehandelt wor-
den wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich
das Gericht vorerst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurtei-
lung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von
dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung
der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die erneute
Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93).

c) Das Verschulden von A. wiegt unter dem Gesichtspunkt der Tatkompo-
nente schwer, hat er doch drei Raubüberfälle, fünf Diebstähle sowie Delikte gegen
das Betäubungsmittelgesetz verübt. Insbesondere die Raubüberfälle sind ruchlos,
rücksichtslos und dürfen keinesfalls bagatellisiert werden. Er legte einen erhebli-
chen kriminellen Willen an den Tag. Er schreckte jeweils nicht davor zurück, weite-
re Delikte zu begehen. Zudem scheint ihn auch die Verurteilung wegen grober
Verletzung von Verkehrsregeln nicht beeindruckt zu haben. Diese Vorstrafe ist
denn auch straferhöhend zu werten. Strafschärfend wirken sich die mehrfache
Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus (Art.
68 Ziff. 1 StGB).

Strafmindernd kann A. sein umfassendes Geständnis und seine Ko-
operationsbereitschaft zugute gehalten werden. Zu Gunsten des Angeklagten sind
zudem seine, auch anlässlich der Hauptverhandlung wieder geäusserten Absich-



29


ten, von der Drogensucht wegzukommen, zu werten. Ebenso seine gezeigte Reue
und der Umstand, dass er das Unrecht seiner Taten heute einsieht. Zudem ist
auch zu berücksichtigen, dass A. wohl unter einem gewissen Beschaffungsdruck
und nicht aus reiner Gewinnsucht handelte. Strafmildernd (Art. 11 StGB) ist in
sinngemässer Berücksichtigung des Gutachtens vom 2. September 2002 (act. 2.7,
Seite 7) vorliegend die leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit von A. zu
berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und in Anbe-
tracht der durch den Kreispräsidenten AA. bereits ausgesprochenen Strafe wäre,
zum Teil als Zusatzstrafe, eine grundsätzliche Freiheitsstrafe von 20 Monaten Ge-
fängnis dem Verschulden und der Verhaltensweise von A. als angemessen und
gerechtfertigt zu betrachten.
12.a) Die Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Straf-
vollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB ist bei einer grundsätzlichen Strafzumes-
sung von 20 Monaten zu berücksichtigen (BGE 118 IV 337). Die Strafzumessung
bildet eine Einheit, die auch die möglichen Bedingungen bedingt vollziehbarer
Strafen zu berücksichtigen habe. Das Strafrecht dient in erster Linie nicht der Ver-
geltung, sondern der Verbrechensverhütung. Dies bringt der Gesetzgeber nicht
nur mit der Bezeichnung der Resozialisierung als Ziel des Strafvollzuges (Art. 37
Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zum Ausdruck, sondern vor allem auch mit der bei der StGB-
Teilrevision von 1971 erfolgten Ausweitung der Möglichkeit der Anordnung von
Massnahmen. Deshalb sind Sanktionen, die die Besserung Heilung des Tä-
ters gewährleisten, zu verhängen und solche, die dem Anliegen der Verbrechens-
verhütung zuwiderlaufen, möglichst zu vermeiden. Das gilt nicht nur im Massnah-
merecht, sondern für das strafrechtliche Sanktionensystem insgesamt. Gemäss
BGE 118 IV 337 hat sich der Richter aus diesem Grunde aber dort, wo er eine
Freiheitsstrafe von nicht erheblich mehr als 18 Monaten in Betracht zieht und die
Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB im
übrigen gegeben sind, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob angesichts der per-
sönlichen Verhältnisse des Schuldigen der Vollzug einer unbedingten Freiheits-
strafe nicht dem Zweck der Verbrechensverhütung zuwiderlaufe. Bejaht er das,
hat er dem gemäss Art. 63 StGB unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Ver-
hältnisse strafmindernd Rechnung zu tragen. Im gleichen Sinne ist ein Verhalten
des Täters nach der Tat zu berücksichtigen, das auf Reue und Einsicht schliessen
lässt sonst aufzeigt, dass er bereits die nötigen Lehren gezogen und durch
einen anderen Lebenswandel weiteren strafbaren Handlungen vorgebeugt hat;



30


andernfalls würde ein solcher Täter, der sich aufgefangen und sich z. B. von einer
Sucht gelöst hat, gegenüber jenem, der gegebenenfalls einer mit dem Strafvollzug
nicht zu vereinbarenden ambulanten Behandlung bedarf, in ungerechtfertigter
Weise benachteiligt (vgl. BGE 129 IV 161 f.). Die erwähnten Strafminderungs-
gründe und die folgenorientierten Überlegungen bei der Anordnung der Sanktion
dürfen aber nicht dazu führen, dass in allen Fällen, in denen angesichts der güns-
tigen Prognose der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte, unabhängig von
der Schwere des Tatunrechts und der Tatschuld auf eine Freiheitsstrafe von
höchstens 18 Monaten erkannt wird, damit der bedingte Strafvollzug gewährt wer-
den kann.
A. lebt seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in günstigen fami-
liären Verhältnissen. Er steht in einer festen Beziehung und pflegt einen intensiven
Kontakt mit seiner Familie. Müsste er nun den Strafvollzug antreten, würde er so-
wohl aus diesem günstigen Umfeld als auch aus dem bisher positiv verlaufenden
Methadonprogramm herausgerissen, woduch er entsozialisiert werden könnte. A.
hat, wie dies auch seitens der Staatsanwaltschaft festgestellt wurde, einen guten
und stabilen Eindruck vor der Strafkammer hinterlassen. Insgesamt kann bei A.
eine günstige Prognose gestellt werden. Entsprechend erscheint es der Straf-
kammer angemessen zu sein, eine bedingte Strafe auszusprechen, womit die
Strafe auf 18 Monaten reduziert wird. Dieser Entscheid deckt sich teilweise auch
mit den Empfehlungen im Gutachten (act. 2.7, Seite 9 unten), wobei zusätzlich die
Anordnung einer Schutzaufsicht für sinnvoll erachtet wurde. Angesichts dieses
Resultates ist eine Probzeit von vier Jahren angemessen, um auch der zufolge der
schwankenden Behandlungseinsicht und Therapiemotivation etwas erhöhten
Rückfallgefahr zu begegnen.
b) Gemäss Art. 41 Ziff. 2 StGB kann der Richter während der Probezeit
auch bestimmte Weisungen erteilen, insbesondere über ärztliche Betreuung. Wahl
und Inhalt müssen sich nach dem spezialpräventiven Zweck des bedingten Straf-
vollzuges richten.
Die Strafkammer erachtet es aufgrund der Umstände und auch der Emp-
fehlungen des Gutachters für angemessen, A. die Weisung zu erteilt, sich wäh-
rend der Probezeit medizinischund psychiatrisch-therapeutisch behandeln zu
lassen. Dadurch kann erreicht werden, dass das von ihm bereits lancierte Metha-
donprogramm gefestigt wird, womit überdies auch seiner gemäss Gutachten



31


schwankenden - Behandlungseinsicht und Therapiemotivation begegnet werden
kann.
c) Da vorliegend eine Betreuungsbedürftigkeit besteht, kommt als zusätzli-
che Massnahme gemäss Art. 41 Ziff. 2 StGB insbesondere die Anordnung einer
Schutzaufsicht - die für den Betroffenen vor allem eine Hilfe sein soll (BGE 118 IV
219 E. 2) in Betracht. Dadurch wird auch eine Beaufsichtigungsmöglichkeit ge-
schaffen, welche aufgrund seiner früheren Lebensführung geboten ist. Mit der
Schutzaufsicht soll aber auch die günstige Entwicklung des Verurteilten in der
jüngsten Zeit gestärkt werden. Die Schutzaufsicht soll schliesslich auch die erteilte
Weisung ergänzen. Diese Erwägungen rechtfertigen die Anordnung der Schutz-
aufsicht (Art. 47 StGB).
13. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der
ambulanten Behandlung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten
des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 und Art. 189 StPO). Die vom amtlichen Verteidi-
ger geltend gemachten Kosten im Umfang von Fr. 5'649.45 gehen ebenfalls zu-
sätzlich zu Lasten des Verurteilten. Demgegenüber sind die Kosten der angerech-
neten Untersuchungshaft und jene eines allfälligen Strafvollzuges vom Kanton
Graubünden zu übernehmen (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188
StPO).




32


Demnach erkennt die Strafkammer :
1.
A. ist schuldig des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1
StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, der mehr-
fachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Wider-
handlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG.
2.
Dafür wird er teilweise als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsi-
denten AA. vom 20. Dezember 2001 ausgefällten Strafe mit 18 Monaten
Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 37
Tagen.
3.
a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer
Probezeit von vier Jahren.
b) A. wird gestützt auf Art. 41 Ziffer 2 StGB die Weisung erteilt, sich wäh-
rend der Probezeit medizinischund psychiatrisch-therapeutisch behandeln
zu lassen.
c) A. wird für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt.
4.
a) Es wird festgestellt, dass A. für die Folgen aus dem Ereignis vom 22.
Dezember 2001 (Raubüberfall) gegenüber D. vollumfänglich schadener-
satzpflichtig ist.
b) Von der Anerkennung der Schadenersatzklage der D. im Betrage von Fr.
1'751.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2002, von Fr. 8.90 nebst
Zins zu 5 % seit dem 12. April 2002 und von Fr. 34.00 nebst Zins zu 5 %
seit dem 17. Mai 2002 wird Vormerk genommen.
c) A. wird verpflichtet, D. eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5
% seit dem 22. Dezember 2001 zu bezahlen.
d) A. hat D. ausseramtlich mit Fr. 1'528.10 zu entschädigen.
5.
a) Es wird festgestellt, dass A. für die Folgen aus dem Ereignis vom 7. Ja-
nuar 2002 (Raubüberfall) gegenüber G. (in solidarischer Haftung mit C.)
schadenersatzpflichtig ist.
b) Von der Anerkennung der Schadenersatzklage von G. im Betrage von
Fr. 1'080.85 (in solidarischer Haftung mit C.) wird Vormerk genommen.



33


c) A. wird verpflichtet, G. (in solidarischer Haftung mit C.) eine Genugtuung
von Fr. 2'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Januar 2002 zu bezahlen.
6.
a) Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von F. im Betrag von Fr.
170.00 (in solidarischer Haftung mit C.) wird Vormerk genommen. Im Übri-
gen wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen.
b) A. wird verpflichtet, F. (in solidarischer Haftung mit C.) eine Genugtuung
von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Januar 2002 zu bezahlen.
7.
Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von I. im Betrag von Fr. 680.00
(in solidarischer Haftung mit C.) wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird
die Adhäsionsklage abgewiesen.
8.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden:
Barauslagen Fr.

1'235.20
Untersuchungsgebühr Fr.
3'585.00
der Hälfte der Gerichtskosten
Fr.
2'500.00
dem Honorar der amtlichen Verteidigung Fr.
5'649.45
total somit
Fr.
12'969.65

gehen zu Lasten von A., welcher auch die Kosten der ambulanten Behand-
lung zu tragen hat.
Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft sowie die Kosten des
(allfälligen) Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden.
9.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
10. Mitteilung
an:
__



34


Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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