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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SB-00-78: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer hat die Ablehnung der Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis angefochten. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Wiederaufnahmegesuch ab, da der Beschwerdeführer Beweise verspätet vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Einstellung des Verfahrens unrechtmässig war, da er erst nach dem Abschluss des Verfahrens medizinische Unterlagen erhielt, die seine Verletzung bestätigten. Das Gericht entschied gegen den Beschwerdeführer, da dieser die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde versäumt hatte. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB-00-78

Kanton:GR
Fallnummer:SB-00-78
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SB-00-78 vom 24.01.2001 (GR)
Datum:24.01.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:grobe Verletzung von Verkehrsregeln
Schlagwörter : över; Berufung; Überholmanöver; Verkehrs; Fahrzeug; Recht; Kantons; Strecke; Berufungsklägerin; Kantonsgericht; Urteil; Strasse; Überholvorgang; Verkehrsregel; Kantonsgerichtsausschuss; Verletzung; Sicht; Verkehrsregeln; Überholen; Augenschein; Gefährdung; Belfort; Rechtskurve; Busse
Rechtsnorm:Art. 101 StGB ;Art. 142 StPO ;Art. 144 StPO ;Art. 146 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 346 StGB ;Art. 35 SVG ;Art. 39 StGB ;Art. 48 StGB ;Art. 48 StPO ;Art. 63 StGB ;
Referenz BGE:117 IV 113; 118 IV 283; 119 Ia 316; 121 IV 235; 121 IV 237; 121 IV 238; 123 IV 91; 123 IV 93;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB-00-78

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 24. Januar 2001
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 00 78
(nicht mündlich eröffnet)

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Bäder.
——————
In der strafrechtlichen Berufung
der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel,
Vazerolgasse 2, 7000 Chur,

gegen

das Urteil des Kreisgerichtsausschusses Belfort vom 5. September 2000, mitge-
teilt am 10. Oktober 2000, in Sachen gegen die Berufungsklägerin,
betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
hat sich ergeben:


2
A.
X. wurde am _ in A., B., geboren. Dort wuchs sie in guten Verhältnissen
zusammen mit zwei Geschwistern bei den Eltern auf. Als sie 14 Jahre alt war, trat
sie in ein Internat in C. ein. Nach dem Gymnasium nahm X. in D. ein Sprachstudi-
um auf, nach dessen Beendigung sie eine Ausbildung als Kosmetikerin und Kauf-
frau absolvierte. Im Jahre 1975 verheiratete sie sich mit E., welcher 1996 in F.
verstarb. Ihrer Ehe entsprossen zwei Kinder.
Im Jahre 1997 versteuerte X. ein Reineinkommen von Fr. 225'000.--, wäh-
rend sich ihr steuerbares Reinvermögen auf Fr. 3'200'000.-belief.
X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG-
Massnahmenregister (ADMAS) verzeichnet.
B.
Die durch die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Handen des Kreisge-
richtsausschusses Belfort am 8. März 2000 erhobene Anklage stützt sich auf fol-
genden Sachverhalt:
"Am 21. Juli 1998, ca. um 7.28 Uhr, fuhren zwei Mitarbeiter der Ver-
kehrspolizei J. mit ihrem neutralen Dienstfahrzeug, einem VW Passat
Syncro, _, von G. kommend auf der H. in Richtung I.. Nach der Örtlich-
keit "K." schloss dieses auf einen Personenwagen auf. Hinter dem Poli-
zeifahrzeug folgte die Angeklagte mit ihrem Personenwagen, einem VW
Golf Syncro, _. Nachdem X. nach der RhB-Überführung bei "K." zwei
entgegenkommende Fahrzeuge passiert hatte, setzte sie kurz vor der
rechtsseitigen Einfahrt des dortigen Feldweges zu einem Überholma-
növer des vor ihr fahrenden Polizeifahrzeuges an. Zu diesem Zeitpunkt
konnte die Angeklagte die 6,3 m breite Fahrbahn auf höchstens 100 m
bis zu der folgenden leichten Rechtskurve frei überblicken. Dieses
Überholmanöver erstreckte sich gemäss der polizeilichen Videoauf-
zeichnung bis ausgangs der erwähnten Rechtskurve und bis nach der
dortigen leichten Kuppe, wo die Strasse mit einem Gefälle von 2 % wei-
terverläuft. Zufolge dieses Gefälles und des sich nach der rechtsseiti-
gen Einfahrt des Feldweges bis zum Ende der genannten Rechtskurve
befindenden Bündnerzaunes ist diese Rechtskurve teilweise unüber-
sichtlich bzw. wird dadurch die freie Sicht auf den weiteren Strassenver-
lauf eingeschränkt."
C. Mit Verfügung vom 27. August 1998 eröffnete die Staatsanwaltschaft
Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X. wegen grober Verletzung von Ver-
kehrsregeln und beauftragte das Untersuchungsrichteramt L. mit deren Durchfüh-


2
rung. Am 5. Oktober 1998 stellte das Untersuchungsrichteramt L. zuhanden des
Kreisamtes Belfort einen entsprechenden Mandatsantrag. Gestützt auf den darge-
stellten Sachverhalt erliess der Kreispräsident Belfort am 26. September 1999,
mitgeteilt am 27. September 1999, folgendes Strafmandat:
"1. X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss
Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.
2.
Dafür wird sie mit Fr. 4'500.00 Busse bestraft.
3.
Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse wird auf 1
Jahr festgelegt.
4.
Die Kosten der Kantonspolizei Graubünden, der Staatsanwalt-
schaft Graubünden und des Kreisamtes Belfort, bestehend aus:
- Untersuchungsgebühr
Fr. 245.00
- Barauslagen
Staatsanwaltschaft
Fr. 161.50
- Strafmandatsgebühr Kreisamt
Fr. 250.00
Total mit Busse von Fr. 4'500.00
Fr. 5'156.50
gehen zu Lasten von X. und sind mittels beiliegenden ES innert 10
Tagen seit Mitteilung der Kreiskasse Belfort zu überweisen.
5. (Rechtsmittelbelehrung)
6. (Mitteilung)"
D.
Gegen dieses Strafmandat liess X. am 5. Oktober 1999 durch Rechts-
anwalt Dr. iur. Gieri Caviezel Einsprache erheben. Nach Ergänzung der Untersu-
chung, u.a. durch einen Augenschein am 16. Dezember 1999, versetzte die
Staatsanwaltschaft Graubünden X. mit Anklageverfügung vom 8. März 2000 we-
gen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in
Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand und überwies den Fall ge-
stützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Kreisgerichtsausschuss Belfort zur
Beurteilung.
E.
Die Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichtsausschuss Belfort fand am
5. September 2000 statt. Anwesend waren die Berufungsklägerin und ihr privater
Verteidiger Gieri Caviezel. Mit Urteil vom 5. September 2000, mitgeteilt am 10.
Oktober 2000, entschied der Kreisgerichtsausschuss:
"1. X. wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35
Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig
gesprochen.


2
2.
Dafür wird sie mit einer Busse von CHF 4'000.-bestraft.
3.
Bei Wohlverhalten ist die Busse nach einer Probezeit von einem
Jahr im Strafregister zu löschen.
4.
Die Kosten der Untersuchung und diejenigen des Kreisamtes, be-
stehend aus
- Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft CHF 1'156.50
- Gerichtsgebühr
CHF 1'050.--,
total somit (inkl. Busse) CHF 6'206.50 gehen zu Lasten von X. und
sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Mit-
teilung der Kreiskasse Belfort zu überweisen.
5. (Rechtsmittelbelehrung)
6. (Mitteilung)"
F. Gegen dieses Urteil liess X. an den Kantonsgerichtsausschuss von
Graubünden mit Eingabe vom 31. Oktober 2000 Berufung erheben mit folgenden
Anträgen:
"1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
2.
X. sei in der Anklage der groben Verkehrsregelverletzung von
Schuld und Strafe freizusprechen.
3.
Eventualiter sei die Angelegenheit an den Kreisgerichtsausschuss
Belfort zurückzuweisen.
4.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.
5. Prozessualer
Antrag:
Durchführung eines Augenscheins vor Ort
unter Beizug der Berufungsführenden und dem unterzeichneten
Rechtsanwalt."
G. Mit Schreiben vom 3. November 2000 verzichtete die Staatsanwalt-
schaft auf die Einreichung einer ausführlichen Vernehmlassung und beantragte
unter Hinweis auf die Akten und das Urteil der Vorinstanz die Abweisung der Beru-
fung.
Die Vorinstanz sah mit Schreiben vom 19. November 2000 unter Hinweis auf
die Ausführungen im Urteil ebenfalls von der Einreichung einer Vernehmlassung
ab und beantrage die Abweisung der Berufung.


2
H.
Am 24. Januar 2001 fand auf Gesuch des Rechtsvertreters von X. an
der H. G. - I. (RhB-Überführung) in Anwesenheit der Berufungsklägerin und ihres
Vertreters ein Augenschein statt.
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Erwägungen des ange-
fochtenen Urteils wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtsausschusses zur Beurteilung des
vorliegenden Falles bestimmt sich nach Art. 141 der bis am 31. Dezember 2000
geltenden Fassung der bündnerischen Strafprozessordnung (vgl. Art. 2 Abs. 3 des
Gesetzes über die Änderung der Gerichtsorganisation). Art. 141 Abs. 1 derselben
bestimmt, dass der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile der Kreisge-
richtsausschüsse beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben können. Die
Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochte-
nen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche
Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil
lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen
Anforderungen vermag die vorliegende Eingabe zu genügen, da diese fristund
formgerecht erfolgte. Auf die Berufung von X. ist daher einzutreten.
2.
Für das Verfahren findet Art. 144 der geltenden StPO Anwendung (vgl.
Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Gerichtsorganisation). Art. 144
Abs. 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsverfahren vor, dass der Kantonsge-
richtspräsident von Amtes wegen auf Antrag eine mündliche Verhandlung
durchführen kann, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Be-
urteilung der Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Berufungsver-
handlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Par-
teivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in ei-
nem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung
gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Wei-
se und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Ga-
rantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem
Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt
sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des gesamten
Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff.
StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer
Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen


2
Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit
die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen
aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen
lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen die Sache von
geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stel-
len (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b, ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöffent-
lichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Be-
troffene kann auch von sich aus auf eine öffentliche Berufungsverhandlung ver-
zichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt
wird sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorlie-
genden Fall verzichtete die Berufungsklägerin stillschweigend auf die Durchfüh-
rung einer öffentlichen Berufungsverhandlung, indem sie zu keinem Zeitpunkt die
Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung verlangte. Es stellt sich
daher im Folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen
Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung erfüllt sind.
Das angefochtene Urteil des Kreisgerichtsausschusses Belfort wurde, nach-
dem am 16. Dezember 1999 von der Staatsanwaltschaft Graubünden ein Augen-
schein durchgeführt worden war, am 5. September 2000 im Anschluss an eine
mündliche Hauptverhandlung erlassen. Auch der Kantonsgerichtsausschuss führ-
te am 24. Januar 2001 während der Berufungsverhandlung einen Augenschein
durch, in dessen Rahmen die Berufungsklägerin und ihr Rechtsvertreter Gelegen-
heit hatten, sich zur Sache zu äussern. Im nun anstehenden Rechtsmittelverfah-
ren stellt sich primär die Frage, ob X. mit ihrem Überholmanöver tatsächlich Ver-
kehrsvorschriften nach SVG verletzt hat. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich
daher hauptsächlich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Die zu beurteilenden
Tatfragen in Bezug auf die Ausdehnung des Überholmanövers können aufgrund
der vorliegenden Akten und des durchgeführten Augenscheins beantwortet wer-
den. Eine reformatio in peius ist ebenfalls ausgeschlossen, da lediglich X. gegen
das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsaus-
schuss wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grund-
sätzlich frei überprüfen kann - die Strafe Massnahme nicht verschärfen darf,
wenn nur zugunsten des Verurteilten Berufung erhoben worden ist. Auch steht im
vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches
Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss,
dass die streitige Strafsache ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die vorlie-
genden Akten und den durchgeführten Augenschein sachgerecht entschieden


2
werden kann. Ein über den Rahmen des Augenscheins hinausgehendes persönli-
ches Vortreten von X. vor Gericht ist somit nicht notwendig.
3.
Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge-
richtsausschuss als Berufungsinstanz gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO eine umfas-
sende, uneingeschränkte Kognition zukommt, dass er jedoch das vorinstanzliche
Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung Anschlussberufung
gestellten Anträge überprüft (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung
des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO, S.
375).
4.
Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich vorliegend mit dem von X. am
21. Juli 1998 auf der H. von G. herkommend, im Bereich der RhB-Überführung
durchgeführten Überholmanöver zu befassen. Dabei hat er zu prüfen, ob die Beru-
fungsklägerin mit dem fraglichen Überholvorgang tatsächlich Verkehrsregeln ge-
mäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verletzt und sich dabei einer groben Verletzung
von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht hat. Als
erstes stellt sich dabei die Frage, ob X. das fragliche Überholmanöver auf dem
von ihr gewählten Strassenabschnitt durchführen durfte. Dabei ist die zu Beginn
des Überholmanövers benötigte Länge des Überholweges sowie derjenige Ab-
schnitt, welchen ein entgegenkommendes Fahrzeug in der gleichen Zeit zurück
gelegt hätte, von Bedeutung. Sollte der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss
gelangen, dass sie das Überholmanöver auf diesem Strassenabschnitt nicht hätte
durchführen dürfen, stellt sich als nächstes die Frage, ob und wie weit andere
Verkehrsteilnehmer durch den fraglichen Überholvorgang erheblich gefährdet
wurden. Bei einer Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist schliesslich noch die
Strafzumessung zu überprüfen, da die Berufungsklägerin die Aufhebung des gan-
zen vorinstanzlichen Urteils beantragt. Dabei darf der Kantonsgerichtsausschuss,
wie bereits erwähnt, nicht über die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe hinaus-
gehen.
5.a) Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an
Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und
der Gegenverkehr nicht behindert wird. Der im Sinne des Gesetzes für das Über-
holmanöver geforderte übersichtliche Raum hat aus einer genügenden Breite so-
wie einer genügenden Ausdehnung der Überholstrecke zu bestehen (BGE 101 IV
74).


2
Das Überholen in unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahn-
übergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen ist gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG
ausdrücklich verboten. Wer in einer teilweise unübersichtlichen Strecke vorfahren
will, muss daher berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Manövers aus
dem unübersichtlichen Streckenteil jederzeit ein Fahrzeug auftauchen und sich
ihm nähern kann. Daher muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte
Weglänge übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegen-
kommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die
linke Strassenseite wieder freigibt. Es genügt daher nicht, dass der Überholende
danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Stelle abzu-
schliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor diesem Punkt beendet haben,
dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahr-
zeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortset-
zen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 238; 109 IV 134 E. 2).
Wer ein Fahrzeug überholen will, muss sich somit vergewissern, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu Beginn des Manövers erfüllt sind. Der
Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Unternehmen si-
cher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss sicher sein,
dass er während des ganzen Überholmanövers niemanden gefährdet und insbe-
sondere gefahrlos vor dem überholten und vor dem entgegenkommenden Fahr-
zeug wieder einbiegen kann. Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer
beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
b)
X. macht in ihrer Berufung geltend, dass kurz vor der RhB-Überführung,
nach welcher sie ihr Überholmanöver ansetzte, die Strecke auf einer Länge von
300 m überblickbar gewesen sei und auch kurz nach der Unterführung noch rund
280 m überblickbar geblieben seien. Auch die Vorinstanz räume in Ziff. 2 seiner
Erwägungen ein, dass sie im Zeitpunkt, in welchem sie das Überholmanöver an-
setzte, noch eine Sichtweite von 150 m gehabt habe. Anhand der Distanzangaben
auf den polizeilichen Fotos könne die Überholstrecke ziemlich genau ermittelt
werden. Das Überholmanöver könne aufgrund dieser Fotos höchstens 70 - 75 m
betragen haben. Die Strecke, welche zum Zeitpunkt des Überholens nach vorne
überblickt werden konnte, habe folglich gut das zweifache der Überholstrecke be-
tragen, so dass das Überholmanöver vollends den in BGE 121 IV 235 ff. gemach-
ten Anforderungen entspreche. Damit könne keine Rede davon sein, sie habe
beim diskutierten Überholmanöver spekuliert und eine erhöhte abstrakte Gefähr-
dung des übrigen Verkehrs verursacht. Es könne folglich keine grobe Verkehrsre-
gelverletzung vorliegen und das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie frei-


2
zusprechen. Der Augenschein zeige, dass weder eine Kuppe noch der sich am
Ende der Rechtskurve befindliche Bündnerzaun die Sicht nach vorne derart ein-
schränken konnte, dass der Gegenverkehr nicht rechtzeitig hätte erblickt werden
können. Unter diesen Umständen könne nicht von einer groben Verletzung der
Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG gesprochen werden. Nicht ohne Grund
habe sogar die Vorinstanz in ihrem Urteil eingeräumt, es handle sich vorliegend
um einen Grenzfall einer groben Verkehrsregelverletzung. Richtig besehen liege
dagegen überhaupt keine Verkehrsregelverletzung vor.
c)
Der Kreisgerichtsausschuss Belfort hielt in seinem Urteil vom 5. Sep-
tember 2000 fest, dass aufgrund der polizeilichen Ermittlungen davon auszugehen
sei, dass X. das fragliche Überholmanöver kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des
dortigen Feldweges einleitete und den Überholvorgang ausgangs der nach der
RhB-Überführung folgenden leichten Rechtskurve beendete. Von der Stelle aus,
wo nach der Videoaufzeichnung das Überholmanöver eingeleitet worden sei, habe
die Sichtweite rund 100 m betragen. Stütze man sich auf die Aussagen von X.,
wonach der Überholvorgang ausgangs der RhB-Überführung im Bereich der lin-
ken Stützmauer eingeleitet worden sei, würde die Sichtweite rund 150 m betragen.
Auch die Verteidigung sei der Ansicht gewesen, dass bei Einleiten des Überhol-
manövers eine frei überblickbare Strecke von 180 m hätte bestehen müssen, dass
eine Unterschreitung vorliegend jedoch gerechtfertigt gewesen sei, da kurz vor der
RhB-Überführung eine Strecke von rund 300 m überblickt werden konnte. Dieser
Ansicht könne sich der Kreisgerichtsausschuss Belfort allerdings nicht anschlies-
sen, da auf den Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorgangs abgestellt werden
müsse, in welchem die Sichtweite klar ungenügend gewesen sei. Die Sicht auf
den weiteren Strassenverlauf nach der leichten Rechtskurve sei ausserdem zufol-
ge des in dieser Kurve am rechten Strassenrand stehenden Bündnerzaunes und
der sich am Ende dieses Zaunes befindenden Kuppe stark eingeschränkt worden.
Der Überholvorgang habe sich auf einer häufig benutzten Ausserortsstrecke ohne
signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung bei einwandfreien Strassenverhält-
nissen abgespielt. Auf einer solchen Strecke müsse jederzeit mit schnell fahren-
dem Gegenverkehr gerechnet werden, wobei es immer wieder Motorfahrzeugfüh-
rer gebe, welche die den örtlichen Verhältnissen angemessene Geschwindigkeit
überschreiten würden. Als X. nach Passieren des Gegenverkehrs das Polizeifahr-
zeug zu überholen begonnen habe, habe sie entgegen ihrer Meinung nicht mit
Sicherheit wissen können, dass sich ihr aus dem verdeckten Strassenabschnitt
hinter der erwähnten Rechtskurve kein Fahrzeug nähere. Auf dem der Rechtskur-
ve folgenden Strassenabschnitt würden entgegenkommende Fahrzeuge zufolge


2
des dortigen Strassengefälles jeweils für einige Sekunden verschwinden. Ausser-
dem sei die Sicht zum Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorganges zufolge des
im Bereich der genannten Rechtskurve stehenden Bündnerzaunes für eine gewis-
se Zeit beschränkt gewesen. Die Videoaufzeichnung ergebe klar, dass sich das
Überholmanöver über die Kurve hinaus erstreckt habe. Zwar sei die Übersichtlich-
keit auf der linken Überholspur sicherlich besser, doch habe diese Übersichtlich-
keit erst bestanden, nachdem X. sich auf der Überholspur befunden und das Poli-
zeifahrzeug überholt hatte. Beim Einleiten des Überholvorganges habe diese
Übersichtlichkeit nicht bestanden. Die frei überblickbare Strecke habe für das frag-
liche Überholmanöver klar nicht ausgereicht. Wer beim Überholen darauf spekulie-
re, dass sich ihm aus teilweise verdeckten Strassenpartien kein anderes Fahrzeug
nähere, welches in seinen Überholbereich hineinfahren könnte, verletze Art. 35
Abs. 2 und 4 SVG. Das fragliche Überholmanöver führe demnach in jedem Fall zu
einer erhöhten abstrakten Gefährdung des Gegenverkehrs, und ein aus der Ge-
genrichtung plötzlich auftauchendes Fahrzeug sowie das überholte Polizeifahr-
zeug wären ernsthaft gefährdet worden. Da es sich bei Art. 35 SVG um eine ele-
mentare automobilistische Sorgfaltspflichten regelnde Norm handle, wiege die
Verletzung dieser Sorgfaltspflicht objektiv schwer. Es müsse demnach von einer
groben Verkehrsregelverletzung gesprochen werden.
d)
Die exakte Rekonstruktion einer Überholsituation ist im Nachhinein sel-
ten möglich, wird vorliegend jedoch durch die polizeiliche Videoaufzeichnung er-
leichtert. Die urteilenden Instanzen müssen bei der objektiven Beurteilung eines
Überholmanövers in den meisten Fällen von verschiedenen, sich möglicherweise
abgespielten Varianten ausgehen, wobei sie dann bei der konkreten Beurteilung
der Tat von der für den Betroffenen realistisch günstigsten Version ausgehen.
aa) Während vorliegendenfalls unbestritten ist, dass X. am 21. Juli 1998
das fragliche Überholmanöver ausgeführt hat, bestehen bei den dem Gericht vor-
liegenden Aussagen bezüglich des Ausgangspunktes und der Länge des Überhol-
vorganges sowie der überblickbaren Strecke bei dessen Einleitung Divergenzen.
Die Staatsanwaltschaft ging in der Anklageschrift vom 8. März 2000 davon aus,
dass X. das fragliche Überholmanöver kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des
dortigen Feldweges einleitete. Von dort aus habe die Sichtweite auf den folgenden
Strassenabschnitt rund 100 m betragen. Davon ging auch die Vorinstanz in ihrem
Urteil vom 5. September 2000 aus. Das fragliche Manöver hat nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft 530 bis 708 m betragen (vgl. Ergänzung der Anklageschrift
vom 8. März 2000). Die Berufungsklägerin ihrerseits gab in der polizeilichen Ein-
vernahme vom 5. August 1998 an, das Vorfahrmanöver kurz vor der rechtsseiti-


2
gen Einfahrt des Feldweges begonnen zu haben. Hingegen führte sie im Rahmen
der untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 26. Januar 2000 aus, das Über-
holmanöver im Bereich der linken Stützmauer nach der RhB-Überführung eingelei-
tet zu haben. Dies bestätigte sie auch anlässlich des am 24. Januar 2001 vom
Kantonsgerichtsausschuss durchgeführten Augenscheins. Die Sichtweite habe an
diesem Punkt 150 m betragen. In der Berufungsschrift vom 31. Oktober 2000 hält
sie fest, das Überholmanöver könne höchstens 70 bis 75 m betragen haben. Nach
Aussage der beiden sich im überholten Fahrzeug befindenden Polizisten M. und
N. im Polizeirapport vom 18. August 1998 setzte X. zum Überholmanöver an, als
sie sich mit ihrem Polizeifahrzeug kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des dortigen
Feldweges befanden. Das Manöver habe sich auf eine Distanz von 90 m erstreckt.
Diese Aussagen decken sich bezüglich des Ausgangspunktes des Vorfahrmanö-
vers weitgehend mit denjenigen von X. in der untersuchungsrichterlichen Einver-
nahme und beim Augenschein. Wenn sich die Polizisten bei der Einleitung des
Überholvorganges kurz vor der rechtsseitigen Einfahrt des Feldweges befanden,
ist anzunehmen, dass sich die Berufungsklägerin in diesem Zeitpunkt auf der Hö-
he der linken Stützmauer der RhB-Überführung befand, zumal die Distanz vom
Ende dieser Stützmauer bis zu einem Punkt "kurz vor der Einfahrt des Feldweges"
nur wenige Meter beträgt (vgl. Foto Nr. 1 des polizeilichen Fotoblattes). Der Kan-
tonsgerichtsausschuss sieht demnach vorliegend keine Veranlassung, die Aussa-
gen der Polizeibeamten M. und N. in Frage zu stellen. In regelmässiger Praxis
wurde zudem erkannt, dass Verkehrspolizisten aufgrund ihrer Ausbildung im Be-
obachten und Beurteilen von Verkehrssituationen besonders geschult und erfah-
ren sind. Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher grundsätzlich eine gewisse
Glaubhaftigkeit und Beweiskraft zu. Der Kantonsgerichtsausschuss geht demnach
vorliegend davon aus, dass das Überholmanöver ausgangs der linksseitigen
Stützmauer der RhB-Überführung eingeleitet wurde.
bb) Im Rahmen des vorinstanzlichen Augenscheins wurde festgestellt, dass
von der Stelle der Einleitung des fraglichen Überholmanövers die weitere Strecke
bis zur folgenden leichten Rechtskurve rund 150 m frei überblickt werden kann.
Diese Sichtweite von 150 m bei Ansetzen des Überholvorganges hat sich beim
vom Kantonsgerichtsausschuss durchgeführten Augenschein als richtig erwiesen.
Es ist daher von diesem Wert auszugehen. Steht somit fest, wie lange die Sicht-
distanz für das zu beurteilende Überholmanöver gewesen ist, ist nun in einem wei-
teren Schritt zu berechnen, ob diese Sichtdistanz genügte, um ein gefahrloses
Überholmanöver durchführen zu können. Dabei ist der nötige Überholweg und die
für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug benötigte Strecke zu berechnen.


2
cc) Anhand der Distanzangaben auf den polizeilichen Fotos, welche vom
überholten Fahrzeug aus gemacht wurden, lässt sich die Überholstrecke ziemlich
genau ermitteln. Die Distanzangabe auf Foto Nr. 5 steht auf 46'902 m, wobei auf
diesem Foto das letzte entgegenkommende Fahrzeug zu sehen ist. X. konnte
demnach erst kurze Zeit später zum Überholvorgang ansetzten, also etwa nach 15
bis 20 weiteren zurückgelegten Metern. Am Ende des Überholmanövers zeigt die
Distanzangabe gemäss Foto Nr. 7 46'993 m. X. fuhr in diesem Zeitpunkt ca. 10 m
vor dem Polizeifahrzeug. Nimmt man nun die Differenz der polizeilichen Distanz-
angaben von Foto Nr. 5 und Nr. 7, ergibt sich eine Strecke von 91 m. Davon sind
nun 15 bis 20 m abzuzählen, da die Berufungsklägerin, wie bereits erwähnt, im
Zeitpunkt von Foto Nr. 5 noch nicht zum Überholmanöver ansetzen konnte sowie
die ca. 10 m, die sie am Ende des Vorgangs vor dem Polizeifahrzeug fuhr, dazu
zu zählen. Daraus ergibt sich, dass der fragliche Überholvorgang ca. 81 bis 86 m
betragen hat. Unterlässt man es, die rund 10 m, welche die Berufungsklägerin im
Zeitpunkt von Foto Nr. 7 vor dem überholten Fahrzeug fuhr, zum Überholweg zu
zählen, errechnet sich eine Überholstrecke von ca. 71 bis 76 m. Selbst diese Dis-
tanz, welche den von der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift vom 31. Okto-
ber 2000 angeführten Angaben entspricht, reicht jedoch, wie noch zu zeigen sein
wird, für ein gefahrloses Überholmanöver nicht aus.
Etwa zum selben Ergebnis führt auch die Betrachtung der Zeitangaben auf
den Polizeifotos. Die Differenz zwischen Foto Nr. 5 und Foto Nr. 7 beträgt 5 Se-
kunden, wobei auch hier berücksichtigt werden muss, dass der Beginn des Über-
holmanövers erst 1 bis 2 Sekunden nach Foto Nr. 5 erfolgte. Somit dauerte der
gesamte Vorgang 3 bis 4 Sekunden. Die Strecke, die das Polizeifahrzeug dem-
nach während dieser Zeit zurücklegte, betrug bei einer Geschwindigkeit von 72
km/h (20 m pro Sekunde), die sich aus den Polizeifotos ergibt, 60 bis 80 m. Die
Strecke, die X. für das Überholen des Polizeifahrzeugs benötigte, muss dement-
sprechend länger sein. Nimmt man zu ihren Gunsten an, sie sei mit einer Ge-
schwindigkeit von 85 km/h (24 m/s) unterwegs gewesen, ergibt sich eine Länge
des Überholmanövers von 72 bis 96 m.
dd) Nun stellt sich als Nächstes die Frage, ob der nach Abzug der Überhol-
strecke noch zur Verfügung gestandene überblickbare Strassenabschnitt theore-
tisch betrachtet genügt hätte, wenn sich während des Überholvorganges der Beru-
fungsklägerin ein entgegenkommendes Fahrzeug genähert hätte. Dabei ist neben
dem nötigen Überholweg auch die für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug
benötigte Strecke zu berechnen.


2
Sowohl die Berufungsklägerin wie auch die Vorinstanz und die Staatsanwalt-
schaft lesen aus BGE 121 IV 235 ff. heraus, dass eine frei überblickbare Strecke,
welche das Doppelte des Überholweges ausmacht, erforderlich ist, um sicher oh-
ne Behinderung des Gegenverkehrs überholen zu können. Im erwähnten Ent-
scheid ist allerdings nirgends von einer frei überblickbaren Strecke des doppelten
Überholweges die Rede. Die Formulierung lautet vielmehr: "[...] Nicht nur die für
den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern
zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zu-
rücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. [...]"
(BGE 121 IV 238). Daraus zu schliessen, es müsse eine frei überblickbare Strecke
von der Grösse des doppelten Überholweges vorliegen, wäre zu schematisch und
würde den Umständen des Einzelfalles zuwenig Rechnung tragen. Nur in jener
Konstellation, in welcher ein entgegenkommendes Fahrzeug exakt die gleiche
Geschwindigkeit hätte wie das überholende Fahrzeug, wäre dies der Fall. In der
Regel werden sich Fahrzeuge jedoch mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten
nähern.
Vorliegend spielte sich der Überholvorgang auf einer häufig benutzten Aus-
serortsstrecke ohne signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung bei einwandfrei-
en Strassenverhältnissen ab. Es ist auf einer solchen Strecke immer mit schnell
fahrendem Gegenverkehr zu rechnen, zumal es sich beim Strassenabschnitt nach
der leichten Rechtskurve um eine längere Gerade handelt und es ausserdem häu-
fig Motorfahrzeugführer gibt, welche die den örtlichen Verhältnissen angemessene
Geschwindigkeit überschreiten. Das Bundesgericht entschied in BGE 118 IV 283,
dass auf Hauptstrassen ausserorts generell nicht mit Geschwindigkeiten von über
90 km/h zu rechnen ist, woraus sich umgekehrt ergibt, dass derjenige, welcher
überholen möchte, bei der Bemessung des Überholweges zu berücksichtigen hat,
dass ihm aus dem nicht überblickbaren Bereich ein Fahrzeug mit einer Geschwin-
digkeit von 90 km/h entgegenkommen könnte (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelver-
letzung, J. 1999, S. 83).
Geht man vorliegend nun davon aus, dass der ganze Überholvorgang vier
Sekunden gedauert hat, hätte X. bei einer Geschwindigkeit von 85 km/h (24 m/s)
in dieser Zeit eine Strecke von rund 96 m zurückgelegt. Ein entgegenkommendes
Fahrzeug wäre in dieser Zeit bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h (25 m/s) rund
100 m gefahren, was insgesamt eine Strecke von 196 m ergibt. Die überblickbare
Distanz von 150 m wäre daher klar ungenügend gewesen. Nimmt man zugunsten
der Berufungsklägerin an, dass der fragliche Überholvorgang bloss drei Sekunden
gedauert hat, hätte sie bei einer Geschwindigkeit von 85 km/h in dieser Zeit rund


2
72 m zurückgelegt und ein entgegenkommendes Fahrzeug mit 90 km/h rund 75
m, was insgesamt eine frei überblickbare Strecke von mindestens 147 m erfordert
hätte. Selbst bei dieser Annahme bewegt sich das fragliche Überholmanöver bei
einer Sichtweite von 150 m in einem unzulässigen Bereich. Es ist dabei zu beden-
ken, dass ein Überholender den Überholweg nicht so knapp bemessen darf, dass
er bei einem allfällig mit 90 km/h entgegenkommenden Fahrzeug noch haarscharf
vor das überholte Fahrzeug einbiegen kann. Dadurch entsteht nicht nur eine Ge-
fahr für das überholte Fahrzeug, sondern auch für ein allfällig entgegenkommen-
des Fahrzeug, da der Lenker jenes Fahrzeuges durch das frontal auf ihn zukom-
mende Fahrzeug erschrecken kann eine Vollbremsung vornehmen muss. In
der Lehre wird die Meinung vertreten, dass zwischen dem Wiedereinbiegen des
überholenden Fahrzeugs und dem Kreuzen mit einem allfällig entgegenkommen-
den Fahrzeug eine Sicherheitsmarge von mindestens zwei Sekunden bestehen
sollte (Boll, a.a.O., S. 84). Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass die Sicht auf
den weiteren Strassenverlauf zufolge des in der Rechtskurve am rechten Stras-
senrand stehenden Bündnerzaunes und der sich am Ende dieses Zaunes befin-
denden Kuppe eingeschränkt war. Es steht somit fest, dass die zur Verfügung ge-
standene Sichtdistanz von 150 m weder bei einer Überholstrecke von 96 m, noch
bei einer solchen von 72 m für ein sicheres, gefahrloses Überholmanöver ausge-
reicht hätte. Das fragliche Überholmanöver konnte nicht ohne Gefährdung anderer
potentieller Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden.
Nicht gehört werden kann vorliegend der Einwand der Berufungsklägerin,
kurz vor der RhB-Überführung habe eine Strecke von rund 300 m überblickt wer-
den können. Für die Beurteilung der zu einem sicheren Überholvorgang benötig-
ten überblickbaren Strecke ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem das ent-
sprechende Manöver eingeleitet wird. Als sich X. kurz vor der fraglichen RhB-
Überführung befand, musste sie zudem zuerst zwei entgegenkommende Fahr-
zeuge abwarten, so dass vom Punkt aus, von welchem 300 m des folgenden
Strassenabschnitts einsehbar waren, noch einige Zeit verging, bis die Berufungs-
klägerin ihr Überholmanöver ansetzte. In diesem Sinne rechtfertigt es sich wie
auch der Augenschein vor Ort ergab - nicht, die Anforderungen an die frei über-
blickbare Strecke bei Einleitung eines Überholmanövers vorliegend zu unterschrei-
ten.
e)
Aus den vorgehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass die Beru-
fungsklägerin gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat. So überholte X. ein
Polizeifahrzeug auf einer frei überblickbaren Strecke von gut 150 m und einem
Überholweg von 72 bis 96 m vor einer unübersichtlichen Kurve, aus welcher mit


2
dem Entgegenkommen eines Fahrzeuges gerechnet werden musste. Dabei war
weder der von Gesetzes wegen geforderte, für das Überholmanöver benötigte
Raum vorhanden, noch hatte die Berufungsklägerin die Gewissheit, rechtzeitig
und ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer ihr Manöver beenden zu
können.
6.
Steht demnach fest, dass die Berufungsklägerin gegen die in Art. 35
Abs. 2 und 4 SVG festgeschriebenen Verkehrsregeln verstossen hat, so ist nun
abzuklären, ob sie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90
Ziff. 2 SVG zu verurteilen ist lediglich gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen ein-
facher Verletzung derselben.
a)
Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis mit Busse bestraft,
wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si-
cherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt. Objektiv grob ist ein Verstoss ge-
gen die Verkehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravieren-
der Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Um-
ständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, der Täter die Verkehrssi-
cherheit abstrakt konkret gefährdet hat und die Regelwidrigkeit oft zu Unfäl-
len führt (PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung). Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln allein ge-
nügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrach-
ten. Vielmehr ist erforderlich, dass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln
auch subjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rück-
sichtslosen sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest
eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 123 IV 91; 119 V 246 f.;
118 IV 86; 106 IV 390; 95 IV 2). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn
sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahr-
weise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahr-
lässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit
einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123 IV 93).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für
die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen ei-
ner erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte
abstrakte nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der
übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Über-
tretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen


2
erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirkli-
chung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt dem-
nach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn auf-
grund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung gar ei-
ner Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine nahelie-
gende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung voraus (BGE 123
IV 91 f).
Soweit nicht die beschriebenen qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art.
90 Ziff. 2 SVG vorliegen, werden Verkehrsregelverstösse gemäss Art. 90 Ziff. 1
SVG mit Haft (Art. 39 StGB) mit Busse (Art. 48 StGB) bestraft. Bei Art. 90
Ziff. 1 SVG handelt es sich damit um einen Übertretungstatbestand im Sinne von
Art. 101 StGB. Im Gegensatz dazu ist der mit Gefängnis Busse bedrohte,
qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als Vergehen zu qualifizieren (Art.
9 Abs. 2 StGB).
b)
Dass Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG wichtige Verkehrsregeln beinhalten, be-
streitet die Berufungsklägerin zu Recht nicht. Die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf
fahrlässige Überholvorgänge zurückzuführen sind, spricht eine deutliche Sprache
für die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften.
Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften
grundsätzlich in grober Weise zuwider.
Das Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Verhaltensweisen im Stras-
senverkehr und erfordert deshalb erhöhte Vorsicht und Rücksichtnahme. Der
Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver
sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss berücksich-
tigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens hier aus der unübersichtli-
chen Rechtskurve ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht
nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein,
sondern zusätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu je-
nem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben
haben wird. Der Überholende muss sein Überholmanöver so rechtzeitig beendet
haben, dass auch ein während des Überholvorganges auf der Gegenfahrbahn
auftauchendes Fahrzeug seinen Weg fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden
(vgl. BGE 121 IV 237 f). Aufgrund der angestellten Berechnungen handelte X.
nicht nach diesen Grundsätzen. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tat-
sache nichts zu ändern, dass es im konkreten Fall nicht zu einem Unfall gekom-
men ist, da wie bereits erwähnt - das Aussprechen einer Strafe nicht davon ab-


2
hängt, ob konkret ein Unfall geschehen ist. Die offensichtliche Gefährlichkeit des
Tuns der Berufungsklägerin ergibt sich auch aus der polizeilichen Videound Fo-
todokumentation sowie dem durchgeführten Augenschein. Aufgrund der Tatsache,
dass ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zum Punkt, wo die Berufungsklägern
die linke Strassenseite freigab, 54 bis 78 m zur Verfügung hatte, effektiv bei 90
km/h aber 75 bis 100 m hätte zurücklegen können, erhellt, dass damit eine nahe-
liegende Möglichkeit nicht nur einer konkreten Gefährdung, sondern sogar einer
Verletzung bestand.
Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass X. bereits
zu Beginn ihres Überholmanövers nicht in der Lage gewesen war, mit Gewissheit
zu sagen, dass sie das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer Ver-
kehrsteilnehmer hätte abschliessen können. In der polizeilichen Einvernahme vom
5. August 1998 gab sie dem Polizeibeamten M. denn auch zu Protokoll, sie akzep-
tiere, dass ihr Vorfahrmanöver an dieser Stelle nicht ganz korrekt war. Indem X.
dennoch überholte, setzte sie sich pflichtwidrig über eine ernst zu nehmende Ver-
kehrsvorschrift hinweg. Ob sich die Berufungsklägerin der potentiellen Gefährdung
der anderen Verkehrsteilnehmer tatsächlich bewusst war, ist unbeachtlich, da je-
der Verkehrsteilnehmer, welcher die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, strafbar ist (vgl. BGE 123 IV 93).
c)
Damit ergibt sich für den Kantonsgerichtsausschuss, dass X. gegen
wichtige Normen des Strassenverkehrsrechts (Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG) verstos-
sen hat. Dieses Verhalten ist ihr klar vorwerfbar. Sie hätte in der vorliegenden Si-
tuation das fragliche Überholmanöver nie ausführen dürfen. X. ist daher der gro-
ben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu spre-
chen. In diesem Sinne ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen und die Berufung
dementsprechend abzuweisen.
7.
Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der
Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und
wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB
bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksich-
tigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des
Schuldigen. Der Betrag der Busse ist im Weiteren so zu bemessen, dass der
Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen
insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berück-
sichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB).


2
Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei
der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des ver-
schuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung,
mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen be-
rücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Ver-
hältnisse sowie das Verhalten nach der Tat im Strafverfahren, wie zum Bei-
spiel Reue, Einsicht Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert
unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich
gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfrei-
heit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen
wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspiel-
raum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f.; 118 IV 14
f.; 124 IV 44 ff.).
X. muss sich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von
Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen.
Durch ihr rücksichtsloses Verhalten hat sie die Gefährdung der anderen Verkehrs-
teilnehmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Strafmilderungsund Straf-
schärfungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd fällt die Vorstrafenlosigkeit und
der bislang ungetrübte automobilistische Leumund von X. ins Gewicht und eben-
falls der Umstand, dass sie über eine erhöhte Strafempfindlichkeit verfügt. Ge-
mäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 7. September
1998 betrug das steuerbare Einkommen von X. für das Steuerjahr 1997 Fr.
225'000.--, während sich ihr steuerbares Vermögen auf Fr. 3'200'000.-belief. Un-
ter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und insbesondere auf
Grund der finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin erscheint dem Kan-
tonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr.
4'000.-als angemessen. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz
verhängte Probezeit von einem Jahr, nach deren Ablauf der Eintrag der Busse bei
Wohlverhalten vorzeitig gelöscht werden kann.
8.
Nachdem die Berufung von X. vollumfänglich abzuweisen ist, erweist
sich auch die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Verfahrenskosten
als richtig. Die von der Berufungsklägerin unter Ziffer 4 ihrer Rechtsbegehren be-
antragte Kostenregelung ist daher ebenfalls abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungs-
verfahrens gestützt auf Art. 160 StPO vollumfänglich zu Lasten der Berufungsklä-
gerin.


2
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-gehen zu Lasten der
Berufungsklägerin.
3.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des
schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge-
richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent-
scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts-
pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele-
gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde
gelten die Art. 268 ff. BStP.
4. Mitteilung
an:

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin ad hoc



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