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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils PZ-08-178: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde in einem Strafverfahren wegen mehrfacher Urkundenfälschung, Betrug und Pfändungsbetrug schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Schadenersatzforderung einer Privatklägerin wurde abgewiesen. Das Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 14. Oktober 2013 gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PZ-08-178

Kanton:GR
Fallnummer:PZ-08-178
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid PZ-08-178 vom 24.10.2008 (GR)
Datum:24.10.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Amtsbefehl (Besitzesstörung)
Schlagwörter : Pacht; Besitz; Gemeinde; Parzelle; Gesuch; Besitzes; Recht; Amtsbefehl; Entscheid; Pferde; Kündigung; Amtsbefehls; Besitzesschutz; Verfahren; Müstair; Besitzer; Pächter; Kantonsgericht; Pachtverhältnis; Zustand; Weide; Verfahrens; ässig
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 146 ZPO ;Art. 151 ZPO ;Art. 152 ZPO ;Art. 273 OR ;Art. 274g OR ;Art. 276a OR ;Art. 292 StGB ;Art. 301 OR ;Art. 684 ZGB ;Art. 928 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PZ-08-178

Kantonsgericht
von
Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 24. Oktober 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
PZ 08 178

Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Vorsitz Präsident
Brunner
Aktuarin Thöny
——————
In der Beschwerde
des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
lic. iur. Ladina Sturzenegger, c/o Anwaltsbüro Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz,

gegen

die Verfügung des Kreisvizepräsidenten Val Müstair vom 18. August 2008, mitge-
teilt am 21. August 2008, in Sachen des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers
gegen die G e m e i n d e Y . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Amtsbefehl (Besitzesstörung),
hat sich ergeben:



2


A.
Die Gemeinde Y. verpachtete vor etlichen Jahren X. eine gemeinde-
eigene Parzelle für Pferdehaltung. Nach immer wiederkehrenden Reklamationen
aus der Nachbarschaft wegen Unordnung und Immissionen aufgrund der Pferde-
haltung kündigte die Gemeinde das Pachtverhältnis am 25. März 2004 per 31.
Dezember 2005. Nach einer Intervention von X. teilte die Gemeinde diesem mit,
dass eine Verlängerung des Pachtverhältnisses möglich sei, wenn ein konkretes
Projekt für die Errichtung eines Pferdestalls auf einer anderen Parzelle eingereicht
werde. X. reichte jedoch in der Folge kein entsprechendes Projekt ein. Aus diesem
Grund sprach die Gemeinde am 14. März 2007 per Ende des Jahres 2007 eine
neuerliche Kündigung aus. Diese wurde jedoch von X. angefochten; der diesbe-
zügliche Entscheid des Bezirksgerichts Inn ist noch ausstehend. Da sich X. nicht
um den gesetzten Kündigungstermin kümmerte und die Parzelle nicht räumte,
drohte die Gemeinde am 7. Januar 2008 die Einreichung eines Amtsbefehlsge-
suchs zwecks Räumung an. Daraufhin reichte X. seinerseits am 21. Dezember
2008 beim Kreisamt Val Müstair ein Amtsbefehlsgesuch ein mit dem Begehren, es
sei der Gemeinde Y. wie auch von ihr beauftragten Dritten superprovisorisch und
unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, die Parzelle Nr.
... zwecks Räumung und/oder zwecks Wegführen von Pferden zu betreten, bis
eine rechtskräftige Kündigung des Pachtverhältnisses und eine rechtskräftige
Wiederherstellungsverfügung vorliege. Der Kreisvizepräsident Val Müstair wies
das Gesuch am 10. März 2008 ab. Auch eine dagegen eingereichte Beschwerde
beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden wurde mit Verfügung vom 28.
Mai 2008 abgewiesen.
B.
Am 25. Juli 2008 stellte die Gemeinde Y. beim Kreisamt Val Müstair
ein Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls gegen X. im Sinne von Art. 145 ff. ZPO,
worin sie das folgende Rechtsbegehren stellte:
„1. Es sei dem Gesuchsgegner anzuordnen, die Parzelle Nr. ..., A., Y., zu
räumen und der Gemeinde in dem Zustand zu übergeben, in dem die
Parzelle zur Pacht übernommen wurde. Die Räumung umfasst:

-
Abbruch der Stallboxen, Unterstände und „Wohnwagen/Magazin-
wagen“. Der Bauschutt (Holz, Metall, Kunststoff, usw.) ist auf der
entsprechenden Deponien zu entsorgen.

-
Die auf der Weide verstreuten Futterraufen und andere Abfälle
(Anhänger) sind ebenfalls fachgerecht zu entsorgen.

-
Der auf der Parzelle angefallene Mist ist nach den Weisungen der
Gemeinde abzuführen und zu entsorgen.

-
Der Zaun, welcher die Weide vom B.-Schutzdamm trennt, wurde
durch Pferdeverbiss stark beschädigt. Es wird verlangt, dass der
ursprüngliche Zustand des Zaunes hergestellt wird.




3


-
Der Jungwuchs ist durch die Überdüngung abgestorben. Eine
Wiederaufforstung muss, gemäss den Weisungen des Grundei-
gentümers, vorgenommen werden. Den erlittenen Schaden wird
der Forstdienst begutachten und ermitteln. Er wird zur Prozedur
angerechnet.

-
Die Grasnarben (Vertiefungen) im Gelände) sind zu planieren und
neu einzusähen.


Sollte der Gesuchsgegner der Aufforderung des Kreisamtes nicht
nachkommen, würde der Gesuchsteller die Räumungsarbeiten und die
Wiederherstellung der Parzelle Nr. ..., auf Kosten des Gesuchsgeg-
ners vornehmen.

2. Dies alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Ge-
suchsgegners.“
C.
In seiner Stellungnahme vom 12. August 2008 liess X. die Abwei-
sung des Amtsbefehlsgesuchs der Gemeinde Sta. Maria beantragen. Soweit das
Gesuch den Abbruch der öffentlich-rechtlich bewilligten Boxen im Sinne einer
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands betreffe, sei darauf nicht einzutre-
ten. Zudem sei das Gesuch zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des Be-
zirksgerichts Inn betreffend Rechtmässigkeit/Nichtigkeit der Kündigung sowie bis
ein rechtskräftiger Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend Abbruchund
Wiederherstellungsverfügung vorliege.
D.
Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung erkannte
der Kreisvizepräsident Val Müstair mit Verfügung vom 18. August 2008, mitgeteilt
am 21. August 2008, wie folgt:
„1. Dem Gesuch wird im Sinne der Erwägungen entsprochen. Dem Ge-
suchsgegner wird richterlich befohlen, bis zum 19. September 2008,
um 18.00 Uhr, auf der Parzelle Nr. ..., A., auf dem Gemeindegebiet
Sta. Maria:

-
die Stallboxen, Unterstände und Wohnwagen/Magazinwagen ab-
zubrechen und zu entfernen. Der Bauschutt ist zu entfernen und
auf der entsprechenden Deponie zu entsorgen;

-
die auf der Weide verstreuten Futterraufen und andere Gegen-
stände (Anhänger) zu entfernen;

-
der auf der Parzelle angefallene Mist nach Weisungen der Ge-
meinde abzuführen und zu entsorgen;

-
den Zaun, welcher die Weide vom B.-Schutzdamm trennt, im ur-
sprünglichen Zustand wieder herzustellen;

-
den Jungwuchs, welcher durch Überdüngung abgestorben ist, zu
ersetzen. Eine Wiederaufforstung gemäss Weisungen des Grund-
eigentümers ist vorzunehmen. Der entstandene Schaden wird
durch die zuständigen Forstorgane ermittelt und ist zu ersetzen.




4


-
die Grasnarben (Vertiefungen im Gelände) zu planieren und neu
einzusähen).

2. Ein Verstoss gegen die Anordnungen in Ziff. 1 hat für den Gesuchs-
gegner nach Massgabe von Art. 292 StGB eine Bestrafung mit Haft
oder mit Busse zur Folge; die Ersatzvornahme gegebenenfalls unter
Polizeibeteiligung bleibt für den Ungehorsamfall vorbehalten.

3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.-gehen zu Las-
ten des Gesuchsgegners. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.

4. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin mit
Fr. 2'000.-zu entschädigen.
5. (Rechtsmittelbelehrung).
6. (Mitteilung).“
E.
Dagegen liess X. am 3. September 2008 Beschwerde beim Kan-
tonsgerichtspräsidenten von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechts-
begehren stellte:
„1. Es seien Ziffern 1-4 des Entscheids des Vize-Kreispräsidenten Val
Müstair vom 18. August 2008 aufzuheben.
2. Es sei das Amtsbefehlsgesuch der Beschwerdegegnerin vom
25.07.2008 vollumfänglich abzuweisen.
3. Auf das Amtsbefehlsgesuch der Beschwerdegegnerin betreffend Ab-
bruch der öffentlich-rechtlich bewilligten Boxen im Sinne einer Wieder-
herstellung des ursprünglichen Zustandes sei nicht einzutreten.

4. Es sei das Gesuch zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des
Bezirksgerichts Inn betreffend der Rechtmässigkeit/Nichtigkeit der
Kündigung sowie bis ein rechtskräftiger Entscheid des Verwaltungsge-
richts betreffend Abbruchund Wiederherstellungsverfügung vorliegen.

5.
Es sei Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids des Vize-Kreispräsidenten
Val Müstair vom 18. August 2008 an das gestellte Rechtsbegehren der
Beschwerdegegnerin anzupassen und die Zeitangabe zu streichen.

6. Es sei die in Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids des Vize-
Kreispräsidenten Val Müstair vom 18. August 2008 zugesprochene
ausseramtliche Entschädigung je nach Ausgang des Verfahrens auf-
zuheben, jedenfalls bei vollständigem Obsiegen der Beschwerdegeg-
nerin angemessen auf maximal Fr. 500.00 zu reduzieren.

7. Unter vollumfänglicher kreisamtlicher und gerichtlicher Kostenund
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Überdies stellte X. den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei aufschieben-
de Wirkung zu erteilen.
F.
Die Gemeinde Y. beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Sep-
tember 2008 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenund



5


Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Ebenfalls um vollumfäng-
liche Abweisung der Beschwerde ersuchte auch das Kreisamt Val Müstair in sei-
ner Vernehmlassung vom 26. September 2008.
G.
Am 27. Oktober 2008 entsprach der Kantonsgerichtspräsident von
Graubünden dem Verfahrensantrag von X. und gewährte der eingereichten Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung.
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwä-
gungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden ein-
gegangen.
Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :
1.
Entscheide des Kreispräsidenten im Amtsbefehlsverfahren können
gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde an
den Kantonsgerichtspräsidenten weiter gezogen werden. X. liess seine Be-
schwerde fristund formgerecht einreichen, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen
materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO sowie Rudolf Rehli,
Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, Diss., Zürich 1977, S. 59). Die
Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bünd-
nerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsver-
fahren vor (vgl. Art. 137 Ziff. 14 ZPO sowie Rudolf Rehli, a.a.O., S. 57). Es gelten
sinngemäss die Vorschriften des summarischen Verfahrens (Art. 151 ZPO), wobei
grundsätzlich der volle Beweis für das Vorhandensein der behaupteten, rechtser-
heblichen Tatsachen zu erbringen ist (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Es können damit
auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft
ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (vgl. zum Ganzen PKG 2001 Nr.
39, Erw. 4.b mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Pachtvertrag mit
der Gemeinde Y. sei bis anhin nicht rechtmässig gekündigt worden, weshalb auch
keine Anordnungen über die Rückgabe der fraglichen Parzelle getroffen werden
könnten.
a)
Im Befehlsverfahren können verschiedene materiellrechtliche An-
sprüche durchgesetzt werden. Ein Anwendungsbereich liegt in der Ausweisung
bei Miete Pacht (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Gestützt auf diese Bestimmung



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kann der Vermieter Verpächter eine richterliche Ausweisung des Mieters o-
der Pächters erwirken, sofern dieser die Mietoder Pachtsache nicht vorschrifts-
gemäss herausgibt. Im Ausweisungsverfahren wird geprüft, ob das Mietoder
Pachtverhältnis tatsächlich zu Ende gegangen ist. Wird die Wirksamkeit der Kün-
digung bestritten, hat die zuständige richterliche Behörde die Gültigkeit der Kündi-
gung sowie anschliessend eine etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen. Wurde je-
doch die Kündigung durch den Mieter Pächter rechtzeitig angefochten
(Art. 273 OR) und hat der Vermieter Verpächter in der Folge dennoch ein
Ausweisungsbegehren gestellt, sind gleichzeitig zwei Verfahren bei verschiedenen
Behörden pendent, welche beide eine Überprüfung der Kündigung zum Inhalt ha-
ben. Für diese Konstellation sieht Art. 274g OR vor, dass die für die Ausweisung
zuständige Behörde auch über das Kündigungsschutzbegehren zu befinden hat
(sog. Kompetenzattraktion). Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, so hat die mit
dem Kündigungsschutz befasste Instanz den Prozess an die Ausweisungsbehör-
de zu überweisen (vgl. Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage,
Basel 2007, N. 3 ff. zu Art. 274g). Diese Bestimmung findet sowohl für Mietwie
auch für Pachtverträge Anwendung (vgl. Art. 301 OR). Bei Pachtverträgen über
landwirtschaftliche Gewerbe über Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nut-
zung ist jedoch zu beachten, dass das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche
Pacht (LPG; SR 221.213.2) dem OR vorgeht, soweit es besondere Regelungen
enthält (Art. 276a Abs. 1 OR). Nach LPG ausdrücklich keine Anwendung finden
die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Behörden und das Verfahren
somit auch die Regelung bezüglich Kompetenzattraktion (Art. 276a Abs. 2 OR;
Art. 1 Abs. 4 LPG). Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob die genannten Bestim-
mungen des OR über die Kompetenzattraktion im konkreten Fall zur Anwendung
gelangen ob das vorliegende Pachtverhältnis vielmehr unter das Bundesge-
setz über die landwirtschaftliche Pacht fällt, was eine Anwendbarkeit von Art. 274
ff. OR ausschliessen würde.
b)
Damit die Pacht des fraglichen Grundstücks unter das LPG fällt,
muss es der landwirtschaftlichen Nutzung dienen (Art. 1 Abs. 1 lit. a LPG) und ei-
ne Mindestgrösse von 25 Aren aufweisen (Art. 2 Abs. 1 lit. b LPG). Die von den
Parteien vereinbarte Nutzung zur Pferdezucht gilt dabei grundsätzlich als landwirt-
schaftliche Produktion (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, 2. Aufla-
ge, Brugg 2007, N. 18 S. 19). Die Haltung von Pensionsund Sportpferden fällt
gemäss Bundesgericht ebenfalls unter die landwirtschaftliche Nutzung, sofern sie
auf betriebseigener Futterbasis beruht (Urteil des Bundesgerichts 2C.534/2007
vom 29. Februar 2008 mit Verweis auf BBl 1996 IV 85). Aufgrund der Grösse der



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Parzelle und ihrer Bewirtschaftung gemäss den beigelegten Fotos (act. 15) kann
davon ausgegangen werden, dass die gepachteten Flächen mitunter der Futter-
gewinnung dienen und die Zucht somit grösstenteils auf betriebseigener Futterba-
sis fusst. Somit steht fest, dass die fragliche Parzelle im vorliegenden Fall der
landwirtschaftlichen Nutzung dient und somit grundsätzlich in den Geltungsbereich
des LPG fällt. Auch die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit des LPG,
nämlich die erforderliche Mindestgrösse des Grundstücks von 25 Aren, ist im kon-
kreten Fall erfüllt, zumal die gepachtete Parzelle gemäss Aussagen des Be-
schwerdeführers eine Gesamtfläche von über 5'800 m2 aufweist. Es ist damit fest-
zuhalten, dass auf das vorliegende Pachtverhältnis das Bundesgesetz über die
landwirtschaftliche Pacht (LPG) Anwendung findet. Dies hat zur Folge, dass die
Bestimmungen in den Art. 274 ff. OR, insbesondere die Regelung betreffend
Kompetenzattraktion entsprechend den vorstehenden Ausführungen keine Be-
rücksichtigung finden. Ein Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung im Auswei-
sungsverfahren fällt damit ausser Betracht. Vielmehr muss davon ausgegangen
werden, dass über die Gültigkeit der Kündigung noch nicht rechtskräftig entschie-
den worden ist und damit im jetzigen Zeitpunkt auch nicht über die Art und Weise
der Rückgabe des Pachtgegenstands bei Beendigung des Pachtvertrags befun-
den werden kann. Die Parzelle ist somit sofern sie einer gemäss Pachtrecht or-
dentlichen Nutzung dient bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Kündigung
im Besitz des Beschwerdeführers zu belassen. Der Gemeinde Y. als Eigentümerin
der Parzelle steht jedoch die Möglichkeit offen, eine nicht vom Pachtrecht gedeck-
te Nutzung der Parzelle über die Bestimmungen über den Besitzesschutz (Art. 146
Abs. 1 Ziff. 1 ZPO; Art. 928 ZGB) zu rügen. Es ist daher im Weiteren zu prüfen, ob
der aktuelle Zustand der Parzelle den Anforderungen des Pachtrechts an eine
sorgfältige Bewirtschaftung des Pachtgegenstands genügt ob den von der
Gemeinde beantragten Unterhaltsund Räumungsarbeiten gestützt auf die Best-
immungen des Besitzesschutzes stattzugeben ist.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang die Ak-
tivlegitimation der Beschwerdegegnerin und damit deren Berechtigung, das einge-
klagte Recht Rechtsverhältnis geltend zu machen. Damit ein Besitzesschutz
gewährt werden könne, sei notwendig, dass die in ihrem Besitz Gestörte ihren Be-
sitz auch nachweise. Diesen Nachweis habe die Beschwerdegegnerin bis zum
jetzigen Zeitpunkt nicht erbringen können. Sie habe zwar Kündigungen ausge-
sprochen, diese hätten sich jedoch als offensichtlich nichtig erwiesen, was jeder-
zeit von Amtes wegen von jeder Behörde zu beachten sei. Damit könne die Ge-
meinde Y. nicht als Besitzerin der fraglichen Parzelle gelten. Dies gehe auch aus



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einem früheren Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten hervor, wonach eine
Störung des Besitzes durch die Gemeinde noch nicht stattgefunden habe. An die-
ser Situation habe sich seither nichts geändert, weshalb es der Beschwerdegeg-
nerin als Eigentümerin an der Legitimation fehle, Besitzesschutz zu beantragen.
a)
Das Befehlsverfahren vor dem Kreispräsidenten zum Erlass eines
Amtsbefehls gemäss Art. 145 ff. ZPO ist unter anderem zulässig zum Schutze ei-
nes bedrohten Besitzstands nach Art. 928 ZGB, wenn jemand durch die beabsich-
tigte begonnene Handlung eines andern durch die Unterlassung einer
solchen in seinem Besitz verletzt gefährdet wird (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO
in Verbindung mit Art. 145 ZPO). Gestützt auf die Besitzesschutzbestimmung von
Art. 928 ZGB kann derjenige Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht gestört
wird, klageweise die Beseitigung der Störung, die Unterlassung sowie Schadener-
satz für den durch die Störung verursachten Schaden geltend machen. Aus dem
Wesen des Besitzesschutzes ergibt sich, dass er in erster Linie dem unmittelbaren
Besitzer gegen alle Nichtbesitzer zusteht. Die verbotene Eigenmacht kann aber
auch die Besitzerstellung des mittelbaren Besitzers beeinträchtigen. Dem mittelba-
ren Besitzer steht der Besitzesschutz gegen den unmittelbaren Besitzer nur zu,
wenn damit nicht ein Streit um die Rechtsfrage nach dem bestrittenen Umfang der
Befugnisse des unselbstständigen Besitzers beziehungsweise über deren Fortbe-
stand in das Possessorium hineingezogen wird. Wenn aber die Rechtsfrage nicht
berührt wird, besteht kein Grund, dem mittelbaren Besitzer den Besitzesschutz
gegenüber dem unmittelbaren zu versagen (Stark, Berner Kommentar, Band
IV/3/1, Bern 2001, N. 56 ff. zu Vorbemerkungen Besitzesschutz zu Art. 926-929
mit weiteren Hinweisen).
Die Gemeinde Y. ist Eigentümerin der fraglichen Parzelle Nr. ... A.. Obwohl
zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kein schriftlicher Pachtvertrag abge-
schlossen wurde, ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass ein Pachtverhältnis
besteht. Die Gemeinde vertritt zwar die Auffassung, dieses sei durch Kündigung
per 31. Dezember 2007 aufgelöst worden. Wie jedoch bereits ausgeführt wurde,
liegt noch kein rechtskräftiger Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung vor. Im
jetzigen Zeitpunkt ist somit davon auszugehen, dass das Pachtverhältnis zwischen
den Parteien nach wie vor besteht. Unter diesen Umständen ist die Gemeinde Y.
mittelbare Besitzerin und als solche gemäss den vorstehenden Ausführungen legi-
timiert, im Besitzesschutzverfahren gegen den Pächter als unmittelbaren Besitzer
vorzugehen.



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b)
Besitzesstörung ist jede übermässige Beeinträchtigung (im Sinne
von Art. 684 ZGB) der tatsächlichen Herrschaft über die Sache in irgendeiner ihrer
Äusserungen, soweit sie nicht zum Verlust des Besitzes und damit zur Schmäle-
rung des Besitzesstandes des Besitzers führt. Besitzesstörungen sind namentlich
die Immissionen von Rauch, Wasser, Gas, üblen Gerüchen, radioaktiven Strahlen
und Partikeln, Hitze, Musik und Lärm, aber auch die ausdehnende Ausübung von
Grunddienstbarkeiten über die bisherige konstante Ausübung hinaus ande-
rerseits die Verunmöglichung der bisherigen Ausübung Veränderung der bis-
herigen Ausübungsmöglichkeit einer Grunddienstbarkeit Grundlast, an denen
Rechtsbesitz besteht (Stark, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilge-
setzbuch, Bern 2001, N 19 ff. zu Art. 928 ZGB). Im Besitzesschutzverfahren ist
dabei grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechts-
erheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbe-
stimmungen privater Ansprüche ist nachzuweisen (vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1
und Abs. 2 ZPO). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehls-
verfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt wer-
den (vgl. Rehli, a.a.O., S. 96).
ba)
Zunächst beantragt die Gemeinde Y. den Abbruch der Stallboxen,
Unterstände und „Wohnwagen/Magazinwagen“ (vgl. hierzu insbesondere act. 15
Beilage 1/1, 1/2 und 1/5). Aus dem Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls der Ge-
meinde Y. vom 25. Juli 2008 (act. 14) geht hervor, dass der Gemeindevorstand
dem Beschwerdeführer am 10. August 1998 die Baubewilligung zur Montage von
beweglichen Stallboxen auf der Parzelle Nr. ... erteilte mit der Auflage, diese bei
einer eventuellen Überbauung zu entfernen. Auch einem Gesuch von X. um Ver-
grösserung der Boxen wurde im Dezember 1998 seitens der Gemeinde zuge-
stimmt. War die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt mit der Erstellung
von Pferdeboxen einverstanden und erteilte sie hierfür die notwendigen Baubewil-
ligungen, brachte sie damit implizit zum Ausdruck, dass die (bewilligungskonform)
errichteten Unterstände der vereinbarten Nutzung zur Pferdehaltung entsprachen.
Die Gemeinde als Verpächterin hat somit der Änderung am Pachtgegenstand zu-
gestimmt, weshalb sie während des laufenden Pachtverhältnisses auch keine
Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen kann (vgl. Art. 22a LPG).
Dies gilt im Übrigen auch am Pachtende, sofern die Wiederherstellung mit dem
Pächter nicht schriftlich vereinbart wurde (Studer/Hofer, a.a.O., N. 492 S. 140).
Damit ist der Amtsbefehl in Bezug auf den Abbruch der Stallboxen, Unterstände
und „Wohnwagen/Magazinwagen“ zu Unrecht erfolgt und folglich in diesem Punkt
aufzuheben. Gleiches gilt für die auf der Weide verstreuten Futterraufen (act. 15



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Beilage 2/1 und 2/2), welche ebenfalls der vertragskonformen Nutzung der Parzel-
le zur Pferdehaltung dienen und deren Entfernung somit zum jetzigen Zeitpunkt
nicht verlangt werden kann.
bb)
Das Gesuch der Gemeinde Y. und der in der Folge erwirkte Amtsbe-
fehl des Kreisamtes Val Müstair richteten sich des Weiteren auf die Entsorgung
des auf der Parzelle lagernden Bauschutts wie Holz, Metall, Kunststoff sowie an-
derer Abfälle. Zum Beweis der geltend gemachten Besitzesstörung legte die Ge-
meinde eine weitere Fotografie (act. 15 Beilage 2/3) zu den Akten. Darauf ist er-
kennbar, dass auf der fraglichen Parzelle ein mit verschiedenen Materialien gefüll-
ter Anhänger parkiert ist. Aus welchem Grund er dort abgestellt wurde, wird sei-
tens des Beschwerdeführers nicht dargelegt. Auch ist nicht erkennbar, in welchem
Zusammenhang die Lagerung dieser Substanzen mit der bestimmungsgemässen
Nutzung der Parzelle zur Pferdezucht steht. Somit muss davon ausgegangen
werden, dass das Abstellen des mit Bauschutt gefüllten Anhängers durch die or-
dentliche Nutzung gemäss Pachtrecht nicht gedeckt, weshalb der Beschwerdefüh-
rer zu verpflichten ist, den Anhänger einschliesslich der darin gelagerten Materia-
lien und Abfälle von der Parzelle zu entfernen.
bc)
Ein weiterer Punkt betrifft den Unterhalt des Grundstücks. Die Ge-
meinde beantragte diesbezüglich, es sei der durch Pferdeverbiss stark beschädig-
te Zaun, welcher die Weide vom B.-Schutzdamm trenne, wieder in den ursprüngli-
chen Zustand zu versetzen. Gemäss Art. 22 Abs. 3 LPG ist der Pächter verpflich-
tet, auf seine Kosten für den ordentlichen Unterhalt des Pachtgegenstands zu sor-
gen. Er hat auch kleinere Reparaturen selbst vorzunehmen. Dem Verpächter fal-
len in der Regel die Erhaltungsmassnahmen an der Pachtsache als solcher zu,
dem Pächter fällt der übrige (periodische) Unterhalt an, insbesondere die Wartung
der Sache. Was den Weidezaun betrifft, so geht aus den Abbildungen 4/1 bis 4/4
(act. 15) eindeutig hervor, dass dieser durch die Pferde stark beschädigt wurde.
Die Reparatur eines solchen Zauns gehört, wie der Gesetzgeber sogar ausdrück-
lich erwähnt (vgl. Art. 22 Abs. 3 LPG) zum ordentlichen Unterhalt des Pachtge-
genstands, wozu der Pächter gemäss Pachtrecht verpflichtet ist. Der Beschwerde-
führer hat somit die erforderlichen Reparaturarbeiten am Zaun auf eigene Kosten
vorzunehmen.
bd)
Daneben fordert die Gemeinde vom Beschwerdeführer, er habe den
auf der Parzelle angefallene Mist nach den Weisungen der Gemeinde abzuführen
und zu entsorgen. Der Jungwuchs auf der Parzelle sei durch Überdüngung abge-



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storben, weshalb eine Wiederaufforstung vorgenommen werden müsse. Ausser-
dem seien die Grassnarben im Gelände zu planieren und neu einzusähen.
Die Pflichten des Pächters erschöpfen sich nicht nur darin, dem Verpächter
den Pachtzins zu bezahlen. Vielmehr ist der Pächter insbesondere auch verpflich-
tet, den Pachtgegenstand sorgfältig zu bewirtschaften und namentlich für eine
nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen. Den Pächter trifft somit stets
eine Bewirtschaftungspflicht (vgl. Art. 21a Abs. 1 LPG). Verlangt wird vom Pächter
die Anwendung der gebotenen Sorgfalt. Er muss den Pachtgegenstand entspre-
chend seiner Zweckbestimmung bewirtschaften und dabei anerkannte Methoden
und Verfahren anwenden. Im Vordergrund steht dabei die Werterhaltung des
Pachtgegenstandes. In diesem Sinn muss die Bewirtschaftung nachhaltig sein. Mit
der Pflicht zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit des Bodens wird damit auch der Um-
fang der zulässigen Nutzung des Pachtgegenstandes hinsichtlich der Intensität
der Bewirtschaftung umschrieben (Studer/Hofer, a.a.O., N. 448 S. 129). Auf der
sich bei den Akten befindlichen Fotodokumentation (act. 15 Beilage 3/1 bis 3/5) ist
erkennbar, dass an mehreren Stellen auf dem fraglichen Grundstück grössere
Mengen an Pferdemist gelagert werden. Neben den davon ausgehenden Emissi-
onen ist diese Vorgehensweise auch der Erhaltung der Ertragsfähigkeit des Bo-
dens nicht dienlich, zumal eine stetige Gefahr der Überdüngung besteht. Der Be-
schwerdeführer ist daher gestützt auf das Pachtrecht verpflichtet, für eine vor-
schriftsgemässe Entsorgung des anfallenden Pferdemists zu sorgen. Da es auf-
grund der unsachgemässen Lagerung des Pferdemists und der daraus hervorge-
gangenen Überdüngung des Bodens bereits zu Schäden am Jungwuchs kam (vgl.
insbesondere act. 15 Beilage 5/3 und 5/4), hat der Beschwerdeführer auch für ei-
ne Wiederaufforstung nach Anweisung der Forstorgane zu sorgen, um die Wert-
erhaltung des Bodens zu gewährleisten. Aus letzterem Grund ist X. zudem zu ver-
pflichten, die durch Fahrspuren beschädigte Grasnarbe (vgl. act. 15 Beilage 6/1
bis 6/3 zu planieren und neu einzusähen. Für die Wiederaufforstung und das Ein-
sähen darf ein günstiger Termin im Frühjahr 2009 abgewartet werden.
c)
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde von X. somit teilweise gut-
zuheissen und der angefochtene Amtsbefehl aufzuheben. In teilweiser Gutheis-
sung des Amtbefehlsgesuchs der Gemeinde Y. wird der Beschwerdeführer jedoch
verpflichtet, die vorstehend beschriebenen Unterhaltsund Reparaturarbeiten am
gepachteten Grundstück unverzüglich und auf eigene Kosten vorzunehmen. Dabei
erscheint abgesehen von der Wiederaufforstung und dem Einsähen eine Frist
bis zum 31. Januar 2009 als ausreichend.



12


5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe weder im
Gesuch um Erlass des Amtsbefehls vom 25. Juli 2008 noch anlässlich der Ver-
handlung vom 14. August 2008 ein Begehren um Verweis auf Art. 292 StGB und
um Hinweis auf eine Ersatzvornahme gestellt. Da im Amtsbefehlsverfahren die
Dispositionsmaxime gelte und damit einer Partei nichts anderes zugesprochen
werden dürfe, als anbegehrt worden sei, sei Ziff. 2 des Dispositivs des angefoch-
tenen Amtsbefehls aufzuheben. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers ist
nicht zu folgen. Gemäss Art. 151 Ziff. 4 ZPO erlässt der Kreispräsident bei hinrei-
chend begründetem Gesuch einen Amtsbefehl unter ausdrücklicher Androhung
der Straffolgen von Art. 292 StGB, eventuell der Ersatzvornahme. Einen entspre-
chenden Antrag seitens des Gesuchstellers bedarf es hierfür nicht. Der Kreisvize-
präsident Val Müstair hat somit zu Recht auf Art. 292 StGB sowie auf die Möglich-
keit der Ersatzvornahme verwiesen. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
6.
Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel die unterliegende
Partei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine
Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. In
der vorliegenden Angelegenheit ist der Beschwerdeführer in überwiegendem
Masse, aber nicht vollumfänglich unterlegen, weshalb die Kosten des Beschwer-
deverfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-einschliesslich Schreibgebühr zu 2/3 zu Las-
ten von X. und zu 1/3 zu Lasten der Gemeinde Y. gehen. Die Kosten des vo-
rinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 1'000.-sind im gleichen Verhältnis,
nämlich zu 1/3 zu Lasten der Gesuchstellerin und zu 2/3 zu Lasten des Gesuch-
gegners aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung
wird für beide Verfahren verzichtet, zumal die Gesuchstellerin und Beschwerde-
gegnerin nicht anwaltlich vertreten war.



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Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :
1. Die
Beschwerde
wird
teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü-
gung des Kreisvizepräsidenten Val Müstair vom 18. August 2008 aufgeho-
ben.
2.
In teilweiser Gutheissung des Amtsbefehlsgesuchs wird X. verpflichtet, bis
zum 31. Januar 2009
a) den auf dem Grundstück gelagerten Bauschutt sowie den übrigen Unrat
fachgerecht zu entsorgen;
b) den auf dem Grundstück angefallenen Mist nach Weisungen der Ge-
meinde abzuführen und zu entsorgen;
c) den Weidezaun, welcher durch Pferdeverbiss beschädigt wurde, zu re-
parieren;
d) den Jungwuchs gemäss Anweisung der Forstorgane zu ersetzen;
e) die Grasnarben zu planieren und neu einzusähen.
Für die Wiederaufforstung und das Einsähen darf ein günstiger Termin im
Frühjahr abgewartet werden.
3.
Die Anordnungen unter Ziffer 2 erfolgen unter der ausdrücklichen Andro-
hung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft
wird, wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Be-
amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen
Verfügung nicht Folge leistet.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden
Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der
gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113
ff. BGG.
5. Mitteilung
an:



14


__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin:




Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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