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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils S 2019 140: Kantonsgericht Graubünden

Der Beklagte und Beschwerdeführer X._____ wurde vom Bezirksgericht Plessur in einem Fall betreffend Forderung (Parteientschädigung) gegen die Klägerin Y._____AG abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'200.00 gehen zu Lasten der Y._____AG, die zudem X._____ mit CHF 8'544.95 aussergerichtlich entschädigen muss. Der Richter des Bezirksgerichts Plessur war Hubert. X._____ hat daraufhin beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde eingereicht und beantragt, dass die Parteientschädigung des angefochtenen Entscheids aufgehoben wird. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und X._____ muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. .

Urteilsdetails des Kantongerichts S 2019 140

Kanton:GR
Fallnummer:S 2019 140
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid S 2019 140 vom 28.06.2021 (GR)
Datum:28.06.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Versicherungsleistungen nach UVG
Schlagwörter : Pflege; Leistung; Leistungs; Hause; Hilfe; Recht; Person; Beigeladene; Tarif; Leistungserbringer; Pflegeleistung; Pflegeleistungen; Unfall; Bg-act; Einsprache; Leistungen; Tarifvertrag; Sinne; Verfügung; Beigeladenen; Einspracheentscheid; Pflegeaufwand; Unfallversicherung; Bf-act; Stunden; Leistungspflicht; Anspruch; Bundesgericht
Rechtsnorm:Art. 10 UVG ;Art. 14 ATSG ;Art. 16 UVG ;Art. 17 ATSG ;Art. 18 UVG ;Art. 19 UVG ;Art. 21 UVG ;Art. 26 UVG ;Art. 41 KVG ;Art. 43 ATSG ;Art. 47 KVG ;Art. 53 ATSG ;Art. 53 UVG ;Art. 56 UVG ;Art. 57 ATSG ;Art. 57 UVG ;Art. 59 ATSG ;Art. 8 ATSG ;Art. 83 ATSG ;
Referenz BGE:110 V 187; 116 V 41; 118 V 311; 125 V 413; 131 V 164; 133 V 218; 133 V 416; 134 I 331; 141 V 281; 144 V 361; 146 V 364; 147 V 16; 147 V 35;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts S 2019 140

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 19 140

2. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz von Salis
Richter Meisser und Audétat
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 28. Juni 2021
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
und



Verein C.___,
handelnd durch die Präsidentin D.___ und die Geschäftsführerin E.___,
Beigeladener
betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
I. Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene A.___ war für den Verein C.___ als dipl. Hauspflegerin tätig und im Rahmen dieser Anstellung bei der B.___ AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. Juli 2007 verunfallte sie mit dem Auto, indem dieses auf einer Strasse von F.___ nach G.___ über eine Stützmauer hinaus geriet und rund 60 Meter in ein Tobel stürzte. Dabei erlitt sie eine inkomplette Tetraplegie (C7). Aufgrund der lähmungsbedingten Beeinträchtigungen ist sie dauerhaft auf Betreuungs- und Pflegemassnahmen angewiesen. Sie wird sowohl vom Lebenspartner wie auch von der C.___ betreut bzw. gepflegt.
2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 sprach die B.___ A.___ aufgrund einer bestehenden vollen Invalidität eine monatliche Übergangsrente von CHF 3'397.-ab 1. März 2009, eine Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 96'120.-- (gemäss Korrigendum vom 26. Februar 2009: CHF 101'460.--), basierend auf einem Integritätsschaden von 95 %, und eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades von monatlich CHF 2'076.-ab 1. April 2009 (ab 1. Januar 2016: CHF 2'436.-pro Monat) zu. Für medizinisch notwendige Massnahmen wurde A.___ ein Pflegeaufwand für die C.___ von CHF 1'485.-pro Monat (für das Jahr 2010: monatlich CHF 1'530.--, für das Jahr 2011: monatlich CHF 1'471.50, ab April 2017: monatlich CHF 1'876.50) vergütet. Mit Verfügung vom 26. August 2009 sprach die B.___ A.___ eine monatliche Komplementärrente von CHF 2'601.-ab 1. März 2009 zu. Am 24. Mai 2012 wurde die Komplementärrente angepasst, indem diese für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 auf monatlich CHF 2'453.-- und ab 1. Februar 2011 auf CHF 2'275.-pro Monat festgesetzt wurde.
3. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 informierte die B.___ A.___ darüber, dass sie als Unfallversicherer ab dem 1. Januar 2019 keine Leistungen mehr der C.___ übernehmen dürfe, da diese dem Tarifvertrag nicht beigetreten sei.
4. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte die B.___ die Leistungen für den monatlichen Pflegeaufwand der C.___ von CHF 1'876.50 per Ende Dezember 2018 ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Pflege durch eine der Unfallversicherung gegenüber nicht abrechnungsberechtigte C.___ durchgeführt worden sei.
5. Die hiergegen von A.___ am 17. Juni 2019 erhobene Einsprache wies die B.___ mit Einspracheentscheid vom 6. November 2019 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es reiche nicht aus, zugelassener Leistungserbringer gemäss Art. 18 UVV i.V.m. Art. 49 und 51 KVV zu sein, sondern die Versicherer könnten gemäss Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Tarifvertrag beteiligten Leistungserbringern anvertrauen. Die C.___ als Mitglied des kantonalen H.___ Graubünden gelte mangels Beitritt zum Tarifvertrag gerade nicht als Beteiligte im Sinne des Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG, weshalb die Leistungsübernahme zu Recht verneint worden sei.
6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Dezember 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 6. November 2019 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, ein Gerichtsgutachten durch das Verwaltungsgericht, eventuell durch die B.___, gemäss den nachfolgenden Ausführungen und Anträgen einzuholen, die C.___ beizuladen, einen zweiten Schriftenwechsel sowie im Anschluss eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge hauptsächlich damit, dass die B.___ bereits anlässlich der erstmaligen Festsetzung der Pflegeentschädigung gemäss Art. 18 UVV den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem nicht der gesamte Pflegebedarf, sondern lediglich derjenige, der von der C.___ übernommen worden sei, als Grundlage für die Bemessung herangezogen worden sei. Wie sich aus der aktuellen Pflegebedarfsabklärung vom 18. November 2019 ergebe, benötige die Beschwerdeführerin von der C.___ Pflegeleistungen von 30.85 Stunden pro Monat. Die restlichen Pflegestunden erbringe der Lebenspartner. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die B.___ lediglich einen Pflegebedarf von 22.5 Stunden festgestellt und in der Folge mit unterschiedlichen Ansätzen entschädigt habe. Da die B.___ den unfallbedingt notwendigen Pflegebedarf zu keiner Zeit rechtsgenüglich abgeklärt habe, sei ihr auch nicht aufgefallen, dass ein Teil der versicherten Pflegeleistungen vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin erbracht würden. Für diese Pflegeleistungen hätte die B.___ einen Ermessensbeitrag gemäss Art. 18 Abs. 2 aUVV bzw. ab dem 1. Januar 2017 je Beiträge für die vom Lebenspartner erbrachten Pflege- und nichtwirtschaftlichen Hilfeleistungen gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a und b UVV gewähren müssen. Die B.___ wäre sodann seit 2009 verpflichtet gewesen, den Pflegebedarf in regelmässigen Abständen festzustellen und gegebenenfalls die Pflegeentschädigung angemessen zu erhöhen. Es entspreche einer Erfahrungstatsache, dass sich der Pflegeaufwand bei querschnittsgelähmten Personen mit der Zeit kontinuierlich erhöhe. Die Anpassungen erfolgten lediglich in Bezug auf die geänderten Stundenansätze, nie aber in Bezug auf den Pflegeaufwand. Die Verfügung vom 19. August 2019 (recte: 19. Februar 2009) und die seitherigen Anpassungen seien vor diesem Hintergrund als qualifiziert falsch zu rügen. Entsprechend sei die besagte Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und über die Pflegeentschädigung neu zu verfügen. Die C.___ bzw. der H.___ Kanton Graubünden sei dem per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Tarifvertrag nicht beigetreten. Mit der seitens der B.___ gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG i.V.m. Art. 12 des Tarifvertrags vertretenen Auffassung sei die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Art. 56 UVG gelte ausschliesslich zwischen den obligatorischen Unfallversicherungen und den zugelassenen Leistungserbringern, nicht aber im Verhältnis zu den versicherten Personen. Das Rechtsverhältnis zwischen der versicherten Person und den obligatorischen Unfallversicherungen bestimme sich hinsichtlich der vorliegend umstrittenen ambulanten Pflegeleistungen gemäss Art. 10 Abs. 3 UVG, Art. 21 Abs. 1 UVG und Art. 18 UVV. Die B.___ habe mit Verfügung vom 19. August (recte: Februar) 2009 die grundsätzliche Leistungspflicht für die als Folge des Unfalls vom 21. Juli 2007 notwendigen Pflegeleistungen anerkannt. Diese Verfügung sei sowohl in materielle als auch formelle Rechtskraft erwachsen; sie hätte aber nicht erlassen werden dürfen. Allfällige tarifvertragliche Probleme würden nicht die versicherte Person betreffen, sondern den Leistungserbringer. Da sich die B.___ weigere, die von der C.___ in Rechnung gestellten Pflegeleistungen im Rahmen des tarifvertraglich vereinbarten Tiers payant zu bezahlen, sei sie verpflichtet, die Pflegeentschädigung gemäss Art. 18 UVV im Rahmen des Tiers garant direkt der Beschwerdeführerin zu bezahlen, so wie das der Rechtszustand vor dem 1. Januar 2019 gewesen sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ein grundrechtliches und zudem gesetzlich garantiertes Wahlrecht zwischen den zugelassenen Leistungserbringern habe (Hinweis auf Art. 41 Abs. 1 KVG). Die Leistungspflicht der B.___ hänge gemäss Art. 18 UVV davon ab, ob die versicherten Pflegeleistungen von einem nach den Art. 49 und 51 KVV zugelassenen Leistungserbringer erbracht würden. Erbringe ein anerkannter Leistungserbringer die versicherten Pflegeleistungen, bestehe die Leistungspflicht der B.___ gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV; würden die versicherten Pflegeleistungen bzw. die nichtwirtschaftliche Hilfe von einem nicht anerkannten Leistungserbringer erbracht, sei Art. 18 Abs. 2 UVV anwendbar. Ob der Leistungserbringer an einen Tarifvertrag gebunden sei, sei für die Leistungspflicht unerheblich. Selbst wenn die Bindung an einen Tarifvertrag für die Frage der Zulassung rechtserheblich wäre, würde es sich bei der C.___ um einen nicht zugelassenen Leistungserbringer handeln, weshalb in diesem Eventualfall gleichwohl eine Leistungspflicht gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV bestehen würde. Es wäre aber absurd, die C.___ nicht als einen zugelassenen Leistungserbringer gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV zu qualifizieren. Art. 56 UVG erlaube den Versicherern und einzelnen Verbänden nicht, einen eigentlichen Marktausschluss von anderen zugelassenen Leistungserbringern tarifvertraglich zu vereinbaren. Das Rechtsverhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und zugelassenen Leistungserbringern, welche nicht in einen Tarifvertrag eingebunden seien, richte sich nach Gesetz und Verordnung. Fehle eine gesetzliche Regelung, sei die Leistungsverwaltung verpflichtet, eine Ersatzordnung vorzusehen (Hinweis auf Art. 56 Abs. 3 UVG, Art. 27 Abs. 3 IVG und Art. 47 KVG). Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass der bis zum 31. Dezember 2018 massgeblich gewesene gesetzliche Rechtszustand nach dem 1. Januar 2019 weiterzuführen sei. Die B.___ habe mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 lediglich die krankenversicherungsrechtlichen Beiträge, welche nicht den Vollkosten entsprechen würden, zur Anwendung gebracht. Vielmehr hätte sie ab diesem Zeitpunkt einen höheren Stundenansatz gemäss den Normkosten des Kantons Graubünden vergüten müssen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit, bei einer anderen I.___, welche dem Tarifvertrag beigetreten sei, die versicherten Leistungen zu beziehen. Andere I.___ hätten entweder keine freien Kapazitäten würden Betreuungsformen offerieren, welche nicht passend seien. Der Beschwerdeführerin bliebe nur die Wahl, entweder die unfallbedingte Pflege und Betreuung selber zu bezahlen, obwohl sie gemäss UVG versichert sei, sich in ein Heim zu begeben, was sie nicht wolle.
7. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 (Poststempel 6. Februar 2020) beantragte die B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die vom Vertreter der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen zur Pflegebedarfsabklärung, zur Höhe der Pflegeentschädigung, zur Verfügung vom 19. August (recte: Februar) 2009 sowie zur Vergütung der Hilfe durch den Lebenspartner nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Im Einspracheverfahren gelte das Rügeprinzip. Dementsprechend habe die Einspracheinstanz die Verfügung in der Regel nur insoweit zu prüfen, als sie angefochten sei und aufgrund der Parteivorbringen anderer, sich aus den Akten ergebender Umstände Anlass zur Überprüfung bestehe. Mit Einsprache vom 17. Juni 2019 habe die Beschwerdeführerin ausschliesslich beantragt, die bisherigen Versicherungsleistungen zu gewähren, d.h. in bisherigem Umfang und in der bisherigen Höhe. Strittig und im vorliegenden Verfahren einer gerichtlichen Beurteilung zugänglich sei somit ausschliesslich die Rechtsfrage, ob der Pflegeaufwand nach UVG auch dann zu vergüten sei, wenn dieser von der C.___ erbracht werde. Die C.___ resp. der kantonale H.___ Graubünden, dessen Mitglied die C.___ sei, sei dem Tarif vom 1. Januar 2019 nicht beigetreten. Nach Art. 18 UVV i.V.m. Art. 49 und 51 KVV sowie Art. 56 Abs. 1 Satz 2 UVG bestehe demnach kein Anspruch auf Vergütung der durch die C.___ erbrachten Pflegeleistungen nach UVG.
8. Mit Replik vom 12. März 2020 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge in materieller Hinsicht dahingehend, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin im Hauptstandpunkt zu verpflichten sei, den gesamten unfallbedingten Pflege- und Hilfebedarf neutral und umfassend abzuklären und gestützt darauf die ihr gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 UVV zustehenden Versicherungsleistungen zuzusprechen. Im Eventualfall sei die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV zu verpflichten, die von der C.___ nach dem 1. Januar 2019 erbrachten Pflegeleistungen nach Massgabe der in Rechnung gestellten Vollkosten zu vergüten. Im Übrigen vertiefte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt.
9. Der Verein C.___ (nachfolgend: Beigeladener) beantragte in seiner Stellungnahme vom 23. März 2020 die Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beigeladene ein für ambulante Pflegeleistungen zugelassener Leistungserbringer und die grösste I.___ des Kantons Graubünden sei. Zwischen der Stadt G.___ bzw. der (früheren) Gemeinde J.___ und dem Beigeladenen bestehe eine Leistungsvereinbarung mit Leistungs- und Versorgungspflicht gestützt auf das kantonale Krankenpflegegesetz. Der Beigeladene sei folglich verpflichtet, jene Leistungen zu erbringen, die sich gemäss kantonalem Gesetz und der Leistungsvereinbarung ergeben würden. Die beteiligten Sozialversicherer (Beschwerdegegnerin und K.___ Kranken- und Unfallversicherungen AG) hätten bis zum 31. Januar 2019 die in Rechnung gestellten Pflegeleistungen anstandslos bezahlt. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit Schreiben vom 29. März 2019 wegen des nicht erfolgten Beitritts zum Tarifvertrag geweigert, die ab dem 1. Februar 2019 vom Beigeladenen angezeigten bzw. erbachten Pflegeleistungen zu vergüten. Die Tarifhoheit gemäss Art. 56 UVG bedeute nur, dass die Versicherer und einzelne Verbände bzw. Leistungserbringer berechtigt seien, das gesetzliche Rechtsverhältnis zu modifizieren und zu Gunsten zulasten der Vertragsparteien von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen vorzusehen. In einem Tarifvertrag könne aber nicht vorgesehen werden, dass Leistungserbringer, welche nicht an den Tarifvertrag gebunden seien, nicht mehr die von ihnen erbrachten gesetzlich versicherten Leistungen abrechnen dürften. Eine derartige Boykottklausel verstosse gegen die verfassungsmässige Wirtschaftsfreiheit und verletze zudem den Sinn und Zweck der sozialversicherungsrechtlichen Tarifhoheit. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin bedeute zudem für die Beschwerdeführerin, dass sie nicht mehr zwischen den zugelassenen Leistungserbringern auswählen könne. Sodann sei keine in der Stadt G.___ tätige private I.___ zeitlich und professionell in der Lage, die vom Beigeladenen bis anhin erbachten Pflegeleistungen auszuführen. Die Beschwerdeführerin würde deshalb ihre gesetzlichen Versicherungsleistungen verlieren, könnte der Beigeladene die bisherigen Pflegeleistungen nicht mehr für sie erbringen bzw. müsste sie diese selber bezahlen. Das Rechtsverhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und zugelassenen Leistungserbringern, welche nicht in einen Tarifvertrag eingebunden seien, richte sich nach Gesetz und Verordnung. Fehle eine gesetzliche Regelung, sei die Leistungsverwaltung verpflichtet, eine Ersatzordnung vorzusehen (Hinweis auf Art. 56 Abs. 3 UVG, Art. 27 Abs. 3 IVG und Art. 47 KVG). Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass der bis zum 31. Dezember 2018 massgeblich gewesene gesetzliche Rechtszustand nach dem 1. Februar 2019 weiterzuführen sei. Hinsichtlich der monetären Bewertung sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss dem im obligatorischen Unfallversicherungsbereich massgeblichen Naturalleistungsprinzip an sich verpflichtet sei, die versicherten Leistungen selber zu erbringen dann dem beigezogenen Leistungserbringer die tatsächlichen Kosten zu vergüten. Die Beschwerdegegnerin habe mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 lediglich die krankenversicherungsrechtlichen Beiträge, welche nicht den Vollkosten entsprechen würden, zur Anwendung gebracht. Sie hätte aber ab diesem Zeitpunkt einen höheren Stundenansatz vergüten müssen. Im Kanton Graubünden würden Normkosten gelten, welche z.B. im Jahr 2019 vorgesehen hätten, dass die Kosten pro Grundpflegestunde CHF 86.60 und die Kosten pro Behandlungspflegestunde CHF 109.10 ausmachten.
10. Mit Eingabe vom 23. April 2020 (Poststempel 24. April 2020) stellte die Beschwerdegegnerin den prozessualen Antrag, das vorliegende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle SVR resp. vor dem Schiedsgericht Graubünden zu sistieren. Am 9. Juni 2020 verfügte die Instruktionsrichterin, dass das Beschwerdeverfahren S 19 140 nicht sistiert werde und eine allfällige Kostenauflage dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten bleibe.
11. In ihrer Duplik vom 18. Juni 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag gemäss Beschwerdeantwort fest und vertiefte ihre Argumentation.
12. Am 30. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sein Leistungsjournal ein.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2019. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit - unter Vorbehalt der Erwägung 10 einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Vergütung des Pflegeaufwands zu Hause, welcher durch den Beigeladenen für die Beschwerdeführerin erbracht wird, seit dem 1. Januar 2019 eingestellt hat.
3. Übergangsrechtlich hat das Bundesgericht in BGE 146 V 364 (vgl. E.9.5) entschieden, dass das neue Recht, d.h. Art. 18 UVV in seiner seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung, ex nunc et pro futuro anzuwenden sei, um die Leistungen im Zusammenhang mit einem Unfall zu bestimmen, der sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG am 1. Januar 2017 ereignet hat (vgl. auch BGE 147 V 35 E.3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_580/2020 vom 26. März 2021 E.3.2 und 8C_591/2020 vom 3. Februar 2021 E.2.2).
4.1. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, erleidet sie also nach Art. 8 Abs. 1 ATSG eine
voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
4.2. In Art. 21 UVG sind die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen auch nach der Festsetzung der Rente Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10-13 UVG und damit namentlich auf die Gewährung der Heilbehandlung (Art. 10 UVG) besteht. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG ist dieser Anspruch unter anderem dann gegeben, wenn der Bezüger erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
4.3. Zur Heilbehandlung nach Art. 10 Abs. 1 UVG gehören die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital (lit. a), die vom Arzt Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e). Die versicherte Person kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen (Art. 10 Abs. 2 UVG). Laut Art. 10 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen (Satz 1). Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen die versicherte Person Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat (Satz 2). Nach Auffassung des angerufenen Gerichts führt diese Normenhierarchie bzw. Delegationsregelung nicht zu einem Konflikt zwischen Art. 10 UVG (Anspruch auf Heilbehandlung) und Art. 56 UVG (Zusammenarbeit und Tarife), sondern aufgrund der umfassenden Verordnungskompetenz des Bundesrates im Bereich Hilfe und Pflege zu Hause zur Anwendbarkeit von Art. 18 UVV in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung (vgl. Ausführungen zum Übergangsrecht oben in Erwägung 3; BGE 146 V 364 E.9.2).
4.4. Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV hat die versicherte Person Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zugelassene Person Organisation durchgeführt wird. Art. 49 KVV nennt die beruflichen Anforderungen an Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner. Art. 51 KVV enthält Kriterien, nach welchen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zugelassen werden. Nach Art. 18 Abs. 2 UVV leistet der Versicherer einen Beitrag an ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird (lit. a), sowie an nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist (lit. b). Mit Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV wurde die bisherige Freiwilligkeit von Beiträgen an die medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person im Interesse der Rechtsgleichheit aufgegeben und stattdessen ein Leistungsanspruch verankert, sofern die nicht zugelassene Person die medizinische Pflege zu Hause fachgerecht ausführt (Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV); ebenso wurde ein Leistungsanspruch auf Beiträge für die nichtmedizinische Hilfe zu Hause geschaffen, soweit diese nicht bereits durch eine Hilflosenentschädigung abgegolten wird (Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV) (vgl. BGE 146 V 364 E.9.2).
4.5.1. Der Begriff der Hauspflege ist vielschichtig. Er umfasst zunächst die weder ambulant noch in einem Spital, sondern eben zu Hause erbrachten - Heilanwendungen mit therapeutischer Zielrichtung, die von einem Arzt einer Ärztin vollzogen angeordnet werden. Hauspflege ist aber auch die zu Hause stattfindende medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege, der zwar das therapeutische (heilende) Agens fehlt, die aber für die Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes doch unerlässlich ist. Das trifft insbesondere auf medizinische Vorkehren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG zu (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen an einen UVG-Rentenbezüger, wenn dieser erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand u.a. vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann), die lebensnotwendige organische Funktionen ermöglichen, unterstützen, sichern gleichsam ersetzen. Eine dritte Form von Hauspflege ist die nichtmedizinische Pflege, sei es an der betroffenen Person selber in Form von Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, sei es als Hilfestellungen in ihrer Umgebung durch Führung des Haushaltes Besorgung der alltäglichen Angelegenheiten (vgl. BGE 147 V 16 E.8.2.2, 147 V 35 E.5.1.2 [übersetzt in: Die Praxis 1/2021, Nr. 13, S. 108 f.], 116 V 41 E.5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_200/2018 vom 17. Dezember 2018 E.3.2.1, 8C_896/2009 vom 23. Juli 2010 E.2.2, U 213/02 vom 18. August 2003 E.2.2 und U 188/02 vom 14. März 2003 E.2.2).
4.5.2. Die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG erarbeitete für die Unfallversicherer eine Empfehlung zur Anwendung von Art. 10 Abs. 3 UVG (Empfehlung Nr. 7/90 mit dem Titel 'Hilfe und Pflege zu Hause' vom 27. November 1990, revidiert per 23. Juni 2017). Gemäss dieser Empfehlung besteht für die reine Haushaltshilfe als Unterstützung bei der Wirtschafts- und Lebensführung (z.B. Waschen, Bügeln, Reinigung und Besorgung anderer alltäglicher Angelegenheiten) grundsätzlich keine Leistungspflicht aus UVG (vgl. https://www.koordination.ch/fileadmin/files/ad-hoc/1990/07-90-2017.pdf, zuletzt besucht am 28. Juni 2021). Die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/90 'Hilfe und Pflege zu Hause' stellt zwar keine Weisung an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und ist insbesondere für die Gerichte nicht verbindlich. Sie ist jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (vgl. BGE 147 V 35 E.5.1.3 [übersetzt in: Die Praxis 1/2021, Nr. 13, S. 109]).
4.6. Die Pflegeleistungen bei einem Unfall, d.h. die medizinische Pflege und die nichtmedizinische Hilfe zu Hause im Sinne von Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV sind Sachleistungen (vgl. Art. 14 ATSG; BGE 147 V 16 E.4.1.1). Sachleistungen werden entweder nach dem Naturalleistungsprinzip nach dem Kostenvergütungsprinzip gewährt. Für Sachleistungen nach UVG gilt das Naturalleistungsprinzip, d.h. Schuldnerin der Sachleistung ist eigentlich die Unfallversicherung und lässt sie die Dienstleistung über einen externen Leistungserbringer erbringen, zahlt sie diese direkt (Tiers payant; vgl. BGE 147 V 16 E.9.3.1; siehe dazu Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2017.00226 vom 31. Januar 2020 E.3.4.2; Gächter/Hack-Leoni, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], UVG-Kommentar, Bern 2018, Art. 54a Rz. 2; siehe auch Heine, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 Rz. 7; Filippo, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, UVG, Basel 2019, Art. 10 Rz. 1). Gemäss BGE 147 V 16 (vgl. E.4.1.1) ist aber auf Hauspflegeleistungen ausnahmsweise das Kostenvergütungsprinzip anwendbar (Tiers garant). Eine Rechnungsstellung nach dem System des Tiers garant bedeutet, dass die Versicherten den Leistungserbringern die Vergütung der Leistung schulden, wobei sie gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung haben (vgl. BGE 133 V 416 E.2.1, 131 V 191 E.5; Urteil des Bundesgerichts K 129/06 vom 29. Juni 2007 E.5.1).
4.7.1. Nach Art. 18 Abs. 1 UVV, der im Gegensatz zu Art. 18 Abs. 2 UVV nicht von einem 'Beitrag' spricht, sind grundsätzlich die effektiven Vollkosten der versicherten Pflegeleistungen zu übernehmen. Der Versicherer hat somit die effektiven Vollkosten der medizinischen Pflege zu Hause zurückzuerstatten, die von einer gemäss Art. 49 (Pflegefachfrau und Pflegefachmann) und Art. 51 (Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause) KVV zugelassenen Person Organisation durchgeführt wird (vgl. BGE 147 V 35 E.5.2.1.2 [übersetzt in: Die Praxis 1/2021, Nr. 13, S. 110], 147 V 16 E.9.3.2 f.). Laut BGE 147 V 35 (vgl. E. 7.6) sind die Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV ohne Kostenbeitrag der versicherten Person zu entschädigen (siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_580/2020 vom 26. März 2021 E.4.2.2 und 8C_591/2020 vom 3. Februar 2021 E.3.2).
4.7.2. Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV sieht vor, dass der Versicherer einen Beitrag an ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person leistet, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird. Letztere Voraussetzung dient dem Schutz der versicherten Person und der Gewährleistung einer ausreichenden Qualität der Pflege (vgl. BGE 147 V 35 E.5.2.2.1 [übersetzt in: Die Praxis 1/2021, Nr. 13, S. 110]). Im Unterschied zu Art. 18 Abs. 1 UVV sieht Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV nur einen 'Beitrag' an medizinische Pflege durch eine nicht zugelassene Person vor. Über die Höhe des Beitrags des Versicherers sagt diese Bestimmung nichts aus. Diese kann sich nach Massgabe der von der versicherten Person zu tragenden effektiven Kosten richten, sich am tatsächlichen Er-werbsausfall der pflegenden Person orientieren, unabhängig von diesen beiden Kriterien an den Kosten, welche die Pflege bei marktgerechter Entlöhnung einer Person verursachen würde. Die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG schlägt vor, den Stundenansatz gestützt auf die aktuellste LSE Tabelle 1 (T1 Skill level) Pos. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2) festzulegen (vgl. BGE 147 V 35 E.5.2.2.2 [übersetzt in: Die Praxis 1/2021, Nr. 13, S. 110 f.]; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2020 vom 3. Februar 2021 E.5.3; vgl. https://www.koordination.ch/fileadmin/files/ad-hoc/1990/07-90-2017.pdf, zuletzt besucht am 28. Juni 2021).
4.7.3. Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV sieht vor, dass der Versicherer an nichtmedizinische Hilfe zu Hause einen Beitrag leistet, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist. Diese Pflege kann sowohl von einer gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV zugelassenen Person Organisation wie auch von einer gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV nicht zugelassenen Person Organisation durchgeführt werden (vgl. BGE 147 V 35 E.5.2.3.1 [übersetzt in: Die Praxis 1/2021, Nr. 13, S. 111]). Die Höhe des Beitrags des Versicherers kann auch hier (vgl. vorstehend Erwägung 4.7.2) nach Massgabe der Kosten, welche die Pflege bei marktgerechter Entlöhnung einer Person verursachen würde, festgesetzt werden. Die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG schlägt vor, den Stundenansatz gestützt auf die aktuellste LSE Tabelle 1 (T1 Skill level) Pos. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2) festzulegen (vgl. BGE 147 V 35 E.5.2.3.2 [übersetzt in: Die Praxis 1/2021, Nr. 13, S. 111]; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2020 vom 3. Februar 2021 E.5.3; vgl. https://www.koordination.ch/fileadmin/files/ad-hoc/1990/07-90-2017.pdf, zuletzt besucht am 28. Juni 2021). In Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV hat der Versicherer nur dann einen Beitrag zu leisten, wenn die nichtmedizinische Hilfe zu Hause nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist. Somit ist für jede einzelne Pflegeleistung abzuklären, ob und in welchem Umfang sie Teil der Hilfe der Überwachung ist, die von der Hilflosenentschädigung abgegolten wird (vgl. BGE 147 V 35 E.5.2.3.3 mit weiteren Hinweisen [übersetzt in: Die Praxis 1/2021, Nr. 13, S. 111 f.]).
4.7.4. Gemäss der Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/90 'Hilfe und Pflege zu Hause' (vgl. Ziff. 3.2) ist die Übernahme von Kosten für Heilbehandlung zu Hause im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV sowie für medizinische Pflege zu Hause im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV (Behandlungspflege) neben der Hilflosenentschädigung zu gewähren (vgl. https://www.koordination.ch/fileadmin/files/ad-hoc/1990/07-90-2017.pdf, zuletzt besucht am 28. Juni 2021).
5.1. Vorliegend erlitt die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2007 einen schweren Unfall, als sie auf einer Strasse von F.___ nach G.___ mit dem Auto über eine Stützmauer hinaus geriet und rund 60 Meter in ein Tobel stürzte (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] K3). Hierbei zog sie sich eine inkomplette Tetraplegie (C7) mit diversen Begleitverletzungen wie Gesichtsschädelfrakturen (Sinus maxillaris links, Jochbogen links, Orbitaboden links, Kopfschwartenhämatom rechts parietal), eine dislozierte, offene Humerusschaftfraktur rechts, ein Thoraxtrauma mit Rippenfrakturen 4-6 links ventral und beidseitigen Lungenkontusionen sowie eine Commotio cerebri zu (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3). Bereits tags darauf am 22. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin ins Paraplegikerzentrum Nottwil verlegt, wo sie bis am 19. April 2008 behandelt wurde (vgl. Bg-act. K2 und Bf-act. 3).
5.2. Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden vollen Invalidität eine monatliche Übergangsrente von CHF 3'397.-ab 1. März 2009 zu. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 95 % in der Höhe von CHF 96'120.-- (gemäss Korrigendum vom 26. Februar 2009: CHF 101'460.-- [vgl. Bg-act. K91]) und eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades von monatlich CHF 2'076.-ab 1. April 2009 (ab 1. Januar 2016: monatlich CHF 2'436.-- [vgl. Bg-act. K223]) gewährt. Zudem sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für medizinisch notwendige Massnahmen im Sinne von Art. 18 UVV einen Pflegeaufwand für die C.___ von CHF 1'485.-pro Monat (45 min. pro Tag x 30 : 60 à CHF 66.-- [Stundenansatz für Pflege C.___]) zu (vgl. Bf-act. 4 und Bg-act. K87). Mit Verfügung vom 26. August 2009 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Komplementärrente von CHF 2'601.-pro Monat ab 1. März 2009 zu (vgl. Bg-act. K107). Am 24. Mai 2012 wurde die Komplementärrente angepasst, indem diese für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 auf monatlich CHF 2'453.-- und ab 1. Februar 2011 auf CHF 2'275.-pro Monat festgesetzt wurde (vgl. Bg-act. K164).
5.3. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin betreffend Pflegeaufwand mit, dass sich der Stundenansatz im Jahr 2010 auf CHF 68.-erhöht habe, weshalb der Pflegeaufwand im 2010 monatlich CHF 1'530.-- (45 x 30 : 60 à CHF 68.--) bzw. insgesamt CHF 18'360.-- (CHF 1530.-x 12) betragen habe. Der für das Jahr 2010 zu wenig ausbezahlte Betrag werde in den nächsten Tagen überwiesen. Ausserdem ergebe sich für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von CHF 65.40 ein Pflegeaufwand von monatlich CHF 1'471.50 (45 x 30 : 60 à CHF 65.40) (vgl. Bf-act. 5 und Bg-act. K147; siehe auch Bf-act. 6 und Bg-act. K187). Am 26. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin betreffend Pflegeaufwand dahingehend informiert, dass nun eine vorübergehende Anpassung (gültig bis zu einer Inkraftsetzung eines neuen Spitex-Tarifvertrags) stattgefunden habe. Für die Behandlungskosten würden nun CHF 83.-pro Stunde vergütet, weshalb der Pflegeaufwand rückwirkend ab 1. April 2017 monatlich CHF 1'876.50 (recte: CHF 1'867.50 [22.5 x CHF 83.--]) betrage. Die Nachzahlung erfolge separat (vgl. Bf-act. 7 und Bg-act. K240).
5.4. Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie als Unfallversicherer ab dem 1. Januar 2019 keine Leistungen mehr des Beigeladenen übernehmen dürfe, da dieser dem Tarifvertrag nicht beigetreten sei. Gleichzeitig gab sie zwei Privatorganisationen in G.___ bzw. L.___ an, welche dem Tarifvertrag beigetreten seien (vgl. Bg-act. K250). Die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin stiess auf regen Widerstand des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, welcher dafür keine Rechtsgrundlage sah (vgl. Bg-act. K251, K253, K256 und K257).
5.5. Im Zwischenbericht UVG vom 18. Februar 2019 an die Beschwerdegegnerin führte die Hausärztin Dr. med. M.___, FMH für Innere Medizin, G.___, insbesondere aus, dass der Verlauf als Tetraplegikerin seit 2014 stabil sei. Die Beschwerdeführerin sei auf viel Hilfe angewiesen und in allen Lebensbereichen deutlich eingeschränkt. Als Therapie bedürfe es unter anderem der regelmässigen Hilfe durch die N.___ (vgl. Bg-act. M46).
5.6. Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 1. März 2019 hielt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich fest, dass die Rente unverändert bleibe und die Heilungskosten nach Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG, welche den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbesserten vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrten und eine Pflichtleistung nach UVG darstellten, weiterhin übernommen würden (vgl. Bg-act. K261). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts anerkennt damit die Beschwerdegegnerin explizit - und in Kenntnis der Tatsache, dass der Beigeladene dem Tarifvertrag per 1. Januar 2019 nicht beigetreten war (vgl. vorstehend Erwägung 5.4) ihre Leistungspflicht für Pflegeleistungen, sieht doch Art. 10 Abs. 2 UVG das freie Wahlrecht vor. Auch wenn die Wahlfreiheit nicht absolut gilt, besteht in der Praxis im Unfallversicherungsbereich faktisch keine Einschränkung der Wahlfreiheit. Lediglich aus Qualitätssicherungsgründen sind Einschränkungen vorgesehen, so Art. 53 Abs. 2 UVG: Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Spitäler und Kuranstalten, medizinische Hilfspersonen, Laboratorien sowie Transport- und Rettungsunternehmen zur Tätigkeit zulasten der Unfallversicherung zugelassen sind (vgl. Filippo, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 Rzn. 32 und 34). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass von Pflegefachkräften erbrachte Leistungen und die daraus resultierenden Kosten nur dann von der Unfallversicherung übernommen werden, wenn jene entweder selbständig und auf eigene Rechnung tätig sind im Anstellungsverhältnis zu einem anerkannten Leistungserbringer stehen, welcher im Sinne der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und damit analog auch der Unfallversicherung zugelassen ist (vgl. Pärli/Kunz, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], a.a.O., Art. 53 Rz. 28 mit Hinweis auf BGE 133 V 218 E.6). Vorliegend ist wie nachfolgend dargelegt wird - unbestritten, dass das die Beschwerdeführerin pflegende Fachpersonal in einem Anstellungsverhältnis zum Beigeladenen steht, welcher im genannten Sinne zugelassen ist. Somit besteht im konkreten Fall keine Einschränkung der Wahlfreiheit. Was die Kostentragung für die Hilfe und Pflege zu Hause anbelangt, ist mit Art. 10 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 18 UVV klar geregelt, dass bezüglich der ärztlich angeordneten medizinischen Pflege zu Hause, welche durch eine zugelassene Spitex-Organisation im Sinne von Art. 51 KVV geleistet wird, die effektiven Vollkosten zu übernehmen sind (Art. 18 Abs. 1 UVV; vgl. vorstehend Erwägung 4.7.1). Das Erfordernis, wonach die Pflege angeordnet sein muss, ist nicht in einem formellen Sinne einer ärztlichen Anordnung zu verstehen; es genügt, wenn die zu Hause durchzuführenden medizinischen Vorkehren medizinisch indiziert sind (vgl. BGE 147 V 16 E.8.2.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 41 E.5c). Dass der Beigeladene die Anforderungen an Art. 51 KVV nicht erfüllen sollte, ist weder ersichtlich noch wird dies seitens der Beschwerdegegnerin dargetan. Letztere selbst anerkennt in ihrem Einspracheentscheid vom 6. November 2019, dass der Beigeladene ein zugelassener Leistungserbringer ist, stellt sich aber auf den Standpunkt, das sei nicht ausreichend, sondern die Beteiligung am Tarifvertrag sei ebenfalls erforderlich (vgl. Bf-act. 2 S. 2 und Bg-act. K303 S. 2). Lediglich (aber immerhin) einen Beitrag hat die Beschwerdegegnerin zu leisten an wie vorgenannt - ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird (Art. 18 Abs. 2 lit. a UVV) oder/und an nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG abgegolten ist (Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV).
5.7. In Bezug auf das Jahr 2019 kann den Akten das Dokument 'Übersicht Rechnungen 2019' und die dazugehörigen Detailabrechnungen des Beigeladenen betreffend die Monate Januar bis Oktober 2019 entnommen werden, wobei Letztere entweder an die K.___ Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: K.___), an die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin adressiert sind. Die in den besagten Detailabrechnungen in Bezug auf die K.___, die Beschwerdeführerin bzw. die Beschwerdegegnerin ersichtlichen Kostenanteile sind unübersichtlich festgestellt und ausgeschieden (vgl. Bf-act. 9 sowie Bg-act. K308 und K313; siehe auch Bg-act. K277, K278, K295, K296 und K297). Ausserdem können der am 18. November 2019 anhand des Bedarfsabklärungsinstruments RAI-HC Schweiz erfolgten Pflegebedarfsabklärung sämtliche (Spitex-)Leistungen für die Periode vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 entnommen werden, aufgegliedert in Leistungen des Beigeladenen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a-c der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) und in dessen hauswirtschaftliche Leistungen sowie in hauswirtschaftliche und Betreuungs-Leistungen durch informelle Helfer. Das entsprechende Leistungsblatt N.___ und informelle Helfer enthält soweit ersichtlich ebenfalls nicht schlüssige Berechnungen (vgl. Bf-act. 14). Nicht erhellend ist die in den Akten liegende 'Bedarfsmeldung für N.___ Leistungen/ärztliche N.___ Anordnung' vom 6./11. März 2019 an die Beschwerdegegnerin betreffend die Verordnungsperiode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (vgl. Beilage 3 des Beigeladenen).
6. Nach vorliegender Sach- und Rechtslage ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 10 UVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG und Art. 18 UVV zu bejahen. Erbringt der Beigeladene als ein zugelassener Leistungserbringer die versicherten Pflegeleistungen zu Hause, besteht für die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht nach Art. 18 Abs. 1 UVV. Werden die versicherten Pflegeleistungen zu Hause durch einen nicht zugelassenen Leistungserbringer fachgerecht erbracht bzw. übersteigt die nichtmedizinische Hilfe zu Hause die zugesprochene Hilflosenentschädigung, so ist Art. 18 Abs. 2 UVV anwendbar. Ob der Beigeladene als Leistungserbringer an einen Tarifvertrag gebunden ist, ist für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer unerheblich. Es kann vorliegend jedoch aufgrund der Akten nicht festgestellt werden, welches der unfallbedingte, durch den Beigeladenen zu erbringende Pflege- und Hilfebedarf der Beschwerdeführerin zu Hause ist und wie hoch der Pflegeaufwand der Beschwerdegegnerin sein muss, um den unfallbedingten Bedarf der Beschwerdeführerin für die vom Beigeladenen übernommene Hilfe und Pflege zu Hause im Sinne von Art. 18 UVV zu decken. Anhand der N.___ Leistungen, wie sie bisher dargestellt sind, lässt sich der unfallbedingte Pflege- und Hilfebedarf der Beschwerdeführerin zu Hause nicht feststellen, zumal die effektiven Vollkosten der ärztlich angeordneten respektive indizierten medizinischen Pflege zu Hause (vgl. vorstehend Erwägung 5.6) gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV sowie auch mögliche Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 2 UVV von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sein werden. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2019 aufzuheben und die Sache zur Vornahme dieser Abklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei wird sich die Beschwerdegegnerin an den einschlägigen Tarifen bzw. (kantonal-)rechtlichen Vorgaben, die ab 1. Januar 2019 galten, zu orientieren haben (vgl. BGE 147 V 16 E.9.4). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Einsprache vom 17. Juni 2019, 'es seien ihr die bisherigen Versicherungsleistungen (Entschädigung für Pflegeleistungen, welche durch den Beigeladenen erbracht würden) zu gewähren' (vgl. Bg-act. K273). Aufgrund von Art. 43 ATSG gilt die Abklärungspflicht, so dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen des Beigeladenen umfassend neu abzuklären und darüber neu zu entscheiden hat. Da die monatliche Pflegeentschädigung, welche der Beschwerdeführerin letztmals mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2018 rückwirkend per 1. April 2017 in der Höhe von CHF 1'876.50 (recte: CHF 1'867.50) mitgeteilt wurde (vgl. Bf-act. 7 und Bg-act. K240; siehe auch Bf-act. 4, 5 und 6), unwidersprochen blieb und mit Verfügung vom 6. Juni 2019 bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. November 2019 ab 1. Januar 2019 wegfiel (vgl. Bf-act. 2 sowie Bg-act. K272 und K303), wird die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab 1. Januar 2019 abzuklären und über die zu übernehmenden Kosten für die durch den Beigeladenen erbrachten Leistungen gemäss Art. 18 UVV zu entscheiden haben.
7. Tarifvertragliches bzw. Streitigkeiten zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen gemäss Art. 56 UVG ist bzw. sind nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren S 19 140. Entsprechende Streitigkeiten sind nach Art. 57 UVG vor kantonaler/m Schlichtungsstelle/Schiedsgericht auszutragen. Die Autoren Pärli/Kunz halten fest, dass die Umschreibung jener Leistungen, welche zulasten der Unfallversicherung gingen, nie Gegenstand von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen sei; normative Regelungen über die Versicherungsleistungen in Tarifverträgen seien deshalb ungültig und stellten einen Verstoss gegen das freie Wahlrecht der versicherten Person gemäss Art. 10 Abs. 2 UVG dar (vgl. Pärli/ Kunz, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], a.a.O., Art. 56 Rzn. 12 und 24 mit Hinweis auf BGE 110 V 187 E.4). Sodann führen dieselben Autoren aus, die dem Bundesrat gemäss Art. 56 Abs. 3 UVG bei vertragslosem Zustand zugewiesene Kompetenz diene dem Schutz der versicherten Person, dass sich ein vertragsloser Zustand nicht zu deren Lasten entwickle (vgl. Pärli/Kunz, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], a.a.O, Art. 56 Rz. 24). Der Nichtbeitritt des Beigeladenen zum Tarifvertrag hat keinen Einfluss auf die beschwerdegegnerische Leistungspflicht aus UVG/UVV als solche.
8.1. Nach aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) muss das Verfahren einfach, rasch, 'in der Regel öffentlich' und für die Parteien kostenlos sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) im Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragsstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (vgl. BGE 134 I 331 E.2.3.2, 122 V 47 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2016 vom 12. Mai 2016 E.1 mit weiteren Hinweisen).
8.2. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Anschluss an den zweiten Schriftenwechsel, ohne diesen Antrag weiter zu begründen. Dies weist darauf hin, dass das Begehren lediglich als Antrag auf Anhörung Befragung zu werten ist, welche den beschwerdeführerischen Standpunkt weiter untermauern sollten. Somit liegt kein rechtzeitiger, ausdrücklicher Antrag auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne der Konvention mit Publikums- und Presseanwesenheit vor, so dass kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 20. August 2020 E.3.2.1 f.). Selbst wenn vom Vorliegen eines rechtzeitig gestellten klaren und unmissverständlichen Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auszugehen wäre, kann von einer solchen abgesehen werden, wenn das kantonale Gericht auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.1 f.). Da im vorliegenden Fall gemäss Verfahrensausgang mit der Gutheissung der Beschwerde der Tatbestand für ein Absehen von einer öffentlichen Verhandlung greift, erübrigt sich eine solche auch aus diesem Grund.
9. In Bezug auf die (weiteren) Beweisofferten (Augenschein, Expertise, Edition Normkosten, Zeugenbefragungen [vgl. Beschwerde Rzn. 8, 17, 19, 21, 31, 36 und 37]) ist festzuhalten, dass darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, da davon keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.2.1).
10.1. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 413 E.1a). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demnach stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde bzw. eine Eingabe auf ein nicht durch die Verfügung bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E.1). Diesfalls steht den Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungsoder einspracheweise (noch) nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen (vgl. e contrario BGE 118 V 311 E.3b) und das Gericht darf auf die entsprechende Beschwerde nicht eintreten.
10.2. Vorliegend bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2019 das Anfechtungsobjekt, mit welchem die ab 1. Januar 2019 verfügte Einstellung der Leistungen für den monatlichen Pflegeaufwand des Beigeladenen bestätigt wurde (vgl. Bf-act. 2 und Bg-act. K303). Soweit die Beschwerdeführerin die bis zum 31. Dezember 2018 bzw. faktisch angeblich bis am 31. Januar 2019 ausgerichteten Pflegeleistungen rückwirkend abklären und nachträglich erhöhen lassen möchte, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin selbst zugestanden, dass im Rahmen der Einsprache ausschliesslich die Aufhebung der Leistungseinstellung beantragt worden sei (vgl. Replik vom 12. März 2020 Rz. 2). Auch nicht einzutreten ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Vergütung der Pflege und Hilfe durch ihren Lebenspartner, da dies weder Gegenstand des vorerwähnten Einspracheentscheids noch der Verfügung vom 6. Juni 2019 war (vgl. Bf-act. 2 und Bg-act. K272 sowie Bg-act. K303). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen für die nichtmedizinische Hilfe durch ihren Lebenspartner von der Beschwerdegegnerin geprüft wird (vgl. Duplik vom 18. Juni 2020 Rz. 3).
10.3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als dass von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, die Verfügung vom 19. August 2019 (recte: 19. Februar 2009) sei als qualifiziert falsch zu rügen, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen und über die Pflegeentschädigung mit Wirkung ab dem 1. März 2009 (Rentenbeginn) neu zu verfügen sei. Denn ein Wiedererwägungsgesuch, auf dessen Eintreten ohnehin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch besteht (vgl. BGE 146 V 364 E.5.1), wäre genauso wie ein Antrag auf prozessuale Revision der Verfügung vom 19. Februar 2009 im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger anhängig zu machen. Dementsprechend liegt die funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Frage nicht beim streitberufenen Gericht als Rechtsmittelinstanz, sondern bei der Beschwerdegegnerin, welche den allenfalls wiederzuerwägenden bzw. zu revidierenden Entscheid erlassen und im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. November 2019 mangels entsprechenden Gesuchs zu Recht nicht darüber entschieden hat (vgl. Bg-act. K273 und K303; siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E.3.2 und 8C_128/2008 vom 10. Oktober 2008 E.5.2; Flückiger, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, ATSG, Basel 2020, Art. 53 Rzn. 38 und 90). Damit bildet namentlich die Frage nach dem Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG kein möglicher Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Schliesslich wird die materielle Revision gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG von beiden Parteien nicht thematisiert und ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
11. Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur Abklärung des unfallbedingten, durch den Beigeladenen zu erbringenden Pflege- und Hilfebedarfs der Beschwerdeführerin zu Hause und gestützt darauf zu neuem Entscheid über die der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 UVV zustehenden Pflege- und Hilfekosten für die Zeit ab 1. Januar 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
12. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 83 ATSG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E.7). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin daher Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 30. Juni 2020 sein Leistungsjournal ein. Der darin geltend gemachte Aufwand von sechs (recte: sieben) Stunden erscheint angemessen. Jedoch wurde keine Honorarvereinbarung eingereicht, weshalb der ausgewiesene Stundenansatz von CHF 360.-auf CHF 240.-reduziert wird. Dies entsprechend der vom angerufenen Gericht am 5. September 2017 um der Vereinheitlichung der kantonalen obergerichtlichen Praxis willen vorgenommenen Praxisänderung, wonach bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung höchstens ein Stundenansatz von CHF 240.-- übernommen wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b). Ausserdem ist betreffend Barauslagen praxisgemäss eine Pauschale von 3 % zuzusprechen, mithin CHF 50.40. Zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 133.20 ergibt dies insgesamt CHF 1'863.60. In diesem Umfang hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die obsiegende Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Dem Beigeladenen sind keine Parteikosten entstanden, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur Abklärungen des unfallbedingten, durch den Verein C.___ zu erbringenden Pflege- und Hilfebedarfs von A.___ zu Hause und gestützt darauf zu neuem Entscheid über die A.___ gemäss Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 UVV zustehenden Pflege- und Hilfekosten für die Zeit ab 1. Januar 2019 an die B.___ AG zurückgewiesen wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die B.___ AG hat A.___ aussergerichtlich mit CHF 1'863.60 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]

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