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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils S 2020 73: Kantonsgericht Graubünden

Eine Frau namens X. hat eine Strafanzeige gegen A. wegen Körperverletzung, Ehrverletzung und Freiheitsdelikten erstattet. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat eine Strafuntersuchung eingeleitet und später sistiert. X. hat daraufhin unentgeltliche Rechtspflege gewährt bekommen, aber ihr Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde abgelehnt. Daraufhin hat X. Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht, die jedoch abgewiesen wurde, da die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands verneint wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000 gehen zu Lasten von X.

Urteilsdetails des Kantongerichts S 2020 73

Kanton:GR
Fallnummer:S 2020 73
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid S 2020 73 vom 30.08.2021 (GR)
Datum:30.08.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Familienzulagen
Schlagwörter : Familienzulage; Familienzulagen; Unterhalt; Unterhalts; Beigeladene; Tochter; Scheidung; Recht; Scheidungsurteil; Einsprache; Beigeladenen; FamZG; Gericht; Beschwerdeführers; Kanton; Kinder; Kantons; Graubünden; Kindes; Urteil; Drittauszahlung; Person; Bg-act; Entscheid; Kinderzulagen; Bedürfnisse; Einspracheentscheid; Unterhaltsbeitrag; Unterhaltsbeiträge
Rechtsnorm:Art. 20 ATSG ;Art. 285 ZGB ;Art. 285a ZGB ;Art. 59 ATSG ;Art. 83 ATSG ;
Referenz BGE:137 III 59;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts S 2020 73

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 20 73

2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin von Salis
Aktuarin ad hoc Guhl
URTEIL
vom 30. August 2021
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg,
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Familienausgleichskasse,
Beschwerdegegnerin
und



B.___,
Beigeladene
betreffend Familienzulagen
I. Sachverhalt:
1. A.___, Jahrgang 1977, ist slowakischer Staatsangehöriger, wohnhaft in C.___ und seit dem Jahre 2016 bei der D.___ AG angestellt. Seit diesem Zeitpunkt verfügt er über einen Anspruch auf Familienzulagen für seine Tochter E.___, Jahrgang 2001.
2. Mit Scheidungsurteil vom 17. März 2017 wurde die Ehe zwischen A.___ und B.___ vom Bezirksgericht F.___ in der Slowakei geschieden. Die Obhut für die gemeinsame Tochter E.___ wurde der Mutter B.___ übertragen. A.___ wurde verpflichtet, einen monatlichen Unterhalt für E.___ von EUR 300.00 zu leisten (Urteils-Dispositiv Ziff. IV.).
3. Mit Schreiben vom 24. September 2018 ersuchte B.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) um Auszahlung der Kinderzulagen ab dem 1. August 2018 auf das Konto ihrer Tochter. Seit April 2016 habe A.___ keine Familienzulagen mehr an sie entrichtet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr mit ihr und der gemeinsamen Tochter zusammengelebt habe. Mit den ausgerichteten Familienzulagen habe er nichts an den Unterhalt seiner Tochter beigetragen.
4. Die SVA forderte daraufhin A.___ am 24. Oktober 2018 auf, zu bestätigen, dass die Familienzulagen von Mai 2016 bis Dezember 2017 an die Kindsmutter weitergeleitet wurden. A.___ reichte daraufhin am 28. Oktober 2018 diverse Bankbelege ein, aus denen ersichtlich ist, dass regelmässig Zahlungen an B.___ geleistet wurden. Er hielt fest, dass er gemäss Scheidungsurteil verpflichtet sei, Unterhalt in der Höhe von EUR 300.00 inkl. Kinderzulagen für seine Tochter zu leisten. Dieser Verpflichtung käme er nach. Sein damaliger Rechtsvertreter präzisierte am 15. November 2018, dass A.___ gemäss Scheidungsurteil verpflichtet worden sei, einen Unterhalt von EUR 300.00 bis zur Volljährigkeit zu leisten. Grundlage dieses Entscheids sei der ausbezahlte Nettolohn inkl. Familienzulagen gewesen. Der Barbedarf der Tochter betrage EUR 400.00, wovon A.___ 3/4 zu tragen habe. Die Familienzulagen seien daher als Teil des Unterhalts von EUR 300.00 an B.___ überwiesen worden. Eine zweckfremde Verwendung der Familienzulagen finde nicht statt.
5. Nach diversen Korrespondenzen mit den Rechtsvertreten von B.___ und dem Erhalt einer beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteils teilte die SVA B.___ mit Schreiben vom 14. August 2019 mit, dass die Kinderzulagen zukünftig direkt an die Kindsmutter ausgerichtet werden würden, sofern ein Ausbildungsnachweis eigereicht werde, der bestätige, dass E.___ ab dem 1. August 2018 eine Ausbildung absolviere.
6. Am 9. Oktober 2019 erliess die SVA eine entsprechende Verfügung und hielt fest, dass die Kinderzulagen für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 21. Dezember 2018 direkt an B.___ ausbezahlt werden würden.
7. Dagegen erhob A.___ am 4. November 2019 Einsprache und beantragte die Auszahlung der Familienzulagen an sich selbst. Begründend brachte er vor, dass bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages in der Slowakei einerseits die Bedürfnisse des Kindes und andererseits die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten überprüft worden seien. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass der Bedarf der Tochter EUR 400.00 betrage. A.___ sei verpflichtet worden, 3/4 dieser Kosten zu tragen. Die Kinderzulagen seien beim Einkommen des Vaters berücksichtigt worden.
8. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 wies die SVA die Einsprache von A.___ ab. Sie erwog, dass A.___ gemäss Scheidungsurteil zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von EUR 300.00 verpflichtet worden sei. Aus dem Urteil gehe aber nicht hervor, dass die Familienzulagen darin enthalten seien. Es greife daher die Regelung von Art. 8 FamZG, wonach die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu entrichten seien. Zudem erachtete sie die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung als erfüllt.
9. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelangte am 10. Juni 2020 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Familienzulagen bei der Unterhaltsberechnung einkommensseitig bei ihm berücksichtigt worden seien. Die Familienzulagen seien daher nicht zusätzlich geschuldet, sondern Bestandteil des gerichtlich festgelegten Unterhalts von EUR 300.00.
10. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung der Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts F.___ ein, in der bestätigt werde, dass im Scheidungsurteil vom 17. März 2017 vom Einkommen inklusive Kinderzulagen ausgegangen worden sei, diese also nicht zusätzlich zu bezahlen seien.
11. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2020 hielt die SVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an ihrem Einspracheentscheid fest. Aus dem Scheidungsurteil ergebe sich nicht, dass im Unterhaltsbeitrag von EUR 300.00 die Familienzulagen mitenthalten seien. Die Familienzulagen seien zudem offensichtlich nicht für die Bedürfnisse der Tochter eingesetzt worden, da der Beschwerdeführer jeweils nur den zivilrechtlichen Unterhalt überwiesen habe, nicht aber die zusätzlich zu entrichtenden Familienzulagen. Die dem Beschwerdeführer zustehenden Familienzulagen seien deshalb zukünftig der Kindsmutter auszuzahlen.
12. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 lud die Instruktionsrichterin B.___ zur Teilnahme am Verfahren ein und gewährte ihr eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 28. Juni 2021. Am 22. Juni 2021 (Poststempel 23. Juni 2021) informierten die ehemaligen Rechtsvertreter von B.___ das Verwaltungsgericht, dass sie B.___ nicht mehr vertreten würden.
13. Mit einem an B.___ adressierten Schreiben vom 12. Juli 2021 orientierte die Instruktionsrichterin B.___ über die Beiladung zum Verfahren und räumte ihr eine Frist ein zur Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person in der Schweiz bis am 23. August 2021. Das Schreiben wurde am 15. Juli 2021 von B.___ (nachfolgend Beigeladene) abgeholt und gilt damit als am selben Tag zugestellt. Innert Frist ging keine Stellungnahme der Beigeladenen ein.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2020, mit dem sie die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2019 abwies und an der Drittauszahlung der Familienzulagen an die Beigeladene festhielt. Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz [FamZG]; SR 836.2; in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) entscheidet das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist, über Entscheide der Familienausgleichskassen.
1.2. Vorliegend hat die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz im Kanton Graubünden und untersteht damit der Familienzulagenordnung des Kantons Graubünden. Diese bestimmt in Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Familienzulagen (KFZG; BR 548.100), dass gegen Einspracheentscheide von Familienausgleichskassen innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden kann. Das angerufene Gericht ist damit örtlich und sachlich zuständig.
1.3. Nach Art. 1 Abs. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG).
1.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht am 10. Juni 2020 eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.
2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Vorliegend beantragte die Beigeladene die Drittauszahlung für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 21. Dezember 2018. Der Streitwert beträgt damit CHF 1'147.15 (CHF 244.00 + CHF 244.00 + CHF 244.00 + CHF 244.00 + CHF 171.15). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.00 liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
3.1. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beigeladenen auf Drittauszahlung der Familienzulagen zu Recht gutgeheissen hat.
3.2.1. Gemäss Art. 8 FamZG müssen Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten. Dies ergibt sich auch aus Art. 285a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wonach Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen sind. Art. 8 FamZG muss aber in erster Linie im Lichte des schweizerischen Kindesunterhaltsrechts gesehen werden und darf nicht für sich isoliert betrachtet werden. Entgegen dem Wortlaut von Art. 8 FamZG und Art. 285a Abs. 1 ZGB sehen diese Bestimmungen gemäss herrschender Lehre keine materielle Kumulation von Familienzulagen und Unterhaltsbeiträgen vor. Sie stellen vielmehr eine Anweisung an das Gericht dar, den Gesamtunterhaltsbeitrag als Unterhaltsbeitrag zuzüglich Familienzulage auszuweisen (Fankhauser/Kämpf, Ausgewählte Probleme beim Zusammenspiel von Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen, in: Riemer-Kafka, Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfung mit dem ZGB, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 131). Rechtsprechung und Lehre gehen daher davon aus, dass die Familienzulagen materiell angerechnet werden, formell aber der Grundsatz der Kumulation gelte. Rechnerisch bedeutet dies, dass die Familienzulagen vorweg vom Barbedarf des Kindes abgezogen werden müssen (BGE 137 III 59 E.4.2.3, 128 III 305 E.4b; Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis, BSK ZGB I, Art. 1-456, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 285a Rz. 6; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm., Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 285a Rz. 7; Fankhauser/Kämpf, a.a.O., S. 132; Krapf, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder, Diss., Zürich/Basel/Genf 2004, Rz. 396; Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014, 529 ff., 578 f.). Der unterhaltspflichtige Elternteil hat nämlich insgesamt vorbehältlich der Erweiterung des Bedarfs bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen - nicht mehr als den tatsächlichen Bedarf des Kindes zu decken (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_634/2014 vom 3. September 2015 E.4.4; Schweighauser, a.a.O., Art. 285a Rz. 7; Reichmuth, Familienzulagen bei Scheidung und weiteren Konstellationen, in: AJP 2012, 746 ff., 749, Fn. 26; Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014, 529 ff., 578).
3.2.2. Nach Art. 9 Abs. 1 FamZG kann eine Person ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden, wenn die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind. Art. 9 Abs. 1 FamZG stellt damit sicher, dass die Familienzulagen der Person zukommen, die dafür besorgt ist, dass sie für den Unterhalt bzw. die Bedürfnisse derjenigen Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E.5.3.2.2).
3.3.1. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen wurde mit dem rechtskräftigen slowakischen Scheidungsurteil vom 17. März 2017 geschieden. Das Dispositiv dieses Urteils liegt in zwei Übersetzungsversionen in den Akten (Beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] 46 und 59). Diese beiden Versionen unterscheiden sich inhaltlich allerdings nicht. In besagtem Scheidungsurteil wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, monatlich einen Unterhalt von EUR 300.00 für seine Tochter an die Beigeladene zu leisten (Urteils-Dispositiv Ziff. IV.). Aus dem Urteil geht allerdings nicht explizit hervor, ob die Familienzulagen in diesem Betrag bereits enthalten zusätzlich zu leisten sind.
3.3.2. Das slowakische Gericht berücksichtigte bei der Unterhaltsberechnung die begründeten Bedürfnisse der Berechtigten sowie die Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten (vgl. Bg-act. 59, E.30). Der Kollisionsvertreter, der im Scheidungsverfahren die Interessen der Tochter vertrat (Bg-act. 59, Ingress), schlug einen Unterhaltsbeitrag des Beschwerdeführers an seine Tochter von EUR 300.00 vor. Dagegen erhob die Beigeladene keine Einwände (vgl. Bg-act. 59, E.35). Das Gericht errechnete gestützt auf die Angaben der Beigeladenen einen Bedarf der Tochter von EUR 400.00 und hielt fest, dass ihr dadurch ermöglicht werde, am Lebensniveau der Eltern teilzuhaben. Es berücksichtigte dabei diverse Kosten (Ernährung, Hygiene, Kleidung, Reisekosten, Schulkosten, Nachhilfeunterricht sowie schulische und ausserschulische Aktivitäten), deren Standard dem Lebensniveau der Eltern entsprechen. Trotz höherer Lebenshaltungskosten in der Schweiz, auferlegte es den grössten Teil des Unterhalts (3/4) dem Beschwerdeführer. Dabei stützte es sich auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen (vgl. Beschwerdeführerische Beilagen [Bf-act]. 3 und 4), aus denen auch die Auszahlung der Familienzulagen hervorgehen. Die Lohnabzüge des Beschwerdeführers aufgrund von Zwangsvollstreckungsverfahren sowie das Existenzminimum in der Schweiz wurden beim Lohn des Beschwerdeführers nicht in Abzug gebracht. Das Gericht hielt aber fest, dass der Beschwerdeführer zweifellos zur Leistung eines Unterhalts in der Höhe von EUR 300.00 in der Lage sei, da die von ihm vorgeschlagenen EUR 250.00 zur Deckung sämtlicher berechtigter Kosten der minderjährigen Tochter nicht ausreichend wären und er zusätzliche EUR 50.00 leisten könne, da dieser Betrag bezüglich seines Einkommens keine grundsätzliche Differenz darstelle. Einzig auf eine von der Beigeladenen beantragte Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung eines regelmässigen Betrags zur Bildung von Ersparnissen wurde aufgrund der erheblich höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz und den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers verzichtet (vgl. zum Ganzen Bg-act. 59, E.37).
3.3.3 Der Beschwerdeführer leistet monatlich einen Unterhaltsbeitrag von EUR 300.00, der zusammen mit dem der Beigeladenen auferlegten Beitrag von EUR 100.00 den Bedarf der Tochter von EUR 400.00 deckt.
Kämen die Familienzulagen kumulativ zu den EUR 300.00 hinzu (wie dies von der Beigeladenen geltend gemacht wird), würde daraus ein monatlicher Betrag von rund EUR 500.00 für die Tochter resultieren; mithin also mehr als die von der Beigeladenen im Scheidungsverfahren ursprünglich beantragten EUR 450.00 (vgl. Bg-act. 59, E.4). Auch würde der Gesamtbetrag von rund EUR 500.00 den vom Scheidungsgericht errechneten Bedarf der Tochter von EUR 400.00 übersteigen (vgl. Bg-act. 59, E.37). Somit besteht kein Raum für eine materielle Kumulation der Unterhaltsbeiträge und der Familienzulagen. Vielmehr kommt der Beschwerdeführer durch die Leistung von EUR 300.00 seiner Unterhaltspflicht sowie seiner in Art. 8 FamZG statuierten Verpflichtung zur Verwendung der Familienzulagen für die Bedürfnisse der Person, für die sie bestimmt sind, nach. Eine Drittauszahlung der Familienzulagen an die Beigeladene hat somit nicht zu erfolgen.
4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beigeladenen auf Drittauszahlung der Familienzulagen vom 1. August 2018 bis 21. Dezember 2018 in der Höhe von CHF 1'147.15 zu Unrecht gutgeheissen hat. Der Beschwerdeführer kommt seiner Unterhaltspflicht respektive Weiterleitungspflicht der Familienzulagen nach, indem er monatlich EUR 300.00 gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 17. März 2017 der Beigeladenen überweist, womit kein Anspruch auf eine Drittauszahlung besteht. Der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 ist entsprechend aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde vom 10. Juni 2020 führt.
5. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 83 ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ausser bei mutwilliger leichtsinniger Prozessführung kostenlos, so dass keine Kosten aufzuerlegen sind.
6. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Kostennote ein, womit in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Da lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist diese pauschal auf CHF 1'200.00 (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu entschädigen.
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 aufgehoben und die Familienausgleichskasse verpflichtet, die Familienzulagen A.___ auszuzahlen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Familienausgleichskasse, hat A.___ mit CHF 1'200.00 zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]

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