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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SB-01-43: Kantonsgericht Graubünden

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Einbruchdiebstählen. Der Beschwerdeführer beantragte eine Haarprobe und eine psychologische Begutachtung, was die Staatsanwaltschaft ablehnte. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde, um die Ablehnung anzufechten. Es wird argumentiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Medikamenteneinnahme möglicherweise nicht einvernahmefähig sei. Die Beschwerdegegnerin hält jedoch fest, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen folgen konnte. Das Gericht entscheidet schliesslich, dass die Beschwerde abgewiesen wird und setzt die Gerichtsgebühr auf 800 CHF fest.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB-01-43

Kanton:GR
Fallnummer:SB-01-43
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SB-01-43 vom 20.06.2001 (GR)
Datum:20.06.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Jagdkontravention
Schlagwörter : Berufung; ABzKJG; Fahrzeug; Transport; Surselva; Transportmittel; Bezirk; Kanton; Urteil; Berufungskläger; Graubünden; Kantons; Bezirksgericht; Jagdgebiet; Abend; Kantonsgericht; Kantonsgerichtsausschuss; Fahrt; Fahrzeugschlüssel; Widerhandlung; Verbindung; Örtlichkeiten; Eheleute; Verfahren; Bezirksgerichtsausschuss
Rechtsnorm:Art. 141 StPO ;Art. 142 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 175 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Heim, Heimgartner, Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 312 StGB, 2007

Entscheid des Kantongerichts SB-01-43

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 20. Juni 2001
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 01 43
(nicht mündlich eröffnet)

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin Mosca.
——————
In der strafrechtlichen Berufung
des G. G. M . , M., geboren am 4. Januar 19 in C., des D. und der F. geb. V., ver-
heiratet mit S. geb. L., Sozialpädagoge in Ausbildung, C., C., Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 683, Reichsgasse 71,
7002 Chur,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 4. April 2001, mitgeteilt
am 9. Mai 2001, in Sachen gegen den Berufungskläger,
betreffend Jagdkontravention,
hat sich ergeben:


2
A. G. G. M. wurde am 4. Januar 19 in C. geboren. Er arbeitet im A.-
Wohnheim in C. und macht berufsbegleitend eine Ausbildung zum Sozialpädago-
gen. G. G. M. erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'500.-- und be-
sitzt ein Barvermögen von rund Fr. 15'000.--.
G. G. M. ist mit S., geborene L. verheiratet.
Im schweizerischen Zentralstrafregister ist G. G. M. nicht verzeichnet.
Hingegen ist er im Vorstrafenregister des kantonalen Jagdund Fischereiinspekto-
rates mit einem Fehlabschuss vom 11. September 1998 verzeichnet.
B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Bezirksge-
richtsausschusses Surselva vom 4. April 2001 folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 8. September 2000, am Abend vor Beginn der Hochjagd, fuhr
G. G. M. mit seinem Auto und in Begleitung seines Bruders, beide
Jäger, hinauf nach C. ob C.. Die Fahrt diente dem Transport der Ge-
wehre und des Proviants in die in C. S. gelegene Maiensässhütte.
G. G. M. liess das Fahrzeug in C. stehen und übergab noch am glei-
chen Abend die Fahrzeugschlüssel den befreundeten Eheleuten T.,
welche in der Nähe eine Hütte besitzen. Nach Aussage des Be-
schuldigten wollte das Ehepaar T. das Fahrzeug benutzen, um einige
Einkäufe im Tal zu besorgen. Das Fahrzeug verblieb bis am Abend
des 10. September 2000 am bezeichneten Ort. Dort holte die Ehe-
frau von G. G. M. das Auto ab und fuhr mit diesem hinunter nach
C..“

C. Mit Strafmandat vom 19. Dezembers 2000 erkannte der Kreispräsiden-
ten Cadi:
„1. M. G. G. ei culponts dad haver cunterfatg agl artechel 17 DER
tier LCC en cumbinaziun cun artechel 47 alinea 2 LCC.
2. Persuenter vegn el castigiaus cun ina multa da frs. 200.--.
3. Igl accusau paga ils cuosts dalla procedura che cumpeglian:

multa

frs.
200.00
spesas bar
frs.
00.00
taxa
frs.
150.00
Total frs.
350.00

Pagabel enteifer 30 dis alla cassa circuitala Cadi.

4. Igl accusau sa enteifer 10 dis dapi la communicaziun dil mandat
penal far protesta en scret tier il mistral che cumpletescha lu
l’inquisiziun tenor las prescripziuns davart la procedura ordinaria.



3
Vegn ei buca fatg protesta, obtegn il mandat penal vigur legala e
sa vegnir exequius gestamein sco ina sentenzia.

5. (communicaziun)“
D. Dagegen erhob G. G. M. am 28. Dezember 2000 Einsprache beim
Kreispräsidenten Cadi, worauf das ordentliche Untersuchungsund Gerichtsver-
fahren durchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Nach Ergänzung
der Untersuchung erliess der Bezirksgerichtspräsident Surselva am 5. Februar
2001 die Schlussverfügung.
E. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 19. Februar
2001 wurde G. G. M. wegen Widerhandlung gegen Art. 17/18 der Ausführungs-
bestimmungen zum Kantonalen Jagdgesetz in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 des
Jagdgesetzes in Anklagezustand versetzt.

F. Mit Urteil vom 4. April 2001, mitgeteilt am 9. Mai 2001, erkannte der Be-
zirksgerichtsausschuss Surselva:
„1. G. G. M. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1
und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2
KJG.

2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 200.-bestraft.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:


- der Gebühr für das kreisamtliche Mandatsverfahren Fr. 150.00
- den Untersuchungskosten von

Fr.
150.00
- der Gerichtsgebühr von
Fr.
600.00
Total somit
Fr.
900.00

gehen zu Lasten des Verurteilten und sind zusammen mit der
Busse innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Surselva zu über-
weisen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung)“
G. Gegen dieses Urteil erhob G. G. M. am 30. Mai 2001 Berufung an den
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt:
„1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 4. Ap-
ril/9. Mai 2001 i.S. des Berufungsklägers sei vollumfänglich auf-
zuheben.



4
2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen
Art. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art.
47 Abs. 2 KJG freizusprechen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“
Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden ver-
zichteten mit Schreiben vom 1. Juni 2001 beziehungsweise 6. Juni 2001 auf eine
Vernehmlassung.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse
können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Be-
rufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der
schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu
begründen, und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils ge-
rügt werden und ob das ganze Urteil lediglich Teile davon angefochten wer-
den (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beru-
fung zu genügen. Auf die fristund formgerecht eingereichte Berufung ist deshalb
einzutreten.
2. a) Die Verwendung von Transportmitteln im Rahmen der Jagdausübung
ist in Art. 17 bis 19 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz
(ABzKJG) geregelt. Gemäss Art. 17 ABzKJG dürfen motorisierte Transportmittel
lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschiessend aufgelisteten Örtlichkeiten
sowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichne-
ten Parkplätzen benutzt werden. Ausserhalb dieser Ortschaften ist die Benutzung
von motorisierten Transportmitteln zur Jagdausübung verboten. Sodann dürfen
Motorfahrzeuge während der in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG bezeichneten Ausnahme-
zeiten zur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden. So dürfen Jäger am Tag vor
Jagdbeginn, am Eidgenössischen Bettag und am Erntedankfest in Jagdausrüs-
tung ab 18.00 Uhr motorisierte Transportmittel zur Fahrt ins Jagdgebiet verwen-
den. Diese müssen noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz ge-


5
bracht werden. Vorbehalten bleibt der in Abs. 2 vorgesehene Abtransport erlegten
Schalenwildes.
b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger am Vorabend der
Jagd 2000 ein motorisiertes Transportmittel zur Fahrt zu seiner Jagdhütte benutzt
hat, um insbesondere Verpflegung für die Jagdzeit ins Jagdgebiet zu bringen.
Ebenso ist unbestritten, dass G. G. M. am selben Abend die Fahrzeugschlüssel
an die in unmittelbarer Nähe der Jagdhütte wohnenden Eheleute T. übergeben
hat, die das Fahrzeug für eigene Fahrten benutzen wollten. Weder Frau noch Herr
T. üben die Jagd aus. Das Fahrzeug wurde von den Eheleuten T. in der Folge
nicht benutzt und wurde am Abend des 10. Septembers 2000 von der Ehefrau des
Berufungsklägers abgeholt. Der Berufungskläger selber hat das Auto nicht zur
Rückfahrt aus dem Jagdgebiet verwendet.
c) Die Vorinstanz hat G. G. M. der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1
und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG für schuldig be-
funden
. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, G. G. M. habe
es unterlassen, das Auto auf einen erlaubten Parkplatz im Sinne von Art. 17 AB-
zKJG zurückzubringen. Das in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG enthaltene Rückführungs-
gebot schliesse an der Art. 17 ABzKJG zugrunde liegenden Idee an, dass nicht
mit einem motorisierten Transportmittel ins Jagdgebiet gefahren werden solle, um
dort zu jagen. Das Abstellen von Motorfahrzeugen, welche von Jägern selbst ge-
nutzt würden, im Jagdgebiet selbst, würde die Kontrollierbeziehungsweise
Durchsetzbarkeit der Transportmittelbeschränkung in Frage stellen zumin-
dest stark erschweren. Mit der Abgabe der Fahrzeugschlüssel an einen Dritten
werde dem in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG enthaltenen Rückführungsgebot nicht Genü-
ge getan.
d) Dieser allzu restriktiven Auslegung der Transportmittelbeschränkung
durch die Vorinstanz kann wie noch zu zeigen sein wird - nicht gefolgt werden.
Art. 17 ABzKJG folgend dürfen motorisierte Transportmittel lediglich bis zu den in
Abs. 1 lit. a bis e abschliessend aufgelisteten Örtlichkeiten sowie bis zu den in den
Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichneten Parkplätzen benutzt
werden. Gemäss Art. 18 Abs. 1 ABzKJG dürfen Motorfahrzeuge nur während ge-
nau bezeichneter Ausnahmezeiten zur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden.
Diese müssen noch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz gebracht
werden. Vorbehalten bleibt der in Abs. 2 vorgesehene Abtransport erlegten Scha-
lenwildes. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen besteht darin, der Verwendung


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von Motorfahrzeugen im Interesse einer weidund umweltgerechten Jagd nicht
Tür und Tor zu öffnen (PKG 1985 Nr. 40). Es soll verhindert werden, dass die Jä-
ger mit ihren geländetauglichen Fahrzeugen zur Ausübung der Jagd ins Jagdge-
biet fahren, um dort das zu erlegende Wild nicht zu Fuss, sondern mit Hilfe von
motorisierten Transportmitteln aufzuspüren, zu verfolgen und zu erlegen. Dies
wird, wie bereits ausgeführt, erreicht, indem motorisierte Transportmittel zu Jagd-
zwecken lediglich zu genau bezeichneten Örtlichkeiten, zu genau bezeichneten
Ausnahmezeiten zum Abtransport von Schalenwild benutzt werden dürfen.
Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das Fahrzeug weder ausserhalb der
in Art. 17 ABzKJG genau bezeichneten Örtlichkeiten noch ausserhalb der in Art.
18 ABzKJG aufgeführten Ausnahmezeiten benützt. Hingegen hat G. G. M. -
nachdem er Proviant ins Jagdgebiet transportiert hatte - das Fahrzeug nicht wie in
Art. 18 Abs. 1 ABzKJG vorgesehen am gleichen Abend zu einem erlaubten Park-
platz gebracht, sondern den Schlüssel des Wagens an die Eheleute T. übergeben.
Indem der Berufungskläger den Fahrzeugschlüssel den Eheleuten T. überreicht
hat, hat er den Gewahrsam über das Transportmittel einer nicht jagenden Person
übergeben. Auch wenn diese Handlung nicht direkt vom Wortlaut des Art. 18 Abs.
1 ABzKJG erfasst wird, so wurde damit gleichwohl nicht gegen den Zweck der
besagten Transportmittelbeschränkungen verstossen. Zudem bestehen keine An-
haltspunkte, dass der Berufungskläger eine Umgehung der gesetzlich statuierten
Transportmittelbeschränkungen beabsichtigte. Eine andere Auslegung der fragli-
chen Bestimmungen macht wenig Sinn, wenn man bedenkt, dass vorliegend das
Fahrzeug am gleichen Ort zu stehen gekommen wäre, wenn G. G. M. das Auto
auf einen erlaubten Abstellplatz zurückgebracht und die Fahrzeugschlüssel erst
dort dem Ehepaar T. übergeben hätte, welches seinerseits mit dem Auto wiede-
rum ins Jagdgebiet gefahren wäre.
e) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass der Berufungskläger
mit der Übergabe der Fahrzeugschlüssel an eine nichtjagende Person nicht gegen
das Rückführungsgebot von Art. 18 Abs. 1 ABzKJG verstossen hat. Entscheidend
ist die Tatsache, dass G. G. M. das Fahrzeug weder ausserhalb der in Art. 17
ABzKJG genau bezeichneten Örtlichkeiten noch ausserhalb der in Art. 18 ABzKJG
aufgeführten Ausnahmezeiten benützt hat und den Gewahrsam über das Fahr-
zeug einer nichtjagenden Person übergeben hat. Mit anderen Worten hat der Be-
rufungskläger während der verbotenen Zeiten und ausserhalb der genau bezeich-
neten Örtlichkeiten selbst das Fahrzeug nicht stehen lassen; dies taten vielmehr
die Eheleute T., welche erwiesenermassen die Jagd nicht ausübten. Die Berufung
ist deshalb gutzuheissen und G. G. M. von der Anklage der Widerhandlung ge-


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gen Art. 18 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2
KJG freizusprechen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kreisamtes
Cadi zu Lasten des Kreises Cadi, die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses
Surselva zu Lasten des Bezirkes Surselva und die Kosten des Berufungsverfah-
rens zu Lasten des Kantons Graubündens (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO). Ausserdem
haben der Bezirk Surselva für das erstinstanzliche Verfahren sowie der Kanton
Graubünden für das Berufungsverfahren G. G. M. ausseramtlich angemessen zu
entschädigen (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO).


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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho-
ben.
2.
G. G. M. wird von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1
und Art. 17 Abs. 1 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG freige-
sprochen.
3.
a) Die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 150.-gehen zu Lasten des
Kreises Cadi.


b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Surselva von Fr. 750.-ge-
hen zu Lasten des Bezirkes Surselva.


c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-gehen zu Lasten des
Kantons Graubünden.
4.
a) Der Bezirk Surselva hat G. G. M. für das erstinstanzliche Verfahren mit
Fr. 2'277.25 zu entschädigen.


b) Der Kanton Graubünden hat G. G. M. für das Berufungsverfahren mit
Fr. 1'000.-zu entschädigen.
5.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
6. Mitteilung
an:
- Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 683, Reichsgasse 71,
7002 Chur, auch zu Handen Mandantschaft (im Doppel),
- Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vier-
fach),
- Bezirksgerichtsausschuss Surselva, Via Centrala 4, 7130 Ilanz,
- Kreisamt Cadi, Casa Cumin, 7180 Disentis,


9
- Kantonales Jagdund Fischereiinspektorat, Loëstrasse 14, 7000 Chur,
- Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv).
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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